1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde der mj. E. N., vertreten durch Frau M. N. (gesetzliche Vertreterin), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 24.11.2014, Zl. MA35-9/2944190-02, betreffend Abweisung des Antrags vom 17.07.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I)römisch eins) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde wird aufgehoben. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III)römisch drei)
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.05.2015 zur GZ: VGW-KO-074/281/2015 mit 119,20 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 119,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraph 53 b, Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.05.2015 zur GZ: VGW-KO-074/281/2015 mit 119,20 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 119,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin (BF) ist das minderjährige Kind der N. M. und des N. A.. Die BF brachte am 17.7.2014, vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Familiengemeinschaft)“ bei der belangten Behörde ein. Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2014 unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zur Antragstellung im Inland zwar berechtigt sei, jedoch ihre an sich korrekte Inlandsantragsstellung kein über den erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschaffe. Der nunmehrige unrechtmäßige Aufenthalt sei ein absoluter Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2014 unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zur Antragstellung im Inland zwar berechtigt sei, jedoch ihre an sich korrekte Inlandsantragsstellung kein über den erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschaffe. Der nunmehrige unrechtmäßige Aufenthalt sei ein absoluter Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Gegen diese Entscheidung wurde frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die BF serbische Staatsbürgerin sei und am 19.4.2011 geboren sei. Die BF sei seit 30.5.2014 erneut im Bundesgebiet aufhältig. Die BF lebe gemeinsam mit ihren Eltern, M. und A. N., sowie ihrem Bruder in Wien, S.-gasse. Der Bruder der BF sei am ... 2014 in Österreich geboren worden. Der Vater der BF sei seit mehreren Jahren in Österreich im Bundesgebiet aufhältig und wohnhaft sowie Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“. Der Vater der BF gehe einer geregelten Beschäftigung nach und habe ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 1.137,92. Der Lebensmittelpunkt der BF sei dauerhaft in Österreich, sie sei hier sozial verankert und komme für diese ein Leben im Heimatland nicht in Frage. Festzuhalten sei, dass auf Grund des damals bevorstehenden Entbindungstermins und der vorangehend starken Schmerzen im Bauchbereich bei der Mutter der BF, welche zu mehreren Arzt- und Spitalsterminen bei der Mutter der BF führten, es nicht möglich gewesen sei, eine Reise nach Serbien, welche mit mindestens 13 Stunden Busfahrt einhergehe, anzutreten. Die behandelnden Ärzte hätten dringend von einer solchen Reise abgeraten. Bei der BF handle es sich um ein minderjähriges Kind und könne die belangte Behörde in keinster Weise von ihr verlangen, ohne elterliche Beaufsichtigung das Bundesgebiet nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit zu verlassen, um den Ausgang des Verfahrens in Serbien abzuwarten. Ein Reiseantritt nach Serbien gemeinsam mit der Mutter sei aus angeführten Gründen nicht möglich gewesen. Insofern sei die Argumentation der Behörde, wonach keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen würden, die eine Ausreise und ein Abwarten des Verfahrens im Heimatland unmöglich bzw. unzumutbar machten, nicht nachvollziehbar. Die BF habe zu ihrer Familie in Österreich eine deutlich stärkere Beziehung als zu ihren Verwandten in Serbien. Auch habe sich die BF auf Grund ihrer kontinuierlichen Aufenthalte im Bundesgebiet von ihrem Heimatstaat Serbien mittlerweile entfremdet und bestehe eine nachhaltige Integration der BF, welche über die familiären Bindungen hinausgehe. Die rechtlichen und sachlichen Überlegungen, die die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt habe, seien nicht nachvollziehbar, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass auch die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht überprüfbar sei, weil die belangte Behörde hiezu keinerlei Ausführungen im angefochtenen Bescheid gemacht habe. Der Bescheid der belangten Behörde weise daher Begründungsmängel auf. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit den persönlichen Interessen der BF am Aufenthalt im Bundesgebiet auseinandergesetzt, sodass der bekämpfte Bescheid jedenfalls mangelhaft zustande gekommen sei. Der angefochtene Bescheid entbehre jeglicher fundierten Begründung und begründeter Feststellungen. Auf Grund der derart gravierenden Feststellungsmängel und der Tatsache, dass auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen mangelhaften Feststellungen eine rechtsrichtige Beurteilung nicht vorgenommen werden könnte, sei der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufzuheben und wäre unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde unter Zitierung des § 11 Abs. 3 NAG ausgeführt, dass es offensichtlich sei, dass die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt seien. Das Vorliegen eines Familienlebens bzw. Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei im Hinblick auf die Ausführungen wie oben zu bejahen. Die belangte Behörde habe die für diese Beurteilung wesentlichen Feststellungen aus unerklärlichen Gründen nicht getroffen. Das Privat- und Familienleben der BF sei jedenfalls schutzwürdig, zumal die BF nicht nur ein Recht auf langfristigen Kontakt zu ihrem Vater, sondern auch zu ihrer Mutter und ihrem jüngst geborenen Bruder habe. Zu berücksichtigen sei, dass eine Ausreise der Mutter der BF aus medizinischer Sicht kurz vor der Geburt unmöglich war und der BF als minderjähriges Kind nicht zugemutet werden konnte, für ein Abwarten des Ausgangs des Verfahrens alleine in ihr Heimatland auszureisen. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, wesentliche Feststellungen zu treffen und beschränkte ihre Ausführungen auf die Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Aufenthalt der BF würde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da ihr leiblicher und unterhaltspflichtiger Vater feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würde. Die belangte Behörde habe darüber hinaus keine Interessensabwägung
3 NAG durchgeführt. Aus all diesen Gründen stellt die BF daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben und der BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben, eine Verhandlung anzuberaumen, die Beweise selbst aufzunehmen und in der Sache selbst entscheiden. Gegen diese Entscheidung wurde frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die BF serbische Staatsbürgerin sei und am 19.4.2011 geboren sei. Die BF sei seit 30.5.2014 erneut im Bundesgebiet aufhältig. Die BF lebe gemeinsam mit ihren Eltern, M. und A. N., sowie ihrem Bruder in Wien, S.-gasse. Der Bruder der BF sei am ... 2014 in Österreich geboren worden. Der Vater der BF sei seit mehreren Jahren in Österreich im Bundesgebiet aufhältig und wohnhaft sowie Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“. Der Vater der BF gehe einer geregelten Beschäftigung nach und habe ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 1.137,92. Der Lebensmittelpunkt der BF sei dauerhaft in Österreich, sie sei hier sozial verankert und komme für diese ein Leben im Heimatland nicht in Frage. Festzuhalten sei, dass auf Grund des damals bevorstehenden Entbindungstermins und der vorangehend starken Schmerzen im Bauchbereich bei der Mutter der BF, welche zu mehreren Arzt- und Spitalsterminen bei der Mutter der BF führten, es nicht möglich gewesen sei, eine Reise nach Serbien, welche mit mindestens 13 Stunden Busfahrt einhergehe, anzutreten. Die behandelnden Ärzte hätten dringend von einer solchen Reise abgeraten. Bei der BF handle es sich um ein minderjähriges Kind und könne die belangte Behörde in keinster Weise von ihr verlangen, ohne elterliche Beaufsichtigung das Bundesgebiet nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit zu verlassen, um den Ausgang des Verfahrens in Serbien abzuwarten. Ein Reiseantritt nach Serbien gemeinsam mit der Mutter sei aus angeführten Gründen nicht möglich gewesen. Insofern sei die Argumentation der Behörde, wonach keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen würden, die eine Ausreise und ein Abwarten des Verfahrens im Heimatland unmöglich bzw. unzumutbar machten, nicht nachvollziehbar. Die BF habe zu ihrer Familie in Österreich eine deutlich stärkere Beziehung als zu ihren Verwandten in Serbien. Auch habe sich die BF auf Grund ihrer kontinuierlichen Aufenthalte im Bundesgebiet von ihrem Heimatstaat Serbien mittlerweile entfremdet und bestehe eine nachhaltige Integration der BF, welche über die familiären Bindungen hinausgehe. Die rechtlichen und sachlichen Überlegungen, die die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt habe, seien nicht nachvollziehbar, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass auch die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht überprüfbar sei, weil die belangte Behörde hiezu keinerlei Ausführungen im angefochtenen Bescheid gemacht habe. Der Bescheid der belangten Behörde weise daher Begründungsmängel auf. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit den persönlichen Interessen der BF am Aufenthalt im Bundesgebiet auseinandergesetzt, sodass der bekämpfte Bescheid jedenfalls mangelhaft zustande gekommen sei. Der angefochtene Bescheid entbehre jeglicher fundierten Begründung und begründeter Feststellungen. Auf Grund der derart gravierenden Feststellungsmängel und der Tatsache, dass auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen mangelhaften Feststellungen eine rechtsrichtige Beurteilung nicht vorgenommen werden könnte, sei der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufzuheben und wäre unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde unter Zitierung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ausgeführt, dass es offensichtlich sei, dass die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt seien. Das Vorliegen eines Familienlebens bzw. Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sei im Hinblick auf die Ausführungen wie oben zu bejahen. Die belangte Behörde habe die für diese Beurteilung wesentlichen Feststellungen aus unerklärlichen Gründen nicht getroffen. Das Privat- und Familienleben der BF sei jedenfalls schutzwürdig, zumal die BF nicht nur ein Recht auf langfristigen Kontakt zu ihrem Vater, sondern auch zu ihrer Mutter und ihrem jüngst geborenen Bruder habe. Zu berücksichtigen sei, dass eine Ausreise der Mutter der BF aus medizinischer Sicht kurz vor der Geburt unmöglich war und der BF als minderjähriges Kind nicht zugemutet werden konnte, für ein Abwarten des Ausgangs des Verfahrens alleine in ihr Heimatland auszureisen. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, wesentliche Feststellungen zu treffen und beschränkte ihre Ausführungen auf die Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Aufenthalt der BF würde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da ihr leiblicher und unterhaltspflichtiger Vater feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würde. Die belangte Behörde habe darüber hinaus keine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchgeführt. Aus all diesen Gründen stellt die BF daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben und der BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben, eine Verhandlung anzuberaumen, die Beweise selbst aufzunehmen und in der Sache selbst entscheiden. Am 11.5.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf hatte: Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt die Mutter der mj. BF an: Sie sei mit ihrer Tochter Ende Mai 2014 nach Österreich eingereist. Sie hätten ein Visum für 3 Monate gehabt. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Mutter der mj. BF im
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
2 Z 5 NAG sind abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt:
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt: 5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
4 NAG richten sich die Art und die Dauer eines Aufenthaltstitels, wenn es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9) handelt, nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. (…)
Paragraph 23, Absatz 4, NAG richten sich die Art und die Dauer eines Aufenthaltstitels, wenn es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,) handelt, nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. (…) Der Beschwerde war dahin zu folgen, dass einem dreijährigen Kind, das sich gemeinsam mit seiner hochschwangeren Mutter im Bundesgebiet bei seinem hier aufhältigen Vater befindet, die alleinige Ausreise in den Heimatstaat, um dort den Ausgang des niederlassungsrechtlichen Verfahrens abzuwarten, nicht zugemutet werden kann. Gegenständlich tritt hinzu, dass der Mutter der BF von ärztlicher Seite am 25.8.2014 attestiert wurde, dass eine mehrstündige Auto- oder Busfahrt gesundheitsgefährdend in Hinblick auf die fortgeschrittene Schwangerschaft und beginnende Wehentätigkeit ist. Da
4 NAG sich die Art und Dauer eines Aufenthaltstitels, wenn es sich um einen erstmaligen Antrag handelt, nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richtet und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.5.2015 der mit Beschwerde angefochtene Bescheid betreffend die Mutter der BF aufgehoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.Da
Paragraph 23, Absatz 4, NAG sich die Art und Dauer eines Aufenthaltstitels, wenn es sich um einen erstmaligen Antrag handelt, nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richtet und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.5.2015 der mit Beschwerde angefochtene Bescheid betreffend die Mutter der BF aufgehoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. H I N W E I SH römisch eins N W E römisch eins S Die Vorschreibung der Kosten für die beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Diese Kosten sind auf das Konto, ... zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.074.1110.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.