Obsah (7)
§§ 28§ 25a§ 22§ 5§§ 77§ 82§ 85RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlVGW-101/050/1854/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Ga
§§ 28Abs. 1 i
Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde antragsgemäß Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Ausscheiden der Liegenschaften EZ ...9 und ...0 je KG ... aus der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... festgestellt wird. römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde antragsgemäß Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Ausscheiden der Liegenschaften EZ ...9 und ...0 je KG ... aus der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... festgestellt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgericht nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgericht nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer, stellte durch seine rechtsfreundlichen Vertreter einen mit
- November 2014 datierten und am
- November 2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Feststellung des Ausscheidens des Antragstellers aus der Wasser- und Abwassergenossenschaft .... Begründet wurde dieser Antrag mit folgender Argumentation: 1.) Mit Kaufvertrag vom 21.12.1999 erwarb der Antragsteller die Grundstücke EZZ ...9 und ...0 je KG .... Damit wurde er Mitglied der Wasser- und Abwassergenossenschaft .... Beweis: Grundbuchauszüge EZZ ...9 und ...0 je KG ... PV 2.) Mit E-Mail der Antragstellervertreter vom 02.07.2014, gerichtet an den Obmann der Wasser- und Abwassergenossenschaft ..., Dr. B., begründete der Antragsteller seinen Austritt aus der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... und beantragte die Einberufung des Ausschusses der Wasser- und Abwassergenossenschaft .... Dieser möge sein Ausscheiden formell beschließen, und dies der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis bringen. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht, der Antragsteller urgierte mit E-Mail der Antragstellervertreter vom 13.08.
- Auch darauf blieb eine Reaktion aus. Am 08.09.2014 rief der Antragsteller die Schlichtungsstelle der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... an; dieser Antrag war an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle gerichtet und wurde unter der Sendungsnummer RQ... eingeschrieben gesendet; der elektronische Sendeverfolgung der österreichischen Post AG ist zu entnehmen, dass der Antrag am 11.09.2014 „übergeben“ wurde.
§ 22der geltenden Satzung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ...
hat die Schlichtungsstelle über Anrufung eines Genossenschaftsmitglieds zusammenzutreten, der Vorsitzende hat ihre Mitglieder einzuberufen. Die Streitparteien sind nachweislich zur Schlichtungsverhandlung einzuladen, die innerhalb von sechs Wochen ab Einlagen der schriftlichen Anrufung beim Vorsitzenden zu erfolgen hat.
Paragraph 22, der geltenden Satzung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... hat die Schlichtungsstelle über Anrufung eines Genossenschaftsmitglieds zusammenzutreten, der Vorsitzende hat ihre Mitglieder einzuberufen. Die Streitparteien sind nachweislich zur Schlichtungsverhandlung einzuladen, die innerhalb von sechs Wochen ab Einlagen der schriftlichen Anrufung beim Vorsitzenden zu erfolgen hat. Diese sechswöchige Frist war am 23.10.2014 abgelaufen. Eine Reaktion auf den Antrag, geschweige denn eine Einladung zu einer Schlichtungsverhandlung, ist nicht erfolgt. Die Wasser- und Abwassergenossenschaft ... entscheidet über ein berechtigtes Ansuchen des Antragstellers nicht, eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt vor. Die Schlichtungsstelle, die zur gütlichen Beilegung Streitigkeit berufen ist, ist- ebenso wie der Ausschuss – untätig, weshalb eine interne Streitbeilegung nicht möglich ist. Dem Antragsteller bleibt daher nichts anderes übrig, als die Aufsichtsbehörde anzurufen. Beweis: E-Mail Antragstellervertreter vom 02.07.2014 E-Mail Antragstellervertreter vom 13.08.2014 Antrag an die Schlichtungsstelle der Wasser- und Abwassergenossenschaft vom 08.09.2014 samt Einschreibenachweis Sendungsnr. RQ... Auszug aus Sendungsverfolgung der Sendungsnr. RQ... Satzung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... idF vom 29.02.2008Satzung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... in der Fassung vom 29.02.2008 PV Die Wasser- und Abwassergenossenschaft ... ist
§ 5Abs.
4 ihrer Statuten verpflichtet, ein Mitglied auf dessen Verlangen auszuscheiden, wenn diesem „nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme an den Genossenschaftszwecken kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist, und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht“. Diese Voraussetzungen liegen, wie im Folgenden ausführlich dargestellt werden wird, vor. Die Verweigerung der Bestätigung des Ausscheidens des Antragstellers aus ihr erfolgt zu Unrecht.“ Die Wasser- und Abwassergenossenschaft ... ist
Paragraph 5, Absatz 4, ihrer Statuten verpflichtet, ein Mitglied auf dessen Verlangen auszuscheiden, wenn diesem „nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme an den Genossenschaftszwecken kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist, und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht“. Diese Voraussetzungen liegen, wie im Folgenden ausführlich dargestellt werden wird, vor. Die Verweigerung der Bestätigung des Ausscheidens des Antragstellers aus ihr erfolgt zu Unrecht.“ Im Einzelnen wird in diesem Antrag ausgeführt: „Der Antragsteller ist seit beinahe 14 Jahre Mitglied der Wasser- und Abwassergenossenschaft .... In diesem Zeitraum erwuchs ihm kein wesentlicher Vorteil aus seiner Teilnahme an den Genossenschaftszwecken, aus folgenden Gründen, jeweils für sich: Der ...weg, an dem auch die Grundstücke des Antragstellers liegen, ist eine öffentliche Straße. Dort verläuft auch seit jeher eine Versorgungsleitung der MA
- Somit ist eine Versorgung der an diesem Weg gelegenen Grundstücke durch die öffentlichen Unternehmen der Stadt Wien, MA 30 und MA 31, problemlos möglich. Dennoch errichtete die Genossenschaft von dieser öffentlichen Versorgungsleitung eine Abzweigleitung direkt vor den Grundstücken des Antragstellers und schuf parallel zu dieser öffentlichen Leitung, etwa 3m bis 4m davon entfernt, eine weitere Verteilungsleitung. Diese war nicht erforderlich, ebensowenig wie die Eingliederung der beroffenen Grundstücke in die Wasser- und Abwassergenossenschaft .... Dadurch entstanden dem Antragsteller und den anderen, am ...weg gelegenen Grundeigentümern, wesentliche Mehrkosten: es wurde nicht nur ein vermeidbarer, teurer, Herstellungsaufwand betrieben, die Eigentümer der am ...weg gelegenen Grundstücke wurden überdies auch mit – ebenso vermeidbaren – Kosten für die überflüssige Teilnahme an der Genossenschaft belastet. Die Führung der Genossenschaft erfolgt nicht satzungskonform, was schwerwiegende Nachteile für die Mitglieder mit sich bringt. So wurde etwa erst 10 Jahre nach Gründung der Genossenschaft eine Endabrechnung über die Herstellungskosten gelegt. Zu ihrer Überraschung wurden die Mitglieder mit einer Kostenüberschreitung und Nachzahlung in Höhe von rund 30% der geplanten Kosten konfrontiert. Ein Konkurs der Genossenschaft wurde in den Raum gestellt, falls nicht die erforderlichen Mehrbeträge einbezahlt würden, bzw. eindringlich gemacht werden könnten. Auch die vorgelegten Bilanzen waren – obwohl sie offenbar von einer renommierten Steuerberatungskanzlei verfasst worden waren – aufklärungsbedürftig und sorgten wiederholt für Kontroversen und Diskussion. Der Antragsteller versuchte wiederholt, diesbezügliche Informationen zu erhalten, sowohl durch aktive Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, als auch durch Briefe an die Genossenschaft. Diese Bemühungen bleiben erfolglos, auch die Schreiben des Antragstellers bleiben seit dem Jahr 2007 unbeantwortet. Ausschussmitglieder legten ihre Funktionen nieder, über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren wurden keine jährlichen Mietgliederversammlungen abgehalten, keine Bilanzen erstellt, der Ausschuss nicht neu gewählt, keine Zählerablesungen durchgeführt und keine Gebühren eingehoben. Damit zeichnete sich ein erhebliches Risiko für die Mitglieder der Genossenschaft ab; bei einem Konkurs der Genossenschaft wäre die Wasserversorgung der Mitglieder gefährdet. Der Antragsteller sah sich gezwungen, seine Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung der MA 31 anschließen zu lassen. Am 05.07.2010 ließ er die Anschlüsse an das Netz der Genossenschaft trennen und zurückbauen und stellte dem Obmann der Genossenschaft, RA Dr. B., die Zähler zurück. Seit diesem Zeitpunkt nimmt er keine Leistungen der Genossenschaft mehr in Anspruch. Der Antragsteller erklärte sodann mit Einschreiben vom 08.07.2010 an RA Dr. B. seinen Austritt aus der Genossenschaft, bzw. verlangte, aus dieser ausgeschieden zu werden. Er wies darin ausdrücklich auf die nicht satzungskonforme Führung der Genossenschaft hin. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Der Antragsteller wurde seitdem allerdings nicht mehr zu Mitgliederversammlungen eingeladen; von einer auf den 23.03.2012 anberaumten Mitgliederversammlung erfuhr er nur zufällig von einem Dritten. Der Antragsteller erschien zu dieser Versammlung. Dort erklärte der Obmann, RA Dr. B., dass er über drei Jahre seinen Aufgaben nicht nachgekommen sei, während dieses Zeitraumes auch keine Tätigkeiten für die Genossenschaft entfaltet zu haben. Sämtliche Post habe er in einem Behältnis aufgehoben, ohne sie zu sichten und darauf zu reagieren. Es gebe keine Bilanzen, er kenne auch die finanzielle Situation der Genossenschaft nicht (!). In dieser Versammlung beschlossen die Anwesenden, dass RA Dr. B. bis 30.06.2012 die unsortierten und ungeöffneten Unterlagen zur Aufarbeitung und Erstellung der ausständigen Bilanzen an eine Steuerberatungskanzlei übergeben lassen solle, und bis spätestens 30.09.2012 eine weitere Mitgliederversammlung zur Neuwahl der Genossenschaftsorgane und der Vorlage der überfälligen Bilanzen stattfinden solle. Dieser Auftrag wurde nicht erfüllt. Die Mitgliederversammlung fand erst am 22.10.2012 statt. Bilanzen wurden nicht vorgelegt. Der Antragsteller erschien auch zu dieser Versammlung und erklärte neuerlich sein Ausscheiden zu Protokoll. Ein Protokoll wurde ihm bis dato nicht zugestellt. Dem Antragsteller ist ein weiterer Verbleib in der Genossenschaft nicht zumutbar. Die Wasser- und Abwassergenossenschaft ... kann ihren satzungsgemäßen Zweck nicht erfüllen. § 2 sieht in Abs. 1 Z 1 vor, dass „Anlagen zur ausreichenden, ganzjährigen und hygienisch einwandfreien Versorgung der Mitglieder der Genossenschaft mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser“ insbesondere Zweck der Genossenschaft sei.Die Wasser- und Abwassergenossenschaft ... kann ihren satzungsgemäßen Zweck nicht erfüllen. Paragraph 2, sieht in Absatz eins, Ziffer eins, vor, dass „Anlagen zur ausreichenden, ganzjährigen und hygienisch einwandfreien Versorgung der Mitglieder der Genossenschaft mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser“ insbesondere Zweck der Genossenschaft sei. Diese Versorgung ist nicht gewährleistet: die MA 31 weist darauf hin, dass die gegenständlichen Wasserversorgungsanlagen für eine Versorgung mit Feuerlöschwasser „viel zu schwach dimensioniert“ sind. Da gerade in einem Kleingartenverein geringe Gebäudeabstände, viele Holzbauten, Lagerung von Holz etc. die Regel sind, besteht eine wesentliche höhere Brandbelastung und Brandgefahr, als in anderen Stadtgebieten. Es wäre daher erforderlich gewesen, gerade hier auf eine ausreichende Dimensionierung der Löschwasserstränge zu achten. Dies ist nicht erfolgt, zusätzlich zu der höheren Brandgefahr, besteht auch die Gefahr, dass ein allfälliger Brand nicht, oder nicht ausreichend gelöscht werden kann. Dieser Zustand wäre bei sachgerechter Planung und Ausführung vermeidbar gewesen. Er ist für die Mitglieder der Genossenschaft und sohin auch für den Antragsteller jedenfalls unzumutbar. Ein Vorteil ist dem Antragsteller aus der Mitgliedschaft in der Genossenschaft daher nicht erwachsen. Im Gegenteil, sie ist für ihn nachteilig. Mit seinem Ausscheiden entsteht im Übrigen kein überwiegender Nachteil für die Genossenschaft.“ Dem Antrag waren mehrere Beilagen zur Untermauerung des Antragsvorbringens beigelegt, unter anderem die Satzung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... sowie die Anrufung der Schlichtungsstelle der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... mit Schreiben vom
- September
- Auf Grund dieses Antrages wandte sich die Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht mit Schreiben vom
- Dezember 2014 an den Obmann der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu dem Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Ausscheiden aus der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... abzugeben. Ein vergleichbares Schreiben ebenfalls datiert mit
- Dezember 2014 erging an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle der Wasser- und Abwassergenossenschaft .... Beide Schreiben blieben unbeantwortet, es erging daraufhin der in Beschwerde gezogene Bescheid der Magistratsabteilung 58, dessen Spruch wie folgt lautet: „Der Antrag von Herrn J. P. vom
- November 2014 die Grundstücke Nr. .../8 und Nr. .../14, beide EZ ...0, sowie Nr. .../7 und Nr. .../3, beide EZ ...9, alle KG ..., welche nach den §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 der Satzung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... zum Gebiet dieser Wassergenossenschaft gehören und deren Allein- oder Miteigentum die Mitgliedschaft zu dieser begründet, aus der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... auszuscheiden wird„Der Antrag von Herrn J. P. vom
- November 2014 die Grundstücke Nr. .../8 und Nr. .../14, beide EZ ...0, sowie Nr. .../7 und Nr. .../3, beide EZ ...9, alle KG ..., welche nach den Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 Absatz eins, der Satzung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... zum Gebiet dieser Wassergenossenschaft gehören und deren Allein- oder Miteigentum die Mitgliedschaft zu dieser begründet, aus der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... auszuscheiden wird
- hinsichtlich der nur im Hälfteeigentum von Herrn P. stehenden Grundstücke Nr. .../8 und Nr. .../14, beide EZ ...0, KG ...,
§§ 77Abs.
1 lit. i, § 82 Abs. 2, 85 Abs. 1 und 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, zurückgewiesen und 1. hinsichtlich der nur im Hälfteeigentum von Herrn P. stehenden Grundstücke Nr. .../8 und Nr. .../14, beide EZ ...0, KG ...,
Paragraphen 77, Absatz eins, Litera i,, Paragraph 82, Absatz 2, 85, Absatz eins und 98 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der geltenden Fassung, zurückgewiesen und 2. hinsichtlich der im Alleineigentum von Herrn P. stehenden Grundstücke Nr. .../7 und Nr. .../13, beide EZ ...9, KG ...,
§§ 77Abs.
1 lit. i, 82 Abs. 2, 85 Abs. 1 und 98 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung abgewiesen.“2. hinsichtlich der im Alleineigentum von Herrn P. stehenden Grundstücke Nr. .../7 und Nr. .../13, beide EZ ...9, KG ...,
Paragraphen 77, Absatz eins, Litera i,, 82 Absatz 2, 85, Absatz eins und 98 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der geltenden Fassung abgewiesen.“ Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Hälfteeigentümer der zur Wasser- und Abwassergenossenschaft ... gehörenden Grundstücke Nr. .../8 und .../14, beide EZ ...0, KG ... und Alleineigentümer der Grundstücke Nr. .../7 und Nr. .../13, beide EZ ...9, KG ... ist. Der ...weg, an welchem sämtliche der oben angeführten Grundstücke liegen, sei eine öffentliche Straße und in dieser sei eine Versorgung durch die öffentlichen Unternehmen problemlos möglich. Dennoch habe die Wasser- und Abwassergenossenschaft ... vom öffentlichen Netz eine Abzweigleitung direkt vor die oben genannten Grundstücke errichtet und parallel zur öffentlichen Leitung, etwa 3 bis 4 Meter entfernt, eine weitere Verteilungsleitung geschaffen. Diese sei nicht erforderlich gewesen, ebenso wenig die Eingliederung dieser Grundstücke in die Wasser- und Abwassergenossenschaft .... Da auch die Führung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... nicht satzungskonform erfolge, habe sich der Antragssteller sich gezwungen gesehen seine Liegenschaft in Wien, ...weg an die öffentliche Wasserversorgungsleitung der Magistratsabteilung 31 anzuschließen. Am
- Juli 2010 seien die Anschlüsse an das Netz der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... getrennt und zurück gebaut worden und er habe daraufhin deren Obmann die Zähler zurückgestellt. Seit diesem Zeitpunkt habe er keine genossenschaftlichen Leistungen mehr in Anspruch genommen. Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... sowie der einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den korrekten Verfahrensgang, nämlich Antragstellung und Anrufung der Schlichtungsstelle gewählt hat. Aufgrund der Nichttätigkeit der Organe der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf die Magistratsabteilung 58 übergegangen. Die Wasser- und Abwassergenossenschaft ... sei als Realgemeinschaft konstruiert, das heißt für die Zugehörigkeit zur ihr sei die Liegenschaft maßgeblich und nicht die Person des Eigentümers. Das bedeute, dass die Mitgliedschaft bei Eigentümerwechsel ipso iure auf den neuen Eigentümer übergeht. § 82 Abs. 2 WRG 1959 spreche nicht vom Ausscheiden des Mitglieds, sondern vielmehr vom Ausscheiden einzelner Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers. Was nun die Grundstücke Nr. .../8 und .../14 anlange, so sei aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Grundbuchsauszug ersichtlich, dass diese beiden Grundstücke nicht mehr in seinem Alleineigentum stehen, sondern er nur mehr Miteigentümer ist. Im Fall von Miteigentum werde das Recht und nicht die Sache geteilt. Das Eigentumsrecht sei also zwischen den Miteigentümern nach Bruchteilen aufgeteilt und hätten diese Eigentum nach ideellen Anteilen. Im Hinblick darauf wäre das Verlangen auf Ausscheiden der Grundstücke Nr. .../8 und .../14 nicht allein vom Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer zu stellen gewesen, sondern gemeinsam von ihm mit seiner Ehegattin, welche die Zweithälfteeigentümerin ist. Paragraph 82, Absatz 2, WRG 1959 spreche nicht vom Ausscheiden des Mitglieds, sondern vielmehr vom Ausscheiden einzelner Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentümers. Was nun die Grundstücke Nr. .../8 und .../14 anlange, so sei aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Grundbuchsauszug ersichtlich, dass diese beiden Grundstücke nicht mehr in seinem Alleineigentum stehen, sondern er nur mehr Miteigentümer ist. Im Fall von Miteigentum werde das Recht und nicht die Sache geteilt. Das Eigentumsrecht sei also zwischen den Miteigentümern nach Bruchteilen aufgeteilt und hätten diese Eigentum nach ideellen Anteilen. Im Hinblick darauf wäre das Verlangen auf Ausscheiden der Grundstücke Nr. .../8 und .../14 nicht allein vom Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer zu stellen gewesen, sondern gemeinsam von ihm mit seiner Ehegattin, welche die Zweithälfteeigentümerin ist. Da dies allerdings nicht erfolgte, hatte dies die Zurückweisung seines Antrages hinsichtlich dieser beiden Grundstücke zur Folge. Betreffend die Grundstücke Nr. .../7 und .../13 EZ ...9, KG ... sei zu sagen, dass diese zur Zeit der durch freiwillige Vereinbarung der daran Beteiligten im Jahr 1996 erfolgten Gründung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... im Eigentum der G. ges.m.b.H. standen. Mit Kaufvertrag vom
- Dezember 1999 sei der Beschwerdeführer Alleineigentümer dieser beiden Grundstücke und damit Mitglied der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... geworden. Unter nochmaliger Zitierung des § 82 Abs. 2 WRG 1959 und § 5 Abs. 4 der Satzungen ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid davon aus, dass durch die Planung, die sodann in den Jahren 1997/98 erfolgte Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der an das öffentliche Netz angeschlossenen genossenschaftlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen sowie den Anschluss von des Beschwerdeführers Liegenschaft an diese, ihm sicherlich aus dem Genossenschaftsunternehmen sehr wohl ein wesentlicher Vorteil erwachsen ist. Bis zum, mit
- Juli 2010 erfolgten Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft direkt an das öffentliche Netz sei nämlich sowohl deren Versorgung mit Wasser aus dem öffentlichen Netz, als auch deren Abwasserbeseitigung in das öffentliche Netz über die genossenschaftlichen Anlagen erfolgt. Ein Erfolg aus der Teilnahme am Genossenschaftsunternehmen sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers also für viele Jahre durchaus erreicht worden. Den Anschluss an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen habe der Beschwerdeführer von sich aus vorgenommen. Unter nochmaliger Zitierung des Paragraph 82, Absatz 2, WRG 1959 und Paragraph 5, Absatz 4, der Satzungen ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid davon aus, dass durch die Planung, die sodann in den Jahren 1997/98 erfolgte Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der an das öffentliche Netz angeschlossenen genossenschaftlichen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen sowie den Anschluss von des Beschwerdeführers Liegenschaft an diese, ihm sicherlich aus dem Genossenschaftsunternehmen sehr wohl ein wesentlicher Vorteil erwachsen ist. Bis zum, mit
- Juli 2010 erfolgten Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft direkt an das öffentliche Netz sei nämlich sowohl deren Versorgung mit Wasser aus dem öffentlichen Netz, als auch deren Abwasserbeseitigung in das öffentliche Netz über die genossenschaftlichen Anlagen erfolgt. Ein Erfolg aus der Teilnahme am Genossenschaftsunternehmen sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers also für viele Jahre durchaus erreicht worden. Den Anschluss an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen habe der Beschwerdeführer von sich aus vorgenommen. Da nun schon die erste der in § 82 Abs. 2 WRG 1959 und § 5 Abs. 4 der Satzungen kumulativ formulierten Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben ist, erübrige sich die Prüfung der zweiten, nämlich, ob der Genossenschaft durch das Ausscheiden der beiden im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. .../7 und .../13, beide EZ ...9, KG ... ein überwiegender Nachteil entstehen würde. Da nun schon die erste der in Paragraph 82, Absatz 2, WRG 1959 und Paragraph 5, Absatz 4, der Satzungen kumulativ formulierten Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben ist, erübrige sich die Prüfung der zweiten, nämlich, ob der Genossenschaft durch das Ausscheiden der beiden im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. .../7 und .../13, beide EZ ...9, KG ... ein überwiegender Nachteil entstehen würde. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Bescheid seinem gesamten Umfange nach wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes anfocht. Begründend wird darin vorgebracht, dass zum einen die Zurückweisung unter Punkt 1) des angefochtenen Bescheides nicht richtig sei, sie basiere nämlich auf einem gravierenden Verfahrensfehler der belangten Behörde. Die belangte Behörde hätte nämlich, da der Beschwerdeführer nicht Alleineigentümer beider Liegenschaften EZ ...9 und ...0, KG ... ist, den Beschwerdeführer schon zur Prüfung der Antragslegitimation einvernehmen oder zumindest zu Abgabe einer Erklärung auffordern müssen. Dies schon auf Grund ihrer Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung. Da die belangte Behörde dies unterlassen habe, obwohl der Beschwerdeführer seine Einvernahme ausdrücklich anbot, habe die belangte Behörde einen gravierenden Verfahrensfehler begangen. Bei einer rechtmäßigen Vorgangsweise hätte die belangte Behörde erfahren, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen bereits am
- Juli 2010 bevollmächtigt und beauftragt hat, sie bei sämtlichen behördlichen und außerbehördlichen Rechtsangelegenheiten bezüglich der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... als Mitglied zu vertreten. Ferner habe Sie ihm Auftrag und Vollmacht erteilt, ob ihrer Hälfteanteile EZ ...0, KG ... Eingaben zu machen, Anträge zu stellen, Klagen einzubringen und alles zu unternehmen, den Austritt aus der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... zu beantragen und mit allen Mitteln zu betreiben. (Diese Vollmacht befindet sich in Kopie im Akt.) Daher wäre der Antrag des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Einlagezahl ...0 nicht zurückzuweisen, sondern inhaltlich zu behandeln gewesen. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages bezüglich der Einlagezahl ...9 wird in der Beschwerde vorgebracht, dass unklar sei, wie die belangte Behörde zu dem Beweisergebnis komme, dass dem Beschwerdeführer aus dem Anschluss dieser Liegenschaft an die Wasser- und Abwassergenossenschaft ... sicherlich ein aus dem Genossenschaftsunternehmen wesentlicher Vorteil erwachsen sei bzw. dass für den Beschwerdeführer für viele Jahre durchaus ein Erfolg aus der Teilnahme am Genossenschaftsunternehmen gegeben war. Dem angefochtenen Bescheid sei nämlich nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde Beweise aufgenommen hätte. Mit der Unterlassung von Beweisaufnahmen sei der belangten Behörde ein schwerwiegender Verfahrensfehler unterlaufen. Der Beschwerdeführer hätte, vor allem in seiner Einvernahme, dargelegt, dass ihm aus der Mitgliedschaft bei der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... kein Vorteil erwachsen ist. Dazu habe er im Übrigen auch umfangreich vorgebracht. Außerdem übersehe die belangte Behörde, dass die Wasser- und Abwassergenossenschaft ... das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestritten hatte. Die belangte Behörde hätte daher das Vorbringen des Beschwerdeführers als richtig annehmen müssen. Hätte sie daran gezweifelt, wäre es an ihr gelegen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, was er auch ausdrücklich angeboten habe. Ferner vermeine die belangte Behörde, nicht prüfen zu müssen, ob der Genossenschaft durch das Ausscheiden der beiden im Alleineigentum des Beschwerdeführers bzw. der im Miteigentum stehenden Grundstücke ein überwiegender Nachteil entstehen würde. Dabei übersehe sie zweierlei: Zum einen habe sie den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Zum anderen habe der Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht, dass der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... aus dem Ausscheiden der gegenständlichen Liegenschaften keine Nachteile erwachsen. Dies sei von der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... auch nicht bestritten worden. Die belangte Behörde hätte daher von der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Ferner habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht gewürdigt. Letztlich habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, dass dem Beschwerdeführer nicht nur kein wesentlicher Vorteil erwuchs, sondern die Mitgliedschaft für ihn sogar nachteilig war. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorgebracht, dass
§ 82Abs.
2 WRG die Genossenschaft verpflichtet sei, einzelne Liegenschaften auf Verlangen Ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht. Die belangte Behörde zitiere diese Norm zwar richtig, übe bei Ihrer Entscheidung jedoch Ermessen aus. Die ausdrückliche Verwendung des Wortes „verpflichtet“ schließe Ermessungsausübung jedoch aus. Es liege im Übrigen kein Beweisergebnis vor, das dem Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte die belangte Behörde dem Begehren des Beschwerdeführers folgen müssen. Außerdem vermeine die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer (und seiner Ehegattin) aus der Teilnahme an der Genossenschaft ein wesentlicher Vorteil erwachsen sei, weil die gegenständlichen Liegenschaften bis 5. Juli 2010 über die genossenschaftlichen Anlagen versorgt worden wären. Dies sei aus mehreren Gründen unrichtig. Zum einen führe nicht schon allein die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zwingend zu einem wesentlichen Vorteil für deren Mitglieder, anderenfalls wäre es unmöglich, mangels der Erlangung eines solchen aus einer Genossenschaft auszuscheiden. Die belangte Behörde unterliege daher einem Zirkelschluss. Zum andere treffe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen, auf die sie diese Ansicht stützen könnte. Auch aus diesem Grunde sei ihre Entscheidung unrichtig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde das Ausscheiden des Antragstellers und seiner Ehegattin bzw. der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften ausgesprochen. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorgebracht, dass
Paragraph 82, Absatz 2, WRG die Genossenschaft verpflichtet sei, einzelne Liegenschaften auf Verlangen Ihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht. Die belangte Behörde zitiere diese Norm zwar richtig, übe bei Ihrer Entscheidung jedoch Ermessen aus. Die ausdrückliche Verwendung des Wortes „verpflichtet“ schließe Ermessungsausübung jedoch aus. Es liege im Übrigen kein Beweisergebnis vor, das dem Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte die belangte Behörde dem Begehren des Beschwerdeführers folgen müssen. Außerdem vermeine die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer (und seiner Ehegattin) aus der Teilnahme an der Genossenschaft ein wesentlicher Vorteil erwachsen sei, weil die gegenständlichen Liegenschaften bis
- Juli 2010 über die genossenschaftlichen Anlagen versorgt worden wären. Dies sei aus mehreren Gründen unrichtig. Zum einen führe nicht schon allein die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zwingend zu einem wesentlichen Vorteil für deren Mitglieder, anderenfalls wäre es unmöglich, mangels der Erlangung eines solchen aus einer Genossenschaft auszuscheiden. Die belangte Behörde unterliege daher einem Zirkelschluss. Zum andere treffe die belangte Behörde keinerlei Feststellungen, auf die sie diese Ansicht stützen könnte. Auch aus diesem Grunde sei ihre Entscheidung unrichtig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde das Ausscheiden des Antragstellers und seiner Ehegattin bzw. der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften ausgesprochen. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise aufnehmen, sodann den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass das Ausscheiden der Liegenschaften EZZ ...9 und ...0, KG ... aus der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... festgestellt wird. Dieser Beschwerde beigelegt war die Vollmacht der Ehefrau des Beschwerdeführers, datiert mit
- Juli
- Zur Klärung des Sachverhalts und Erörterung der Rechtslage schrieb das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung für den
- April 2015 aus. In Vorbereitung zu dieser Verhandlung erreichte das Verwaltungsgericht Wien am
- April 2015 eine Urkundenvorlage mit weiteren Ausführungen zum Beweis für das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere der mangelnden Erreichung der im § 2 der Satzung vorgegebenen Zwecke sowie der bereits anfänglichen vor Begründung der Genossenschaft für den Antragsteller bestehenden Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Wasser- und Abwassernetz. Dazu wurde ausgeführt wie folgt:Zur Klärung des Sachverhalts und Erörterung der Rechtslage schrieb das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung für den
- April 2015 aus. In Vorbereitung zu dieser Verhandlung erreichte das Verwaltungsgericht Wien am
- April 2015 eine Urkundenvorlage mit weiteren Ausführungen zum Beweis für das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere der mangelnden Erreichung der im Paragraph 2, der Satzung vorgegebenen Zwecke sowie der bereits anfänglichen vor Begründung der Genossenschaft für den Antragsteller bestehenden Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Wasser- und Abwassernetz. Dazu wurde ausgeführt wie folgt: „Nach gesichteter Judikatur stellt der Umstand, dass die Erfüllung der mit der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft verbundenen Verpflichtungen im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes auf die Genossenschaft übergeht, eine zwangsläufige Konsequenz dar und ist per se kein „überwiegender Nachteil“ im Sinn des § 82 Abs. 2 WRG. Sowohl „Nachteil“, als auch „Vorteil“ ist aus der Art und dem Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens, letztendlich aus der bewilligten Satzung, sowie konkret im Hinblick auf das gegenständliche Begehren, erschlossen werden. Ein „wesentlicher Vorteil“ i.S.d. § 82 Abs. 2 WRG ist dem Antragsteller und dessen Ehefrau ebenso nicht entstanden, bzw. besteht auch laufend nicht und kann auch künftig nicht mehr eintreten, weil „Nach gesichteter Judikatur stellt der Umstand, dass die Erfüllung der mit der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft verbundenen Verpflichtungen im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes auf die Genossenschaft übergeht, eine zwangsläufige Konsequenz dar und ist per se kein „überwiegender Nachteil“ im Sinn des Paragraph 82, Absatz 2, WRG. Sowohl „Nachteil“, als auch „Vorteil“ ist aus der Art und dem Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens, letztendlich aus der bewilligten Satzung, sowie konkret im Hinblick auf das gegenständliche Begehren, erschlossen werden. Ein „wesentlicher Vorteil“ i.S.d. Paragraph 82, Absatz 2, WRG ist dem Antragsteller und dessen Ehefrau ebenso nicht entstanden, bzw. besteht auch laufend nicht und kann auch künftig nicht mehr eintreten, weil - die Teilnahme an einer Genossenschaft weder ausreicht, u.a. den technisch angemessenen Bedarf an Feuerlöschwasser zu decken, sowie (u.a. aus diesem Grund) - sowie der Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz erforderlich war, dieser Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz aufgrund der Gegebenheiten möglich ist und auch sowohl (seit Anbeginn) durch den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz, sowie durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung (letzteres seit 5.7.2010) besteht; - die (weitere) Teilnahme an der WG unrentabel wäre (So ist auch im Zusammenhang mit einem allfälligen Beitrittszwang gem. § 77 WRG die Frage des „Nutzens“ zu klären und dabei die Rentabilität für den Grundeigentümer zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob im gegebenen Fall ein Nutzen erwächst, ist auch zu beachten, inwieweit die von den Grundeigentümern zu übernehmenden Lasten die Maßnahme noch rentabel erscheinen lassen (VwGH 28.5.1956, Slg 4077).die (weitere) Teilnahme an der WG unrentabel wäre (So ist auch im Zusammenhang mit einem allfälligen Beitrittszwang gem. Paragraph 77, WRG die Frage des „Nutzens“ zu klären und dabei die Rentabilität für den Grundeigentümer zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob im gegebenen Fall ein Nutzen erwächst, ist auch zu beachten, inwieweit die von den Grundeigentümern zu übernehmenden Lasten die Maßnahme noch rentabel erscheinen lassen (VwGH 28.5.1956, Slg 4077). - Die Doppelbelastung an Kosten, die unzureichende Erfüllung der Aufgaben/Ziele der Genossenschaft, sowie insgesamt die im Schriftsatz 3.11.2014 Pkt 4 demonstrativ dargelegten Gründe (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), stehen der Feststellung eines „wesentlichen Vorteiles aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen“ i.S.d. § 82 Abs. 2 WRG bei richtiger Gesamtbetrachtung entgegen. Die Doppelbelastung an Kosten, die unzureichende Erfüllung der Aufgaben/Ziele der Genossenschaft, sowie insgesamt die im Schriftsatz 3.11.2014 Pkt 4 demonstrativ dargelegten Gründe (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), stehen der Feststellung eines „wesentlichen Vorteiles aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen“ i.S.d. Paragraph 82, Absatz 2, WRG bei richtiger Gesamtbetrachtung entgegen. Entsprechend dem Gesetz ist hier ausdrücklich auf einen „Vorteil“ (sogar ausdrücklich auf einen „wesentlichen Vorteil“, wobei darunter
Auslegung ein „gewichtiger Vorteil“ zu verstehen ist) und weder auf einen allenfalls zeitweiligen „Nutzen“ oder „Gebrauch“, noch konkret auf einen zeitlich begrenzten Gebrauch in der Vergangenheit
(1), abzustellen. Es wäre völlig sinnwidrig, bei der Auslegung dieser Norm im Zusammenhang mit dem aktuellen Begehren auf Ausscheiden aus der WG darauf abzustellen, ob in der Vergangenheit (!) allenfalls ein „Vorteil“ gegeben war. Bei teleologischer Interpretation muss auf den Sachverhalt, d.h. die Ermittlung eines „wesentlichen Vorteiles“ im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen „Antragstellung“ (bzw. cit: nach Ablauf einer genügenden Zei i.S.d. § 82 Abs. 2 WRG) abgestellt werden. Anders wäre es dem Antragsteller ewig verwehrt, aus einer WG auszuscheiden, selbst wenn er (wie im konkreten Fall) künftig keinerlei Nutzen hätte, sondern nur Lasten zu tragen hätte. (Der Beschwerdeführer könnte beispielsweise auch aktuell wegen der aufgezeigten Umstände weder zum Betritt gezwungen werden, noch seinen Beitritt gegenüber der WG mangels wesentlichem Vorteil gem. § 82 Abs. 2 WRG erzwingen.)Entsprechend dem Gesetz ist hier ausdrücklich auf einen „Vorteil“ (sogar ausdrücklich auf einen „wesentlichen Vorteil“, wobei darunter
Auslegung ein „gewichtiger Vorteil“ zu verstehen ist) und weder auf einen allenfalls zeitweiligen „Nutzen“ oder „Gebrauch“, noch konkret auf einen zeitlich begrenzten Gebrauch in der Vergangenheit
(1), abzustellen. Es wäre völlig sinnwidrig, bei der Auslegung dieser Norm im Zusammenhang mit dem aktuellen Begehren auf Ausscheiden aus der WG darauf abzustellen, ob in der Vergangenheit (!) allenfalls ein „Vorteil“ gegeben war. Bei teleologischer Interpretation muss auf den Sachverhalt, d.h. die Ermittlung eines „wesentlichen Vorteiles“ im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen „Antragstellung“ (bzw. cit: nach Ablauf einer genügenden Zei i.S.d. Paragraph 82, Absatz 2, WRG) abgestellt werden. Anders wäre es dem Antragsteller ewig verwehrt, aus einer WG auszuscheiden, selbst wenn er (wie im konkreten Fall) künftig keinerlei Nutzen hätte, sondern nur Lasten zu tragen hätte. (Der Beschwerdeführer könnte beispielsweise auch aktuell wegen der aufgezeigten Umstände weder zum Betritt gezwungen werden, noch seinen Beitritt gegenüber der WG mangels wesentlichem Vorteil gem. Paragraph 82, Absatz 2, WRG erzwingen.) Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales „wesentlicher Vorteil“ (unter dem Blickwinkel der offen stehenden Lösungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen) auf einen auch noch laufenden, oder zumindest in zeitlicher Nähe noch künftig eintretenden „wesentlichen Vorteil“ ab. Dieser Vorteil muss nicht nur binnen angemessener Frist eintreten (cit: nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit), sondern dann auch noch weiterhin laufend gegeben sein. Dadurch, dass der Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz bereits anfänglich möglich war und konkret nun auch seit 2010 gegeben ist, ist jeder künftige „Vorteil“ bereits jetzt ausgeschlossen – die Mitgliedschaft an der Genossenschaft ... bot und bietet keinerlei Vorteile gegenüber dem öffentlichen Versorgungsunternehmen; erst recht keinen „wesentlichen Vorteil“, der einem Ausscheiden entgegen stehen könnte. Beweis: Auszug KANIS bzw. bei Bestreitung die Anfrage an die MA30 und MA31 (über den Verlauf der öffentlichen Wasser- und Abwasserleitung im ...weg, sowie das Bestehen des Anschlusses und der Anschlussmöglichkeit der gegenständlichen Grundstücke) In Übereinstimmung mit dem § 82 WRG wird auch in der Satzung unter § 5 Abs. 4 das Recht des Mitgliedes eingeräumt, aus der Genossenschaft auszuscheiden. Die Wortfolge „aus der Teilnahme an den Genossenschaftszwecken kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist“ ist dabei als „bleibender, d.h. im Zeitpunkt der Antragstellung auch aufrechter, wesentlicher Vorteil“ auszulegen. In Übereinstimmung mit dem Paragraph 82, WRG wird auch in der Satzung unter Paragraph 5, Absatz 4, das Recht des Mitgliedes eingeräumt, aus der Genossenschaft auszuscheiden. Die Wortfolge „aus der Teilnahme an den Genossenschaftszwecken kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist“ ist dabei als „bleibender, d.h. im Zeitpunkt der Antragstellung auch aufrechter, wesentlicher Vorteil“ auszulegen. Der Antrag des Einschreiters Ing J. P. (als Eigentümer der EZ ...9 KG ... und als Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft EZ ...0 KG ..., sowie als Vertreter seiner Frau M. P., geb. 1949, als Miteigentümerin betreffend EZ ...0 KG ...) auf Ausscheidung als Mitglied, nämlich bezogen auf die Ausscheidung der Liegenschaften - GST-NRn .../8 und .../14 je inneliegend in EZ ...0 KG ..., sowie - GST-NRn .../7 und .../13 je inneliegend in EZ ...9 KG ..., aus der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... (zuletzt Bescheid der MA 58 vom 31.10.2008, Zl: MA58/...) bleibt aufrecht.“ Diesem Schriftsatz war eine Vielzahl von Beilagen angeschlossen, die sich zum Großteil jedoch bereits im Akt befanden. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- April
- Der Beschwerdeführer, sein Vertreter, der Magistrat der Stadt Wien, MA 58 sowie ein Vertreter der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... waren geladen. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies eingangs auf das bisherige Vorbringen. Es wurde daraufhin dem Vertreter der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... Dr. B. das Wort erteilt, der ausführte wie folgt: „Die Wasser- und Abwassergenossenschaft ... wurde mit Anerkennungsbescheid vom
- März 1996 gegründet. Es handelt sich um eine freiwillige Genossenschaft. Zweck der Genossenschaft war die Grundstücke mit Wasser zu versorgen bzw. auch Abwasser abtransportieren zu können. Dies wurde winterfest ausgeführt. Ich war federführend bei der Gründung der Genossenschaft. Seit etwa 2005 ist es auch erlaubt dort winterfest zu bauen. Es kam daraufhin zu reger privatrechtlicher Tätigkeit mit dem Verkauf und Kauf von Grundstücken. Die durch die Wasser und Abwasserversorgung aufgewertet wurden. 1999 hat der Bf seine Grundstücke erworben und wurde damit auch Mitglied der Wassergenossenschaft. Der Bf hat aus der Genossenschaft massive Vorteile gezogen. Das Begehren auf Ausscheiden des Bf ist sowohl rechtlich wie auch moralisch äußerst bedenklich. Im Ausschuss der Genossenschaft herrscht über Einkunft das ein Ausscheiden nicht möglich ist. Die Vorteile aus der Genossenschaft überwiegend derart wie auch schon im bekämpften Bescheid richtig dargetan, dass die Nachteile gar nicht mehr zu prüfen sind als Nachteil wäre jedoch jedenfalls zu nennen, dass durch das Ausscheiden mehrere Grundstücke das Gefüge der Genossenschaft gefährdet wird. Da ja große Ausgaben zu gewärtigen sind, die sonst nicht mehr von der Genossenschaft getragen werden könnten. Insofern handelt es sich hier um einen Musterfall. Die öffentliche Hand hat eine Versorgung mit Wasser und den Abtransport von Abwasser zur Verfügung gestellt. Es ist allerdings so, dass sämtliche Grundstücke von der öffentlichen Hand versorgt werden. Innerhalb des Genossenschaftsgebietes werden alle Liegenschaften über die genossenschaftlichen Anlage von der öffentlichen Hand versorgt.“ Dies wird anhand eines Planes erörtert. Über Befragen des Gerichtes gibt der Vertreter der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... weiters zu Protokoll: „Es wird außer Streit gestellt, dass auf die mehrfachen Anfragen des Bf wie im Antrag bzw. Beschwerde vorgebracht nicht geantwortet wurde und auch die Schlichtungsstelle nicht eingeschritten ist sodass die Entscheidungsfindung auf die MA 58 hinüber gegangen ist. Es ist festzuhalten, dass alle Liegenschaften am ...weg die der Genossenschaft freiwillig beigetreten sind, dies in den Jahren 1995 und 1996 insbesondere deswegen getan haben weil die Leistungen der Genossenschaft auf Herstellung einer Wasser- und Abwasserversorgung wesentlich billiger waren als hätte jeder Liegenschaftseigentümer eine Aufschließung seiner Grundstücke für die Versorgung durch die öffentliche Hand individuell versucht. Dazu kommt noch das die Gemeinde Wien damals eine Aufschließung nicht durchführen wollte, weil eine Widmung der Parzellen für ganzjähriges Wohnen damals nicht in ihrem Sinne war. Das hat sich dann 2005 geändert.“ Die Vertreterin der Magistratsabteilung 58 gab daraufhin an, dass der Zuständigkeitsübergang von ihr geprüft und für gegeben gehalten wurde. Auch das steht außer Streit. Die Wasser- und Abwasserversorgung der Stadt Wien habe es schon 1996 gegeben. Allerdings nicht für die Kleingartenparzellen, sondern nur für den öffentlichen Grund. Der Vertreter des Beschwerdeführers replizierte dazu wie folgt: „Die Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, sowie sämtliche Liegenschaften entlang des ...wegs, in die Wassergenossenschaft ist bereits anfänglich verfehlt gewesen. Im ...weg seien bereits vor Gründung der Wassergenossenschaft die öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden gewesen und damit den besagten Liegenschaften der direkte Anschluss möglich gewesen. Im Zuge der Bautätigkeit auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften sei dem Bf bereits im Jahr 2000 die Kanalanschlussgebühr von der Stadt Wien vorgeschrieben und bezahlt worden. Es bestehe ein Hauskanalanschluss zwischen dem Objekt des Bf zum öffentlichen Kanalnetz (nicht über die Genossenschaftsanlage). Die Wasserversorgung sei seit dem Jahre 2010 direkt, ohne Inanspruchnahme der genossenschaftlichen Anlage hergestellt. Der freiwillige Beitritt sei im Hinblick auf § 82 WRG nicht relevant und werde zwischen einen freiwilligen Beitritt sowie einer Zwangsmitgliedschaft nicht differenziert. Eine Erhöhung der Kostenbelastung durch Ausscheiden eines zahlenden Mitglieds sei eine zwangsläufige Konsequenz der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit zum Ausscheiden und ich stelle daher keinen überwiegenden Nachteil im Sinne des § 82 Abs. 2 WRG dar. Das Tatbestandsmerkmal „überwiegender Vorteil“ setze eine Abwägung und Gewichtung voraus. Bei positiver Abwägung sei für den Bf in der Teilnahme an der Genossenschaft gegenüber der bereits anfänglich bestehenden Möglichkeit des Anschlusses am öffentlichen Versorgungsnetz nicht nur kein überwiegender Vorteil gelegen, sondern gar kein Vorteil. Zum ersten Mal hat der Bf bereits 2005 oder 2006 auszuscheiden, vor allem weil die Kosten wesentlich höher waren wie zuerst angenommen waren und die Genossenschaftsführung nicht funktionierte.“ „Die Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, sowie sämtliche Liegenschaften entlang des ...wegs, in die Wassergenossenschaft ist bereits anfänglich verfehlt gewesen. Im ...weg seien bereits vor Gründung der Wassergenossenschaft die öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden gewesen und damit den besagten Liegenschaften der direkte Anschluss möglich gewesen. Im Zuge der Bautätigkeit auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften sei dem Bf bereits im Jahr 2000 die Kanalanschlussgebühr von der Stadt Wien vorgeschrieben und bezahlt worden. Es bestehe ein Hauskanalanschluss zwischen dem Objekt des Bf zum öffentlichen Kanalnetz (nicht über die Genossenschaftsanlage). Die Wasserversorgung sei seit dem Jahre 2010 direkt, ohne Inanspruchnahme der genossenschaftlichen Anlage hergestellt. Der freiwillige Beitritt sei im Hinblick auf Paragraph 82, WRG nicht relevant und werde zwischen einen freiwilligen Beitritt sowie einer Zwangsmitgliedschaft nicht differenziert. Eine Erhöhung der Kostenbelastung durch Ausscheiden eines zahlenden Mitglieds sei eine zwangsläufige Konsequenz der im Gesetz eingeräumten Möglichkeit zum Ausscheiden und ich stelle daher keinen überwiegenden Nachteil im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, WRG dar. Das Tatbestandsmerkmal „überwiegender Vorteil“ setze eine Abwägung und Gewichtung voraus. Bei positiver Abwägung sei für den Bf in der Teilnahme an der Genossenschaft gegenüber der bereits anfänglich bestehenden Möglichkeit des Anschlusses am öffentlichen Versorgungsnetz nicht nur kein überwiegender Vorteil gelegen, sondern gar kein Vorteil. Zum ersten Mal hat der Bf bereits 2005 oder 2006 auszuscheiden, vor allem weil die Kosten wesentlich höher waren wie zuerst angenommen waren und die Genossenschaftsführung nicht funktionierte.“ Über Befragen seitens des erkennenden Gerichtes gab die Vertreterin der Magistratsabteilung 58 an, dass das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Wassergenossenschaft keinen Nachteil der anderen Mitglieder der Wassergenossenschaft hinsichtlich Wasser und Abtransport der Abwässer hätte. Es würden ihr keine Nachteile für die Genossenschaft einfallen, die sich aus dem Ausscheiden der Grundstücke des Beschwerdeführers ergeben, außer dem Entfall der entsprechenden Beiträge. Die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers sei freiwillig in die Genossenschaft eingetreten. Darauf replizierte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass er bestreite, dass durch die Teilnahme an der Wassergenossenschaft konkret für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ein Vorteil entstünde. Bei rechtlich richtiger wirtschaftlicher Betrachtung seien dabei auch die hohen laufenden Kosten bei Erhaltung, Wartung, etc. der Wassergenossenschaft zu beachten. Es liege darin jedenfalls kein wesentlicher Grund für den Beschwerdeführer. Die Kanaleinmündungsgebühr für die Einlagezahl ...9 sei mit Bescheid vom
- Juni 2000 vorgeschrieben worden, genauso für die Einlagezahl GZ ...
- Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, dass er die Einrichtungen der Genossenschaft seit 2010 nicht mehr nutze. Alle seine Wasser- und Abwassergebühren leiste er an die Stadt Wien. Sie würden ihm auch von der Stadt Wien vorgeschrieben. Seit 2010 erreichten ihn keine Vorschreibungen der Genossenschaft mehr. Dazu ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass eine Rechtsunsicherheit für den Beschwerdeführer bestehe, dass möglicherweise doch für die Vergangenheit Gebühren seitens der Wassergenossenschaft vorgeschrieben werden. Mehrere Grundstücke am ...weg seien zuerst zwar von Anfang an bei der Genossenschaft dabei gewesen, aber nicht versorgt worden, sodass Grundstücke auch von Amtswegen ausgeschieden wurden. Dies steht außer Streit. Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 77 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, enthält die Bestimmungen über die Satzungen der Wassergenossenschaften. Nach § 77 Abs. 1 haben die Satzungen die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln.
§ 77Abs.
3 lit. i haben die Satzungen auch Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten. Paragraph 77, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, enthält die Bestimmungen über die Satzungen der Wassergenossenschaften. Nach Paragraph 77, Absatz eins, haben die Satzungen die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln.
Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, haben die Satzungen auch Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten. Die Genossenschaft ist nach § 82 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentürmers oder Berechtigten auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.Die Genossenschaft ist nach Paragraph 82, Absatz 2, WRG 1959 verpflichtet, einzelne Liegenschaften oder Anlagen auf Verlangen ihres Eigentürmers oder Berechtigten auszuscheiden, wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am genossenschaftlichen Unternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht. Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt
§ 85Abs.
1 WRG 1959 der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und dem Wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne einer Schlichtung
§ 77Abs.
3 lit. i WRG 1959 beigelegt werden.Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt
Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und dem Wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne einer Schlichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 beigelegt werden. Zuständig ist nach § 98 Abs. 1 WRG 1959 die Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde. Nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien ist für diese Angelegenheit die Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht befasst.Zuständig ist nach Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 die Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde. Nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien ist für diese Angelegenheit die Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht befasst. Die Satzungen der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... (in der Fassung vom 29.02.2008) wurden zuletzt mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien – MA 58 – Wasserrecht vom 21.10.2008, M58/... genehmigt. Die §§ 21a und 22 dieser Satzungen normierten die Vorgangsweise bei der Einberufung der Schlichtungsstelle. Die Satzungen der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... (in der Fassung vom 29.02.2008) wurden zuletzt mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien – MA 58 – Wasserrecht vom 21.10.2008, M58/... genehmigt. Die Paragraphen 21 a und 22 dieser Satzungen normierten die Vorgangsweise bei der Einberufung der Schlichtungsstelle. § 5 der Satzung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... lautet:Paragraph 5, der Satzung der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... lautet: Ausscheiden von Mitgliedern
(1)Im Einvernehmen mit dem Genossenschaft, das durch Beschluss des Ausschusses zu bekunden ist, können auf Ihr Verlangen auch Mitglieder aus der Genossenschaft ausgeschieden werden, wenn der durch das Ausscheiden entfallende Kostenbeitrag von den übrigen Mitgliedern übernommen wird, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und die Zwecke der Genossenschaft auch weiterhin gesichert bleiben.
(2)Beabsichtigte Ausscheidungen von Mitgliedern sind der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen, damit diese gegebenenfalls die Erfüllung wasserrechtlicher Verpflichtungen, Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die öffentlichen Interessen hinsichtlich der Förderung aus öffentlichen Mitteln wahrnehmen kann.
(3)Der Genossenschaft steht das Recht zu, an die Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Ausscheidung eines Mitgliedes zustellen, wenn aus der weiteren Teilnahme desselben der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen.
(4)Die Genossenschaft ist verpflichtet, ein Mitglied auf dessen Verlangen auszuscheiden, wenn diesem nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügend Zeit aus der Teilnahme an den Genossenschaftszwecken kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und der Genossenschaft durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
(5)Das scheidende Mitglied ist auf Verlangen der Genossenschaft verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und der Genossenschaft nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen.
(6)Das Ausscheiden eines Mitgliedes wird erst mit der wasserrechtsbehördlichen Kenntnisnahme wirksam. Nach § 21a dieser Satzungen obliegt der Schlichtungsstelle die gütliche Beilegung („Schlichtung“) der zwischen den Mitgliedern oder zwischen diesen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten. Erst wenn es zu keiner gütlichen Streitbeilegung kommt, so kann der Streitfall nach § 21a Abs. 2 der Satzungen bei der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung anhängig gemacht werden. An dieser Stelle der Satzungen wird auch auf die gesetzliche Grundlage in § 85 Abs. 1, 1 Satz WRG 1959 Bezug genommen.Nach Paragraph 21 a, dieser Satzungen obliegt der Schlichtungsstelle die gütliche Beilegung („Schlichtung“) der zwischen den Mitgliedern oder zwischen diesen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten. Erst wenn es zu keiner gütlichen Streitbeilegung kommt, so kann der Streitfall nach Paragraph 21 a, Absatz 2, der Satzungen bei der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung anhängig gemacht werden. An dieser Stelle der Satzungen wird auch auf die gesetzliche Grundlage in Paragraph 85, Absatz eins, eins, Satz WRG 1959 Bezug genommen. § 21a Abs. 3 der Satzungen stellt klar, dass eine unmittelbare Anrufung der Wasserrechtsbehörde ohne vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren unzulässig ist. Die behördliche Zuständigkeit ist jeweils an die Voraussetzung des Misslingens der Streitbeilegung geknüpft. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn von der satzungsgemäßen Streitschlichtungsregelung gebrauch gemacht wurde und von der Schlichtungsstelle auch ein darauf abzielender Versuch unternommen wurde. Paragraph 21 a, Absatz 3, der Satzungen stellt klar, dass eine unmittelbare Anrufung der Wasserrechtsbehörde ohne vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren unzulässig ist. Die behördliche Zuständigkeit ist jeweils an die Voraussetzung des Misslingens der Streitbeilegung geknüpft. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn von der satzungsgemäßen Streitschlichtungsregelung gebrauch gemacht wurde und von der Schlichtungsstelle auch ein darauf abzielender Versuch unternommen wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausscheiden seiner Liegenschaften bzw. der Liegenschaften die in seinem Miteigentum stehen bzw. der im Miteigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers steht, eine Angelegenheit im Sinne des § 85 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz ist. Es ist also ein Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis, sodass nach dem regelkonformen Anrufen der Schlichtungsstelle, wenn diese nicht tätig wird, die Zuständigkeit auf die zur Entscheidung dieses Streitfalles berufene Magistratsabteilung 58 als Wasserrechtsbehörde übergeht. Dies wurde auch von allen Beteiligten außer Streit gestellt. Die Magistratsabteilung 58 war also berechtigt zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Es ist davon auszugehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausscheiden seiner Liegenschaften bzw. der Liegenschaften die in seinem Miteigentum stehen bzw. der im Miteigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers steht, eine Angelegenheit im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz ist. Es ist also ein Streitfall aus dem Genossenschaftsverhältnis, sodass nach dem regelkonformen Anrufen der Schlichtungsstelle, wenn diese nicht tätig wird, die Zuständigkeit auf die zur Entscheidung dieses Streitfalles berufene Magistratsabteilung 58 als Wasserrechtsbehörde übergeht. Dies wurde auch von allen Beteiligten außer Streit gestellt. Die Magistratsabteilung 58 war also berechtigt zum Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Es ist nunmehr zu prüfen, ob zum einen der Beschwerdeführer antragslegitimiert war und zum anderen, ob eine Abwägung der wesentlichen Vorteile für den Beschwerdeführer bzw. Nachteile für die Wasser und Abwassergenossenschaft ein Ausscheiden der Liegenschaften des Beschwerdeführers und der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtfertigen. Zu der Frage der Antragslegitimation geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht ist, dass er auf Grund der Bevollmächtigung durch seine Ehefrau, die bereits aus dem Juli 2010 datiert, mit Fug und Recht einen Antrag auf Ausscheiden sämtlicher im Allein- bzw. Miteigentum stehenden Grundstücke berechtigt war. Was nun den wesentlichen Vorteil betrifft, den der Beschwerdeführer über die Mitgliedschaft seiner Liegenschaft an der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... zieht, so ist darin dem Antrag bzw. der Beschwerde zu folgen, dass ein solcher, zumindest seit dem Jahr 2010, nicht mehr erkannt werden kann. Die Argumentation der belangten Behörde geht dahin, dass auf Grund des Umstandes, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein Vorteil aus der Genossenschaft gezogen wurde, ein Ausscheiden unmöglich sein soll. Dem kann nicht gefolgt werden, gibt doch das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit des Ausscheidens aus einer Wasser- und Abwassergenossenschaft vor, sodass dem durch die Argumentation des jedenfalls vorliegenden Vorteils nicht der maßgebliche Inhalt entzogen werden darf. § 82 Wasserrechtsgesetz ermöglicht die Anpassung des Genossenschaftslebens an die tatsächliche Entwicklung, wenn diese von den anlässlich der Gründung der WG gehegten Erwartungen abweicht. Vergleiche dazu Oberleitner, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959,
- Auflage Wien
- Jede andere Sichtweise würde den § 82 Abs. 2 WRG inhaltsleer machen. Es ist dem Beschwerdeführer durch sein Vorbringen gelungen darzutun, dass ein Vorteil für ihn aus der Mitgliedschaft an der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... nicht mehr besteht und dies bereits seit geraumer Zeit, zumindest seit fünf Jahren, ab dem Zeitpunkt des direkten Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Dabei ist auch der geografische Aspekt nicht außer Acht zu lassen, hat doch die öffentliche mündliche Verhandlung ergeben, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers direkt an die öffentliche Wasserversorgung angrenzen, was die Vermittlung durch die Leitungen und Einrichtung der Wasser- und Abwassergenossenschaft nicht nötig macht. Anders wäre es möglicherweise zu beurteilen, lägen die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht direkt am ...weg, sondern allenfalls in der Mitte der Kleingartensiedlung. Dazu hat die Vertreterin der belangten Behörde auch angegeben, dass Grundstücke die in unmittelbarer Nähe des Grundstückes am ...weg liegen, bereits sogar von Amtswegen aus der Genossenschaft ausgeschieden wurden. Paragraph 82, Wasserrechtsgesetz ermöglicht die Anpassung des Genossenschaftslebens an die tatsächliche Entwicklung, wenn diese von den anlässlich der Gründung der WG gehegten Erwartungen abweicht. Vergleiche dazu Oberleitner, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959,
- Auflage Wien
- Jede andere Sichtweise würde den Paragraph 82, Absatz 2, WRG inhaltsleer machen. Es ist dem Beschwerdeführer durch sein Vorbringen gelungen darzutun, dass ein Vorteil für ihn aus der Mitgliedschaft an der Wasser- und Abwassergenossenschaft ... nicht mehr besteht und dies bereits seit geraumer Zeit, zumindest seit fünf Jahren, ab dem Zeitpunkt des direkten Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung. Dabei ist auch der geografische Aspekt nicht außer Acht zu lassen, hat doch die öffentliche mündliche Verhandlung ergeben, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers direkt an die öffentliche Wasserversorgung angrenzen, was die Vermittlung durch die Leitungen und Einrichtung der Wasser- und Abwassergenossenschaft nicht nötig macht. Anders wäre es möglicherweise zu beurteilen, lägen die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht direkt am ...weg, sondern allenfalls in der Mitte der Kleingartensiedlung. Dazu hat die Vertreterin der belangten Behörde auch angegeben, dass Grundstücke die in unmittelbarer Nähe des Grundstückes am ...weg liegen, bereits sogar von Amtswegen aus der Genossenschaft ausgeschieden wurden. Eine Voraussetzung des Mangels des Vorteils aus der Wassergenossenschaft kann daher bejaht werden. Was den kumulativ vorzuliegenden Nachteil für die Genossenschaft betrifft, so ist davon auszugehen, dass sich dieser allein aus dem Entfall der Beitragszahlungen ergäbe. Ein anderer möglicher Nachteil ist im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und auch im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Dazu sieht aber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass die Erfüllung der mit der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft verbundenen Verpflichtung im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes auf die Genossenschaft übergeht und dies eine zwangsläufige und selbstverständliche Konsequenz des Ausscheidens eines Mitglieds in jedem Fall einer Mitgliederreduzierung darstelle und für sich allein ohne Hinzutreten besonderer Umstände daher von vornherein nicht geeignet ist, einen der Genossenschaft durch das Ausscheiden erwachsenden überwiegenden Nachteil darzustellen (VwGH 11.12.2003, 2000/07/001). Einen anderen Nachteil darzutun, ist dem Vertreter der Wasser- und Abwassergenossenschaft bzw. der belangten Behörde nicht gelungen. Es hat daher die vom Gesetz vorgesehen Abwägung von Vorteilen und Nachteilen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ergeben, dass dem Antrag auf Ausscheiden der Grundstücke des Beschwerdeführers bzw. der vom Beschwerdeführer vertretenen Miteigentümerin der Grundstücke spruchgemäß stattzugeben war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.050.1854.2015