GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 20,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1 KFG 1967 verhängt.Wegen Verletzung von Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von € 100,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt. Dagegen brachte der BF frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass sich das Straferkenntnis auf die Aussage des Zeugen Herrn J. stütze. Die Aussage sei jedoch weder schlüssig noch glaubwürdig gewesen. Der Zeuge habe in seiner Aussage vom 05.04.2013 vor der belangten Behörde (Sachbearbeiterin B.) angegeben, dass das Kind „V.“, welches nicht angegurtet gewesen sei, in der Mitte des Fahrzeuges gesessen oder gestanden sei. Dazu habe er angegeben „so genau habe ich das nicht gesehen.“ Tatsächlich sei V. angegurtet an der linken hinteren Fahrzeugseite gesessen, wobei sie kurz zuvor ihren Sicherheitsgurt von der Schulter unter den Arm geschoben habe. Vorbeifahrende Insassen eines Fahrzeuges, niedriger als der ... könnten nicht wahrgenommen haben wie die Gurtsituation von V. gewesen sei.Dagegen brachte der BF frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass sich das Straferkenntnis auf die Aussage des Zeugen Herrn J. stütze. Die Aussage sei jedoch weder schlüssig noch glaubwürdig gewesen. Der Zeuge habe in seiner Aussage vom 05.04.2013 vor der belangten Behörde (Sachbearbeiterin B.) angegeben, dass das Kind „V.“, welches nicht angegurtet gewesen sei, in der Mitte des Fahrzeuges gesessen oder gestanden sei. Dazu habe er angegeben „so genau habe ich das nicht gesehen.“ Tatsächlich sei römisch fünf. angegurtet an der linken hinteren Fahrzeugseite gesessen, wobei sie kurz zuvor ihren Sicherheitsgurt von der Schulter unter den Arm geschoben habe. Vorbeifahrende Insassen eines Fahrzeuges, niedriger als der ... könnten nicht wahrgenommen haben wie die Gurtsituation von römisch fünf. gewesen sei. Herr J. habe im Zuge der Anhaltung angegeben, dass er deutlich gesehen habe, dass beide Kinder nicht angegurtet gewesen gewesen seien. Er habe sich nicht erinnern können, ob Kindersitze angebracht gewesen seien. Beide Kinder seien in den Fensterplätzen in ihren „...sitzen“ Gewichtsklasse 15-36 kg gesessen und hätten ihre Sicherheitsgurte getragen, wobei beide Kinder (Zwillinge) zu diesem Zeitpunkt zu dieser Zeit 20,80 kg gewogen hätten. Die Annahme von Frau B., dass ein Kind nicht angeschnallt gewesen sei, sei keinesfalls schlüssig. Aus der Einvernahme des Herrn Insp. J. ergebe sich nämlich, dass er deutlich gesehen habe, dass beide Kinder nicht angegurtet gewesen seien. Im gegenständlichen Straferkenntnis scheine plötzlich nur ein Kind auf, welches nicht angegurtet gewesen sei. Daher seien sowohl die Aussage des Herrn J. als auch der Inhalt des Straferkenntnisses der Frau B. schlüssig. Der BF beantrage nochmals die sofortige Einstellung des Verfahrens. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 07.02.2014, gegen welches der BF Beschwerde erhob.
5 Z 2 KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern. Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab.
Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern. Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden. Kinder dürfen auf einem mit einem Front-Airbag geschützten Sitz nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem befördert werden, es sei denn, der Airbag wurde außer Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch selbst ab.
6 KFG 1967 gilt Abs. 5 nicht
Paragraph 106, Absatz 6, KFG 1967 gilt Absatz 5, nicht
Abs. 10,bei der Beförderung in Taxi-Fahrzeugen, es sei denn, es handelt sich um Schülertransporte
Absatz 10,,
1 KFG 1967 begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Dem Straferkenntnis liegt unbestrittener Weise die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.07.2012 zugrunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 12.07.2012 um 10.15 Uhr in …, Kreuzung M. – E.-gasse Fahrtrichtung Sch.-straße gefahren ist und dabei
5 Z 2 KFG 1967 vorschriftswidrig ein Kind unter 14 Jahren, welches kleiner als 150 cm war beförderte. Als Meldungsleger scheinen Revierinspektor J. und Revierinspektor Bi. auf.Dem Straferkenntnis liegt unbestrittener Weise die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.07.2012 zugrunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 12.07.2012 um 10.15 Uhr in …, Kreuzung M. – E.-gasse Fahrtrichtung Sch.-straße gefahren ist und dabei
Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 vorschriftswidrig ein Kind unter 14 Jahren, welches kleiner als 150 cm war beförderte. Als Meldungsleger scheinen Revierinspektor J. und Revierinspektor Bi. auf. Die Anzeige lautet auszugsweise: „Am 12.7.2012, 10:15 Uhr konnten wir (Inspektor J. und Meldungsleger) im Zuge unseres motorisierten Streifendienstes als Besatzung des Stkw ... den PKW, ... schwarz lack mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in Wien, Kreuzung M.-E.-gasse Fahrtrichtung Sch.-straße wahrnehmen, wie dieser ein Kleinkind in der hinteren Reihe transportierte. Es konnte von uns eindeutig erkannt werden, dass sich dieses nach vorne, zwischen Fahrer und Beifahrersitz lehnte.“ … „Aufgrund dieser Wahrnehmung starteten wir unter Bedachtnahme der Verkehrs- und Eigensicherung mittels eingeschaltetem Blaulicht die Nachfahrt. Auf Höhe Wien, M. Ordnungsnummer ... hatten wir den PKW eingeholt, näherten uns von der linken Seite an. Bei näherer Betrachtung konnte von uns eindeutig erkannt werden, dass sogar 2 Kleinkinder transportiert wurden. Eines der beiden Kleinkinder (
1 KFG 1967 verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige BF fristgerecht Einspruch.Mit Strafverfügung vom 11.9.2012 wurde über den BF in weiterer Folge unbestrittener Weise wegen Übertretung des Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 eine Geldstrafe von € 356,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige BF fristgerecht Einspruch. Der einen Bestandteil des Aktes bildenden E-Mail vom 13. Juli 2012 zufolge erfolgte eine „Beschwerde gegen eine unakzeptable Amtshandlung“ an die Bundesministerin für Inneres, an die Pressestelle des Bundesministeriums für Inneres, an den Bürgerservice des Bundesministeriums für Inneres und an office@krone.at. Die einen Bestandteil des Aktes bildende Niederschrift über die Einvernahme des Herrn J. als Zeuge vor der belangten Behörde vom 5.4.2013 lautet auszugsweise: „Ich werde mit dem Grund meine Einvernahme vertraut gemacht und gebe dazu an: Ich werde darauf aufmerksam gemacht, dass ich als Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren der Wahrheitspflicht unterliege und bei Missachtung eine gerichtlich strafbare Handlung begehe. Ich kann mich noch ganz genau an den Vorfall vom 12.7.2012 erinnern. Ich bin mir sicher, dass eines der Kinder das auf der Rückbank gesessen ist und nicht angegurtet war. Dieses Kind ist in der Mitte der Rückbank gesessen oder aufgestanden gewesen. So genau habe ich das nicht gesehen. Es war aber auf jeden Fall nicht angeschnallt. Ob das Kind, das nicht angeschnallt war auf der Rückbank eine Rückhalteeinrichtung hatte kann ich nicht mehr sagen. Danach haben wir eine Verkehrsanhaltung vorgenommen. Im Zuge dieser Anhaltung habe ich dann deutlich gesehen dass beide Kinder auf der Rückbank nicht angegurtet waren. Ob die beiden Kinder eine Kinderrückhalteeinrichtung am Sitz hatten kann ich jetzt nicht mehr angeben. Ich kann mich aber noch erinnern, dass der Beschuldigte keinen Führerschein bei sich hatte. Weshalb wir ihn auch nach dem Führerscheingesetz anzeigten. Das ist alles was ich zu dem Vorfall angeben kann.“ Dem BF wurde mit aktenkundiger Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.04.2013 eine Kopie der Zeugenniederschrift übermittelt. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass der dargestellte Sachverhalt in der Strafverfügung vom 11.09.2012 unrichtig sei. Dem BF werde vorgeworfen, dass er keine entsprechende Rückhalteeinrichtung für ein Kind verwendet habe. Tatsächlich verwende er immer die hochwertigsten am Markt erhältlichen Kindersitze, welche auch der Größe seiner Kinder entsprechen würden. So sei es auch am 12.07.2012 gewesen. Die Behauptung, der BF habe keine Rückhalteeinrichtung für ein Kind verwendet, sei unrichtig. Nunmehr gehe der Zeuge J. überraschend davon aus, dass zwei Kinder nicht angeschnallt gewesen seien, obwohl er ursprünglich nur von einem Kind gesprochen habe. Die Aussage des Zeugen J. sei daher in mehrfachen Punkten widersprüchlich und unrichtig, weshalb die Aussage des Zeugens unglaubwürdig sei. Der Zeuge J. gebe auch an, sicher zu sein, dass eines der Kinder auf der Rückbank gesessen oder aufgestanden sei. Dazu sei festzuhalten, dass sich der Zeuge einerseits „an den Vorfall vom 12.07.2012 ganz genau erinnere“, andererseits aber nicht mehr angeben habe können, ob ein Kind auf der Rückbank gesessen oder aufgestanden sei. Dazu habe der Zeuge J. angegeben, dass er das nicht so genau gesehen habe. Dies stehe mit seiner Aussage, dass er sich noch ganz genau an den Vorfall erinnern könne, im Widerspruch. Der BF beantrage die Einvernahme der Beifahrerin Frau S.. Die einen Bestandteil des Aktes bildende Zeugenaussage vor der belangten Behörde vom 09.10.2013 von Frau S. lautet: „Ich werde mit dem Grund meine Einvernahme vertraut gemacht und gebe dazu an. Zu diesem Vorfall vom 12.7.2012 gebe ich an, dass wir sehr verantwortungsbewusste Eltern sind und die Kinder bei uns immer angegurtet sind. Meiner Ansicht nach, war das ein Fehler von den einschreitenden Beamten, weil beide Kinder zu dem Tatzeitpunkt angegurtet waren. Bei dem Kind, das hinter dem Fahrer gesessen hat, meinte der Beamte gesehen zu haben, dass es nicht angeschnallt war, aber dem war nicht so, es war lediglich nicht ordnungsgemäß angeschnallt, weil das Kind ein paar Minuten vor der Anhaltung den Gurt unter dessen Hand geschoben hat. Dies tut mir auch sehr leid, ich habe das nicht rechtzeitig bemerkt, aber ich kann nur nochmals betonen, dass wir immer darauf acht. dass unsere Kinder angegurtet sind. Das ist alles was ich zu dem Vorfall angeben kann.“ Die Zeugenaussage wurde von Frau S. unterfertigt. Dem BF wurde mit aktenkundiger Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.12.2013 eine Kopie der Zeugenniederschrift der Frau S. übermittelt. Frau S. nahm mit aktenkundigem Schreiben vom 29.12.2013 dazu Stellung und führte aus, dass sie die von Frau B. niedergeschriebenen Angaben so nicht zu Protokoll gegeben habe. Frau B. habe aufgrund der Bedenken der Frau S. gegen den Protokollinhalt erklärt, sie könne die Niederschrift ruhig unterschreiben, da sie jetzt wisse warum es gehe und die Sache sei ohnehin beendet. Unbestritten steht fest, dass der BF das verfahrensgegenständliche Fahrzeug (..., schwarz, lack.) mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 12.07.2012 um 10.15 Uhr in Wien, Kreuzung M. – E.-gasse Fahrtrichtung Sch.-straße gelenkt hat und es sich bei diesem Fahrzeug um keines der Klasse M2 oder M3 handelt. Weiters steht unbestritten fest, dass sich die Lebensgefährtin des BF, Frau S. als Beifahrerin und deren beider Kinder (Zwillinge, beide zum damaligen Zeitpunkt 5 Jahre) im gegenständlichen Fahrzeug befanden. Unbestritten steht weiter fest, dass sich die Kinder auf der Rückbank befanden und deren Körpergröße zum damaligen Zeitpunkt unter 150 cm lag. Der BF bestreitet den Tatvorwurf zur Gänze, führt aus, ein Kind, V. sei angegurtet gewesen und habe lediglich den Gurt am Arm nach unten verschoben gehabt. Die dieser Sachverhaltsangabe widersprechende Zeugenaussage des Meldungslegers J. sei widersprüchlich. Der Meldungsleger und Zeuge habe nämlich erklärt, er könne sich an den Vorfall genau erinnern, dann aber ausgesagt, er wisse nicht mehr , ob es sich um ein oder zwei Kinder gehandelt habe, ob diese gestanden sein oder nicht und ob eine Rückhalteeinrichtung für diese vorhanden gewesen wäre.Der BF bestreitet den Tatvorwurf zur Gänze, führt aus, ein Kind, römisch fünf. sei angegurtet gewesen und habe lediglich den Gurt am Arm nach unten verschoben gehabt. Die dieser Sachverhaltsangabe widersprechende Zeugenaussage des Meldungslegers J. sei widersprüchlich. Der Meldungsleger und Zeuge habe nämlich erklärt, er könne sich an den Vorfall genau erinnern, dann aber ausgesagt, er wisse nicht mehr , ob es sich um ein oder zwei Kinder gehandelt habe, ob diese gestanden sein oder nicht und ob eine Rückhalteeinrichtung für diese vorhanden gewesen wäre. Der Zeuge hat in der Verhandlung nach Wahrheitserinnerung glaubhaft, schlüssig und lebensnah ausgesagt, er könne sich an den Tathergang deshalb so gut erinnern, weil gegen ihn und seinen Kollegen (unbestritten) eine Amtsbeschwerde seitens des BF erhoben worden sei und er in dieser Angelegenheit „zum Oberst habe müssen“. Diese – von Seiten des BF unbestrittene Tatsache- welche auch durch die einen Bestandteil des Akteninhaltes bildenden Anzeigen des BF vom 13.7.2012 „Beschwerde gegen eine unakzeptable Amtshandlung“ gedeckt ist, ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach durchaus geeignet, zugrunde liegende Ereignisse detailliert in der Erinnerung zu verankern, selbst wenn sie länger zurückliegen. Glaubwürdig ist auch die Aussage des Zeugen, dass der BF bei der Amtshandlung selbst zugestanden habe, dass eines der Kinder nicht angeschnallt gewesen sei. Zum einen deckt sich diese Sachverhaltsschilderung mit der Anzeige vom 23.7.2012, welche von beiden Inspektoren, Herrn J. und Herrn Inspektor Bi. unterfertigt wurde. Danach hat der BF wörtlich ausgeführt, das Kind – gegenständlich V.- habe sich eben abgeschnallt, er passe zwar auf, könne das aber nicht andauern überprüfen. Darüber hinaus stellte der Zeuge bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien auf näheres Befragen seine gewohnte Vorgangsweise bei vergleichbaren Verkehrsüberprüfungen schlüssig, glaubhaft, lebensnah und widerspruchsfrei dar. Danach nimmt er den Sachverhalt üblicher Weise in einem Notizblock oder auf seinem privaten Handy auf.Glaubwürdig ist auch die Aussage des Zeugen, dass der BF bei der Amtshandlung selbst zugestanden habe, dass eines der Kinder nicht angeschnallt gewesen sei. Zum einen deckt sich diese Sachverhaltsschilderung mit der Anzeige vom 23.7.2012, welche von beiden Inspektoren, Herrn J. und Herrn Inspektor Bi. unterfertigt wurde. Danach hat der BF wörtlich ausgeführt, das Kind – gegenständlich römisch fünf.- habe sich eben abgeschnallt, er passe zwar auf, könne das aber nicht andauern überprüfen. Darüber hinaus stellte der Zeuge bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien auf näheres Befragen seine gewohnte Vorgangsweise bei vergleichbaren Verkehrsüberprüfungen schlüssig, glaubhaft, lebensnah und widerspruchsfrei dar. Danach nimmt er den Sachverhalt üblicher Weise in einem Notizblock oder auf seinem privaten Handy auf. Glaubhaft, lebensnah und schlüssig ist auch, dass er diese Aufnahme im Hinblick auf die unbestrittener Maßen erfolgte Amtsbeschwerde und das in weiterer Folge stattgefundene Gespräch mit seinem Vorgesetzten („dem Herrn Oberst“) diesem vorgespielt hat und „die Sache aufgrund des Inhaltes der Aufnahme erledigt war“. Dies wurde vom Zeugen bei seiner Einvernahme absolut authentisch, widerspruchsfrei, lebensnah und schlüssig geschildert. Der Zeuge machte bei dieser Schilderung einen absolut glaubwürdigen Eindruck, vor allem auch im Hinblick darauf, dass er mit dieser seine Amtshandlung bestätigenden Aufnahme, die für ihn unangenehmen Folgen eines Verfahrens erfolgreich abwenden konnte. Die vom BF aufgezeigten vermeintlich Widersprüche bestehen insofern nicht, als der Zeuge sowohl in der Anzeige, vor der belangten Behörde und auch vor dem Verwaltungsgericht Wien völlig übereinstimmend angegeben hat, dass jedenfalls ein Kind nicht angeschnallt war und dieses zwischen Beifahrer und Fahrer gelehnt oder aufgestanden war. Diesen (vermeintlichen) Widerspruch konnte er in der Verhandlung insofern auflösen, als er gesagt hat, dass gestanden für ihn bedeute, dass sich das Kind „vom Sitz her vorgelehnt“ habe. Im Übrigen ist der Anzeige zufolge zunächst ein stehendes, sich zwischen Fahrer und Beifahrersitz befindliches Kind wahrgenommen worden und bei der Kontrolle im unmittelbaren Naheverhältnis zum PKW des BF festgestellt worden, dass das Kind nicht angeschnallt war. Daraus ergibt sich aber auch zweifelsfrei, dass das Kind nicht angeschnallt gewesen sein kann, weil es technisch nicht möglich ist, dass sich das Kind entsprechend gesichert zwischen Sitz und Beifahrersitz vorlehnen kann. Dass der Zeuge sich nicht mehr erinnern konnte, ob es sich um ein oder zwei – nicht angeschnallte – Kinder gehandelt hat und ob für diese Rückhalteeinrichtungen vorhanden gewesen seien, ist aus den vorgenannten Gründen nicht als widersprüchlich zu werten. Es schränkt auch seine Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Erinnerung nicht ein, zumal er sich an die wesentlichen Sachverhaltselemente, nämlich „ein Kind nach vorne gelehnt, nicht angeschnallt“ und an die Insassen des Wagens jedenfalls widerspruchsfrei erinnern konnte. Die Aussage des Zeugen J. ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien schlüssig, lebensnah und glaubwürdig. Es gibt keinen Grund für das Verwaltungsgericht Wien anzunehmen, dass er den BF wahrheitswidrig belasten wollte. Der Aussage kommt volle Beweiskraft zu. Die Aussage der Zeugin S., soweit abweichend von der Zeugenaussage des Herrn J., ist im Zusammenhang mit dem Naheverhältnis zwischen ihr und dem BF zu sehen. Weiters hat sie aktenkundiger Weise ihre eigene Zeugenaussage vor der belangten Behörde zunächst unterfertigt und diese anschließend bestritten, was zumindestens widersprüchlich ist. Die Zeugenaussage ist weiters wohl auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Zeugin, wie sich aus dem Inhalt der von ihrem Lebensgefährten erhobenen Amtsbeschwerden und ihrer Aussage vor der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht Wien ergibt, hinsichtlich ihres Verantwortungsbewusstseins offensichtlich kritisiert fühlte. Objektive Tatseite: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass – entsprechend der Tatanlastung – der BF am 12.7.2012 um 10:15 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in Wien, M. Kreuzung E.-gasse gelenkt hat und jedenfalls ein Kind unter 14 Jahren und kleiner als 150 cm befördert und nicht dafür gesorgt hat, dass eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Verkehrsunfall verringern hätte können, bestimmungsgemäß verwendet wurde. Dem Kind V. war kein Sicherheitsgurt angelegt.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass – entsprechend der Tatanlastung – der BF am 12.7.2012 um 10:15 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in Wien, M. Kreuzung E.-gasse gelenkt hat und jedenfalls ein Kind unter 14 Jahren und kleiner als 150 cm befördert und nicht dafür gesorgt hat, dass eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Verkehrsunfall verringern hätte können, bestimmungsgemäß verwendet wurde. Dem Kind römisch fünf. war kein Sicherheitsgurt angelegt. Ein Umstand
5 Z 2 KFG 1967, wonach § 105 Abs. 5 Z 2 KFG 1967 nicht zur Anwendung gekommen wäre wurde seitens des BF nicht vorgebracht und ist im gegenständlichen Verfahren nicht aufgekommen.Ein Umstand
Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967, wonach Paragraph 105, Absatz 5, Ziffer 2, KFG 1967 nicht zur Anwendung gekommen wäre wurde seitens des BF nicht vorgebracht und ist im gegenständlichen Verfahren nicht aufgekommen. Zur subjektiven Tatseite: Unzweifelhaft ist der BF dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen oder vorgebracht worden, was dem BF die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unmöglich gemacht hat. Dass den Beschuldigten kein Verschulden trifft, ist nicht ersichtlich. Insbesondere aus der Tatsache, dass das nicht ordnungsgemäß gesicherte Kind zunächst zwischen Fahrer und Beifahrersitz gestanden ist und auch danach während der Amtshandlung nicht angeschnallt war, ergibt sich, dass der BF genug Zeit gehabt hat, das Kind ordnungsgemäß zu sichern. Der BF hat daher eine Verwaltungsübertretung jedenfalls fahrlässig begangen. Für eine vorsätzliche Tatbegehung fehlt jeglicher Hinweis. Die Tat ist daher auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlungen schädigen in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering war. Da der BF keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht hat, war auch im Hinblick auf seinen Beruf als Rechtsanwalt zumindest von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Sorgepflichten bestehen für zwei Kinder. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bereits ausreichend von der belangten Behörde berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und auf den bis zu € 5.000,-- reichenden Strafsatz ist an der untersten Grenze angesetzte Geldstrafe durchaus schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der Strafe kam insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, soll doch der BF von der Begehung gleichartiger Delikte möglichst wirksam abgehalten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.061.23328.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.