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{'item': 'VGW-131/036/612/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum29.04.2015 GeschäftszahlVGW-131/036/612/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1981 geborenen) Herrn A. U., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 01.12.2014, Zl. F/8124/VA/14, betreffend Wiedererteilung einer Lenkberechtigung, nach am 14.04.2015 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 01.12.2014 erging gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) folgender Spruch: „Ihr Antrag vom 27.01.2014 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(

  1. n)AM und B wird … gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 Führerscheingesetz 1997 abgewiesen“.„Ihr Antrag vom 27.01.2014 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(
  2. n)AM und B wird … gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Führerscheingesetz 1997 abgewiesen“. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: Aufgrund des Antrages des Bf auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei er zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen worden. Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2014 sei er aufgefordert worden, binnen 2 (zwei) Wochen ab Zustellung des Schreibens, die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Da er bis dato dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei spruchgemäß der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung vom 27.01.2014 abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, er habe bereits am 21.05.2014 das verkehrspsychologische Gutachten erstellen lassen, was er auch bereits erbracht habe. Des Weiteren sei er am 23.06.2014 beim Amtsarzt gewesen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er die Lenkberechtigung wieder erhalte. Er solle einen Test bei der Fahrschule machen, um zu sehen, dass er noch fahren könne. Nach ca. vier Tagen habe er nochmals einen Bescheid erhalten, dass er das verkehrspsychologische Gutachten bringen solle (was er ja schon getan habe). Seit 2010 mache er regelmäßig amtsärztliche Untersuchungen, die jedes Mal positiv für ihn ausgefallen seien. Er verstehe nicht, warum ihm jeder etwas anderes sage, was er bringen solle. Es wäre vorteilhaft, wenn nur eine Person seinen Fall bearbeite und nicht drei Personen oder mehr, da jeder etwas anderes von ihm wolle und sich keiner auskenne. Wie bereits erwähnt, habe er das verkehrspsychologische Gutachten bereits erbracht und sei dies auch vor Ort akzeptiert worden. Er wolle eine öffentliche mündliche Verhandlung, da er alles, was verlangt worden sei, gemacht habe und das ganze Verfahren bereits eine Farce sei. Im vorliegenden Fall hatte Frau DDr. W. am 16.06.2014 eine fachärztliche Stellungnahme und testpsychologische Untersuchung erstattet. Es wurde Frau DDr. W. um eine Äußerung zu der vom Verkehrsamt erfolgten Nichtanerkennung (zumindest) des zweiten Teils der verkehrspsychologischen Untersuchung ersucht. Hierzu erstattete diese mit Schreiben vom 03.02.2015 folgende Mitteilung: „Die in meiner Ordination angestellte Klinische Psychologin Frau Mag. J. ist keine Verkehrspsychologin und ist an keiner verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle tätig. Ich bin FÄ für Psychiatrie und Neurologie und gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige. Ich werde laufend von diversen Gerichten in Strafverfahren, Sozialrechtverfahren, Zivilrechtsverfahren, Sachwalterschaftsverfahren und Asylverfahren etc. bestellt. Unter anderem erstelle ich auch FÄ Stellungnahmen im Auftrag des Verkehrsamtes (Führerscheinverfahren). Die von mir erstellten Gutachten - seien es solche im gerichtlichen Auftrag oder im Auftrag sonstiger Behörden - beinhalten in der überwiegenden Zahl neben einem klinischpsychiatrisch/neurologischem Befund auch eine testpsychologische Untersuchung (die ich in Zusammenarbeit mit meinen Klinischen Psychologinnen durchführe), wobei jeweils auf die spezielle Fragestellung bezogene Testverfahren zur Anwendung kommen. Im Falle von Gutachten in Führerscheinverfahren werden den Probanden jene Testverfahren vorgegeben, die für die Überprüfung der kraftfahrspezischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (im Sinne des § 18 Abs. 2 und Abs. 3 FSG-GV) vorgesehen sind. Es handelt sich um normierte Testverfahren, die am Computer durchgeführt und standardisiert ausgewertet werden.Im Falle von Gutachten in Führerscheinverfahren werden den Probanden jene Testverfahren vorgegeben, die für die Überprüfung der kraftfahrspezischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 3, FSG-GV) vorgesehen sind. Es handelt sich um normierte Testverfahren, die am Computer durchgeführt und standardisiert ausgewertet werden. Mir ist selbstverständlich bekannt, dass es sich bei den in meiner Ordination durchgeführten Testpsychologischen Untersuchungen im Rahmen von Führerschein-Gutachten um keine ,Verkehrpsychologischen Untersuchungen' handelt, wenngleich die von mir verwendeten Testverfahren mit denen ident sind, die an Verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen zur Anwendung kommen. Um hier eventuelle Missverständnisse zu vermeiden, sind meine Gutachten in den Führerscheinverfahren mit „Fachärztliche Stellungnahme und Psychologische (und NICHT: Verkehrspsychologische) Untersuchung“ tituliert. Ohne dass mir hier eine rechtliche Würdigung obliegt, darf ich meine Meinung kundtun, dass die Evaluierung der noopsychischen Leistungsfähigkeit (unter die auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit fällt) und der Bereitschaft zur Anpassung an gesellschaftliche und gesetzliche Regeln (unter die auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fällt) in den Kernbereich der Forensischen Psychiatrie gehört und daher von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Psychiatrie beurteilt werden kann.“ Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Frau F. als seiner Vertreterin in der Verhandlung erschienen war, teilnahm. Die Vertreterin gab an, sie seien mit dem Gutachten beim Verkehrsamt gewesen und habe es zunächst geheißen, das alles passe. Erst dann hätten sie wieder eine Aufforderung zur Vorlage einer weiteren Unterlage bekommen. Sie würden derzeit kein Auto im Haushalt haben. Die Vertreterin legte dann einen Drogentest vor, der kürzlich gemacht worden sei und der negativ verlaufen sei. Im Anschluss an ihre Ausführungen wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG 1997) und der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV 1997) von Bedeutung: FSG 1997: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
  1. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  2. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), … Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung § 5 …Paragraph 5, …
(4)Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. …
(4)Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den Paragraphen 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. … Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; …“ FSG-GV 1997: „Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
  4. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
  5. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
  6. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
  7. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. … Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. … Gesundheit § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
  5. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  6. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. … Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14.
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2)Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3)Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4)Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. … Verkehrspsychologische Stellungnahme § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
  3. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.
(2)Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen. … Verkehrspsychologische Untersuchung § 18.
(1)Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.
(2)Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:
  1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,
  2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,
  3. Konzentrationsvermögen,
  4. Sensomotorik und
  5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.
(3)Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. …
(5)Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
(6)Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden. Verkehrspsychologische Untersuchungsstellen § 19.
(1)Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.Paragraph 19,
(1)Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.
(2)Als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle ist gemäß § 36 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung von selbständigen Psychologen zu ermächtigen,
(2)Als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle ist gemäß Paragraph 36, FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung von selbständigen Psychologen zu ermächtigen,
  1. in der mindestens sechs Verkehrspsychologen (§ 20) tätig sind, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind, und
  2. in der mindestens sechs Verkehrspsychologen (Paragraph 20,) tätig sind, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind, und
  3. die in der Lage ist, verkehrspsychologische Untersuchungen in mehr als einem Bundesland gleichzeitig durchzuführen.
(3)Handelt es sich bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle um eine Vereinigung von selbständigen Verkehrspsychologen, so ist überdies nachzuweisen, dass alle für die Untersuchungsstelle tätigen Verkehrspsychologen dieselben Testverfahren anwenden und gleichartig auswerten.
(4)Jede verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ein Handbuch zu hinterlegen, das dokumentiert:
  1. Standards der Verwaltung der Stellungnahmen,
  2. Ablauf der Untersuchung,
  3. Kriterien für die Entscheidung,
  4. Organisation der Aus- und Weiterbildung,
  5. Gewährleistung des Erfahrungsaustausches und der Abstimmung der Verkehrspsychologen untereinander (Intervision) und bundesweit mit anderen verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen im Ausmaß von mindestens acht Stunden.
(5)Die verkehrspsychologischen Stellungnahmen sind von dem hierfür verantwortlichen Psychologen abzugeben; bei nachgewiesenen Mißständen in der Abgabe der Stellungnahmen durch einen Psychologen hat sich die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle innerhalb von drei Monaten von diesem Psychologen zu trennen oder ist die Expertenkommission gemäß § 21 Abs. 5 einzuberufen.
(5)Die verkehrspsychologischen Stellungnahmen sind von dem hierfür verantwortlichen Psychologen abzugeben; bei nachgewiesenen Mißständen in der Abgabe der Stellungnahmen durch einen Psychologen hat sich die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle innerhalb von drei Monaten von diesem Psychologen zu trennen oder ist die Expertenkommission gemäß Paragraph 21, Absatz 5, einzuberufen.
(6)Wird durch das Ausscheiden von Verkehrspsychologen die Anzahl der in einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle tätigen Verkehrspsychologen auf weniger als sechs herabgesetzt, so hat die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Verkehrspsychologen wieder aufzuweisen. Beträgt die Anzahl der tätigen Verkehrspsychologen weniger als drei, ist die Ermächtigung jedenfalls zu entziehen.“ Der Bf hatte am 27.01.2014 einen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gestellt. Nach der Aktenlage war der Bf mit Straferkenntnis vom 28.03.2012 einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 (Suchtgift) als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges schuldig erkannt und bestraft worden. Mit Verfahrensanordnung vom 08.05.2014 wurde der Bf aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche befürwortende Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie beizubringen. Der Bf legte eine fachärztliche Stellungnahme und testpsychologische Untersuchung der DDr. W. vom 16.06.2014 vor. Am 27.02.2014 fand beim Amtsarzt eine ärztliche Untersuchung statt. Es gibt dann ein Gutachten einer Amtsärztin vom 20.06.2014, wonach der Bf zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet sei und eines vom 23.06.2014 eines Amtsarztes, wonach er zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 befristet geeignet sei. Der Bf hatte am 27.01.2014 einen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gestellt. Nach der Aktenlage war der Bf mit Straferkenntnis vom 28.03.2012 einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 (Suchtgift) als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges schuldig erkannt und bestraft worden. Mit Verfahrensanordnung vom 08.05.2014 wurde der Bf aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche befürwortende Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie beizubringen. Der Bf legte eine fachärztliche Stellungnahme und testpsychologische Untersuchung der DDr. W. vom 16.06.2014 vor. Am 27.02.2014 fand beim Amtsarzt eine ärztliche Untersuchung statt. Es gibt dann ein Gutachten einer Amtsärztin vom 20.06.2014, wonach der Bf zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet sei und eines vom 23.06.2014 eines Amtsarztes, wonach er zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 befristet geeignet sei. Das Verkehrsamt übermittelte dann an den Bf das folgende Schreiben vom 25.06.2014: „Sie waren am 23. Juni 2014 zur Amtsärztlichen Enduntersuchung. Nach Durchsicht und Prüfung des Aktes durch den Juristen wurde nunmehr festgestellt, dass gem. § 14 Abs. 3 FSG-GV nach Lenken im durch Suchtmittelbeeinträchtigten Zustand eine Verkehrspsychologische Untersuchung zwingend notwendig ist.Nach Durchsicht und Prüfung des Aktes durch den Juristen wurde nunmehr festgestellt, dass gem. Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV nach Lenken im durch Suchtmittelbeeinträchtigten Zustand eine Verkehrspsychologische Untersuchung zwingend notwendig ist. Sie haben einen Befund von Fr. Dr. W. vom 16.6.2014 beigebracht, diese ist jedoch keine Verkehrspsychologin sondern eine Psychiaterin. Die Verkehrspsychologische Untersuchung besteht aus zwei Teilen (ein Teil ist die „kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit“ und der zweite Teil ist die „Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“) Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit wurde schon beim Befund von Dr. W. mitverwertet. Somit fehlt Ihnen noch der zweite Teil die „Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“.“ Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2014 forderte das Verkehrsamt Herrn U. auf, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 Führerscheingesetz iVm § 8 Abs. 2 Führerscheingesetz die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Herr U. brachte beim Verkehrsamt vor, dass das Gutachten von Ihnen akzeptiert worden sei und nichts Weiteres vorzulegen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2014 forderte das Verkehrsamt Herrn U. auf, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Führerscheingesetz in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Führerscheingesetz die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Herr U. brachte beim Verkehrsamt vor, dass das Gutachten von Ihnen akzeptiert worden sei und nichts Weiteres vorzulegen sei. Letztlich hat das Verkehrsamt mit Bescheid vom 01.12.2014 den Antrag des Herrn U. auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abgewiesen (im Wesentlichen mit der Begründung, dass er die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme nicht beigebracht habe).“ Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Bf vom 27.01.2014 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung mit der Begründung abgewiesen, dass er einer Aufforderung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, nicht nachgekommen sei. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 3 FSG-GV 1997 besteht eine verkehrspsychologische Untersuchung aus der Prüfung der kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und der Untersuchung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Damit korreliert § 2 Abs. 2 FSG-GV 1997, wonach die verkehrspsychologische Untersuchung (je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit) den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen hat.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, FSG-GV 1997 besteht eine verkehrspsychologische Untersuchung aus der Prüfung der kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und der Untersuchung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Damit korreliert Paragraph 2, Absatz 2, FSG-GV 1997, wonach die verkehrspsychologische Untersuchung (je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit) den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen hat. Diese Zweiteilung wird auch deutlich in § 17 Abs. 1 FSG-GV 1997, wonach eine verkehrspsychologische Stellungnahme insbesondere bei Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (Z 1) oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (Z 2) zu verlangen ist.Diese Zweiteilung wird auch deutlich in Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV 1997, wonach eine verkehrspsychologische Stellungnahme insbesondere bei Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (Ziffer eins,) oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (Ziffer 2,) zu verlangen ist. Was die Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Erbringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anlangt, ergibt sich folgendes Bild: Schon § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 bestimmt, dass bei Verdacht des Vorliegens eines die Lenkeignung einschränkenden oder ausschließenden Zustands "gegebenenfalls" die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen ist.Schon Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV 1997 bestimmt, dass bei Verdacht des Vorliegens eines die Lenkeignung einschränkenden oder ausschließenden Zustands "gegebenenfalls" die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen ist. Ähnlich § 5 Abs. 2 FSG-GV 1997, wonach bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z. 4 lit. a und b, also bei Abhängigkeiten, zusätzlich (zur fachärztlichen Stellungnahme) eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen ist.Ähnlich Paragraph 5, Absatz 2, FSG-GV 1997, wonach bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, und b, also bei Abhängigkeiten, zusätzlich (zur fachärztlichen Stellungnahme) eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen ist. Hinsichtlich Alkohol, Sucht- und Arzneimittel trifft § 14 FSG-GV 1997 folgende Regelung:Hinsichtlich Alkohol, Sucht- und Arzneimittel trifft Paragraph 14, FSG-GV 1997 folgende Regelung: Personen mit aktueller Abhängigkeit darf eine Lenkberechtigung grundsätzlich nicht belassen werden (Abs. 1 erster Satz); bei Verdacht einer Abhängigkeit ist eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen (Abs. 1 zweiter-Satz). Bei in der Vergangenheit liegender Abhängigkeit (bzw. gehäuftem Missbrauch) ist für die (Wieder-)Erteilung einer Lenkberechtigung - neben Auflagen - eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme erforderlich (Abs. 5).Personen mit aktueller Abhängigkeit darf eine Lenkberechtigung grundsätzlich nicht belassen werden (Absatz eins, erster Satz); bei Verdacht einer Abhängigkeit ist eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen (Absatz eins, zweiter-Satz). Bei in der Vergangenheit liegender Abhängigkeit (bzw. gehäuftem Missbrauch) ist für die (Wieder-)Erteilung einer Lenkberechtigung - neben Auflagen - eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme erforderlich (Absatz 5,). Dem gegenüber fordern § 14 Abs. 2 und 3 FSG-GV 1997 - als Voraussetzung für den Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme - einen Zusammenhang zwischen Alkohol- bzw. Suchtmittelmissbrauch und dem Lenken eines Kraftfahrzeugs.Dem gegenüber fordern Paragraph 14, Absatz 2, und 3 FSG-GV 1997 - als Voraussetzung für den Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme - einen Zusammenhang zwischen Alkohol- bzw. Suchtmittelmissbrauch und dem Lenken eines Kraftfahrzeugs. Ausdrücklich bestimmt schließlich § 17 Abs. 1 FSG-GV 1997, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten zu verlangen ist.Ausdrücklich bestimmt schließlich Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV 1997, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten zu verlangen ist. § 17 Abs. 2 FSG-GV 1997 wiederum verlangt - im Hinblick auf das Lebensalter - die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme dann, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau zu vermuten ist; geringes oder weit fortgeschrittenes Alter allein trägt einen derartigen Auftrag also noch nicht.Paragraph 17, Absatz 2, FSG-GV 1997 wiederum verlangt - im Hinblick auf das Lebensalter - die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme dann, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau zu vermuten ist; geringes oder weit fortgeschrittenes Alter allein trägt einen derartigen Auftrag also noch nicht. Durch die erwähnten Bestimmungen zieht sich also als roter Faden ein Konnex zwischen dem begründeten Verdacht eines Mangels der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bzw. der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und dem Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Die - im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung zu prüfende (§ 1 Abs. 1 Z 3 FSG-GV 1997) - kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist Teil der gesundheitlichen Eignung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2003/11/0302).Die - im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung zu prüfende (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, FSG-GV 1997) - kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist Teil der gesundheitlichen Eignung vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2003/11/0302). Aus § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997, wonach allfällige verkehrspsychologische Stellungnahmen bei der Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt von diesem "zu berücksichtigen" sind, wird deutlich, dass einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur Hilfsfunktion zukommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2007, Zl. 2004/11/0057).Aus Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV 1997, wonach allfällige verkehrspsychologische Stellungnahmen bei der Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt von diesem "zu berücksichtigen" sind, wird deutlich, dass einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur Hilfsfunktion zukommt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.09.2007, Zl. 2004/11/0057). Eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu Recht eine solche einholt, keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bzw. § 3 Abs. 1 FSG-GV 1997 (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2002, Zl. 2002/11/0061).Eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu Recht eine solche einholt, keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG bzw. Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV 1997 vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2002, Zl. 2002/11/0061). Die verkehrspsychologische Untersuchung erfüllt also keinen Selbstzweck, sondern sie soll vielmehr gewährleisten, dass nur Personen mit ausreichender gesundheitlicher Eignung eine Lenkberechtigung erteilt bzw. belassen wird (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 17.06.2009, Zl. 2009/11/0052).Die verkehrspsychologische Untersuchung erfüllt also keinen Selbstzweck, sondern sie soll vielmehr gewährleisten, dass nur Personen mit ausreichender gesundheitlicher Eignung eine Lenkberechtigung erteilt bzw. belassen wird vergleiche zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 17.06.2009, Zl. 2009/11/0052). Anzumerken ist, dass nach § 19 Abs. 1 FSG-GV 1997 eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden kann (siehe Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2002, Zl. 2002/11/0061). Wie nun Frau DDr. W. in ihrem Schreiben vom 03.02.2015 selbst eingeräumt hat, handelt es sich bei den in ihrer Ordination durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen um keine „verkehrspsychologischen Untersuchungen“. Anzumerken ist, dass nach Paragraph 19, Absatz eins, FSG-GV 1997 eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden kann (siehe Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2002, Zl. 2002/11/0061). Wie nun Frau DDr. W. in ihrem Schreiben vom 03.02.2015 selbst eingeräumt hat, handelt es sich bei den in ihrer Ordination durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen um keine „verkehrspsychologischen Untersuchungen“. Nach der oben wiedergegebenen Rechtslage hat der um eine Lenkberechtigung Ansuchende eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, wenn er (was auf den Bf zutrifft), ohne abhängig zu sein, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (§ 14 Abs. 3 FSG-GV 1997; siehe auch § 8 Abs. 2 FSG 1997). Die belangte Behörde durfte im Hinblick auf das oben erwähnte Straferkenntnis (bezüglich einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960; Suchtgift) davon ausgehen, dass der Bf am 15.01.2012 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Aufforderung zur Beibringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme hatte im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG zu ergehen. Aufgrund dieser Rechtslage war somit die belangte Behörde verhalten, den Bf mittels Verfahrensanordnung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzufordern. Werden die erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen vom Antragsteller nicht beigebracht und kann deshalb die für die Erteilung der Lenkberechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung im Sinne des § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 (§ 8 Abs. 2 FSG 1997) nicht erstellt werden, so hat die Behörde davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 2 FSG 1997 nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht vorliegt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2000/11/0254). Nach der oben wiedergegebenen Rechtslage hat der um eine Lenkberechtigung Ansuchende eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, wenn er (was auf den Bf zutrifft), ohne abhängig zu sein, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV 1997; siehe auch Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997). Die belangte Behörde durfte im Hinblick auf das oben erwähnte Straferkenntnis (bezüglich einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960; Suchtgift) davon ausgehen, dass der Bf am 15.01.2012 ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Aufforderung zur Beibringung der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme hatte im Wege einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG zu ergehen. Aufgrund dieser Rechtslage war somit die belangte Behörde verhalten, den Bf mittels Verfahrensanordnung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzufordern. Werden die erforderlichen fachärztlichen Befunde und/oder Stellungnahmen vom Antragsteller nicht beigebracht und kann deshalb die für die Erteilung der Lenkberechtigung notwendige amtsärztliche Gesamtbeurteilung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV 1997 (Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997) nicht erstellt werden, so hat die Behörde davon auszugehen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung (Wiedererteilung) der Lenkberechtigung, nämlich die durch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997 nachzuweisende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht vorliegt vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2000/11/0254). Im vorliegenden Fall lag – wie schon erwähnt – ein rechtskräftiges Straferkenntnis gegen den Bf wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 (Suchtgift) vor. Die belangte Behörde durfte aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtslage im Beschwerdefall mangels Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme durch den Bf – ein Verhalten, das eine Gesamtbeurteilung durch den Amtsarzt letztlich verhinderte – davon ausgehen, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Bf (aktuell noch) nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall lag – wie schon erwähnt – ein rechtskräftiges Straferkenntnis gegen den Bf wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 (Suchtgift) vor. Die belangte Behörde durfte aufgrund der oben wiedergegebenen Rechtslage im Beschwerdefall mangels Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme durch den Bf – ein Verhalten, das eine Gesamtbeurteilung durch den Amtsarzt letztlich verhinderte – davon ausgehen, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Bf (aktuell noch) nicht gegeben ist. Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.036.612.2015

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