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{'item': 'VGW-031/002/3759/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.05.2015 GeschäftszahlVGW-031/002/3759/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der T. Gesellschaft m.b.H. vom 25.2.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18.2.2015, Zahl MBA ... - S 40438/13, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1.

  1. Mit Bescheid vom 18.2.2015 stellte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, fest, dass die T. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, L. als Zulassungsbesitzerin gemäß § 23 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz für die mit Straferkenntnis vom 19.11.2013, MBA ... – S 40438/13, Rechtskraft: 10.12.2013, wegen Übertretung der Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes gegen den Lenker M., geboren 1963, verhängte Geldstrafe und Strafkosten in der Gesamthöhe von € 330,00 zur ungeteilten Hand hafte.1.
  2. Mit Bescheid vom 18.2.2015 stellte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, fest, dass die T. Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien, L. als Zulassungsbesitzerin gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz für die mit Straferkenntnis vom 19.11.2013, MBA ... – S 40438/13, Rechtskraft: 10.12.2013, wegen Übertretung der Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes gegen den Lenker M., geboren 1963, verhängte Geldstrafe und Strafkosten in der Gesamthöhe von € 330,00 zur ungeteilten Hand hafte. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte, vom Geschäftsführer der T. Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden kurz: GmbH) in deren Namen erhobene Beschwerde mit folgendem Wortlaut: „Wir legen gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde ein, da Herr M. (Lenker des LKW zur besagten Zeit) als Betriebsleiter in unserem Unternehmen beschäftigt war. Eine seiner Aufgaben war die Betreuung des Fuhrparks und die Unterweisung der Fahrer. Er musste also wissen, dass ein LKW mit einem funktionstüchtigen Mautsystem ausgestattet sein muss. Die Geschäftsführung der T. GmbH hat sich diesbezüglich auch auf Herrn M. als Betriebsleiter verlassen, dass er seine Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen ausführt.“ 1.
  3. Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 18.7.2013 und nachdem seitens der Geschäftsführer der GmbH mit Schreiben vom 3.10.2013 bekannt gegeben worden war, dass Herr M. damals in der Funktion als Betriebsleiter der GmbH das Fahrzeug zur Zentrale in Wien überstellt habe, wurde Herr M. (nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.10.2013) mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.2013, Zl. MBA ... – S 40438/13, schuldig erkannt, er habe am 17.5.2013 um 12.08 Uhr in 1020 Wien, A 23, Mautabschnitt Handelskai – KN Wien Prater, 11,225, Fahrtrichtung: Wien/Altmannsdorf, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges Marke Mercedes, mit dem behördlichen Kennzeichen W-7 (höchstes zulässiges Gesamtgewicht: 7490 kg, Zulassungsbesitzerin: T. Gesellschaft m.b.H.) das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß, nämlich durch den Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut, entrichtet zu haben, weil das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein auf Grund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm § 6 und § 7 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 verhängte die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 30,-- vor.1.
  4. Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 18.7.2013 und nachdem seitens der Geschäftsführer der GmbH mit Schreiben vom 3.10.2013 bekannt gegeben worden war, dass Herr M. damals in der Funktion als Betriebsleiter der GmbH das Fahrzeug zur Zentrale in Wien überstellt habe, wurde Herr M. (nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.10.2013) mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.2013, Zl. MBA ... – S 40438/13, schuldig erkannt, er habe am 17.5.2013 um 12.08 Uhr in 1020 Wien, A 23, Mautabschnitt Handelskai – KN Wien Prater, 11,225, Fahrtrichtung: Wien/Altmannsdorf, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges Marke Mercedes, mit dem behördlichen Kennzeichen W-7 (höchstes zulässiges Gesamtgewicht: 7490 kg, Zulassungsbesitzerin: T. Gesellschaft m.b.H.) das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß, nämlich durch den Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut, entrichtet zu haben, weil das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein auf Grund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 30,-- vor. Dieses Straferkenntnis gegen den Fahrzeuglenker wegen des mit dem auf die GmbH zugelassenen LKW begangenen Mautvergehens erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Da sich die Strafe samt Kosten beim Täter als uneinbringlich erwies ersucht die Vollstreckungsbehörde (MA 6) um Ausstellung eines Haftungsbescheides gegen die Zulassungsbesitzerin (GmbH). 2.
  5. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  6. § 23 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, lautet wie folgt:2.
  7. Paragraph 23, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, lautet wie folgt: „Haftung für Geldstrafen und Verfahrenskosten § 23.

(1)Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben. Paragraph 23,
(1)Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeugs wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.
(2)Zulassungsbesitzer haben im Strafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid hat für sie keine bindende Wirkung.“ Ein Zulassungsbesitzer, der dem Täter eines Mautvergehens (Lenker) das Fahrzeug überlassen gehabt hat, haftet für die wegen des Mautvergehens über den Lenker verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten. Der Zulassungsbesitzer hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; über die Haftung des Zulassungsbesitzers ist in einem eigenen Verfahren mit gesondertem Haftungsbescheid abzusprechen, wobei keine Bindung an das gegen den Lenker ergangen Straferkenntnis besteht und der Zulassungsbesitzer alles vorbringen kann, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grunde oder der Höhe nach entgegensteht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2006, Zl. 2005/06/0387). Die Zulassungsbesitzerin (hier: GmbH) kann demnach gegen ihre Haftung (für die Strafe und die Verfahrenskosten) alles vorbringen, was auch der Täter des Mautvergehens (gegen seine Bestrafung) geltend machen hätte können, und sie kann die weiteren Voraussetzungen der Haftung (dass sie als Zulassungsbesitzerin das Fahrzeug dem Täter überlassen gehabt habe) bestreiten.Ein Zulassungsbesitzer, der dem Täter eines Mautvergehens (Lenker) das Fahrzeug überlassen gehabt hat, haftet für die wegen des Mautvergehens über den Lenker verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten. Der Zulassungsbesitzer hat im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung; über die Haftung des Zulassungsbesitzers ist in einem eigenen Verfahren mit gesondertem Haftungsbescheid abzusprechen, wobei keine Bindung an das gegen den Lenker ergangen Straferkenntnis besteht und der Zulassungsbesitzer alles vorbringen kann, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grunde oder der Höhe nach entgegensteht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2006, Zl. 2005/06/0387). Die Zulassungsbesitzerin (hier: GmbH) kann demnach gegen ihre Haftung (für die Strafe und die Verfahrenskosten) alles vorbringen, was auch der Täter des Mautvergehens (gegen seine Bestrafung) geltend machen hätte können, und sie kann die weiteren Voraussetzungen der Haftung (dass sie als Zulassungsbesitzerin das Fahrzeug dem Täter überlassen gehabt habe) bestreiten. 2.
  1. Die Haftung der Zulassungsbesitzerin (GmbH) ist nicht von einem Verschulden der GmbH bzw. ihrer vertretungsbefugten Organe an der Mautübertretung abhängig. Mit dem Beschwerdevorbringen der GmbH wird weder die Tatbegehung durch den Lenker noch dessen Verschulden bestritten, noch wird bestritten, dass sie das Fahrzeug dem Lenker überlassen gehabt hat. Vielmehr wird vorgebracht, dass der Lenker als Betriebsleiter im Unternehmen der GmbH beschäftigt gewesen sei und ihm die Betreuung des Fuhrparks und die Unterweisung der Fahrer oblegen sei und er somit über das Erfordernis eines funktionstüchtigen Mautgeräts wissen musste. Die Geschäftsführung der GmbH habe sich diesbezüglich auf ihren Betriebsleiter verlassen. Mit diesem Vorbringen wird lediglich dargelegt, dass das Verschulden an der Mautübertretung den Betriebsleiter und Lenker treffe und diesbezüglich kein Verschulden der Geschäftsführer der GmbH vorliege. Auf ein Verschulden der GmbH bzw. ihrer vertretungsbefugten Organe (an der Übertretung des § 20 Abs. 2 BStMG) kommt es aber für die Haftung nach § 23 BStMG nicht an. Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Haftungsinanspruchnahme zu erzeugen.Mit diesem Vorbringen wird lediglich dargelegt, dass das Verschulden an der Mautübertretung den Betriebsleiter und Lenker treffe und diesbezüglich kein Verschulden der Geschäftsführer der GmbH vorliege. Auf ein Verschulden der GmbH bzw. ihrer vertretungsbefugten Organe (an der Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG) kommt es aber für die Haftung nach Paragraph 23, BStMG nicht an. Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Haftungsinanspruchnahme zu erzeugen. Da auch sonst keine (von Amts wegen aufzugreifenden) Bedenken gegen die Bestrafung des Lenkers (die Tatbestandsmäßigkeit sowie Rechtswidrigkeit seines Handelns und sein Verschulden sowie den gegen ihn gerichteten Strafausspruch) entstanden sind und auch nach den Eingaben der Beschwerdeführerin nicht zweifelhaft ist, dass diese das auf sie zugelassene Fahrzeug dem Lenker (Betriebs- bzw. Fuhrparkleiter) überlassen hatte, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die gegenständlich zu beurteilenden Fragen der Haftung des Zulassungsbesitzers sind einzelfallbezogen (ohne über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung) und klar aus dem Gesetz und der zitierten Rechtsprechung lösbar.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die gegenständlich zu beurteilenden Fragen der Haftung des Zulassungsbesitzers sind einzelfallbezogen (ohne über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung) und klar aus dem Gesetz und der zitierten Rechtsprechung lösbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.002.3759.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.