← Österreich

{'item': 'VGW-131/054/7898/2014'}

Obsah (14)§ 24§ 28§ 25a§ 22§ 64§ 30§ 26§ 3§ 15§ 99§ 7§ 1Art. 11§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlVGW-131/054/7898/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny a) über die Besc

§ 24Abs.

1 Z 1 FSG und a) über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn St. K., geboren 1966, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 01.10.2013, Zahl E/14409/VA/13, betreffend 1) Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG und 2) Anordnung einer Nachschulung

§ 24Abs.

3 FSG, 2) Anordnung einer Nachschulung

Paragraph 24, Absatz 3, FSG, zu Recht erkannt: IM NAMEN DER REPUBLIK I.

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG, BGBl. I 2013/33 idgF., wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF., wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. b) über den Antrag des Herrn St. K., der eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

§ 22Abs. 3 Vw

GVG nicht stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, hat Herrn St. K. mit Bescheid vom 01.10.2013

§ 24Abs.

1 Z. 1 FSG in Verbindung mit Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, hat Herrn St. K. mit Bescheid vom 01.10.2013

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 2. Satz FSG und § 30 Abs. 2 FSG die für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides vorübergehend entzogen. Weiters wurde

§ 24Abs.

3 FSG angeordnet, dass er sich ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe. Bei Nichterfüllung verlängere sich die Entziehung bis zur Befolgung der Anordnung, sich einer Nachschulung zu unterziehen. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 64Abs.

2 AVG aberkannt. Paragraph 26, Absatz 3, 2. Satz FSG und Paragraph 30, Absatz 2, FSG die für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides vorübergehend entzogen. Weiters wurde

Paragraph 24, Absatz 3, FSG angeordnet, dass er sich ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe. Bei Nichterfüllung verlängere sich die Entziehung bis zur Befolgung der Anordnung, sich einer Nachschulung zu unterziehen. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 64, Absatz 2, AVG aberkannt. Begründend wurde angeführt, dieser habe als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen W- ... am 17.11.2012 um 03.57 Uhr in der Gemeinde Te. auf der ... Straße, bei km ... in Fahrtrichtung Westen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten. Diesbezüglich sei er am 14.05.2013 von der Bezirkshauptmannschaft I. wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 mit € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) bestraft worden. Hierbei handle es sich bereits um die zweite Übertretung dieser Art innerhalb von zwei Jahren. Begründend wurde angeführt, dieser habe als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen W- ... am 17.11.2012 um 03.57 Uhr in der Gemeinde Te. auf der ... Straße, bei km ... in Fahrtrichtung Westen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten. Diesbezüglich sei er am 14.05.2013 von der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 mit € 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) bestraft worden. Hierbei handle es sich bereits um die zweite Übertretung dieser Art innerhalb von zwei Jahren.

§ 30Abs.

2 FSG habe die Behörde bei einem Besitzer von einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, eine Entziehung auszusprechen, wenn Gründe für eine solche Maßnahme vorliegen.

§ 26Abs.

3 2. Satz FSG sei bei der zweiten Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung, sofern diese nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützerin begangen worden ist, die Entziehungszeit mit sechs Wochen zu berechnen. Aus dem Festgestellten lasse sich eine negative Prognose nach § 7 FSG für Sein zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Aus diesem Grunde liege bei Ihm die Verkehrszuverlässsigkeit nicht vor. Um Ihn von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutze der Allgemeinheit sei die Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung gesetzt worden.

Paragraph 30, Absatz 2, FSG habe die Behörde bei einem Besitzer von einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, eine Entziehung auszusprechen, wenn Gründe für eine solche Maßnahme vorliegen.

Paragraph 26, Absatz 3, 2. Satz FSG sei bei der zweiten Begehung einer im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung, sofern diese nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützerin begangen worden ist, die Entziehungszeit mit sechs Wochen zu berechnen. Aus dem Festgestellten lasse sich eine negative Prognose nach Paragraph 7, FSG für Sein zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Aus diesem Grunde liege bei Ihm die Verkehrszuverlässsigkeit nicht vor. Um Ihn von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutze der Allgemeinheit sei die Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung gesetzt worden.

§ 24Abs.

3 FSG habe die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren erfolgt ist. Dem Betreffenden sei die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen entzogen worden, da er wiederholt innerhalb von zwei Jahren ein Delikt im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG begangen habe.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG habe die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren erfolgt ist. Dem Betreffenden sei die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen entzogen worden, da er wiederholt innerhalb von zwei Jahren ein Delikt im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG begangen habe. Aus den gleichen Gründen sei einer eventuellen Berufung aus Gründen des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, welche seit 01.01.2014 als Beschwerde gilt, hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung (die Bevollmächtigung hat nur die Berufungserhebung zum Gegenstand) folgende Ausführungen gemacht: “1.) Der Berufungswerber, St. K., ist Grieche. Sein Führerschein wurde ihm von einer griechischen Behörde ausgestellt. Das Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien hat daher kein Recht, dem Berufungswerber seinen von der Stadt Athen ausgestellten Führerschein zu entziehen. Dies könnte nur die Stadt Athen tun. Nicht aber eine andere, noch dazu außergriechische Behörde, weil das einen völkerrechtlich unzulässigen Eingriff in die Griechische Souveränität darstellen würde. Paragraf 30 Absatz 2 FSG 1997 ist insofern völkerrechtlich derogiert. 2.) Das Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien hat auch kein Recht, den Berufungswerber eine Nachschulung aufzutragen. Die Stadt Athen hatte und hat das alleinige Recht der Beurteilung der Erfüllung der Kriterien für die Erteilung des Führerscheins an St. K. und für dessen Aufrechterhaltung oder Rückziehung; eine solche hat die Athener Behörde nicht verfügt. Eine andere Behörde ist zu einer solchen Verfügung nicht befugt. 3.) Das Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien hatte auch kein Recht, vorab “einer eventuellen Berufung” die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Denn dieses Recht hätte die Behörde erst nach Vorliegen einer Berufung, weil sie diese zu prüfen hätte und dann erst, je nach Inhalt, Erfolgsaussichten usw. Über eine allfällige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden hätte. Das Verkehrsamt hat auch keinerlei Begründung dafür angegeben, sondern nur den pauschalen Satz, es “war aus den gleichen Gründen einer eventuellen Berufung aus Gründen des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung abzuerkennen”. Einer nicht vorliegenden Berufung kann man überhaupt nicht die aufschiebende Wirkung aberkennen, weil man noch gar nicht beurteilen kann, was in der Berufung vorgebracht ist. Schon deshalb ist diese Verfügung des Verkehrsamtes rechtswidrig und umsomehr noch mangels Vorliegens nicht nur der formellen, sondern auch der inhaltlichen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung. 4.) Der gegenständlichen Berufung ist jedenfalls, was hiermit beantragt wird, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil es keinen Grund gibt, ihr diese zu versagen. Vielmehr würde umgekehrt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer und eine Vereitelung des Berufungszweckes bewirken. 5.) Die Feststellung, dass der Berufungswerber am 17.11.2012 um 03.57 Uhr in der Gemeinde Te., auf der … Straße, bei km …, in Fahrtrichtung Westen als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte, ist unzutreffend. Zu jenem Zeitpunkt war das genannte Fahrzeug gar nicht in der Innehabung des Berufungswerbers, sondern vielmehr des Herrn V. T., der es den ganzen Monat über hatte. Wenn jemand diese Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, dann V. T., nicht aber der Berufungswerber.5.) Die Feststellung, dass der Berufungswerber am 17.11.2012 um 03.57 Uhr in der Gemeinde Te., auf der … Straße, bei km …, in Fahrtrichtung Westen als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte, ist unzutreffend. Zu jenem Zeitpunkt war das genannte Fahrzeug gar nicht in der Innehabung des Berufungswerbers, sondern vielmehr des Herrn römisch fünf. T., der es den ganzen Monat über hatte. Wenn jemand diese Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, dann römisch fünf. T., nicht aber der Berufungswerber. 6.) Soweit das Verkehrsamt ihre vorstehende Feststellung darauf stützt, dass der Berufungswerber Ersatzfreiheitsstrafe bestraft worden wäre, ist dazu auszuführen, dass damals ein Strafmandat kam und von der P. GmbH – der Firma, bei der V. T. ebenso wie St. K. arbeiteten – bezahlt wurde, weil es der Geschäftsleitung der P. GmbH bekannt war, dass V. damals das Auto gelenkt hatte und offenbar zu schnell gefahren war; deshalb wurde die Strafe von der Buchhaltung bezahlt. Daraus ist jedoch nicht ableitbar, dass St. damals das Auto gelenkt hätte.6.) Soweit das Verkehrsamt ihre vorstehende Feststellung darauf stützt, dass der Berufungswerber Ersatzfreiheitsstrafe bestraft worden wäre, ist dazu auszuführen, dass damals ein Strafmandat kam und von der P. GmbH – der Firma, bei der römisch fünf. T. ebenso wie St. K. arbeiteten – bezahlt wurde, weil es der Geschäftsleitung der P. GmbH bekannt war, dass römisch fünf. damals das Auto gelenkt hatte und offenbar zu schnell gefahren war; deshalb wurde die Strafe von der Buchhaltung bezahlt. Daraus ist jedoch nicht ableitbar, dass St. damals das Auto gelenkt hätte. Beweis: Zeugin D. S., leitende Angestellte der P. GmbH, F.-gasse, Wien; Zeuge V. T., mittlerweile nicht mehr bei der P. GmbH beschäftigt, daher mit dem Antrag auf Ausforschung des Zeugen mittels Nachschau im Zentralen Melderegister (dem Vernehmen nach wohnt er in Westösterreich).Zeuge römisch fünf. T., mittlerweile nicht mehr bei der P. GmbH beschäftigt, daher mit dem Antrag auf Ausforschung des Zeugen mittels Nachschau im Zentralen Melderegister (dem Vernehmen nach wohnt er in Westösterreich). 7.) Die Feststellung des Verkehrsamtes, es handle sich “bereits um die zweite Übertretung dieser Art innerhalb von zwei Jahren” ist somit unzutreffend. Außerdem wären zwei Übertretungen noch kein Grund zum Führerscheinentzug, da eine negative Prognose für das zukünftige Verhalten im Straßenverkehr nicht ableitbar ist und vom Verkehrsamt auch nicht hinreichend begründet wurde. Der Berufungswerber ist ein überaus erfahrener und verlässlicher Verkehrsteilnehmer. 8.) Die vom Verkehrsamt verfügten Maßnahmen sind auch überschießend, weil sie nicht zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sind und auch nicht erforderlich sind, um den Berufungswerber von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten. Die vom Verkehrsamt als vorbeugende Maßnahme verfügte Entziehung der Lenkberechtigung und die damit verbundene Anordnung der Nachschulung sind somit exzessiv. Dies umso mehr, das das Verkehrsamt – laut dem “Nachtrag” im Bescheid - beabsichtigt, den Führerschein des Berufungswerbers auch nach Ablauf der Entziehungsdauer nicht mehr herauszugeben, sodass gar keine sechswöchige Entziehung, sondern eine ständige, unbegrenzte und ewige Entziehung des Führerscheins des Berufungswerbers wäre. 9.) Die Feststellung des Verkehrsamtes, es seien zwei Übertretungen innerhalb von zwei Jahren erfolgt, entspricht – wie bereits dargelegt – nicht den Tatsachen. 10.) Der Bescheid des Verkehrsamtes erging ohne jegliche Einvernahme des Berufungswerbers, ohne jeglichen Vorhalt der Beweisergebnisse, ohne jegliche Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme oder Rechtfertigung. Damit wurde das Recht auf Gehör verletzt. Weiters wurde das damit verbundene Recht, von den Ergebnissen einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und sich dazu zu äußern, verletzt. Es wird daher der angefochtene Bescheid vollumfänglich angefochten und hiermit dessen ersatzlose Aufhebung beantragt”. Das Verwaltungsgericht Wien - welches seit 01.01.2014 zur Entscheidung über das nunmehr als Beschwerde anzusehende Rechtsmittel zuständig ist - hat für den 20.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde als Partei geladen worden sind. Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft I. zur GZ. … die schriftliche Auskunft eingeholt, dass das do. Straferkenntnis vom 14.05.2013 an Herrn St. K. am 01.06.2013 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Strafbetrag von € 660,-- sei bezahlt worden. Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. zur GZ. … die schriftliche Auskunft eingeholt, dass das do. Straferkenntnis vom 14.05.2013 an Herrn St. K. am 01.06.2013 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Strafbetrag von € 660,-- sei bezahlt worden. Mit E-Mail vom 19.08.2014 hat der für den Beschwerdeführer eingeschrittene Rechtsanwalt mitgeteilt, dass laut Information der Frau L. von der P. GmbH für den Beschwerdeführer eine Ladung gekommen sei. Dieser halte sich aus beruflichen Gründen bis Mitte September in Griechenland auf und könne erst dann wieder nach Österreich zurückkommen. Aufgrund der persönlichen Ladung könne er auch nicht vertreten werden und bestehe auch kein Mandat dazu. Dieser werde daher rechtzeitig und ordnungsgemäß entschuldigt und werde ersucht, ihm eine neuerliche Ladung zu einem späteren Zeitpunkt zuzustellen, sofern nicht seiner Berufung ohnedies bereits aufgrund der Aktenlage vollinhaltlich stattgegeben werden könne. Die belangte Behörde hat ebenfalls mitgeteilt, dass kein Vertreter zur Verhandlung erscheinen werde. Zu der in der Folge für den 03.12.2014 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde erneut der Beschwerdeführer geladen. Dieser ist aber trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen, sodass diese in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt und nach Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes sowie der schriftlichen Auskunft der Bezirkshauptmannschaft I. die Entscheidung gefällt worden ist. Zu der in der Folge für den 03.12.2014 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde erneut der Beschwerdeführer geladen. Dieser ist aber trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen, sodass diese in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt und nach Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes sowie der schriftlichen Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. die Entscheidung gefällt worden ist. Am 04.12.2014, sohin nach Fällung der Entscheidung, ist eine “Äußerung” des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt: Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zur Zuständigkeit:

§ 3Abs.

7 Z 2 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, können mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Das gegenständliche Rechtsmittelverfahren war am 31.12.2013 als Einzelsache beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig und fällt nunmehr in die Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichtes Wien. Da es sich um denselben Organwalter handelt, ist die Zuständigkeit des erkennenden Richters gegeben. Ad a): Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.10.2013: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF. BGBl. I Nr. 43/2013, finden im gegenständlichen Fall Anwendung:Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, finden im gegenständlichen Fall Anwendung: § 1 Abs. 4 FSG lautet:Paragraph eins, Absatz 4, FSG lautet: “Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung

Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.” “Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung

Absatz 3, gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des

  1. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 23, zulässig.” § 3 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, FSG lautet: “Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: … … … ..
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …”
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), …” § 5 Abs. 1 Z. 1 FSG lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG lautet: „Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
  4. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2), …“
  5. seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,), …“ § 7 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, FSG lautet: „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  6. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder …“ § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG lautet: „Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:„Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … … …
  7. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; …“ § 24 Abs. 1 FSG lautet (auszugsweise):Paragraph 24, Absatz eins, FSG lautet (auszugsweise): „Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit „Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  8. die Lenkberechtigung zu entziehen oder … … … Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  9. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt. “Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. “ § 25.Abs. 1 erster Satz FSG lautet:Paragraph 25 Punkt A, b, s, 1 erster Satz FSG lautet: „Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.“ § 26 Abs. 3 und 4 FSG lautet:Paragraph 26, Absatz 3 und 4 FSG lautet: „

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer „

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer

  1. zwei Wochen,
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4)Eine Entziehung

Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen

Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.“

(4)Eine Entziehung

Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen

Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.“ § 30 Abs. 2 FSG lautet:Paragraph 30, Absatz 2, FSG lautet: „Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines

§ 15Abs.

3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“ „Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines

Paragraph 15, Absatz 3, oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.“ Der Beschwerdeführer macht unter Punkt 1) seines Rechtsmittels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, weil ihm als Grieche sein von einer griechischen Behörde ausgestellter Führerschein nicht von der belangten Behörde hätte entzogen werden dürfen. Dies würde einen völkerrechtlich unzulässigen Eingriff in die griechische Souveränität darstellen. § 30 Abs. 2 FSG sei völkerrechtlich derogiert. Ebenso dürfe dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde auch keine Nachschulung aufgetragen werden, da die den Führerschein ausstellende Behörde (Stadt Athen) das alleinige Recht zur Beurteilung der Erfüllung der Kriterien für die Erteilung des Führerscheins (richtig: der Lenkberechtigung) an den Beschwerdeführer und für dessen Aufrechterhaltung oder Rückziehung habe. Der Beschwerdeführer macht unter Punkt 1) seines Rechtsmittels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, weil ihm als Grieche sein von einer griechischen Behörde ausgestellter Führerschein nicht von der belangten Behörde hätte entzogen werden dürfen. Dies würde einen völkerrechtlich unzulässigen Eingriff in die griechische Souveränität darstellen. Paragraph 30, Absatz 2, FSG sei völkerrechtlich derogiert. Ebenso dürfe dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde auch keine Nachschulung aufgetragen werden, da die den Führerschein ausstellende Behörde (Stadt Athen) das alleinige Recht zur Beurteilung der Erfüllung der Kriterien für die Erteilung des Führerscheins (richtig: der Lenkberechtigung) an den Beschwerdeführer und für dessen Aufrechterhaltung oder Rückziehung habe. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, übersieht er doch, dass Griechenland Mitgliedstaat des EWR ist und damit die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein, ABl. Nr. L 403/2006, zum Tragen kommen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, übersieht er doch, dass Griechenland Mitgliedstaat des EWR ist und damit die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 aus 2006,, zum Tragen kommen. Art. 11 der

  1. Führerschein-Richtlinie lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 11, der
  2. Führerschein-Richtlinie lautet auszugsweise wie folgt: „Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine
  3. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.
  4. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
  5. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an. …. … …“ Die in § 30 Abs. 2 FSG normierte Entziehung eines ausländischen EWR-Führerscheines (richtig: Lenkberechtigung) ist durch Art. 11 Punkt
  6. der
  7. Führerscheinrichtlinie gedeckt und erweist sich bei Vorliegen der darin festgelegten Voraussetzungen als richtlinienkonform. Der Einwand die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sowie die Anordnung einer Nachschulung stelle einen völkerrechtlich unzulässigen Eingriff in die griechische Souveränität dar, erfolgt daher zu Unrecht, zumal sich Griechenland durch die Zustimmung zu dieser Richtlinie als Mitglied des Rates der Europäischen Union zu deren Umsetzung und Beachtung verpflichtet hat. Die vom Beschwerdeführer eingewendete völkerrechtliche Derogation des § 30 Abs. 2 FSG liegt aus den angeführten Gründen nicht vor. Die in Paragraph 30, Absatz 2, FSG normierte Entziehung eines ausländischen EWR-Führerscheines (richtig: Lenkberechtigung) ist durch Artikel 11, Punkt
  8. der
  9. Führerscheinrichtlinie gedeckt und erweist sich bei Vorliegen der darin festgelegten Voraussetzungen als richtlinienkonform. Der Einwand die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sowie die Anordnung einer Nachschulung stelle einen völkerrechtlich unzulässigen Eingriff in die griechische Souveränität dar, erfolgt daher zu Unrecht, zumal sich Griechenland durch die Zustimmung zu dieser Richtlinie als Mitglied des Rates der Europäischen Union zu deren Umsetzung und Beachtung verpflichtet hat. Die vom Beschwerdeführer eingewendete völkerrechtliche Derogation des Paragraph 30, Absatz 2, FSG liegt aus den angeführten Gründen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat unter Punkt 5) bis 8) seines Rechtsmittels die Rechtmäßigkeit der Entziehung seiner Lenkberechtigung als auch der Anordnung einer Nachschulung dahingehend bekämpft, als er nicht der Lenker des zur Anzeige gebrachten Fahrzeuges am 17.11.2012 in der Gemeinde Te./Tirol gewesen sei bzw. sich damit nicht seine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen lasse. Der Lenker sei - mit näherer Begründung - Herr V. T. gewesen und wurde zum Beweis dafür die Einvernahme von Zeugen beantragt.Der Beschwerdeführer hat unter Punkt 5) bis 8) seines Rechtsmittels die Rechtmäßigkeit der Entziehung seiner Lenkberechtigung als auch der Anordnung einer Nachschulung dahingehend bekämpft, als er nicht der Lenker des zur Anzeige gebrachten Fahrzeuges am 17.11.2012 in der Gemeinde Te./Tirol gewesen sei bzw. sich damit nicht seine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen lasse. Der Lenker sei - mit näherer Begründung - Herr römisch fünf. T. gewesen und wurde zum Beweis dafür die Einvernahme von Zeugen beantragt. Wie von der belangten Behörde angeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen dieser von der Landesverkehrsabteilung Tirol zur Anzeige gebrachten Übertretung von der Bezirkshauptmannschaft I. zur GZ. … mit Straferkenntnis vom 14.05.2013 wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 (nach § 99 Abs. 2e StVO 1960) mit einer Strafe belegt. Dieses an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis vom 14.05.2013 ist zufolge der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft I. mangels Erhebung eines Rechtsmittels dagegen am 01.06.2013 in Rechtskraft erwachsen. Wie von der belangten Behörde angeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen dieser von der Landesverkehrsabteilung Tirol zur Anzeige gebrachten Übertretung von der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. zur GZ. … mit Straferkenntnis vom 14.05.2013 wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 (nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960) mit einer Strafe belegt. Dieses an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis vom 14.05.2013 ist zufolge der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. mangels Erhebung eines Rechtsmittels dagegen am 01.06.2013 in Rechtskraft erwachsen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B.

§ 99Abs. 2d und 2e St

VO 1960 der Fall ist (s. dazu zuletzt VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027, mwH).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B.

Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO 1960 der Fall ist (s. dazu zuletzt VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027, mwH). Daraus folgt, dass das Verwaltungsgericht, wie bereits die belangte Behörde, in Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis vom 14.05.2013 davon auszugehen hat, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer als Lenker eines Pkw begangen wurde. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt (s. die oben zitierte Entscheidung des VwGH). Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme wäre daher nicht geeignet gewesen, zu einer anderslautenden für Ihn günstigeren Beurteilung der Lenkereigenschaft zu kommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein “Strafmandat” gekommen und von der Buchhaltung der P. GmbH aus näher dargestellten Gründen bezahlt worden sei, ist im Hinblick auf das “ihm” gegenüber erlassene Straferkenntnis vom 14.05.2013 auch nicht nachvollziehbar. Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte laut Anzeige vom 22.11.2012 im vorliegenden Fall mit einer Radarbox, sohin mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG. Hinsichtlich des - vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestrittenen - Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung bestand angesichts seiner Bestrafung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 ebenfalls Bindungswirkung. Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte laut Anzeige vom 22.11.2012 im vorliegenden Fall mit einer Radarbox, sohin mit einem technischen Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG. Hinsichtlich des - vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestrittenen - Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung bestand angesichts seiner Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 ebenfalls Bindungswirkung. Da das Strafverfahren betreffend die Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO 1960 somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Strafbescheid abgeschlossen war, lagen die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 und 4 FSG für eine Entziehung der Lenkberechtigung vor, zumal der Beschwerdeführer zufolge dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten bereits mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft A. vom 29.03.2012, GZ. …, wegen einer Übertretung des § 52 lit. a StVO 1960 und § 99 Abs. 2e StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 142 Stunden) bestraft worden ist, weil er am 06.03.2012 um 11.13 Uhr im Gemeindegebiet W. auf der Autobahn A 1 nächst Strkm ..., Fahrtrichtung Linz als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen I-... die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (gefahrene Geschwindigkeit: 131 km/h; Radargerät) überschritten hat. Da das Strafverfahren betreffend die Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Strafbescheid abgeschlossen war, lagen die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz 3 und 4 FSG für eine Entziehung der Lenkberechtigung vor, zumal der Beschwerdeführer zufolge dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten bereits mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft A. vom 29.03.2012, GZ. …, wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, StVO 1960 und Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 142 Stunden) bestraft worden ist, weil er am 06.03.2012 um 11.13 Uhr im Gemeindegebiet W. auf der Autobahn A 1 nächst Strkm ..., Fahrtrichtung Linz als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen I-... die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (gefahrene Geschwindigkeit: 131 km/h; Radargerät) überschritten hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich somit bei der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17.11.2012 um die zweite Übertretung dieser Art innerhalb von zwei Jahren. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass zwei Übertretungen noch kein Grund für eine Entziehung der Lenkberechtigung seien, weil daraus eine negative Prognose für das zukünftige Verhalten im Straßenverkehr nicht ableitbar sei, so verkennt er auch in dieser Hinsicht die Rechtslage, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einer bestimmten Zeit normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 14.03.2000, Zl. 99/11/0244; 22.02.2000, Zl. 99/11/0341 ua.) Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass zwei Übertretungen noch kein Grund für eine Entziehung der Lenkberechtigung seien, weil daraus eine negative Prognose für das zukünftige Verhalten im Straßenverkehr nicht ableitbar sei, so verkennt er auch in dieser Hinsicht die Rechtslage, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einer bestimmten Zeit normiert ist, zu entfallen hat vergleiche VwGH 14.03.2000, Zl. 99/11/0244; 22.02.2000, Zl. 99/11/0341 ua.)

§ 26Abs.

3 zweiter Satz FSG hat im Falle wiederholter Begehung einer in

Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz FSG hat im Falle wiederholter Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z. 2 oder 3 gegeben ist, die Entziehungsdauer sechs Wochen zu betragen. Damit hat der Gesetzgeber selbst die Wertung einer bestimmten Tatsache

§ 7Abs.

3 FSG unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit vorweggenommen, dass sich aus einer solchen Tatsache wegen ihrer Verwerflichkeit jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden ergibt. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist, die Entziehungsdauer sechs Wochen zu betragen. Damit hat der Gesetzgeber selbst die Wertung einer bestimmten Tatsache

Paragraph 7, Absatz 3, FSG unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit vorweggenommen, dass sich aus einer solchen Tatsache wegen ihrer Verwerflichkeit jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden ergibt. Den Bestimmungen liegt eine Wertung des Gesetzgebers zugrunde, nämlich dass exzessive Geschwindigkeitsüberschreitungen als verwerflich und gefährlich anzusehen sind. Der Gesetzgeber hat daher auch die Maßnahme der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung an schwere - exzessive - Geschwindigkeitsüberschreitungen geknüpft, die zusätzlich - zum Schutz des Kfz-Lenkers - mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sein müssen. Eine davon abweichende eigenständige Wertung durch die Kraftfahrbehörde widerspräche der Intention des Gesetzgebers, drastische Geschwindigkeitsüberschreitungen als eine der Hauptunfallursachen wirksam zu verhindern (s. VfGH 10.06.2003, G 360/02 ua). Der Kraftfahrbehörde ist demgemäß eine eigenständige Wertung solcher bestimmten Tatsachen verwehrt. Das Vorbringen, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen überaus erfahrenen und verlässlichen Verkehrsteilnehmer handle, ist angesichts des Vorliegens zweier qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitungen weder nachvollziehbar noch zielführend.

§ 24Abs.

3 Z. 2 FSG „hat“ die Behörde eine Nachschulung anzuordnen wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren. Auch in dieser Hinsicht stand der belangten Behörde kein Ermessensspielraum zur Verfügung.

Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG „hat“ die Behörde eine Nachschulung anzuordnen wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren. Auch in dieser Hinsicht stand der belangten Behörde kein Ermessensspielraum zur Verfügung. Der Vorwurf, die verfügten führerscheinrechtlichen Maßnahmen seien „exzessiv“ oder „überschießend“, ist angesichts der vom Gesetzgeber getroffenen Wertung und verfolgten Absicht, die Allgemeinheit vor Führerscheinbesitzern, welche sich als verkehrsunzuverlässig erweisen, im Straßenverkehr zu schützen, und auf diese Führerscheinbesitzer für die Zukunft erzieherisch einzuwirken, unberechtigt. Auch ergeht die Rüge, wonach es sich zufolge dem Nachtrag im Bescheid im vorliegenden Fall nicht um eine sechswöchige Entziehung der Lenkberechtigung sondern um eine unbegrenzte und ewige Entziehung handle, zu Unrecht, weil die belangte Behörde damit nur darauf hingewiesen hat, dass nach Ablauf der Entziehungszeit auf Antrag entsprechend der Bestimmung des § 30 Abs. 2 FSG ein österreichischer Führerschein

§ 15Abs.

3 FSG auszustellen ist. Eine Verlängerung der Entziehungszeit ergibt sich gesetzlich zwingend nach § 24 Abs. 3 FSG nur dann, wenn der Betreffende die angeordnete Nachschulung nicht fristgerecht befolgt hat.Auch ergeht die Rüge, wonach es sich zufolge dem Nachtrag im Bescheid im vorliegenden Fall nicht um eine sechswöchige Entziehung der Lenkberechtigung sondern um eine unbegrenzte und ewige Entziehung handle, zu Unrecht, weil die belangte Behörde damit nur darauf hingewiesen hat, dass nach Ablauf der Entziehungszeit auf Antrag entsprechend der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, FSG ein österreichischer Führerschein

Paragraph 15, Absatz 3, FSG auszustellen ist. Eine Verlängerung der Entziehungszeit ergibt sich gesetzlich zwingend nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG nur dann, wenn der Betreffende die angeordnete Nachschulung nicht fristgerecht befolgt hat. Der vom Beschwerdeführer eingewendete Verfahrensmangel der Nichteinräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde wurde durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme saniert, wurde doch dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid das wesentliche Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zufolge § 30 Abs. 2 erster Satz FSG, in der zur Anwendung kommenden Fassung BGBl. I. Nr. 61/2011, ist aber die Entziehung einer ausländischen EWR-Lenkberechtigung – welche

§ 1Abs.

4 FSG einer österreichischen Lenkberechtigung gleichgestellt ist - nur dann zulässig, wenn deren Besitzer einen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein in Österreich hat.Zufolge Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz FSG, in der zur Anwendung kommenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 61 aus 2011,, ist aber die Entziehung einer ausländischen EWR-Lenkberechtigung – welche

Paragraph eins, Absatz 4, FSG einer österreichischen Lenkberechtigung gleichgestellt ist - nur dann zulässig, wenn deren Besitzer einen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein in Österreich hat. Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein, ABl. Nr. 403/2006, lautet wie folgt:Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein, ABl. Nr. 403 aus 2006,, lautet wie folgt: „Ordentlicher Wohnsitz Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.“ Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid, ausgehend von der älteren Fassung des § 30 Abs. 2 FSG, im Hinblick auf die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister in Wien, M.-straße, von 21.11.2012 bis 26.09.2013 offenbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat. Dieser Annahme ist der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch nicht explizit entgegen getreten. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid, ausgehend von der älteren Fassung des Paragraph 30, Absatz 2, FSG, im Hinblick auf die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister in Wien, M.-straße, von 21.11.2012 bis 26.09.2013 offenbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat. Dieser Annahme ist der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch nicht explizit entgegen getreten. Der Beschwerdeführer ist laut Zentralem Melderegister seit 26.09.2013 an der Anschrift Wien, M.-straße, Nebenwohnsitz gemeldet. Laut Firmenbuchauszug, Stichtag 03.12.2014, ist der Beschwerdeführer vertretungsbefugter Prokurist (Anschrift: Wien, M.-straße) und alleiniger Gesellschafter der P. GmbH mit Sitz in Wien, F.-gasse, sohin in einer Führungsposition, sodass zum Zeitpunkt der mündlichen Entscheidungsfällung mangels gegenteiliger Feststellungen davon ausgegangen werden konnte, dass seine beruflichen Bindungen als Dienstnehmer der P. GmbH – wenngleich er sich offenbar beruflich vorübergehend auch in Griechenland aufhält - in Österreich liegen. Hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen ist nichts bekannt, so auch nicht, dass der Ort seiner persönlichen Bindungen etwa (auch) in einem anderen Mitgliedstaat wie Griechenland läge und er dorthin regelmäßig zurückkehre. Auch lagen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Hinweise darauf vor, dass er sich im Hinblick auf seine Arbeitsstelle nicht gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, in Wien aufhält. Einer solchen Annahme steht auch die am 26.09.2013 erfolgte Nebenwohnsitzmeldung nicht zwingend entgegen. In dem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung an der Verhandlung am 03.12.2014 nicht teilgenommen hat, konnten mangels seiner Mitwirkung gegenteilige Feststellungen nicht getroffen werden. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. 11.10.1995, 95/03/0207 uva.).In dem der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung an der Verhandlung am 03.12.2014 nicht teilgenommen hat, konnten mangels seiner Mitwirkung gegenteilige Feststellungen nicht getroffen werden. Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind vergleiche 11.10.1995, 95/03/0207 uva.). Die vom Beschwerdeführer am 27.11.2014 in Griechenland zur Post gegebene schriftliche Eingabe ist erst am 04.12.2014, sohin nach der Fällung der Entscheidung, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt, und konnte daher sein darin enthaltenes Vorbringen (welches im Übrigen nicht belegt ist), wonach er nunmehr in Griechenland lebe und in Österreich derzeit keinen Wohnsitz habe, keine Berücksichtigung finden. (Zu dem dieser Eingabe angeschlossenen schriftlichen Geständnis des V. T. siehe die obigen Ausführungen zur Lenkereigenschaft). Die dem Verwaltungsgericht Wien im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen daher nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, aber auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung des Gerichts seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte. Die vom Beschwerdeführer am 27.11.2014 in Griechenland zur Post gegebene schriftliche Eingabe ist erst am 04.12.2014, sohin nach der Fällung der Entscheidung, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt, und konnte daher sein darin enthaltenes Vorbringen (welches im Übrigen nicht belegt ist), wonach er nunmehr in Griechenland lebe und in Österreich derzeit keinen Wohnsitz habe, keine Berücksichtigung finden. (Zu dem dieser Eingabe angeschlossenen schriftlichen Geständnis des römisch fünf. T. siehe die obigen Ausführungen zur Lenkereigenschaft). Die dem Verwaltungsgericht Wien im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lassen daher nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, aber auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der Entscheidung des Gerichts seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte. Damit war aber auch das Vorliegen dieser Voraussetzung des § 30 Abs. 2 FSG für eine Entziehung der ausländischen (griechischen) EWR - Lenkberechtigung des Beschwerdeführers und damit ebenso für die gleichzeitige Anordnung einer Nachschulung zu bejahen. Damit war aber auch das Vorliegen dieser Voraussetzung des Paragraph 30, Absatz 2, FSG für eine Entziehung der ausländischen (griechischen) EWR - Lenkberechtigung des Beschwerdeführers und damit ebenso für die gleichzeitige Anordnung einer Nachschulung zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel auch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung mit der Argumentation bekämpft, eine solche wäre erst nach Vorliegen einer Berufung zulässig, so verkennt er, dass es bei Prüfung der Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG durch die Behörde nicht auf den Inhalt oder die Erfolgsaussichten eines tatsächlich eingebrachten Rechtsmittels ankommt. Ein solcher Ausspruch ist nach § 64 Abs. 2 letzter Satz AVG (aber auch nach § 13 Abs. 2 VwGVG) tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel auch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung mit der Argumentation bekämpft, eine solche wäre erst nach Vorliegen einer Berufung zulässig, so verkennt er, dass es bei Prüfung der Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG durch die Behörde nicht auf den Inhalt oder die Erfolgsaussichten eines tatsächlich eingebrachten Rechtsmittels ankommt. Ein solcher Ausspruch ist nach Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz AVG (aber auch nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorlägen, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2003, Zl. 2003/11/0122, zu verweisen, worin ausgeführt wurde, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Ausspruch

§ 64Abs.

2 AVG zu Unrecht erfolgt ist, die Tatsache, dass die Entziehung bereits mit der Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides wirksam geworden ist, nicht mehr aus der Welt geschafft werden kann. Zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorlägen, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2003, Zl. 2003/11/0122, zu verweisen, worin ausgeführt wurde, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Ausspruch

Paragraph 64, Absatz 2, AVG zu Unrecht erfolgt ist, die Tatsache, dass die Entziehung bereits mit der Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides wirksam geworden ist, nicht mehr aus der Welt geschafft werden kann. Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit neben der Entziehung der Lenkberechtigung auch die Anordnung einer Nachschulung

Art. 11der 3.

Führerschein-Richtlinie zulässig ist, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit neben der Entziehung der Lenkberechtigung auch die Anordnung einer Nachschulung

Artikel 11, der 3.

Führerschein-Richtlinie zulässig ist, fehlt. Ad b): Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Beschwerdeführer hat mit seiner Berufung auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

§ 22Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Diesem Antrag war unter Bezugnahme auf das oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2003, Zl. 2003/11/0122, keine Folge zu geben. Auch kommt angesichts der Beendigung des Beschwerdeverfahrens die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der betreffenden Berufung, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, nicht mehr in Betracht (vgl. hiezu VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 18.05.1993, 92/11/0234 ua.)Diesem Antrag war unter Bezugnahme auf das oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2003, Zl. 2003/11/0122, keine Folge zu geben. Auch kommt angesichts der Beendigung des Beschwerdeverfahrens die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der betreffenden Berufung, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, nicht mehr in Betracht vergleiche hiezu VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 18.05.1993, 92/11/0234 ua.) Da zu dieser Rechtsfrage nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in Bezug auf Kurzzeit-Entziehungen nach § 26 Abs. 3 FSG abgewichen worden ist und diese Rechtsprechung auch auf die neue Rechtslage übertragbar ist, erweist sich die ordentliche Revision als unzulässig. Da zu dieser Rechtsfrage nicht von der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Aberkennung bzw. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in Bezug auf Kurzzeit-Entziehungen nach Paragraph 26, Absatz 3, FSG abgewichen worden ist und diese Rechtsprechung auch auf die neue Rechtslage übertragbar ist, erweist sich die ordentliche Revision als unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.054.7898.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.