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{'item': 'VGW-131/049/34021/2014'}

Obsah (6)§ 24§ 5§ 28§ 25a§ 3§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlVGW-131/049/34021/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 24Abs.

4 FSG aufgefordert wurde, die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie sowie einen Drogenlaborbefund

§ 5

FSG-GV binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beizubringen und sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Behörde zu unterziehen,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die Beschwerde des Herrn G. S., rechtsfreundlich vertreten durch RECHTSANWÄLTE, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 20.10.2014, GZ: E/18952/VA/14, mit welchem Herr G. S.

Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert wurde, die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie sowie einen Drogenlaborbefund

Paragraph 5, FSG-GV binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beizubringen und sich einer amtsärztlichen Untersuchung bei der Behörde zu unterziehen, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - fordert Sie

§ 24

Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf,„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - fordert Sie

Paragraph 24, Absatz 4 Führerscheingesetz 1997 auf, die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie sowie einen Drogenlaborbefund

§ 5

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 binnen 2 (zwei) Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beizubringen und sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien ... (Montag bis Freitag jeweils von 08:30 Uhr bis 09:30 Uhr) zu unterziehen.die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie sowie einen Drogenlaborbefund

Paragraph 5, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 binnen 2 (zwei) Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beizubringen und sich einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien ... (Montag bis Freitag jeweils von 08:30 Uhr bis 09:30 Uhr) zu unterziehen. Bei Nichterfüllen dieser Forderung muss Ihnen die Lenkberechtigung entzogen werden.“. Begründend wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des § 24 Abs. 1 und 4 FSG seien begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen. Auf Grund der am 29.8.2014 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie sowie einen Drogenlaborbefund zur Erstellung eines amtsärztlichen Endgutachtens beizubringen.Begründend wurde seitens der Behörde im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Einleitung eines Entziehungsverfahrens im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins und 4 FSG seien begründete Zweifel am aufrechten Vorliegen einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zum Lenken der entsprechenden Führerscheinklassen. Auf Grund der am 29.8.2014 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie sowie einen Drogenlaborbefund zur Erstellung eines amtsärztlichen Endgutachtens beizubringen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG begründete Bedenken in der Richtung seien, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitze. Der angefochtene Bescheid begründe in keiner Weise, weshalb bei ihm begründete Bedenken bestehen sollen, dass die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien. Die Behörde verweise lediglich allgemein auf § 24 Abs. 4 FSG und das Verlangen des Amtsarztes, eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen, ohne ihre angeblich begründeten Bedenken nachvollziehbar darzustellen. Im Übrigen berühre laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der gelegentliche Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht. Da sowohl die amtsärztliche Untersuchung als auch die Aufforderung, eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen, nur bei nachvollziehbar dargestellten begründeten Bedenken zulässig seien, sei der in Rede stehende Aufforderungsbescheid zu Unrecht erlassen worden.In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründete Bedenken in der Richtung seien, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitze. Der angefochtene Bescheid begründe in keiner Weise, weshalb bei ihm begründete Bedenken bestehen sollen, dass die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien. Die Behörde verweise lediglich allgemein auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG und das Verlangen des Amtsarztes, eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen, ohne ihre angeblich begründeten Bedenken nachvollziehbar darzustellen. Im Übrigen berühre laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der gelegentliche Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht. Da sowohl die amtsärztliche Untersuchung als auch die Aufforderung, eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen, nur bei nachvollziehbar dargestellten begründeten Bedenken zulässig seien, sei der in Rede stehende Aufforderungsbescheid zu Unrecht erlassen worden. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist Folgendes ersichtlich: Der Beschwerdeführer wurde am ... 1990 geboren. Am 29.1.2008 wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft B. eine Lenkberechtigung für die Klassen B und F erteilt. Laut Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Stadtpolizeikommando Linz vom 25.5.2014 wurde der Beschwerdeführer am 28.4.2014 um 17.05 Uhr in Linz Hauptplatz, Eingang nächst Hofgasse, durch Kriminalbeamte einer Personskontrolle unterzogen, da er unmittelbar zuvor das amtsbekannte Lokal „C.“ aufgesucht habe. Im Zuge dieser Kontrolle gab der Beschwerdeführer freiwillig ein Klemmsäckchen mit 3,3 Gramm Cannabiskraut/Marihuana heraus. Dazu befragt gab er sinngemäß an, dass er dieses kurz davor im Lokal „C.“ von einem unbekannten Mann zum Preis von 60,-- Euro für seinen Eigenkonsum gekauft habe. Er konsumiere seit ca. zwei Jahren Marihuana, zuletzt am Freitag vor der Kontrolle zwei Joints. Einem Drogenschnelltest stimme er nicht zu. Ansonsten konsumiere er keine verbotenen Substanzen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint der Beschwerdeführer dem Akteninhalt nach nicht auf. Ebenso besteht kein Hinweis auf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen. Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Verkehrsamt, vom 28.5.2014 wurde der Beschwerdeführer

§ 24Abs. 4 FSG i

Vm § 57 AVG aufgefordert, sich binnen zwei Monaten zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Verkehrsamt, vom 28.5.2014 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 24, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG aufgefordert, sich binnen zwei Monaten zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen. Am 29.8.2014 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiärztlicher Dienst, einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG (der Befundbogen blieb unausgefüllt) und erachtete der Polizeiamtsarzt die Beibringung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und eines Drogenlaborbefundes für erforderlich.Am 29.8.2014 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiärztlicher Dienst, einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, FSG (der Befundbogen blieb unausgefüllt) und erachtete der Polizeiamtsarzt die Beibringung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und eines Drogenlaborbefundes für erforderlich. Seit dem 12.9.2014 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Wien. Da er der Forderung des Amtsarztes nicht nachgekommen ist, erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 3Abs.

1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

§ 24Abs.

4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid

§ 24Abs.

4 FSG nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend (!) begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120, 13.8.2003, 2002/11/0103, 27.1.2005, 2003/11/0167, 17.3.2005, 2004/11/0014).Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid

Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend (!) begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche , VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120, 13.8.2003, 2002/11/0103, 27.1.2005, 2003/11/0167, 17.3.2005, 2004/11/0014). Derartige begründete Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid

§ 24Abs. 4 FSG nachvollziehbar darzulegen (vgl. Vw

GH 13.8.2003, 2002/11/0103, 13.8.2004, 2004/11/0063, 17.10.2006, 2003/11/0302, 16.4.2009, 2009/11/0020).Derartige begründete Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid

Paragraph 24, Absatz 4, FSG nachvollziehbar darzulegen vergleiche VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103, 13.8.2004, 2004/11/0063, 17.10.2006, 2003/11/0302, 16.4.2009, 2009/11/0020). In einem weiteren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nicht jedes fragwürdige (bzw. auffällige) Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigt (vgl. VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024).In einem weiteren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nicht jedes fragwürdige (bzw. auffällige) Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigt vergleiche , VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024). Die Aufforderung, eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und einen Drogenlaborbefund beizubringen, beruht laut Begründung des angefochtenen Bescheides einzig und allein auf der diesbezüglichen Forderung des Amtsarztes bei der Untersuchung vom 29.8.2014. Die amtsärztliche Untersuchung selbst fand auf Grund der (oben näher umschriebenen) Personskontrolle am 28.4.2014 in Linz statt und blieb der Befundbogen unausgefüllt. Ohne näher nachvollziehbare Begründung forderte der Amtsarzt am 29.8.2014 vom Beschwerdeführer jedoch die Beibringung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und eines Drogenlaborbefundes. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, müssen für einen Aufforderungsbescheid

§ 24Abs.

4 FSG genügend begründete Bedenken vorliegen, die auf eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen schließen lassen, auch müssen diese Bedenken nachvollziehbar dargelegt werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, müssen für einen Aufforderungsbescheid

Paragraph 24, Absatz 4, FSG genügend begründete Bedenken vorliegen, die auf eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen schließen lassen, auch müssen diese Bedenken nachvollziehbar dargelegt werden. Allein auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass seit ca. zwei Jahren Marihuana konsumiere, zuletzt am Freitag vor der Kontrolle zwei Joints, können keineswegs genügend begründete Bedenken hervorgerufen werden, die auf eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen schließen lassen. Es darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.1.2008 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen B und F ist und sich aus dem Verwaltungsakt außerdem kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er seither in irgendeiner Art verkehrsauffällig wurde. Nicht zu sehen sind gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, sohin auch nicht solche, wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht vorhanden. Schließlich hat der Amtsarzt am 29.8.2014 kein auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt, hätte er doch sonst den Befundbogen ausgefüllt und darin allenfalls vorhandene Auffälligkeiten vermerkt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach der gelegentliche Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berührt (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0209).In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach der gelegentliche Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berührt vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0209). Der angefochtene Bescheid wurde sohin zu Unrecht erlassen, weswegen spruchgemäß zu entscheiden ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.049.34021.2014

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