Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mag. Gubesch über die Beschwerde des Herrn römisch fünf. D., vertreten durch Frau Mag. G., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt vom 18.12.2014, Zahl: VStV/914301432547/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG, folgenden BESCHLUSS gefasst: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins römisch fünf, S, t, G, eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis vom 18.12.2014 enthält folgenden Spruch: „1) Sie haben am 18.12.2014 von 18:50–19:00 Uhr in Wien 01., Rathausplatz 1 an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret wird Ihnen vorgehalten, dass Sie durch die einschreitenden Polizeibeamten bereits mehrmals beim Betteln wahrgenommen und auch schon zur Anzeige gebracht wurden. Sie waren den Beamten von früheren Amtshandlungen bekannt. Im Übrigen wurden Sie dabei beobachtet wie Sie sich einer Passantin in den Weg stellten und dieser die offene Hand entgegen streckten. Diese Tathandlung führten Sie gemeinsam mit Ihrer Begleiterin Frau N. durch. Aufgrund jener Wahrnehmungen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Wien der gewerbsmäßigen Bettelei nachgehen und in der Absicht nach Wien gekommen sind, um sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs 1 lit a WLSGParagraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 110,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 2 Stunden,
Abs 1 WLSGGeldstrafe von Euro 110,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 2 Stunden,
Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): I) Vorhaftanrechnung: , römisch eins) Vorhaftanrechnung: Gem. § 19a Abs 1 Ziffer 1 VStG wird Ihnen die erlittene Vorhaft von 18.12.2014, 19:00 – 23:00 (4h 00 Min) wird in Höhe von € 8,80 auf Spruchpunkt 1) der Strafe angerechnet. Gem. Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 1 VStG wird Ihnen die erlittene Vorhaft von 18.12.2014, 19:00 – 23:00 (4h 00 Min) wird in Höhe von € 8,80 auf Spruchpunkt 1) der Strafe angerechnet. II) Verfallserklärung:römisch zwei) Verfallserklärung: Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von € 6,68 wird
Abs 2 WLSG für verfallen erklärt.Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von € 6,68 wird
Paragraph 2, Absatz 2, WLSG für verfallen erklärt. III) Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machenrömisch drei) Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen Es wird Ihnen aufgetragen, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren binnen 2 Wochen dem Polizeikommissariat Innere Stadt einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Rechtsgrundlage: § 10 des ZustellgesetzesRechtsgrundlage: Paragraph 10, des Zustellgesetzes .. Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 112,20“ In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis im Wesentlichen vorgebracht: „Zum Vorwurf des gewerbsmäßigen Bettelns Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 festgestellt, dass Betteln grundsätzlich erlaubt und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist (GZ 155/10-9). Der VFGH hat eindeutig festgehalten, dass Betteln zur Überbrückung einer individuellen Notlage erlaubt sein muss. Dass eine individuelle Notlage auch länger dauern kann und es daher erforderlich sein kann, mehrmals zu betteln, um sie zu überbrücken, liegt in der Natur der Sache. Aus dem im Straferkenntnis beschriebenen Verhalten geht nicht hervor, dass der Beschuldigte die PassantInnen übermäßig belästigt hätte. Der BF hat gebettelt, da er sich in so einer Notlage befindet. Wie er auch in der Verhandlung angab, ist er ursprünglich nach Wien gekommen, um hier zu arbeiten. Die durch die Polizei getätigte Feststellung, dass es sich um gewerbsmäßiges Betteln handle ist unzutreffend und unverständlich: Betteln kann nicht allein dadurch strafbar werden, weil jemand „in der Absicht nach Wien“ kommt, um hier zu betteln. Diese Interpretation würde bedeuten, dass alle Personen, die nicht in Wien wohnen hier nicht betteln dürfen, was eine unzulässige Ungleichbehandlung und Diskriminierung bedeuten würde. Außer den Argumenten des „mehrmaligen Bettelns“ und des „Nach-Wien-Kommens“ hat die Behörde aber nicht festgestellt, worin den das strafbare Verhalten gelegen haben soll. Der BF wurde daher zu Unrecht mit einer Strafe belegt. Somit ist auch der gem. § 39 Abs 2 VStG i.V.m. § 2 Abs 2 WLSG beschlagnahmte Geldbetrag dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.Somit ist auch der gem. Paragraph 39, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, WLSG beschlagnahmte Geldbetrag dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Bekämpfung der Höhe nach In eventu bekämpft der BF die Höhe der Strafe weil er sich in einer finanziellen Notlage befindet und die Strafe nicht bezahlen kann. Er verfügt nur über ein sehr geringes Einkommen von 80 Euro im Monat und hat als bulgarischer Staatsbürger in Österreich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Er hat zwei minderjährige Kinder, für die er sorgen muss. Die Strafe trifft ihn daher unverhältnismäßig hart. Der BF bekämpft des Weiteren die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe: das WLSG sieht eine max. Strafe von 700 Euro oder einer Woche Ersatzfreiheitsstrafe vor: demnach entsprechen 100 Euro einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe: im vorliegenden Straferkenntnis ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tagen und 2 Stunden für eine Strafe von 110,-- aber um das doppelte zu hoch angesetzt. Bekämpfung der Verfallserklärung Dem BF wurde ein Betrag von 6,68 Euro abgenommen und für verfallen erklärt. Die Behörde hat Ausführungen dazu unterlassen, dass es sich bei diesem Geld um Geld handelt, dass durch eine strafbare Handlung verdient wurde. Dem BF einfach sein ganzes Geld abzunehmen ist unzulässig. Die Verfallserklärung ist daher rechtswidrig. Aufgrund der dargestellten Sachlage werden die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge
GVG – zum Zwecke der Einvernahme des BF – eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodanndas Verwaltungsgericht möge
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG – zum Zwecke der Einvernahme des BF – eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodann 1.das angefochtene Straferkenntnis (bzw. einzelner seiner Spruchpunkte) ersatzlos beheben und 2. die Verwaltungsstrafverfahren
G einstellen,2. die Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu
1 lit. a WLSG (gewerbsmäßiges Betteln) begangen habe. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 18.12.2014 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer eine Übertretung
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG (gewerbsmäßiges Betteln) begangen habe. In der Anzeige ist unter „Tatbeschreibung“ folgendes festgehalten: „Am 18.ds, ab 18.50 Uhr konnten die Angezeigten 1 (D.) und 2 (N.) im Bereich des angegebenen Tatortes von Obstlt S. (Gefertigter) und GrInsp K. im Zuge einer zentral angeordneten Streife mit dem Magistrat wahrgenommen werden, wie diese Passanten anbettelten. Bemerkt wird, dass ebenso 2 Mitglieder der Volksanwaltschaft, ... (Fr Pe., Fr Mag R.) anwesend waren. Beide Angezeigten gingen zu einer Passantin hin, stellten sich in den Weg und streckten dieser jeweils die Hand entgegen. Da die Passantin kein Geld gab, blieben sie provokant stehen und wiederholten ihr Begehr. Von Gefertigtem wurde in dem oa Verhalten bei beiden Angezeigten eindeutig der Tatbestand der gewerbsmäßigen Bettelei erkannt, da beide Angezeigten der ho Bettelszene eindeutig zuordenbar, bereits ho amtsbekannt und überdies bereits mehrmals zur Anzeige gebracht worden sind. Beide wurden unter Vorhalt des Dienstausweises zur Ausweisleistung aufgefordert. Beide übergaben uns einen bulgarischen Personalausweis, auf die Frage, wo sie nächtigen, gaben sie jeweils „Caritas und Park“ an. Eine ZMR-Anfrage ergab, dass die Angezeigten seit 16.12.2014 in Wien, G.-Gasse gemeldet sind. Beide wurden mit der Adresse konfrontiert – sie gaben immer wieder nur „Caritas und Park“ an. Beide Angezeigten weisen somit eine Scheinmeldung im Inland auf. Sie sind ganz offensichtlich nach Wien gekommen, um hier ihren Lebensunterhalt durch Betteln zu bestreiten. Schon alleine wegen der großen Entfernung können sie während dieser Erwerbstätigkeit ihren Auslandswohnsitz nicht aufrecht erhalten. In Ermangelung eines ordentlichen inländischen oder ausländischen Wohnsitzes ist demnach evident, dass die Angezeigten wenn sie nicht festgenommen würden, für die Behörde nicht mehr erreichbar sein werden. Da die Angezeigten somit bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wurden und aufgrund bestimmter Tatsachen - keine Meldung im BG, keine Wohnungsschlüssel sowie keine Bekanntgabe eines Aufenthaltsortes oder einer Zustelladresse – anzunehmen ist, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werden, wurde diese am 18.12.2014, um 19.00 Uhr nach den Bestimmungen des § 34 Z 2 VStG vorläufig festgenommen. Eine Belehrung gem. § 36 VStG konnte aufgrund der Sprachbarrieren nur im Ansatz erfolgen.Da die Angezeigten somit bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wurden und aufgrund bestimmter Tatsachen - keine Meldung im BG, keine Wohnungsschlüssel sowie keine Bekanntgabe eines Aufenthaltsortes oder einer Zustelladresse – anzunehmen ist, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werden, wurde diese am 18.12.2014, um 19.00 Uhr nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Ziffer 2, VStG vorläufig festgenommen. Eine Belehrung gem. Paragraph 36, VStG konnte aufgrund der Sprachbarrieren nur im Ansatz erfolgen. … Bei den Angezeigten konnte folgender Geldbetrag vorgefunden werden: Angezeigter 1 (D.): € 6,68 Angezeigter 2 (N.): € 1,26 Da dieses Geld offenkundig aus der gewerbsmäßigen bzw aufdringlichen Bettelei stammt, wurde dieses gem § 39 Abs 2 VStG vorläufig beschlagnahmt. Da dieses Geld offenkundig aus der gewerbsmäßigen bzw aufdringlichen Bettelei stammt, wurde dieses gem Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig beschlagnahmt. …“ Am 18.12.2014 wurde mit dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Strafverhandlung abgehalten, in der er seinen Wohnort mit Pr., M., angab. Weiters gab er ua. über Befragen an, dass er kein Vermögen besitze, ein monatliches Einkommen in Höhe von € 80,-- habe und für 2 Kinder sorgepflichtig sei. Er sei ledig, lebe in einer Lebensgemeinschaft, sei bulgarischer Staatsangehöriger und ohne Beschäftigung. Zum Vorhalt, dass er am 18.12.2014 dabei betreten wurde, wie er zusammen mit Frau N. in der Wiener Innenstadt mehrere Passanten über einen Zeitraum von ca. 10 Minuten angebettelt habe, indem er sich vor diese hingestellt habe und durch Entgegenhalten der offenen Hand angebettelt habe, gab er an, dass das stimme. Er bettle schon seit drei Jahren, die meiste Zeit sei er in Bulgarien. Er wäre hierhergekommen, um zu arbeiten, er wäre auch kurz einer Arbeit nachgegangen, hätte aber das Geld nicht bekommen. Er sei wegen des Bettelns schon vor ca. 1 Woche angezeigt worden, und auch „hier im Haus“ gewesen. Er könne über einen Wohnsitz nichts sagen, er schlafe gelegentlich bei der Caritas in .... Er sei derzeit nicht in der Lage, den verhängten Strafbetrag zu bezahlen. Er beziehe in Österreich kein Einkommen und habe in Österreich weder Vermögenswerte noch pfändbares Eigentum, auf die gegriffen werden könnte. Er würde nur Geld für die Rückfahrt nach Bulgarien erbetteln. Für den 07.05.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer, seine ausgewiesene Vertreterin, Frau Mag. G., sowie der Anzeigeleger als Zeuge geladen wurden. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 04.05.2015 mittels E-Mail mitgeteilt, dass Herr D. derzeit in Bulgarien aufhältig sei und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie selbst sehe es nicht mehr als erforderlich an, an einer Verhandlung teilzunehmen, zumal sie zum Sachverhalt nichts Näheres ausführen könne und es lediglich um die rechtliche Beurteilung in Sinne des Vorliegens gewerbsmäßigen Bettelns gehe. Der Zeuge der LPD Wien entschuldigte sich urlaubsbedingt für die Verhandlung. Herr GrI K. hat bereits in der im Parallelverfahren, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau H. N. betreffend, durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 18.03.2015 (Zahl VGW-031/048/RP22/1587/2015), als Anzeigeleger zeugenschaftlich einvernommen, zum damaligen Vorfall folgendes ausgesagt: „Ich kann mich an den Vorfall am 18.12.2014 in Wien 1., Rathausplatz 1 erinnern. Es fand damals der Christkindlmarkt statt. Frau N. ist in Begleitung ihres Lebensgefährten durch die Straße bei den Standln gegangen und hat die Leute angebettelt. Frau N. ist im Zeitraum des Christkindlmarktes vor dem Rathaus sicherlich drei bis vier Mal beim Betteln beobachtet und betreten worden. Dabei wurde sie immer abgemahnt. Die Bettelei erfolgte beobachteterweise immer sehr beharrlich und aggressiv. Die Reaktion der angebettelten Personen ist unterschiedlich. Meistens geben sie dann doch etwas. Ich gehe davon aus, dass Frau N. keine andere Einnahmequelle hatte als das Betteln.“ Rechtlich ergibt sich folgendes:
1 lit. a WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in § 2 Abs 1 lit a WLSG ist nicht in derselben Weise auszulegen wie etwa in § 1 Abs 2 der Gewerbeordnung oder in § 70 StGB (s. Entscheidung UVS Wien v. 3.4.2012, Zl. UVS-03/P/34/10047/2011, v. 25.2.2013, Zl. UVS-03/P/51/17199/2012-1, uam.)Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG ist nicht in derselben Weise auszulegen wie etwa in Paragraph eins, Absatz 2, der Gewerbeordnung oder in Paragraph 70, StGB (s. Entscheidung UVS Wien v. 3.4.2012, Zl. UVS-03/P/34/10047/2011, v. 25.2.2013, Zl. UVS-03/P/51/17199/2012-1, uam.) Es ist davon auszugehen, dass unter „in gewerbsmäßiger Weise“ erfolgender Bettelei eine berufsmäßige Bettelei zu verstehen ist, das heißt ein Betteln, das trotz vorhandener Alternativen anstelle der Ausübung einer möglichen Erwerbstätigkeit zum Beruf gemacht wird, um dadurch ein regelmäßiges Einkommen zu erzielen. Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet (vgl. etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet vergleiche etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform (vgl. VfGH 06.12.2012, G 64/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform vergleiche VfGH 06.12.2012, G 64/11). Im Lichte der dargestellten Überlegungen liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer zum hier ausschließlich relevanten Zeitpunkt im Dezember 2014 durch das Betteln an diesem Tag im Bereich der Wiener Innenstadt eine Übertretung des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG verwirklicht hat.Im Lichte der dargestellten Überlegungen liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer zum hier ausschließlich relevanten Zeitpunkt im Dezember 2014 durch das Betteln an diesem Tag im Bereich der Wiener Innenstadt eine Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 24 Jahre alt und hat 2 kleine Kinder. Aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Betteln gewerbsmäßig ausübte. Die Aussage des Anzeigelegers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 18.3.2015 im Verfahren gegen die Lebensgefährtin des Herrn D., Frau N., kann analog auch auf das gegenständliche Verfahren umgelegt werden. Herr D. und Frau N. waren gemeinsam unterwegs und wurden für einen (kurzen) Zeitraum von etwa 10 Minuten an der Örtlichkeit in Wien 1., Rathausplatz („Christkindlmarkt“) bettelnd wahrgenommen. Der Beschwerdeführer ist laut Angaben seiner Vertreterin nicht mehr in Österreich und hat bereits anlässlich seiner Einvernahme bei der belangten Behörde im Dezember 2014 angegeben, er würde nur betteln, um sich die Heimreise finanzieren zu können. Da aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Verfahrens davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer finanziellen Notlage befand und er mit dem erbettelten Geld seine Heimreise finanzieren wollte, demnach keine Erwerbsquelle auf Dauer gesehen hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.071.RP16.1238.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.