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{'item': 'VGW-001/050/2990/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlVGW-001/050/2990/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Mag. Gerd T., vertreten durch Rechtsanwalt OG in Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom

  1. September 2014, Zl. MA 36 - KS …/2014, betreffend der Verwaltungsübertretungen ad 1) gemäß § 28 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Z 3 lit a WrVeranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 idgF und ad 2) gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 3 WrVeranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. Mai 2015, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Mag. Gerd T., vertreten durch Rechtsanwalt OG in Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom
  3. September 2014, Zl. MA 36 - KS …/2014, betreffend der Verwaltungsübertretungen ad 1) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, WrVeranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF und ad 2) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, WrVeranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  4. Mai 2015, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Bf hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,-- das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.römisch zwei. Der Bf hat daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,-- das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „1.) Sie haben am
  5. Juni 2014 (veranstaltungsbehördliche Überprüfung durch den Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 von 23.00 Uhr bis 23:45 Uhr) in Wien, („Club C.F.“), Publikumstanzunterhaltungen durchgeführt, obwohl von Ihnen als Veranstalter keine rechtswirksame Anmeldung beim Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 (Veranstaltungsbehörde) erwirkt worden war. 2.) Sie haben am
  6. Juni 2014 (veranstaltungsbehördliche Überprüfung durch den Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 36 von 23:00 Uhr bis 23:45 Uhr) in Wien, („Club C.F.“) als Veranstalter von Publikumstanzunterhaltungen ihren Pflichten nicht entsprochen, weil Änderungen der Veranstaltungsstätte durch den Einbau einer Raumtrennung in „Hauptraum“ und „Lounge“ durchgeführt wurde und vor Durchführung der Veranstaltung die Eignung im Hinblick auf diese eingetretenen Änderungen der Veranstaltungsstätte nicht festgestellt worden war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.) § 28 Abs. 1§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 idgFad 1.) Paragraph 28, Absatz eins §, 6 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF ad 2.) § 28 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/19771 idgFad 2.) Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/19771 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 14 Stunden ad 2.) Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 14 Stunden gemäß § 32 Abs. 1 Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 idgFgemäß Paragraph 32, Absatz eins, Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12 aus 1971, idgF Summe der Gelstrafen: € 1.200,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche und 4 Stunden ad 1.) € 60,00 ad 2.) € 60,00 Summe der Strafkosten: € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafen. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad 1.) € 660,00, ad 2.) € 660,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 1.320,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C.F. GmbH haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über Herrn Mag. Gerd Trattner verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand.“Die C.F. GmbH haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über Herrn Mag. Gerd Trattner verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand.“ Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vorbrachte, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C.F. GmbH ist. Diese habe für die Nächte
  7. Jänner auf
  8. Februar 2014,
  9. auf
  10. Februar 2014 und
  11. Februar auf
  12. März 2014 in der bescheidmäßig festgestellten Veranstaltungsstätte in Wien, Veranstaltungen fristgemäß gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz angemeldet. Die Behörde habe betreffend dieser Anmeldungen die C.F. GmbH keine Bescheide gemäß § 7 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz erlassen, dass die Anmeldung nicht statthaft und daher nicht rechtswirksam ist. Die angemeldeten Veranstaltungen seien durch die C.F. GmbH auch durchgeführt worden. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vorbrachte, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der C.F. GmbH ist. Diese habe für die Nächte
  13. Jänner auf
  14. Februar 2014,
  15. auf
  16. Februar 2014 und
  17. Februar auf
  18. März 2014 in der bescheidmäßig festgestellten Veranstaltungsstätte in Wien, Veranstaltungen fristgemäß gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz angemeldet. Die Behörde habe betreffend dieser Anmeldungen die C.F. GmbH keine Bescheide gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Wiener Veranstaltungsgesetz erlassen, dass die Anmeldung nicht statthaft und daher nicht rechtswirksam ist. Die angemeldeten Veranstaltungen seien durch die C.F. GmbH auch durchgeführt worden. Die Eignung der Veranstaltungsstätte „C.F.“ in Wien, sei mit Bescheid vom
  19. März 2012, Zahl M36/…04/2011/17 rechtskräftig festgestellt worden. Mit Ansuchen vom
  20. März 2013 habe die C.F. GmbH eine Änderung der Veranstaltungsstätte durch Einziehen einer Trennwand beantragt. Auch nach Veränderung der Veranstaltungsstätte durch Einziehen dieser Trennwand seien bis Anfang 2014 laufend Veranstaltungen angemeldet, durch die belangte Behörde diese angemeldeten Veranstaltungen bescheinigt und auch auf Grundlage des § 26 Wiener Veranstaltungsgesetzes die Sperrstunden für Veranstaltungen in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag immer wieder erstreckt worden. Es seien daher auch nach der Änderung immer die in den §§ 27, 21 Abs. 3 und 26 Abs. 4 Wiener Veranstaltungsgesetz angeführten Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen und Erstreckung der Sperrstunden vorgelegen gewesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  21. Juli 2014 sei dann in diesem Sinne auch die Eignung des durch die Trennwand abgeänderten Lokals C.F. festgestellt worden. Mit Ansuchen vom
  22. März 2013 habe die C.F. GmbH eine Änderung der Veranstaltungsstätte durch Einziehen einer Trennwand beantragt. Auch nach Veränderung der Veranstaltungsstätte durch Einziehen dieser Trennwand seien bis Anfang 2014 laufend Veranstaltungen angemeldet, durch die belangte Behörde diese angemeldeten Veranstaltungen bescheinigt und auch auf Grundlage des Paragraph 26, Wiener Veranstaltungsgesetzes die Sperrstunden für Veranstaltungen in den Nächten von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag immer wieder erstreckt worden. Es seien daher auch nach der Änderung immer die in den Paragraphen 27, 21, Absatz 3 und 26 Absatz 4, Wiener Veranstaltungsgesetz angeführten Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen und Erstreckung der Sperrstunden vorgelegen gewesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  23. Juli 2014 sei dann in diesem Sinne auch die Eignung des durch die Trennwand abgeänderten Lokals C.F. festgestellt worden. Gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. sei betreffend Änderungen normiert, das Änderungen der Veranstaltungsstätte nicht grundsätzlich, sondern nur dann weitere Veranstaltungen bis zur neuen Eignungsfeststellung verhindern, wenn diese Änderung, die Eignung einer bereits bescheidmäßig für geeignet erklärten Veranstaltungsstätte in Ansehung der darin bisher zulässig gewesenen Veranstaltungsarten in Frage stellt. Aus dieser Bestimmung sei abzuleiten, dass daher nicht jede Änderung zu einer Unzulässigkeit weiterer Veranstaltungen bis zur bescheidmäßigen Änderungsfeststellung führt, sondern bloß hinsichtlich solcher, bei denen die Eignung der bestehenden Veranstaltungsstätte durch die Änderungen in Frage gestellt wird. Mangels Erlassung eines Bescheides über die nicht vorliegende Statthaftigkeit der Anmeldungen gemäß § 7 Abs. 6 leg. cit. scheide daher bereits ganz grundsätzlich eine strafbare Handlung betreffend den Beschwerdeführer für die ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen aus. Jedenfalls liege betreffend den Beschwerdeführer die Subjektivität der Tatseite nicht vor, da dieser mangels Erlassungen eines Bescheides über das Nichtvorliegen der Statthaftigkeit der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz jedenfalls davon ausgehen konnte, dass trotz Änderung gemäß § 21 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz weitere angemeldete Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. sei betreffend Änderungen normiert, das Änderungen der Veranstaltungsstätte nicht grundsätzlich, sondern nur dann weitere Veranstaltungen bis zur neuen Eignungsfeststellung verhindern, wenn diese Änderung, die Eignung einer bereits bescheidmäßig für geeignet erklärten Veranstaltungsstätte in Ansehung der darin bisher zulässig gewesenen Veranstaltungsarten in Frage stellt. Aus dieser Bestimmung sei abzuleiten, dass daher nicht jede Änderung zu einer Unzulässigkeit weiterer Veranstaltungen bis zur bescheidmäßigen Änderungsfeststellung führt, sondern bloß hinsichtlich solcher, bei denen die Eignung der bestehenden Veranstaltungsstätte durch die Änderungen in Frage gestellt wird. Mangels Erlassung eines Bescheides über die nicht vorliegende Statthaftigkeit der Anmeldungen gemäß Paragraph 7, Absatz 6, leg. cit. scheide daher bereits ganz grundsätzlich eine strafbare Handlung betreffend den Beschwerdeführer für die ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen aus. Jedenfalls liege betreffend den Beschwerdeführer die Subjektivität der Tatseite nicht vor, da dieser mangels Erlassungen eines Bescheides über das Nichtvorliegen der Statthaftigkeit der Anmeldung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Wiener Veranstaltungsgesetz jedenfalls davon ausgehen konnte, dass trotz Änderung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Wiener Veranstaltungsgesetz weitere angemeldete Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  24. Mai
  25. Der Bf war als Partei und Herr Mag. St. als Parteienvertreter (MA 36) geladen. Am
  26. April 2015 erreichte das erkennende Gericht ein vorbereitender Schriftsatz der belangten Behörde, in dem darauf hingewiesen wurde, dass in mehreren Verfahren, unter anderem auch gegen den Beschwerdeführer, Beschwerden bei der Veranstaltungsbehörde betreffend, seitens des Verwaltungsgerichtes Wien abgewiesen und ordentliche Revisionen nicht zugelassen wurden. Am
  27. Mai 2015 erreichte das erkennende Gericht von Seiten des Beschwerdeführers ein Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt, der Vertreter der Magistratsabteilung 36 gab zu Protokoll, dass er auf sein bisheriges Vorbringen verweise, ebenso auf das Straferkenntnis und den vorbereiteten Schriftsatz vom
  28. April
  29. Es werde beantragt, die Beschwerden abzuweisen. Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Mit Schriftsatz vom
  30. Mai 2015, vorab per E-Mail eingebracht am
  31. Mai 2015 und am
  32. Mai 2015 in Papierform eingelangt, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Unter Bedachtnahme auf den § 29 VwGVG kann der Zurückziehung der Beschwerde zu einem Zeitpunkt, nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses unter Anwesenheit zumindest einer der beiden Parteien des Verfahrens (belangte Behörde) keine Rechtswirkung mehr zukommen. Unter Bedachtnahme auf den Paragraph 29, VwGVG kann der Zurückziehung der Beschwerde zu einem Zeitpunkt, nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses unter Anwesenheit zumindest einer der beiden Parteien des Verfahrens (belangte Behörde) keine Rechtswirkung mehr zukommen. Das erkennende Gericht erkennt jedoch in der verspäteten Zurückziehung der Beschwerde ein gänzliches Außerstreitstellen der objektiven wie subjektiven Tatseite, wie auch ein Anerkennen der Strafbemessung durch die belangte Behörde. Auf Grund der Zurückziehung sowie des Akteninhaltes geht das erkennende Gericht davon aus, dass sowohl die objektive wie subjektive Tatseite, der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen ist. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass diese von der belangten Behörde in nachvollziehbarer und mit den Vorschriften des § 19 Abs. 1 und 2 VStG konform ergehender Weise durchgeführt wurde. Eine Abänderung der Strafbemessung wäre daher nicht tunlich gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass diese von der belangten Behörde in nachvollziehbarer und mit den Vorschriften des Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG konform ergehender Weise durchgeführt wurde. Eine Abänderung der Strafbemessung wäre daher nicht tunlich gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.2990.2015

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