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{'item': 'VGW-151/074/1110/2015'}

Obsah (7)§ 11§ 25a§ 53bArt. 130§ 28§ 21§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.05.2015 GeschäftszahlVGW-151/074/1110/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Ma

§ 11Abs.

1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde der mj. E. N., vertreten durch Frau M. N. (gesetzliche Vertreterin), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 24.11.2014, Zl. MA35-9/2944190-02, betreffend Abweisung des Antrags vom 17.07.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I)römisch eins) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde wird aufgehoben. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III)römisch drei)

§ 53bAllgemeines Verfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.05.2015 zur GZ: VGW-KO-074/281/2015 mit 119,20 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 119,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Paragraph 53 b, Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.05.2015 zur GZ: VGW-KO-074/281/2015 mit 119,20 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 119,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin (BF) ist das minderjährige Kind der N. M. und des N. A.. Die BF brachte am 17.7.2014, vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Familiengemeinschaft)“ bei der belangten Behörde ein. Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2014 unter Hinweis auf § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zur Antragstellung im Inland zwar berechtigt sei, jedoch ihre an sich korrekte Inlandsantragsstellung kein über den erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschaffe. Der nunmehrige unrechtmäßige Aufenthalt sei ein absoluter Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2014 unter Hinweis auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zur Antragstellung im Inland zwar berechtigt sei, jedoch ihre an sich korrekte Inlandsantragsstellung kein über den erlaubten sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschaffe. Der nunmehrige unrechtmäßige Aufenthalt sei ein absoluter Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Gegen diese Entscheidung wurde frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die BF serbische Staatsbürgerin sei und am 19.4.2011 geboren sei. Die BF sei seit 30.5.2014 erneut im Bundesgebiet aufhältig. Die BF lebe gemeinsam mit ihren Eltern, M. und A. N., sowie ihrem Bruder in Wien, S.-gasse. Der Bruder der BF sei am ... 2014 in Österreich geboren worden. Der Vater der BF sei seit mehreren Jahren in Österreich im Bundesgebiet aufhältig und wohnhaft sowie Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“. Der Vater der BF gehe einer geregelten Beschäftigung nach und habe ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 1.137,92. Der Lebensmittelpunkt der BF sei dauerhaft in Österreich, sie sei hier sozial verankert und komme für diese ein Leben im Heimatland nicht in Frage. Festzuhalten sei, dass auf Grund des damals bevorstehenden Entbindungstermins und der vorangehend starken Schmerzen im Bauchbereich bei der Mutter der BF, welche zu mehreren Arzt- und Spitalsterminen bei der Mutter der BF führten, es nicht möglich gewesen sei, eine Reise nach Serbien, welche mit mindestens 13 Stunden Busfahrt einhergehe, anzutreten. Die behandelnden Ärzte hätten dringend von einer solchen Reise abgeraten. Bei der BF handle es sich um ein minderjähriges Kind und könne die belangte Behörde in keinster Weise von ihr verlangen, ohne elterliche Beaufsichtigung das Bundesgebiet nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit zu verlassen, um den Ausgang des Verfahrens in Serbien abzuwarten. Ein Reiseantritt nach Serbien gemeinsam mit der Mutter sei aus angeführten Gründen nicht möglich gewesen. Insofern sei die Argumentation der Behörde, wonach keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen würden, die eine Ausreise und ein Abwarten des Verfahrens im Heimatland unmöglich bzw. unzumutbar machten, nicht nachvollziehbar. Die BF habe zu ihrer Familie in Österreich eine deutlich stärkere Beziehung als zu ihren Verwandten in Serbien. Auch habe sich die BF auf Grund ihrer kontinuierlichen Aufenthalte im Bundesgebiet von ihrem Heimatstaat Serbien mittlerweile entfremdet und bestehe eine nachhaltige Integration der BF, welche über die familiären Bindungen hinausgehe. Die rechtlichen und sachlichen Überlegungen, die die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt habe, seien nicht nachvollziehbar, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass auch die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht überprüfbar sei, weil die belangte Behörde hiezu keinerlei Ausführungen im angefochtenen Bescheid gemacht habe. Der Bescheid der belangten Behörde weise daher Begründungsmängel auf. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit den persönlichen Interessen der BF am Aufenthalt im Bundesgebiet auseinandergesetzt, sodass der bekämpfte Bescheid jedenfalls mangelhaft zustande gekommen sei. Der angefochtene Bescheid entbehre jeglicher fundierten Begründung und begründeter Feststellungen. Auf Grund der derart gravierenden Feststellungsmängel und der Tatsache, dass auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen mangelhaften Feststellungen eine rechtsrichtige Beurteilung nicht vorgenommen werden könnte, sei der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufzuheben und wäre unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde unter Zitierung des § 11 Abs. 3 NAG ausgeführt, dass es offensichtlich sei, dass die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt seien. Das Vorliegen eines Familienlebens bzw. Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei im Hinblick auf die Ausführungen wie oben zu bejahen. Die belangte Behörde habe die für diese Beurteilung wesentlichen Feststellungen aus unerklärlichen Gründen nicht getroffen. Das Privat- und Familienleben der BF sei jedenfalls schutzwürdig, zumal die BF nicht nur ein Recht auf langfristigen Kontakt zu ihrem Vater, sondern auch zu ihrer Mutter und ihrem jüngst geborenen Bruder habe. Zu berücksichtigen sei, dass eine Ausreise der Mutter der BF aus medizinischer Sicht kurz vor der Geburt unmöglich war und der BF als minderjähriges Kind nicht zugemutet werden konnte, für ein Abwarten des Ausgangs des Verfahrens alleine in ihr Heimatland auszureisen. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, wesentliche Feststellungen zu treffen und beschränkte ihre Ausführungen auf die Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Aufenthalt der BF würde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da ihr leiblicher und unterhaltspflichtiger Vater feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würde. Die belangte Behörde habe darüber hinaus keine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG durchgeführt. Aus all diesen Gründen stellt die BF daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben und der BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben, eine Verhandlung anzuberaumen, die Beweise selbst aufzunehmen und in der Sache selbst entscheiden. Gegen diese Entscheidung wurde frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die BF serbische Staatsbürgerin sei und am 19.4.2011 geboren sei. Die BF sei seit 30.5.2014 erneut im Bundesgebiet aufhältig. Die BF lebe gemeinsam mit ihren Eltern, M. und A. N., sowie ihrem Bruder in Wien, S.-gasse. Der Bruder der BF sei am ... 2014 in Österreich geboren worden. Der Vater der BF sei seit mehreren Jahren in Österreich im Bundesgebiet aufhältig und wohnhaft sowie Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“. Der Vater der BF gehe einer geregelten Beschäftigung nach und habe ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 1.137,92. Der Lebensmittelpunkt der BF sei dauerhaft in Österreich, sie sei hier sozial verankert und komme für diese ein Leben im Heimatland nicht in Frage. Festzuhalten sei, dass auf Grund des damals bevorstehenden Entbindungstermins und der vorangehend starken Schmerzen im Bauchbereich bei der Mutter der BF, welche zu mehreren Arzt- und Spitalsterminen bei der Mutter der BF führten, es nicht möglich gewesen sei, eine Reise nach Serbien, welche mit mindestens 13 Stunden Busfahrt einhergehe, anzutreten. Die behandelnden Ärzte hätten dringend von einer solchen Reise abgeraten. Bei der BF handle es sich um ein minderjähriges Kind und könne die belangte Behörde in keinster Weise von ihr verlangen, ohne elterliche Beaufsichtigung das Bundesgebiet nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit zu verlassen, um den Ausgang des Verfahrens in Serbien abzuwarten. Ein Reiseantritt nach Serbien gemeinsam mit der Mutter sei aus angeführten Gründen nicht möglich gewesen. Insofern sei die Argumentation der Behörde, wonach keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen würden, die eine Ausreise und ein Abwarten des Verfahrens im Heimatland unmöglich bzw. unzumutbar machten, nicht nachvollziehbar. Die BF habe zu ihrer Familie in Österreich eine deutlich stärkere Beziehung als zu ihren Verwandten in Serbien. Auch habe sich die BF auf Grund ihrer kontinuierlichen Aufenthalte im Bundesgebiet von ihrem Heimatstaat Serbien mittlerweile entfremdet und bestehe eine nachhaltige Integration der BF, welche über die familiären Bindungen hinausgehe. Die rechtlichen und sachlichen Überlegungen, die die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt habe, seien nicht nachvollziehbar, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass auch die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht überprüfbar sei, weil die belangte Behörde hiezu keinerlei Ausführungen im angefochtenen Bescheid gemacht habe. Der Bescheid der belangten Behörde weise daher Begründungsmängel auf. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit den persönlichen Interessen der BF am Aufenthalt im Bundesgebiet auseinandergesetzt, sodass der bekämpfte Bescheid jedenfalls mangelhaft zustande gekommen sei. Der angefochtene Bescheid entbehre jeglicher fundierten Begründung und begründeter Feststellungen. Auf Grund der derart gravierenden Feststellungsmängel und der Tatsache, dass auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen mangelhaften Feststellungen eine rechtsrichtige Beurteilung nicht vorgenommen werden könnte, sei der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufzuheben und wäre unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde unter Zitierung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ausgeführt, dass es offensichtlich sei, dass die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt seien. Das Vorliegen eines Familienlebens bzw. Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sei im Hinblick auf die Ausführungen wie oben zu bejahen. Die belangte Behörde habe die für diese Beurteilung wesentlichen Feststellungen aus unerklärlichen Gründen nicht getroffen. Das Privat- und Familienleben der BF sei jedenfalls schutzwürdig, zumal die BF nicht nur ein Recht auf langfristigen Kontakt zu ihrem Vater, sondern auch zu ihrer Mutter und ihrem jüngst geborenen Bruder habe. Zu berücksichtigen sei, dass eine Ausreise der Mutter der BF aus medizinischer Sicht kurz vor der Geburt unmöglich war und der BF als minderjähriges Kind nicht zugemutet werden konnte, für ein Abwarten des Ausgangs des Verfahrens alleine in ihr Heimatland auszureisen. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, wesentliche Feststellungen zu treffen und beschränkte ihre Ausführungen auf die Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Aufenthalt der BF würde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da ihr leiblicher und unterhaltspflichtiger Vater feste und regelmäßige eigene Einkünfte habe, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würde. Die belangte Behörde habe darüber hinaus keine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchgeführt. Aus all diesen Gründen stellt die BF daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben und der BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben, eine Verhandlung anzuberaumen, die Beweise selbst aufzunehmen und in der Sache selbst entscheiden. Am 11.5.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf hatte: Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt die Mutter der mj. BF an: Sie sei mit ihrer Tochter Ende Mai 2014 nach Österreich eingereist. Sie hätten ein Visum für 3 Monate gehabt. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Mutter der mj. BF im

  1. Monat schwanger gewesen, bis zum
  2. Monat hätte sie keine größeren Probleme gehabt, ab dem 7 Monat hätte sie dann Kontraktionen gespürt. In Serbien sei der Mutter der mj. BF gesagt worden, dass sie schwanger sei und sei sie einmal bei der Kontrolle in Serbien gewesen. Im Jahr 2012 hätte die Mutter der mj. BF eine Fehlgeburt mit Zwillingen gehabt, weil sie entgegen ärztlicher Empfehlung gereist sei und hätte sie die Kinder dann verloren. Dies sei ihre insgesamt
  3. Schwangerschaft gewesen. Auf die Frage, warum die Mutter der mj. BF und die mj. BF nach 3 Monaten nicht ausgereist seien: die Mutter habe im
  4. Monat Kontraktionen gehabt, deswegen sei sie im AKH zur Untersuchung ambulant gewesen; die Schwierigkeiten hätten bis zur Geburt angehalten. Auf Vorhalt des ärztlichen Befundschreibens des Dr. ... vom 25.8.2014: dies sei der behandelnde Gynäkologe der Mutter der mj. BF gewesen. Bei ihm habe die Mutter den Mutter-Kind-Pass gemacht. Auf Vorhalt des Schreibens der entbindenden Krankenanstalt: im
  5. Monat habe die Mutter die geburtsauslösenden Wehen bekommen und das Kind ohne Komplikationen zur Welt gebracht hat. Auf Vorhalt des Schreibens des Restaurant „X.“ vom 4.8.2014: im August 2014 sei die Mutter der mj. BF dort vorstellen gewesen, es handle sich um ein griechisches Restaurant, ein Verwandter des Vaters der BF sei dort Koch und Kellner. Die Mutter würde dort ca. 800,00 Euro netto im Monat verdienen und als Küchenhilfe für 7 Stunden täglich vorerst angestellt werden. Die Mutter müsse die Kinder abholen und versorgen und wäre dies erst möglich, wenn der Jüngste 1 Jahr alt ist. In Serbien lebten noch die Großeltern und die Schwester der Mutter. In Österreich lebe ein Onkel der Mutter, er sei ein Verwandter von meiner Großmutter, er habe Familie und zwar 3 Söhne und seine Frau. Die Familie lebe in Wien, der Onkel arbeite nicht in Wien, der Kontakt sei nicht gerade regelmäßig, aber bei Feiern immer wieder. Mit Vater, Mutter und Geschwister wohne die BF in Wien an der angegebenen Adresse, die Wohnung habe etwa 40m², sie bestehe aus dem Wohnzimmer und Schlafzimmer, eine größere Wohnung, besonders wenn die Mutter einen Aufenthaltstitel erlange, werde gesucht. Das Einkommen des Vaters der mj. BF sei etwa 1.500,00 Euro netto im Monat. Monatlich zahlten sie 480,00 Euro Miete. Auf Befragen des BFV gibt die Mutter der mj. BF an: Die Reise zu den Großeltern der mj. BF in Serbien dauere etwa 13 Stunden mit dem Bus. Zum weiteren Beweis beantragt der BFV die Einvernahme des behandelnden Gynäkologen Dr. ... zur Frage dazu, dass bei der Schwangerschaft 2014 vor allem in den letzten 3 Monaten akute Probleme aufgetreten sind, welche eine mehrstündige Auto- oder Busreise entgegen gestanden wäre. Auch in Anbetracht der Fehlgeburt im Jahr 2012 stellte dies eine körperliche und psychische unmittelbare Gefahr für Mutter und ungeborenes Kind dar. Die BF entbindet den behandelnden Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Der als Zeuge einvernommene Vater der mj. BF gab nach zeugenschaftlicher Belehrung an: „Meine Frau ist mit der kleinen Tochter im Mai 2014 eingereist, im Juli 2014 haben wir den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gestellt. Den unterschiedlichen Zeitraum der Antragstellung von Mutter und Tochter begründe ich damit, dass meine Frau erst im August 2014 den Deutschkurs absolviert hat. Den Antrag für meine Tochter habe ich gestellt. Im Übrigen wird auf meine Aussage im Verfahren der Mutter der mj. BF verwiesen.“ Die als Zeugin einvernommene Mutter der mj. BF gab nach zeugenschaftlicher Belehrung an: „Meine Tochter ist mit mir im Mai 2014 eingereist, meine Tochter ist 4 Jahre alt. Befragt, warum meine Tochter im Juli 2014 und ich erst im September 2014 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt haben, gebe ich an, dass ich erst im August 2014 meinen Deutschkurs absolviert habe. Mein Mann hat für mich und meine Tochter die Anträge gestellt. Meine Tochter besucht den Kindergarten in der Nähe der Wohnung beim R.-platz, sie besucht ihn täglich von 8 bis 12 Uhr, ich bringe sie hin und hole sie ab. Das Essen bekommt sie im Kindergarten. Sie beginnt bereits etwas Deutsch zu sprechen. Es handelt sich um einen Privatkindergarten, einmal in der Woche wird Englisch gesprochen. Wir leben nun schon ein Jahr als Familie eng zusammen, das Kind hat sich in dieser Zeit gut entwickelt und ist gewachsen. Die Trennung fällt meiner Tochter aber auch mir immer sehr schwer. Befragt vom BFV gibt die Zeugin weiters an: Die E. hat bereits Freunde im Kindergarten gewonnen. Sie geht schon fast ein Jahr in den Kindergarten. Die Tochter hängt sehr an mir und mittlerweile auch sehr an ihrem Vater, sie fragt, wenn er arbeiten geht, nach ihm.“ Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie der Einschau in das Zentrale Melderegister steht nachfolgender Sachverhalt fest: Die BF ist am ... 2011 geboren und serbische Staatsangehörige. Die BF hat, vertreten durch ihre gesetzliche Vertretung, am 17.7.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2)“ gestellt. Die BF ist das mj. Kind der M. N., geboren ... 1992, und des A. N., geboren ...
  6. Der Reisepass der BF trägt als Gültigkeitsdatum 11.8.
  7. Der Vater der BF verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“. Die Mutter der BF hat am 19.9.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2)“ gestellt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.5.2015, VGW-151/074/1111/2015, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Folge gegeben und die Inlandsantragstellung für zulässig erklärt. Die Mutter der BF hat am 26.9.2014 in Wien einen Sohn entbunden.Die BF ist am ... 2011 geboren und serbische Staatsangehörige. Die BF hat, vertreten durch ihre gesetzliche Vertretung, am 17.7.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ gestellt. Die BF ist das mj. Kind der M. N., geboren ... 1992, und des A. N., geboren ...
  8. Der Reisepass der BF trägt als Gültigkeitsdatum 11.8.
  9. Der Vater der BF verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“. Die Mutter der BF hat am 19.9.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ gestellt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.5.2015, VGW-151/074/1111/2015, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Folge gegeben und die Inlandsantragstellung für zulässig erklärt. Die Mutter der BF hat am 26.9.2014 in Wien einen Sohn entbunden. Die BF ist laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 10.7.2014 aufrecht gemeldet in Wien, S.-gasse. Rechtliche Würdigung: Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 21Abs.

1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

§ 21Abs.

2 Z 5 NAG sind abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt:

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt: 5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

§ 21Abs.

6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 23Abs.

4 NAG richten sich die Art und die Dauer eines Aufenthaltstitels, wenn es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9) handelt, nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. (…)

Paragraph 23, Absatz 4, NAG richten sich die Art und die Dauer eines Aufenthaltstitels, wenn es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,) handelt, nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. (…) Der Beschwerde war dahin zu folgen, dass einem dreijährigen Kind, das sich gemeinsam mit seiner hochschwangeren Mutter im Bundesgebiet bei seinem hier aufhältigen Vater befindet, die alleinige Ausreise in den Heimatstaat, um dort den Ausgang des niederlassungsrechtlichen Verfahrens abzuwarten, nicht zugemutet werden kann. Gegenständlich tritt hinzu, dass der Mutter der BF von ärztlicher Seite am 25.8.2014 attestiert wurde, dass eine mehrstündige Auto- oder Busfahrt gesundheitsgefährdend in Hinblick auf die fortgeschrittene Schwangerschaft und beginnende Wehentätigkeit ist. Da

§ 23Abs.

4 NAG sich die Art und Dauer eines Aufenthaltstitels, wenn es sich um einen erstmaligen Antrag handelt, nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richtet und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.5.2015 der mit Beschwerde angefochtene Bescheid betreffend die Mutter der BF aufgehoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.Da

Paragraph 23, Absatz 4, NAG sich die Art und Dauer eines Aufenthaltstitels, wenn es sich um einen erstmaligen Antrag handelt, nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richtet und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.5.2015 der mit Beschwerde angefochtene Bescheid betreffend die Mutter der BF aufgehoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. H I N W E I SH römisch eins N W E römisch eins S Die Vorschreibung der Kosten für die beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Diese Kosten sind auf das Konto, ... zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.074.1110.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.