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{'item': 'VGW-103/048/1572/2015'}

Obsah (5)§ 18§ 9§ 15§ 30§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlVGW-103/048/1572/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Fra

Wien, S.-gasse, welcher mit Bescheid vom 30.10.2008, Zl. M36/7966/2008, im Standort Wien, F.-gasse, Automatenlokal B.,

haberin: A.-gesellschaft m.b.H., eine Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten, verliehen worden ist, gemäß § 4 iVm § 19 Abs 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12/1971 idgF

Zusammenhalt mit § 60 Abs 25 Z 2 des Glückspielgesetzes, BGBl Nr. 620/1989 idgF, die Bewilligung der Konzessionsausübung durch den Geschäftsführer Herrn ST., geboren am .... 1966, wohnhaft

Wien, S.-Straße, bis 31.12.2014 (Ablauf der Übergangsfrist).eine Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten, verliehen worden ist, gemäß Paragraph 4,

Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF

Zusammenhalt mit Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, des Glückspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF, die Bewilligung der Konzessionsausübung durch den Geschäftsführer Herrn ST., geboren am .... 1966, wohnhaft

Wien, S.-Straße, bis 31.12.2014 (Ablauf der Übergangsfrist). II. Gemäß § 1 und § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl für Wien Nr. 49/1984 idgF,

Verbindung mit der Tarifpost 84 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl für Wien Nr. 104/2001 idgF, wird für die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer eine Verwaltungsabgabe

der Höhe von 53,78 EUR vorgeschrieben.“römisch zwei. Gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl für Wien Nr. 49 aus 1984, idgF,

Verbindung mit der Tarifpost 84 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl für Wien Nr. 104 aus 2001, idgF, wird für die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer eine Verwaltungsabgabe

der Höhe von 53,78 EUR vorgeschrieben.“ Die sich beschwerende Gesellschaft führt aus, ihr sei mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien ursprünglich eine bis zum 30.10.2018 befristete Konzession zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate für einen Standort

Wien erteilt worden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist § 60 Abs 25 Z 2 GSpG nicht direkt wirksam; dies deshalb, weil die Bestimmung lediglich Vorgaben an die Landesgesetzgeber enthält, nicht aber direkt auf die aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen erlassener rechtskräftiger Konzession 'durchschlägt'. Die Bestellung der oder des Geschäftsführer(

  1. s)hätte daher bis zum ursprünglichen Ablauf der Konzession erfolgen müssen, auch nach der Unmöglichkeit einer gespaltenen Befristung für gewährtes Recht und Geschäftsführung.Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG nicht direkt wirksam; dies deshalb, weil die Bestimmung lediglich Vorgaben an die Landesgesetzgeber enthält, nicht aber direkt auf die aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen erlassener rechtskräftiger Konzession 'durchschlägt'. Die Bestellung der oder des Geschäftsführer(
  2. s)hätte daher bis zum ursprünglichen Ablauf der Konzession erfolgen müssen, auch nach der Unmöglichkeit einer gespaltenen Befristung für gewährtes Recht und Geschäftsführung. Das Wiener Veranstaltungsgesetz idF der Novelle LGBI. 43/2014 enthält keine Regelung darüber, ob vor der Novelle zum GSpG erteilte Konzessionen weiterhin gültig sind.Das Wiener Veranstaltungsgesetz

der Fassung der Novelle LGBI. 43 aus 2014, enthält keine Regelung darüber, ob vor der Novelle zum GSpG erteilte Konzessionen weiterhin gültig sind. Dies führt im Ergebnis dazu, dass

Wien keine (neuen) behördlichen Bewilligungen bzw. Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten erteilt werden dürfen. Alte Konzessionen blieben jedoch weiter aufrecht, so im Beschwerdevorbringen. Weiters fehle es an einer Notifizierung der letzten Novelle zum Wiener Veranstaltungsgesetz nach dem EU-Recht. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 31.3.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Zu dieser waren ein Vertreter der belangten Behörde und ein solcher der Beschwerdeführerin erschienen. Neues Tatsachenvorbringen wurde nicht erstattet, das rechtliche Beschwerdevorbringen erörtert. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Wien hat zu seinem Erkenntnis erwogen: Unbestritten blieb die gegenüber der ursprünglich gewährten Konzession verkürzte Bestellung als Geschäftsführer, wie im Spruch präzisiert. Die hier wesentlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes - GSpG, BGBl. 620/1989, idF BGBl. I 73/2010, lauten:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes - GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,,

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lauten: "Ausspielungen § 2.

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung

Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung

Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen

Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen

Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen

dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen

dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. [...] Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieParagraph 4,
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht

Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht

Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.

  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. [...] Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten § 5.
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5,
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,) 1.

Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder 2.

Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner

sgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -

haber sind zumindest: 1. der Betrieb durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse im

land liegt und die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit

ordnungspolitischer Hinsicht gefährden; § 14 Abs. 3 ist sinngemäß einzuhalten.

land liegt und die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit

ordnungspolitischer Hinsicht gefährden; Paragraph 14, Absatz 3, ist sinngemäß einzuhalten. 2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten vom

land aus; 3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft

geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

  1. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  2. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  3. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  4. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  5. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  6. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen a) für Automatensalons:
  1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;
  2. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;
  3. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
  4. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers

den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen

einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer

einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

  1. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
  2. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme

eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder

Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons

einer Gemeinde mit mehr als 500.000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder

Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

  1. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
  2. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs.
  3. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, b) bei Einzelaufstellung:
  4. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
  5. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;
  6. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;
  7. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
  8. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen

einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer

einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

  1. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
  2. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme

eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht, a) wenn

Automatensalons zumindest

  1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
  2. die

Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne

Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

  1. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
  2. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
  3. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;
  4. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
  5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
  6. keine Jackpots ausgespielt werden und
  7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase). b) wenn

Einzelaufstellung zumindest

  1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
  2. die

Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne

Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

  1. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
  2. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;
  3. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;
  4. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
  5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
  6. keine Jackpots ausgespielt werden und
  7. das Spielen auf Glücksspielautomaten

Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer

nerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(6)Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest a)

Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;a)

Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen; b)

Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.b)

Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.

(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
  1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;
  2. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
  3. dass

Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen; 3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die

einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;

  1. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
  2. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers

elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

  1. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;
  2. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
  3. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen

Aufsichtsangelegenheiten; 8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur

soweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2

der Fassung vor diesem Bundesgesetz

diesem Bundesland

der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;8. dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur

soweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2,

der Fassung vor diesem Bundesgesetz

diesem Bundesland

der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;

  1. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;
  2. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
  3. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen

allen Angelegenheiten des § 5.10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen

allen Angelegenheiten des Paragraph 5,

(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen. [...]
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen. [...] Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom

land aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;1. wer zur Teilnahme vom

land aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; [...] § 60

(1)bis
(24)[...]Paragraph 60,
(1)bis
(24)[...]
(25)Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfrist des Art. 8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils

der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt

Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:

(25)Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfrist des Artikel 8, RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils

der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt

Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:

  1. Zum
  2. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis
  3. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit
  4. Dezember 2014 den Vorschriften des § 12a

der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für § 12a Abs. 2 dritter Satz für zum

  1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets.
  2. Zum
  3. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis
  4. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit
  5. Dezember 2014 den Vorschriften des Paragraph 12 a,

der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für Paragraph 12 a, Absatz 2, dritter Satz für zum

  1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets.
  2. Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2

der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn

einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen

diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2

der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.
  2. Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,

der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn

einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen

diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,

der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden. [...]" Die hier wesentlichen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 12/1971, idF vor der Novelle LGBl. 43/2014, lauten:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 12 aus 1971,,

der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 43 aus 2014,, lauten: "Konzessionspflichtige Veranstaltungen § 9. Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht

den §§ 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören

sbesondere:Paragraph 9, Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht

den Paragraphen 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören

sbesondere:

  1. bis
  2. [...]
  3. Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate (§ 15).
  4. Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate (Paragraph 15,). [...] § 15.

(1)Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach § 5 Abs. 1 Z 2, 8, 9 und 10 sowie nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. e zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielautomaten, die die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen, die aber wegen der Begrenzung des - nicht unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten - zu leistenden Einsatz und Gewinnes pro Spiel nicht unter das Glücksspielmonopol (§ 1 Abs. 2 Z 7) fallen,
(1a)Für die Abgabe von fachlichen Empfehlungen zur Typisierung eines Spielapparates im Sinne der Unterscheidung des Abs. 1, zur Funktionalität und zu den Verbotskriterien des § 30 Abs. 1 Z 1 und la ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung 'Spielapparatebeirat' führt. Dieser Beirat hat aus je einem fachkundigen Vertreter aus den Bereichen Kinder- und Jugendpsychologie, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Glücksspielwesen und Apparatetechnik und je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestehen.Paragraph 15,
(1)Unterhaltungsspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind jene nicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, 8, 9 und 10 sowie nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e, zu beurteilenden automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistungen des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Münzgewinnspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielautomaten, die die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig (mechanisch oder elektronisch), ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig, herbeiführen, die aber wegen der Begrenzung des - nicht unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten - zu leistenden Einsatz und Gewinnes pro Spiel nicht unter das Glücksspielmonopol (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) fallen,
(1a)Für die Abgabe von fachlichen Empfehlungen zur Typisierung eines Spielapparates im Sinne der Unterscheidung des Absatz eins,, zur Funktionalität und zu den Verbotskriterien des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und la ist ein Beirat einzurichten, der die Bezeichnung 'Spielapparatebeirat' führt. Dieser Beirat hat aus je einem fachkundigen Vertreter aus den Bereichen Kinder- und Jugendpsychologie, Jugendschutz, Veranstaltungsrecht, Abgabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Glücksspielwesen und Apparatetechnik und je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestehen.
(1b)Die Mitglieder des Spielapparatebeirates und ihre Stellvertreter werden von der Landesregierung auf fünf Jahre bestellt. Zur näheren Bestimmung der Organisation und Tätigkeit dieses Beirates hat die Wiener Landesregierung eine Verordnung zu erlassen.
(1c)Im Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten hat der Magistrat dem Spielapparatebeirat die Möglichkeit einzuräumen, binnen vier Wochen eine fachliche Empfehlung nach Maßgabe des Abs. 1a abzugeben.
(1c)Im Konzessionsverfahren betreffend den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten hat der Magistrat dem Spielapparatebeirat die Möglichkeit einzuräumen, binnen vier Wochen eine fachliche Empfehlung nach Maßgabe des Absatz eins a, abzugeben.
(2)Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten dürfen nicht verliehen werden, wenn die Zahl der auf Grund der angestrebten Konzessionen

derselben Veranstaltungsstätte

sgesamt zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate zwei übersteigen würde. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder

jenem Bereich des Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße

nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird. Jedoch dürfen Konzessionen für den Betrieb von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten

Spielhallen der genannten Volksbelustigungsorte nur dann verlängert oder neu verliehen werden, wenn auf derselben Grundfläche (Parzelle) zum Jahresende 1984 bereits eine derartige Konzession bestanden hat, oder im

teresse einer Strukturverbesserung eine andere Grundfläche zur Verfügung steht, falls spätestens gleichzeitig mit derKonzessionsverleihung die Konzessionen auf einer bisherigen Spielhalle ersatzlos erloschen sind.

(2)Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten dürfen nicht verliehen werden, wenn die Zahl der auf Grund der angestrebten Konzessionen

derselben Veranstaltungsstätte

sgesamt zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate zwei übersteigen würde. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,) oder

jenem Bereich des Volkspraters (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße

nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird. Jedoch dürfen Konzessionen für den Betrieb von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten

Spielhallen der genannten Volksbelustigungsorte nur dann verlängert oder neu verliehen werden, wenn auf derselben Grundfläche (Parzelle) zum Jahresende 1984 bereits eine derartige Konzession bestanden hat, oder im

teresse einer Strukturverbesserung eine andere Grundfläche zur Verfügung steht, falls spätestens gleichzeitig mit der, Konzessionsverleihung die Konzessionen auf einer bisherigen Spielhalle ersatzlos erloschen sind.

(2a)Unter ein und derselben Veranstaltungsstätte im Sinne des Abs. 2 sind Örtlichkeiten zu verstehen, die - unabhängig von ihrer Lage

einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes - eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.

(2a)Unter ein und derselben Veranstaltungsstätte im Sinne des Absatz 2, sind Örtlichkeiten zu verstehen, die - unabhängig von ihrer Lage

einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes - eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.

(2b)Außerhalb der

Abs. 2 genannten Veranstaltungsstätten im Volksprater und Laaerwald ist die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von drei Unterhaltungsspielapparaten - unbeschadet des Abs. 4 - unter der Voraussetzung zulässig, dass

derselben Veranstaltungsstätte kein Münzgewinnspielapparat betrieben wird. Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn zusätzlich

(2b)Außerhalb der

Absatz 2, genannten Veranstaltungsstätten im Volksprater und Laaerwald ist die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von drei Unterhaltungsspielapparaten - unbeschadet des Absatz 4, - unter der Voraussetzung zulässig, dass

derselben Veranstaltungsstätte kein Münzgewinnspielapparat betrieben wird. Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn zusätzlich

  1. die Veranstaltungsstätte für den Betrieb der Unterhaltungsspielapparate nachweislich eine Nutzfläche von mindestens 400 Quadratmeter und höchstens 1.000 Quadratmeter aufweist,
  2. pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf Quadratmetern zur Verfügung steht,
  3. für die Veranstaltungsteilnehmer mindestens zwei getrennte Sanitärräume zur Verfügung stehen,
  4. die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist (§ 21),
  5. die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist (Paragraph 21,),
  6. die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß § 30 Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1978

der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/1999, ausgestattet ist.5. die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß Paragraph 30, Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4 aus 1978,

der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19 aus 1999,, ausgestattet ist.

(3)Außerhalb der

Abs. 2 genannten Volksbelustigungsorte dürfen Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.

(3)Außerhalb der

Absatz 2, genannten Volksbelustigungsorte dürfen Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.

(4)Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten dürfen auch dann nicht verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte

nerhalb einer der im Abs. 3 genannten Jugendeinrichtungen gelegen ist.

(4)Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten dürfen auch dann nicht verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte

nerhalb einer der im Absatz 3, genannten Jugendeinrichtungen gelegen ist.

(5)Konzessionen für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten sind auf die Dauer von zehn Jahren zu verleihen.
(6)Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten bzw. Gewinnchancen sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer des Veranstalters zu tragen.
(7)Veranstaltungsstätten für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten sind mit einem ständigen Überwachungssystem auszustatten, wenn dies zur Wahrung der

§ 18Abs.

3 genannten

teressen,

sbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen, notwendig ist. Auf Antrag ist diese Notwendigkeit von der Behörde nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid festzustellen. Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.

(7)Veranstaltungsstätten für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten sind mit einem ständigen Überwachungssystem auszustatten, wenn dies zur Wahrung der

Paragraph 18, Absatz 3, genannten

teressen,

sbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen, notwendig ist. Auf Antrag ist diese Notwendigkeit von der Behörde nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid festzustellen. Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.

(8)Abs. 7 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten

Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird,

(8)Absatz 7, gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten

Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist und der Betrieb von Münzgewinnspielapparaten

den Räumen des Gastgewerbebetriebes stattfindet. [...] Persönliche Voraussetzungen des Konzessionswerbers § 17.

(1)Eine natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession, wenn sie eigenberechtigt, verläßlich und vom Konzessionserwerb nicht ausgeschlossen ist.Paragraph 17,
(1)Eine natürliche Person erfüllt die Voraussetzungen für den Erwerb einer Konzession, wenn sie eigenberechtigt, verläßlich und vom Konzessionserwerb nicht ausgeschlossen ist.
(2)Eine Person ist nur dann verläßlich, wenn
  1. die Person nicht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt wurde,
  2. die Person

den letzten drei Jahren nicht mehr als zweimal wegen schwerwiegender Übertretungen veranstaltungsrechtlicher oder jugendschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist und 3. von ihr erwartet werden kann, daß sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.

(3)Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, wenn sie den finanziellen Anforderungen voraussichtlich entsprechen wird und wenn bei den Personen, welche auf sie maßgeblichen Einfluß haben, kein Ausschließungstatbestand vorliegt und von diesen die Einhaltung der bei der Konzessionsausübung zu beobachtenden gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann. [...]
(5)Die Konzession für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten darf - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung - nur an Konzessionswerber erteilt werden, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen entsprechend nachweisen,

sbesondere durch Vorlage einer Bankbestätigung, und zusätzlich eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beibringen, die nicht älter als ein Monat sein darf.

(6)Als Nachweis im Sinne des Abs. 5 gilt bei juristischen Personen

sbesondere eine Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital von mindestens 726.728,34 Euro und bei natürlichen Personen eine Kreditrahmenbestätigung

Höhe von 218.018,50 Euro.

(6)Als Nachweis im Sinne des Absatz 5, gilt bei juristischen Personen

sbesondere eine Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital von mindestens 726.728,34 Euro und bei natürlichen Personen eine Kreditrahmenbestätigung

Höhe von 218.018,50 Euro.

(7)Abs. 5 und 6 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten

Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist, der Gastgewerbetreibende selbst Konzessionswerber ist und keine Umstände bekannt sind, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen im Sinne des Abs. 2 und 3

Zweifel ziehen.

(7)Absatz 5 und 6 gilt nicht für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten

Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist, der Gastgewerbetreibende selbst Konzessionswerber ist und keine Umstände bekannt sind, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen im Sinne des Absatz 2 und 3

Zweifel ziehen. [...] Verbotene Veranstaltungen § 30.

(1)Verboten sind folgende Veranstaltungen:Paragraph 30,
(1)Verboten sind folgende Veranstaltungen: 1. Der entgeltliche Betrieb von nicht als Münzgewinnspielapparaten (§ 15) zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung

Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß

einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen bestehenden Gegenleistung für einen Spielerfolg erbracht oder

Aussicht gestellt oder eine Erfolgsbescheinigung (Urkunde, Jeton, Plakette u. dgl.) ausgefolgt wird, auch wenn diese nicht

eine Vermögensleistung umtauschbar ist,1. Der entgeltliche Betrieb von nicht als Münzgewinnspielapparaten (Paragraph 15,) zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung

Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß

einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen bestehenden Gegenleistung für einen Spielerfolg erbracht oder

Aussicht gestellt oder eine Erfolgsbescheinigung (Urkunde, Jeton, Plakette u. dgl.) ausgefolgt wird, auch wenn diese nicht

eine Vermögensleistung umtauschbar ist, 1a. der Betrieb von Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen oder pornographische Aktivitäten beinhalten; [...] Strafen § 32.

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,Paragraph 32,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,
  1. wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessionspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung durchführt, oder wer eine verbotene Veranstaltung - ausgenommen das Bettelmusizieren (§ 30 Abs. 1 Z 3) und ausgenommen das Hütchenspiel (§ 30 Abs. 1 Z 6) durchführt.
  2. wer eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne rechtswirksame Anmeldung oder eine konzessionspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung durchführt, oder wer eine verbotene Veranstaltung - ausgenommen das Bettelmusizieren (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,) und ausgenommen das Hütchenspiel (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6,) durchführt.
  3. wer seine Konzession zur Deckung unbefugt durchgeführter Veranstaltungen Dritter mißbraucht oder durch einen nicht genehmigten Geschäftsführer oder Pächter ausüben läßt,
  4. wer

anderer als der unter Z 1 und 2 sowie der

Abs. 2a bezeichneten Weise die ihn als Veranstalter oder Geschäftsführer gemäß § 28 treffenden Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt,3. wer

anderer als der unter Ziffer eins und 2 sowie der

Absatz 2 a, bezeichneten Weise die ihn als Veranstalter oder Geschäftsführer gemäß Paragraph 28, treffenden Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt, 4. wer als

haber einer Veranstaltungsstätte einer ihn gemäß § 29 Abs. 1 treffenden Verpflichtung zuwiderhandelt.4. wer als

haber einer Veranstaltungsstätte einer ihn gemäß Paragraph 29, Absatz eins, treffenden Verpflichtung zuwiderhandelt. [...]

(5)Im Falle eines Betriebes von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten ohne Konzession, eines nach § 30 Abs. 1 verbotenen Betriebes von Spielapparaten oder einer § 15 Abs. 6 zuwiderlaufenden Konzessionsausübung können die Apparate einschließlich der darin befindlichen Entgelte für verfallen erklärt werden, soweit das Verwaltungsstrafgesetz die Verfallsstrafe regelt."
(5)Im Falle eines Betriebes von Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten ohne Konzession, eines nach Paragraph 30, Absatz eins, verbotenen Betriebes von Spielapparaten oder einer Paragraph 15, Absatz 6, zuwiderlaufenden Konzessionsausübung können die Apparate einschließlich der darin befindlichen Entgelte für verfallen erklärt werden, soweit das Verwaltungsstrafgesetz die Verfallsstrafe regelt." Mit dem Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird, LGBl. 43/2014, wurden unter anderem die Wortfolge "und Münzgewinnspielapparate"

§ 9

Z 6, § 15 Abs 1 zweiter Satz, § 15 Abs 1a, 1b, 1c, 3, 7 und 8 sowie mehrere Wortfolgen

§ 15

Abs 2, 2b, 5 und 6 und § 17 Abs 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz aufgehoben; § 15 Abs 4 Wiener Veranstaltungsgesetz wurde neu gefasst;

§ 30

Abs 1 Z 1a Wiener Veranstaltungsgesetz wurde die Wortfolge "Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten" durch "Unterhaltungsspielapparaten" ersetzt.Mit dem Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird, Landesgesetzblatt 43 aus 2014,, wurden unter anderem die Wortfolge "und Münzgewinnspielapparate"

Paragraph 9, Ziffer 6,, Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz eins a, eins b, eins c, 3, 7 und 8 sowie mehrere Wortfolgen

Paragraph 15, Absatz 2, 2 b, 5 und 6 und Paragraph 17, Absatz 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz aufgehoben; Paragraph 15, Absatz 4, Wiener Veranstaltungsgesetz wurde neu gefasst;

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins a, Wiener Veranstaltungsgesetz wurde die Wortfolge "Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten" durch "Unterhaltungsspielapparaten" ersetzt. Die neue Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes, das seit

krafttreten der GSpG-Novelle 2010 auch Ausspielungen erfasst, die bis dahin Landessache gemäß Art 15 B-VG waren, bringt damit § 60 Abs 25 Z 2 GSpG, so der Verfassungsgerichtshof

seinem rezenten Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014-15, G 245-254/2014-14:Die neue Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes, das seit

krafttreten der GSpG-Novelle 2010 auch Ausspielungen erfasst, die bis dahin Landessache gemäß Artikel 15, B-VG waren, bringt damit Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG, so der Verfassungsgerichtshof

seinem rezenten Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014-15, G 245-254/2014-14: „[...]Der Verfassungsgerichtshof kann darin - anders als die antragstellenden Gesellschaften - keine kompetenzwidrige Regelung sehen, hat der Gesetzgeber doch mit § 60 Abs 25 Z 2 GSpG nur an die neue kompetenzrechtliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes (angeknüpft).[...]" und weiter, ,,[...]Ausspielungen, die auf einer landesrechtlichen Bewilligung beruhen und die seit der GSpG-Novelle 2010 unter das Glücksspielmonopol fallen (und damit Bundessache gemäß Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG sind), sind bis zum Ablauf der

§ 60Abs 25 Z 2 GSp

G genannten Fristen weiterhin erlaubt. Nach Ablauf dieser Fristen - für Wien ist das der

  1. Dezember 2014 - sind diese Ausspielungen hingegen als verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 zu behandeln und verwirklichen den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG idF der GSpG-Novelle
  2. Der Verfassungsgerichtshof kann darin - anders als die antragstellenden Gesellschaften - keine kompetenzwidrige Regelung sehen, hat der Gesetzgeber doch mit § 60 Abs 25 Z 2 GSpG nur an die neue kompetenzrechtliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes (Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG) von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Art 15 B-VG) angeknüpft.„[...]Der Verfassungsgerichtshof kann darin - anders als die antragstellenden Gesellschaften - keine kompetenzwidrige Regelung sehen, hat der Gesetzgeber doch mit Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG nur an die neue kompetenzrechtliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes (angeknüpft).[...]" und weiter, ,,[...]Ausspielungen, die auf einer landesrechtlichen Bewilligung beruhen und die seit der GSpG-Novelle 2010 unter das Glücksspielmonopol fallen (und damit Bundessache gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG sind), sind bis zum Ablauf der

Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG genannten Fristen weiterhin erlaubt. Nach Ablauf dieser Fristen - für Wien ist das der 31. Dezember 2014 - sind diese Ausspielungen hingegen als verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG

der Fassung der GSpG-Novelle 2010 zu behandeln und verwirklichen den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG

der Fassung der GSpG-Novelle 2010. Der Verfassungsgerichtshof kann darin - anders als die antragstellenden Gesellschaften - keine kompetenzwidrige Regelung sehen, hat der Gesetzgeber doch mit Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG nur an die neue kompetenzrechtliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Artikel 15, B-VG) angeknüpft. § 60 Abs 25 Z 2 erster Satz GSpG greift somit

soweit unmittelbar

die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften ein, als landesrechtliche Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die vor der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fielen (und für die auf Grund der einschlägigen Landesgesetze landesrechtliche Bewilligungen bestanden), nach der GSpG-Novelle 2010 aber unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen, nur mehr bis zum Ablauf der

§ 60Abs 25 Z 2 GSp

G enthaltenen Fristen betrieben werden dürfen und nach Ablauf der jeweiligen Frist als verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG anzusehen sind. § 60 Abs 25 Z 2 GSpG erfasst hingegen nicht jene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sowohl vor als auch nach der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen.[...]"Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, erster Satz GSpG greift somit

soweit unmittelbar

die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften ein, als landesrechtliche Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die vor der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fielen (und für die auf Grund der einschlägigen Landesgesetze landesrechtliche Bewilligungen bestanden), nach der GSpG-Novelle 2010 aber unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen, nur mehr bis zum Ablauf der

Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG enthaltenen Fristen betrieben werden dürfen und nach Ablauf der jeweiligen Frist als verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG anzusehen sind. Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG erfasst hingegen nicht jene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sowohl vor als auch nach der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen.[...]" Sohin ist eine neue kompetenzrechtliche Abgrenzung mit der GSpG-Novelle 2010 seit 19.8.2010

Kraft. Auf Grundlage dieser ist eine neue Regelung zur Vergabe von Konzessionen durch den Landesgesetzgeber

Wien nicht erfolgt. Vielmehr wurde das Wiener Veranstaltungsgesetz dahingehend novelliert, dass unter anderem die Wortfolge "und Münzgewinnspielapparate"

§ 9

Z 6, § 15 Abs 1 zweiter Satz, § 15 Abs 1a, 1b, 1c, 3, 7 und 8 sowie mehrere Wortfolgen

§ 15

Abs 2, 2b, 5 und 6 und § 17 Abs 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz aufgehoben wurden; § 15 Abs 4 Wiener Veranstaltungsgesetz wurde neu gefasst;

§ 30

Abs 1 Z 1a Wiener Veranstaltungsgesetz wurde die Wortfolge "Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten" durch "Unterhaltungsspielapparaten" ersetzt. Damit sind die nach der alten kompetenzrechtlichen Umschreibung und Festlegung erteilten Konzessionen für Münzgewinnspielapparate nach dem Veranstaltungsgesetz des Landes Wien mit Auslaufen der hier treffenden Übergangsfrist nach § 60 Abs 25 Z 2 GSpG, sohin mit Ablauf des 31.12.2014, erloschen, also soweit sich der Bundesgesetzgeber auch unmittelbar an Konzessionsinhaber richtet. Neue Konzessionen aber wurden, mangels landesgesetzlicher Grundlage nach der neuen Kompetenzumschreibung- und -einengung für die Bundesländer, keine erteilt.Sohin ist eine neue kompetenzrechtliche Abgrenzung mit der GSpG-Novelle 2010 seit 19.8.2010

Kraft. Auf Grundlage dieser ist eine neue Regelung zur Vergabe von Konzessionen durch den Landesgesetzgeber

Wien nicht erfolgt. Vielmehr wurde das Wiener Veranstaltungsgesetz dahingehend novelliert, dass unter anderem die Wortfolge "und Münzgewinnspielapparate"

Paragraph 9, Ziffer 6,, Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz eins a, eins b, eins c, 3, 7 und 8 sowie mehrere Wortfolgen

Paragraph 15, Absatz 2, 2 b, 5 und 6 und Paragraph 17, Absatz 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz aufgehoben wurden; Paragraph 15, Absatz 4, Wiener Veranstaltungsgesetz wurde neu gefasst;

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins a, Wiener Veranstaltungsgesetz wurde die Wortfolge "Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten" durch "Unterhaltungsspielapparaten" ersetzt. Damit sind die nach der alten kompetenzrechtlichen Umschreibung und Festlegung erteilten Konzessionen für Münzgewinnspielapparate nach dem Veranstaltungsgesetz des Landes Wien mit Auslaufen der hier treffenden Übergangsfrist nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG, sohin mit Ablauf des 31.12.2014, erloschen, also soweit sich der Bundesgesetzgeber auch unmittelbar an Konzessionsinhaber richtet. Neue Konzessionen aber wurden, mangels landesgesetzlicher Grundlage nach der neuen Kompetenzumschreibung- und -einengung für die Bundesländer, keine erteilt. Eine Geschäftsführerbestellung für erloschene bzw (gegenwärtig) nicht erteilbare Konzessionen ist aber unmöglich. Damit geht auch das Beschwerdevorbringen zur Befristung

s Leere, als eine Geschäftsführerbestellung für ein Nullum schon dem Denken nach nicht erfolgen kann. Abschließend mag auch das Beschwerdevorbringen zur fehlenden Notifizierung der letzten Novelle des Wiener Veranstaltungsgesetzes dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen und mag der Einwand dahingehend auch dahingestellt bleiben, stützt sich der

Beschwer gezogene Bescheid doch nicht darauf. Im Übrigen wird auch dahingehend auf die schon mitgeteilten Gründe verwiesen. Zu weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken wurde nichts explizit vorgebracht. Aus diesem Grund ist die belangte Behörde mit ihrem Spruch im Recht und war die Beschwerde abzuweisen; auch im Hinblick auf zu der nicht explizit ausgeführten Kostenvorschreibung gemäß § 1 und § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl für Wien Nr. 49/1984,

Verbindung mit der Tarifpost 84 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl für Wien Nr. 104/2001.Aus diesem Grund ist die belangte Behörde mit ihrem Spruch im Recht und war die Beschwerde abzuweisen; auch im Hinblick auf zu der nicht explizit ausgeführten Kostenvorschreibung gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl für Wien Nr. 49 aus 1984,,

Verbindung mit der Tarifpost 84 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl für Wien Nr. 104 aus 2001,. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist diese profund durch rezente Erkenntnisse der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes geklärt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist diese profund durch rezente Erkenntnisse der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.103.048.1572.2015

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