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{'item': 'VGW-031/061/23328/2014'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 106§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlVGW-031/061/23328/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

  1. Mit Straferkenntnis vom 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) für schuldig erkannt, er habe am 12.07.2012 um 10.15 Uhr in Wien, M. Kreuzung E.-gasse das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., welches kein Fahrzeug der Klasse M2 gewesen sei, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt und nicht dafür gesorgt, dass für ein Kind, dass das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, und das kleiner als 150 cm gewesen und im Fahrzeug befördert worden sei, eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Verkehrsunfall hätte verringern können, bestimmungsgemäß verwendet worden sei, wobei im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des § 106 Abs. 6 KFG nicht vorgelegen sei.
  3. Mit Straferkenntnis vom 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) für schuldig erkannt, er habe am 12.07.2012 um 10.15 Uhr in Wien, M. Kreuzung E.-gasse das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., welches kein Fahrzeug der Klasse M2 gewesen sei, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt und nicht dafür gesorgt, dass für ein Kind, dass das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, und das kleiner als 150 cm gewesen und im Fahrzeug befördert worden sei, eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Verkehrsunfall hätte verringern können, bestimmungsgemäß verwendet worden sei, wobei im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des Paragraph 106, Absatz 6, KFG nicht vorgelegen sei. Wegen Verletzung von § 106 Abs. 5 Z 2 KFG 1967 wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von € 100,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden

§ 134Abs.

1 KFG 1967 verhängt.Wegen Verletzung von Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von € 100,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt. Dagegen brachte der BF frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass sich das Straferkenntnis auf die Aussage des Zeugen Herrn J. stütze. Die Aussage sei jedoch weder schlüssig noch glaubwürdig gewesen. Der Zeuge habe in seiner Aussage vom 05.04.2013 vor der belangten Behörde (Sachbearbeiterin B.) angegeben, dass das Kind „V.“, welches nicht angegurtet gewesen sei, in der Mitte des Fahrzeuges gesessen oder gestanden sei. Dazu habe er angegeben „so genau habe ich das nicht gesehen.“ Tatsächlich sei V. angegurtet an der linken hinteren Fahrzeugseite gesessen, wobei sie kurz zuvor ihren Sicherheitsgurt von der Schulter unter den Arm geschoben habe. Vorbeifahrende Insassen eines Fahrzeuges, niedriger als der ... könnten nicht wahrgenommen haben wie die Gurtsituation von V. gewesen sei.Dagegen brachte der BF frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass sich das Straferkenntnis auf die Aussage des Zeugen Herrn J. stütze. Die Aussage sei jedoch weder schlüssig noch glaubwürdig gewesen. Der Zeuge habe in seiner Aussage vom 05.04.2013 vor der belangten Behörde (Sachbearbeiterin B.) angegeben, dass das Kind „V.“, welches nicht angegurtet gewesen sei, in der Mitte des Fahrzeuges gesessen oder gestanden sei. Dazu habe er angegeben „so genau habe ich das nicht gesehen.“ Tatsächlich sei römisch fünf. angegurtet an der linken hinteren Fahrzeugseite gesessen, wobei sie kurz zuvor ihren Sicherheitsgurt von der Schulter unter den Arm geschoben habe. Vorbeifahrende Insassen eines Fahrzeuges, niedriger als der ... könnten nicht wahrgenommen haben wie die Gurtsituation von römisch fünf. gewesen sei. Herr J. habe im Zuge der Anhaltung angegeben, dass er deutlich gesehen habe, dass beide Kinder nicht angegurtet gewesen gewesen seien. Er habe sich nicht erinnern können, ob Kindersitze angebracht gewesen seien. Beide Kinder seien in den Fensterplätzen in ihren „...sitzen“ Gewichtsklasse 15-36 kg gesessen und hätten ihre Sicherheitsgurte getragen, wobei beide Kinder (Zwillinge) zu diesem Zeitpunkt zu dieser Zeit 20,80 kg gewogen hätten. Die Annahme von Frau B., dass ein Kind nicht angeschnallt gewesen sei, sei keinesfalls schlüssig. Aus der Einvernahme des Herrn Insp. J. ergebe sich nämlich, dass er deutlich gesehen habe, dass beide Kinder nicht angegurtet gewesen seien. Im gegenständlichen Straferkenntnis scheine plötzlich nur ein Kind auf, welches nicht angegurtet gewesen sei. Daher seien sowohl die Aussage des Herrn J. als auch der Inhalt des Straferkenntnisses der Frau B. schlüssig. Der BF beantrage nochmals die sofortige Einstellung des Verfahrens. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 07.02.2014, gegen welches der BF Beschwerde erhob.

  1. In dieser Angelegenheit führte das Verwaltungsgericht Wien am 22.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, der Zeuge J. und die Zeugin S. teilnahmen. Der als Zeuge geladene Inspektor Bi. blieb der Verhandlung krankheitsbedingt fern. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den behördlichen Verwaltungsstrafakt und den VGW-Akt. Der BF wurde zum Beweis als Partei vernommen und gab an, dass er damals, soweit er sich erinnern könne, mit seinem ..., Schwarzlack mit dem Kennzeichen W-... am M. gefahren sei. Es seien damals seine Lebensgefährtin und seine Zwillinge im Auto gewesen. Er könne sich erinnern, dass sie angehalten worden seien, er glaube das seien zwei Polizisten gewesen. Es sei ihnen vorgehalten worden, dass die Kinder nicht angeschnallt gewesen wären. Das habe so nicht sein können, weil sie, was die Sicherheit der Kinder betreffe, die besten Einrichtungen hätten. Sie hätten zwei Kindersitze im Auto gehabt, das seien die besten die am Markt gewesen. Richtig sei, dass die Kinder grundsätzlich immer mit einem Sicherheitsgurt gesichert seien. Allerdings müsse er schon sagen, dass V. ein bisschen quengeliger gewesen sei. Seine Lebensgefährtin habe den Vorfall auf jeden Fall besser im Kopf.Der BF wurde zum Beweis als Partei vernommen und gab an, dass er damals, soweit er sich erinnern könne, mit seinem ..., Schwarzlack mit dem Kennzeichen W-... am M. gefahren sei. Es seien damals seine Lebensgefährtin und seine Zwillinge im Auto gewesen. Er könne sich erinnern, dass sie angehalten worden seien, er glaube das seien zwei Polizisten gewesen. Es sei ihnen vorgehalten worden, dass die Kinder nicht angeschnallt gewesen wären. Das habe so nicht sein können, weil sie, was die Sicherheit der Kinder betreffe, die besten Einrichtungen hätten. Sie hätten zwei Kindersitze im Auto gehabt, das seien die besten die am Markt gewesen. Richtig sei, dass die Kinder grundsätzlich immer mit einem Sicherheitsgurt gesichert seien. Allerdings müsse er schon sagen, dass römisch fünf. ein bisschen quengeliger gewesen sei. Seine Lebensgefährtin habe den Vorfall auf jeden Fall besser im Kopf. Herr Insp. J. wurde zum Beweis als Zeuge einvernommen und sagte aus, er zum Vorfall vom 12.7.2012 sagen müsse, dass er sich schon noch daran erinnern könne, wenn es um die Anhaltung hinsichtlich der Sicherung von Kindern gehe. Er könne sich deswegen so genau erinnern, weil es eine Beschwerde wegen ihrer Amtshandlung gegeben habe und es geheißen habe, sie müssten zum Herrn Oberst. Er könne sich daran erinnern, dass der BF vorbeigefahren sei. Sie hätten einen fixen Standpunkt gehabt. Der Zeuge fragte, ob es sein könne, dass es zwei Kinder gewesen seien. Er könne sich erinnern, wo die Anhaltung gewesen war. Diese sei direkt am M. gewesen. Er könne sich erinnern, dass ein Kind nicht korrekt gesichert gewesen war. Er wisse aber nicht, ob das ein Bub oder ein Mädchen gewesen sei. Er könne sich erinnern, dass das Kind keinen Gurt gehabt habe und er glaube, es sei in der Mitte zwischen Fahrer und Beifahrer gestanden. Sie seien zu zweit gewesen, Herr Insp. Bi. und er. Er könne sich noch erinnern, er wisse (zwar) nicht mehr, wer die Beifahrerin gewesen sei, aber dass sie sehr aufgebracht gewesen sei. Sie sei sehr wütend gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob das Kind, wie sie den PKW angehalten hätten, gestanden sei, aber er wisse, es sei nicht gesichert gewesen. Er habe zwei Methoden, wenn er jemanden anzeige, wie er den Vorfall aufnehme. Er mache das entweder schriftlich auf einem Notizblock oder er rede auf sein privates Handy. Er könne sich deswegen so gut erinnern, dass das Kind nicht gesichert gewesen sei, weil er auf sein privates Handy geredet habe, und der BF auch aufgenommen wurde und bestätigt habe, dass das Kind nicht gesichert gewesen sei. Er habe das anschließend auch bei der Belehrung hinsichtlich der vom BF eingebrachten Beschwerde dem Herrn Oberst vorgespielt und damit sei diese Angelegenheit erledigt gewesen. Man habe auch die aufgebrachte Beifahrerin deutlich auf dem Tonband hören können. Er könne sich allerdings nicht genau an den Wortlaut erinnern, er habe diese Aufzeichnung auch nicht mehr. Nachdem dem Zeugen seine Aussage von der belangten Behörde vom April 2013 vorgehalten wurde gab dieser an, dass er nicht wisse, ob das vor oder nach dem Gespräch mit dem Herrn Oberst gewesen sei. Auf Vorhalt des BF, es treffe nicht zu, dass eines der Kinder gestanden sei, gab der Zeuge darauf an, gestanden heiße für ihn, dass sich das Kind vorgelehnt habe. Es habe sich eher vom Sitz her vorgelehnt. Frau S. wurde zum Beweis als Zeugin einvernommen und sagte aus, dass sie vorne gesessen sei. Sie seien damals aufgehalten worden von zwei Polizisten in einem PKW, .... Ihr Auto sei höher, daher denke sie, sie hätten das nicht so gut sehen können. V. habe den Gurt ein bisschen über den Arm nach unten verschoben. Das hätten die Kinder damals öfter gemacht. Die seien fünf Jahre alt gewesen. Sie habe sich nicht vorstellen können, dass sie sich erhoben hätte, weil ihre Aufmerksamkeit immer bei den Kindern gewesen sei. Sie hätte das gemerkt. Sie hätten dem Revierinspektor damals auch gesagt, bitte schauen sie nach rechts, aber sie habe das Gefühl gehabt, der habe dies gar nicht wollen. Sie habe das Gefühl gehabt, er habe seine Wahrnehmung nicht korrigieren wollen. Es stimme nicht, dass ihr Lebensgefährte oder sie zugegeben hätten, dass das Kind nicht angeschnallt gewesen sei. Da sei sie sich absolut sicher.Frau S. wurde zum Beweis als Zeugin einvernommen und sagte aus, dass sie vorne gesessen sei. Sie seien damals aufgehalten worden von zwei Polizisten in einem PKW, .... Ihr Auto sei höher, daher denke sie, sie hätten das nicht so gut sehen können. römisch fünf. habe den Gurt ein bisschen über den Arm nach unten verschoben. Das hätten die Kinder damals öfter gemacht. Die seien fünf Jahre alt gewesen. Sie habe sich nicht vorstellen können, dass sie sich erhoben hätte, weil ihre Aufmerksamkeit immer bei den Kindern gewesen sei. Sie hätte das gemerkt. Sie hätten dem Revierinspektor damals auch gesagt, bitte schauen sie nach rechts, aber sie habe das Gefühl gehabt, der habe dies gar nicht wollen. Sie habe das Gefühl gehabt, er habe seine Wahrnehmung nicht korrigieren wollen. Es stimme nicht, dass ihr Lebensgefährte oder sie zugegeben hätten, dass das Kind nicht angeschnallt gewesen sei. Da sei sie sich absolut sicher.
  2. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 106Abs.

5 Z 2 KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern. Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab.

Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern. Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab.

§ 106Abs.

6 KFG 1967 gilt Abs. 5 nicht

Paragraph 106, Absatz 6, KFG 1967 gilt Absatz 5, nicht

  1. bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhalteeinrichtung rechtfertigt,
  2. bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches wegen schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Kindes,
  3. bei der Beförderung in Einsatzfahrzeugen, oder in Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind,
  4. bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte

Abs. 10,bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte

Absatz 10,,

  1. bei der Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften,
  2. für Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. In den Fällen der Z 2 bis Z 5 dürfen die Kinder aber nicht auf den Vordersitzen befördert werden, wenn keine geeigneten Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.In den Fällen der Ziffer 2 bis Ziffer 5, dürfen die Kinder aber nicht auf den Vordersitzen befördert werden, wenn keine geeigneten Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.

§ 134Abs.

1 KFG 1967 begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Dem Straferkenntnis liegt unbestrittener Weise die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.07.2012 zugrunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 12.07.2012 um 10.15 Uhr in …, Kreuzung M. – E.-gasse Fahrtrichtung Sch.-straße gefahren ist und dabei

§ 106Abs.

5 Z 2 KFG 1967 vorschriftswidrig ein Kind unter 14 Jahren, welches kleiner als 150 cm war beförderte. Als Meldungsleger scheinen Revierinspektor J. und Revierinspektor Bi. auf.Dem Straferkenntnis liegt unbestrittener Weise die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.07.2012 zugrunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 12.07.2012 um 10.15 Uhr in …, Kreuzung M. – E.-gasse Fahrtrichtung Sch.-straße gefahren ist und dabei

Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 vorschriftswidrig ein Kind unter 14 Jahren, welches kleiner als 150 cm war beförderte. Als Meldungsleger scheinen Revierinspektor J. und Revierinspektor Bi. auf. Die Anzeige lautet auszugsweise: „Am 12.7.2012, 10:15 Uhr konnten wir (Inspektor J. und Meldungsleger) im Zuge unseres motorisierten Streifendienstes als Besatzung des Stkw ... den PKW, ... schwarz lack mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in Wien, Kreuzung M.-E.-gasse Fahrtrichtung Sch.-straße wahrnehmen, wie dieser ein Kleinkind in der hinteren Reihe transportierte. Es konnte von uns eindeutig erkannt werden, dass sich dieses nach vorne, zwischen Fahrer und Beifahrersitz lehnte.“ … „Aufgrund dieser Wahrnehmung starteten wir unter Bedachtnahme der Verkehrs- und Eigensicherung mittels eingeschaltetem Blaulicht die Nachfahrt. Auf Höhe Wien, M. Ordnungsnummer ... hatten wir den PKW eingeholt, näherten uns von der linken Seite an. Bei näherer Betrachtung konnte von uns eindeutig erkannt werden, dass sogar 2 Kleinkinder transportiert wurden. Eines der beiden Kleinkinder (

  1. Reihe links), vermutlich das, dass sich zuvor zwischen Fahrer und Beifahrersitz lehnte, saß in einen Kindersitz, allerdings nicht mit der geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechenden Rückhalteeinrichtung gesichert. Das
  2. Kleinkind saß ordnungsgemäß gesichert in der
  3. Reihe rechts. Aus diesem Grund wurde das Fahrzeug zu einer Lenker und Fahrzeugkontrolle in Wien M. ... unter Bedachtnahme der Eigen- und Verkehrssicherheit angehalten. Bei der näheren Kontrolle des Lenkers und des Fahrzeuges bzw. bezüglich der vorschriftswidrigen Personsbeförderung konnte unsere
  4. Wahrnehmung bestätigt werden: In der hinteren Reihe links war die L. V., 2007 geboren ca. 100 cm groß (laut Angezeigten), nicht mittels entsprechender Rückhalteeinrichtung gesichert. Weiters konnte der Angezeigte seinen Führerschein nicht vorweisen. Stattdessen wies sich mit seinem Rechtsanwaltsausweis Nr. ... aus. Die sofort durchgeführte FS Anfrage via hs Pl verlief positiv. In der hinteren Reihe links war die L. römisch fünf., 2007 geboren ca. 100 cm groß (laut Angezeigten), nicht mittels entsprechender Rückhalteeinrichtung gesichert. Weiters konnte der Angezeigte seinen Führerschein nicht vorweisen. Stattdessen wies sich mit seinem Rechtsanwaltsausweis Nr. ... aus. Die sofort durchgeführte FS Anfrage via hs Pl verlief positiv. Mit der Verwaltungsübertretung der vorschriftswidrigen Personsbeförderung konfrontiert rechtfertigte sich der an gezeigte sinngemäß wie folgt: „Was? Sie haben doch keine Ahnung. Wie wir weggefahren sind, habe ich mein Kind angegurtet. Es muss sich abgeschnallt haben. Sie wissen doch gar nicht, wie es ist, wenn sie Kinder haben. Haben sie überhaupt Kinder? Was kann ich dafür, dass sich das Kind abgeschnallt hat. Ich kann mich nicht während der Fahrt umdrehen und nachschauen. Ich soll für das verantwortlich sein? Ich sage den Kindern fünfmal, wenn sie sich abschnallen gibt es Probleme. Soll ich zehnmal stehen bleiben, wenn sich das Kind abgegurtet? Das geht doch nicht. Ich bin ein verantwortungsvoller Fahrer. Sie haben doch keine Ahnung. Führerschein habe ich keinen mit. Die haben sie meinen Rechtsanwaltsausweis, hier steht Dr. P. L., wenn‘s überhaupt lesen können.“ Anmerkung: Am Beifahrersitz saß offensichtlich die Lebensgefährtin des Angezeigten. Diese schrie ebenfalls in unsere Richtung: „Mein Mann ist Rechtsanwalt und unsere Kinder sind angegurtet gewesen. Wir sagen Ihnen das immer. Mein Kind war angegurtet.“ Da die Beifahrerin wiederholt durch lautes Schreien die Kommunikation von uns mit dem Angezeigten somit die Amtshandlung störte, wurde sie mehrmals darauf hingewiesen, dass sie die Amtshandlung störe und diese sich so unnötig in die Länge ziehe. Der Angezeigte wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt und auf das Vormerksystem hingewiesen. Dies gab dem Angezeigten abermals den Anlass sich bezüglich der laufenden Amtshandlung zu beschweren: „Geben Sie mir ihre Dienstnummern. Das wird für sie Konsequenzen haben. Ich bin Rechtsanwalt und werde mich beschweren. Das ist eine unwürdige Amtshandlung und Sie wissen das. Und Sie sollen für die Sicherheit für uns zuständig sein? Dass wir den Verwaltungsverfahren werden, wo Sie geladen werden und meine Frau.“ Mit Strafverfügung vom 11.9.2012 wurde über den BF in weiterer Folge unbestrittener Weise wegen Übertretung des § 106 Abs. 5 Z 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von € 356,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen

§ 134Abs.

1 KFG 1967 verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige BF fristgerecht Einspruch.Mit Strafverfügung vom 11.9.2012 wurde über den BF in weiterer Folge unbestrittener Weise wegen Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 eine Geldstrafe von € 356,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige BF fristgerecht Einspruch. Der einen Bestandteil des Aktes bildenden E-Mail vom 13. Juli 2012 zufolge erfolgte eine „Beschwerde gegen eine unakzeptable Amtshandlung“ an die Bundesministerin für Inneres, an die Pressestelle des Bundesministeriums für Inneres, an den Bürgerservice des Bundesministeriums für Inneres und an office@krone.at. Die einen Bestandteil des Aktes bildende Niederschrift über die Einvernahme des Herrn J. als Zeuge vor der belangten Behörde vom 5.4.2013 lautet auszugsweise: „Ich werde mit dem Grund meine Einvernahme vertraut gemacht und gebe dazu an: Ich werde darauf aufmerksam gemacht, dass ich als Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren der Wahrheitspflicht unterliege und bei Missachtung eine gerichtlich strafbare Handlung begehe. Ich kann mich noch ganz genau an den Vorfall vom 12.7.2012 erinnern. Ich bin mir sicher, dass eines der Kinder das auf der Rückbank gesessen ist und nicht angegurtet war. Dieses Kind ist in der Mitte der Rückbank gesessen oder aufgestanden gewesen. So genau habe ich das nicht gesehen. Es war aber auf jeden Fall nicht angeschnallt. Ob das Kind, das nicht angeschnallt war auf der Rückbank eine Rückhalteeinrichtung hatte kann ich nicht mehr sagen. Danach haben wir eine Verkehrsanhaltung vorgenommen. Im Zuge dieser Anhaltung habe ich dann deutlich gesehen dass beide Kinder auf der Rückbank nicht angegurtet waren. Ob die beiden Kinder eine Kinderrückhalteeinrichtung am Sitz hatten kann ich jetzt nicht mehr angeben. Ich kann mich aber noch erinnern, dass der Beschuldigte keinen Führerschein bei sich hatte. Weshalb wir ihn auch nach dem Führerscheingesetz anzeigten. Das ist alles was ich zu dem Vorfall angeben kann.“ Dem BF wurde mit aktenkundiger Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.04.2013 eine Kopie der Zeugenniederschrift übermittelt. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass der dargestellte Sachverhalt in der Strafverfügung vom 11.09.2012 unrichtig sei. Dem BF werde vorgeworfen, dass er keine entsprechende Rückhalteeinrichtung für ein Kind verwendet habe. Tatsächlich verwende er immer die hochwertigsten am Markt erhältlichen Kindersitze, welche auch der Größe seiner Kinder entsprechen würden. So sei es auch am 12.07.2012 gewesen. Die Behauptung, der BF habe keine Rückhalteeinrichtung für ein Kind verwendet, sei unrichtig. Nunmehr gehe der Zeuge J. überraschend davon aus, dass zwei Kinder nicht angeschnallt gewesen seien, obwohl er ursprünglich nur von einem Kind gesprochen habe. Die Aussage des Zeugen J. sei daher in mehrfachen Punkten widersprüchlich und unrichtig, weshalb die Aussage des Zeugens unglaubwürdig sei. Der Zeuge J. gebe auch an, sicher zu sein, dass eines der Kinder auf der Rückbank gesessen oder aufgestanden sei. Dazu sei festzuhalten, dass sich der Zeuge einerseits „an den Vorfall vom 12.07.2012 ganz genau erinnere“, andererseits aber nicht mehr angeben habe können, ob ein Kind auf der Rückbank gesessen oder aufgestanden sei. Dazu habe der Zeuge J. angegeben, dass er das nicht so genau gesehen habe. Dies stehe mit seiner Aussage, dass er sich noch ganz genau an den Vorfall erinnern könne, im Widerspruch. Der BF beantrage die Einvernahme der Beifahrerin Frau S.. Die einen Bestandteil des Aktes bildende Zeugenaussage vor der belangten Behörde vom 09.10.2013 von Frau S. lautet: „Ich werde mit dem Grund meine Einvernahme vertraut gemacht und gebe dazu an. Zu diesem Vorfall vom 12.7.2012 gebe ich an, dass wir sehr verantwortungsbewusste Eltern sind und die Kinder bei uns immer angegurtet sind. Meiner Ansicht nach, war das ein Fehler von den einschreitenden Beamten, weil beide Kinder zu dem Tatzeitpunkt angegurtet waren. Bei dem Kind, das hinter dem Fahrer gesessen hat, meinte der Beamte gesehen zu haben, dass es nicht angeschnallt war, aber dem war nicht so, es war lediglich nicht ordnungsgemäß angeschnallt, weil das Kind ein paar Minuten vor der Anhaltung den Gurt unter dessen Hand geschoben hat. Dies tut mir auch sehr leid, ich habe das nicht rechtzeitig bemerkt, aber ich kann nur nochmals betonen, dass wir immer darauf acht. dass unsere Kinder angegurtet sind. Das ist alles was ich zu dem Vorfall angeben kann.“ Die Zeugenaussage wurde von Frau S. unterfertigt. Dem BF wurde mit aktenkundiger Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.12.2013 eine Kopie der Zeugenniederschrift der Frau S. übermittelt. Frau S. nahm mit aktenkundigem Schreiben vom 29.12.2013 dazu Stellung und führte aus, dass sie die von Frau B. niedergeschriebenen Angaben so nicht zu Protokoll gegeben habe. Frau B. habe aufgrund der Bedenken der Frau S. gegen den Protokollinhalt erklärt, sie könne die Niederschrift ruhig unterschreiben, da sie jetzt wisse warum es gehe und die Sache sei ohnehin beendet. Unbestritten steht fest, dass der BF das verfahrensgegenständliche Fahrzeug (..., schwarz, lack.) mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 12.07.2012 um 10.15 Uhr in Wien, Kreuzung M. – E.-gasse Fahrtrichtung Sch.-straße gelenkt hat und es sich bei diesem Fahrzeug um keines der Klasse M2 oder M3 handelt. Weiters steht unbestritten fest, dass sich die Lebensgefährtin des BF, Frau S. als Beifahrerin und deren beider Kinder (Zwillinge, beide zum damaligen Zeitpunkt 5 Jahre) im gegenständlichen Fahrzeug befanden. Unbestritten steht weiter fest, dass sich die Kinder auf der Rückbank befanden und deren Körpergröße zum damaligen Zeitpunkt unter 150 cm lag. Der BF bestreitet den Tatvorwurf zur Gänze, führt aus, ein Kind, V. sei angegurtet gewesen und habe lediglich den Gurt am Arm nach unten verschoben gehabt. Die dieser Sachverhaltsangabe widersprechende Zeugenaussage des Meldungslegers J. sei widersprüchlich. Der Meldungsleger und Zeuge habe nämlich erklärt, er könne sich an den Vorfall genau erinnern, dann aber ausgesagt, er wisse nicht mehr , ob es sich um ein oder zwei Kinder gehandelt habe, ob diese gestanden sein oder nicht und ob eine Rückhalteeinrichtung für diese vorhanden gewesen wäre.Der BF bestreitet den Tatvorwurf zur Gänze, führt aus, ein Kind, römisch fünf. sei angegurtet gewesen und habe lediglich den Gurt am Arm nach unten verschoben gehabt. Die dieser Sachverhaltsangabe widersprechende Zeugenaussage des Meldungslegers J. sei widersprüchlich. Der Meldungsleger und Zeuge habe nämlich erklärt, er könne sich an den Vorfall genau erinnern, dann aber ausgesagt, er wisse nicht mehr , ob es sich um ein oder zwei Kinder gehandelt habe, ob diese gestanden sein oder nicht und ob eine Rückhalteeinrichtung für diese vorhanden gewesen wäre. Der Zeuge hat in der Verhandlung nach Wahrheitserinnerung glaubhaft, schlüssig und lebensnah ausgesagt, er könne sich an den Tathergang deshalb so gut erinnern, weil gegen ihn und seinen Kollegen (unbestritten) eine Amtsbeschwerde seitens des BF erhoben worden sei und er in dieser Angelegenheit „zum Oberst habe müssen“. Diese – von Seiten des BF unbestrittene Tatsache- welche auch durch die einen Bestandteil des Akteninhaltes bildenden Anzeigen des BF vom 13.7.2012 „Beschwerde gegen eine unakzeptable Amtshandlung“ gedeckt ist, ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach durchaus geeignet, zugrunde liegende Ereignisse detailliert in der Erinnerung zu verankern, selbst wenn sie länger zurückliegen. Glaubwürdig ist auch die Aussage des Zeugen, dass der BF bei der Amtshandlung selbst zugestanden habe, dass eines der Kinder nicht angeschnallt gewesen sei. Zum einen deckt sich diese Sachverhaltsschilderung mit der Anzeige vom 23.7.2012, welche von beiden Inspektoren, Herrn J. und Herrn Inspektor Bi. unterfertigt wurde. Danach hat der BF wörtlich ausgeführt, das Kind – gegenständlich V.- habe sich eben abgeschnallt, er passe zwar auf, könne das aber nicht andauern überprüfen. Darüber hinaus stellte der Zeuge bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien auf näheres Befragen seine gewohnte Vorgangsweise bei vergleichbaren Verkehrsüberprüfungen schlüssig, glaubhaft, lebensnah und widerspruchsfrei dar. Danach nimmt er den Sachverhalt üblicher Weise in einem Notizblock oder auf seinem privaten Handy auf.Glaubwürdig ist auch die Aussage des Zeugen, dass der BF bei der Amtshandlung selbst zugestanden habe, dass eines der Kinder nicht angeschnallt gewesen sei. Zum einen deckt sich diese Sachverhaltsschilderung mit der Anzeige vom 23.7.2012, welche von beiden Inspektoren, Herrn J. und Herrn Inspektor Bi. unterfertigt wurde. Danach hat der BF wörtlich ausgeführt, das Kind – gegenständlich römisch fünf.- habe sich eben abgeschnallt, er passe zwar auf, könne das aber nicht andauern überprüfen. Darüber hinaus stellte der Zeuge bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien auf näheres Befragen seine gewohnte Vorgangsweise bei vergleichbaren Verkehrsüberprüfungen schlüssig, glaubhaft, lebensnah und widerspruchsfrei dar. Danach nimmt er den Sachverhalt üblicher Weise in einem Notizblock oder auf seinem privaten Handy auf. Glaubhaft, lebensnah und schlüssig ist auch, dass er diese Aufnahme im Hinblick auf die unbestrittener Maßen erfolgte Amtsbeschwerde und das in weiterer Folge stattgefundene Gespräch mit seinem Vorgesetzten („dem Herrn Oberst“) diesem vorgespielt hat und „die Sache aufgrund des Inhaltes der Aufnahme erledigt war“. Dies wurde vom Zeugen bei seiner Einvernahme absolut authentisch, widerspruchsfrei, lebensnah und schlüssig geschildert. Der Zeuge machte bei dieser Schilderung einen absolut glaubwürdigen Eindruck, vor allem auch im Hinblick darauf, dass er mit dieser seine Amtshandlung bestätigenden Aufnahme, die für ihn unangenehmen Folgen eines Verfahrens erfolgreich abwenden konnte. Die vom BF aufgezeigten vermeintlich Widersprüche bestehen insofern nicht, als der Zeuge sowohl in der Anzeige, vor der belangten Behörde und auch vor dem Verwaltungsgericht Wien völlig übereinstimmend angegeben hat, dass jedenfalls ein Kind nicht angeschnallt war und dieses zwischen Beifahrer und Fahrer gelehnt oder aufgestanden war. Diesen (vermeintlichen) Widerspruch konnte er in der Verhandlung insofern auflösen, als er gesagt hat, dass gestanden für ihn bedeute, dass sich das Kind „vom Sitz her vorgelehnt“ habe. Im Übrigen ist der Anzeige zufolge zunächst ein stehendes, sich zwischen Fahrer und Beifahrersitz befindliches Kind wahrgenommen worden und bei der Kontrolle im unmittelbaren Naheverhältnis zum PKW des BF festgestellt worden, dass das Kind nicht angeschnallt war. Daraus ergibt sich aber auch zweifelsfrei, dass das Kind nicht angeschnallt gewesen sein kann, weil es technisch nicht möglich ist, dass sich das Kind entsprechend gesichert zwischen Sitz und Beifahrersitz vorlehnen kann. Dass der Zeuge sich nicht mehr erinnern konnte, ob es sich um ein oder zwei – nicht angeschnallte – Kinder gehandelt hat und ob für diese Rückhalteeinrichtungen vorhanden gewesen seien, ist aus den vorgenannten Gründen nicht als widersprüchlich zu werten. Es schränkt auch seine Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Erinnerung nicht ein, zumal er sich an die wesentlichen Sachverhaltselemente, nämlich „ein Kind nach vorne gelehnt, nicht angeschnallt“ und an die Insassen des Wagens jedenfalls widerspruchsfrei erinnern konnte. Die Aussage des Zeugen J. ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien schlüssig, lebensnah und glaubwürdig. Es gibt keinen Grund für das Verwaltungsgericht Wien anzunehmen, dass er den BF wahrheitswidrig belasten wollte. Der Aussage kommt volle Beweiskraft zu. Die Aussage der Zeugin S., soweit abweichend von der Zeugenaussage des Herrn J., ist im Zusammenhang mit dem Naheverhältnis zwischen ihr und dem BF zu sehen. Weiters hat sie aktenkundiger Weise ihre eigene Zeugenaussage vor der belangten Behörde zunächst unterfertigt und diese anschließend bestritten, was zumindestens widersprüchlich ist. Die Zeugenaussage ist weiters wohl auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Zeugin, wie sich aus dem Inhalt der von ihrem Lebensgefährten erhobenen Amtsbeschwerden und ihrer Aussage vor der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht Wien ergibt, hinsichtlich ihres Verantwortungsbewusstseins offensichtlich kritisiert fühlte. Objektive Tatseite: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass – entsprechend der Tatanlastung – der BF am 12.7.2012 um 10:15 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in Wien, M. Kreuzung E.-gasse gelenkt hat und jedenfalls ein Kind unter 14 Jahren und kleiner als 150 cm befördert und nicht dafür gesorgt hat, dass eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Verkehrsunfall verringern hätte können, bestimmungsgemäß verwendet wurde. Dem Kind V. war kein Sicherheitsgurt angelegt.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass – entsprechend der Tatanlastung – der BF am 12.7.2012 um 10:15 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in Wien, M. Kreuzung E.-gasse gelenkt hat und jedenfalls ein Kind unter 14 Jahren und kleiner als 150 cm befördert und nicht dafür gesorgt hat, dass eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Verkehrsunfall verringern hätte können, bestimmungsgemäß verwendet wurde. Dem Kind römisch fünf. war kein Sicherheitsgurt angelegt. Ein Umstand

§ 106Abs.

5 Z 2 KFG 1967, wonach § 105 Abs. 5 Z 2 KFG 1967 nicht zur Anwendung gekommen wäre wurde seitens des BF nicht vorgebracht und ist im gegenständlichen Verfahren nicht aufgekommen.Ein Umstand

Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967, wonach Paragraph 105, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 nicht zur Anwendung gekommen wäre wurde seitens des BF nicht vorgebracht und ist im gegenständlichen Verfahren nicht aufgekommen. Zur subjektiven Tatseite: Unzweifelhaft ist der BF dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen oder vorgebracht worden, was dem BF die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unmöglich gemacht hat. Dass den Beschuldigten kein Verschulden trifft, ist nicht ersichtlich. Insbesondere aus der Tatsache, dass das nicht ordnungsgemäß gesicherte Kind zunächst zwischen Fahrer und Beifahrersitz gestanden ist und auch danach während der Amtshandlung nicht angeschnallt war, ergibt sich, dass der BF genug Zeit gehabt hat, das Kind ordnungsgemäß zu sichern. Der BF hat daher eine Verwaltungsübertretung jedenfalls fahrlässig begangen. Für eine vorsätzliche Tatbegehung fehlt jeglicher Hinweis. Die Tat ist daher auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlungen schädigen in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering war. Da der BF keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht hat, war auch im Hinblick auf seinen Beruf als Rechtsanwalt zumindest von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Sorgepflichten bestehen für zwei Kinder. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bereits ausreichend von der belangten Behörde berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und auf den bis zu € 5.000,-- reichenden Strafsatz ist an der untersten Grenze angesetzte Geldstrafe durchaus schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der Strafe kam insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, soll doch der BF von der Begehung gleichartiger Delikte möglichst wirksam abgehalten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.061.23328.2014

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