RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.05.2015 GeschäftszahlVGW-042/013/33146/2014; VGW-042/013/33147/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerden des Herrn Thomas D. und des Herrn Viktor W., beide vertreten durch Rechtsanwälte in Wien, gegen das jeweilige Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .. Bezirk, vom 13.10.2014, Zln. MBA .. - S ..516/13 und MBA .. - S ..227/13, zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. III. Die Revision ist unzulässig.römisch drei. Die Revision ist unzulässig. B E G R Ü N D U N G Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde den Beschwerdeführern jeweils gleichlautend zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß §9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der als Arbeitgeberin fungierenden Wi. GmbH mit Sitz in Wien, B.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf Verlangen des Arbeitsinspektorates für den .. Aufsichtsbezirk, mit Schreiben vom 20.03.2013 zur GZ …-28/1-06/13, nicht innerhalb der gesetzten Frist bis 05.04.2013, die verlangten Unterlagen, nämlich„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß §9 Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der als Arbeitgeberin fungierenden Wi. GmbH mit Sitz in Wien, B.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf Verlangen des Arbeitsinspektorates für den .. Aufsichtsbezirk, mit Schreiben vom 20.03.2013 zur GZ …-28/1-06/13, nicht innerhalb der gesetzten Frist bis 05.04.2013, die verlangten Unterlagen, nämlich Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Verzeichnisse von allen Arbeitnehmer/innen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 15.03.2013 für die Arbeitsstätte: WI. GmbH, W.-Straße, Wien, mit folgenden Angaben: 1) Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der Arbeitnehmer/innen, 2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, 3) Ausmaß der Ruhepausen und Zeitpunkt ihrer Gewährung, dem Arbeitsinspektorat für den .. Aufsichtsbezirk in Wien, F.-gasse, übermittelt hat und auch nicht bis zum Ausstellungsdatum der Anzeige, das ist der 08.07.2013 übermittelt hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 8 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993 idgF.Paragraph 8, Absatz 3, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 1 lit.d ArbIGGeldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Zif. 1 Litera d, ArbIG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Wi. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufene/n, Herrn Thomas D./Herrn Viktor W. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die Wi. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufene/n, Herrn Thomas D./Herrn Viktor W. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In ihren form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmitteln bringen die Beschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsfreund vor, wie die Beschwerdeführer bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht haben, sei ihnen das Schreiben des Arbeitsinspektorates mit der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen vom 20.03.2013 gar nicht zugestellt worden. Das Schreiben sei ihnen erst bei einer Akteneinsicht bei der belangten Behörde am 21.08.2013 zur Kenntnis gebracht worden. Eine Prüfung des Posteingangsbuches habe ergeben, dass im betreffenden Zeitraum kein Schreiben des Arbeitsinspektorates eingelangt sei. Auch die im Aufforderungsschreiben angeführten Faxnummern seien für den Zeitraum vom 20.
- 2013 bis 23.03.2013 überprüft worden, und habe der Eingang eines derartigen Aufforderungsschreibens nicht festgestellt werden können. Überdies sei das Schreiben des Arbeitsinspektorates an die R. GmbH gerichtet gewesen, wobei diese Gesellschaft allerdings an dem angegebenen Standort in Wien, W.-Straße, keine Mitarbeiter beschäftige. An diesem Standort sei lediglich die Wi. GmbH mit eigenen Mitarbeitern tätig. Die Aufforderung wäre daher an diese Gesellschaft zu richten gewesen. Die Beschwerdeführer haben bereits in ihren Einsprüchen beantragt, die Strafverfügung aus diesen Gründen zu beheben und die Verfahren einzustellen. Dennoch seien die angefochtenen Straferkenntnisse ergangen. Die belangte Behörde habe in ihrer Begründung ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Mahnschreiben des Arbeitsinspektorates vom 20.03.2013 dem nach außen zur Vertretung berufenen Organen im Hinblick auf die gleiche Firmenadresse, den gleichen Standort, die gleiche Faxnummer der R. GmbH und der Wi. GmbH und im Hinblick auf die Personenidentität der nach außen zur Vertretung berufenen Personen beider Gesellschaften nicht hätte zukommen können. Die Faxnummer der Wi. GmbH ist auch im Internet als Firmenfaxnummer angeführt, und im Übrigen sei bereits in dem an die R. GmbH gerichteten Schreiben im Betreff die Wi. GmbH als Arbeitsstätte genannt gewesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zumal es zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Übertretung des § 8 Abs. 1 ArbIG sei, dass die Unterlagen auf Verlangen vorzulegen seien. Im gegenständlichen Fall sei die zugrunde liegende Aufforderung des Arbeitsinspektorates jedoch an eine andere juristische Person, nämlich an die R. GmbH gerichtet gewesen. Ein Verlangen an die Arbeitgeberin der betreffenden Betriebsstätte liege daher nicht vor. Dass die Beschwerdeführer sowohl Geschäftsführer der Wi. GmbH als auch der R. GmbH seien, vermöge die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu stützen, sei doch das Schreiben das Arbeitsinspektorates vom 20.03.2013 gar nicht an die Geschäftsführung, sondern an die Gesellschaft allgemein adressiert gewesen.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zumal es zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer Übertretung des Paragraph 8, Absatz eins, ArbIG sei, dass die Unterlagen auf Verlangen vorzulegen seien. Im gegenständlichen Fall sei die zugrunde liegende Aufforderung des Arbeitsinspektorates jedoch an eine andere juristische Person, nämlich an die R. GmbH gerichtet gewesen. Ein Verlangen an die Arbeitgeberin der betreffenden Betriebsstätte liege daher nicht vor. Dass die Beschwerdeführer sowohl Geschäftsführer der Wi. GmbH als auch der R. GmbH seien, vermöge die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu stützen, sei doch das Schreiben das Arbeitsinspektorates vom 20.03.2013 gar nicht an die Geschäftsführung, sondern an die Gesellschaft allgemein adressiert gewesen. Selbst für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass in dem Aufforderungsschreiben vom 20.03.2013 ein Verlangen gegenüber der Wi. GmbH gesehen sollte, sei dieses Schreiben der Wi. GmbH nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beschwerdeführer übersehen nicht, dass der weite Begriff „elektronische Zustelladresse“ auch eine Telefaxadresse erfasse. Entscheidend sei jedoch, dass die Telefaxnummer im Sinne des § 2 Z 5 Zustellgesetz der Behörde vom Empfänger für die Zustellungen in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben worden sei. Dies werde aber von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis gar nicht behauptet. Die Behörde habe darüber hinaus nicht festgestellt, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, wie sie das im Zweifel zu tun habe, und habe auch kein Ermittlungsverfahren geführt. Es wird daher beantragt, die Verfahren einzustellen.Selbst für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass in dem Aufforderungsschreiben vom 20.03.2013 ein Verlangen gegenüber der Wi. GmbH gesehen sollte, sei dieses Schreiben der Wi. GmbH nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beschwerdeführer übersehen nicht, dass der weite Begriff „elektronische Zustelladresse“ auch eine Telefaxadresse erfasse. Entscheidend sei jedoch, dass die Telefaxnummer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, Zustellgesetz der Behörde vom Empfänger für die Zustellungen in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben worden sei. Dies werde aber von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis gar nicht behauptet. Die Behörde habe darüber hinaus nicht festgestellt, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, wie sie das im Zweifel zu tun habe, und habe auch kein Ermittlungsverfahren geführt. Es wird daher beantragt, die Verfahren einzustellen. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen: Wie die Beschwerdeführer zutreffend in ihrem Rechtsmittel ausgeführt haben, sind die Worte „auf Verlangen“ in § 8 Abs. 1 ArbIG so auszulegen, dass sich dieses Verlangen an jene natürliche oder juristische Person zu richten hat, von der als Arbeitgeberin jene Unterlagen zur Einsicht vorgelegt werden sollen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen. Nun ist aber unbestritten und auf Seite 4 des Aktes ersichtlich, dass das Aufforderungsschreiben an die R. GmbH adressiert und damit das Verlangen an diese juristische Person gerichtet war. Gefordert waren jedoch die Unterlagen der Wi. GmbH, welche ungeachtet der personellen Identität der Geschäftsführer eine eigene juristische Person darstellt. An diese Person, deren Arbeitsstätte im Betreff genannt wurde, war das Verlangen gemäß § 8 Abs. 1 ArbIG jedoch nicht gerichtet.Wie die Beschwerdeführer zutreffend in ihrem Rechtsmittel ausgeführt haben, sind die Worte „auf Verlangen“ in Paragraph 8, Absatz eins, ArbIG so auszulegen, dass sich dieses Verlangen an jene natürliche oder juristische Person zu richten hat, von der als Arbeitgeberin jene Unterlagen zur Einsicht vorgelegt werden sollen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen. Nun ist aber unbestritten und auf Seite 4 des Aktes ersichtlich, dass das Aufforderungsschreiben an die R. GmbH adressiert und damit das Verlangen an diese juristische Person gerichtet war. Gefordert waren jedoch die Unterlagen der Wi. GmbH, welche ungeachtet der personellen Identität der Geschäftsführer eine eigene juristische Person darstellt. An diese Person, deren Arbeitsstätte im Betreff genannt wurde, war das Verlangen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ArbIG jedoch nicht gerichtet. Es fehlt daher bereits am objektiven Tatbestand, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.042.013.33146.2014