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{'item': 'VGW-031/025/33941/2014/VOR'}

Obsah (10)§ 50§ 25a§ 99§ 64§ 52§ 38§ 5§ 39§ 19§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlVGW-031/025/33941/2014/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr

§ 50Vw

GVG wird der Vorstellung keine Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.12.2014 (Rechtspflegerin Ing. Stürzinger) bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Vorstellung keine Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.12.2014 (Rechtspflegerin Ing. Stürzinger) bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „Sie haben am 06.08.2013 um 10.02 Uhr in Wien 15., Neubaugürtel Krzg. Felberstraße Richtung Mariahilfer Gürtel das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 38 Abs. 5 StVOParagraph 38, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 105,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Std.

§ 99Abs. 3 lit. a St

VOGeldstrafe von € 105,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Std.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 115,50.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer (Bf) im Wesentlichen vor: Bereits in seiner E-Mail vom 20.02.2014 habe er ausführlich begründet, weshalb es technisch und physikalisch unmöglich sei, dass die Verkehrslichtsignalanlage bei Rotlicht überfahren worden sein soll. In der E-Mail vom 20.02.2014 führt der Beschwerdeführer aus: Der Zeitpunkt des „Überschreitens“ der Haltelinie selbst sei nicht dokumentiert. Sehr wohl allerdings sei „die Distanz zum zweiten Foto“, rund 7 Meter, erkennbar, was auf eine Geschwindigkeit von rund 50,4 km/h rückschließen lasse (7 Meter mal 0,5 Sekunden mal 60 Sekunden mal 60 Minuten dividiert durch 1000). Das Fahrzeug habe sich zu dieser Zeit noch immer vorwärts bewegt. Relevant sei vor allem, dass auf dem ersten Foto sein Fahrzeug bereits als Gesamtheit rund 4 Meter von der Haltelinie zurückgelegt habe. Für die Zurücklegung einer solchen Distanz benötige man in jedem Fall ein gewisses Mindestmaß an Zeit. Um eine solche Strecke zurückzulegen, benötige er geschätzt rund 0,31 Sekunden (50000 Meter dividiert durch 60 Minuten dividiert durch 60 Sekunden mal 0,31 Sekunden = 4,3 Meter). Es sei auf den Bildern also nicht dokumentiert, ob er 0,31 Sekunden „nach Rotlicht“ auf die Kreuzung einfahre (was ausdrücklich bestritten werde), sondern wie er sich nach 0,31 Sekunden bereits rund 4 Meter von der Haltelinie entfernt befinde. Er gehe somit davon aus, dass er noch vor Rotlichtbeginn in die Kreuzung eingefahren sei, jedoch die Induktionsschleife, deren Funktion er nie bestritten habe, erst nach Rotlichtbeginn auf der Kreuzung selbst ausgelöst habe. In diesem Zusammenhang sei wichtig zu wissen, wo sich die erste Induktionsschleife genau befindet. Der Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.12.2014, GZ: VGW-031/025/RP06/30089/2014-6 (Rechtspflegerin Ing. Stürzinger), hat folgenden Wortlaut: „I.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.„I.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Geldstrafe in der Höhe von € 105,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe werden bestätigt. Ferner wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in erster Instanz in der Höhe von € 10,50 bestätigt. II.

§ 52Absatz 1 und Absatz 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 21,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.“römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 1 und Absatz 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 21,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung wird im Wesentlichen vorgebracht: Die Beschwerdeführung beruhe auf der physikalisch nachweisbar erforderlichen Zeit, welche „von der Haltelinie (Rotlicht) bis zur Position 1 des Fotonachweises“ jedenfalls verstrichen sein müsse. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die „Rotlichtanlage“ schlicht fehlinstalliert (Messschleife nicht bei der Haltelinie). Weiters sei die Anlage nicht geeicht, auch eine Auslöse-/Verschlusszeit sei nicht bekannt. Es werde beantragt, Planunterlagen der Rotlichtüberwachungsanlage auszuheben. Die nicht geeichte Anlage des Typs SR 520 sei ferner in anderen EU-Ländern, z.B.: Deutschland, aufgrund von Fehlmessungen nicht mehr zulässig. Beweis wurde auf folgende Weise erhoben: - durch Einsichtnahme in die Fotos Blatt 7 und 8 des Polizeiaktes, - in die mit E-Mail vom 29.01.2015 übermittelten Fotos betreffend die Position der Induktionsschleifen, - in die Gebrauchsanweisung (Punkt 4: Produktbeschreibung) betreffend die gegenständliche Rotlichtkamera, - in die Stellungnahme der Fa. J. GmbH Österreich (Herstellerfirma) vom 03.03.2015 und - durch Befragung eines Vertreters dieser Firma, nämlich des Herrn Ing. L. Auf die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen betreffend eine Weg-Zeit-Berechnung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet, ebenso auf die Einvernahme des Polizeibeamten, der bereits in der von der Rechtspflegerin durchgeführten Verhandlung befragt worden war. In der Produktbeschreibung in der Gebrauchsanweisung wird angeführt: „Die Anlage TraffiStar R 520 mit der digitalen Fotoeinheit ROBOT Smart Camera II dient zur fotografischen Dokumentation von Kraftfahrzeugen, die während der eingeschalteten Rotphase einer Wechsellichtzeichenanlage (WLZA) verbotswidrig eine Kreuzung überfahren.„Die Anlage TraffiStar R 520 mit der digitalen Fotoeinheit ROBOT Smart Camera römisch zwei dient zur fotografischen Dokumentation von Kraftfahrzeugen, die während der eingeschalteten Rotphase einer Wechsellichtzeichenanlage (WLZA) verbotswidrig eine Kreuzung überfahren. Sie wird so an die WLZA angeschlossen, dass sie mit Einschalten der Rotphase unter Berücksichtigung der eingestellten Verzögerungszeit aufnahmebereit ist und mit Ablauf der Rotphase automatisch wieder abgeschaltet wird. Als Kontaktgeber zur Auslösung der digitalen Fotoeinrichtung während der Rotphase dient eine Induktionsschleife, die zwischen Haltelinie und WLZA in die Straße eingelassen ist. Wird der Kontaktgeber während der Rotphase – nach Ablauf der eingestellten Rotphasenverzögerungszeit – durch ein Kraftfahrzeug überfahren, erfolgt sofort die erste Fotoauslösung. Damit die weitere Fortbewegung des Kraftfahrzeuges dokumentarisch bewiesen werden kann, wird automatisch – nach Ablauf einer vorgewählten Verzögerungszeit – ein zweites Foto ausgelöst. Dieses Bildpaar wird jedoch wieder verworfen, wenn das System nicht die Meldung erhält, dass die Schleife innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit wieder verlassen wurde.“ Die Stellungnahme der Fa. J. vom 03.03.2015 lautet: „ad1. Am Standort Neubaugürtel/Felberstrasse wurden zusätzliche Induktionsschleifen unmittelbar vor der Haltelinie verlegt, da die LVA Wien zwei verschiedene Arten von Rotlichtkameras (R520 benötigt 1x Induktionsschleifen, SR520 benötigt 2x Induktionsschleifen pro Fahrspur) in Verwendung hat und diese auf alle Standorten eingesetzt werden. Beim Einsatz der SR520 werden beide Induktionsschleifen angeschlossen, damit die Erfassung der Fahrtrichtung möglich ist. Beim Einsatz der R520 wird nur die Induktionsschleife unmittelbar nach der Haltelinie angeschlossen. ad2.

Inbetriebnahmeprotokoll vom 8.3.2011 wurde die Fotoauslösung "Austritt B" gewählt, d.h. beim Verlassen der Induktionsschleife unmittelbar nach der Haltelinie wird das A-Foto ausgelöst. ad3.

Inbetriebnahmeprotokoll vom 8.3.2011 wurde die Fotoauslösung "Austritt B" mit einer Rotlichtverzögerung von 0,1s eingestellt. d.h. Das A-Foto wird ausgelöst, wenn ein Fahrzeug 0,1s nach dem Start der Rotphase die Induktionsschleife unmittelbar nach der Haltelinie verlässt. Damit wäre es technisch möglich, dass das Motorrad vor dem Aufleuchten des Rotlichtes die Haltelinie überfahren und mit dem Hinterrad auf der Induktionsschleife unmittelbar nach der Haltelinie angehalten hat.

Übertretungsfotos hat das Motorrad die Induktionsschleife dann 0,31s nach dem Start der Rotphase verlassen und damit das A-Foto ausgelöst. Logfiles zum gegenständlichen Übertretungsfoto bzw. die Kameradaten sind leider nicht mehr vorhanden, da diese nur ca 3 Monate für Servicezwecke gespeichert bleiben.“ Der Vertreter der Fa. J., Ing. L., gab in der mündlichen Verhandlung an: „Die Funktionsweise der Induktionsschleife ist maßgeblich durch die Masse des Metallkörpers des Fahrzeuges gegeben, das heißt die Induktionsschleife registriert das Auffahren eines Fahrzeuges durch eine Änderung der elektrischen Eigenschaften, der Induktivität. Je größer der Körper ist desto eindeutiger ist diese Änderung und das Gleiche gilt für das Verlassen der Schleife. In diesem Fall ist laut Inbetriebnahmeprotokoll vom 8.3.2011 die Funktion der Anlage mit Fotoauslösung Austritt B eingestellt. Das bedeutet, dass das A-Foto beim Verlassen der zweiten Schleife, der B-Schleife, ausgelöst wird. Die B-Schleife ist die Schleife unmittelbar nach der Haltelinie, die A-Schleife ist jene unmittelbar vor der Haltelinie. Durch die relativ geringe Metallmasse eines Motorrades im Vergleich zu mehrspurigen Kfz kann es zu einer Auslöseverzögerung von maximal 0,1 Sekunde kommen. Das kann dazu führen, dass der Fotopunkt für einspurige Fahrzeuge etwas nach der maßgeblichen Induktionsschleife liegt, abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit. Details zu dem maßgeblichen Vorgang aufgrund der Logfiles sind leider nicht mehr einsehbar, weil diese nur 3 Monate gespeichert werden. Ein solches wäre z.B. die exakte Auslöseposition des Fahrzeuges und die Uhrzeit auf Hundertstelsekunden genau. Ein Sachverständiger kann aufgrund der vorliegenden Fotos errechnen: die gefahrene Geschwindigkeit und damit rückschließen, zu welchem Zeitpunkt die Haltelinie überfahren wurde und ob zu diesem Zeitpunkt das Rotlicht geleuchtet hat. Es ist technisch möglich, dass der Beschwerdeführer die Haltelinie bei Rotlicht überfahren hat und die Fotos Blatt 7 und 8 im Polizeiakt entstanden sind. Abhängig von der Geschwindigkeit kann ich in 0,1 Sekunden einen entsprechenden Weg zurücklegen. Wir haben uns bei der Polizei Fotoauslösungen von dieser gegenständlichen Kreuzung und auch von der maßgeblichen Zeit angeschaut und konnten keine Unregelmäßigkeiten feststellen. Wir nehmen daher an, dass die Anlage auch im gegenständlichen Fall einwandfrei funktioniert hat.“ Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend: Was die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Vertreters der Herstellerfirma anbelangt, erscheinen sie schlüssig und widerspruchsfrei. Sie sind daher glaubwürdig. Die Ausführungen sind insbesondere insofern schlüssig, als abhängig von der Geschwindigkeit in 0,1 Sekunden ein entsprechender Weg zurückgelegt werden kann. Dies erklärt den Umstand, dass sich das Motorrad auf dem A-Foto nicht auf Höhe der Induktionsschleife, sondern wenige Meter nachher befindet. Aufgrund der Ausführungen des Vertreters der Herstellerfirma ist es abhängig von der Geschwindigkeit des Fahrzeuges technisch möglich, dass der Beschwerdeführer die Haltelinie bei Rotlicht überfahren hat und die gegenständlichen Fotos Blatt 7 und 8 des Polizeiaktes zustande gekommen sind. Es ist auch durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h gefahren ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, das Fahrzeug vor der Kreuzung beschleunigt zu haben, und dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entfernungsangaben (4 Meter bzw. 7 Meter) nur ungefähre Angaben sind. Eine Eichung einer Rotlichtkamera ist im Maß- und Eichgesetz nicht vorgesehen (siehe § 13 Maß- und Eichgesetz).Eine Eichung einer Rotlichtkamera ist im Maß- und Eichgesetz nicht vorgesehen (siehe Paragraph 13, Maß- und Eichgesetz). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen der Eichpflicht aufgrund des § 13 Abs. 2 Z 2 Maß- und Eichgesetz Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit (etwa Radargeräte, vgl. VfGH 30.09.1977, B 147/77, ZfVB 1978/1/372) und nicht solche, die zur Zeitmessung verwendet werden (VwGH 21.11.1988, 2455/80, ZfVB 1982/169).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen der Eichpflicht aufgrund des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, Maß- und Eichgesetz Messgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit (etwa Radargeräte, vergleiche VfGH 30.09.1977, B 147/77, ZfVB 1978/1/372) und nicht solche, die zur Zeitmessung verwendet werden (VwGH 21.11.1988, 2455/80, ZfVB 1982/169). In diesem Sinne hat auch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in seiner Stellungnahme vom 11.02.2015 mitgeteilt, dass Rotlichtüberwachungsgeräte nur die Tatsache feststellen, dass ein Fahrzeug bei Rotlicht in eine Kreuzung eingefahren ist. Als einziger Messwert werde allenfalls die Zeit ermittelt, die seit Aufleuchten des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage vergangen ist. Da die Zeit im Maß- und Eichgesetz (MEG) nicht als eichpflichtige Größe angeführt ist, bestehe keine Eichpflicht für derartige Anlagen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer, Herr C. R., hat am 06.08.2013 um 10.02 Uhr in Wien 15., Neubaugürtel Krzg. Felberstraße Richtung Mariahilfer Gürtel das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Rechtlich ergibt sich:

§ 38Abs. 5 St

VO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, an den im Absatz eins, bezeichneten Stellen anzuhalten.

§ 38Abs. 1 lit. a St

VO 1960 ist, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 ist, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten. Indem der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das Fahrzeug bei Rotlicht nicht vor der Haltelinie angehalten, sondern seine Fahrt fortgesetzt hat, hat er sich tatbestandsmäßig und rechtswidrig sowie – mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens –

§ 5Abs. 1 VSt

G schuldhaft verhalten.Indem der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das Fahrzeug bei Rotlicht nicht vor der Haltelinie angehalten, sondern seine Fahrt fortgesetzt hat, hat er sich tatbestandsmäßig und rechtswidrig sowie – mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens –

Paragraph 5, Absatz eins, VStG schuldhaft verhalten. Somit hat sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht. In diesem Zusammenhang ist auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Dazu ist zu bemerken, dass

§ 39Abs. 1 St

VO 1960 die Lichtzeichen, wenn sie untereinander angeordnet sind, in der Reihenfolge oben Rot, in der Mitte Gelb und unten Grün anzuordnen sind. Auf dem Foto der Überwachungskamera sieht man deutlich, dass das oberste Licht der Verkehrslichtsignalanlage aufscheint; dies bedeutet „Rotlicht“. Es geht nicht um „denkbare“ oder „mögliche“ Fehler des Gerätes, sondern um tatsächliche (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 24.04.1986, Zl. 86/02/0004, und vom 16.12.1987, Zl. 87/02/0155). Solche Fehler vermochte der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht aufzuzeigen (vgl. VwGH 22.03.1991, 85/18/0375).Dazu ist zu bemerken, dass

Paragraph 39, Absatz eins, StVO 1960 die Lichtzeichen, wenn sie untereinander angeordnet sind, in der Reihenfolge oben Rot, in der Mitte Gelb und unten Grün anzuordnen sind. Auf dem Foto der Überwachungskamera sieht man deutlich, dass das oberste Licht der Verkehrslichtsignalanlage aufscheint; dies bedeutet „Rotlicht“. Es geht nicht um „denkbare“ oder „mögliche“ Fehler des Gerätes, sondern um tatsächliche vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 24.04.1986, Zl. 86/02/0004, und vom 16.12.1987, Zl. 87/02/0155). Solche Fehler vermochte der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht aufzuzeigen vergleiche VwGH 22.03.1991, 85/18/0375). Aus den beiden zuletzt angeführten Schwarz-Weiß-Fotos ergibt sich auf Grund der unterschiedlichen Helligkeit der drei Lichtzeichen der Verkehrsampel eindeutig, daß zum Zeitpunkte der Aufnahme mit der Rotlichtüberwachungskamera vom obersten Lichtzeichen Licht ausgestrahlt wurde, weshalb die belangte Behörde, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist,

§ 39Abs. 1 St

VO als erwiesen annehmen durfte, daß zu diesem Zeitpunkte die Verkehrslichtsignalanlage Rotlicht aufwies. Bei diesem Sachverhalt war es weder von Bedeutung, wieweit der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von der Haltelinie entfernt war, als die Verkehrsampel auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 1982, Zl. 81/03/0194), weshalb die Einholung eines Sachbefundes zur Frage der Reaktionszeit und der Möglichkeit, noch im letzten Augenblick zu bremsen, entbehrlich war. Aber auch die Möglichkeit eines technischen Fehlers der Verkehrslichtsignalanlage oder der automatischen Rotlichtüberwachungskamera kommt nicht in Betracht, wenn die Verkehrslichtsignalanlage im Moment der fotografischen Aufnahme rotes Licht zeigte, weil dann nicht gesagt werden kann, daß die Verkehrslichtsignalanlage nicht funktioniert hätte und der Kontakt fälschlicherweise zu einem Zeitpunkt ausgelöst worden wäre, in dem rotes Licht nicht gegeben gewesen sei. Das bedeutet aber, daß die Fotos die Wirklichkeit wiedergeben, weshalb es auch dazu keiner weiteren Ermittlungen durch die belangte Behörde bedurfte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 1987, Zl. 87/02/0040).Aus den beiden zuletzt angeführten Schwarz-Weiß-Fotos ergibt sich auf Grund der unterschiedlichen Helligkeit der drei Lichtzeichen der Verkehrsampel eindeutig, daß zum Zeitpunkte der Aufnahme mit der Rotlichtüberwachungskamera vom obersten Lichtzeichen Licht ausgestrahlt wurde, weshalb die belangte Behörde, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist,

Paragraph 39, Absatz eins, StVO als erwiesen annehmen durfte, daß zu diesem Zeitpunkte die Verkehrslichtsignalanlage Rotlicht aufwies. Bei diesem Sachverhalt war es weder von Bedeutung, wieweit der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von der Haltelinie entfernt war, als die Verkehrsampel auf Rotlicht umschaltete, noch wie schnell er gefahren ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 1982, Zl. 81/03/0194), weshalb die Einholung eines Sachbefundes zur Frage der Reaktionszeit und der Möglichkeit, noch im letzten Augenblick zu bremsen, entbehrlich war. Aber auch die Möglichkeit eines technischen Fehlers der Verkehrslichtsignalanlage oder der automatischen Rotlichtüberwachungskamera kommt nicht in Betracht, wenn die Verkehrslichtsignalanlage im Moment der fotografischen Aufnahme rotes Licht zeigte, weil dann nicht gesagt werden kann, daß die Verkehrslichtsignalanlage nicht funktioniert hätte und der Kontakt fälschlicherweise zu einem Zeitpunkt ausgelöst worden wäre, in dem rotes Licht nicht gegeben gewesen sei. Das bedeutet aber, daß die Fotos die Wirklichkeit wiedergeben, weshalb es auch dazu keiner weiteren Ermittlungen durch die belangte Behörde bedurfte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 1987, Zl. 87/02/0040). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grund der ihr vorgelegenen beiden Lichtbilder, auf denen neben den Verkehrslichtsignalanlagen die Haltelinie vor der Kreuzung sowie die Stellungen des Fahrzeuges zum Zeitpunkte der jeweiligen Aufnahmen und die Zeiten ersichtlich sind, die ab dem Umschalten der Ampelanlage auf Rotlicht verstrichen sind, davon ausging, daß der Bfr nicht vor der dort befindlichen Haltelinie anhielt und trotz des Rotlichtes in die Kreuzung einfuhr (VwGH 25.04.2990, 89/03/0047). Die rein abstrakte Behauptung, ein Messgerät müsse fehlerhaft sein, vermochte keine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung ganz unbestimmter Fehler am Gerät auszulösen (VwGH 18.02.1983, 81/02/0021; 27.05.1983, 83/02/0058; 24.04.1986, 86/02/0004). Hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer bei einer Messung aus (vgl. VwGH 16.12.1987, 87/02/0155).Hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer bei einer Messung aus vergleiche VwGH 16.12.1987, 87/02/0155). Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Übertretung schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse der Verkehrssicherheit in nicht unerheblichem Ausmaß, ist doch mit der Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage die Gefahr eines Verkehrsunfalles verbunden. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Übertretung an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, beträchtlich. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Erschwerend war eine einschlägige, zur Tatzeit rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe wegen Überschreitung der

§ 20Abs. 2 St

VO 1960 erlaubten Fahrgeschwindigkeit (Blatt 19 des Polizeiaktes).Erschwerend war eine einschlägige, zur Tatzeit rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe wegen Überschreitung der

Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 erlaubten Fahrgeschwindigkeit (Blatt 19 des Polizeiaktes). Mildernd war kein Umstand. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen erscheint die verhängte Strafe selbst bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen angemessen. Sie erscheint auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen erforderlich, um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintan zu halten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Frage der Eichpflicht eines bestimmten Gerätes, Frage der Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter § 38 Abs. 5 StVO 1960).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Frage der Eichpflicht eines bestimmten Gerätes, Frage der Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.025.33941.2014.VOR

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