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{'item': 'VGW-001/042/886/2015'}

Obsah (16)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 50d§ 17§ 64§ 30§ 50c§ 16§ 48§ 96a§ 45§ 5§ 6§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.05.2015 GeschäftszahlVGW-001/042/886/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu Spruchpunkt 2) lediglich eine Tatbildbegehung im Tatzeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 31.12.2013 angelastet wird.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu Spruchpunkt 2) lediglich eine Tatbildbegehung im Tatzeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 31.12.2013 angelastet wird.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 280,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 280,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. Als Übertretungsnorm ist zu Spruchpunkt 1) § 50d DSG i.d.F. BGBl. I Nr. 133/2009, und ist als Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 2) § 50c i.V.m. §§ 17f DSG i.d.F. BGBl. I Nr. 133/2009 heranzuziehen.Als Übertretungsnorm ist zu Spruchpunkt 1) Paragraph 50 d, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, und ist als Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 2) Paragraph 50 c, in Verbindung mit Paragraphen 17 f, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, heranzuziehen. Als Strafsanktionsnorm gilt zu Spruchpunkt 1) § 52 Abs. 2 Z 4 DSG i.d.F. BGBl. I Nr. 133/2009 und gilt als Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt 2) § 52 Abs. 2 Z 1 DSG i.d.F. BGBl I Nr. 133/2009.Als Strafsanktionsnorm gilt zu Spruchpunkt 1) Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, und gilt als Strafsanktionsnorm zu Spruchpunkt 2) Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt : „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der I.-GmbH (FN ...) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) in der Zeit von 31.01.2013 bis 09.04.2014„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der römisch eins.-GmbH (FN ...) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) in der Zeit von 31.01.2013 bis 09.04.2014 1) ihre Offenlegungs- oder Informationspflichten

§ 50dDSG 2000 verletzt, als sie einer beim Eingangsbereich des der Wohnung Top Nr.

4 in Wien, B.-straße durchgeführten Videoüberwachung diese Anlage nicht entsprechend geeignet gekennzeichnet hat, sodass die Auftraggeberin eindeutig hervorgeht und jeder potentiell Betroffene tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.1) ihre Offenlegungs- oder Informationspflichten

Paragraph 50 d, DSG 2000 verletzt, als sie einer beim Eingangsbereich des der Wohnung Top Nr. 4 in Wien, B.-straße durchgeführten Videoüberwachung diese Anlage nicht entsprechend geeignet gekennzeichnet hat, sodass die Auftraggeberin eindeutig hervorgeht und jeder potentiell Betroffene tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. 2) entgegen § 50c DSG 2000 Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt hat, ohne dass sie vor Aufnahme der Datenanwendung eine Meldung

§ 17

DSG 2000 an die Datenschutzkommission erstattet hat, als sie eine Videoüberwachung mittels Videokamera, die beim Eingangsbereich des der Wohnung Top Nr. 4 in Wien, B.-straße, installiert wurde, und welche nicht als Echtzeitüberwachung oder durch Speicherung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgte, betrieben hat.2) entgegen Paragraph 50 c, DSG 2000 Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt hat, ohne dass sie vor Aufnahme der Datenanwendung eine Meldung

Paragraph 17, DSG 2000 an die Datenschutzkommission erstattet hat, als sie eine Videoüberwachung mittels Videokamera, die beim Eingangsbereich des der Wohnung Top Nr. 4 in Wien, B.-straße, installiert wurde, und welche nicht als Echtzeitüberwachung oder durch Speicherung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgte, betrieben hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1) § 50d Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgFad 1) Paragraph 50 d, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF ad 2) § 50c iVm §§ 17 ff DSG 2000 idgFad 2) Paragraph 50 c, in Verbindung mit Paragraphen 17, ff DSG 2000 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden

) § 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000ad 1.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden

) Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, DSG 2000 ad 2.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden

§ 52Abs.

2 Z 1 DSG 2000ad 2.) Geldstrafe von € 700,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 18 Stunden

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 Summe der Geldstrafen: € 1.400,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 12 Stunden Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 770,00, ad 2.) € 770,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 1.540,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die I.-Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr C. B. verhängte Geldstrafe vonDie römisch eins.-Gesellschaft m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr C. B. verhängte Geldstrafe von 1) € 700,00 2) € 700,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) € 70,00 2) € 70,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“2) € 70,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt, dass Herr C. B.; Herr P. S. und Frau D. S. die vertretungsbefugten Geschäftsführer der I.-Ges.m.b.H. (in Hinkunft: I.) seien. Die I.-Ges.m.b.H. sei von der O. Privatstiftung (in Hinkunft: O.) mit der Hausverwaltung der Liegenschaft Wien, B.-str., betraut worden. Die O. habe im Rahmen dieser Betrauung der I. den „allgemeinen Auftrag erteilt, einzelne Mietverhältnisse in der B.-straße, Wien, bei Vorliegen von Kündigungsgründen aufzukündigen.“ Da beim Mieter der Wohnung Top Nr. 4, Herrn V., die Vermutung bestanden habe, dass dieser die Wohnung nicht oder nicht regelmäßig zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses bzw. des Wohnbedürfnisses von eintrittsberechtigten Personen benütze, sei eine Detektei beauftragt worden, eine Kamera samt Bewegungsmelder dergestalt zu platzieren, dass vom Eingangsbereich der oa Wohnung immer dann, wenn eine Bewegung erfasst worden sei, Aufnahmen getätigt werden. Die Aufzeichnungen seien auf digitalem Material verschlüsselt erfolgt. Der Zugriff auf die aufgezeichneten Daten sei nur mittels eines ausschließlich dieser Detektei bekannten Passworts möglich gewesen. Die aufgenommenen Daten seien von dieser Detektei ausgewertet worden, und sei der I. lediglich die fertige Auswertung in einem Protokoll übermittelt worden. Auf Grundlage der auf diese Art und Weise erlangten Beweismittel sei sodann im September 2013 eine gerichtliche Aufkündigung des Mietverhältnisses erfolgt. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt, dass Herr C. B.; Herr P. S. und Frau D. S. die vertretungsbefugten Geschäftsführer der römisch eins.-Ges.m.b.H. (in Hinkunft: römisch eins.) seien. Die römisch eins.-Ges.m.b.H. sei von der O. Privatstiftung (in Hinkunft: O.) mit der Hausverwaltung der Liegenschaft Wien, B.-str., betraut worden. Die O. habe im Rahmen dieser Betrauung der römisch eins. den „allgemeinen Auftrag erteilt, einzelne Mietverhältnisse in der B.-straße, Wien, bei Vorliegen von Kündigungsgründen aufzukündigen.“ Da beim Mieter der Wohnung Top Nr. 4, Herrn römisch fünf., die Vermutung bestanden habe, dass dieser die Wohnung nicht oder nicht regelmäßig zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses bzw. des Wohnbedürfnisses von eintrittsberechtigten Personen benütze, sei eine Detektei beauftragt worden, eine Kamera samt Bewegungsmelder dergestalt zu platzieren, dass vom Eingangsbereich der oa Wohnung immer dann, wenn eine Bewegung erfasst worden sei, Aufnahmen getätigt werden. Die Aufzeichnungen seien auf digitalem Material verschlüsselt erfolgt. Der Zugriff auf die aufgezeichneten Daten sei nur mittels eines ausschließlich dieser Detektei bekannten Passworts möglich gewesen. Die aufgenommenen Daten seien von dieser Detektei ausgewertet worden, und sei der römisch eins. lediglich die fertige Auswertung in einem Protokoll übermittelt worden. Auf Grundlage der auf diese Art und Weise erlangten Beweismittel sei sodann im September 2013 eine gerichtliche Aufkündigung des Mietverhältnisses erfolgt. Die Aufkündigung von Mietverhältnissen falle laut der internen Ressortaufteilung in den Aufgabenbereich der Geschäftsführerin Frau D. S.. Die gegenständliche Beauftragung der Detektei sei daher in den Bereich der Geschäftsführerin Frau D. S. erfolgt, und seien die anderen beiden Geschäftsführer erst durch die Aufforderung der Datenschutzbehörde vom 30.4.2014 von der gegenständlichen Überwachung in Kenntnis gesetzt worden. Frau S. habe anlässlich ihrer Beauftragung der Detektei angenommen, dass ihr die Detektei nichts Rechtswidriges vorgeschlagen habe. Sie sei daher von der Rechtskonformität der Überwachung ausgegangen. Außerdem sei ihr nicht zumutbar gewesen, die Detektei zu überwachen. Auch die anderen Geschäftsführer haben, selbst wenn diese Kenntnis von der Videoüberwachung gehabt hätten, nicht annehmen müssen, dass diese nicht rechtmäßig erfolge. Auch sei keine erhöhte Kontrollpflicht der übrigen Geschäftsführer gegenüber der Geschäftsführerin D. S. vorgelegen. Zudem sei mit der gegenständlichen Überwachungstätigkeit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt worden, nämlich der Zweck der Beweissicherung. Dieser Zweck werde von der Literatur zum DSG auch anerkannt. Als Beleg wurde nachfolgende Literaturstelle angeführt: Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG, § 50a, Anm

  1. Demnach könne als Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung auch die Beseitigung eines Beweisnotstands herangezogen werden, sofern es sich dabei um ein notwendiges und angemessenes Mittel handle. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall vorgelegen.Zudem sei mit der gegenständlichen Überwachungstätigkeit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt worden, nämlich der Zweck der Beweissicherung. Dieser Zweck werde von der Literatur zum DSG auch anerkannt. Als Beleg wurde nachfolgende Literaturstelle angeführt: Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG, Paragraph 50 a,, Anmerkung
  2. Demnach könne als Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung auch die Beseitigung eines Beweisnotstands herangezogen werden, sofern es sich dabei um ein notwendiges und angemessenes Mittel handle. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall vorgelegen. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass die Datenschutzbehörde mit Schriftsatz vom 9.4.2014 in Kenntnis gesetzt worden ist, dass durch die I. bzw. O. vom Jänner 2013 bis jedenfalls zum 2.4.2014 der Auftrag erteilt worden ist, den Eingangsbereich der Wohnung Top 4 des Wohnhauses Wien, B.-str., mittels einer Videokamera zu überwachen. Da es sich bei dieser Wohnung um eine Kategorie D Wohnung gehandelt habe, seien nicht nur alle Fälle des Betretens bzw. Verlassens der Wohnung, sondern auch jedes Aufsuchen der Toilette durch Videoaufzeichnungen dokumentiert worden. Diese Videoüberwachung sei dem Mieter dieser Wohnung nicht mitgeteilt worden. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass die Datenschutzbehörde mit Schriftsatz vom 9.4.2014 in Kenntnis gesetzt worden ist, dass durch die römisch eins. bzw. O. vom Jänner 2013 bis jedenfalls zum 2.4.2014 der Auftrag erteilt worden ist, den Eingangsbereich der Wohnung Top 4 des Wohnhauses Wien, B.-str., mittels einer Videokamera zu überwachen. Da es sich bei dieser Wohnung um eine Kategorie D Wohnung gehandelt habe, seien nicht nur alle Fälle des Betretens bzw. Verlassens der Wohnung, sondern auch jedes Aufsuchen der Toilette durch Videoaufzeichnungen dokumentiert worden. Diese Videoüberwachung sei dem Mieter dieser Wohnung nicht mitgeteilt worden. In weiterer Folge stellte die Datenschutzbehörde mit Schriftsatz vom 30.4.2014 eine Anfrage bei der I., wobei in dieser Anfrage auch die Rechtslage dargelegt wurde. In weiterer Folge stellte die Datenschutzbehörde mit Schriftsatz vom 30.4.2014 eine Anfrage bei der römisch eins., wobei in dieser Anfrage auch die Rechtslage dargelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 16.5.2014 teilte die I. der Datenschutzbehörde mit, dass von der I. eine Detektei mit der Anbringung einer Videokamera vor dem Eingangsbereich zur Wohnung Top 4 des oa Wohnhauses beauftragt worden sei. Die Aufzeichnung sei auf digitalem Material erfolgt. Mit Schriftsatz vom 16.5.2014 teilte die römisch eins. der Datenschutzbehörde mit, dass von der römisch eins. eine Detektei mit der Anbringung einer Videokamera vor dem Eingangsbereich zur Wohnung Top 4 des oa Wohnhauses beauftragt worden sei. Die Aufzeichnung sei auf digitalem Material erfolgt. Mit Mandatsbescheid der Datenschutzbehörde vom 22.5.2014, Zl. DSB-D215.463/0002-DSB/2014, wurde

§ 30

DSG „die Weiterführung der Datenanwendung „Videoüberwachung des Eingangsbereichs der Wohnung Top. Nr. 4 in Wien, B.-straße (…) mit sofortiger Wirkung untersagt“. Mit Mandatsbescheid der Datenschutzbehörde vom 22.5.2014, Zl. DSB-D215.463/0002-DSB/2014, wurde

Paragraph 30, DSG „die Weiterführung der Datenanwendung „Videoüberwachung des Eingangsbereichs der Wohnung Top. Nr. 4 in Wien, B.-straße (…) mit sofortiger Wirkung untersagt“. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die O. mit Schriftsatz vom 10.6.2014 den Rechtsbehelf der Vorstellung. Mit Schreiben vom 30.6.2014 teilte die O. der Datenschutzkommission aufgrund von deren Anfrage vom 12.6.2014 mit, dass die O. als Hauseigentümerin der Hausverwalterin, nämlich der I., den Auftrag erteilt habe, einzelne Mietverhältnisse bei Vorliegen von Kündigungsgründen aufzukündigen. Dieser Auftrag sei genereller Natur gewesen. Es habe keinen konkreten Auftrag zur Beauftragung einer Detektei gegeben. Die O. habe erst durch das Schreiben der Datenschutzbehörde vom 30.4.2014 von der gegenständlichen Wohnungsüberwachung mittels eines Videoaufnahmegeräts erfahren. Auch könne keine Auskunft gegeben werden, warum diese Datenanwendung bislang nicht dem Datenverarbeitungsregister gemeldet worden sei. Auch könne keine Angabe dazu gemacht werden, ob das durch die Überwachung angestrebte Ziel auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden hätte können. Mit Schreiben vom 30.6.2014 teilte die O. der Datenschutzkommission aufgrund von deren Anfrage vom 12.6.2014 mit, dass die O. als Hauseigentümerin der Hausverwalterin, nämlich der römisch eins., den Auftrag erteilt habe, einzelne Mietverhältnisse bei Vorliegen von Kündigungsgründen aufzukündigen. Dieser Auftrag sei genereller Natur gewesen. Es habe keinen konkreten Auftrag zur Beauftragung einer Detektei gegeben. Die O. habe erst durch das Schreiben der Datenschutzbehörde vom 30.4.2014 von der gegenständlichen Wohnungsüberwachung mittels eines Videoaufnahmegeräts erfahren. Auch könne keine Auskunft gegeben werden, warum diese Datenanwendung bislang nicht dem Datenverarbeitungsregister gemeldet worden sei. Auch könne keine Angabe dazu gemacht werden, ob das durch die Überwachung angestrebte Ziel auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden hätte können. In weiterer Folge wurden durch die belangte Behörde gegen die drei Geschäftsführer der I. wegen Übertretung der §§ 50c und 50d DSG Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, und wurde diesen eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Angelastet wurde jeweils ein Tatzeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 9.4.2014.In weiterer Folge wurden durch die belangte Behörde gegen die drei Geschäftsführer der römisch eins. wegen Übertretung der Paragraphen 50 c und 50 d DSG Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, und wurde diesen eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Angelastet wurde jeweils ein Tatzeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 9.4.2014. Die beschuldigte Geschäftsführerin D. S. gab in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2014 insbesondere an, dass von der I. einer Detektei der Auftrag zur Durchführung der gegenständlichen Videoüberwachung erteilt worden sei. Aufgrund von Auswertungen dieser Videoüberwachung durch diese Detektei, welche der I. bekannt gegeben worden waren, habe die I. im September 2013 eine gerichtliche Aufkündigung des Mietverhältnisses im Hinblick auf die Wohnung Top 4 eingebracht. Die beschuldigte Geschäftsführerin D. S. gab in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2014 insbesondere an, dass von der römisch eins. einer Detektei der Auftrag zur Durchführung der gegenständlichen Videoüberwachung erteilt worden sei. Aufgrund von Auswertungen dieser Videoüberwachung durch diese Detektei, welche der römisch eins. bekannt gegeben worden waren, habe die römisch eins. im September 2013 eine gerichtliche Aufkündigung des Mietverhältnisses im Hinblick auf die Wohnung Top 4 eingebracht. Die übrigen beschuldigten Geschäftsführer gaben in deren Stellungnahmen jeweils vom 21.10.2014 an, dass diese erstmals durch die Aufforderung der Datenschutzbehörde zur Stellungnahme vom 30.4.2014 von der erfolgten Videoüberwachung erfahren haben. Diese Entscheidung, eine Überwachung in Auftrag zu geben, sei in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführerin D. S. gefallen. Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 3.2.2015 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, alle Nachweise und Beweismittel vorzulegen bzw. zu bezeichnen, aus welchen hervorgeht, dass die I.-Ges.m.b.H. durch die O. Privatstiftung der Auftrag erteilt worden ist, einzelne (bzw. das gegenständliche) Mietverhältnisse zu kündigen. Insbesondere wurde um Mitteilung ersucht, ob durch die Beauftragung der O. Privatstiftung angeordnet worden sei, eine Videoüberwachung installieren zu lassen. Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 3.2.2015 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, alle Nachweise und Beweismittel vorzulegen bzw. zu bezeichnen, aus welchen hervorgeht, dass die römisch eins.-Ges.m.b.H. durch die O. Privatstiftung der Auftrag erteilt worden ist, einzelne (bzw. das gegenständliche) Mietverhältnisse zu kündigen. Insbesondere wurde um Mitteilung ersucht, ob durch die Beauftragung der O. Privatstiftung angeordnet worden sei, eine Videoüberwachung installieren zu lassen. In Beantwortung dieser Anfrage teilte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 19.2.2015 mit, dass die O. nur einen allgemeinen Auftrag erteilt habe, die Mieterstruktur zu verbessern. Unter anderem sollten auch jene Mieter gekündigt werden, die die Wohnung nicht mehr zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses bzw. des Wohnbedürfnisses von eintrittsberechtigten Personen benützen. Dieser allgemeine Auftrag habe auch beinhaltet, dass die I. sich Dritter, wie etwa einer Detektei, zur Beweiserhebung bedienen könne. Im konkreten Fall sei die O. seitens der I. niemals über das gegen Herrn V. geführte bzw. geplante Kündigungsverfahren informiert worden. Auch habe es keinen konkreten Auftrag der O. zur Beauftragung einer Detektei gegeben. Insbesondere hat die O. auch keinen Auftrag erteilt, die gegenständliche Wohnung per Kamera überwachen zu lassen und hiefür eine Videoüberwachung installieren zu lassen. In Beantwortung dieser Anfrage teilte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 19.2.2015 mit, dass die O. nur einen allgemeinen Auftrag erteilt habe, die Mieterstruktur zu verbessern. Unter anderem sollten auch jene Mieter gekündigt werden, die die Wohnung nicht mehr zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses bzw. des Wohnbedürfnisses von eintrittsberechtigten Personen benützen. Dieser allgemeine Auftrag habe auch beinhaltet, dass die römisch eins. sich Dritter, wie etwa einer Detektei, zur Beweiserhebung bedienen könne. Im konkreten Fall sei die O. seitens der römisch eins. niemals über das gegen Herrn römisch fünf. geführte bzw. geplante Kündigungsverfahren informiert worden. Auch habe es keinen konkreten Auftrag der O. zur Beauftragung einer Detektei gegeben. Insbesondere hat die O. auch keinen Auftrag erteilt, die gegenständliche Wohnung per Kamera überwachen zu lassen und hiefür eine Videoüberwachung installieren zu lassen. Mit Schriftsatz vom 12.3.2015 trat die belangte Behörde dem konkludenten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die gegenständliche Datenanwendung von der Meldepflicht ausgenommen gewesen sei, entgegen.

§ 50cAbs.

1 DSG unterliegen nämlich Videoüberwachungen der Meldepflicht

den §§ 17ff DSG.

§ 17Abs.

3 Z 5 DSG sei zwar eine Datenanwendung von der Meldepflicht ausgenommen, wenn diese dem Zweck der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten diene. Doch bestehe selbst in diesen Fällen eine Ausnahme von der Meldepflicht nur insoweit, als die Unterlassung der Meldung zur Verwirklichung des Zwecks der Datenanwendung notwendig sei. Von der beschwerdeführenden Partei sei nicht einmal behauptet worden, dass die Meldung der Datenanwendung an die Datenschutzbehörde den von der I. angestrebten Zweck vereitelt worden sei und sei ein Grund für solch eine Annahme auch nicht einsichtig. Darüber hinaus gebe es auch keinerlei Hinweise auf etwaige Straftaten, deren Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung die konkrete Überwachung gedient habe. Vielmehr diente die Videoüberwachung allein dem Zweck der Beweissicherung für ein von der I. angestrengtes zivilrechtliches Kündigungsverfahren. Auch sei die Videoüberwachung nicht im Rahmen hoheitliche Aufgaben erfolgt, sodass auch die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht

§ 50dAbs.

2 DO nicht vorliege.Mit Schriftsatz vom 12.3.2015 trat die belangte Behörde dem konkludenten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die gegenständliche Datenanwendung von der Meldepflicht ausgenommen gewesen sei, entgegen.

Paragraph 50 c, Absatz eins, DSG unterliegen nämlich Videoüberwachungen der Meldepflicht

den Paragraphen 17 f, f, DSG.

Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5, DSG sei zwar eine Datenanwendung von der Meldepflicht ausgenommen, wenn diese dem Zweck der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten diene. Doch bestehe selbst in diesen Fällen eine Ausnahme von der Meldepflicht nur insoweit, als die Unterlassung der Meldung zur Verwirklichung des Zwecks der Datenanwendung notwendig sei. Von der beschwerdeführenden Partei sei nicht einmal behauptet worden, dass die Meldung der Datenanwendung an die Datenschutzbehörde den von der römisch eins. angestrebten Zweck vereitelt worden sei und sei ein Grund für solch eine Annahme auch nicht einsichtig. Darüber hinaus gebe es auch keinerlei Hinweise auf etwaige Straftaten, deren Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung die konkrete Überwachung gedient habe. Vielmehr diente die Videoüberwachung allein dem Zweck der Beweissicherung für ein von der römisch eins. angestrengtes zivilrechtliches Kündigungsverfahren. Auch sei die Videoüberwachung nicht im Rahmen hoheitliche Aufgaben erfolgt, sodass auch die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 50 d, Absatz 2, DO nicht vorliege. Mit Schriftsatz vom 3.4.2015 brachte die beschwerdeführende Partei in einem ergänzenden Schriftsatz vor, dass Frau D. S. nach Unterbreitung entsprechender Vorschläge durch das letztlich beauftragte Detektivbüro namens der I. diesem Detektivbüro den Auftrag zur Durchführung der gegenständlichen Videoüberwachung erteilt habe. Das Handelsgericht habe in seinem Urteil 19 Cg 99/06i zudem dargestellt, dass eine zeitlich begrenzte, systematische Videoüberwachung dann nicht unzulässig sei, wenn es ein berechtigtes Interesse des Überwachers gebe, welches die mögliche Beeinträchtigung der Privatsphäre des Überwachten überwiegt. Im konkreten Fall sei die gegenständliche Überwachung das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel zur Beweismittelerlangung gewesen. Auch sei seitens dieser Detektei niemals die Notwendigkeit einer Meldung bzw. einer Kennzeichnung der Videoüberwachung mitgeteilt worden. Da die Detektei ein zur Durchführung von Überwachungen befugtes Unternehmen sei, habe sich die I. darauf verlassen können, dass die Detektei alle gesetzlichen Vorschriften beachte. Es liege im konkreten Fall daher ein entschuldigender Verbotsirrtum bei Frau D. S. vor; woraus ein mangelndes Verschulden der übrigen Geschäftsführer abzuleiten sei. Zudem sei ein entschuldigender Notstand vorgelegen, zumal im gegenständlichen Fall eine Gefahr für Vermögen bestanden habe; zumal im gegenständlichen Fall die tatsächliche Wohnungsweitergabe eine widerrechtliche Sachentziehung darstelle. Auch habe es sich bei diesem Vermögensschaden um einen bedeutenden Nachteil gehandelt, der einen maßstabsgetreuen Menschen bewogen hätte, den Eingriff in sein Individualrecht unverzüglich abzuwehren. Zudem war diese Entziehung des Eigentums der O. unmittelbar gegeben. Eine Meldung an die Datenschutzbehörde führe erfahrungsgemäß erst nach Monaten zu einer Bewilligung. Solch eine überlange Wartedauer sei der I. nicht zumutbar gewesen, zumal ein Zuwarten möglicherweise dazu geführt hätte, das Nichtbenützen der Wohnung bzw. die unrechtmäßige Weitergabe nicht (mehr) nachweisen zu können; zumal es ja möglich gewesen wäre, dass sich während dieser Wartezeit die wesentlichen Umstände ändern. Auch sei die Kennzeichnung der Videoüberwachung im gegenständlichen Fall nicht zumutbar gewesen und würde solch eine Kennzeichnung dem Zweck der Videoüberwachung entgegen stehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16.5.2011, Zl. 2009/17/0185, ausgesprochen, dass eine zur Außenvertretung einer Gesellschaft befugte Person nicht verpflichtet sei, die von einem anderen Organmitglied getätigten Handlungen mit der gleichen Intensität zu kontrollieren, wie es nach der internen Geschäftseinteilung zuständigen Organmitglied obliegen würde. Hiernach komme dem unzuständigen Organmitglied eine bloß stichprobenartige Überwachungspflicht im Hinblick auf die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch die anderen Organmitglieder zu. Diese Judikatur sei für den gegenständlichen Fall maßgeblich. In der I. bestehe nämlich die Praxis, dass deren Geschäftsführer sich in einer wöchentlichen Besprechung über wichtige Themen, wie beispielsweise über die laufenden Immobilienentwicklungsprojekte und Hausverwaltungstätigkeiten, zu unterrichten. Dabei werden regelmäßig die Vorkommnisse in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern der Geschäftsführer besprochen. Ebenfalls werden laufende Kündigungsverfahren besprochen. Unter anderem sei auch das gerichtliche Aufkündigungsverfahren betreffend Herrn V. besprochen worden. Doch habe Frau D. S. bis zum Erhalt des Mandatsbescheids vom 22.5.2014 in keinem der Besprechungstermine die beauftragte und durchgeführte Videoüberwachung erörtert. Dadurch sei es erst mit dem Erhalt dieses Mandatsbescheids den anderen Geschäftsführern möglich gewesen, von der gegenständlichen Videoüberwachung zu erfahren und Frau D. S. betreffend die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften zu kontrollieren. Die anderen Geschäftsführer seien deshalb ihrer stichprobenartigen Kontrollpflicht nachgekommen. Insbesondere die übrigen Geschäftsführer treffe überhaupt kein Verschulden an den vorgeworfenen Tathandlungen.Mit Schriftsatz vom 3.4.2015 brachte die beschwerdeführende Partei in einem ergänzenden Schriftsatz vor, dass Frau D. S. nach Unterbreitung entsprechender Vorschläge durch das letztlich beauftragte Detektivbüro namens der römisch eins. diesem Detektivbüro den Auftrag zur Durchführung der gegenständlichen Videoüberwachung erteilt habe. Das Handelsgericht habe in seinem Urteil 19 Cg 99/06i zudem dargestellt, dass eine zeitlich begrenzte, systematische Videoüberwachung dann nicht unzulässig sei, wenn es ein berechtigtes Interesse des Überwachers gebe, welches die mögliche Beeinträchtigung der Privatsphäre des Überwachten überwiegt. Im konkreten Fall sei die gegenständliche Überwachung das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel zur Beweismittelerlangung gewesen. Auch sei seitens dieser Detektei niemals die Notwendigkeit einer Meldung bzw. einer Kennzeichnung der Videoüberwachung mitgeteilt worden. Da die Detektei ein zur Durchführung von Überwachungen befugtes Unternehmen sei, habe sich die römisch eins. darauf verlassen können, dass die Detektei alle gesetzlichen Vorschriften beachte. Es liege im konkreten Fall daher ein entschuldigender Verbotsirrtum bei Frau D. S. vor; woraus ein mangelndes Verschulden der übrigen Geschäftsführer abzuleiten sei. Zudem sei ein entschuldigender Notstand vorgelegen, zumal im gegenständlichen Fall eine Gefahr für Vermögen bestanden habe; zumal im gegenständlichen Fall die tatsächliche Wohnungsweitergabe eine widerrechtliche Sachentziehung darstelle. Auch habe es sich bei diesem Vermögensschaden um einen bedeutenden Nachteil gehandelt, der einen maßstabsgetreuen Menschen bewogen hätte, den Eingriff in sein Individualrecht unverzüglich abzuwehren. Zudem war diese Entziehung des Eigentums der O. unmittelbar gegeben. Eine Meldung an die Datenschutzbehörde führe erfahrungsgemäß erst nach Monaten zu einer Bewilligung. Solch eine überlange Wartedauer sei der römisch eins. nicht zumutbar gewesen, zumal ein Zuwarten möglicherweise dazu geführt hätte, das Nichtbenützen der Wohnung bzw. die unrechtmäßige Weitergabe nicht (mehr) nachweisen zu können; zumal es ja möglich gewesen wäre, dass sich während dieser Wartezeit die wesentlichen Umstände ändern. Auch sei die Kennzeichnung der Videoüberwachung im gegenständlichen Fall nicht zumutbar gewesen und würde solch eine Kennzeichnung dem Zweck der Videoüberwachung entgegen stehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 16.5.2011, Zl. 2009/17/0185, ausgesprochen, dass eine zur Außenvertretung einer Gesellschaft befugte Person nicht verpflichtet sei, die von einem anderen Organmitglied getätigten Handlungen mit der gleichen Intensität zu kontrollieren, wie es nach der internen Geschäftseinteilung zuständigen Organmitglied obliegen würde. Hiernach komme dem unzuständigen Organmitglied eine bloß stichprobenartige Überwachungspflicht im Hinblick auf die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch die anderen Organmitglieder zu. Diese Judikatur sei für den gegenständlichen Fall maßgeblich. In der römisch eins. bestehe nämlich die Praxis, dass deren Geschäftsführer sich in einer wöchentlichen Besprechung über wichtige Themen, wie beispielsweise über die laufenden Immobilienentwicklungsprojekte und Hausverwaltungstätigkeiten, zu unterrichten. Dabei werden regelmäßig die Vorkommnisse in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern der Geschäftsführer besprochen. Ebenfalls werden laufende Kündigungsverfahren besprochen. Unter anderem sei auch das gerichtliche Aufkündigungsverfahren betreffend Herrn römisch fünf. besprochen worden. Doch habe Frau D. S. bis zum Erhalt des Mandatsbescheids vom 22.5.2014 in keinem der Besprechungstermine die beauftragte und durchgeführte Videoüberwachung erörtert. Dadurch sei es erst mit dem Erhalt dieses Mandatsbescheids den anderen Geschäftsführern möglich gewesen, von der gegenständlichen Videoüberwachung zu erfahren und Frau D. S. betreffend die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften zu kontrollieren. Die anderen Geschäftsführer seien deshalb ihrer stichprobenartigen Kontrollpflicht nachgekommen. Insbesondere die übrigen Geschäftsführer treffe überhaupt kein Verschulden an den vorgeworfenen Tathandlungen. Am 6.5.2015 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung berief sich die beschwerdeführende Partei lediglich auf ihr bisheriges Vorbringen. Im Übrigen wurden keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Herr C. B. und Herr P. S. sind seit dem 21.6.2011 Geschäftsführer und Frau D. S. ist seit dem 7.9.2012 Geschäftsführerin der I.-Ges.m.b.H. Dies ergibt sich aus den im Akt erliegenden Firmenbuchauszug dieser Gesellschaft und den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der durchgeführten mündlichen Verhandlung.Herr C. B. und Herr P. S. sind seit dem 21.6.2011 Geschäftsführer und Frau D. S. ist seit dem 7.9.2012 Geschäftsführerin der römisch eins.-Ges.m.b.H. Dies ergibt sich aus den im Akt erliegenden Firmenbuchauszug dieser Gesellschaft und den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Aufgrund der Angaben der Anzeige und den sich mit diesen Angaben der Anzeige deckenden, diese nicht bestreitenden und diese konkretisierenden Angaben der I.-GmbH wie auch der Geschäftsführer der I.-GmbH wird festgestellt wie folgt:Aufgrund der Angaben der Anzeige und den sich mit diesen Angaben der Anzeige deckenden, diese nicht bestreitenden und diese konkretisierenden Angaben der römisch eins.-GmbH wie auch der Geschäftsführer der römisch eins.-GmbH wird festgestellt wie folgt: Die I.-GmbH hat durch ihre Geschäftsführerin D. S. einer Detektei spätestens im Jänner 2013 den Auftrag gegeben, vor dem Eingangsbereich des der Wohnung Top Nr. 4 in Wien, B.-straße, eine Videokamera, welche mit einem Bewegungsmelder versehen ist, und welche im Falle einer Auslösung durch den Bewegungsmelder Videoaufnahmen, welche digital aufgezeichnet werden, aufnimmt, zu installieren. Mit dieser Kamera wurde jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 9.4.2014 der Eingangsbereich dieser Wohnung überwacht. Aufgenommen wurde nicht nur jedes Betreten bzw. Verlassen dieser Wohnung, sondern auch jeder Toilettengang eines Nutzers bzw. Gastes dieser Wohnung. Von einer durchgehenden Überwachung ist abgesehen vom Umstand, dass weder von der I. noch von der beschwerdeführenden Partei eine Überwachungstätigkeit bis inklusive 9.4.2014 bestritten worden ist, auch aus dem Grund anzunehmen, dass die I. jedenfalls bis zum 9.4.2014 keine Kenntnis hatte, dass nach Ansicht der Datenschutzbehörde diese Videoüberwachung möglicherweise unzulässig ist. Da die O. den Mandatsbescheid der Datenschutzbehörde bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass auch noch im Mai 2014 die Intention bestanden hatte, die Wohnung weiter zu überwachen. Sohin muss aber auch im April 2014 diese Intention bestanden haben, was es nahe legt, dass auch in diesem Monat jedenfalls bis 10.4.2014 die Überwachungstätigkeit mittels der Videokamera erfolgt ist. Die römisch eins.-GmbH hat durch ihre Geschäftsführerin D. S. einer Detektei spätestens im Jänner 2013 den Auftrag gegeben, vor dem Eingangsbereich des der Wohnung Top Nr. 4 in Wien, B.-straße, eine Videokamera, welche mit einem Bewegungsmelder versehen ist, und welche im Falle einer Auslösung durch den Bewegungsmelder Videoaufnahmen, welche digital aufgezeichnet werden, aufnimmt, zu installieren. Mit dieser Kamera wurde jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 9.4.2014 der Eingangsbereich dieser Wohnung überwacht. Aufgenommen wurde nicht nur jedes Betreten bzw. Verlassen dieser Wohnung, sondern auch jeder Toilettengang eines Nutzers bzw. Gastes dieser Wohnung. Von einer durchgehenden Überwachung ist abgesehen vom Umstand, dass weder von der römisch eins. noch von der beschwerdeführenden Partei eine Überwachungstätigkeit bis inklusive 9.4.2014 bestritten worden ist, auch aus dem Grund anzunehmen, dass die römisch eins. jedenfalls bis zum 9.4.2014 keine Kenntnis hatte, dass nach Ansicht der Datenschutzbehörde diese Videoüberwachung möglicherweise unzulässig ist. Da die O. den Mandatsbescheid der Datenschutzbehörde bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass auch noch im Mai 2014 die Intention bestanden hatte, die Wohnung weiter zu überwachen. Sohin muss aber auch im April 2014 diese Intention bestanden haben, was es nahe legt, dass auch in diesem Monat jedenfalls bis 10.4.2014 die Überwachungstätigkeit mittels der Videokamera erfolgt ist. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Partei wie auch der übrigen Geschäftsführer der I. wie auch der O. wird festgestellt wie folgt: Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Partei wie auch der übrigen Geschäftsführer der römisch eins. wie auch der O. wird festgestellt wie folgt: Die O. ist die Hauseigentümerin des Hauses Wien, B.-str., welche die I. mit der Hausverwaltung betraut hat. Die O. hat der I. vor dem 31.1.2013 einen allgemeinen Auftrag erteilt, die Mieterstruktur zu verbessern. Unter anderem wurde der Auftrag erteilt, auch jene Mieter zu kündigen, die ihre Wohnung nicht mehr zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses bzw. des Wohnbedürfnisses von eintrittsberechtigten Personen benützen. Dieser allgemeine Auftrag hat auch beinhaltet, dass die I. sich Dritter, wie etwa einer Detektei, zur Beweiserhebung bedienen kann. Im konkreten Fall ist die O. seitens der I. niemals über das gegen Herrn V. geführte bzw. geplante Kündigungsverfahren informiert worden. Auch hat es keinen konkreten Auftrag der O. zur Beauftragung einer Detektei gegeben. Insbesondere hat die O. auch keinen Auftrag erteilt, die gegenständliche Wohnung per Kamera überwachen zu lassen und hiefür eine Videoüberwachung installieren zu lassen. Die O. ist die Hauseigentümerin des Hauses Wien, B.-str., welche die römisch eins. mit der Hausverwaltung betraut hat. Die O. hat der römisch eins. vor dem 31.1.2013 einen allgemeinen Auftrag erteilt, die Mieterstruktur zu verbessern. Unter anderem wurde der Auftrag erteilt, auch jene Mieter zu kündigen, die ihre Wohnung nicht mehr zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses bzw. des Wohnbedürfnisses von eintrittsberechtigten Personen benützen. Dieser allgemeine Auftrag hat auch beinhaltet, dass die römisch eins. sich Dritter, wie etwa einer Detektei, zur Beweiserhebung bedienen kann. Im konkreten Fall ist die O. seitens der römisch eins. niemals über das gegen Herrn römisch fünf. geführte bzw. geplante Kündigungsverfahren informiert worden. Auch hat es keinen konkreten Auftrag der O. zur Beauftragung einer Detektei gegeben. Insbesondere hat die O. auch keinen Auftrag erteilt, die gegenständliche Wohnung per Kamera überwachen zu lassen und hiefür eine Videoüberwachung installieren zu lassen. Beim Mieter der Wohnung Top Nr. 4, Herrn V., hatte zumindest ein Organ der I. die Vermutung, dass dieser die Wohnung nicht oder nicht regelmäßig zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses bzw. des Wohnbedürfnisses von eintrittsberechtigten Personen benutzt.Beim Mieter der Wohnung Top Nr. 4, Herrn römisch fünf., hatte zumindest ein Organ der römisch eins. die Vermutung, dass dieser die Wohnung nicht oder nicht regelmäßig zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses bzw. des Wohnbedürfnisses von eintrittsberechtigten Personen benutzt. Deshalb wurde von der Geschäftsführerin Frau D. S. eine Detektei damit beauftragt, eine Kamera samt Bewegungsmelder dergestalt zu platzieren, dass vom Eingangsbereich der oa Wohnung immer dann, wenn eine Bewegung erfasst worden ist, Aufnahmen getätigt werden. Vor dieser Beauftragung hat diese Detektei der Geschäftsführerin Frau D. S. mehrere Vorschläge hinsichtlich der Art der Überwachungstätigkeit erstattet. Unter anderem ist auch die gegenständliche Videoüberwachung angeboten worden. Aufgrund dieses Auftrages erfolgte sodann jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 9.4.2014 eine Videoüberwachung des Eingangsbereichs der Wohnung Top. 4 des Wohnhauses Wien, B.-str., vermittels einer Videokamera, wobei die Aufnahmen digital aufgezeichnet wurden. Da es sich bei dieser Wohnung um eine Kategorie D Wohnung gehandelt hat, sind nicht nur alle Fälle des Betretens bzw. Verlassens der Wohnung, sondern auch jedes Aufsuchen der Toilette durch Videoaufzeichnungen dokumentiert worden. Diese Videoüberwachung ist dem Mieter dieser Wohnung nicht mitgeteilt worden. Weder vor der Aufnahme dieser Überwachungstätigkeit noch bis zum 10.4.2014 ist eine Meldung i.S.d. § 50c i.V.m.d. §§ 17f DSG im Hinblick auf diese Videoüberwachung erfolgt. Auch war im gesamten angelasteten Zeitraum keinerlei Kennzeichnung i.S.d. § 50d DSG erfolgt. Insbesondere wurde nicht bekannt gegeben, wer der Auftraggeber dieser Überwachung ist. Mangels jeglicher Kennzeichnung war auch keine Kennzeichnung angebracht, die derart gestaltet war, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Weder vor der Aufnahme dieser Überwachungstätigkeit noch bis zum 10.4.2014 ist eine Meldung i.S.d. Paragraph 50 c, i.V.m.d. Paragraphen 17 f, DSG im Hinblick auf diese Videoüberwachung erfolgt. Auch war im gesamten angelasteten Zeitraum keinerlei Kennzeichnung i.S.d. Paragraph 50 d, DSG erfolgt. Insbesondere wurde nicht bekannt gegeben, wer der Auftraggeber dieser Überwachung ist. Mangels jeglicher Kennzeichnung war auch keine Kennzeichnung angebracht, die derart gestaltet war, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Die Aufzeichnungen sind auf digitalem Material verschlüsselt erfolgt. Die aufgenommenen Daten sind von dieser Detektei ausgewertet worden, und wurde der I. lediglich die fertige Auswertung in einem Protokoll übermittelt. Auf Grundlage von auf diese Art und Weise erlangten Beweismitteln ist sodann im September 2013 eine gerichtliche Aufkündigung des Mietverhältnisses erfolgt. Die Aufzeichnungen sind auf digitalem Material verschlüsselt erfolgt. Die aufgenommenen Daten sind von dieser Detektei ausgewertet worden, und wurde der römisch eins. lediglich die fertige Auswertung in einem Protokoll übermittelt. Auf Grundlage von auf diese Art und Weise erlangten Beweismitteln ist sodann im September 2013 eine gerichtliche Aufkündigung des Mietverhältnisses erfolgt. Die Aufkündigung von Mietverhältnissen fällt entsprechend der internen Ressortaufteilung der I. in den Aufgabenbereich von der Geschäftsführerin Frau D. S.. Die gegenständliche Beauftragung der Detektei ist zudem durch die Geschäftsführerin Frau D. S. erfolgt.Die Aufkündigung von Mietverhältnissen fällt entsprechend der internen Ressortaufteilung der römisch eins. in den Aufgabenbereich von der Geschäftsführerin Frau D. S.. Die gegenständliche Beauftragung der Detektei ist zudem durch die Geschäftsführerin Frau D. S. erfolgt. Frau S. hat anlässlich ihrer Beauftragung der Detektei angenommen, dass ihr die Detektei nichts Rechtswidriges vorgeschlagen habe. Sie ist daher von der Rechtskonformität der Überwachung ausgegangen. Diese hat daher auch nicht diese Detektei bei ihrer auftragsgemäßen Tätigkeit überwacht. Weder durch Frau D. S. noch durch die übrigen Geschäftsführer der I. noch durch die I. wurde jemals auch nur behauptet, dass in der I. jemals ein Kontrollsystem im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Normen eingerichtet worden ist. Weder durch Frau D. S. noch durch die übrigen Geschäftsführer der römisch eins. noch durch die römisch eins. wurde jemals auch nur behauptet, dass in der römisch eins. jemals ein Kontrollsystem im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Normen eingerichtet worden ist. Im Hinblick auf die Frage, wie durch die Geschäftsführer die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere datenschutzrechtlicher Vorschriften, kontrolliert werde, wurde von allen Geschäftsführern der I. in den gegen diese geführten Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, dass Frau D. S. nicht regelmäßig mit der Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen befasst gewesen sei, und dass die übrigen Geschäftsführer ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch die I. insofern entsprochen haben, als alle Geschäftsführer der I. einander in einer wöchentlichen Besprechung über wichtige Themen, wie beispielsweise über die laufenden Immobilienentwicklungsprojekte und Hausverwaltungstätigkeiten, unterrichten. Dabei seien (werden) regelmäßig die Vorkommnisse in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern der Geschäftsführer besprochen worden. Ebenfalls seien laufende Kündigungsverfahren besprochen worden bzw. werden solche besprochen. Unter anderem sei vor dem 22.5.2014 auch das gerichtliche Aufkündigungsverfahren betreffend Herrn V. besprochen worden. Doch habe Frau D. S. bis zum Erhalt des Mandatsbescheids vom 22.5.2014 in keinem der Besprechungstermine die beauftragte und durchgeführte Videoüberwachung erörtert.Im Hinblick auf die Frage, wie durch die Geschäftsführer die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere datenschutzrechtlicher Vorschriften, kontrolliert werde, wurde von allen Geschäftsführern der römisch eins. in den gegen diese geführten Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, dass Frau D. S. nicht regelmäßig mit der Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen befasst gewesen sei, und dass die übrigen Geschäftsführer ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch die römisch eins. insofern entsprochen haben, als alle Geschäftsführer der römisch eins. einander in einer wöchentlichen Besprechung über wichtige Themen, wie beispielsweise über die laufenden Immobilienentwicklungsprojekte und Hausverwaltungstätigkeiten, unterrichten. Dabei seien (werden) regelmäßig die Vorkommnisse in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern der Geschäftsführer besprochen worden. Ebenfalls seien laufende Kündigungsverfahren besprochen worden bzw. werden solche besprochen. Unter anderem sei vor dem 22.5.2014 auch das gerichtliche Aufkündigungsverfahren betreffend Herrn römisch fünf. besprochen worden. Doch habe Frau D. S. bis zum Erhalt des Mandatsbescheids vom 22.5.2014 in keinem der Besprechungstermine die beauftragte und durchgeführte Videoüberwachung erörtert. Dass mit diesem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise die Installierung eines i.S.d. Vorgaben des § 9 VStG effektiven Kontrollsystems im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften auch nur behauptet worden ist, ist evident.Dass mit diesem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise die Installierung eines i.S.d. Vorgaben des Paragraph 9, VStG effektiven Kontrollsystems im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften auch nur behauptet worden ist, ist evident. Bei Zugrundelegung der Angabe der beschwerdeführenden Partei, wonach Frau D. S. in ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht regelmäßig mit der Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen befasst gewesen ist, und dem darauf aufbauenden Schluss, dass diese Partei deshalb nicht die Unkenntnis datenschutzrechtlicher Vorschriften angelastet werden könne, ist zu folgern, dass Frau D. S. während ihrer unternehmerischen Tätigkeit sich jedenfalls bis zum 10.4.2014 keinerlei Kenntnis von den datenschutzrechtlichen Vorschriften im Allgemeinen wie auch von den im Hinblick einer Tätigkeit einer Hausverwaltung relevanten datenschutzrechtlichen Vorschriften verschafft hat. Aus dem zumindest konkludenten Vorbringen der übrigen Geschäftsführer der I. ist auch hinsichtlich dieser Personen anzunehmen, dass diese sich jedenfalls bis zum 10.4.2014 keinerlei Kenntnis von den datenschutzrechtlichen Vorschriften im Allgemeinen wie auch von den im Hinblick einer Tätigkeit einer Hausverwaltung relevanten datenschutzrechtlichen Vorschriften verschafft haben.Aus dem zumindest konkludenten Vorbringen der übrigen Geschäftsführer der römisch eins. ist auch hinsichtlich dieser Personen anzunehmen, dass diese sich jedenfalls bis zum 10.4.2014 keinerlei Kenntnis von den datenschutzrechtlichen Vorschriften im Allgemeinen wie auch von den im Hinblick einer Tätigkeit einer Hausverwaltung relevanten datenschutzrechtlichen Vorschriften verschafft haben. Zudem lässt auch das Vorbringen aller Geschäftsführer der I. zur Art des gesellschaftsinternen Vorgangsweise im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen den zwingenden Schluss zu, dass diese in deren unternehmerischen Tätigkeit sich faktisch nicht mit der Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen befasst haben, zumal diese andernfalls wohl auch ein Kontrollsystem, das auch nur in irgendeiner Hinsicht auch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sicherzustellen geeignet gewesen wäre, installiert hätten. Auch aus diesem Umstand ist zu folgern, dass diese Geschäftsführer während ihrer unternehmerischen Tätigkeit sich jedenfalls bis zum 10.4.2014 keinerlei Kenntnis von den datenschutzrechtlichen Vorschriften im Allgemeinen wie auch von den im Hinblick einer Tätigkeit einer Hausverwaltung relevanten datenschutzrechtlichen Vorschriften verschafft haben.Zudem lässt auch das Vorbringen aller Geschäftsführer der römisch eins. zur Art des gesellschaftsinternen Vorgangsweise im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen den zwingenden Schluss zu, dass diese in deren unternehmerischen Tätigkeit sich faktisch nicht mit der Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen befasst haben, zumal diese andernfalls wohl auch ein Kontrollsystem, das auch nur in irgendeiner Hinsicht auch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sicherzustellen geeignet gewesen wäre, installiert hätten. Auch aus diesem Umstand ist zu folgern, dass diese Geschäftsführer während ihrer unternehmerischen Tätigkeit sich jedenfalls bis zum 10.4.2014 keinerlei Kenntnis von den datenschutzrechtlichen Vorschriften im Allgemeinen wie auch von den im Hinblick einer Tätigkeit einer Hausverwaltung relevanten datenschutzrechtlichen Vorschriften verschafft haben. rechtliche Würdigung: Durch § 4 Z 1 DSG wird der in diesem Gesetz gebrauchte Begriff „Daten“ („personenbezogene Daten“) definiert wie folgt:Durch Paragraph 4, Ziffer eins, DSG wird der in diesem Gesetz gebrauchte Begriff „Daten“ („personenbezogene Daten“) definiert wie folgt: „Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.“„Angaben über Betroffene (Ziffer 3,), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Ziffer 4,), Dienstleister (Ziffer 5,) oder Empfänger einer Übermittlung (Ziffer 12,) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.“ Durch § 4 Z 4 DSG wird der in diesem Gesetz gebrauchte Begriff „Auftraggeber“ definiert wie folgt:Durch Paragraph 4, Ziffer 4, DSG wird der in diesem Gesetz gebrauchte Begriff „Auftraggeber“ definiert wie folgt: „natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden“„natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Ziffer 8,), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Ziffer 8,) oder damit einen Dienstleister (Ziffer 5,) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Ziffer 5,) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Ziffer 8,), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden“ § 17 DSG lautet wie folgt:Paragraph 17, DSG lautet wie folgt: „

(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.„
(1)Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in Paragraph 19, festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
(1a)Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die

§ 16Abs.

3 zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.

(1a)Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die

Paragraph 16, Absatz 3, zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.

(2)Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
  1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
  2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
  3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
  4. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) odervon natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (Paragraph 45,) oder
  5. für publizistische Tätigkeit

§ 48

vorgenommen werden oderfür publizistische Tätigkeit

Paragraph 48, vorgenommen werden oder 6. einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.

(3)Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
  1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
  2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
  3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
  4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
  5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.“ § 18 DSG lautet wie folgt:Paragraph 18, DSG lautet wie folgt: „
(1)Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Abs. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.„
(1)Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Absatz 2, – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2)Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
(2)Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach Paragraph 19, Absatz 2, entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in Paragraph 48 a, Absatz eins, genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
  1. sensible Daten enthalten oder
  2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oderstrafrechtlich relevante Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, enthalten oder
  3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
  4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen, erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.“erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 20, aufgenommen werden.“ § 50a DSG lautet wie folgt:Paragraph 50 a, DSG lautet wie folgt: „
(1)Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2)Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.
(2)Für Videoüberwachung gelten die Paragraphen 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Paragraph 7, Absatz 3,). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Absatz 5, nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Absatz eins, Persönlichkeitsrechte nach Paragraph 16, ABGB bleiben unberührt.
(3)Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn
(3)Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,) verletzt, wenn
  1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder
  2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder
  3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4)Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
(4)Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder
  2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder
  3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt/die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.
(5)Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
(5)Mit einer Videoüberwachung nach Absatz 4, dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
(6)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 bis 4 hinaus in folgenden Fällen übermittelt werden:
(6)Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Absatz 2 bis 4 hinaus in folgenden Fällen übermittelt werden:
  1. an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, weil beim Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung dokumentieren, oder
  2. an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch § 53 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, eingeräumten Befugnisse,an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch Paragraph 53, Absatz 5, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, eingeräumten Befugnisse, auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das überwachte Objekt oder die überwachte Person richtet. Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.
(7)Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen dürfen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden.“ § 50b DSG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2013 lautet wie folgt:Paragraph 50 b, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, lautet wie folgt: „
(1)Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.
(2)Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach § 50a Abs. 6 benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. § 33 Abs. 2 AVG gilt. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist.“
(2)Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach Paragraph 50 a, Absatz 6, benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Paragraph 33, Absatz 2, AVG gilt. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die Datenschutzbehörde die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist.“ § 50c DSG i.d.F. BGBl. I Nr. 133/2009 lautet wie folgt:Paragraph 50 c, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, lautet wie folgt: „
(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzkommission sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

§ 96ades Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.„

(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzkommission sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.

(2)Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
(2)Eine Videoüberwachung ist über Paragraph 17, Absatz 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
  1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
  2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
(3)Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.“
(3)Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (Paragraph 7, Absatz eins,) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.“ § 50c DSG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2013 lautet wie folgt:Paragraph 50 c, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, lautet wie folgt: „
(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

§ 96ades Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.„

(1)Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht

den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit

Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.

(2)Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
(2)Eine Videoüberwachung ist über Paragraph 17, Absatz 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
  1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
  2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
(3)Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.“
(3)Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (Paragraph 7, Absatz eins,) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.“ § 50d DSG i.d.F. BGBl. Nr. 133/2009 lautet wie folgt:Paragraph 50 d, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 2009, lautet wie folgt: „
(1)Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
(2)Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.“
(2)Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach Paragraph 17, Absatz 3, von der Meldepflicht ausgenommen sind.“

§ 52Abs.

2 Z 1 DSG i.d.F. BGBl. I Nr. 133/2009 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht

den §§ 17 oder 50c DSG erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht

den Paragraphen 17, oder 50c DSG erfüllt zu haben oder eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise betreibt.

§ 52Abs.

2 Z 4 DSG i.d.F. BGBl. I Nr. 133/2009 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer seine Offenlegungs- oder Informationspflichten

den §§ 23, 24, 25 oder 50d DSG verletzt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer seine Offenlegungs- oder Informationspflichten

den Paragraphen 23, 24, 25, oder 50d DSG verletzt. Die gegenständliche Videoüberwachung erfolgte bei Zugrundelegung der oa Feststellungen dergestalt, dass systematisch und fortlaufend Ereignisse aufgezeichnet wurden, die einen bestimmten Wohnungseingang (und insofern auch den Mieter der betreffenden Wohnung) betrafen. Die Überwachung erfolgte vermittels der Aufnahme von (durch einen Bewegungsmelder ausgelösten) technischen Bildaufnahmen. Bei der gegenständlichen Videoüberwachung handelt es sich daher um eine solche i.S.d. § 50a DSG. Die gegenständliche Videoüberwachung erfolgte bei Zugrundelegung der oa Feststellungen dergestalt, dass systematisch und fortlaufend Ereignisse aufgezeichnet wurden, die einen bestimmten Wohnungseingang (und insofern auch den Mieter der betreffenden Wohnung) betrafen. Die Überwachung erfolgte vermittels der Aufnahme von (durch einen Bewegungsmelder ausgelösten) technischen Bildaufnahmen. Bei der gegenständlichen Videoüberwachung handelt es sich daher um eine solche i.S.d. Paragraph 50 a, DSG. Die durch die gegenständliche Überwachungskamera aufgenommenen Daten wurden auf ein digitales Speichermedium aufgezeichnet. Die Ausnahmebestimmung des § 50a Abs. 4 Z 3 DSG liegt daher nicht vor. Die durch die gegenständliche Überwachungskamera aufgenommenen Daten wurden auf ein digitales Speichermedium aufgezeichnet. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 3, DSG liegt daher nicht vor. Auch die übrigen Ausnahmebestimmungen des § 50a Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 DSG sowie des § 50c Abs. 2 DSG liegen offenkundig nicht vor. Weder diente diese den Interessen des Mieters der gegenständlichen Wohnung, noch sind die Betretens- bzw. Verlassenshandlungen im Hinblick auf diese Wohnung darauf gerichtet gewesen, öffentlich wahrgenommen zu werden, noch wurde der Datenverwendung vom Wohnungsmieter ausdrücklich zugestimmt, noch dienten die Aufnahmen der Angriffsabwehr bzw. der Umsetzung von EU-Recht, noch dienten sie der Wahrnehmung einer Sorgepflicht der Hauseigentümerin, noch handelte es sich um eine bloße Echtzeitüberwachung. Auch dienten die Aufnahmen nicht der gerichtlichen Strafverfolgung bzw. sicherheitspolizeilicher Interessen i.S.d. § 50a Abs. 6 DSG.Auch die übrigen Ausnahmebestimmungen des Paragraph 50 a, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6, DSG sowie des Paragraph 50 c, Absatz 2, DSG liegen offenkundig nicht vor. Weder diente diese den Interessen des Mieters der gegenständlichen Wohnung, noch sind die Betretens- bzw. Verlassenshandlungen im Hinblick auf diese Wohnung darauf gerichtet gewesen, öffentlich wahrgenommen zu werden, noch wurde der Datenverwendung vom Wohnungsmieter ausdrücklich zugestimmt, noch dienten die Aufnahmen der Angriffsabwehr bzw. der Umsetzung von EU-Recht, noch dienten sie der Wahrnehmung einer Sorgepflicht der Hauseigentümerin, noch handelte es sich um eine bloße Echtzeitüberwachung. Auch dienten die Aufnahmen nicht der gerichtlichen Strafverfolgung bzw. sicherheitspolizeilicher Interessen i.S.d. Paragraph 50 a, Absatz 6, DSG. Folglich unterlagen die gegenständlichen Videoüberwachungen

§ 50cAbs.

1 DSG auch der Meldepflicht i.S.d. §§ 17ff DSG, zumal - wie zuvor ausgeführt - auch keine Ausnahmekonstellation i.S.d. § 50c Abs. 2 DSG vorlag.Folglich unterlagen die gegenständlichen Videoüberwachungen

Paragraph 50 c, Absatz eins, DSG auch der Meldepflicht i.S.d. Paragraphen 17 f, f, DSG, zumal - wie zuvor ausgeführt - auch keine Ausnahmekonstellation i.S.d. Paragraph 50 c, Absatz 2, DSG vorlag. Infolge des Vorliegens einer Videoüberwachung und des Nichtvorliegens der Ausnahmekonstellation i.S.d. § 50d Abs. 2 DSG bestand zudem auch eine Kennzeichnungspflicht i.S.d. § 50d DSG.Infolge des Vorliegens einer Videoüberwachung und des Nichtvorliegens der Ausnahmekonstellation i.S.d. Paragraph 50 d, Absatz 2, DSG bestand zudem auch eine Kennzeichnungspflicht i.S.d. Paragraph 50 d, DSG. Wie zuvor dargelegt, hat die I. in detaillierter Weise einer Detektei den Auftrag erteilt, die gegenständliche Videoüberwachung durchzuführen. Sohin ist die I. als Auftraggeberin dieser Videoüberwachung i.S.d. § 4 Z 4 DSG einzustufen. Wie zuvor dargelegt, hat die römisch eins. in detaillierter Weise einer Detektei den Auftrag erteilt, die gegenständliche Videoüberwachung durchzuführen. Sohin ist die römisch eins. als Auftraggeberin dieser Videoüberwachung i.S.d. Paragraph 4, Ziffer 4, DSG einzustufen. Wie zuvor dargelegt, wurde jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 9.4.2014 die gegenständliche Videoüberwachung durchgeführt, wobei diese Videoüberwachung jedenfalls bis zum 10.4.2014 nicht i.S.d. § 50c i.V.m. § 17ff DSG der Datenschutzbehörde gemeldet worden ist. Wie zuvor dargelegt, wurde jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 9.4.2014 die gegenständliche Videoüberwachung durchgeführt, wobei diese Videoüberwachung jedenfalls bis zum 10.4.2014 nicht i.S.d. Paragraph 50 c, in Verbindung mit Paragraph 17 f, f, DSG der Datenschutzbehörde gemeldet worden ist. Zudem war im gesamten angelasteten Zeitraum keinerlei Kennzeichnung der Videoüberwachung i.S.d. § 50d DSG erfolgt. Insbesondere wurde nicht bekannt gegeben, wer der Auftraggeber dieser Überwachung ist. Mangels jeglicher Kennzeichnung war auch keine Kennzeichnung angebracht, die derart gestaltet war, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.Zudem war im gesamten angelasteten Zeitraum keinerlei Kennzeichnung der Videoüberwachung i.S.d. Paragraph 50 d, DSG erfolgt. Insbesondere wurde nicht bekannt gegeben, wer der Auftraggeber dieser Überwachung ist. Mangels jeglicher Kennzeichnung war auch keine Kennzeichnung angebracht, die derart gestaltet war, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurden durch die I. sohin erstens im Zeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 31.12.2013 das dem zweiten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zugrundeliegende Tatbild des § 50c i.V.m. §§ 17ff DSG durch die I. in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin der gegenständlichen Videoüberwachung verwirklicht, und wurde im Zeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 9.4.2014 das dem ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zugrundeliegende Tatbild des § 50d DSG durch die I. in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin der gegenständlichen Videoüberwachung verwirklicht.Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen wurden durch die römisch eins. sohin erstens im Zeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 31.12.2013 das dem zweiten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zugrundeliegende Tatbild des Paragraph 50 c, in Verbindung mit Paragraphen 17 f, f, DSG durch die römisch eins. in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin der gegenständlichen Videoüberwachung verwirklicht, und wurde im Zeitraum zwischen dem 31.1.2013 und dem 9.4.2014 das dem ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zugrundeliegende Tatbild des Paragraph 50 d, DSG durch die römisch eins. in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin der gegenständlichen Videoüberwachung verwirklicht. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass der beschwerdeführenden Partei bislang nur angelastet worden ist, dass die I. keine Meldung i.S.d. § 50c DSG an die Datenschutzkommission getätigt hatte. Seit dem 1.1.2014 hat nun aber

§ 17DSG i.d.F.

BGBl. I Nr. 83/2013 ein Auftraggeber eine Meldung i.S.d. § 50c DSG nicht mehr an die Datenschutzkommission, sondern an die Datenschutzbehörde zu erstatten. Folglich erfasst die gegenständliche Anlastung auch nicht die tatsächliche Nichtmeldung der gegenständlichen Videoüberwachung i.S.d. § 50a DSG im Zeitraum zwischen dem 1.1.2014 und dem 9.4.2014 an die erst per 1.1.2014 eingerichtete Datenschutzbehörde. Hinsichtlich dieses Tatzeitraums war daher das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 2) im Hinblick auf den Vorwurf der Nichtmeldung an die Datenschutzkommission

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G aufzuheben und zur Einstellung zu bringen.In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass der beschwerdeführenden Partei bislang nur angelastet worden ist, dass die römisch eins. keine Meldung i.S.d. Paragraph 50 c, DSG an die Datenschutzkommission getätigt hatte. Seit dem 1.1.2014 hat nun aber

Paragraph 17, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, ein Auftraggeber eine Meldung i.S.d. Paragraph 50 c, DSG nicht mehr an die Datenschutzkommission, sondern an die Datenschutzbehörde zu erstatten. Folglich erfasst die gegenständliche Anlastung auch nicht die tatsächliche Nichtmeldung der gegenständlichen Videoüberwachung i.S.d. Paragraph 50 a, DSG im Zeitraum zwischen dem 1.1.2014 und dem 9.4.2014 an die erst per 1.1.2014 eingerichtete Datenschutzbehörde. Hinsichtlich dieses Tatzeitraums war daher das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 2) im Hinblick auf den Vorwurf der Nichtmeldung an die Datenschutzkommission

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG aufzuheben und zur Einstellung zu bringen. Wenn nun die beschwerdeführende Partei auf eine Literaturmeinung zum § 50c DSG verweist, wonach eine Videoaufzeichnung wie die gegenständliche auch datenschutzrechtlich zulässig sein kann, sei darauf hingewiesen, dass die angelasteten Tatbildverwirklichungen nicht die Vornahme absolut und in jedem Fall unzulässiger Datenanwendungen zum Vorwurf machen. Angelastet wurde die Nichtvornahme einer Meldung i.S.d. § 17 DSG und zudem die Nichtkennzeichnung i.S.d. § 50d DSG. Beide gesetzlichen Vorgaben sind auch im Hinblick auf Videoüberwachungen von der Datenschutzkommission bis zum 31.12.2013 genehmigbar gewesenen, und im Hinblick auf die von der Datenschutzbehörde seit dem 1.1.2014 genehmigbaren, und daher datenschutzrechtlich zulässigen Videoüberwachungen i.S.d. § 50a DSG gesetzlich geboten. Mag sein, dass vielleicht die gegenständliche Videoüberwachung durch die Datenschutzkommission bzw. Datenschutzbehörde unter Hinweis auf diese Literaturmeinung genehmigt worden wäre; jedenfalls ist aber eine solche Genehmigung (im Rahmen der Vorabkontrolle) mangels Vornahme einer Meldung i.S.d. § 17 DSG niemals erfolgt.Wenn nun die beschwerdeführende Partei auf eine Literaturmeinung zum Paragraph 50 c, DSG verweist, wonach eine Videoaufzeichnung wie die gegenständliche auch datenschutzrechtlich zulässig sein kann, sei darauf hingewiesen, dass die angelasteten Tatbildverwirklichungen nicht die Vornahme absolut und in jedem Fall unzulässiger Datenanwendungen zum Vorwurf machen. Angelastet wurde die Nichtvornahme einer Meldung i.S.d. Paragraph 17, DSG und zudem die Nichtkennzeichnung i.S.d. Paragraph 50 d, DSG. Beide gesetzlichen Vorgaben sind auch im Hinblick auf Videoüberwachungen von der Datenschutzkommission bis zum 31.12.2013 genehmigbar gewesenen, und im Hinblick auf die von der Datenschutzbehörde seit dem 1.1.2014 genehmigbaren, und daher datenschutzrechtlich zulässigen Videoüberwachungen i.S.d. Paragraph 50 a, DSG gesetzlich geboten. Mag sein, dass vielleicht die gegenständliche Videoüberwachung durch die Datenschutzkommission bzw. Datenschutzbehörde unter Hinweis auf diese Literaturmeinung genehmigt worden wäre; jedenfalls ist aber eine solche Genehmigung (im Rahmen der Vorabkontrolle) mangels Vornahme einer Meldung i.S.d. Paragraph 17, DSG niemals erfolgt.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.

§ 5Abs. 1 VSt

G gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen sind als Ungehorsamkeitsdelikte zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Bei solchen Delikten obliegt es sohin

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde vorgebracht, dass die ressortmäßig für Kündigungen von Bestandsobjekten zuständige Frau D. S. der nicht näher bezeichneten Detektei den Auftrag durch Installierung einer digital aufzeichnenden Videokamera nach einer Unterbreitung von möglichen Vorgangsweisen durch die Detektei erteilt habe. Da es sich bei dieser Detektei um ein zur Ausübung von Überwachungstätigkeiten befugtes Unternehmen gehandelt habe, habe Frau D. S. darauf vertrauen können, dass dieses Unternehmen rechtmäßig handeln werde. Schon aus diesem Grund sei dieser kein Verschulden an den gegenständlichen Tatbildverwirklichungen anzulasten. Zudem sei diese in ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht regelmäßig mit der Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen befasst, und sei auch deshalb deren jeweiliger fahrlässig erfolgter Verbotsirrtum als entschuldigend einzustufen. Den übrigen Geschäftsführern sei wiederum schon infolge des Umstands, dass Frau D. S. kein Verschulden anzulasten sei, kein Verschulden an den gegenständlichen Tatbildverwirklichungen anzulasten. Zudem haben alle Geschäftsführer stichprobenartig die Tätigkeiten der jeweiligen anderen Geschäftsführer kontrolliert. Diese stichprobenartige Kontrolle erfolge in der Praxis dergestalt, dass die Geschäftsführer der I. sich in einer wöchentlichen Besprechung über wichtige Themen, wie beispielsweise über die laufenden Immobilienentwicklungsprojekte und Hausverwaltungstätigkeiten, unterrichten. Dabei werden regelmäßig die Vorkommnisse in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern der Geschäftsführer besprochen. Ebenfalls werden laufende Kündigungsverfahren besprochen. Unter anderem sei auch das gerichtliche Aufkündigungsverfahren betreffend Herrn V. besprochen worden. Diese stichprobenartige Kontrolle erfolge in der Praxis dergestalt, dass die Geschäftsführer der römisch eins. sich in einer wöchentlichen Besprechung über wichtige Themen, wie beispielsweise über die laufenden Immobilienentwicklungsprojekte und Hausverwaltungstätigkeiten, unterrichten. Dabei werden regelmäßig die Vorkommnisse in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern der Geschäftsführer besprochen. Ebenfalls werden laufende Kündigungsverfahren besprochen. Unter anderem sei auch das gerichtliche Aufkündigungsverfahren betreffend Herrn römisch fünf. besprochen worden. Doch habe Frau D. S. bis zum Erhalt des Mandatsbescheids vom 22.5.2014 in keinem der Besprechungstermine die beauftragte und durchgeführte Videoüberwachung erörtert. Dadurch sei es erst mit dem Erhalt dieses Mandatsbescheids den anderen Geschäftsführern möglich gewesen, von der gegenständlichen Videoüberwachung zu erfahren und Frau D. S. betreffend die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften zu kontrollieren. Die anderen Geschäftsführer seien deshalb ihrer stichprobenartigen Kontrollpflicht nachgekommen. Auch aus diesem Grund treffe die übrigen Geschäftsführer überhaupt kein Verschulden an den vorgeworfenen Tathandlungen. Mit diesem Vorbringen hat das beschwerdeführende Organ kein den Anforderungen des Gesetzes entsprechendes Kontrollsystem auch nur behauptet: Gerade einem Dienstleistungsunternehmen, welches mit der Verwaltung und Betreuung von Gebäuden befasst ist, muss bekannt sein, dass auch durch den Hauseigentümer bzw. den Hausverwalter die Rechte der Mieter zu wahren und zu sichern sind. Auch muss es für einen die Rechtsordnung achtenden Wohnungseigentümer bzw. Hausverwalter selbstverständlich sein, dass dieses Gebot der Achtung der Rechte der Mieter auch dann gilt, wenn der Eigentümer oder Hausverwalter die Kündigung dieses Mieters intendiert. Auch in diesem Fall treffen den Eigentümer bzw. Hausverwalter insbesondere vertragliche Schutzpflichten. Sohin muss es aber für jeden selbstverständlich sein, dass auch in den Fällen, in welchen ein Eigentümer oder Hausverwalter näher prüft bzw. ermittelt, ob ein Mieter einen Kündigungsgrund verwirklicht, die dem Mieter zuerkannten gesetzlichen Rechte weiterhin zu achten sind. Auch in diesen Fällen ist ein Mieter kein „Freiwild“. Auch liegt auf der Hand, dass nicht nur durch gerichtliche Straftatbestände bzw. zivilrechtliche Haftungsnormen, sondern auch durch verwaltungsgesetzliche Normen Menschen von jedem zu beachtende subjektive Rechte zuerkannt werden. Zu diesen Rechten zählt etwa das durch gerichtliche Straftatbestände geschützte Rechtsgut auf Leib und Leben wie etwa auch das durch das DatenschutzG durch Verfassungsbestimmung geschützte Recht auf Datenschutz im Hinblick auf personenbezogene Daten. Bei diesen beiden Grundrechten handelt es sich um derart bekannte und im allgemeinen Rechtsbewusstsein verankerte Rechte, dass jedem Bürger (und daher auch jedem Unternehmer) die Existenz und Beachtlichkeit dieser Rechte bekannt sein muss. Zudem ist es notorisch, dass in den letzten Jahren medial immer wieder die Rechtslage zur Frage der datenschutzrechtlichen Berechtigung zur Durchführung von Videoaufnahmen im öffentlichen Bereich thematisiert und kritisiert wurde. Es muss daher jedem bekannt sein, dass es gesetzliche Regelungen zur Frage der Zulässigkeit von Videoaufnahmen im öffentlichen Bereich gibt. Dazu kommt, dass es schon bei Zugrundelegung der Berichterstattung der Massenmedien offenkundig ist, dass Unternehmen jedenfalls in den letzten Jahren in einem hohen Maß bemüht sind, das Recht jedes Kunden auf Datenschutz zu achten. Diese Berichterstattung ist derart allgegenwärtig, dass diese jedem bekannt sein muss. Jedenfalls ist festzustellen, dass jedem sorgfältigen Unternehmer in Österreich bekannt sein muss, dass er auch im Kundenverkehr das Datenschutzrecht beachten muss. Bei den datenschutzrechtlichen gesetzlichen Vorgaben handelt es sich daher jedenfalls nicht um eine gesetzliche Spezialregelung, welche nahezu keinen Anwendungsbereich und zudem auch weitgehend keine Relevanz für Dienstleistungsunternehmen hat. Insbesondere für Dienstleistungsunternehmen, welche Dienstleistungen in hochpersönlichen Lebensbereichen der Kunden erbringen, wie dies bei einem Wohnungsvermieter bzw. Hausverwalter typischerweise der Fall ist, muss es bekannt sein, dass insbesondere die Kunden, daher die Mieter, ein hohes Interesse an der Wahrung ihrer personenbezogenen Daten haben, und daher nicht nur aufgrund des klaren gesetzlichen Auftrags, sondern auch aufgrund der berechtigten Kundenerwartungen der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Unternehmensführung ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen ist. Es muss daher geradezu als selbstverständlich angesehen werden, dass ein Dienstleistungsunternehmen wie das gegenständliche, welches tagtäglich personenbezogene Daten i.S.d. DSG der Mieter verarbeitet bzw. von solchen Daten Kenntnis erlangt, schon aufgrund des Unternehmensgegenstands ein dichtmaschiges Kontrollsystem im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Normen einrichtet. Solch ein Kontrollsystem wurde bislang bei der I. offenkundig nicht eingerichtet. Dies ergibt sich schon aus den gegenständlichen Ausführungen zur Kontrollpraxis der I., welche ja sogar ausdrücklich im Hinblick auf die Frage der Einhaltung datenschutzrechtlicher Gesetzesvorgaben getätigt worden sind. Im gesamten Vorbringen zur Kontrollpraxis wurde auch nur andeutungsweise ein Kontrollsystem im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen angedeutet, geschweige denn wurde ein solches behauptet. Dieses Nichtvorbringen muss in Anbetracht des Umstands, dass ja das gesamte Vorbringen zum Kontrollsystem im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines Kontrollsystems im Hinblick auf die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (insbesondere der §§ 50c und 50d DSG) ergangen ist, dahingehend ausgelegt werden, dass es im gegenständlichen Unternehmen eben ein solches nicht gab.Solch ein Kontrollsystem wurde bislang bei der römisch eins. offenkundig nicht eingerichtet. Dies ergibt sich schon aus den gegenständlichen Ausführungen zur Kontrollpraxis der römisch eins., welche ja sogar ausdrücklich im Hinblick auf die Frage der Einhaltung datenschutzrechtlicher Gesetzesvorgaben getätigt worden sind. Im gesamten Vorbringen zur Kontrollpraxis wurde auch nur andeutungsweise ein Kontrollsystem im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen angedeutet, geschweige denn wurde ein solches behauptet. Dieses Nichtvorbringen muss in Anbetracht des Umstands, dass ja das gesamte Vorbringen zum Kontrollsystem im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines Kontrollsystems im Hinblick auf die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (insbesondere der Paragraphen 50 c und 50 d DSG) ergangen ist, dahingehend ausgelegt werden, dass es im gegenständlichen Unternehmen eben ein solches nicht gab. Diese Auslegung wird zudem noch durch das Vorbringen aller Geschäftsführer der I. in den die gegenständliche Videoüberwachung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren erhärtet. Im allen drei Verwaltungsstrafverfahren brachten die Geschäftsführer der I. (ausdrücklich D. S., jedenfalls konkludent die anderen beiden Geschäftsführer) vor, dass die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht zum engeren Tätigkeitsbereich einer Hausverwaltung gehöre, und diesen daher auch kein (relevanter) Vorwurf gemacht werden könne, keine nähere Kenntnis der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gehabt zu haben. Diese Auslegung wird zudem noch durch das Vorbringen aller Geschäftsführer der römisch eins. in den die gegenständliche Videoüberwachung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren erhärtet. Im allen drei Verwaltungsstrafverfahren brachten die Geschäftsführer der römisch eins. (ausdrücklich D. S., jedenfalls konkludent die anderen beiden Geschäftsführer) vor, dass die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht zum engeren Tätigkeitsbereich einer Hausverwaltung gehöre, und diesen daher auch kein (relevanter) Vorwurf gemacht werden könne, keine nähere Kenntnis der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gehabt zu haben. Auch wurde in allen Verwaltungsstrafverfahren von den Geschäftsführern der I. dargelegt, dass es ausgereicht habe, dass sich Frau D. S. darauf verlassen habe, ein Unternehmen, das zur Durchführung von Überwachungen befugt ist, mit der Durchführung der gegenständlichen Videoüberwachungen beauftragt zu haben.Auch wurde in allen Verwaltungsstrafverfahren von den Geschäftsführern der römisch eins. dargelegt, dass es ausgereicht habe, dass sich Frau D. S. darauf verlassen habe, ein Unternehmen, das zur Durchführung von Überwachungen befugt ist, mit der Durchführung der gegenständlichen Videoüberwachungen beauftragt zu haben. Damit wurde nun aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass keinem der Geschäftsführer bislang bekannt geworden ist, dass durch Videoüberwachungen vermittels festinstallierter Kameras im Gangbereich eines Wohnhauses deutlich in das Recht auf personenbezogener Daten von Mietern eingegriffen wird, dass solch eine Videoüberwachung nur nach einer behördlichen Genehmigung zulässig ist und dass jedenfalls auch der Auftraggeber gehalten ist, für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Falle einer Beauftragung zur Durchführung einer Videoüberwachung zu sorgen. Bei all diesen drei gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzrechts handelt es sich um grundlegende gesetzliche Vorgaben, die jedenfalls jedem Unternehmer, welcher regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst ist, und welcher zudem seine unternehmerischen Dienstleistungen im Hinblick auf die Verwaltung von Gebäuden erbringt, zumindest in den Grundzügen bekannt sein müssen. Genau diese Kenntnis erbringen alle drei Geschäftsführer der I. nicht, zumal nur so deren Vorbringen, dass dieses rechtliche Wissen von einem Hausverwalter nicht erwartet werden könne, nachvollziehbar erscheint.Bei all diesen drei gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzrechts handelt es sich um grundlegende gesetzliche Vorgaben, die jedenfalls jedem Unternehmer, welcher regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst ist, und welcher zudem seine unternehmerischen Dienstleistungen im Hinblick auf die Verwaltung von Gebäuden erbringt, zumindest in den Grundzügen bekannt sein müssen. Genau diese Kenntnis erbringen alle drei Geschäftsführer der römisch eins. nicht, zumal nur so deren Vorbringen, dass dieses rechtliche Wissen von einem Hausverwalter nicht erwartet werden könne, nachvollziehbar erscheint. Wenn nun aber nicht einmal die Geschäftsführer der I. auch nur über eine rudimentäre Kenntnis datenschutzrechtlicher Vorschriften verfügen, ist zwingend anzunehmen, dass diese auch kein effektives und vergleichsweise engmaschiges Kontrollsystem zur Sicherstellung datenschutzrechtlicher Normen eingerichtet haben. Wie soll auch jemand, der nicht einmal eine Kenntnis von den grundlegenden zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat, ein engmaschiges Kontrollsystem im Hinblick auf die Vorgaben des Datenschutzrechts einrichten. Die Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems setzt die Kenntnis voraus, welchen Ansprüchen dieses Kontrollsystem gerecht werden muss bzw. welche rechtlichen Normen durch dieses Kontrollsystem in ihrer Beachtung sichergestellt werden sollen. Wenn man diese Normen gar nicht kennt, ist man sohin aber auch nicht in der Lage, ein effektives Kontrollsystem zur Sicherstellung der Beachtung dieser (nicht bekannten) Normen einzurichten. Wenn nun aber nicht einmal die Geschäftsführer der römisch eins. auch nur über eine rudimentäre Kenntnis datenschutzrechtlicher Vorschriften verfügen, ist zwingend anzunehmen, dass diese auch kein effektives und vergleichsweise engmaschiges Kontrollsystem zur Sicherstellung datenschutzrechtlicher Normen eingerichtet haben. Wie soll auch jemand, der nicht einmal eine Kenntnis von den grundlegenden zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat, ein engmaschiges Kontrollsystem im Hinblick auf die Vorgaben des Datenschutzrechts einrichten. Die Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems setzt die Kenntnis voraus, welchen Ansprüchen dieses Kontrollsystem gerecht werden muss bzw. welche rechtlichen Normen durch dieses Kontrollsystem in ihrer Beachtung sichergestellt werden sollen. Wenn man diese Normen gar nicht kennt, ist man sohin aber auch nicht in der Lage, ein effektives Kontrollsystem zur Sicherstellung der Beachtung dieser (nicht bekannten) Normen einzurichten. Wäre nun aber ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes effektives Kontrollsystem eingerichtet gewesen, so wäre aufgrund dieses Kontrollsystems zumindest im Falle der Intention zur Beauftragung einer Detektei mit einer Videoüberwachung eine Information an alle Gesellschafter ergangen, durch welche diesen zur Kenntnis gebracht worden wäre, dass die Beauftragung eines Unternehmens zur Durchführung einer Videoüberwachung auch datenschutzrechtliche Verpflichtungen für den Auftraggeber auslöst, und vor einer solchen Beauftragung die Rechtslage geprüft werden müsse. Spätestens dann wären alle Geschäftsführer gehalten gewesen, sich eingehend über die Rechtslage zu erkundigen und sodann das ohnedies schon installierte datenschutzrechtliche Kontrollsystem im Hinblick auf die Durchführung von Videoüberwachungen, welche durch die I. in Auftrag gegeben worden sind, nachzubessern bzw. zu präzisieren.Wäre nun aber ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes effektives Kontrollsystem eingerichtet gewesen, so wäre aufgrund dieses Kontrollsystems zumindest im Falle der Intention zur Beauftragung einer Detektei mit einer Videoüberwachung eine Information an alle Gesellschafter ergangen, durch welche diesen zur Kenntnis gebracht worden wäre, dass die Beauftragung eines Unternehmens zur Durchführung einer Videoüberwachung auch datenschutzrechtliche Verpflichtungen für den Auftraggeber auslöst, und vor einer solchen Beauftragung die Rechtslage geprüft werden müsse. Spätestens dann wären alle Geschäftsführer gehalten gewesen, sich eingehend über die Rechtslage zu erkundigen und sodann das ohnedies schon installierte datenschutzrechtliche Kontrollsystem im Hinblick auf die Durchführung von Videoüberwachungen, welche durch die römisch eins. in Auftrag gegeben worden sind, nachzubessern bzw. zu präzisieren. Offenkundig ist das nicht erfolgt. Wenn nun aber ein Geschäftsführer überhaupt keine Sorge trägt, dass im Unternehmen ein datenschutzrechtliches Kontrollsystem installiert wird, so liegt es auf der Hand, dass er sich nicht darauf berufen kann, dass ihm von keinem Mitgesellschafter mitgeteilt worden ist, dass vom Unternehmen ein datenschutzrechtlich zumindest bedenklicher Auftrag an eine Detektei erteilt worden ist. Die vom Beschwerdeführer angeführte verwaltungsgerichtliche Judikatur (vgl. etwa. VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185), wonach die Verantwortlichen, nicht zur intensiven Kontrolle der ihnen nicht intern übertragenen Aufgabenbereiche verpflichtet sind, bezieht sich nur auf die Kontrolle der Einhaltung eines grundsätzlich ausreichend engmaschig installierten Kontrollsystems. Dieses Judikat kann daher nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Geschäftsführer nicht gehalten ist, sicherzustellen, dass hinsichtlich aller relevanten gesetzlichen Vorgaben unternehmensintern ein effektives Kontrollsystem errichtet wird, und dass es anstelle solch einer Einrichtung eines Kontrollsystems auch genügt, sich auf die zufälligen Mitteilungen der Mitkollegen zu verlassen. Durch dieses Judikatur wurde nicht die ständige verwaltungsgerichtliche Judikatur, dass ein Unternehmen stets ein effektives Kontrollsystem eingerichtet werden muss, ausgehebelt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof tatsächlich in diesem Judikat der ständige verwaltungsgerichtlichen Judikatur zur Gebotenheit der Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems revidieren hätte wollen, wäre dieses Judikat wohl durch einen verstärkten Senat unter expliziter Hervorhebung, dass nunmehr von der bisherigen ständigen Judikatur abgegangen werde, getroffen worden. Die vom Beschwerdeführer angeführte verwaltungsgerichtliche Judikatur vergleiche etwa. VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185), wonach die Verantwortlichen, nicht zur intensiven Kontrolle der ihnen nicht intern übertragenen Aufgabenbereiche verpflichtet sind, bezieht sich nur auf die Kontrolle der Einhaltung eines grundsätzlich ausreichend engmaschig installierten Kontrollsystems. Dieses Judikat kann daher nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Geschäftsführer nicht gehalten ist, sicherzustellen, dass hinsichtlich aller relevanten gesetzlichen Vorgaben unternehmensintern ein effektives Kontrollsystem errichtet wird, und dass es anstelle solch einer Einrichtung eines Kontrollsystems auch genügt, sich auf die zufälligen Mitteilungen der Mitkollegen zu verlassen. Durch dieses Judikatur wurde nicht die ständige verwaltungsgerichtliche Judikatur, dass ein Unternehmen stets ein effektives Kontrollsystem eingerichtet werden muss, ausgehebelt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof tatsächlich in diesem Judikat der ständige verwaltungsgerichtlichen Judikatur zur Gebotenheit der Einrichtung eines effektiven Kontrollsystems revidieren hätte wollen, wäre dieses Judikat wohl durch einen verstärkten Senat unter expliziter Hervorhebung, dass nunmehr von der bisherigen ständigen Judikatur abgegangen werde, getroffen worden. Wenn das beschwerdeführende Organ zudem vorbringt, dass einem Fall wie dem gegenständlichen die Beachtung des Grundrechts auf Datenschutz deshalb nicht geboten sei, da eine solche Beachtung zu einem wirtschaftlichen Nachteil für den Hauseigentümer führen könnte, und wenn das beschwerdeführende Organ die Nichtbeachtung ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen damit rechtfertigt, dass im Fall wie dem gegenständlichen vom Vorliegen eines entschuldigen Notstands auszugehen ist, und in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, dass das Bewohnen einer Wohnung trotz Vorliegens der Voraussetzungen einer Kündigungsbefugnis des Vermieters eine „widerrechtliche Sachentziehung“ (!!) darstelle, und deshalb ein im Selbsthilfeweg wahrnehmbares Notwehrrecht des Vermieters bestehe, welches auch zur Verletzung ausdrücklicher Gesetzesvorschriften befugt, so wurde damit kein mangelndes Verschulden, sondern im Gegenteil in eklatanter Weise die notorische Bereitschaft, Gesetze und die zentralen Vorgaben der österreichischen Rechtsordnung (worunter insbesondere die Beachtung verfassungsgesetzlich gewährleisteter mit Drittwirkung ausgestatteter Grundrechte zählt) zu verletzen, zum Ausdruck gebracht. Sohin hat das beschwerdeführende Organ nicht das Fehlen eines eigenen Verschuldens auch nur nachvollziehbar behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die erstinstanzlich verhängten Strafen konnte aus nachfolgenden Gründen nicht herabgesetzt werden:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Schutz persönlicher Daten, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die unrechtmäßig ermittelten Daten der Person, deren Daten unrechtmäßig aufgezeichnet wurden, gegen diese Person in einem Gerichtsverhandlung verwendet wurden, an sich als bedeutend zu werten war. Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. In Anbetracht des Umstands, dass die beschwerdeführende Partei - wie zuvor ausgeführt - Kenntnis haben musste, dass es in Österreich ein auch von Unternehmern gegenüber ihren Kunden zu beachtende Verpflichtung datenschutzrechtlicher Normen gibt, und in Anbetracht des Umstands, dass das beschwerdeführende Organ offenkundig sich bislang niemals im gebotenen Mindestmaß mit diesen gesetzlichen Vorgaben beschäftigt hat, ist der gegenständlich vorgebrachte Verbotsirrtum (sofern ein solcher vorliegen sollte), wenn dann auf eine grob schuldhafte Einlassungsfahrlässigkeit der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen. Das Vorliegen eines einem entschuldigenden Verbotsirrtum nahe kommenden Sachverhalts liegt daher keinesfalls vor. Als erschwerend wurde zu Spruchpunkt 1) der extrem lange Deliktsverwirklichungszeitraum von über 14 Monaten (31.1.2013 bis 9.4.2014) und zu Spruchpunkt 2) der extrem lange Deliktsverwirklichungszeitraum von über 11 Monaten (31.1.2013 bis 31.12.2013) gewertet. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden. Gerade einem Dienstleistungsunternehmen, welches mit der Verwaltung und Betreuung von Gebäuden befasst ist, muss bekannt sein, dass auch durch den Hauseigentümer bzw. den Hausverwalter die Rechte der Mieter zu wahren und zu sichern sind. Wenn nun die beschwerdeführende Partei selbst in Anbetracht der vorliegenden Verurteilungen nach dem Datenschutzgesetz vorbringt, dass die rechtswidrige Durchführung einer Videoüberwachung jedenfalls dann völlig legitim und rechtens sei, wenn dadurch eigene wirtschaftliche Interessen gefördert werden, bringt diese dadurch deutlich zum Ausdruck, dass die beschwerdeführende Partei es bislang konsequent unterlassen hat, sich über die jeden Hauseigentümer und jeden Hausverwalter selbstverständlichen Pflichten im Hinblick auf die Rechte der Mieter und die Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung (wozu auch das rechtsstaatliche Prinzip zählt) zu informieren. In Anbetracht dieser geradezu mutwilligen Leugnung der gesetzlichen Vorgaben im Konkreten und der Vorgaben des Rechtsstaats im Allgemeinen vermag es auch nicht zu verwundern, dass das gegenständlich geschäftsführende Organ bislang sich nicht in einem selbstverständlich von jedem unternehmerisch tätigen Hausverwalter zu erwartenden Ausmaß über die einem Mieter kraft Gesetz zukommenden Rechte (insbesondere Rechte im Hinblick auf die Wahrung der eigenen Privatsphäre) kundig zu gemacht hat. Nur so vermag erklärt zu werden, dass die beschwerdeführende Partei bis zum Schriftsatz der Datenschutzkommission keine Kenntnis von den (im Übrigen regelmäßig auch in Massenmedien diskutierten und schon deshalb großen Teilen der Bevölkerung bekannten) jedem Menschen durch das Datenschutzrecht eingeräumten Rechten und Pflichten hatte. Hätte die beschwerdeführende Partei über dieses grundlegende, von jedem Unternehmer (daher nicht nur von einem Hausverwalter) als selbstverständlich vorauszusetzende Wissen verfügt, hätte dieses beschwerdeführende Organ es als selbstverständlich ansehen müssen, die Art und Weise der Ermittlung von Beweismittel zum Beleg eines gerichtlichen Mietaufkündigungsgrunds regelmäßig eingehend zu ermitteln und im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben) zu überprüfen. Wenn daher die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass diese nicht ahnen habe können, dass die Sammlung von Beweismitteln gegen einen Mieter durch die Installierung einer Kamera unter bestimmten Umständen ein rechtliches Problem darstellen könne, bzw. dass die Kontrollpflicht der nicht mit dem Tätigkeitsfeld der Mieterkündigung befassten Geschäftsführer nicht auch die Verpflichtung der Ermittlung der Art und Weise, wie Beweismittel zum Zwecke der Führung eines Kündigungsverfahrens gesammelt werden, erfasst, vermag diese gravierende Unkenntnis grundlegender (insbesondere von jedem, und nicht nur von Unternehmer zu beachtender) Vorgaben der österreichischen Rechtsordnung nicht ein mangelndes Verschulden oder ein geringes Verschulden zu indizieren. Vielmehr impliziert eine derart gravierende Unkenntnis der grundlegenden Vorgaben der österreichischen Rechtsordnung (immerhin ist das Grundrecht auf Datenschutz verfassungsrechtlich geschützt und auch von Privatpersonen zu beachten) eine gravierende Sorglosigkeit und eine schwerwiegende Unwilligkeit zur Ermittlung der gesetzlichen Vorgaben. Wenn eine Gesetzesunkenntnis aufgrund einer solch gravierenden Nichtbeachtung der jeden Unternehmer treffenden Verpflichtung, sich mit den grundlegenden gesetzlichen Vorgaben der österreichischen Rechtsordnung im Hinblick auf die Rechtsstellung von Kunden vertraut zu machen, erfolgt, ist das Verschulden im Hinblick auf eine aufgrund dieser Unkenntnis verwirklichten Tatbildverwirklichung als grob sorgfaltswidrig, und daher als tendentiell schwer einzustufen. Es war daher aufgrund dieser Unkenntnis jedenfalls von keinem geringen Verschulden der beschwerdeführenden Partei auszugehen. Zur gebotenen General- und Spezialprävention der Notwendigkeit der Verhängung von Geldstrafen in der erstinstanzlich verhängen Höhe sei darauf hingewiesen, dass die Vorgangsweise der I., durch Nichtbeachtung ausdrücklicher gesetzlicher Schutzvorschriften und Missachtung grundlegender vertraglicher Schutzpflic

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