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VGW-151/074/1773/2015

Obsah (13)§ 41a§ 28§ 25a§ 188§ 81§ 3§ 8§ 17§ 11§ 44b§ 52§ 66§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.04.2015 GeschäftszahlVGW-151/074/1773/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Ma

§ 41aAbs. 9 i

Vm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde des Herrn G. S., geb. am ... 1980, Sta: Indien, vertreten durch Z., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Studierende u Humanitäre, vom 07.01.2015, Zahl: MA35-9/2960456-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (BF), geb. ... 1980, indischer Staatsangehöriger, brachte am 19.10.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat – und Familienlebens, Art. 8 EMRK)“ ein. Diesem Antrag waren angeschlossen: Vollmacht vom 18.5.2012 an Z., Schreiben vom 17.10.2012 mit Betreff „Begründung bezüglich Humanitärer Visum“, Geburtsurkunde des BF in beglaubigter Übersetzung, Kopie E-Card des BF, Umsatzsteuerbescheid 2010 betreffend A. KG, Bescheid über Feststellung von Einkünften

§ 188

BAO 2010 betreffend den BF, Auszug aus dem Gewerberegister betreffend den BF als Geschäftsführer mit Datum 25.10.2010, Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stand 16.9.2009 betreffend den BF, Auszug aus dem Firmenbuch zur Firma A. KG, FN ..., Stand 27.9.2010, Kopie Führerschein des BF, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 3.9.2012 „Zahlungsbestätigung 2012 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 3.9.2012 betreffend den BF „Zahlungsbestätigung 2011 für S. G., geb. ... 1980“, Wohnbestätigung vom 20.9.2012 betreffend die Wohnung in Wien, G.-Straße, Schreiben der V. KG vom 14.9.2012 „Bestätigung über verfügbares Einkommen für den Zeitraum von 01.08.2012 bis 31.08.2012“.Der Beschwerdeführer (BF), geb. ... 1980, indischer Staatsangehöriger, brachte am 19.10.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Aufrechterhaltung des Privat – und Familienlebens, Artikel 8, EMRK)“ ein. Diesem Antrag waren angeschlossen: Vollmacht vom 18.5.2012 an Z., Schreiben vom 17.10.2012 mit Betreff „Begründung bezüglich Humanitärer Visum“, Geburtsurkunde des BF in beglaubigter Übersetzung, Kopie E-Card des BF, Umsatzsteuerbescheid 2010 betreffend A. KG, Bescheid über Feststellung von Einkünften

Paragraph 188, BAO 2010 betreffend den BF, Auszug aus dem Gewerberegister betreffend den BF als Geschäftsführer mit Datum 25.10.2010, Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stand 16.9.2009 betreffend den BF, Auszug aus dem Firmenbuch zur Firma A. KG, FN ..., Stand 27.9.2010, Kopie Führerschein des BF, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 3.9.2012 „Zahlungsbestätigung 2012 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 3.9.2012 betreffend den BF „Zahlungsbestätigung 2011 für S. G., geb. ... 1980“, Wohnbestätigung vom 20.9.2012 betreffend die Wohnung in Wien, G.-Straße, Schreiben der römisch fünf. KG vom 14.9.2012 „Bestätigung über verfügbares Einkommen für den Zeitraum von 01.08.2012 bis 31.08.2012“. Nach behördlicher Aufforderung wurde vorgelegt: Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den BF vom 29.11.2010, Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 1.3.2013. Mit behördlichem Eingang 22.4.2014 wurde vorgelegt: „Entnahme Bestätigung“ vom 3.4.2014 der V., Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend den BF, Einkommenssteuerbescheid 2012, Umsatzsteuerbescheid 2012, Bescheid über die Feststellung von Einkünften

§ 188

BAO 2012, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 „Zahlungsbestätigung 2014 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend „Zahlungsbestätigung 2013 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 „Zahlungsbestätigung 2012 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend „Zahlungsbestätigung 2011 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 4.4.2014 betreffend Bestätigung des Saldos, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 21.3.2014 betreffend Eintritt der Pflichtversicherung, Mietvertrag betreffend die Wohnung in Wien, H.-gasse betreffend den BF als Mieter, Einkommenssteuererklärung für 2013, Aufstellung der V. KG betreffend Bilanzjahr 2014, Umsatzsteuererklärung für 2013, Schreiben der V. KG vom 14.9.2012 betreffend Bestätigung über verfügbares Einkommen für den Zeitraum 1.8.2012 bis 31.8.2012.Nach behördlicher Aufforderung wurde vorgelegt: Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den BF vom 29.11.2010, Sprachzertifikat Deutsch A2 vom 1.3.2013. Mit behördlichem Eingang 22.4.2014 wurde vorgelegt: „Entnahme Bestätigung“ vom 3.4.2014 der römisch fünf., Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend den BF, Einkommenssteuerbescheid 2012, Umsatzsteuerbescheid 2012, Bescheid über die Feststellung von Einkünften

Paragraph 188, BAO 2012, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 „Zahlungsbestätigung 2014 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend „Zahlungsbestätigung 2013 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 „Zahlungsbestätigung 2012 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 8.4.2014 betreffend „Zahlungsbestätigung 2011 für S. G., geb. ... 1980“, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 4.4.2014 betreffend Bestätigung des Saldos, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 21.3.2014 betreffend Eintritt der Pflichtversicherung, Mietvertrag betreffend die Wohnung in Wien, H.-gasse betreffend den BF als Mieter, Einkommenssteuererklärung für 2013, Aufstellung der römisch fünf. KG betreffend Bilanzjahr 2014, Umsatzsteuererklärung für 2013, Schreiben der römisch fünf. KG vom 14.9.2012 betreffend Bestätigung über verfügbares Einkommen für den Zeitraum 1.8.2012 bis 31.8.2012. Nach Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde vorgelegt „Prüfungszeugnis Deutsch – Test für Österreich“ B1 des österreichischen Integrationsfonds mit Datum 8.11.2014. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.1.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Jahre 2008 in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, welcher schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010, Zahl: C12 403.231-1/2008/2E, als unbegründet abgewiesen worden sei. Eine Ausweisungsentscheidung sei damit in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Tatsache, dass der BF nicht bereit sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei als erwiesen anzunehmen, dass ihm an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht gelegen sei. Der Antrag des BF stütze sich auf seine Bemühungen zur Integration, der BF verweise auf sein selbstständiges Unternehmen und lege den Auszug aus dem Gewerberegister vom 28.9.2010 für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ vor. Als Nachweis der sprachlichen Integration habe der BF das A2 Diplom vom 1.3.2013 und das B1 Diplom vom 8.11.2014 vorgelegt. Dies entspreche jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, wonach eine Neubewertung der Umstände aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bewirkt sein solle und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Sinn des § 11 Abs. 3 NAG hervorgebracht werden könne, da diese Integrationsnachweise, vorallem die Gewerbeberechtigung auch schon im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aufgelegen seien und sich dieser im Sinne des Art. 8 EMRK schon geäußert habe. Die maßgeblichen Schritte einer Integration seien gegenständlich zu verneinen. Seit dem letzten Asylverfahren sei, mit Ausnahme des B1-Nachweises der sprachlichen Integration, kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgetreten. Es liege zwar das Sprachdiplom vor, jedoch konnte kein effektiver Arbeitsnachweis und sonst keinerlei integrative ehrenamtliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Den vorgelegten beruflichen Integrationsnachweisen sei entgegenzuhalten, dass der Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erbracht worden sei und somit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Eine familiäre Bindung im Bundesgebiet bestünde nicht. Da keine soziale, berufliche oder private Integration zu bejahen gewesen wäre, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.1.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Jahre 2008 in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, welcher schließlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010, Zahl: C12 403.231-1/2008/2E, als unbegründet abgewiesen worden sei. Eine Ausweisungsentscheidung sei damit in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Tatsache, dass der BF nicht bereit sei, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei als erwiesen anzunehmen, dass ihm an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nicht gelegen sei. Der Antrag des BF stütze sich auf seine Bemühungen zur Integration, der BF verweise auf sein selbstständiges Unternehmen und lege den Auszug aus dem Gewerberegister vom 28.9.2010 für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ vor. Als Nachweis der sprachlichen Integration habe der BF das A2 Diplom vom 1.3.2013 und das B1 Diplom vom 8.11.2014 vorgelegt. Dies entspreche jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, wonach eine Neubewertung der Umstände aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK bewirkt sein solle und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG hervorgebracht werden könne, da diese Integrationsnachweise, vorallem die Gewerbeberechtigung auch schon im Verfahren vor dem Asylgerichtshof aufgelegen seien und sich dieser im Sinne des Artikel 8, EMRK schon geäußert habe. Die maßgeblichen Schritte einer Integration seien gegenständlich zu verneinen. Seit dem letzten Asylverfahren sei, mit Ausnahme des B1-Nachweises der sprachlichen Integration, kein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgetreten. Es liege zwar das Sprachdiplom vor, jedoch konnte kein effektiver Arbeitsnachweis und sonst keinerlei integrative ehrenamtliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Den vorgelegten beruflichen Integrationsnachweisen sei entgegenzuhalten, dass der Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erbracht worden sei und somit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne. Eine familiäre Bindung im Bundesgebiet bestünde nicht. Da keine soziale, berufliche oder private Integration zu bejahen gewesen wäre, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Dagegen brachte der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein, beantragte eine mündliche Verhandlung und die Stattgabe seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Beschwerde waren beigelegt: Einkommenssteuerbescheide für 2013, 2012,

  1. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass entgegen der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu den Sprachkenntnissen des BF, „im Asylbescheid vom 29.11.2010 wörtlich festgestellt wird, dass der BF keine Kurse besuche; in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte habe und von niemand abhängig sei. Er spricht kein Deutsch.“ Der BF habe nach Abschluss des Asylverfahrens die nachgewiesen guten Deutschkenntnisse erworben, die von der Erstbehörde ohne Begründung einfach nicht beachtet worden seien. Weiters irre die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, da der BF 2010 die Gewerbeberechtigung erhalten habe, allerdings im Jahr 2010 noch nicht tätig gewesen sei und erst ab 2011 Einkünfte aus seinem Gewerbe erzielt habe. Die Einkünfte seien gewesen: 2011: Euro 4.664,00; 2012: Euro -8.172,00; 2013 Euro -5.124,00; 2014: Euro ca. 13.000,
  2. Das negative Ergebnis erkläre sich aus betrieblichen Investitionen und Problemen mit Subunternehmern. Am 27.4.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ladungsgemäß gekommen ist. Die belangte Behörde gab einen Teilnahmeverzicht ab. In der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der BF an wie folgt: „Ich bin im Jahr 2008 nach Österreich eingereist und habe dann Asyl beantragt. Der Asylantrag wurde negativ entschieden und eine Ausweisungsentscheidung wurde ausgesprochen. Befragt nach der Ausweisungsentscheidung gibt der BF an, dass er davon wisse. Befragt zur Gewerbeberechtigung gebe ich an, dass diese aufrecht ist und zwar seit 2010 ununterbrochen. In diesem Unternehmen bin ich Geschäftsführer, es hat sich nur der Standort geändert auf die H.-gasse, Wien. Ich wohne aufrecht in der H.-gasse, Wien, ich zahle monatlich EUR 650,-- Miete ohne Betriebskosten. Die Wohnung hat ungefähr 45 m², zwei Zimmer. Der Mietvertrag ist befristet auf drei Jahre. In Indien habe ich die Grundschule besucht. In Österreich habe ich in der VHS Deutschkurs A2 und B1 besucht. Befragt nach dem monatlichen Einkommen im Rahmen meiner selbstständigen Erwerbstätigkeit gebe ich an, dass ich ca. 1.200,-- EUR monatlich zur Verfügung habe. Der BFV legt vor die Einkommenssteuererklärung für 2013, betreffend den BF, als Einkommen aus selbstständiger Arbeit wurde eingetragen EUR 16.222,
  3. Laut Auskunft des BFV wurde noch nicht veranlagt. Aus dem Akt ergibt sich ein Gesamtgewinn von EUR 9.462,77 (Bilanzjahr 2014, V.). Der BFV legt vor die Einkommenssteuererklärung für 2013, betreffend den BF, als Einkommen aus selbstständiger Arbeit wurde eingetragen EUR 16.222,
  4. Laut Auskunft des BFV wurde noch nicht veranlagt. Aus dem Akt ergibt sich ein Gesamtgewinn von EUR 9.462,77 (Bilanzjahr 2014, römisch fünf.). Befragt zu den Familienverhältnissen gebe ich an, dass in Indien noch mein Vater, eine Schwester und ein Bruder leben. In Österreich habe ich keine Verwandte. Mit meiner Freundin bin ich seit drei Jahren zusammen, ihr Name lautet A. P., sie wohnt in Wien, W.-gasse, sie ist 31 Jahre alt. Das Geburtsdatum lautet ... 1984 (?). Meine Lebensgefährtin arbeitet als Pflegerin in Österreich, deswegen ist sie immer für ein paar Monate hier und dann wieder in der Slowakei. Ich habe in Wien viele Freunde, einen habe ich mitgebracht. Er ist ein guter Freund und ist zu meiner Unterstützung mitgekommen. Wir sehen uns beinahe täglich in einem Unternehmen, in dem wir beide arbeiten. Befragt zu meinen Hobbies und Interessen gebe ich an, dass ich gerne tanzen gehe, nämlich indisch, und zwar in Gd. und im ... Bezirk oder auch bei mir zu Hause im ... Bezirk. Ich lade dazu Gäste ein und wir feiern. Ich spiele Cricket und Volleyball an der D., meistens am Samstag. Ich bin kein Vereinsmitglied. Auf Vorhalt der Antragsbegründung vom 17.10.2012, gebe ich an, dass die Vereinsmitgliedschaft damals gegeben war. Auf Vorhalt des Beschwerdevorbringens gebe ich an, dass ich im Jahr 2010 nur drei Monate gewerblich tätig war. Auf Vorhalt der Beschwerde gebe ich an, dass ich im Jahr 2012 und 2013 einen Ford Transit – also einen Kleinbus – für mein Unternehmen angeschafft habe. Das war ein Leasingvertrag und der läuft noch. Zu den in der Beschwerde beschriebenen Subunternehmerproblemen gebe ich an, dass ich Aufträge weiter gegeben habe, diese Vertreter jedoch z.B. unpünktlich waren und so ein Schaden von ca. EUR 800,-- entstanden ist. Derzeit läuft mein Unternehmen sehr gut, ich habe heuer schon einen guten Umsatz gemacht und beziffere ihn ungefähr mit EUR 4.000,-- bis EUR 6.000,--. Auf Vorhalt des Schreibens der SVA vom 04.04.2014, wo ein Rückstand von EUR 328,22 aufscheint, gebe ich an, dass dieser schon beglichen ist.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des unbestrittenen Akteninhaltes, des hg. Beschwerdeverfahrens, der Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie nach Einsichtnahme in Firmenbuch, Gewerberegister (GISA), Sozialversicherungsdatenauszug, Insolvenzdatei des BMJ steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der BF ist am ... 1980 geboren und indischer Staatsangehöriger. Der BF reiste 2008 nach Österreich ein und beantragte Asyl, welches letztlich vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.11.2010 zur Zahl C12 403.231-1/2008/2E negativ beschieden wurde und die Ausweisungsentscheidung bestätigt wurde. Der BF stellte am 19.10.2012 einen Antrag auf Erteilung des oben bezeichneten Aufenthaltstitels, welcher mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurde und wogegen sich gegenständliche Beschwerde richtet. Der BF übte in der Zeit von 28.9.2010 bis 9.12.2013 das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin A. KG, FN ..., aus. Der BF ist bis dato Komplementär der Gewerbeinhaberin A. KG, FN ..., mit Geschäftsanschrift seit 21.2.2015 in Wien, H.-gasse. Diese Feststellungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Gewerberegister (GISA) und das Firmenbuch. Das Unternehmen ist nicht insolvent, weder zum BF (in der Schreibeweise S. Gu. als auch S. G.) noch zum Gewerbeinhaber scheint ein Eintrag in der Insolvenzdatei des BMJ auf. Laut in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einkommenssteuererklärung 2013 beläuft sich das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf Euro 16.222,
  5. Der BF hat monatlich einen Betrag von Euro 1.200,-- zu seiner Verfügung. Der eingeholte Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den BF enthält folgende Einträge: 19.10.2012 bis 31.12.2013 gewerblich selbständig Erwerbstätiger; 7.3.2014 bis dato gewerblich selbständig Erwerbstätiger; 1.9.2014 bis 31.3.2015 nicht bezahlte Beiträge BSVG, GSVG, FSVG. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse B1 und konnte dem Verlauf der durchgeführten mündlichen Verhandlung ohne Dolmetsch folgen. Der BF wohnt in einer 45m2-Wohnung in Wien und zahlt monatlich Euro 650,00 Miete. Der BF hat in Österreich keine Verwandten, in Indien hingegen leben noch sein Vater, sein Bruder und eine Schwester. Der BF spielt regelmäßig Cricket und Volleyball an der D. und ist kein Mitglied eines Vereines. Der BF hat seit drei Jahren eine Lebensgefährtin, sie heißt A. P., ist slowakische Staatsangehörige, von Beruf Pflegerin und 31 Jahre alt. Die Lebensgefährtin ist als Pflegerin regelmäßig und in bestimmten Intervallen in Österreich aufhältig und tätig. Rechtliche Würdigung:

§ 81Abs.

23 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., sind Verfahren

§§ 41aAbs.

9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 23, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind Verfahren

Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44bAbs.

1 NAG sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Einleitend ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG am 19.10.2012 eingebracht wurde und der nunmehr angefochtene Bescheid am 7.1.2015 gegenüber dem BF erlassen wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ist daher

§ 81Abs. 23 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG am 19.10.2012 eingebracht wurde und der nunmehr angefochtene Bescheid am 7.1.2015 gegenüber dem BF erlassen wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ist daher

Paragraph 81, Absatz 23, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass - für die Prüfung, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde relevant ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
  2. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass - für die Prüfung, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde relevant ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
  3. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche , VwGH vom
  4. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  5. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  6. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  7. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  8. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  9. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  10. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  11. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  12. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  13. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  14. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  15. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  16. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  17. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  18. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  19. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall hat der im Jahr 2008 ins Bundesgebiet eingereiste BF gleich nach Einreise einen Asylantrag gestellt, der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010 abgewiesen wurde, wobei auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bestätigt wurde. Den mit Eingabe vom 19.10.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot – Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7.1.2015 ab. Der BF war in der Zeit von 28.9.2010 bis 9.12.2013 gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. KG, FN ..., mit der Gewerbeberechtigung für „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Der BF ist seit 9.12.2013 nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin.Im gegenständlichen Fall hat der im Jahr 2008 ins Bundesgebiet eingereiste BF gleich nach Einreise einen Asylantrag gestellt, der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010 abgewiesen wurde, wobei auch die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bestätigt wurde. Den mit Eingabe vom 19.10.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot – Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7.1.2015 ab. Der BF war in der Zeit von 28.9.2010 bis 9.12.2013 gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. KG, FN ..., mit der Gewerbeberechtigung für „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Der BF ist seit 9.12.2013 nicht mehr gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin. Der in der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2015 seitens des BF getroffenen Aussage, das Gewerbe sei aufrecht und zwar seit 2010 ununterbrochen, der BF sei Geschäftsführer und habe sich nur der Standort auf H.-gasse geändert, ist die nicht mehr aufrechte Geschäftsführerstellung laut eingeholtem Gewerberegisterauszug (GISA) entgegenzuhalten. Der BF begründete seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitel damit, dass er als Flüchtling ins Bundesgebiet eingereist sei, seinen Lebensunterhalt als selbständiger Unternehmer verdiene, er Mitglied verschiedener Vereine auf dem Gebiet der Integration sei, seine Sprachkenntnisse ständig verbessere, niemals irgendwelche Behördenprobleme gehabt hätte, Österreich der Mittelpunkt seines Lebensinteresses sei, er in Indien eine maturaähnliche Schule erfolgreich abgeschlossen habe, über eine Wohnung verfüge, er Indien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und nicht zurückkehren könne, er über keinen Reisepass verfüge. Zur in dieser Antragsbegründung noch aufgezählten Vereinsmitgliedschaft gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, diese Aktivitäten nicht mehr zu verfolgen. Der BF ist unbescholten, er hat am 8.11.2014 die Sprachprüfung auf Niveau B1 abgelegt und sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Bei der mündlichen Verhandlung war ein Freund anwesend, den der BF „zur Unterstützung“ mitgenommen hatte. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, den zur Verhandlung als Unterstützung mitgebrachten Freund gut zu kennen und täglich zu sehen, da sie in einem Unternehmen gemeinsam arbeiten. Als monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen gab der BF bei seiner Einvernahme Euro 1.200,-- an. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides am 7.1.2015 war der BF gut sechs Jahre im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch zwei Jahre unrechtmäßig. Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen: Insoweit der BF in seiner Beschwerde auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt (vgl. auch VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erfüllung des Moduls 1 eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 Z 3 NAG darstellt, weshalb in der Ablegung der Sprachprüfung auf Niveau A2 / B1 kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt zu sehen ist.Insoweit der BF in seiner Beschwerde auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt vergleiche auch VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erfüllung des Moduls 1 eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 3, NAG darstellt, weshalb in der Ablegung der Sprachprüfung auf Niveau A2 / B1 kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt zu sehen ist. Soweit sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von sieben Jahren hinweg Freundschaften entstehen. Das Bestehen von Freundschaften stellt zwar ein Indiz für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht zu solch einem Grad, dass dies bei einer Abwägung nach Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigen wäre.Soweit sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von sieben Jahren hinweg Freundschaften entstehen. Das Bestehen von Freundschaften stellt zwar ein Indiz für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht zu solch einem Grad, dass dies bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK besonders zu berücksichtigen wäre. Der BF verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Seine Lebensgefährtin ist slowakische Staatsangehörige und als Pflegerin in Österreich jeweils nur für wenige Monate aufhältig. Auch wenn sich der BF einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, steht dem gegenüber, dass sein Vater und seine beiden Geschwister in Indien leben und er somit über familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat verfügt. Des Weiteren verbrachte der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien, spricht die indische Sprache und hat in Indien eine maturaähnliche Schule besucht, sodass gesagt werden kann, der BF ist in der indischen Kultur sozialisiert. Der BF hat sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, davon jedoch zwei Jahre unrechtmäßig. Auch wenn die Dauer des Asylverfahrens, welche der BF nicht zu verantworten hat, die überwiegende Dauer seines Aufenthalts darstellt, ist zu berücksichtigen, dass er trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen und somit gegen die öffentliche Ordnung und das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften verstoßen hat. Insgesamt ist festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Weiters verfügt der BF weder über ein Familienleben in Österreich noch kann er eine berücksichtigungswürdige berufliche Integration im Bundesgebiet aufweisen. Seine gewerberechtliche Geschäftsführerstellung dauerte von 28.9.2010 bis 9.12.2013 und gab der BF dennoch in der mündlichen Verhandlung an, das Gewerbe derzeit aufrecht auszuüben und ein gutes Einkommen daraus zu erzielen. Auch wenn der BF sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass der BF erst im Alter von knapp unter 30 Jahren nach Österreich gekommen ist und die indische Sprache spricht, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seines Vaters und seiner Geschwister eine Existenz aufzubauen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Heimat eine maturaähnliche Schule besucht hat. Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann.Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.074.1773.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.