Vm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde des Herrn G. S., geb. am ... 1980, Sta: Indien, vertreten durch Z., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Studierende u Humanitäre, vom 07.01.2015, Zahl: MA35-9/2960456-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (BF), geb. ... 1980, indischer Staatsangehöriger, brachte am 19.10.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat – und Familienlebens, Art. 8 EMRK)“ ein. Diesem Antrag waren angeschlossen: Vollmacht vom 18.5.2012 an Z., Schreiben vom 17.10.2012 mit Betreff „Begründung bezüglich Humanitärer Visum“, Geburtsurkunde des BF in beglaubigter Übersetzung, Kopie E-Card des BF, Umsatzsteuerbescheid 2010 betreffend A. KG, Bescheid über Feststellung von Einkünften
BAO 2010 betreffend den BF, Auszug aus dem Gewerberegister betreffend den BF als Geschäftsführer mit Datum 25.10.2010, Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stand 16.9.2009 betreffend den BF, Auszug aus dem Firmenbuch zur Firma A. KG, FN ..., Stand 27.9.2010, Kopie Führerschein des BF, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 3.9.2012 „Zahlungsbestätigung 2012 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 3.9.2012 betreffend den BF „Zahlungsbestätigung 2011 für S. G., geb. ... 1980“, Wohnbestätigung vom 20.9.2012 betreffend die Wohnung in Wien, G.-Straße, Schreiben der V. KG vom 14.9.2012 „Bestätigung über verfügbares Einkommen für den Zeitraum von 01.08.2012 bis 31.08.2012“.Der Beschwerdeführer (BF), geb. ... 1980, indischer Staatsangehöriger, brachte am 19.10.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat – und Familienlebens, Artikel 8, EMRK)“ ein. Diesem Antrag waren angeschlossen: Vollmacht vom 18.5.2012 an Z., Schreiben vom 17.10.2012 mit Betreff „Begründung bezüglich Humanitärer Visum“, Geburtsurkunde des BF in beglaubigter Übersetzung, Kopie E-Card des BF, Umsatzsteuerbescheid 2010 betreffend A. KG, Bescheid über Feststellung von Einkünften
Paragraph 188, BAO 2010 betreffend den BF, Auszug aus dem Gewerberegister betreffend den BF als Geschäftsführer mit Datum 25.10.2010, Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stand 16.9.2009 betreffend den BF, Auszug aus dem Firmenbuch zur Firma A. KG, FN ..., Stand 27.9.2010, Kopie Führerschein des BF, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 3.9.2012 „Zahlungsbestätigung 2012 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 3.9.2012 betreffend den BF „Zahlungsbestätigung 2011 für S. G., geb. ... 1980“, Wohnbestätigung vom 20.9.2012 betreffend die Wohnung in Wien, G.-Straße, Schreiben der römisch fünf. KG vom 14.9.2012 „Bestätigung über verfügbares Einkommen für den Zeitraum von 01.08.2012 bis 31.08.2012“. Nach behördlicher Aufforderung wurde vorgelegt: Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den BF vom 29.11.2010, Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 1.3.2013. Mit behördlichem Eingang 22.4.2014 wurde vorgelegt: „Entnahme Bestätigung“ vom 3.4.2014 der V., Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend den BF, Einkommenssteuerbescheid 2012, Umsatzsteuerbescheid 2012, Bescheid über die Feststellung von Einkünften
BAO 2012, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 „Zahlungsbestätigung 2014 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend „Zahlungsbestätigung 2013 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 „Zahlungsbestätigung 2012 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend „Zahlungsbestätigung 2011 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 4.4.2014 betreffend Bestätigung des Saldos, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 21.3.2014 betreffend Eintritt der Pflichtversicherung, Mietvertrag betreffend die Wohnung in Wien, H.-gasse betreffend den BF als Mieter, Einkommenssteuererklärung für 2013, Aufstellung der V. KG betreffend Bilanzjahr 2014, Umsatzsteuererklärung für 2013, Schreiben der V. KG vom 14.9.2012 betreffend Bestätigung über verfügbares Einkommen für den Zeitraum 1.8.2012 bis 31.8.2012.Nach behördlicher Aufforderung wurde vorgelegt: Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den BF vom 29.11.2010, Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 1.3.2013. Mit behördlichem Eingang 22.4.2014 wurde vorgelegt: „Entnahme Bestätigung“ vom 3.4.2014 der römisch fünf., Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend den BF, Einkommenssteuerbescheid 2012, Umsatzsteuerbescheid 2012, Bescheid über die Feststellung von Einkünften
Paragraph 188, BAO 2012, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 „Zahlungsbestätigung 2014 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend „Zahlungsbestätigung 2013 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 „Zahlungsbestätigung 2012 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend „Zahlungsbestätigung 2011 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 4.4.2014 betreffend Bestätigung des Saldos, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 21.3.2014 betreffend Eintritt der Pflichtversicherung, Mietvertrag betreffend die Wohnung in Wien, H.-gasse betreffend den BF als Mieter, Einkommenssteuererklärung für 2013, Aufstellung der römisch fünf. KG betreffend Bilanzjahr 2014, Umsatzsteuererklärung für 2013, Schreiben der römisch fünf. KG vom 14.9.2012 betreffend Bestätigung über verfügbares Einkommen für den Zeitraum 1.8.2012 bis 31.8.2012. Nach Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde vorgelegt „Prüfungszeugnis Deutsch – Test für Österreich“ B1 des österreichischen Integrationsfonds mit Datum 8.11.2014. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.1.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
9 NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Jahre 2008 in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, welcher schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010, Zahl: C12 403.231-1/2008/2E, als unbegründet abgewiesen worden sei. Eine Ausweisungsentscheidung sei damit in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Tatsache, dass der BF nicht bereit sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei als erwiesen anzunehmen, dass ihm an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht gelegen sei. Der Antrag des BF stütze sich auf seine Bemühungen zur Integration, der BF verweise auf sein selbstständiges Unternehmen und lege den Auszug aus dem Gewerberegister vom 28.9.2010 für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ vor. Als Nachweis der sprachlichen Integration habe der BF das A2 Diplom vom 1.3.2013 und das B1 Diplom vom 8.11.2014 vorgelegt. Dies entspreche jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, wonach eine Neubewertung der Umstände aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bewirkt sein solle und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG hervorgebracht werden könne, da diese Integrationsnachweise, vorallem die Gewerbeberechtigung auch schon im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aufgelegen seien und sich dieser im Sinne des Art. 8 EMRK schon geäußert habe. Die maßgeblichen Schritte einer Integration seien gegenständlich zu verneinen. Seit dem letzten Asylverfahren sei, mit Ausnahme des B1-Nachweises der sprachlichen Integration, kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgetreten. Es liege zwar das Sprachdiplom vor, jedoch konnte kein effektiver Arbeitsnachweis und sonst keinerlei integrative ehrenamtliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Den vorgelegten beruflichen Integrationsnachweisen sei entgegenzuhalten, dass der Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erbracht worden sei und somit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Eine familiäre Bindung im Bundesgebiet bestünde nicht. Da keine soziale, berufliche oder private Integration zu bejahen gewesen wäre, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.1.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Jahre 2008 in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, welcher schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010, Zahl: C12 403.231-1/2008/2E, als unbegründet abgewiesen worden sei. Eine Ausweisungsentscheidung sei damit in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Tatsache, dass der BF nicht bereit sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei als erwiesen anzunehmen, dass ihm an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht gelegen sei. Der Antrag des BF stütze sich auf seine Bemühungen zur Integration, der BF verweise auf sein selbstständiges Unternehmen und lege den Auszug aus dem Gewerberegister vom 28.9.2010 für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ vor. Als Nachweis der sprachlichen Integration habe der BF das A2 Diplom vom 1.3.2013 und das B1 Diplom vom 8.11.2014 vorgelegt. Dies entspreche jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, wonach eine Neubewertung der Umstände aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK bewirkt sein solle und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG hervorgebracht werden könne, da diese Integrationsnachweise, vorallem die Gewerbeberechtigung auch schon im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aufgelegen seien und sich dieser im Sinne des Artikel 8, EMRK schon geäußert habe. Die maßgeblichen Schritte einer Integration seien gegenständlich zu verneinen. Seit dem letzten Asylverfahren sei, mit Ausnahme des B1-Nachweises der sprachlichen Integration, kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgetreten. Es liege zwar das Sprachdiplom vor, jedoch konnte kein effektiver Arbeitsnachweis und sonst keinerlei integrative ehrenamtliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Den vorgelegten beruflichen Integrationsnachweisen sei entgegenzuhalten, dass der Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erbracht worden sei und somit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Eine familiäre Bindung im Bundesgebiet bestünde nicht. Da keine soziale, berufliche oder private Integration zu bejahen gewesen wäre, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Dagegen brachte der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein, beantragte eine mündliche Verhandlung und die Stattgabe seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Beschwerde waren beigelegt: Einkommenssteuerbescheide für 2013, 2012,
23 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., sind Verfahren
9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
1 anhängig wurden und am
1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 23, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind Verfahren
Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies
3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
1 NAG sind Anträge
Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
FPG oder eine Ausweisung
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Einleitend ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
9 NAG am 19.10.2012 eingebracht wurde und der nunmehr angefochtene Bescheid am 7.1.2015 gegenüber dem BF erlassen wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ist daher
F, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG am 19.10.2012 eingebracht wurde und der nunmehr angefochtene Bescheid am 7.1.2015 gegenüber dem BF erlassen wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ist daher
Paragraph 81, Absatz 23, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass - für die Prüfung, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde relevant ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
G 2005 bestätigt wurde. Den mit Eingabe vom 19.10.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot – Weiß-Rot – Karte plus“
9 NAG wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7.1.2015 ab. Der BF war in der Zeit von 28.9.2010 bis 9.12.2013 gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. KG, FN ..., mit der Gewerbeberechtigung für „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Der BF ist seit 9.12.2013 nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin.Im gegenständlichen Fall hat der im Jahr 2008 ins Bundesgebiet eingereiste BF gleich nach Einreise einen Asylantrag gestellt, der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010 abgewiesen wurde, wobei auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bestätigt wurde. Den mit Eingabe vom 19.10.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot – Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7.1.2015 ab. Der BF war in der Zeit von 28.9.2010 bis 9.12.2013 gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. KG, FN ..., mit der Gewerbeberechtigung für „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Der BF ist seit 9.12.2013 nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin. Der in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2015 seitens des BF getroffenen Aussage, das Gewerbe sei aufrecht und zwar seit 2010 ununterbrochen, der BF sei Geschäftsführer und habe sich nur der Standort auf H.-gasse geändert, ist die nicht mehr aufrechte Geschäftsführerstellung laut eingeholtem Gewerberegisterauszug (GISA) entgegenzuhalten. Der BF begründete seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitel damit, dass er als Flüchtling ins Bundesgebiet eingereist sei, seinen Lebensunterhalt als selbständiger Unternehmer verdiene, er Mitglied verschiedener Vereine auf dem Gebiet der Integration sei, seine Sprachkenntnisse ständig verbessere, niemals irgendwelche Behördenprobleme gehabt hätte, Österreich der Mittelpunkt seines Lebensinteresses sei, er in Indien eine maturaähnliche Schule erfolgreich abgeschlossen habe, über eine Wohnung verfüge, er Indien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und nicht zurückkehren könne, er über keinen Reisepass verfüge. Zur in dieser Antragsbegründung noch aufgezählten Vereinsmitgliedschaft gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, diese Aktivitäten nicht mehr zu verfolgen. Der BF ist unbescholten, er hat am 8.11.2014 die Sprachprüfung auf Niveau B1 abgelegt und sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Bei der mündlichen Verhandlung war ein Freund anwesend, den der BF „zur Unterstützung“ mitgenommen hatte. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, den zur Verhandlung als Unterstützung mitgebrachten Freund gut zu kennen und täglich zu sehen, da sie in einem Unternehmen gemeinsam arbeiten. Als monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen gab der BF bei seiner Einvernahme Euro 1.200,-- an. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides am 7.1.2015 war der BF gut sechs Jahre im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch zwei Jahre unrechtmäßig. Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen: Insoweit der BF in seiner Beschwerde auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt (vgl. auch VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erfüllung des Moduls 1 eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels
9 Z 3 NAG darstellt, weshalb in der Ablegung der Sprachprüfung auf Niveau A2 / B1 kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt zu sehen ist.Insoweit der BF in seiner Beschwerde auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt vergleiche auch VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erfüllung des Moduls 1 eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 3, NAG darstellt, weshalb in der Ablegung der Sprachprüfung auf Niveau A2 / B1 kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt zu sehen ist. Soweit sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von sieben Jahren hinweg Freundschaften entstehen. Das Bestehen von Freundschaften stellt zwar ein Indiz für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht zu solch einem Grad, dass dies bei einer Abwägung nach Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigen wäre.Soweit sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von sieben Jahren hinweg Freundschaften entstehen. Das Bestehen von Freundschaften stellt zwar ein Indiz für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht zu solch einem Grad, dass dies bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK besonders zu berücksichtigen wäre. Der BF verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Seine Lebensgefährtin ist slowakische Staatsangehörige und als Pflegerin in Österreich jeweils nur für wenige Monate aufhältig. Auch wenn sich der BF einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, steht dem gegenüber, dass sein Vater und seine beiden Geschwister in Indien leben und er somit über familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat verfügt. Des Weiteren verbrachte der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien, spricht die indische Sprache und hat in Indien eine maturaähnliche Schule besucht, sodass gesagt werden kann, der BF ist in der indischen Kultur sozialisiert. Der BF hat sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, davon jedoch zwei Jahre unrechtmäßig. Auch wenn die Dauer des Asylverfahrens, welche der BF nicht zu verantworten hat, die überwiegende Dauer seines Aufenthalts darstellt, ist zu berücksichtigen, dass er trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen und somit gegen die öffentliche Ordnung und das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften verstoßen hat. Insgesamt ist festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Weiters verfügt der BF weder über ein Familienleben in Österreich noch kann er eine berücksichtigungswürdige berufliche Integration im Bundesgebiet aufweisen. Seine gewerberechtliche Geschäftsführerstellung dauerte von 28.9.2010 bis 9.12.2013 und gab der BF dennoch in der mündlichen Verhandlung an, das Gewerbe derzeit aufrecht auszuüben und ein gutes Einkommen daraus zu erzielen. Auch wenn der BF sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass der BF erst im Alter von knapp unter 30 Jahren nach Österreich gekommen ist und die indische Sprache spricht, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seines Vaters und seiner Geschwister eine Existenz aufzubauen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Heimat eine maturaähnliche Schule besucht hat. Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann.Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.074.1773.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.