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{'item': ['VGW-103/062/2035/2015', 'VGW-103/V/62/2184/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlVGW-103/062/2035/2015; VGW-103/V/62/2184/2015VGW-103/062/2035 aus 2015,; VGW-103/V/62/2184/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerden der I.) I. GmbH, Wien, S.-straße sowie II.) Herrn A. O., Wien, B.-straße, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, Zl. MA 62-V/1574335/14, vom

  1. Dezember 2014 betreffend die Zurückweisung ihrer Anträge (mangels Antragslegitimation) auf Mitteilung, welche Personen in den jeweils in deren Eigentum stehenden Wohnungen in Wien, R.-gasse, gemeldet sind, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerden der römisch eins.) römisch eins. GmbH, Wien, S.-straße sowie römisch zwei.) Herrn A. O., Wien, B.-straße, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, Zl. MA 62-V/1574335/14, vom
  2. Dezember 2014 betreffend die Zurückweisung ihrer Anträge (mangels Antragslegitimation) auf Mitteilung, welche Personen in den jeweils in deren Eigentum stehenden Wohnungen in Wien, R.-gasse, gemeldet sind, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird den Beschwerden der I. GmbH sowie des Herrn O. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Magistratsabteilung 62 vom
  3. Dezember 2014 zur Geschäftszahl MA 62 – V/1574335/14 in beiden Spruchpunkten behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird den Beschwerden der römisch eins. GmbH sowie des Herrn O. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Magistratsabteilung 62 vom
  4. Dezember 2014 zur Geschäftszahl MA 62 – V/1574335/14 in beiden Spruchpunkten behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom
  5. Dezember 2014 zur Zahl MA 62 – V/1574335/14 wurden sowohl der Antrag der I. Gesellschaft m.b.H. auf Mitteilung, welche Personen an der Adresse Wien, R.-gasse, Top 3, Top 4, Top 5, Top 8, als auch der Antrag des Herrn O. auf Mitteilung, welche Personen an der gleichen Adresse in Top 11 gemeldet wäre, jeweils mangels Antragslegitimation unter Berufung auf die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Meldegesetz sowie des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom
  6. Dezember 2014 zur Zahl MA 62 – V/1574335/14 wurden sowohl der Antrag der römisch eins. Gesellschaft m.b.H. auf Mitteilung, welche Personen an der Adresse Wien, R.-gasse, Top 3, Top 4, Top 5, Top 8, als auch der Antrag des Herrn O. auf Mitteilung, welche Personen an der gleichen Adresse in Top 11 gemeldet wäre, jeweils mangels Antragslegitimation unter Berufung auf die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, Meldegesetz sowie des Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen. Nach Zitierung des § 8 AVG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Meldebehörde habe gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991, sofern sie die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetze, dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekannt zu geben. Nach Zitierung des Paragraph 8, AVG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Meldebehörde habe gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Meldegesetz 1991, sofern sie die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetze, dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekannt zu geben. Im Falle einer Liegenschaft, an der Miteigentum begründet wäre, sei unter Rückgriff auf die Bestimmungen der §§ 833 und 834 ABGB eine Unterstützung eines Antrages durch alle MiteigentümerInnen dann erforderlich, wenn es sich um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handle, während bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung die Unterstützung der einfachen Mehrheit der MiteigentümerInnen genüge (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.1993, Zl. 90/10/0141).Im Falle einer Liegenschaft, an der Miteigentum begründet wäre, sei unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Paragraphen 833 und 834 ABGB eine Unterstützung eines Antrages durch alle MiteigentümerInnen dann erforderlich, wenn es sich um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handle, während bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung die Unterstützung der einfachen Mehrheit der MiteigentümerInnen genüge vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.1993, Zl. 90/10/0141). Da es sich bei der Meldeauskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991 um keine Maßnahme handle, welche die Substanz der Liegenschaft berühre, sondern von einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ausgegangen werden könne, sei eine Antragstellung der Mehrheit der WohnungseigentümerInnen für eine gültige Antragstellung ausreichend. Da es sich bei der Meldeauskunft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Meldegesetz 1991 um keine Maßnahme handle, welche die Substanz der Liegenschaft berühre, sondern von einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ausgegangen werden könne, sei eine Antragstellung der Mehrheit der WohnungseigentümerInnen für eine gültige Antragstellung ausreichend. Mit Schreiben vom
  7. Oktober 2014 hätten Herr A. O. und die I. Gesellschaft m.b.H. (alleiniger Gesellschafter A. O.), beide vertreten durch die A. O. Gesellschaft m.b.H., um Bekanntgabe ersucht, welche Personen in den Wohnungen Top 3, Top 4, Top 5, Top 8 und Top 11 an der Adresse Wien, R.-gasse, gemeldet wären. Die Vertreterin der AntragstellerInnen wäre von der Magistratsabteilung 62 darüber informiert worden, dass die Meldeauskunft nicht erteilt werden könne, da mit lediglich 584/1258 Anteilen, davon 472/1258 Anteilen von der I. Gesellschaft m.b.H. und 112/1258 Anteile von Herrn A. O., die Eigenschaft als MehrheitseigentümerInnen des Hauses fehle. Daraufhin wäre seitens der Vertretung mit E-Mail vom
  8. Oktober 2014 um bescheidmäßige Erledigung des Anbringens ersucht worden. Vollmachten weiterer Wohnungseigentümer wären bis dato nicht übermittelt worden. Mit Schreiben vom
  9. Oktober 2014 hätten Herr A. O. und die römisch eins. Gesellschaft m.b.H. (alleiniger Gesellschafter A. O.), beide vertreten durch die A. O. Gesellschaft m.b.H., um Bekanntgabe ersucht, welche Personen in den Wohnungen Top 3, Top 4, Top 5, Top 8 und Top 11 an der Adresse Wien, R.-gasse, gemeldet wären. Die Vertreterin der AntragstellerInnen wäre von der Magistratsabteilung 62 darüber informiert worden, dass die Meldeauskunft nicht erteilt werden könne, da mit lediglich 584/1258 Anteilen, davon 472/1258 Anteilen von der römisch eins. Gesellschaft m.b.H. und 112/1258 Anteile von Herrn A. O., die Eigenschaft als MehrheitseigentümerInnen des Hauses fehle. Daraufhin wäre seitens der Vertretung mit E-Mail vom
  10. Oktober 2014 um bescheidmäßige Erledigung des Anbringens ersucht worden. Vollmachten weiterer Wohnungseigentümer wären bis dato nicht übermittelt worden. Aus den Gesetzesmaterialien zu BGBl. Nr. 9/1992 ergäbe sich eindeutig, dass die Auskunft nach § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991 nur den EigentümerInnen des Hauses, nicht aber etwa einzelnen WohnungseigentümerInnen, (Haupt- oder Unter)MieterInnen usw. erteilt werden dürfe. Die Ungleichbehandlung von UnterkunftgeberInnen, die nicht HauseigetümerInnen wären, habe nach den dortigen Ausführungen ihren Grund darin, dass diese regelmäßig Zutritt zu den ihrer Ingerenz unterliegenden Räumen hätten und sich somit persönlich von der Identität der dort Wohnenden überzeugen könnten. Der Gesetzgeber habe damit sehr deutlich zwischen HauseigentümerInnen und sonstigen UnterkunftgeberInnen unterschieden. Laut Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom
  11. Dezember 2002, GZ 11.000/216-V/7/02 werde eine Anfrage eines Wohnungseigentümers/einer Wohnungseigentümerin daher nur dann gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991 zu beantworten sein, wenn ein Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer nachgewiesen werde oder ein Verwalter im Sinne des § 17 Abs. 1 WEG 2002 einschreite (vgl. Zitat im Kommentar zum Meldegesetz, Keplinger,
  12. Auflage, Seite 205).Aus den Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, ergäbe sich eindeutig, dass die Auskunft nach Paragraph 20, Absatz eins, Meldegesetz 1991 nur den EigentümerInnen des Hauses, nicht aber etwa einzelnen WohnungseigentümerInnen, (Haupt- oder Unter)MieterInnen usw. erteilt werden dürfe. Die Ungleichbehandlung von UnterkunftgeberInnen, die nicht HauseigetümerInnen wären, habe nach den dortigen Ausführungen ihren Grund darin, dass diese regelmäßig Zutritt zu den ihrer Ingerenz unterliegenden Räumen hätten und sich somit persönlich von der Identität der dort Wohnenden überzeugen könnten. Der Gesetzgeber habe damit sehr deutlich zwischen HauseigentümerInnen und sonstigen UnterkunftgeberInnen unterschieden. Laut Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom
  13. Dezember 2002, GZ 11.000/216-V/7/02 werde eine Anfrage eines Wohnungseigentümers/einer Wohnungseigentümerin daher nur dann gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Meldegesetz 1991 zu beantworten sein, wenn ein Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer nachgewiesen werde oder ein Verwalter im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, WEG 2002 einschreite vergleiche Zitat im Kommentar zum Meldegesetz, Keplinger,
  14. Auflage, Seite 205). Da wie dargestellt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag auf HauseigentümerInnenauskunft gemäß § 20 Meldegesetz 1991 nicht vorliegen würden, wären die Anträge spruchgemäß mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen.Da wie dargestellt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag auf HauseigentümerInnenauskunft gemäß Paragraph 20, Meldegesetz 1991 nicht vorliegen würden, wären die Anträge spruchgemäß mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen. Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde hatten die I. GmbH sowie Herr A. O., beide vertreten durch Rechtsanwalt, frist- und formgerecht eine Beschwerde eingebracht, welche sich im Wesentlichen gegen die Rechtsmeinung der Behörde richtet, wonach nur Eigentümer eines „Hauses“ ein Anrecht auf adressbezogene Meldeauskunft hätten und dass die Antragsteller als Wohnungseigentümer nicht als Eigentümer eines „Hauses“ zu verstehen seien. Tatsächlich wären nach den gesetzlichen Vorgaben auch Wohnungseigentümer berechtigt, im Sinne des § 20 MeldeG eine adressbezogene Abfrage hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Objekte durchzuführen. Eine Differenzierung zwischen Eigentümern von Mietzinshäusern, Eigentümern von Wohnungseigentumsobjekten oder Eigentümer von anderen vermietbaren Objekten, wäre vom Gesetzgeber nicht gewollt und gemeint und der verwendeten Diktion in § 20 MeldeG auch nicht zu entnehmen. Gegen diese Entscheidung der belangten Behörde hatten die römisch eins. GmbH sowie Herr A. O., beide vertreten durch Rechtsanwalt, frist- und formgerecht eine Beschwerde eingebracht, welche sich im Wesentlichen gegen die Rechtsmeinung der Behörde richtet, wonach nur Eigentümer eines „Hauses“ ein Anrecht auf adressbezogene Meldeauskunft hätten und dass die Antragsteller als Wohnungseigentümer nicht als Eigentümer eines „Hauses“ zu verstehen seien. Tatsächlich wären nach den gesetzlichen Vorgaben auch Wohnungseigentümer berechtigt, im Sinne des Paragraph 20, MeldeG eine adressbezogene Abfrage hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Objekte durchzuführen. Eine Differenzierung zwischen Eigentümern von Mietzinshäusern, Eigentümern von Wohnungseigentumsobjekten oder Eigentümer von anderen vermietbaren Objekten, wäre vom Gesetzgeber nicht gewollt und gemeint und der verwendeten Diktion in Paragraph 20, MeldeG auch nicht zu entnehmen. Sollte das Verwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde folgen, dass die Interpretation des § 20 MeldeG durch die Behörde richtig sei, so werde darauf verwiesen, dass dann die Bestimmung des § 20 MeldeG als solche verfassungswidrig sei. Die Bestimmung des § 20 MeldeG würde dann nämlich gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichbehandlungssatz verstoßen, da die Bestimmung unter dieser Annahme eine unsachliche Differenzierung beinhalte. Der Gleichheitssatz verlange vom Gesetzgeber, eine Person wie eine andere zu behandeln, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprächen. Es würden aber keine Gründe vorliegen, einem Wohnungseigentümer hinsichtlich seiner Objekte eine adressbezogene Abfrage zu verwehren, eine adressbezogene Abfrage jedoch einem Eigentümer eines Zinshauses - ohne Differenzierung hinsichtlich der Anzahl der vermietbaren Objekte bzw. der Unterkunftnehmer - zu gewähren. Es werde hiebei auf die Verpflichtung von Verwaltungsgerichten einen Antrag auf Aufhebung einer Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn in einem anhängigen Verfahren Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich einer anzuwendenden Gesetzesbestimmung bestünden, hingewiesen. Sollte das Verwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde folgen, dass die Interpretation des Paragraph 20, MeldeG durch die Behörde richtig sei, so werde darauf verwiesen, dass dann die Bestimmung des Paragraph 20, MeldeG als solche verfassungswidrig sei. Die Bestimmung des Paragraph 20, MeldeG würde dann nämlich gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichbehandlungssatz verstoßen, da die Bestimmung unter dieser Annahme eine unsachliche Differenzierung beinhalte. Der Gleichheitssatz verlange vom Gesetzgeber, eine Person wie eine andere zu behandeln, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprächen. Es würden aber keine Gründe vorliegen, einem Wohnungseigentümer hinsichtlich seiner Objekte eine adressbezogene Abfrage zu verwehren, eine adressbezogene Abfrage jedoch einem Eigentümer eines Zinshauses - ohne Differenzierung hinsichtlich der Anzahl der vermietbaren Objekte bzw. der Unterkunftnehmer - zu gewähren. Es werde hiebei auf die Verpflichtung von Verwaltungsgerichten einen Antrag auf Aufhebung einer Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn in einem anhängigen Verfahren Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich einer anzuwendenden Gesetzesbestimmung bestünden, hingewiesen. Daher werden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auf Entscheidung in der Sache selbst gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG und auf Erteilung einer adressbezogenen Abfrage, nämlich Bekanntgabe welche Personen (Name und Adresse) in den Wohnungen Top 3, Top 4, Top 5, Top 8 und Top 11 an der Adresse Wien, R.-gasse, gemeldet wären, in eventu auf Erhebung eines Antrags an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Bestimmung des § 20 MeldeG, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Beschluss und auf Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde. Daher werden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auf Entscheidung in der Sache selbst gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und auf Erteilung einer adressbezogenen Abfrage, nämlich Bekanntgabe welche Personen (Name und Adresse) in den Wohnungen Top 3, Top 4, Top 5, Top 8 und Top 11 an der Adresse Wien, R.-gasse, gemeldet wären, in eventu auf Erhebung eines Antrags an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 20, MeldeG, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Beschluss und auf Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde. Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: Aufgrund des eingeholten Grundbuchsauszug ist als erwiesen anzusehen, dass Herr A. O. Eigentümer der Wohnung mit der Adresse Wien, R.-gasse, Top 11, im Sinne des § 2 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 ist. Die I. Gesellschaft m.b.H. ist in diesem Sinne Wohnungseigentümerin der Wohnungen mit den Top Nummern 3, 4, 5 und 8, ebenfalls an der genannten Adresse in Wien. Aufgrund des eingeholten Grundbuchsauszug ist als erwiesen anzusehen, dass Herr A. O. Eigentümer der Wohnung mit der Adresse Wien, R.-gasse, Top 11, im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Wohnungseigentumsgesetz 2002 ist. Die römisch eins. Gesellschaft m.b.H. ist in diesem Sinne Wohnungseigentümerin der Wohnungen mit den Top Nummern 3, 4, 5 und 8, ebenfalls an der genannten Adresse in Wien. Unbestritten ist, dass Herr A. O. und die I. Gesellschaft m.b.H. mit Schreiben vom
  15. Oktober 2014 bei der belangten Behörde um Bekanntgabe ersuchten, welche Personen in ihren jeweils an obiger Stelle näher bezeichneten Objekten gemeldet wären. Diese Anträge wurden in der Folge mit dem bekämpften verfahrensgegenständlichen Bescheid der Magistratsabteilung 62 vom
  16. Dezember 2014 unter Berufung auf die fehlende Antragslegitimation der Antragsteller zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Wohnungseigentümern in Hinblick auf die Diktion des Gesetzes, wo nur von den Eigentümern eines Hauses die Rede sei, kein Recht auf Meldeauskunft nach § 20 Abs. 1 MeldeG zustünde.Unbestritten ist, dass Herr A. O. und die römisch eins. Gesellschaft m.b.H. mit Schreiben vom
  17. Oktober 2014 bei der belangten Behörde um Bekanntgabe ersuchten, welche Personen in ihren jeweils an obiger Stelle näher bezeichneten Objekten gemeldet wären. Diese Anträge wurden in der Folge mit dem bekämpften verfahrensgegenständlichen Bescheid der Magistratsabteilung 62 vom
  18. Dezember 2014 unter Berufung auf die fehlende Antragslegitimation der Antragsteller zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Wohnungseigentümern in Hinblick auf die Diktion des Gesetzes, wo nur von den Eigentümern eines Hauses die Rede sei, kein Recht auf Meldeauskunft nach Paragraph 20, Absatz eins, MeldeG zustünde. Zu dieser – auch im gegenständlichen Fall ausschließlich relevanten Rechtsfrage – hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall betreffend ein Auskunftsersuchen eines Wohnungseigentümers nach § 20 Abs. 1 MeldeG im Erkenntnis vom
  19. März 2015 zur Zahl Ra 2014/01/0116-7 in den Entscheidungsgründen ausführlich seine Rechtsauffassung dargelegt, dass insbesondere auch in Hinblick auf das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung von Gesetzesbestimmungen vom Begriff des „Hauseigentümers“ nach § 20 Abs. 1 MeldeG auch der Wohnungseigentümer im Sinne des § 2 Abs. 5 WEG 2002 erfasst werde und auch diesem das Recht auf Meldeauskunft nach dieser Bestimmung betreffend die in seinem Wohnungseigentum (§ 2 Abs. 1 WEG) stehende Wohnung zustünde.Zu dieser – auch im gegenständlichen Fall ausschließlich relevanten Rechtsfrage – hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall betreffend ein Auskunftsersuchen eines Wohnungseigentümers nach Paragraph 20, Absatz eins, MeldeG im Erkenntnis vom
  20. März 2015 zur Zahl Ra 2014/01/0116-7 in den Entscheidungsgründen ausführlich seine Rechtsauffassung dargelegt, dass insbesondere auch in Hinblick auf das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung von Gesetzesbestimmungen vom Begriff des „Hauseigentümers“ nach Paragraph 20, Absatz eins, MeldeG auch der Wohnungseigentümer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 erfasst werde und auch diesem das Recht auf Meldeauskunft nach dieser Bestimmung betreffend die in seinem Wohnungseigentum (Paragraph 2, Absatz eins, WEG) stehende Wohnung zustünde. Das Verwaltungsgericht folgt dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, was aber zur Folge hat, dass die im bekämpften Bescheid erfolgte Zurückweisung der Auskunftsersuchen der I. GmbH und des Herrn O. mit der Begründung der fehlenden Antragslegitimation zu Unrecht erfolgte und der in Beschwerde gezogene Bescheid daher spruchgemäß aufzuheben war.Das Verwaltungsgericht folgt dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, was aber zur Folge hat, dass die im bekämpften Bescheid erfolgte Zurückweisung der Auskunftsersuchen der römisch eins. GmbH und des Herrn O. mit der Begründung der fehlenden Antragslegitimation zu Unrecht erfolgte und der in Beschwerde gezogene Bescheid daher spruchgemäß aufzuheben war. Da mit dem bekämpften Bescheid ausschließlich über die Zulässigkeit der eingebrachten Auskunftsersuchen abgesprochen und keine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde, ist es auch dem Verwaltungsgericht nicht möglich, in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002). Es ist der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht nämlich verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Denn in Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Da mit dem bekämpften Bescheid ausschließlich über die Zulässigkeit der eingebrachten Auskunftsersuchen abgesprochen und keine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wurde, ist es auch dem Verwaltungsgericht nicht möglich, in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002). Es ist der Berufungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht nämlich verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Denn in Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. In Anlehnung an die im Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom
  21. März 2015 zur Zl. Ra 2014/01/0116-7 vertretene Rechtsansicht, geht aber auch das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1 MeldeG auch Wohnungseigentümern im Sinne des § 2 Abs. 5 WEG 2002 das Recht auf Meldeauskunft nach dieser Bestimmung betreffend die in ihrem Wohnungseigentum stehenden Wohnungen einräumt, weshalb der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Zurückweisungsgrund der fehlenden Antragslegitimation gegenständlich aber nicht vorliegt.In Anlehnung an die im Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom
  22. März 2015 zur Zl. Ra 2014/01/0116-7 vertretene Rechtsansicht, geht aber auch das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, MeldeG auch Wohnungseigentümern im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 das Recht auf Meldeauskunft nach dieser Bestimmung betreffend die in ihrem Wohnungseigentum stehenden Wohnungen einräumt, weshalb der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Zurückweisungsgrund der fehlenden Antragslegitimation gegenständlich aber nicht vorliegt. Aus diesem Grund war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid der Magistratsabteilung 62 vom
  23. Dezember 2014 spruchgemäß zu beheben und wird daher von der belangten Behörde unter Heranziehung des § 20 Abs. 1 MeldeG eine materielle Entscheidung hinsichtlich der von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
  24. Oktober 2014 eingebrachten Anträge – welche in Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung des erkennenden Gerichtes wieder zur Entscheidung offen sind - zu treffen sein.Aus diesem Grund war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid der Magistratsabteilung 62 vom
  25. Dezember 2014 spruchgemäß zu beheben und wird daher von der belangten Behörde unter Heranziehung des Paragraph 20, Absatz eins, MeldeG eine materielle Entscheidung hinsichtlich der von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
  26. Oktober 2014 eingebrachten Anträge – welche in Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung des erkennenden Gerichtes wieder zur Entscheidung offen sind - zu treffen sein. In Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte trotz der Anträge der Rechtsmittelwerber im Beschwerdeschriftsatz von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.In Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte trotz der Anträge der Rechtsmittelwerber im Beschwerdeschriftsatz von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Da sich im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen, zumal die für den gegenständlichen Fall ausschließlich entscheidungsrelevante Frage, nämlich ob auch Wohnungseigentümern im Sinne des § 2 Abs. 5 WEG 2002 das Recht auf Meldeauskunft nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 MeldeG zukommt, vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
  27. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0116, explizit bejaht wurde.Da sich im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen, zumal die für den gegenständlichen Fall ausschließlich entscheidungsrelevante Frage, nämlich ob auch Wohnungseigentümern im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 das Recht auf Meldeauskunft nach der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, MeldeG zukommt, vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
  28. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0116, explizit bejaht wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.103.062.2035.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.