Obsah (21)
§ 2§ 28§ 53b§ 25a§ 46§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 20§ 21§ 11§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 21a§ 9b§ 30RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/2396/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi
§ 2Abs. 1 Z 9 i
Vm § 46 Abs. 1 Z 2 NAG idgF abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. S., geb.: 1996, STA: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 14.11.2014, Zahl MA35-9/3023528-01, mit welchem der Antrag vom 17.6.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Zeichenfolge „§ 2 Abs. 1 Z 9“ durch den Ausdruck „§ 30 Abs. 2“ ersetzt wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Zeichenfolge „§ 2 Absatz eins, Ziffer 9, durch den Ausdruck „§ 30 Absatz 2, ersetzt wird. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Mai 2015 zur Zahl VGW-KO-023/251/2015 mit EUR 118,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 118,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto ..., einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Mai 2015 zur Zahl VGW-KO-023/251/2015 mit EUR 118,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 118,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto ..., einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- November 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3023528-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- November 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3023528-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund der erfolgten Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres nicht als Familienangehöriger im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes anzusehen. Weites handle es sich um einen Erstantrag und habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang kein Privat- und Familienleben entfaltet. Zwar bestünden familiäre Bindungen zum Bundesgebiet, weil die Eltern des Einschreiters hier lebten, allerdings reiche dieser Umstand allein zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht aus. Aus alledem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger sei. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Einschreiter zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Antragstellung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, was jedoch für die rechtliche Beurteilung der Frage des Status als Familienangehöriger ausschlaggebend sei. Der beantragte Aufenthaltstitel sei dem Einschreiter daher zu erteilen gewesen. Auf Grund des bestreitenden Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Mai 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher neben dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde als Parteien Herr B. S. und Frau C. S. als Zeugen geladen waren. Der Beschwerdeführer nahm durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter an der mündlichen Verhandlung teil, persönlich erschien er nicht. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Herr B. S., Adoptivvater des Beschwerdeführers, machte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nachstehende Angaben: „Ich lebe seit ungefähr 10 Jahren in Österreich. Ich habe seit meiner Einreise durchgehend auf Baustellen in Österreich gearbeitet. Dies zwar mit Pausen, diese Pausen betrugen jedoch maximal zwei bis drei Monate. Ich habe mich in den letzten zehn Jahren ungefähr zwei bis drei mal jährlich im Kosovo aufgehalten, meine damaligen Aufenthalte erstreckten sich zwischen ein und zwei Wochen. Mein Adoptivsohn war bislang nie in Österreich. Ich bin derzeit als Eisenbieger beschäftigt und verdiene netto monatlich zwischen 1.700,-- und 1.800,-- Euro. Meine Wohnung kostet monatlich 400,-- Euro. Für Strom zahle ich alle drei Monate 67,-- Euro. Für Warmwasser und Heizung zahle ich im Jahr 319,-- Euro. Meine Wohnung hat 44m². In unserer Wohnung leben mit Ausnahme meiner Gattin und mir keine weiteren Personen. Ich habe keine Schulden. Ich habe meine Gattin vor neun Jahren geheiratet. Mein Adoptivsohn ist mit mir blutsverwandt. Er ist der Sohn meines Bruders, sohin mein Neffe. Jetzt ist er jedoch mein Sohn. Wenn ich nunmehr zu meinem Adoptivkind und der Entwicklung unserer Beziehung befragt werde, gebe ich an, dass ich vor meiner Einreise nach Österreich im Kosovo gearbeitet habe und mein Sohn immer mit mir zusammen war. Nach meiner Einreise nach Österreich habe ich auch weiterhin Kontakt mit diesem gepflegt. Ich habe ihm immer wieder auch Geld geschickt. Der Betrag beläuft sich auf monatlich ungefähr 150,-- Euro. Nachdem ich auch keine Kinder habe, hatte ich den Wunsch ein Kind bei mir zu haben. Dass ich selbst keine Kinder habe, hat medizinische Gründe. Wenn ich dazu befragt werde, ob ich jemals mit meinem Adoptivsohn zusammengelebt habe, so gebe ich an, dass er bei mir lebt. Näher dazu befragt gebe ich an, dass er immer bei mir ist, wenn ich im Kosovo bin. Ich teile mit den leiblichen Eltern des Adoptivsohns keine gemeinsame Wohnung. Derzeit lebt mein Adoptivsohn bei meinen Eltern im Kosovo. Mein Adoptivsohn hat keine Beziehung zu seinem leiblichen Vater. Ob Kontakt zu seiner leiblichen Mutter besteht, das weiß ich nicht. Mein Sohn hat seit der Adoption keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Seit diesem Zeitpunkt lebt er auch bei seinen Großeltern. Vor der Adoption lebte mein Sohn bei seinem Vater. Wenn ich dazu befragt werde, warum der Kontakt zu seinem Vater so abrupt endete, gebe ich an, dass wir uns seit damals um ihn kümmern. Näher befragt, gebe ich an, dass ich nicht genau weiß, ob es Kontakt zu seinem Vater gibt, jedenfalls lebt mein Sohn jetzt bei meinen Eltern. Wenn ich dazu befragt werde, wie oft ich meinen Adoptivsohn in den letzten fünf Jahren gesehen habe, gebe ich an, dass das immer dann war, wenn ich im Kosovo war. Wenn ich dazu befragt werde, wann mein Sohn Geburtstag hat, gebe ich an, dass er im Juli 1986 geboren ist. Ein genaues Geburtsdatum kann ich nicht angeben. Mein Adoptivsohn hat eine medizinische Ausbildung um später als Arzt zu arbeiten. Er hat zunächst die Grundschule gemacht und jetzt ist er an der medizinischen Fakultät. Wenn ich konkret dazu befragt werde, welche Ausbildung er hat, so kann ich das nicht angeben. Die Adoption erfolgte vor ungefähr einem Jahr. Wenn ich dazu befragt werde, warum die Adoption jetzt erst erfolgte, gebe ich an, dass wir uns deswegen erst jetzt dazu entschlossen haben, weil wir so lange keine Kinder bekommen konnten. Näher befragt bleibe ich dabei und gebe an, dass auf Grund des intensiven Kontaktes zu meinem Adoptivsohn der Wunsch reifte, diesen zu adoptieren. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich meinen Neffen trotz Blutsverwandtschaft adoptiert habe, gebe ich an, dass diese deswegen erfolgte, weil ich keine Kinder habe. Wenn ich dazu befragt wird, welche Hobbys mein Adoptivsohn hat, so gebe ich an, dass er gerne in die Schule geht und hier weiter studieren möchte. Ich unternehme oft etwas mit meinem Adoptivsohn. Wenn ich zu einem Ereignis befragt werde, an welchem meine Gattin, ich und mein Adoptivsohn teilnahmen, so gebe ich an, dass ich ein solches Ereignis nicht angeben kann. Wir gehen aber öfters miteinander weg. Mein Adoptivsohn hat bislang im Kosovo nicht gearbeitet. Mit unserer Ausnahme hat mein Sohn in Österreich keine weiteren familiären Bindungen. Im Kosovo leben seine Großmutter, sein Onkel, seine Tante, die Großeltern väterlicherseits, auch seine leiblichen Eltern leben im Kosovo.“ Frau C. S., Adoptivmutter des Beschwerdeführers, gab zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes an: „Ich lebe seit nunmehr drei Jahren in Österreich. Ich habe anderthalb Jahre in Österreich gearbeitet und hier einen Deutschkurs absolviert. Ich habe vor sechs bis sieben Monaten zu arbeiten aufgehört. Vorher habe ich durchgehend für anderthalb Jahre gearbeitet. Ich bin im Jahr ungefähr 10 bis 15-mal in den Kosovo gefahren. Ich bin öfters gemeinsam mit meinen Gatten in den Kosovo gefahren, oft aber auch alleine. Ich habe mich durchschnittlich vier bis fünf Tage oder eine Woche im Kosovo aufgehalten. Mein Adoptivsohn war bislang nicht in Österreich. Ich bekomme derzeit vom AMS ca. 810,-- Euro netto monatlich. Wir zahlen 400,-- Euro Miete. Dieses Jahr haben wir fürs Gas ungefähr 300,-- Euro bezahlt. Strom bezahlen wir alle drei Monate 30-40 Euro. In unserer gemeinsamen Wohnung leben derzeit nur mein Mann und ich. Ich habe keine Schulden. Ich habe meinen Gatten vor vier bis fünf Jahren geheiratet. Wenn mir nunmehr die Aussage meines Gatten vorgehalten wird, so gebe ich an, dass die standesamtliche Eheschließung vor 5 Jahren war. Die traditionelle Trauung fand am
- August vor neun Jahren statt. Wenn ich dazu befragt werde, welche Beziehung wir zu unserem Adoptivkind haben und wie sich diese entwickelt hat, so gebe ich an, dass wir bislang selbst keine Kinder haben, auf Grund der besonderen Nahebeziehung meines Gatten haben wir uns entschlossen dieses Kind zu adoptieren. Wenn ich dazu befragt werde, warum wir keine Kinder haben, so gebe ich an, dass das medizinische Gründe hat. Es hat sich die Beziehung zwischen meinem Gatten und meinem Adoptivsohn schon sehr früh entwickelt. Er ist ein sehr liebes Kind und er war auch sehr lieb zu mir. Ich habe auch eine sehr innige Beziehung zu meinem Adoptivsohn. Ich habe mit meinem Adoptivsohn zusammengelebt. Näher befragt, gebe ich dazu an, dass ich bis zu meinem Umzug nach Österreich bei den Eltern meines Gatten lebte. Dort war auch unser Sohn. Mein Adoptivsohn lebte bei den Eltern. Näher dazu befragt, gebe ich an, dass wir vor meinem Umzug nach Österreich gemeinsam bei den Eltern meines Gatten lebten. Auch unser Adoptivsohn lebte dort. Wenn ich dazu befragt werde, seit wann mein Adoptivsohn bei den Eltern meines Gatten lebte, gebe ich an, dass er immer wieder zu den Großeltern gekommen ist. Mein Adoptivsohn hat einen sehr guten Kontakt auch zu seinen leiblichen Eltern, aber er steht uns näher. Dieser gute Kontakt besteht auch weiterhin zu seinen Eltern. Auch mit dem Vater gibt es eine entsprechende Nahebeziehung. spätestens seit der Adoption lebt mein Adoptivsohn jedoch bei meinen Schwiegereltern. Wir haben unseren Adoptivsohn immer dann gesehen, wenn wir im Kosovo waren. Wir telefonieren auch regelmäßig. Wenn ich dazu befragt werde, wann mein Adoptivsohn geboren ist, gebe ich an am
- August. Das genaue Geburtsjahr kann ich nicht angeben. Wenn ich dazu befragt, welche Ausbildung mein Adoptivsohn hat, gebe ich an, dass er die Mittelschule abgeschlossen hat und jetzt auf der Universität ist. Wenn ich dazu befragt werde, welche Berufsausbildung er hat, gebe ich an, dass er Spritzen gibt. Welche genaue Ausbildung er hat, kann ich nicht angeben. Wenn ich dazu befragt werde, wann ich meinen Sohn adoptiert habe, so verweise ich auf die Papiere. Näher befragt gebe ich an, dass dies schon länger her ist. Es müssen ungefähr 2 Jahre sein. Wenn ich dazu befragt werde, warum die Adoption erst so spät erfolgte, gebe ich an, dass er damals die Mittelschule besucht hat und dass es auch Probleme mit den Papieren gab. Wann die Adoption beantragt wurde, kann ich nicht angeben, aber es ist schon sehr lange her. Wenn ich dazu befragt werde, warum die Adoption trotz Verwandtschaft erfolgte, gebe ich an, dass wir ihn adoptiert haben, weil wir keine Kinder hatten und er sehr brav ist. Dies auch mit seinem Alter von 18 Jahren. Mein Adoptivsohn liebt Sport und er geht auch sehr gerne in die Schule. Er macht derzeit eine medizinische Ausbildung. Er ist derzeit auf der Universität. Es macht ihm großen Spaß. Wir unternehmen oft etwas mit unserem Adoptivsohn, gehen mit ihm weg oder etwas essen. Auch gehen wir ins Kino. Es gibt auch Familienfeste. Das letzte gemeinsame Familienfest fand zu Neujahr statt. Bei diesem Fest waren meine Schwiegereltern, B. und ich und unser Stiefsohn dabei. Mein Adoptivsohn hat im Kosovo bislang nicht gearbeitet. Er war lediglich in der Schule. Näher befragt, gebe ich an, dass er im Dorf zeitweise beim Großvater mitarbeitet. Ein Einkommen hat er bislang noch nicht erzielt. Wir unterstützen ihn finanziell. Wir schicken ihm im Monat 200-300 Euro. Wir machen das mit Banküberweisung. Nach dem Auftrag, entsprechende Belege dem Gericht vorzulegen, gebe ich an, dass wir das Geld auch mit dem Autobus in den Kosovo schicken. Wir haben in Österreich keine weiteren Sorgepflichten, wir unterstützen lediglich die Eltern meines Gatten. Wenn ich befragt werde in welcher Höhe, gebe ich an, dass es sich hierbei um Geschenke handelt. Wenn ich dazu befragt werde, ob die Adoption etwas mit der Erlangung eines Aufenthaltstitels für meinen Adoptivsohn in Österreich zu tun hat, gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist, es ging nur um unsere tiefen Beziehungen. Wir haben schon daran gedacht, ihn nach Österreich zu holen. Wenn ich dazu befragt werde, wann der Entschluss gefasst wurde, den Beschwerdeführer nach Österreich zu holen, so gebe ich an, dass ich das nicht mehr angeben kann.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ... 1996 geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und brachte am
- Juni 2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG im Wege der Österreichischen Botschaft in Skopje ein. Er ist im Kosovo unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig. Der am ... 1996 geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und brachte am 17. Juni 2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG im Wege der Österreichischen Botschaft in Skopje ein. Er ist im Kosovo unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig. Mit Urteil des Amtsgerichtes P. vom
- Februar 2014 wurde die Adoption des Beschwerdeführers durch Herrn B. S. und Frau C. S. genehmigt. Herr B. S. ist der Bruder des leiblichen Vaters des Beschwerdeführers und ist somit auch dessen Onkel. Die Adoption erfolgte ausschließlich zu dem Zweck, dem Beschwerdeführer die Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels und damit zusammenhängend den Aufenthalt und die Entfaltung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu ermöglichen. Herr B. S. ist wie der Einschreiter kosovarischer Staatsangehöriger und verfügt über einen mit
- Juli 2017 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Er lebt seinen Angaben zufolge seit ungefähr zehn Jahren in Österreich und verfügt seit dem
- April 2005 bis dato durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist er seit
- Juni 2012 an der Anschrift Wien, M.-gasse, hauptgemeldet. Seit
- April 2015 ist er bei der L. GmbH als Eisenbieger unselbständig erwerbstätig und bezieht ein Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 2.132,31 monatlich, das entspricht unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes einem Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.759,-- monatlich. Davor bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien, M.-gasse. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ungefähr 44 m
- Für diese Wohnung entstehen regelmäßig anfallende Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 400,--. Für Strom-, Gas- und Heizkosten fallen weiters monatlich durchschnittlich EUR 50,-- an. Mit Ausnahme des Ehepaares S. leben keine weiteren Personen in dieser Wohnung. Diese Wohnung soll als gemeinsamer Wohnsitz der Familie S. mit ihrem Adoptivsohn dienen. Frau C. S. ist wie der Einschreiter kosovarische Staatsangehörige und verfügt über einen mit
- April 2017 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Sie lebt ihren Angaben zufolge seit ungefähr drei Jahren in Österreich und verfügt seit dem
- Mai 2012 bis dato durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist sie seit
- Juni 2012 an der Anschrift Wien, M.-gasse, hauptgemeldet. Bis
- November 2014 war sie bei der D. GmbH als Arbeiterin unselbständig erwerbstätig. Aktuell bezieht sie Notstandshilfe in der Höhe von EUR 25,10 täglich, dies entspricht einem monatlichen Einkommen in der Höhe von durchschnittlich EUR 753,--. Der Beschwerdeführer hielt sich bislang nicht im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben zufolge über eine neunjährige Grundschulausbildung sowie eine dreijährige Fachschulausbildung als Krankenpfleger. Er ist im Kosovo bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht sozialversichert. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat diese durch Vorlage eines Diploms einer zertifizierten Einrichtung nachgewiesen. Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine biologischen Eltern, mit welchen er nach wie vor einen guten Kontakt pflegt, sowie seine Großeltern und ein Onkel und eine Tante, lebt im Kosovo. In Österreich hat er mit Ausnahme seiner Adoptiveltern keine Angehörigen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass es sich bei der Adoption des Beschwerdeführers durch das Ehepaar S. um eine Aufenthaltsadoption handelt, gründet sich auf die Angaben der im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung einvernommenen Adoptiveltern des Beschwerdeführers. Eingangs fiel in diesem Zusammenhang auf, dass sich beide einvernommenen Personen zu den Motiven für die erfolgte Adoption befragt zwar ausdrücklich auf die besondere Nahebeziehung insbesondere des Herrn B. S. zum Beschwerdeführer bezogen, dieser jedoch ausführte, seit nunmehr zehn Jahren in Österreich zu leben und durchschnittlich zwei bis drei Mal jährlich für jeweils ein bis zwei Wochen im Kosovo aufhältig zu sein, was für sich allein genommen das Bestehen einer derart innigen Beziehung wie behauptet als unwahrscheinlich erscheinen lässt, hat doch der Beschwerdeführer seinerseits seinen Adoptivvater in Österreich bislang nie besucht und beschränkten sich die persönlichen Kontakte zwischen Vater und Sohn in den letzten zehn Jahren, sohin seit dem achten Lebensjahr des Beschwerdeführers, auf maximal sechs Wochen jährlich. Auch kam im Beschwerdeverfahren eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinen Adoptiveltern nie zusammenlebte, sondern vielmehr, wie durch beide einvernommenen Personen eingangs behauptet, dieser bei seinen Großeltern leben soll. Auch die Behauptung der Zeugin S., sie habe bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gemeinsam mit dem Adoptivsohn bei den Großeltern gelebt, erfuhr im Zuge deren Einvernahme eine deutliche Relativierung, als diese nach anfänglicher Behauptung eines Zusammenlebens sodann näher befragt ausführte, der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum „immer wieder zu den Großeltern gekommen“. Dass der Beschwerdeführer zumindest bis zur erfolgten Adoption auch nicht bei seinen Großeltern residierte, wo er angeblich zumindest mit seiner Adoptivmutter in häuslicher Gemeinschaft lebte, geht aus den Darlegungen des Zeugen B. S. hervor, welcher angab, der Beschwerdeführer habe bis zur erfolgten Adoption bei seinem leiblichen Vater gelebt. Somit steht für das Verwaltungsgericht Wien jedoch eindeutig fest, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Adoptiveltern bislang nicht entfaltet wurde, lebte er nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Zeugen, welche im Übrigen ebenfalls stark anzuzweifeln sind, ab dem Zeitpunkt der Adoption bei den Großeltern, wobei festzuhalten ist, dass diese im Februar 2014 erfolgte und zu diesem Zeitpunkt beide Zeugen bereits seit Jahren in Österreich lebten. Anzuzweifeln ist die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei seinen Großeltern deshalb, weil der Zeuge B. S. trotz mehrmaligen Nachfragens für seine Behauptung, es bestünden zwischen dem Beschwerdeführer und dessen biologischen Vater plötzlich seit der Adoption keine Kontakte mehr, keinerlei Erklärung oder Begründung beibringen konnte, was für sich allein schon den Schluss nahelegt, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin bei seinen Eltern lebt bzw. auf Grund seines Alters bereits einen eigenen Wohnsitz begründet hat. Unterstrichen wird diese Annahme auch durch die Ausführungen der Zeugin C. S., welche wiederum abweichend von den Darlegungen ihres Gatten trotz mehrmaligen Nachfragens ausführte, es bestünde nach wie vor ein guter Kontakt zwischen den biologischen Eltern des Einschreiters und diesem. Dies gelte auch für den Vater. Ganz besonders fiel jedoch auf, dass beide einvernommenen Personen trotz fortwährender Behauptung, eine innige Nahebeziehung zum Beschwerdeführer zu pflegen, nicht in der Lage waren, die einfachsten Fragen zu seiner Person korrekt zu beantworten. So legte der Zeuge B. S., welcher angeblich seit frühesten Kindestagen zum Beschwerdeführer eine derart innige Beziehung pflegen will, zum Geburtstag des Einschreiters befragt dar, dieser sei „im Juli 1986“ geboren, wobei er ein genaues Geburtsdatum nicht angeben konnte. Bei dieser Behauptung verblieb er auch nach erfolgtem Nachfragen durch den Verhandlungsleiter und ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Zeuge nebst der Unkenntnis des Geburtstages seines Adoptivsohnes auch beim Lebensalter um gleich zehn Jahre verschätzte. Auch die Zeugin C. S., welche nach ihren Behauptungen ein ebenso inniges Verhältnis zum Beschwerdeführer haben will, legte so befragt dar, dieser sei am ... August geboren, wobei sie das Geburtsjahr des Einschreiters nicht anzugeben vermochte. Ähnlich uninformiert zeigten sich beide einvernommenen Personen auch hinsichtlich der Ausbildung des Beschwerdeführers. So war es ihnen beiden trotz der behaupteten Nahebeziehung nicht möglich darzulegen, welche Berufsausbildung der Einschreiter absolvierte. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass beide Zeugen keinen plausiblen Grund dafür angeben konnten, warum die Adoption erst drei Monate vor der Antragstellung auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfolgte und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer wenige Monate vor der Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres stand. Die Erklärung, selbst keine Kinder haben zu können – welche im Übrigen in keiner Weise belegt wurde - konnte keinesfalls überzeugen, zumal durch beide Personen nicht erklärt werden konnte, aus welchen Gründen eine Adoption nicht schon früher erfolgt ist. Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Zeugin S., welche seit neun Jahren mit dem Zeugen B. S. verheiratet ist, nicht einmal angeben konnte, wann die gegenständliche Adoption beschlossen bzw. beantragt oder wann diese tatsächlich gerichtlich bewilligt wurde. Dieses Bild wurde letztlich auch dadurch abgerundet, dass der Zeuge B. S. trotz entsprechender konkreter Fragestellung nicht in der Lage war, nur ein in der Vergangenheit liegendes gemeinsames Familienereignis zu benennen, was ebenfalls deutlich zum Schluss beiträgt, dass ein gemeinsames Familienleben bislang nie entfaltet wurde und letztlich auch nicht beabsichtigt ist. Davon im Übrigen wiederum abweichend legte die Zeugin C. S. diesbezüglich befragt dar, man habe zuletzt gemeinsam als Familie mit den Großeltern das Neujahrsfest begangen. Auch im Hinblick auf die angeblichen finanziellen Unterstützungen an den Beschwerdeführer durch die einvernommenen Zeugen traten Widersprüche zutage. Behauptete nämlich der Zeuge B. S., monatlich dem Beschwerdeführer durchschnittlich 150,-- Euro zukommen zu lassen, waren es bei der Zeugin C. S. bereits 200,-- bis 300,-- Euro monatlich, wobei insbesondere auffiel, dass diese eingangs behauptete, das Geld werde überwiesen und nach Aufforderung, dem Gericht entsprechende Belege vorzulegen, umgehend behauptete, das Geld werde „mit dem Autobus“ in den Kosovo geschickt. Abschließend ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass beide einvernommenen Zeugen während ihrer Befragung einen äußerst unglaubwürdigen und unsicheren Eindruck hinterließen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein tatsächliches Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Adoptiveltern zu keiner Zeit entfaltet wurde, sondern dessen Adptivvater seit nunmehr zehn Jahren, seine Adoptivmutter seit drei Jahren in Österreich aufhältig und über weite Zeiträume hier berufstätig waren. Auch bestand zu keinem Zeitpunkt eine auch nur annähernd mit einem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinen Adoptiveltern, welche etwa weder auch nur annähernd dessen Geburtstag oder dessen Schulausbildung kennen. Vielmehr lebte bzw. lebt der Beschwerdeführer bei seinen leiblichen Eltern und steht es somit für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei fest, dass die erfolgte Annahme an Kindes statt des Beschwerdeführers durch die einvernommenen Zeugen lediglich und ausschließlich zur Ermöglichung der Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels erfolgte. Die Feststellungen betreffend die Ausbildung des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Angaben im eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die von diesem vorgelegte Bescheinigung der Medizinischen Berufsschule in P. vom
- März
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht sozialversichert ist, gründet sich auf den Umstand, dass eine entsprechende Bestätigung trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien nicht vorgelegt wurde. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf die Darlegungen der einvernommenen Zeugen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 2Abs.
1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21Abs.
2 Z 5 NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.307,89 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 872,31 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 9b
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
Paragraph 9 b, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
§ 9bAbs.
2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
§ 30Abs.
2 NAG dürfen sich an Kindes statt angenommene Fremde bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
Paragraph 30, Absatz 2, NAG dürfen sich an Kindes statt angenommene Fremde bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat, sohin nicht mehr ein minderjähriges Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG und auch nicht mehr anspruchsberechtigter Familienangehöriger sei. Weiters entfalte er mit seinen Adoptiveltern kein Familienleben in Österreich tatsächlich. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat, sohin nicht mehr ein minderjähriges Kind im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG und auch nicht mehr anspruchsberechtigter Familienangehöriger sei. Weiters entfalte er mit seinen Adoptiveltern kein Familienleben in Österreich tatsächlich. Zur Frage der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist einleitend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Z 1 NAG aussprach, dass bei der Beurteilung der Minderjährigkeit auf das biologische Altern nach bürgerlichem Recht abzustellen sei (vgl. VwGH, 13.September 2011, Zl. 2011/22/0215). Demnach ist
§ 21Abs.
2 ABGB eine Person dann, wenn diese das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, minderjährig und somit unmündig. Bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist sie volljährig und fällt somit aus dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Zur Frage der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ist einleitend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG aussprach, dass bei der Beurteilung der Minderjährigkeit auf das biologische Altern nach bürgerlichem Recht abzustellen sei vergleiche VwGH, 13.September 2011, Zl. 2011/22/0215). Demnach ist
Paragraph 21, Absatz 2, ABGB eine Person dann, wenn diese das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, minderjährig und somit unmündig. Bei Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ist sie volljährig und fällt somit aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Grundsätzlich ist daher der belangten Behörde darin zu folgen, dass der am
- Juli 1996 geborene Beschwerdeführer am
- Juli 2014, sohin ein knappes Monat nach Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, das achtzehnte Lebensjahr vollendete und daher nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne der oben zitierten Norm anzusehen ist. Das diesbezügliche Vorbringen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wonach bei der Beurteilung der Eigenschaft als Familienangehöriger auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, erscheint insofern als unrichtig, als die Behörde grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen hat. Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens - so etwa auch das Überschreiten einer Altersgrenze – sind daher von der Behörde zu beachten, wobei dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. etwa VwGH,
- März 1990, 89/18/0155). Selbst Änderungen zwischen dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Bescheides und seiner Erlassung an die Partei sind grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- September 2003, Zl. 2000/10/0082). Dementsprechend sprach auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- November 2012 zur Zahl 2011/22/0074 aus, dass zur Beurteilung der Minderjährigkeit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen ist. Somit ging die Behörde grundsätzlich zu Recht von der Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG im vorliegenden Falle aus.Grundsätzlich ist daher der belangten Behörde darin zu folgen, dass der am
- Juli 1996 geborene Beschwerdeführer am
- Juli 2014, sohin ein knappes Monat nach Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, das achtzehnte Lebensjahr vollendete und daher nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne der oben zitierten Norm anzusehen ist. Das diesbezügliche Vorbringen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, wonach bei der Beurteilung der Eigenschaft als Familienangehöriger auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, erscheint insofern als unrichtig, als die Behörde grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen hat. Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verfahrens - so etwa auch das Überschreiten einer Altersgrenze – sind daher von der Behörde zu beachten, wobei dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Rechtsmittelverfahren gilt vergleiche etwa VwGH,
- März 1990, 89/18/0155). Selbst Änderungen zwischen dem Zeitpunkt der Genehmigung eines Bescheides und seiner Erlassung an die Partei sind grundsätzlich zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- September 2003, Zl. 2000/10/0082). Dementsprechend sprach auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- November 2012 zur Zahl 2011/22/0074 aus, dass zur Beurteilung der Minderjährigkeit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf das Alter zur Zeit der Antragstellung abzustellen ist. Somit ging die Behörde grundsätzlich zu Recht von der Unanwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG im vorliegenden Falle aus. Allerdings sprach der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang auch aus, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" in § 46 Abs. 4 NAG 2005 von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 leg. cit. „abzukoppeln“ ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 Abs. 4 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl. VwGH,
- November 2012, Zl. 2011/22/0074). Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in § 46 Abs. 4 NAG 2005 aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt, auch wenn er sich nicht im Bundesgebiet aufhält. Dass ein im Rahmen von "Begriffsbestimmungen" festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, belegt das NAG selbst. So wird in § 2 Abs. 1 Z 10 NAG 2005 als "Zusammenführender" ein - bestimmte Voraussetzungen erfüllender - Drittstaatsangehöriger definiert, während in § 47 NAG 2005 als "Zusammenführende" Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger erfasst werden (vgl. VwGH,
- Juni 2013, Zl. 2011/22/0278).Allerdings sprach der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang auch aus, dass zur Erzielung eines konventionsgemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG 2005 von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. „abzukoppeln“ ist. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche VwGH,
- November 2012, Zl. 2011/22/0074). Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als "Familienangehöriger" in Paragraph 46, Absatz 4, NAG 2005 aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt, auch wenn er sich nicht im Bundesgebiet aufhält. Dass ein im Rahmen von "Begriffsbestimmungen" festgelegtes Verständnis eines Terminus nicht in jedem Fall dazu zwingt, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen, belegt das NAG selbst. So wird in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG 2005 als "Zusammenführender" ein - bestimmte Voraussetzungen erfüllender - Drittstaatsangehöriger definiert, während in Paragraph 47, NAG 2005 als "Zusammenführende" Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger erfasst werden vergleiche VwGH,
- Juni 2013, Zl. 2011/22/0278). In Anwendung dieser Judikatur ist daher trotz des klaren und eindeutigen Wortlautes des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG in „Abkoppelung“ von der durch die Behörde im Sinne des Legalitätsprinzips zu vollziehenden Norm und deren „Auslegung“ außerhalb ihres Sinnes und somit außerhalb der eindeutigen Anordnung der Legaldefinition – nur so kann diese Judikatur verstanden werden – trotz des eindeutig fehlenden Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu prüfen, ob die Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht dennoch aus den Rücksichten des Art. 8 EMRK als geboten erscheint. Eine derartige Prüfung entsprechend dieser, nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien mit den grundsätzlichen Anforderungen des Legalitätsprinzips konkurrierenden Judikatur, ergibt unter Anwendung auch der weiteren einschlägigen Normen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nachstehendes Bild:In Anwendung dieser Judikatur ist daher trotz des klaren und eindeutigen Wortlautes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in „Abkoppelung“ von der durch die Behörde im Sinne des Legalitätsprinzips zu vollziehenden Norm und deren „Auslegung“ außerhalb ihres Sinnes und somit außerhalb der eindeutigen Anordnung der Legaldefinition – nur so kann diese Judikatur verstanden werden – trotz des eindeutig fehlenden Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu prüfen, ob die Erteilung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht dennoch aus den Rücksichten des Artikel 8, EMRK als geboten erscheint. Eine derartige Prüfung entsprechend dieser, nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien mit den grundsätzlichen Anforderungen des Legalitätsprinzips konkurrierenden Judikatur, ergibt unter Anwendung auch der weiteren einschlägigen Normen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nachstehendes Bild: Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, wurde der Beschwerdeführer durch seinen in Österreich lebenden Onkel und dessen Gattin an Kindes statt ausschließlich aus dem Grunde angenommen, um diesem so den legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. § 30 Abs. 2 NAG spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich aus, dass sich ein an Kindes statt angenommener Fremder nur dann u.a. bei der Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Adoption berufen kann, wenn die Erlangung des Aufenthaltstitels nicht ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im gegebenen Zusammenhang etwa aus, dass es Sache der Niederlassungsbehörde ist, zu beurteilen, ob eine Aufenthaltsadoption gegeben ist, wobei es hierbei auf die von ihr – allein unter dem Blickwinkel des österreichischen Fremdenrechtes – zu prüfenden Motive der erfolgten Adoption ankommt (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/21/0537). Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, wurde der Beschwerdeführer durch seinen in Österreich lebenden Onkel und dessen Gattin an Kindes statt ausschließlich aus dem Grunde angenommen, um diesem so den legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Paragraph 30, Absatz 2, NAG spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich aus, dass sich ein an Kindes statt angenommener Fremder nur dann u.a. bei der Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Adoption berufen kann, wenn die Erlangung des Aufenthaltstitels nicht ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im gegebenen Zusammenhang etwa aus, dass es Sache der Niederlassungsbehörde ist, zu beurteilen, ob eine Aufenthaltsadoption gegeben ist, wobei es hierbei auf die von ihr – allein unter dem Blickwinkel des österreichischen Fremdenrechtes – zu prüfenden Motive der erfolgten Adoption ankommt vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/21/0537). Wie oben bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer weder in Österreich noch – zumindest innerhalb der letzten zehn Jahre – im Kosovo mit seinen Adoptiveltern ein berücksichtigungswürdiges Familienleben tatsächlich entfaltet und besteht wie ebenso ausführlich dargelegt keine über eine lose familiäre Bindung hinausgehende Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Einschreiter und den einvernommenen Zeugen. Der Umstand weiters, dass der Beschwerdeführer mit seinem Adoptivvater blutsverwandt ist, somit die Bekanntschaft dieser Personen seit jeher besteht und es naheliegen würde, dass eine Adoption etwa, sollte diese aus den behaupteten Motiven tatsächlich gewünscht worden sein, bereits weit früher – also während der Zeit zumindest möglichen regelmäßigen persönlichen Kontaktes - hätte erfolgen müssen, führt im Zusammenhalt mit den oben ausführlich erläuterten Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum einzig möglichen Schluss, dass die im Februar 2014 erfolgte Adoption lediglich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer erfolgte. Da jedoch das Bestehen einer derartigen Aufenthaltsadoption ein absolutes Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 NAG Einleitungssatz darstellt, war das gegenständliche Ansuchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen und der angefochtene Bescheid sohin vollinhaltlich zu bestätigen. Wie oben bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer weder in Österreich noch – zumindest innerhalb der letzten zehn Jahre – im Kosovo mit seinen Adoptiveltern ein berücksichtigungswürdiges Familienleben tatsächlich entfaltet und besteht wie ebenso ausführlich dargelegt keine über eine lose familiäre Bindung hinausgehende Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Einschreiter und den einvernommenen Zeugen. Der Umstand weiters, dass der Beschwerdeführer mit seinem Adoptivvater blutsverwandt ist, somit die Bekanntschaft dieser Personen seit jeher besteht und es naheliegen würde, dass eine Adoption etwa, sollte diese aus den behaupteten Motiven tatsächlich gewünscht worden sein, bereits weit früher – also während der Zeit zumindest möglichen regelmäßigen persönlichen Kontaktes - hätte erfolgen müssen, führt im Zusammenhalt mit den oben ausführlich erläuterten Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum einzig möglichen Schluss, dass die im Februar 2014 erfolgte Adoption lediglich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer erfolgte. Da jedoch das Bestehen einer derartigen Aufenthaltsadoption ein absolutes Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG Einleitungssatz darstellt, war das gegenständliche Ansuchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen und der angefochtene Bescheid sohin vollinhaltlich zu bestätigen. Aus diesem Grunde hatten auch weitere Ausführungen etwa betreffend das Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorliegen von Erteilungshindernissen zu unterbleiben. Auch eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK war aus den erwähnten Gründen nicht mehr vorzunehmen. Aus diesem Grunde hatten auch weitere Ausführungen etwa betreffend das Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorliegen von Erteilungshindernissen zu unterbleiben. Auch eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK war aus den erwähnten Gründen nicht mehr vorzunehmen. Die geringfügige Abänderung des Spruches diente der Richtigstellung der anzuwendenden Normen. Die Vorschreibung der Kosten für die Ausstellung des Aufenthaltstitels erfolgt durch die belangte Behörde im Zuge der Ausfolgung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.2396.2015