Wien, S.-gasse, welcher mit Bescheid vom 30.10.2008, Zl. M36/7966/2008, im Standort Wien, F.-gasse, Automatenlokal B.,
haberin: A.-gesellschaft m.b.H., eine Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten, verliehen worden ist, gemäß § 4 iVm § 19 Abs 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12/1971 idgF
Zusammenhalt mit § 60 Abs 25 Z 2 des Glückspielgesetzes, BGBl Nr. 620/1989 idgF, die Bewilligung der Konzessionsausübung durch den Geschäftsführer Herrn ST., geboren am .... 1966, wohnhaft
Wien, S.-Straße, bis 31.12.2014 (Ablauf der Übergangsfrist).eine Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten, verliehen worden ist, gemäß Paragraph 4,
Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF
Zusammenhalt mit Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, des Glückspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF, die Bewilligung der Konzessionsausübung durch den Geschäftsführer Herrn ST., geboren am .... 1966, wohnhaft
Wien, S.-Straße, bis 31.12.2014 (Ablauf der Übergangsfrist). II. Gemäß § 1 und § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl für Wien Nr. 49/1984 idgF,
Verbindung mit der Tarifpost 84 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl für Wien Nr. 104/2001 idgF, wird für die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer eine Verwaltungsabgabe
der Höhe von 53,78 EUR vorgeschrieben.“römisch zwei. Gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl für Wien Nr. 49 aus 1984, idgF,
Verbindung mit der Tarifpost 84 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl für Wien Nr. 104 aus 2001, idgF, wird für die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer eine Verwaltungsabgabe
der Höhe von 53,78 EUR vorgeschrieben.“ Die sich beschwerende Gesellschaft führt aus, ihr sei mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien ursprünglich eine bis zum 30.10.2018 befristete Konzession zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate für einen Standort
Wien erteilt worden. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist § 60 Abs 25 Z 2 GSpG nicht direkt wirksam; dies deshalb, weil die Bestimmung lediglich Vorgaben an die Landesgesetzgeber enthält, nicht aber direkt auf die aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen erlassener rechtskräftiger Konzession 'durchschlägt'. Die Bestellung der oder des Geschäftsführer(
der Fassung der Novelle LGBI. 43 aus 2014, enthält keine Regelung darüber, ob vor der Novelle zum GSpG erteilte Konzessionen weiterhin gültig sind. Dies führt im Ergebnis dazu, dass
Wien keine (neuen) behördlichen Bewilligungen bzw. Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten erteilt werden dürfen. Alte Konzessionen blieben jedoch weiter aufrecht, so im Beschwerdevorbringen. Weiters fehle es an einer Notifizierung der letzten Novelle zum Wiener Veranstaltungsgesetz nach dem EU-Recht. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 31.3.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Zu dieser waren ein Vertreter der belangten Behörde und ein solcher der Beschwerdeführerin erschienen. Neues Tatsachenvorbringen wurde nicht erstattet, das rechtliche Beschwerdevorbringen erörtert. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Wien hat zu seinem Erkenntnis erwogen: Unbestritten blieb die gegenüber der ursprünglich gewährten Konzession verkürzte Bestellung als Geschäftsführer, wie im Spruch präzisiert. Die hier wesentlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes - GSpG, BGBl. 620/1989, idF BGBl. I 73/2010, lauten:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes - GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lauten: "Ausspielungen § 2.
Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung
Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht
Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder 2.
Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner
sgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
haber sind zumindest: 1. der Betrieb durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse im
land liegt und die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit
ordnungspolitischer Hinsicht gefährden; § 14 Abs. 3 ist sinngemäß einzuhalten.
land liegt und die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit
ordnungspolitischer Hinsicht gefährden; Paragraph 14, Absatz 3, ist sinngemäß einzuhalten. 2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten vom
land aus; 3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft
geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen
einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer
einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder
Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons
einer Gemeinde mit mehr als 500.000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder
Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer
einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;
eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
Automatensalons zumindest
Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne
Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
Einzelaufstellung zumindest
Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne
Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer
nerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;a)
Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen; b)
Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.b)
Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.
Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen; 3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die
einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
Aufsichtsangelegenheiten; 8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur
soweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2
der Fassung vor diesem Bundesgesetz
diesem Bundesland
der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;8. dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur
soweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2,
der Fassung vor diesem Bundesgesetz
diesem Bundesland
der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
allen Angelegenheiten des § 5.10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen
allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
land aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;1. wer zur Teilnahme vom
land aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; [...] § 60
der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt
Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:
der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt
Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:
der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für § 12a Abs. 2 dritter Satz für zum
der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für Paragraph 12 a, Absatz 2, dritter Satz für zum
der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn
einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen
diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2
der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des
der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn
einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen
diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden. [...]" Die hier wesentlichen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 12/1971, idF vor der Novelle LGBl. 43/2014, lauten:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt 12 aus 1971,,
der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 43 aus 2014,, lauten: "Konzessionspflichtige Veranstaltungen § 9. Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht
den §§ 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören
sbesondere:Paragraph 9, Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht
den Paragraphen 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen. Dazu gehören
sbesondere:
derselben Veranstaltungsstätte
sgesamt zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate zwei übersteigen würde. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (§ 6 Abs. 2 Z 2) oder
jenem Bereich des Volkspraters (§ 6 Abs. 2 Z 1) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße
nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird. Jedoch dürfen Konzessionen für den Betrieb von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten
Spielhallen der genannten Volksbelustigungsorte nur dann verlängert oder neu verliehen werden, wenn auf derselben Grundfläche (Parzelle) zum Jahresende 1984 bereits eine derartige Konzession bestanden hat, oder im
teresse einer Strukturverbesserung eine andere Grundfläche zur Verfügung steht, falls spätestens gleichzeitig mit derKonzessionsverleihung die Konzessionen auf einer bisherigen Spielhalle ersatzlos erloschen sind.
derselben Veranstaltungsstätte
sgesamt zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate zwei übersteigen würde. Dies gilt jedoch nicht für Veranstaltungsstätten, die sich im Laaerwald (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,) oder
jenem Bereich des Volkspraters (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins,) befinden, der durch den Praterstern, die Ausstellungsstraße, die Perspektivstraße, die Messestraße, die Südportalstraße, die Csardastraße, die Waldsteingartenstraße
nordwestlicher Richtung, den Bereich entlang der Liliputbahn links zur Hauptallee und die Hauptallee bis zum Praterstern begrenzt wird. Jedoch dürfen Konzessionen für den Betrieb von mehr als zwei Unterhaltungsspielapparaten oder Münzgewinnspielapparaten
Spielhallen der genannten Volksbelustigungsorte nur dann verlängert oder neu verliehen werden, wenn auf derselben Grundfläche (Parzelle) zum Jahresende 1984 bereits eine derartige Konzession bestanden hat, oder im
teresse einer Strukturverbesserung eine andere Grundfläche zur Verfügung steht, falls spätestens gleichzeitig mit der, Konzessionsverleihung die Konzessionen auf einer bisherigen Spielhalle ersatzlos erloschen sind.
einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes - eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.
einer Etage oder mehreren Etagen eines Gebäudes - eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen, beispielsweise gemeinsame Vorräume oder gemeinsame Sanitärräume oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.
Abs. 2 genannten Veranstaltungsstätten im Volksprater und Laaerwald ist die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von drei Unterhaltungsspielapparaten - unbeschadet des Abs. 4 - unter der Voraussetzung zulässig, dass
derselben Veranstaltungsstätte kein Münzgewinnspielapparat betrieben wird. Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn zusätzlich
Absatz 2, genannten Veranstaltungsstätten im Volksprater und Laaerwald ist die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von drei Unterhaltungsspielapparaten - unbeschadet des Absatz 4, - unter der Voraussetzung zulässig, dass
derselben Veranstaltungsstätte kein Münzgewinnspielapparat betrieben wird. Konzessionen für den Betrieb von mehr als drei Unterhaltungsspielapparaten dürfen dann verliehen werden, wenn zusätzlich
der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19/1999, ausgestattet ist.5. die Veranstaltungsstätte rollstuhlfahrergerecht gemäß Paragraph 30, Wiener Veranstaltungsstättengesetz, LGBl. für Wien Nr. 4 aus 1978,
der Fassung LGBl. für Wien Nr. 19 aus 1999,, ausgestattet ist.
Abs. 2 genannten Volksbelustigungsorte dürfen Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.
Absatz 2, genannten Volksbelustigungsorte dürfen Konzessionen für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten nur verliehen werden, wenn die Veranstaltungsstätte von öffentlichen und privaten Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen sowie vergleichbaren Privatschulen, von Schülerheimen, Horten und Jugendzentren weiter als 150 m Gehweg (gemessen von den Ein- und Ausgängen) entfernt ist.
nerhalb einer der im Abs. 3 genannten Jugendeinrichtungen gelegen ist.
nerhalb einer der im Absatz 3, genannten Jugendeinrichtungen gelegen ist.
3 genannten
teressen,
sbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen, notwendig ist. Auf Antrag ist diese Notwendigkeit von der Behörde nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid festzustellen. Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.
Paragraph 18, Absatz 3, genannten
teressen,
sbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen, notwendig ist. Auf Antrag ist diese Notwendigkeit von der Behörde nach Anhörung der Landespolizeidirektion Wien mit Bescheid festzustellen. Aufnahmen und Berichte über die bei der Überwachung der Veranstaltungsstätte wahrgenommenen Vorkommnisse sind mindestens drei Monate aufzubewahren und Organen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien über Verlangen auszufolgen.
Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird,
Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist und der Betrieb von Münzgewinnspielapparaten
den Räumen des Gastgewerbebetriebes stattfindet. [...] Persönliche Voraussetzungen des Konzessionswerbers § 17.
den letzten drei Jahren nicht mehr als zweimal wegen schwerwiegender Übertretungen veranstaltungsrechtlicher oder jugendschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist und 3. von ihr erwartet werden kann, daß sie alle im Zusammenhang mit der Konzessionsausübung maßgeblichen Vorschriften einhalten wird.
sbesondere durch Vorlage einer Bankbestätigung, und zusätzlich eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beibringen, die nicht älter als ein Monat sein darf.
sbesondere eine Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital von mindestens 726.728,34 Euro und bei natürlichen Personen eine Kreditrahmenbestätigung
Höhe von 218.018,50 Euro.
sbesondere eine Bestätigung über ein Stammkapital oder Grundkapital von mindestens 726.728,34 Euro und bei natürlichen Personen eine Kreditrahmenbestätigung
Höhe von 218.018,50 Euro.
Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist, der Gastgewerbetreibende selbst Konzessionswerber ist und keine Umstände bekannt sind, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen im Sinne des Abs. 2 und 3
Zweifel ziehen.
Gastgewerbebetrieben, wenn an dem Standort das Gastgewerbe befugt ausgeübt wird, der Zweck des Unternehmens ausschließlich auf den Betrieb eines Gastgewerbes ausgerichtet ist, der Gastgewerbetreibende selbst Konzessionswerber ist und keine Umstände bekannt sind, die die Erfüllung der finanziellen Anforderungen im Sinne des Absatz 2 und 3
Zweifel ziehen. [...] Verbotene Veranstaltungen § 30.
Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß
einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen bestehenden Gegenleistung für einen Spielerfolg erbracht oder
Aussicht gestellt oder eine Erfolgsbescheinigung (Urkunde, Jeton, Plakette u. dgl.) ausgefolgt wird, auch wenn diese nicht
eine Vermögensleistung umtauschbar ist,1. Der entgeltliche Betrieb von nicht als Münzgewinnspielapparaten (Paragraph 15,) zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung
Form von Geld, Waren oder einer nicht bloß
einer automatischen Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen bestehenden Gegenleistung für einen Spielerfolg erbracht oder
Aussicht gestellt oder eine Erfolgsbescheinigung (Urkunde, Jeton, Plakette u. dgl.) ausgefolgt wird, auch wenn diese nicht
eine Vermögensleistung umtauschbar ist, 1a. der Betrieb von Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen oder pornographische Aktivitäten beinhalten; [...] Strafen § 32.
anderer als der unter Z 1 und 2 sowie der
Abs. 2a bezeichneten Weise die ihn als Veranstalter oder Geschäftsführer gemäß § 28 treffenden Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt,3. wer
anderer als der unter Ziffer eins und 2 sowie der
Absatz 2 a, bezeichneten Weise die ihn als Veranstalter oder Geschäftsführer gemäß Paragraph 28, treffenden Handlungs- und Unterlassungspflichten verletzt, 4. wer als
haber einer Veranstaltungsstätte einer ihn gemäß § 29 Abs. 1 treffenden Verpflichtung zuwiderhandelt.4. wer als
haber einer Veranstaltungsstätte einer ihn gemäß Paragraph 29, Absatz eins, treffenden Verpflichtung zuwiderhandelt. [...]
Z 6, § 15 Abs 1 zweiter Satz, § 15 Abs 1a, 1b, 1c, 3, 7 und 8 sowie mehrere Wortfolgen
Abs 2, 2b, 5 und 6 und § 17 Abs 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz aufgehoben; § 15 Abs 4 Wiener Veranstaltungsgesetz wurde neu gefasst;
Abs 1 Z 1a Wiener Veranstaltungsgesetz wurde die Wortfolge "Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten" durch "Unterhaltungsspielapparaten" ersetzt.Mit dem Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird, Landesgesetzblatt 43 aus 2014,, wurden unter anderem die Wortfolge "und Münzgewinnspielapparate"
Paragraph 9, Ziffer 6,, Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz eins a, eins b, eins c, 3, 7 und 8 sowie mehrere Wortfolgen
Paragraph 15, Absatz 2, 2 b, 5 und 6 und Paragraph 17, Absatz 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz aufgehoben; Paragraph 15, Absatz 4, Wiener Veranstaltungsgesetz wurde neu gefasst;
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins a, Wiener Veranstaltungsgesetz wurde die Wortfolge "Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten" durch "Unterhaltungsspielapparaten" ersetzt. Die neue Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes, das seit
krafttreten der GSpG-Novelle 2010 auch Ausspielungen erfasst, die bis dahin Landessache gemäß Art 15 B-VG waren, bringt damit § 60 Abs 25 Z 2 GSpG, so der Verfassungsgerichtshof
seinem rezenten Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014-15, G 245-254/2014-14:Die neue Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes, das seit
krafttreten der GSpG-Novelle 2010 auch Ausspielungen erfasst, die bis dahin Landessache gemäß Artikel 15, B-VG waren, bringt damit Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG, so der Verfassungsgerichtshof
seinem rezenten Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014-15, G 245-254/2014-14: „[...]Der Verfassungsgerichtshof kann darin - anders als die antragstellenden Gesellschaften - keine kompetenzwidrige Regelung sehen, hat der Gesetzgeber doch mit § 60 Abs 25 Z 2 GSpG nur an die neue kompetenzrechtliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes (angeknüpft).[...]" und weiter, ,,[...]Ausspielungen, die auf einer landesrechtlichen Bewilligung beruhen und die seit der GSpG-Novelle 2010 unter das Glücksspielmonopol fallen (und damit Bundessache gemäß Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG sind), sind bis zum Ablauf der
G genannten Fristen weiterhin erlaubt. Nach Ablauf dieser Fristen - für Wien ist das der
Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG genannten Fristen weiterhin erlaubt. Nach Ablauf dieser Fristen - für Wien ist das der 31. Dezember 2014 - sind diese Ausspielungen hingegen als verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG
der Fassung der GSpG-Novelle 2010 zu behandeln und verwirklichen den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG
der Fassung der GSpG-Novelle 2010. Der Verfassungsgerichtshof kann darin - anders als die antragstellenden Gesellschaften - keine kompetenzwidrige Regelung sehen, hat der Gesetzgeber doch mit Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG nur an die neue kompetenzrechtliche Abgrenzung des Glücksspielmonopols des Bundes (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Artikel 15, B-VG) angeknüpft. § 60 Abs 25 Z 2 erster Satz GSpG greift somit
soweit unmittelbar
die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften ein, als landesrechtliche Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die vor der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fielen (und für die auf Grund der einschlägigen Landesgesetze landesrechtliche Bewilligungen bestanden), nach der GSpG-Novelle 2010 aber unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen, nur mehr bis zum Ablauf der
G enthaltenen Fristen betrieben werden dürfen und nach Ablauf der jeweiligen Frist als verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG anzusehen sind. § 60 Abs 25 Z 2 GSpG erfasst hingegen nicht jene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sowohl vor als auch nach der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen.[...]"Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, erster Satz GSpG greift somit
soweit unmittelbar
die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften ein, als landesrechtliche Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die vor der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fielen (und für die auf Grund der einschlägigen Landesgesetze landesrechtliche Bewilligungen bestanden), nach der GSpG-Novelle 2010 aber unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen, nur mehr bis zum Ablauf der
Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG enthaltenen Fristen betrieben werden dürfen und nach Ablauf der jeweiligen Frist als verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG anzusehen sind. Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG erfasst hingegen nicht jene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sowohl vor als auch nach der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen.[...]" Sohin ist eine neue kompetenzrechtliche Abgrenzung mit der GSpG-Novelle 2010 seit 19.8.2010
Kraft. Auf Grundlage dieser ist eine neue Regelung zur Vergabe von Konzessionen durch den Landesgesetzgeber
Wien nicht erfolgt. Vielmehr wurde das Wiener Veranstaltungsgesetz dahingehend novelliert, dass unter anderem die Wortfolge "und Münzgewinnspielapparate"
Z 6, § 15 Abs 1 zweiter Satz, § 15 Abs 1a, 1b, 1c, 3, 7 und 8 sowie mehrere Wortfolgen
Abs 2, 2b, 5 und 6 und § 17 Abs 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz aufgehoben wurden; § 15 Abs 4 Wiener Veranstaltungsgesetz wurde neu gefasst;
Abs 1 Z 1a Wiener Veranstaltungsgesetz wurde die Wortfolge "Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten" durch "Unterhaltungsspielapparaten" ersetzt. Damit sind die nach der alten kompetenzrechtlichen Umschreibung und Festlegung erteilten Konzessionen für Münzgewinnspielapparate nach dem Veranstaltungsgesetz des Landes Wien mit Auslaufen der hier treffenden Übergangsfrist nach § 60 Abs 25 Z 2 GSpG, sohin mit Ablauf des 31.12.2014, erloschen, also soweit sich der Bundesgesetzgeber auch unmittelbar an Konzessionsinhaber richtet. Neue Konzessionen aber wurden, mangels landesgesetzlicher Grundlage nach der neuen Kompetenzumschreibung- und -einengung für die Bundesländer, keine erteilt.Sohin ist eine neue kompetenzrechtliche Abgrenzung mit der GSpG-Novelle 2010 seit 19.8.2010
Kraft. Auf Grundlage dieser ist eine neue Regelung zur Vergabe von Konzessionen durch den Landesgesetzgeber
Wien nicht erfolgt. Vielmehr wurde das Wiener Veranstaltungsgesetz dahingehend novelliert, dass unter anderem die Wortfolge "und Münzgewinnspielapparate"
Paragraph 9, Ziffer 6,, Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 15, Absatz eins a, eins b, eins c, 3, 7 und 8 sowie mehrere Wortfolgen
Paragraph 15, Absatz 2, 2 b, 5 und 6 und Paragraph 17, Absatz 5 bis 7 Wiener Veranstaltungsgesetz aufgehoben wurden; Paragraph 15, Absatz 4, Wiener Veranstaltungsgesetz wurde neu gefasst;
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins a, Wiener Veranstaltungsgesetz wurde die Wortfolge "Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparaten" durch "Unterhaltungsspielapparaten" ersetzt. Damit sind die nach der alten kompetenzrechtlichen Umschreibung und Festlegung erteilten Konzessionen für Münzgewinnspielapparate nach dem Veranstaltungsgesetz des Landes Wien mit Auslaufen der hier treffenden Übergangsfrist nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG, sohin mit Ablauf des 31.12.2014, erloschen, also soweit sich der Bundesgesetzgeber auch unmittelbar an Konzessionsinhaber richtet. Neue Konzessionen aber wurden, mangels landesgesetzlicher Grundlage nach der neuen Kompetenzumschreibung- und -einengung für die Bundesländer, keine erteilt. Eine Geschäftsführerbestellung für erloschene bzw (gegenwärtig) nicht erteilbare Konzessionen ist aber unmöglich. Damit geht auch das Beschwerdevorbringen zur Befristung
s Leere, als eine Geschäftsführerbestellung für ein Nullum schon dem Denken nach nicht erfolgen kann. Abschließend mag auch das Beschwerdevorbringen zur fehlenden Notifizierung der letzten Novelle des Wiener Veranstaltungsgesetzes dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen und mag der Einwand dahingehend auch dahingestellt bleiben, stützt sich der
Beschwer gezogene Bescheid doch nicht darauf. Im Übrigen wird auch dahingehend auf die schon mitgeteilten Gründe verwiesen. Zu weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken wurde nichts explizit vorgebracht. Aus diesem Grund ist die belangte Behörde mit ihrem Spruch im Recht und war die Beschwerde abzuweisen; auch im Hinblick auf zu der nicht explizit ausgeführten Kostenvorschreibung gemäß § 1 und § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl für Wien Nr. 49/1984,
Verbindung mit der Tarifpost 84 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl für Wien Nr. 104/2001.Aus diesem Grund ist die belangte Behörde mit ihrem Spruch im Recht und war die Beschwerde abzuweisen; auch im Hinblick auf zu der nicht explizit ausgeführten Kostenvorschreibung gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl für Wien Nr. 49 aus 1984,,
Verbindung mit der Tarifpost 84 der Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl für Wien Nr. 104 aus 2001,. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist diese profund durch rezente Erkenntnisse der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes geklärt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist diese profund durch rezente Erkenntnisse der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.103.048.1572.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.