← Österreich

{'item': 'VGW-103/040/28018/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.05.2015 GeschäftszahlVGW-103/040/28018/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn J. B., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 16.06.2014 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Zl. III-W 3113/AB/84, vom 16.05.2014, Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung, nach durchgeführter Verhandlung am 30.4.2015 durch Verkündung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Zurückweisungsbescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Zahl: III-W 3113/AB/84, vom 13.03.2014 wurde Ihnen gem. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten. „Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Zahl: III-W 3113/AB/84, vom 13.03.2014 wurde Ihnen gem. Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung vom 06.05.2014 wird gemäß § 57 Absatz 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.“Die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung vom 06.05.2014 wird gemäß Paragraph 57, Absatz 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.“ Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wendet sich der Beschwerdeführer (kurz BF) mit dem Vorbringen, dass die Zustellvollmacht mangels Geschäftsfähigkeit des BF nicht zustande kam und die Vorstellung rechtzeitig sei. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid ist rechtzeitig. In der Verhandlung am 30.4.2015 gab die Zeugin C. B. an: „Ich bin die Gattin des BF und bin bereit heute als Zeugin auszusagen. Ich habe am 09.03.2014 den Notarzt gerufen, weil mein Mann Angstzustände hatte. Er hatte sich die letzten Tage sehr seltsam benommen. Wobei mir anfänglich das Ganze zwar seltsam vorkam, weil er mit einer Frau H. gesprochen hat, die gar nicht vorhanden war, wir aber eine Kundin hatten, die so hieß. Am Tag, als ich den Notarzt anrief, war ersichtlich, dass sich mein Mann fürchtete, er weinte auch. Am Notarzttelefon wurde ich gefragt, ob Waffen im Haus sind, was ich bejaht habe. Daraufhin ist nicht nur der Notarzt, sondern auch die Polizei gekommen. Ich habe am Telefon mitgeteilt, dass mein Mann mit imaginären Personen spricht und sich bedroht fühlt. Mein Mann wurde an diesem Tag in die Psychiatrie eingewiesen, wo er mehrere Wochen aufhältig war. Seither ist er in psychiatrischer Behandlung, nimmt entsprechende Medikamente und befindet sich jetzt wieder in psychiatrischer stationärer Behandlung. Mein Mann hat sich selbst in die Klinik begeben, weil er wieder Angstzustände bekam. Zur Vollmacht befragt gebe ich an, dass einige Tage nachdem mein Mann eingeliefert wurde, zwei uniformierte Polizisten zu mir ins Haus kamen, die an meinen Mann ein Schriftstück zustellen wollten. Ich verwies auf den Krankenhausaufenthalt meines Mannes und dass er zurzeit nicht ansprechbar wäre. Daraufhin hat mir einer der Polizisten empfohlen, mir eine Vollmacht von meinem Mann ausstellen zu lassen. Der Polizist wies mich darauf hin, dass die Vollmacht vor der Aufnahme im Spital datiert sein müsste. Ich habe daraufhin die Vollmacht zu Hause geschrieben und sie im Spital von meinem Mann unterschreiben lassen. Mein Mann war damals in einem sehr schlimmen Zustand. Er hat mich anfänglich gar nicht erkannt und es hat länger gedauert, bis er unterschrieben hat. Er hätte mir damals alles unterschrieben, was ich gewollt hätte. Aufgrund dieser Vollmacht habe ich dann von der Polizei den Bescheid zugestellt bekommen. Ich habe mir den Bescheid zwar durchgelesen, aber nicht wirklich gewusst, was ich damit anfangen soll. Ich hatte damals auch geschäftliche Probleme, es ist ein Paket in Wert von 65.000 Euro am Postweg (FedEx) verschwunden und ich war nicht versichert. Wenn ich gefragt werde, wann ich meinem Mann den Bescheid gegeben habe, gebe ich an: Ich habe meinem Mann erst einige Wochen nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, als es ihm etwas besser ging, den Bescheid gezeigt. Ich kann den Tag nicht näher bezeichnen. Ich habe mir damals Notizen gemacht. Habe ich Ihnen damals den Tag gesagt? Anm.: Die Zeugin richtet sich mit dieser Frage an den Anwalt des Beschwerdeführers.Anmerkung, Die Zeugin richtet sich mit dieser Frage an den Anwalt des Beschwerdeführers. Wir haben dann beschlossen, uns an den Rechtsanwalt zu wenden. Die Zeugin gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an: Es ist richtig, dass mir die Polizei geraten hat, die Vollmacht mit einem Datum auszustellen, das vor der Einweisung liegt. Mir ist die Bedeutung einer Vollmacht bekannt, aufgrund dessen, dass ich Geschäftsfrau bin. Ich war damals völlig überfordert, weil, wie schon beschrieben, mein Gatte im Spital war und ich zusätzlich massive geschäftliche Probleme hatte.“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aus dem Behördenakt ergibt sich in Zusammenschau mit den Eingaben des BF und der glaubhaften Aussage der Zeugin B. folgender als erwiesen festgestellter Sachverhalt: Am 9.3.2014 nahm die LPD Wien im Haus des BF eine Amtshandlung nach dem Unterbringungsgesetz vor. Nach der behördlichen Dokumentation gab Frau B. damals an, dass sich ihr Mann seit drei Tagen sehr seltsam verhalte, mit einer imaginären Frau spreche, sich für einen Indianer halte und letztlich Angstzustände und Weinkrämpfe bekam. Herr B. wurde nach dem UbG in eine psychiatrische Abteilung verbracht, wo er bis zum 9.4.2014 aufhält war. Laut einer Stellungnahme des ...-spital, OA Dr. R., vom 23.4.2014 litt Herr B. seit Februar 2014 an einer Persönlichkeits- und Hirnleistungsveränderung aufgrund erhöhten Alkoholkonsums. Bei dieser Amtshandlung wurden mehrere Waffen sichergestellt. Mit Mandatsbescheid vom 13.3.2014 wurde gegen Herrn B. ein Waffenverbot ausgesprochen. Dieser Bescheid sollte dem BF am 13.3.2014 an seiner Wohnadresse durch Exekutivbeamte zugestellt werden. Dieser hielt sich aber im Krankenhaus auf und wurde Frau B. aufgefordert, sich eine Vollmacht des BF zu besorgen, damit sie den Bescheid übernehmen kann. Frau B. schrieb daraufhin eine „Vollmacht“ für die Übernahme eines RSa-Briefes, datierte diese mit 7.3.2014 (also bevor ihr Mann in die Psychiatrie eingeliefert wurde) und ließ ihren Mann diese „Vollmacht“ im Krankenhaus unterschreiben. Am 16.3.2014 wurde der Mandatsbescheid an Frau B. übergeben. Am 9.4.2014 wurde der BF aus dem Krankenhaus entlassen. Nach den Angaben der Zeugin B. gegenüber dem Rechtsanwalt des BF hat sie ihrem Mann den Mandatsbescheid am 22.4.2014 übergeben. Da die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war, haben sie sich an den nunmehrigen Rechtsvertreter gewandt. Dieser hat die Vorstellung am 6.5.2014 zur Post gegeben. Rechtlich folgt daraus: Das Waffenverbot wurde mittels Mandatsbescheid nach § 57 Absatz 1 AVG ausgesprochen. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden (vgl. § 57 Absatz 2 AVG).Das Waffenverbot wurde mittels Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz 1 AVG ausgesprochen. Gegen einen solchen Bescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden vergleiche Paragraph 57, Absatz 2 AVG). Aufgrund des angesprochenen Arztbriefes (Stellungnahme vom 23.4.2014) litt der BF bereits ab Februar 2014 an einer Psychose, die seine Geschäftsfähigkeit sistierte. Die Vollmacht wurde mit 7.3.2014 datiert, also unmittelbar bevor der BF in die Psychiatrie eingeliefert wurde. Es ist nachvollziehbar, dass beim BF bereits am 7.3.2014 keine Geschäftsfähigkeit mehr vorlag. Es kann daher grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob der BF die „Vollmacht“ erst nach dem 13.4.2014 unterschrieben hat. Die Angaben der Zeugin waren aber glaubhaft und ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF ohne jeden Anlass eine Zustellvollmacht für RSa-Briefe erteilen hätte sollen. Selbst wenn eine Vollmacht gültig zustande gekommen wäre, hätte diese nur zur Entgegennahme eines RSa-Briefes berechtigt, nicht aber zur Erhebung einer Vorstellung. Im konkreten Fall konnte der BF mangels Geschäftsfähigkeit seine Gattin nicht bevollmächtigten. Mangels Zustellvollmacht blieb die Aushändigung des Mandatsbescheides an Frau B. am 16.3.2014 rechtlich wirkungslos. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 Zustellgesetz). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, Zustellgesetz). Nach den nicht näher überprüfbaren, aber glaubhaften Angaben in der Vorstellung hat Frau B. den Mandatsbescheid ihrem Mann am 22.4.2014 ausgehändigt. Die zweiwöchige Vorstellungsfrist endete daher am 6.5.2014. Laut Poststempel wurde die Vorstellung am 6.5.2014 zur Post gegeben. Da sich die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid als rechtzeitig erweist, war der Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungs-gerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.103.040.28018.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.