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{'item': 'VGW-111/084/3605/2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 60Art. 130§ 8§ 134§ 134a§ 73§ 24Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.05.2015 GeschäftszahlVGW-111/084/3605/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, und gem. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien (BO) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in dem zur Zahl MA 37/XXX367-2014-32 anhängig gewesenen Baubewilligungsverfahren (Planwechselbewilligung erteilt am 27.10.2014) Parteistellung zukommt. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Bescheid MA 37/XXX367-2014-32 vom 27.10.2014 zuzustellen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und gem. Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3, Bauordnung für Wien (BO) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in dem zur Zahl MA 37/XXX367-2014-32 anhängig gewesenen Baubewilligungsverfahren (Planwechselbewilligung erteilt am 27.10.2014) Parteistellung zukommt. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den Bescheid MA 37/XXX367-2014-32 vom 27.10.2014 zuzustellen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest: Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt sich, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.4.2014, Zl. MA37/XX03-1/2014, eine Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft Wien, L.-weg, EZ XX15, KG XX, erteilt hat. Die Beschwerdeführerin ist laut offenem Grundbuch Eigentümerin der nordöstlich an diese Liegenschaft angrenzenden Liegenschaft, EZ XX89, KG XX.Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt sich, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.4.2014, Zl. MA37/XX03-1/2014, eine Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft Wien, L.-weg, EZ XX15, KG römisch zwanzig, erteilt hat. Die Beschwerdeführerin ist laut offenem Grundbuch Eigentümerin der nordöstlich an diese Liegenschaft angrenzenden Liegenschaft, EZ XX89, KG römisch zwanzig. In dem dieser Baubewilligung zugrunde liegenden Baubewilligungsverfahren erhob die Beschwerdeführerin (unter anderem) Einwendungen betreffend Lage und Ausmaße der geplanten Dachgaube auf der nordöstlichen Seite des Daches. Daraufhin wurden die Einreichpläne vom Bauwerber dahingehend abgeändert, dass die an der Nordostseite (der Beschwerdeführerin zugewandten Seite) des Hauses geplante Dachgaube verkleinert wurde. Ursprünglich war die nordöstliche Gaube mit einer Breite von 3,32m (Breite der gesamten Nordostfassade: 10m) und einer Firsthöhe von +9,13m über dem ausgeführten Gelände geplant. Nach den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde die nordöstliche Gaupe im in weiterer Folge bewilligten Plan vom März 2014 dahingehend abgeändert, dass sie eine Breite von 2,90m und eine Firsthöhe von 8,65m auswies. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Verfahrensakten sowie dem der Baubewilligung vom 11.4.2014, Zl. MA37/XX03-1/2014, zugrunde liegenden Einreichplan. Mit Ansuchen vom 17.9.2014 wurde von der Bauwerberin um Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben angesucht. Dieses Ansuchen umfasste auch die der Beschwerdeführerin zugewandte Gaube an der Nordostseite des Gebäudes. Diese Gaube sollte laut dem dem Ansuchen vom 17.9.2014 zugrunde liegenden Einreichplan vom September 2014 wieder in den ursprünglich eingereichten Ausmaßen, nämlich mit einer Breite von 3,32m (Breite der gesamten Nordostfassade: 10m) und einer Firsthöhe von +9,13m über dem ausgeführten Gelände, errichtet werden. Dies ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Einreichplan zur Planwechselbewilligung vom 27.10.2014. Die belangte Behörde führte keine Bauverhandlung betreffend die beantragte Planwechselbewilligung durch, setzte die Beschwerdeführerin auch sonst nicht vom Verfahren betreffend diese beantragte Planwechselbewilligung in Kenntnis und erteilte am 27.10.2014 die von der Bauwerberin beantragte Planwechselbewilligung. Dies ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zum gegenständlichen Bescheid MA37/XXX367-2014-27-41. Die Beschwerdeführerin bemerkte im Zuge der Bauausführungen, dass die Gaube an der ihr zugewandten Ostfront größer ausgeführt wurde, als in der Stammbewilligung vom 11.4.2014. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin (nach Anzeige bei der Baupolizei) bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.12.2014 die Feststellung, dass ihr im Verfahren betreffend die Planwechselbewilligung Parteistellung zukomme und beantragte weiters die Zustellung des Planwechselbewilligungsbescheides an sie. Mit Bescheid vom 6.2.2015, Zl. MA37/XXX367-2014-27-41 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin in „dem zur Zahl MA37/XXX367-2014-32 anhängig gewesenen Baubewilligung (Planwechselbewilligung) keine Parteistellung zukommt und kein Bescheid zugestellt wird.“ Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Regelungen des § 134 Abs. 3 BO folgendes aus:Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Regelungen des Paragraph 134, Absatz 3, BO folgendes aus: „Da es sich lediglich um eine bauliche Änderung handelte (

§ 60Abs.

lit a der Bauordnung für Wien stellen Gauben keinen Zubau dar), war keine Bauverhandlung abzuhalten. Der Antrag um Parteistellung und Zustellung des Bescheides bzw. der Planwechselbewilligung vom 27.10.2014 musste daher abgewiesen werden.“„Da es sich lediglich um eine bauliche Änderung handelte (

Paragraph 60, Abs. Litera a, der Bauordnung für Wien stellen Gauben keinen Zubau dar), war keine Bauverhandlung abzuhalten. Der Antrag um Parteistellung und Zustellung des Bescheides bzw. der Planwechselbewilligung vom 27.10.2014 musste daher abgewiesen werden.“ Zur Beschwerde: Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig gegen diese Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und beantragte die Zuerkennung der Parteistellung, die Zustellung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensganges im Bewilligungsverfahren betreffend die Stammbewilligung vom 11.4.2014 führte die Beschwerdeführerin sinngemäß zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ihre Parteistellung im Verfahren über die Bewilligung des Planwechsels ignoriert habe. Sie habe dadurch ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gem. § 134a BO nicht wahrnehmen können, wobei es für die Parteistellung auf die mögliche Beeinträchtigung dieser subjektiv öffentlichen Rechte ankomme. Da die der Beschwerdeführerin zugewandte Gaube in Höhe und Breite vergrößert wurde, seien ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt, weshalb sie im Verfahren beizuziehen gewesen wäre und sie die Möglichkeit hätte haben müssen, Einwendungen zu erheben.Nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensganges im Bewilligungsverfahren betreffend die Stammbewilligung vom 11.4.2014 führte die Beschwerdeführerin sinngemäß zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde ihre Parteistellung im Verfahren über die Bewilligung des Planwechsels ignoriert habe. Sie habe dadurch ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gem. Paragraph 134 a, BO nicht wahrnehmen können, wobei es für die Parteistellung auf die mögliche Beeinträchtigung dieser subjektiv öffentlichen Rechte ankomme. Da die der Beschwerdeführerin zugewandte Gaube in Höhe und Breite vergrößert wurde, seien ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt, weshalb sie im Verfahren beizuziehen gewesen wäre und sie die Möglichkeit hätte haben müssen, Einwendungen zu erheben. Auch bei baulichen Änderungen gem. § 60 Abs. 1 lit. c sei bei Änderungen, die von Einfluss auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind, ein reguläres Bauverfahren durchzuführen.Auch bei baulichen Änderungen gem. Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, sei bei Änderungen, die von Einfluss auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind, ein reguläres Bauverfahren durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 8

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 134Abs.

3 BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben.

Paragraph 134, Absatz 3, BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben.

§ 134a

BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

Paragraph 134 a, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

  1. a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;
  2. b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  3. c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
  4. d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
  5. e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerks ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerks zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden.
  6. f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen. Gem. § 60 Abs. 1 BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:Gem. Paragraph 60, Absatz eins, BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
  7. a)Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.
  8. b)
  9. c)Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind. … Gem. § 60 Abs. 3 stehen Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit von Bauführungen

Abs. 1 lit. c nicht entgegen.Gem. Paragraph 60, Absatz 3, stehen Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit von Bauführungen

Absatz eins, Litera c, nicht entgegen. §70 Abs. 1 BO: Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (§ 134a), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht § 65 Abs. 1 anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.§70 Absatz eins, BO: Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (Paragraph 134 a,), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht Paragraph 65, Absatz eins, anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.

§ 73

BO sind beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, wie Änderungen an bereits bestehenden Bauwerken zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c nicht überschreiten dürfen; dadurch wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung beziehungsweise Bauanzeige nicht verlängert.

Paragraph 73, BO sind beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, wie Änderungen an bereits bestehenden Bauwerken zu behandeln, wobei die Abweichungen den Umfang des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, nicht überschreiten dürfen; dadurch wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligung beziehungsweise Bauanzeige nicht verlängert. Der belangten Behörde führt in der Bescheidbegründung richtig aus, dass, Gauben

§ 60Abs.

1 lit. a BO keinen Zubau darstellen. Durch diese ausdrückliche Ausnahme in § 60 Abs. 1 lit. a BO sind Dachgauben, obwohl sie eine Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter und lotrechter Richtung darstellen, als bauliche Änderungen gem. § 60 Abs. 1 lit. c BO zu behandeln. Auch bauliche Änderungen gem. § 60 Abs. 1 lit. c BO sind – unstrittig – bewilligungspflichtig, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks. Der belangten Behörde führt in der Bescheidbegründung richtig aus, dass, Gauben

Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO keinen Zubau darstellen. Durch diese ausdrückliche Ausnahme in Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO sind Dachgauben, obwohl sie eine Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter und lotrechter Richtung darstellen, als bauliche Änderungen gem. Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO zu behandeln. Auch bauliche Änderungen gem. Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO sind – unstrittig – bewilligungspflichtig, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks. Über die Parteistellung und die Parteirechte eines Nachbarn sagen die Regelungen des § 60 Abs. 1 lit. c BO jedoch nichts aus. Der einzige Unterschied zu einem gem. § 60 Abs. 1 lit. a BO bewilligungspflichtigen Neu-, Zu-, oder Umbau liegt gem. § 60 Abs. 3 BO darin, dass Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit von Bauführungen gem. § 60 Abs. 1 lit. c BO nicht entgegenstehen. Die Ausnahme von Dachgauben aus dem Regime des § 60 Abs. 1 lit. a BO hat insbesondere den Sinn, Dachgeschoßausbauten bei konsensgemäß bestehenden Altbauten zu ermöglichen bzw. zu vereinfachen, auch wenn ein mittlerweile diesem Vorhaben entgegenstehender Bebauungsplan Gültigkeit erlangt hat. Diese Vereinfachung kann jedoch nicht darin begründet sein, dass den Nachbarn jegliche Möglichkeit zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte verwehrt wird, weil Dachgauben nur als bauliche Änderungen gem. § 60 Abs. 1 lit. c BO angesehen werden.Über die Parteistellung und die Parteirechte eines Nachbarn sagen die Regelungen des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO jedoch nichts aus. Der einzige Unterschied zu einem gem. Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO bewilligungspflichtigen Neu-, Zu-, oder Umbau liegt gem. Paragraph 60, Absatz 3, BO darin, dass Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit von Bauführungen gem. Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO nicht entgegenstehen. Die Ausnahme von Dachgauben aus dem Regime des Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BO hat insbesondere den Sinn, Dachgeschoßausbauten bei konsensgemäß bestehenden Altbauten zu ermöglichen bzw. zu vereinfachen, auch wenn ein mittlerweile diesem Vorhaben entgegenstehender Bebauungsplan Gültigkeit erlangt hat. Diese Vereinfachung kann jedoch nicht darin begründet sein, dass den Nachbarn jegliche Möglichkeit zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte verwehrt wird, weil Dachgauben nur als bauliche Änderungen gem. Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO angesehen werden. Auch in einem Planwechselverfahren kann die Behandlung einer Dachgaube als bauliche Änderung gem. § 60 Abs. 1 lit. c BO nicht dazu führen, dass dem Nachbarn die Möglichkeit zur Geltendmachung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte genommen wird. § 73 Abs. 1 BO normiert nämlich, dass beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, wie Änderungen an bereits bestehenden Bauwerken zu behandeln sind, wobei die Abweichungen den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c nicht überschreiten dürfen. Bei einem bereits fertig errichteten Gebäude würde der nachträgliche Einbau bzw. die Vergrößerung einer Dachgaube, die ja durchaus potentielle Möglichkeiten einer Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte – nämlich etwa die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe – darstellen, ein Baubewilligungsverfahren gem. § 70 BO auslösen. Würde man aber davon ausgehen, dass bauliche Änderungen gem. § 60 Abs. 1 lit. c BO grundsätzlich ohne Bauverhandlung zu bewilligen wären, hätten Nachbarn in Planwechselverfahren gem. § 73 BO nie Parteistellung, da Änderungen, die über § 60 Abs. 1 lit. c hinausgehen, gar nicht im Planwechselverfahren gem. § 73 BO behandelt werden dürfen. Auch in einem Planwechselverfahren kann die Behandlung einer Dachgaube als bauliche Änderung gem. Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO nicht dazu führen, dass dem Nachbarn die Möglichkeit zur Geltendmachung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte genommen wird. Paragraph 73, Absatz eins, BO normiert nämlich, dass beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, wie Änderungen an bereits bestehenden Bauwerken zu behandeln sind, wobei die Abweichungen den Umfang des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, nicht überschreiten dürfen. Bei einem bereits fertig errichteten Gebäude würde der nachträgliche Einbau bzw. die Vergrößerung einer Dachgaube, die ja durchaus potentielle Möglichkeiten einer Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte – nämlich etwa die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe – darstellen, ein Baubewilligungsverfahren gem. Paragraph 70, BO auslösen. Würde man aber davon ausgehen, dass bauliche Änderungen gem. Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO grundsätzlich ohne Bauverhandlung zu bewilligen wären, hätten Nachbarn in Planwechselverfahren gem. Paragraph 73, BO nie Parteistellung, da Änderungen, die über Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, hinausgehen, gar nicht im Planwechselverfahren gem. Paragraph 73, BO behandelt werden dürfen. Besteht aber die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (§ 134a), ist gem. § 70 BO, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Besteht aber die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (Paragraph 134 a,), ist gem. Paragraph 70, BO, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall kam weder bei der Stammbewilligung, noch bei der Planwechselbewilligung des vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung. Weiters sind Einbau und Vergrößerung von Dachgauben durchaus potentiell in der Lage, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, insbesondere die Gebäudehöhe, zu beeinflussen (etwa durch Überschreitung der in § 81 Abs. 6 BO festgelegten Ausmaße der Dachgauben). Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der Behandlung von Einbau und Veränderung von Dachgauben als bauliche Änderungen grundsätzlich keine Bauverhandlung abzuhalten ist, findet daher in der Bauordnung für Wien keine Deckung. Im gegenständlichen Fall kam weder bei der Stammbewilligung, noch bei der Planwechselbewilligung des vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung. Weiters sind Einbau und Vergrößerung von Dachgauben durchaus potentiell in der Lage, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, insbesondere die Gebäudehöhe, zu beeinflussen (etwa durch Überschreitung der in Paragraph 81, Absatz 6, BO festgelegten Ausmaße der Dachgauben). Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der Behandlung von Einbau und Veränderung von Dachgauben als bauliche Änderungen grundsätzlich keine Bauverhandlung abzuhalten ist, findet daher in der Bauordnung für Wien keine Deckung. Festzuhalten ist, dass die Frage, ob die nunmehr im Planwechselverfahren eingereichte Dachgaube bewilligungsfähig ist und den Voraussetzungen gem § 81 Abs. 6 BO entspricht (was der Fall zu sein scheint), keinen Einfluss auf das von der belangten Behörde zu führende Verfahren haben kann. Auch wenn die belangte Behörde aufgrund der eingereichten Unterlagen im Planwechselverfahren der Ansicht ist, dass die Gaube in diesen Dimensionen bewilligungsfähig ist (was aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Pläne der Fall zu sein scheint) und daher die Bewilligung zu erteilen ist, kann dies nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Parteienrechte in diesem Planwechselverfahren verliert. Festzuhalten ist, dass die Frage, ob die nunmehr im Planwechselverfahren eingereichte Dachgaube bewilligungsfähig ist und den Voraussetzungen gem Paragraph 81, Absatz 6, BO entspricht (was der Fall zu sein scheint), keinen Einfluss auf das von der belangten Behörde zu führende Verfahren haben kann. Auch wenn die belangte Behörde aufgrund der eingereichten Unterlagen im Planwechselverfahren der Ansicht ist, dass die Gaube in diesen Dimensionen bewilligungsfähig ist (was aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Pläne der Fall zu sein scheint) und daher die Bewilligung zu erteilen ist, kann dies nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Parteienrechte in diesem Planwechselverfahren verliert. Da es sich beim bekämpften Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, ausschließlich betreffend die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Erteilung der Planwechselbewilligung vom 27.10.2014 handelte und aufgrund der klaren – oben dargelegten – Gesetzeslage, die eine mündliche Bauverhandlung auch in einem Planwechselbewilligungsverfahren gem. § 73 iVm § 70 BO, auch bei beantragten baulichen Änderungen gem. § 60 Abs. 1 lit. c vorsieht, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da es sich beim bekämpften Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, ausschließlich betreffend die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Erteilung der Planwechselbewilligung vom 27.10.2014 handelte und aufgrund der klaren – oben dargelegten – Gesetzeslage, die eine mündliche Bauverhandlung auch in einem Planwechselbewilligungsverfahren gem. Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 70, BO, auch bei beantragten baulichen Änderungen gem. Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, vorsieht, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Parteistellung von Liegenschaftseigentümern im Baubewilligungsverfahren gem. § 134 Abs. 3 BO zurückgegriffen werden konnte und sich hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung einer Planwechselbewilligung gem. § 73 BO die Voraussetzungen der Parteistellung wie dargelegt aus den angeführten Gesetzesbestimmungen ergibt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Parteistellung von Liegenschaftseigentümern im Baubewilligungsverfahren gem. Paragraph 134, Absatz 3, BO zurückgegriffen werden konnte und sich hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung einer Planwechselbewilligung gem. Paragraph 73, BO die Voraussetzungen der Parteistellung wie dargelegt aus den angeführten Gesetzesbestimmungen ergibt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.084.3605.2015

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