1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde der Frau Ma. N., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 24.11.2014, Zl. MA35-9/2877849-02, betreffend Abweisung des Antrages vom 19.09.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I)römisch eins) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde wird aufgehoben. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III)römisch drei)
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.05.2015 zur GZ: VGW-KO-074/281/2015 mit 119,20 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 119,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Paragraph 53 b, Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.05.2015 zur GZ: VGW-KO-074/281/2015 mit 119,20 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 119,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin (BF), geboren 1992, serbische Staatsangehörige, stellte am 19.9.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46/1/2)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diesem Antrag waren angeschlossen: Kopie Reisepass der BF; Kopie Aufenthaltstitelkarte des Ehemannes der BF „Daueraufenthalt – EG“; Kopie e-card der BF, des Ehemannes der BF und des Kindes E. N., geb. 19.4.2011; Auszug Geburtenbuch Republik Serbien betreffend die BF in beglaubigter Übersetzung; Auszug Eheregister Republik Serbien betreffend die Eheschließung am ...2009 in beglaubigter Übersetzung; ÖSD Sprachdiplom A1 vom 11.8.2014; sozialversicherungsrechtliche Anmeldung per 9.7.2014 des Ehemannes der BF als Hilfskraft bei A. gesellschaft m.b.H.; sozialversicherungsrechtliche Anmeldung per 11.9.2014 des Ehemannes der BF als Hilfskraft bei Mi. J.; Lohnzettel für August 2014 der A. gesellschaft m.b.H. mit Nettolohn Euro 1.100,48; Bestätigung über die beabsichtigte Einstellung der BF als Küchengehilfin in Vollzeit im Restaurant „...“ in Wien (ohne Angaben zum beabsichtigten Gehalt etc.); KSV1870 Auszug betreffend den Ehemann der BF per 17.7.2014; Mietvertrag für die Wohnung in Wien, Sch.-gasse; Kontoauszug und Einzahlungsbeleg der Monatsmiete August und September 2014 in Höhe von Euro 480,00 je in Kopie; Ärztlicher Befund Dr. M., FA für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 25.8.2014 betreffend die BF; handschriftliche Bekanntgabe des Einreisedatums 30.5.2014 (ohne Ausreisedatum); Schreiben vom 22.9.2014 zur Begründung der Inlandsantragstellung.Die Beschwerdeführerin (BF), geboren 1992, serbische Staatsangehörige, stellte am 19.9.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Diesem Antrag waren angeschlossen: Kopie Reisepass der BF; Kopie Aufenthaltstitelkarte des Ehemannes der BF „Daueraufenthalt – EG“; Kopie e-card der BF, des Ehemannes der BF und des Kindes E. N., geb. 19.4.2011; Auszug Geburtenbuch Republik Serbien betreffend die BF in beglaubigter Übersetzung; Auszug Eheregister Republik Serbien betreffend die Eheschließung am ...2009 in beglaubigter Übersetzung; ÖSD Sprachdiplom A1 vom 11.8.2014; sozialversicherungsrechtliche Anmeldung per 9.7.2014 des Ehemannes der BF als Hilfskraft bei A. gesellschaft m.b.H.; sozialversicherungsrechtliche Anmeldung per 11.9.2014 des Ehemannes der BF als Hilfskraft bei Mi. J.; Lohnzettel für August 2014 der A. gesellschaft m.b.H. mit Nettolohn Euro 1.100,48; Bestätigung über die beabsichtigte Einstellung der BF als Küchengehilfin in Vollzeit im Restaurant „...“ in Wien (ohne Angaben zum beabsichtigten Gehalt etc.); KSV1870 Auszug betreffend den Ehemann der BF per 17.7.2014; Mietvertrag für die Wohnung in Wien, Sch.-gasse; Kontoauszug und Einzahlungsbeleg der Monatsmiete August und September 2014 in Höhe von Euro 480,00 je in Kopie; Ärztlicher Befund Dr. M., FA für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 25.8.2014 betreffend die BF; handschriftliche Bekanntgabe des Einreisedatums 30.5.2014 (ohne Ausreisedatum); Schreiben vom 22.9.2014 zur Begründung der Inlandsantragstellung. Nach einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde vorgelegt: handschriftliches Schreiben ohne Datum und Unterschrift mit Vorbringen: zur Inlandsantragstellung, zur Zusage des Restaurants „...“, zum Führungszeugnis aus Serbien, zum alten Reisepass. Angefügt war Auszug aus dem Geburtseintrag der Republik Österreich vom 13.10.2014 (Ni. N., geboren 26.9.2014), Auszug aus dem Eheregister der Republik Serbien, Bescheinigung des Grundgerichtes P. betreffend die BF mit Datum 16.6.2014 in beglaubigter Übersetzung; Schreiben Wiener KAV vom 29.9.2014 an Dr. M., wonach sich die BF von 25.9. bis 29.9.2014 in stationärer Behandlung befunden und am 26.9.2014 einen Sohn entbunden habe. Nach Vollmachtsbekanntgabe des Beschwerdeführervertreters (BFV) am 7.11.2014 erließ die belangte Behörde am 24.11.2014 den abweisenden Bescheid unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 NAG. Nach Vollmachtsbekanntgabe des Beschwerdeführervertreters (BFV) am 7.11.2014 erließ die belangte Behörde am 24.11.2014 den abweisenden Bescheid unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz eins, NAG. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit 30.5.2014 im Bundesgebiet aufgehalten habe und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.9.2014 ihre sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe. Damit sei die Inlandsantragsstellung unzulässig. Mit Schreiben vom 31.10.2014 habe die BF einen Zusatzantrag
3 NAG eingebracht und als Begründung, das Familienleben mit ihrem Gatten, welcher unbefristet niedergelassen sei, angegeben sowie, dass sie am 27.9.2014 (richtig: 26.9.2014) ein Kind in Wien entbunden habe. Eine Abwägung
3 NAG falle zu ihren Ungunsten aus, sie könne sich nicht auf ein bestehendes Familienleben berufen, da ihr Ehegatte in Österreich lebe und sie sich nur in ihrer sichtvermerkfreien Zeit im Bundesgebiet aufhalten könne. Es liefe dem öffentlichen Interesse grob zuwider, wenn sich ein Fremder auf Grund von Tatsachen, die von ihm selbst geschaffen worden seien, den Aufenthalt im Inland auf Dauer erzwingen könnte. Zusammenfassend sei daher festgehalten, dass ein weiterer inländischer Aufenthalt maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine Rückreise und korrekte Antragstellung im Heimatland, selbst unter Bedachtnahme des Art. 8 EMRK, möglich sei.Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit 30.5.2014 im Bundesgebiet aufgehalten habe und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.9.2014 ihre sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe. Damit sei die Inlandsantragsstellung unzulässig. Mit Schreiben vom 31.10.2014 habe die BF einen Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebracht und als Begründung, das Familienleben mit ihrem Gatten, welcher unbefristet niedergelassen sei, angegeben sowie, dass sie am 27.9.2014 (richtig: 26.9.2014) ein Kind in Wien entbunden habe. Eine Abwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG falle zu ihren Ungunsten aus, sie könne sich nicht auf ein bestehendes Familienleben berufen, da ihr Ehegatte in Österreich lebe und sie sich nur in ihrer sichtvermerkfreien Zeit im Bundesgebiet aufhalten könne. Es liefe dem öffentlichen Interesse grob zuwider, wenn sich ein Fremder auf Grund von Tatsachen, die von ihm selbst geschaffen worden seien, den Aufenthalt im Inland auf Dauer erzwingen könnte. Zusammenfassend sei daher festgehalten, dass ein weiterer inländischer Aufenthalt maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine Rückreise und korrekte Antragstellung im Heimatland, selbst unter Bedachtnahme des Artikel 8, EMRK, möglich sei. Gegen diese Entscheidung erhob die BF frist- und formgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die BF seit 30.5.2014 erneut im Bundesgebiet Österreich aufhältig sei, die BF seit ...2009 mit Al. N., geb. 1988, verheiratet sei, am 19.4.2011 eine gemeinsame Tochter und am 26.9.2014 ein gemeinsamer Sohn geboren worden sei. Der Ehegatte der BF sei seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig und wohnhaft sowie Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“. Der Ehemann der BF habe ein Einkommen in Höhe von Euro 1.137,92 aus seiner Beschäftigung und sei gegenüber der BF unterhaltspflichtig. Auch habe die BF die Möglichkeit umgehend einer Beschäftigung in Vollzeit nachzugehen. Der Lebensunterhalt der BF als auch deren Kinder sei jedenfalls gesichert und keine Sozialbedürftigkeit gegeben. Die BF lebe mit ihren Kindern und ihrem Ehegatten in Wien, Sch.-gasse. Festzuhalten sei, dass auf Grund des damals bevorstehenden Entbindungstermins unter vorangehender starker Schmerzen im Bauchbereich, welche zu mehreren Arzt- und Spitalsterminen führten, der BF von ärztlicher Seite abgeraten worden sei, eine Reise nach Serbien, welche mit mindestens 13 Stunden Busfahrt verbunden sei, zu absolvieren, da andernfalls sowohl für die BF als auch ihr damals ungeborenes Kind die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden habe. Einer hochschwangeren Frau kurz vor der Entbindung könne zweifelsfrei nicht zugemutet werden, eine lange Reise anzutreten, das Bundesgebiet zu verlassen und damit die eigene Gesundheit, insbesondere auch des ungeborenen Kindes, entgegen ärztlicher Empfehlung zu gefährden. Die BF habe den erforderlichen Deutschkurs nachweislich absolviert. Der Lebenspunkt der Familie befinde sich in Österreich. Die BF habe zu ihrem Ehegatten, dessen Familie in Österreich und den gemeinsamen Kindern eine stärkere familiäre Bindung als zu ihren Verwandten in Serbien. Auch habe sich die BF auf Grund ihrer kontinuierlichen Aufenthalte im Bundesgebiet von ihrem Heimatstaat Serbien mittlerweile entfremdet und bestehe eine nachhaltige Integration der BF, welche über die familiären Bindungen hinausgehe. Die belangte Behörde habe entgegen der sie treffenden Verpflichtung keine ausreichende Prüfung der familiären Verhältnisse etc. der BF vorgenommen. Dadurch seien die rechtlichen und auch sachlichen Überlegungen, die die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei auch die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht nachprüfbar, da die belangte Behörde hierzu keinerlei Ausführungen im angefochtenen Bescheid gemacht habe. Der Bescheid der belangten Behörde weise eindeutig massive Begründungsmängel auf. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit den persönlichen Interessen der Einschreiterin am Aufenthalt im Bundesgebiet auseinandergesetzt, sodass der bekämpfte Bescheid jedenfalls mangelhaft zustande gekommen sei. Die erforderliche Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen der BF und den öffentlichen Interessen sei von der belangten Behörde augenscheinlich nicht durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung und das Vorliegen der besonders berücksichtigungswürdigen Gründe für den Verbleib im Bundesgebiet sowie den Grad der Integration und das Bestehen eines Familienlebens zu Unrecht verneint bzw. falsch beurteilt, was zeige, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den persönlichen Umständen und Lebensverhältnissen der BF auseinandergesetzt habe. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung werde unter Zitierung des § 21 NAG ausgeführt, dass die BF zuletzt hochschwanger gewesen sei und ihr von ärztlicher Seite abgeraten worden sei, eine mehrstündige Auslandsreise anzutreten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre die Antragstellung der BF im Inland zuzulassen gewesen.
3 NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Das Vorliegen eines Familien- bzw. Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen eindeutig zu bejahen gewesen. Die belangte Behörde habe die für diese Beurteilung wesentlichen Feststellungen aus unerklärlichen Gründen nicht getroffen. Das Privat- und Familienleben der BF sei jedenfalls auch schutzwürdig, zumal die BF nicht nur ein Recht auf langfristigen Kontakt zu ihrem Ehegatten, sondern auch zu ihrer Tochter und ihrem jüngst geborenen Sohn habe. Neben der sozialen Verankerung in Österreich sei auch zu berücksichtigen, dass die BF auch deutschsprachige Kenntnisse aufweise und sie die Prüfung für das Österreichische Sprachdiplom A1 Grundstufe Deutsch positiv absolviert bzw. bestanden habe. Die BF habe dieses Diplom bereits im August 2014 erworben und seither ihre deutschen Sprachkenntnisse weiter verbessert. Auch sei der belangten Behörde ein Schreiben des Unternehmens K. OG, Restaurant „...“, S.-gasse, Wien, aus welchem hervorgehe, dass die BF umgehend eine Vollzeitanstellung erhalten würde, vorgelegt worden. Weiters sei die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF und deren bisheriger ordentlicher Lebenswandel, insbesondere im Bereich der Asyl-, Fremdenpolizei- und des Einwanderungsrechtes zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe – soweit ersichtlich – keine Interessensabwägung durchgeführt.Gegen diese Entscheidung erhob die BF frist- und formgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die BF seit 30.5.2014 erneut im Bundesgebiet Österreich aufhältig sei, die BF seit ...2009 mit Al. N., geb. 1988, verheiratet sei, am 19.4.2011 eine gemeinsame Tochter und am 26.9.2014 ein gemeinsamer Sohn geboren worden sei. Der Ehegatte der BF sei seit mehreren Jahren in Österreich aufhältig und wohnhaft sowie Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“. Der Ehemann der BF habe ein Einkommen in Höhe von Euro 1.137,92 aus seiner Beschäftigung und sei gegenüber der BF unterhaltspflichtig. Auch habe die BF die Möglichkeit umgehend einer Beschäftigung in Vollzeit nachzugehen. Der Lebensunterhalt der BF als auch deren Kinder sei jedenfalls gesichert und keine Sozialbedürftigkeit gegeben. Die BF lebe mit ihren Kindern und ihrem Ehegatten in Wien, Sch.-gasse. Festzuhalten sei, dass auf Grund des damals bevorstehenden Entbindungstermins unter vorangehender starker Schmerzen im Bauchbereich, welche zu mehreren Arzt- und Spitalsterminen führten, der BF von ärztlicher Seite abgeraten worden sei, eine Reise nach Serbien, welche mit mindestens 13 Stunden Busfahrt verbunden sei, zu absolvieren, da andernfalls sowohl für die BF als auch ihr damals ungeborenes Kind die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden habe. Einer hochschwangeren Frau kurz vor der Entbindung könne zweifelsfrei nicht zugemutet werden, eine lange Reise anzutreten, das Bundesgebiet zu verlassen und damit die eigene Gesundheit, insbesondere auch des ungeborenen Kindes, entgegen ärztlicher Empfehlung zu gefährden. Die BF habe den erforderlichen Deutschkurs nachweislich absolviert. Der Lebenspunkt der Familie befinde sich in Österreich. Die BF habe zu ihrem Ehegatten, dessen Familie in Österreich und den gemeinsamen Kindern eine stärkere familiäre Bindung als zu ihren Verwandten in Serbien. Auch habe sich die BF auf Grund ihrer kontinuierlichen Aufenthalte im Bundesgebiet von ihrem Heimatstaat Serbien mittlerweile entfremdet und bestehe eine nachhaltige Integration der BF, welche über die familiären Bindungen hinausgehe. Die belangte Behörde habe entgegen der sie treffenden Verpflichtung keine ausreichende Prüfung der familiären Verhältnisse etc. der BF vorgenommen. Dadurch seien die rechtlichen und auch sachlichen Überlegungen, die die belangte Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei auch die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung nicht nachprüfbar, da die belangte Behörde hierzu keinerlei Ausführungen im angefochtenen Bescheid gemacht habe. Der Bescheid der belangten Behörde weise eindeutig massive Begründungsmängel auf. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit den persönlichen Interessen der Einschreiterin am Aufenthalt im Bundesgebiet auseinandergesetzt, sodass der bekämpfte Bescheid jedenfalls mangelhaft zustande gekommen sei. Die erforderliche Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen der BF und den öffentlichen Interessen sei von der belangten Behörde augenscheinlich nicht durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung und das Vorliegen der besonders berücksichtigungswürdigen Gründe für den Verbleib im Bundesgebiet sowie den Grad der Integration und das Bestehen eines Familienlebens zu Unrecht verneint bzw. falsch beurteilt, was zeige, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den persönlichen Umständen und Lebensverhältnissen der BF auseinandergesetzt habe. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung werde unter Zitierung des Paragraph 21, NAG ausgeführt, dass die BF zuletzt hochschwanger gewesen sei und ihr von ärztlicher Seite abgeraten worden sei, eine mehrstündige Auslandsreise anzutreten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre die Antragstellung der BF im Inland zuzulassen gewesen.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Das Vorliegen eines Familien- bzw. Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sei im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen eindeutig zu bejahen gewesen. Die belangte Behörde habe die für diese Beurteilung wesentlichen Feststellungen aus unerklärlichen Gründen nicht getroffen. Das Privat- und Familienleben der BF sei jedenfalls auch schutzwürdig, zumal die BF nicht nur ein Recht auf langfristigen Kontakt zu ihrem Ehegatten, sondern auch zu ihrer Tochter und ihrem jüngst geborenen Sohn habe. Neben der sozialen Verankerung in Österreich sei auch zu berücksichtigen, dass die BF auch deutschsprachige Kenntnisse aufweise und sie die Prüfung für das Österreichische Sprachdiplom A1 Grundstufe Deutsch positiv absolviert bzw. bestanden habe. Die BF habe dieses Diplom bereits im August 2014 erworben und seither ihre deutschen Sprachkenntnisse weiter verbessert. Auch sei der belangten Behörde ein Schreiben des Unternehmens K. OG, Restaurant „...“, S.-gasse, Wien, aus welchem hervorgehe, dass die BF umgehend eine Vollzeitanstellung erhalten würde, vorgelegt worden. Weiters sei die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF und deren bisheriger ordentlicher Lebenswandel, insbesondere im Bereich der Asyl-, Fremdenpolizei- und des Einwanderungsrechtes zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe – soweit ersichtlich – keine Interessensabwägung durchgeführt. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben, eine Verhandlung anzuberaumen, die Beweise selbst aufzunehmen und in der Sache selbst zu entscheiden. Am 11.5.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf hatte: „Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gibt die BF an: Ich bin Ende Mai 2014 nach Österreich eingereist. Ich hatte ein Visum für 3 Monate. Zu diesem Zeitpunkt war ich im
3 NAG. Der Zeitpunkt der Antragstellung liegt im Datum der Deutschprüfung der BF am 11.8.2014 begründet.Die BF stellte am 19.9.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)", welcher mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2014 abgewiesen wurde und wogegen sich die gegenständliche Beschwerde richtet. Die BF stellte am 31.10.2014 einen Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung
Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Der Zeitpunkt der Antragstellung liegt im Datum der Deutschprüfung der BF am 11.8.2014 begründet. Rechtliche Würdigung: Maßgebliche Rechtsvorschriften:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
3 kann abweichend von Abs. 1 die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Paragraph 21, Absatz 3, kann abweichend von Absatz eins, die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Ausnahmen von diesem Prinzip sind in den Absätzen 2 und 3 normiert. Gegenständlich ist aufgrund der seit über fünf Jahren bestehenden Ehe zwischen der BF und ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Ehemann sowie der zwei gemeinsamen Kinder der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG zu prüfen.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Ausnahmen von diesem Prinzip sind in den Absätzen 2 und 3 normiert. Gegenständlich ist aufgrund der seit über fünf Jahren bestehenden Ehe zwischen der BF und ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Ehemann sowie der zwei gemeinsamen Kinder der Ausnahmetatbestand des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG zu prüfen. Die BF hat mit ihrem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" am 19.9.2014 den ärztlichen Befund des Dris. M., Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 25.8.2014 vorgelegt, in welchem eine längere Auto- und Busfahrt „von ärztlicher Seite nicht empfohlen“ wird. Mit Schreiben vom 22.9.2014 wurde ein begründeter Antrag im Sinn des § 21 Abs. 3 NAG gestellt und ausgeführt, dass die BF am 23.9.2014 ihren Entbindungstermin und seit der
3 Z 2 NAG die „Inlandsantragstellung“ zuzulassen, wenn keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet „zum Zweck der Antragstellung“ – worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt – im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK „nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist“ (vgl. Erk 24.2.2011, 2010/21/0460).Mit Rechtsprechung des VwGH in Ra 2014/22/0123 vom 19.11.2014 ist
Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG die „Inlandsantragstellung“ zuzulassen, wenn keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet „zum Zweck der Antragstellung“ – worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt – im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK „nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist“ vergleiche Erk 24.2.2011, 2010/21/0460). Die Erteilungshindernisse des im § 21 Abs. 3 NAG genannten § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 leg. cit. liegen gegenständlich nicht vor.Die Erteilungshindernisse des im Paragraph 21, Absatz 3, NAG genannten Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 leg. cit. liegen gegenständlich nicht vor. Mit Vorlage der ärztlichen Bestätigung Dris. M., wonach die BF in der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.