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{'item': 'VGW-021/054/22498/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.05.2015 GeschäftszahlVGW-021/054/22498/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die mündlich erhobene Beschwerde des Herrn Mustafa Ö. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 14.02.2014, Zl. S …954/VA/2013, betreffend Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, den BESCHLUSS gefasst: Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 12 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde zulässig. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde zulässig. Entscheidungsgründe Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, erster Satz VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, hat am 14.02.2014 an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis gerichtet, womit über diesen wegen zweier Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen-Betriebsordnung zwei Geldstrafen in der Höhe von € 70,-- und € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: 20 Stunden und. 45 Stunden) verhängt worden sind. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung „schriftlich“ bei der belangten Behörde einzubringen ist. Der Beschwerdeführer hat am 24.02.2014 gegen das Straferkenntnis vom 14.02.2014 bei der Strafbehörde mündlich Beschwerde erhoben, welche in einer Niederschrift beurkundet wurde. Durch die Bestimmung des § 12 VwGVG („Schriftsätze“) wird klargestellt, dass Beschwerden wie auch sonstigen Eingaben nur schriftlich eingebracht werden dürfen. Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher ausgeschlossen (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 12 VwGVG, S. 48, Kom. K 5.).Durch die Bestimmung des Paragraph 12, VwGVG („Schriftsätze“) wird klargestellt, dass Beschwerden wie auch sonstigen Eingaben nur schriftlich eingebracht werden dürfen. Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher ausgeschlossen (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 12, VwGVG, S. 48, Kom. K 5.). Da dieser Formmangel einer Verbesserung nicht zugänglich ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision (durch die belangte Behörde) ist zulässig, da zu der Frage der Zulässigkeit einer mündlich erhobenen und von der belangten Behörde niederschriftlich protokollierten Beschwerde eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.054.22498.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.