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{'item': 'VGW-151/074/1774/2015'}

Obsah (12)§ 41a§ 28§ 25a§ 51Art. 8§ 81§ 3§ 11§ 44b§ 52§ 66§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.05.2015 GeschäftszahlVGW-151/074/1774/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a

§ 41aAbs. 9 i

Vm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Mandl über die Beschwerde des Herrn F. U., geb. 1989, Sta: Nigeria, vertreten durch M., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Studierende u Humanitäre, vom 07.01.2015, Zahl: MA35-9/2964153-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (BF), geb. ... 1989, nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 22.11.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK). Diesem Antrag waren angeschlossen: Kopie Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51

Asylgesetz mit Ausstellungsdatum 23.3.2009, Auszug Zentrales Melderegister mit Stand 16.2.2012, Anmeldebestätigung Volkshochschule ... Deutsch Integrationskurs A1 mit Datum 13.7.2011, Vollmacht M. mit Datum 23.2.2012, Schreiben des Vereins S. ohne Datum. Der Beschwerdeführer (BF), geb. ... 1989, nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 22.11.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Artikel 8, EMRK). Diesem Antrag waren angeschlossen: Kopie Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, Asylgesetz mit Ausstellungsdatum 23.3.2009, Auszug Zentrales Melderegister mit Stand 16.2.2012, Anmeldebestätigung Volkshochschule ... Deutsch Integrationskurs A1 mit Datum 13.7.2011, Vollmacht M. mit Datum 23.2.2012, Schreiben des Vereins S. ohne Datum. Nach behördlicher Unterlagennachforderung wurde vorgelegt: Meldezettel betreffend den BF mit Eintrag Wien, H.-gasse, sowie Antragsbegründung

Art. 8EMRK.

Ebenso gab der BF an, eine Geburtsurkunde nicht vorlegen zu können, da er eine solche nie besessen habe und es auch keine Möglichkeit gäbe, eine solche zu beschaffen. Er stellte daher den Zusatzantrag, die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Geburtsurkunde zuzulassen. Ein Reisepass konnte ebenso nicht vorgelegt werden und wurde auch diesbezüglich ein Zusatzantrag gestellt. Ebenso wurden die erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen im Asylverfahren des BF, Wohnvereinbarung betreffend die Wohnung in Wien, H.-gasse vom 31.3.2014, arbeitsrechtliche Vereinbarung „P.“ und dem BF ohne Datum, Schreiben des Mag. G. vom 12.5.2014, Mitgliedschaftsbestätigung der K. Gemeinde Wien vom 4.5.2014, Anmeldung des BF zum B. Verein vom 13.5.2014 betreffend A2 Prüfung Deutsch, Meldedatenauszug vom 12.2.2014 vorgelegt. Am 19.8.2014 wurde Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 des ÖSD vom 28.7.2014, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien vom 16.7.2014, Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien vom 14.7.2014 betreffend den BF nachgereicht.Nach behördlicher Unterlagennachforderung wurde vorgelegt: Meldezettel betreffend den BF mit Eintrag Wien, H.-gasse, sowie Antragsbegründung

Artikel 8, EMRK.

Ebenso gab der BF an, eine Geburtsurkunde nicht vorlegen zu können, da er eine solche nie besessen habe und es auch keine Möglichkeit gäbe, eine solche zu beschaffen. Er stellte daher den Zusatzantrag, die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Geburtsurkunde zuzulassen. Ein Reisepass konnte ebenso nicht vorgelegt werden und wurde auch diesbezüglich ein Zusatzantrag gestellt. Ebenso wurden die erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen im Asylverfahren des BF, Wohnvereinbarung betreffend die Wohnung in Wien, H.-gasse vom 31.3.2014, arbeitsrechtliche Vereinbarung „P.“ und dem BF ohne Datum, Schreiben des Mag. G. vom 12.5.2014, Mitgliedschaftsbestätigung der K. Gemeinde Wien vom 4.5.2014, Anmeldung des BF zum B. Verein vom 13.5.2014 betreffend A2 Prüfung Deutsch, Meldedatenauszug vom 12.2.2014 vorgelegt. Am 19.8.2014 wurde Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 des ÖSD vom 28.7.2014, Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien vom 16.7.2014, Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien vom 14.7.2014 betreffend den BF nachgereicht. Nach erfolgter Stellungnahme des BF zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erging am 7.1.2015 der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Antrag des BF vom 22.11.2012 abgewiesen wurde. Begründend führt die belangte Behörde darin aus, dass der BF am 16.3.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 17.3.2009 seinen ersten Asylantrag gestellt habe, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.2.2010, Zahl: A13 410.696-1/2009/2E, abgewiesen worden sei. Die Ausweisungsentscheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Am 8.2.2012 habe der BF einen zweiten Asylantrag gestellt, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.6.2012, Zahl: A13 410.696-2/2012/3E, ebenso abgewiesen worden sei. Die Ausweisungsentscheidung sei am 20.6.2012 in Rechtskraft erwachsen. Somit lägen gegen den BF zwei rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen, welche rechtswirksam gültig seien, vor. Der BF sei den Ausweisungsentscheidungen jedoch bis dato nicht nachgekommen. Seinen Antrag habe der BF damit begründet, dass aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Verfestigung und Integration vorhanden sei, als Nachweis der sozialen Integration habe er Empfehlungsschreiben des Verein S., der Kirchengemeinde und von Vereinsmitgliedern vorgelegt. Als Nachweis der beruflichen Integration habe er die Vereinbarung mit einem potenziellen Arbeitgeber vorgelegt. Als Nachweis der sprachlichen Integration habe der BF das Diplom auf A2 Niveau vom 28.7.2014 vorgelegt. Unter Hinweis auf Judikatur zum maßgeblich geänderten Sachverhalt sowie darauf, dass das Sprachdiplom zwar vorliege, jedoch kein effektiver Arbeitsnachweis und somit kein Selbsterhaltungsnachweis nachgewiesen worden sei, eine familiäre Bindung im Bundesgebiet nicht bestünde, somit die Integration in beruflicher und privater Hinsicht zu verneinen sei, hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen. Zusammengefasst seien im Verfahren keine Neuerungen hervorgekommen, welche eine Neubewertung des Sachverhaltes nach Art. 8 EMRK seit Rechtskraft der Ausweisung vom 20.6.2012 erforderlich gemacht hätten.Begründend führt die belangte Behörde darin aus, dass der BF am 16.3.2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 17.3.2009 seinen ersten Asylantrag gestellt habe, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.2.2010, Zahl: A13 410.696-1/2009/2E, abgewiesen worden sei. Die Ausweisungsentscheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Am 8.2.2012 habe der BF einen zweiten Asylantrag gestellt, welcher letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.6.2012, Zahl: A13 410.696-2/2012/3E, ebenso abgewiesen worden sei. Die Ausweisungsentscheidung sei am 20.6.2012 in Rechtskraft erwachsen. Somit lägen gegen den BF zwei rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen, welche rechtswirksam gültig seien, vor. Der BF sei den Ausweisungsentscheidungen jedoch bis dato nicht nachgekommen. Seinen Antrag habe der BF damit begründet, dass aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Verfestigung und Integration vorhanden sei, als Nachweis der sozialen Integration habe er Empfehlungsschreiben des Verein S., der Kirchengemeinde und von Vereinsmitgliedern vorgelegt. Als Nachweis der beruflichen Integration habe er die Vereinbarung mit einem potenziellen Arbeitgeber vorgelegt. Als Nachweis der sprachlichen Integration habe der BF das Diplom auf A2 Niveau vom 28.7.2014 vorgelegt. Unter Hinweis auf Judikatur zum maßgeblich geänderten Sachverhalt sowie darauf, dass das Sprachdiplom zwar vorliege, jedoch kein effektiver Arbeitsnachweis und somit kein Selbsterhaltungsnachweis nachgewiesen worden sei, eine familiäre Bindung im Bundesgebiet nicht bestünde, somit die Integration in beruflicher und privater Hinsicht zu verneinen sei, hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen. Zusammengefasst seien im Verfahren keine Neuerungen hervorgekommen, welche eine Neubewertung des Sachverhaltes nach Artikel 8, EMRK seit Rechtskraft der Ausweisung vom 20.6.2012 erforderlich gemacht hätten. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein, und führte darin aus, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Der BF stamme aus Nigeria, sei seit März 2009, somit seit sechs Jahren, in Österreich, bestreite den Lebensunterhalt selbst, sei unbescholten, besitze das A2 Deutsch Zertifikat und sei in der Kirche ehrenamtlich tätig. Gründe, welche zwingend gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprächen, seien nicht vorhanden und seien von der belangten Behörde auch nicht behauptet worden. Der BF habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, den Willen zur Selbsterhaltungsfähigkeit habe er über einen sehr langen Zeitraum – erfolgreich- bewiesen. Das detaillierte und umfassende Vorbringen der Stellungnahme vom 23.12.2014 werde zum Beschwerdevorbringen erhoben. Die Entscheidung sei inhaltlich falsch, da nach dem Abschluss des Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung hinsichtlich der Integration eingetreten sei. Die Verfahrensführung sei mangelhaft, da sich der Bescheid nicht mit dem inhaltlichen Vorbringen auseinandersetze, eine tatsächliche Gegenüberstellung der Situation des BF mit den Judikaturzitaten oder anderen Darlegungen fehle völlig. Beantragt werde daher nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unrichtig sei, dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stattzugeben. Am 5.5.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ladungsgemäß gekommen ist. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gab der BF an, in Nigeria die Grundschule besucht, Elektriker gelernt und auch als Elektriker gearbeitet zu haben. In Österreich habe er nicht mehr als Elektriker gearbeitet. Derzeit arbeite er in der Zeitungszustellung ... Er habe seit 7.12.2009 einen Werkvertrag mit der Z. GmbH. Er lege vor den Werkvertrag vom 07.12.

  1. Ebenso lege er die „Auflösung Vertrag“ vom 01.03.2012, dies betreffe jedoch W. GmbH, vor. Weiters lege er vor den Lieferschein für den Auslieferungstag 05.05.2015 (heute) der W. GmbH, auf welchem das Zustellgebiet und die auszuliefernden Zeitungsexemplare aufscheinen. Ebenso lege er vor einen Lieferschein vom heutigen Tag betreffend Die Presse, Wirtschaftsblatt und Standard. Im Konvolut des Werkvertrages befand sich ein Schreiben der W. GmbH vom 01.09.2013 über die Beschäftigung des BF im Sinne des AuslBG sowie eine Vereinbarung vom selben Tag als „selbständiger Zustellpartner“. Der BF legte weiters Gutschriften und Honorare der Z. und der W. GmbH vor. Es handelt sich hierbei um Honorare und Gutschriften aus 2010, 2011, 2014 sowie ein Honorar mit Datum 31.01.2015 in Höhe von EUR 540,
  2. Auf Befragen gebe er an, dass er die aktuelleren Honorarnoten aus dem Jahr 2015 zu Hause habe. Der BFV wird die Honorarnoten aus dem Jahr 2015 binnen einer Woche nachreichen. Auf Befragen gebe er an, nicht verurteilt zu sein. Er wohne derzeit in Wien ..., wie aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Auf Vorhalt der Wohnrechtsvereinbarung vom 21.03.2014 gebe er an, nach wie vor dort zu wohnen und der Unterkunftgeberin monatlich EUR 355,-- als Miete zu überweisen. Er legte dazu Überweisungsbelege an die Unterkunftgeberin vor. Befragt zu den Familienverhältnissen in Nigeria gebe er an, dass sein Vater nicht mehr lebe, seine Mutter noch lebe, aber krank sei, seine Schwester lebe in Südafrika. Er unterstütze seine Mutter finanziell, besonders was die Arztkosten für deren kranke Augen betrifft. Er wisse von seinen zwei negativen Asylverfahren und den zwei Ausweisungsentscheidungen. Die letzte negative Asylentscheidung sei im Juni 2012 gewesen. Auf Vorhalt der Antragsbegründung vom 19.05.2014 gebe er an, dass er nach wie vor im Verein S. tätig sei, z.B. Unterstützen von Behinderten oder Kranken (z.B. Aids). Er spiele sehr gerne Fußball und werde bei Bewerben als Verteidiger und im Mittelfeld eingesetzt, z.B. bei Veranstaltungen der V.. Letzten Sommer habe er mitgespielt, als in der ... ein Cup-Bewerb gewesen sei. Er sei kein Mitglied in einem Fußballverein. Er spiele Fußball zwei bis drei Mal in der Woche. Außerdem spiele er ab und zu Tennis. Auf Vorhalt der Antragsbegründung vom 19.05.2014 gebe er an, dass er nach wie vor im Verein S. tätig sei, z.B. Unterstützen von Behinderten oder Kranken (z.B. Aids). Er spiele sehr gerne Fußball und werde bei Bewerben als Verteidiger und im Mittelfeld eingesetzt, z.B. bei Veranstaltungen der römisch fünf.. Letzten Sommer habe er mitgespielt, als in der ... ein Cup-Bewerb gewesen sei. Er sei kein Mitglied in einem Fußballverein. Er spiele Fußball zwei bis drei Mal in der Woche. Außerdem spiele er ab und zu Tennis. Auf Vorhalt der Antragsbegründung vom 19.05.2014 gebe er an, nach wie vor Mitglied in der K. Kirche zu sein. Seine Funktion dort bestehe hauptsächlich darin, junge und neue Mitglieder in die Kirchengemeinschaft einzuführen, zu unterstützen, Kontakte herzustellen etc.. Auf Vorhalt der Antragsbegründung vom 19.05.2014 gebe er an, dass er manchmal von einem Freund angerufen werde, um beim Zerlegen von Autos zu helfen, dabei handle es sich um Autohavarien, deren Teile nach Nigeria z.B. verkauft werden. Das passiere jedoch nur sporadisch, wenn ihn sein Freund deswegen anrufe. Auf Vorhalt der Arbeitsbestätigung gebe er an, dass diese Vereinbarung wahrscheinlich aus dem Frühjahr 2014 stammt. Das Datum ist leider unleserlich. Er könne dort zu arbeiten beginnen. Wenn er befragt werde, was dort angeboten werde, gebe er an, dass dort HipHop-Accessoires etwa Kappen, T-Shirts, Ketten, Sonnenbrillen, Hosen, Schuhe etc. verkauft werden. Das Geschäft sei jedenfalls größer als dieser Verhandlungssaal. Dort arbeiten so zwei bis drei Leute. Befragt zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis gebe er an, dass er viele Freunde habe, sein bester Freund heiße Ma. und lebe in Wien. Er sehe seinen besten Freund zwei bis drei Mal die Woche. Er habe Freunde durch seinen Sport. Seine Lebensgefährtin kenne er seit ungefähr zwei Jahren, seit
  3. Er habe seine Lebensgefährtin im Internet Cafe in der Thalia Straße kennengelernt. Sie wären beide wegen des Internets dort gewesen. Sie sei ungefähr 27 Jahre alt und feiere im März Geburtstag. Seine Freundin sei Schülerin am ... und arbeite derzeit nicht. Sie lebe in Mb.. Auf Vorhalt der Asylentscheidung vom 13.06.2012 gebe er an, dass seine Beziehung mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin nicht seine erste Beziehung in Österreich sei. Er wohne derzeit nicht mit seiner Freundin zusammen, sie möchten aber zusammenziehen. Er möchte heiraten und sie möchten Kinder. Auf Befragen des BFV gibt der BF an: Ich bekomme keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die zeugenschaftlich einvernommene Lebensgefährtin des BF gab nach Belehrung an, dass sie aussagen wolle. Sie habe am ...03.1988 Geburtstag, sei kenianische Staatsangehörige und seit 06.05.2013 in Österreich. Sie sei Schülerin in der Abendschule am .... Die Schule werde noch ca. zwei Jahre dauern. Danach habe sie die Matura und wolle danach Krankenpflegerin werden. Den BF kenne sie seit ungefähr zwei Jahren. Sie hätten sich in Wien kennengelernt, im Internet Cafe in der Thaliastraße. Der BF feiere im Oktober Geburtstag. Sie wohne in Mb. und sehe den BF jedes Wochenende und ab und zu unter der Woche. Derzeit arbeite sie nicht, zuvor sei sie als Au-pair beschäftigt gewesen und habe als solche Geld verdient, sie suche Arbeit z.B. als Babysitterin. Sie habe derzeit kein Einkommen. Sie wohne noch immer bei der ehemaligen Au-pair-Familie, dort könne sie wohnen, bis sie etwas gefunden habe. Ihren Freund, den BF, kenne sie sehr gut. Als Hobbies habe er Fußballspielen. Der Verein S. sage ihr nichts. Die Kirchengemeinschaft K. Kirche kenne sie, sie befände sich in der Nähe der L.-gasse. Sie sei gemeinsam mit dem BF dort gewesen. Ihr Freund arbeite derzeit als Zeitungszusteller. Das mache er schon lange. Sie wolle mit ihrem Freund zusammenwohnen, sie beide wollten zusammenwohnen. Sie wollten auch heiraten und eine Familie gründen. Auf Vorhalt der Arbeitsvereinbarung des BF mit dem P. gebe sie an, dieses Geschäft jetzt nicht zu kennen. Befragt nach dem Freundeskreis ihres Freundes gebe sie an, dass er Freunde habe, auch einen besten Freund habe er, den kenne sie auch. Sie kenne seine Freunde, z.B. auch vom Besuch des Fußballspieles. Sie habe den BF schon Fußballspielen gesehen. Befragt zu den Familienverhältnissen des BF gebe sie an, dass er eine Schwester habe, sie sei in Afrika. Sie wisse, dass nur noch die Mutter lebe. Sie habe mit ihr schon telefoniert. Mit Schriftsatz vom 11.5.2015 wurde Jahresaufstellung 2015 per 11.5.2015 der W. GmbH mit Werkhonoraren für den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015 betreffend den BF nachgereicht und ergänzend ausgeführt, dass die Lebensgemeinschaft im Rahmen der Interessenabwägung entscheidendes Gewicht hätte, da der BF Probleme hätte, einen nigerianischen Reisepass zu erlangen und ein gemeinsames Familienleben in Kenia daher schon deshalb ausscheide, die beiden seit zwei Jahren zusammen seien und Heirat sowie Familiengründung planten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes, der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der im Beschwerdeverfahren beigebrachten Urkunden und aufgrund der hg. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der BF ist am ... 1989 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF reiste im Jahr 2009 nach Österreich ein und stellte in der Folge insgesamt zwei Asylanträge, welche beide durch den Asylgerichtshof letztlich negativ entschieden wurden und jeweils mit Ausweisungsentscheidungen verbunden waren. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.6.2012 wurde der zweite Asylantrag des BF abgewiesen und erwuchs die Ausweisungsentscheidung in Rechtskraft. Am 22.11.2012 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung des o.a. Aufenthaltstitels, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.1.2015 abgewiesen wurde und wogegen sich gegenständliche Beschwerde richtet. Der BF hat in Nigeria seine Schul- und Berufsausbildung absolviert. Der BF hat den Beruf des Elektrikers erlernt und diesen Beruf in Nigeria auch ausgeübt. Der BF arbeitet seit 2009 als Zeitungszusteller bei der W. GmbH und verdiente im Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015 durchschnittlich Euro 550,--. Der BF wohnt in ... Wien in Untermiete und zahlt monatlich Euro 355,--. Der BF hat in Kenia noch seine Mutter, zu welcher er regelmäßig Kontakt pflegt und welche er finanziell unterstützt. Seine Schwester lebt in Südafrika. In Österreich hat der BF seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin, die A. heißt, nigerianische Staatsangehörige ist und über einen Aufenthaltstitel „Schüler“ verfügt. Der BF und seine Lebensgefährtin haben sich in einem Internet-Cafe in Wien kennengelernt. Der BF wohnt mit seiner Freundin nicht gemeinsam. Die Lebensgefährtin des BF ist derzeit ohne Einkommen. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin A. ist für den BF nicht seine erste im Bundesgebiet. Der BF ist seit 2009 in der Kirchengemeinschaft K. und im Verein S. engagiert. Der BF spielt Fußball, ist jedoch kein Mitglied eines Vereins. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Verkäufer in einem Geschäft, das Hip-Hop Artikel verkauft. Der BF hat einen Freundes- und Bekanntenkreis sowie Sportskollegen. Rechtliche Würdigung: Maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 81Abs.

23 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., sind Verfahren

§§ 41aAbs.

9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

§ 3Abs.

1 anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

§ 3Abs.

1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Paragraph 81, Absatz 23, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., sind Verfahren

Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am

  1. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 von der Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

§ 41aAbs.

9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1. kein Erteilungshindernis

§ 11Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, kein Erteilungshindernis

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2. dies

§ 11Abs.

3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dies

Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 44bAbs.

1 NAG sind Anträge

§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge

Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

  1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
  2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung

Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 11Abs.

3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Einleitend ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 NAG am 22.11.2012 eingebracht wurde und der nunmehr angefochtene Bescheid am 7.1.2015 gegenüber dem BF erlassen wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ist daher

§ 81Abs. 23 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG am 22.11.2012 eingebracht wurde und der nunmehr angefochtene Bescheid am 7.1.2015 gegenüber dem BF erlassen wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ist daher

Paragraph 81, Absatz 23, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gegeben. Unter Beachtung dieser Übergangsbestimmung ist dieses Verfahren weiters nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass - für die Prüfung, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde relevant ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
  2. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass - für die Prüfung, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde relevant ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
  3. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche , VwGH vom
  4. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
  5. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  6. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
  7. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
  8. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
  9. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
  10. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  11. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  12. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  13. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  14. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  15. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  16. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  17. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  18. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  19. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall hat der im Jahr 2009 ins Bundesgebiet eingereiste BF nach seiner Einreise zuerst einen und nach dessen Abweisung einen zweiten Asylantrag gestellt. Beide Anträge wurden negativ entschieden und wurde jeweils eine Ausweisungsentscheidung ausgesprochen. Zuletzt wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.6.2012 abgewiesen und die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 bestätigt. Den mit Eingabe vom 22.11.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot – Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7.1.2015 ab.Im gegenständlichen Fall hat der im Jahr 2009 ins Bundesgebiet eingereiste BF nach seiner Einreise zuerst einen und nach dessen Abweisung einen zweiten Asylantrag gestellt. Beide Anträge wurden negativ entschieden und wurde jeweils eine Ausweisungsentscheidung ausgesprochen. Zuletzt wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.6.2012 abgewiesen und die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 bestätigt. Den mit Eingabe vom 22.11.2012 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot – Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 7.1.2015 ab. Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen: Der BF begründete seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitel damit, dass er Freiwilligentätigkeiten im Verein S. und in der christlichen K. Kirche verrichte. Aus dem mit dem Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels vorgelegten Schreiben des Vereins S. sowie der Begründung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.6.2012, Seite 11, geht hervor, dass diese Tätigkeit seit 2009 verrichtet wird und dieser Umstand bereits in der asylgerichtlichen Entscheidung berücksichtigt worden ist. Der BF ist unbescholten, er hat am 28.7.2014 die Sprachprüfung auf Niveau A2 abgelegt und sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Kurz vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF Name und Adresse der Lebensgefährtin bekannt gegeben. Sie wurde zur mündlichen Verhandlung stellig gemacht und konnte zeugenschaftlich einvernommen werden. Die Lebensgefährtin ist am 6.5.2013 nach Österreich eingereist, kennt den BF seit 2013 und hat den BF in einem Internet-Cafe kennengelernt. Da der BF bereits in der asylgerichtlichen Entscheidung vom 13.6.2012, Seite 10, angegeben hat, eine Lebensgefährtin in Österreich zu haben, konnte allein im Aufnehmen einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person kein maßgeblich geänderter Sachverhalt abgeleitet werden, zumal der Aufenthaltsstatus der Lebensgefährtin ein mit der Dauer des Schulbesuches vorläufig bedingter ist. Insoweit der BF in seiner Beschwerde auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt (vgl. auch VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erfüllung des Moduls 1 eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels

§ 41aAbs.

9 Z 3 NAG darstellt, weshalb in der Ablegung der Sprachprüfung auf Niveau A2 kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt zu sehen ist.Insoweit der BF in seiner Beschwerde auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen darstellt vergleiche auch VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erfüllung des Moduls 1 eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels

Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 3, NAG darstellt, weshalb in der Ablegung der Sprachprüfung auf Niveau A2 kein besonders berücksichtigungswürdiger Integrationsschritt zu sehen ist. Soweit sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg Freundschaften entstehen. Das Bestehen von Freundschaften stellt zwar ein Indiz für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht zu solch einem Grad, dass dies bei einer Abwägung nach Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigen wäre.Soweit sich der BF einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg Freundschaften entstehen. Das Bestehen von Freundschaften stellt zwar ein Indiz für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht zu solch einem Grad, dass dies bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK besonders zu berücksichtigen wäre. Der BF verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich. Seine Lebensgefährtin ist kenianische Staatsangehörige und derzeit als Schülerin in Österreich berechtigt aufhältig. Wenn in der zuletzt am 11.5.2015 eingebrachten Stellungnahme des BF vorgebracht wird, dass die Lebensgemeinschaft im Rahmen der Interessenabwägung entscheidendes Gewicht hätte, da der BF Probleme hätte, einen nigerianischen Reisepass zu erlangen und ein gemeinsames Familienleben in Kenia daher schon deshalb ausscheide, die beiden seit zwei Jahren zusammen seien und Heirat sowie Familiengründung planten, so ist o.a. geführter Rechtsprechung folgend der erst seit sechs Jahren dauernde Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, der jedenfalls durch den zweiten Asylantrag des BF verlängert wurde, die Begründung der Beziehung zu A. im Jahr 2013, somit das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und das öffentliche Interesse an einem geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesen abzuwägen und ist das öffentliche Interesse höher zu gewichten. Auch wenn sich der BF einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, steht dem gegenüber, dass seine Mutter noch in Nigeria lebt und seine Schwester in Südafrika. Der BF verfügt somit über familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat. Des Weiteren verbrachte der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria, spricht diese Sprache und hat in Nigeria eine Schul- und Berufsausbildung absolviert, sodass gesagt werden kann, der BF ist in dieser Kultur sozialisiert. Der BF hat sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, davon jedoch zwei Jahre unrechtmäßig. Auch wenn die Dauer des Asylverfahrens, welche der BF grundsätzlich nicht zu verantworten hat, die überwiegende Dauer seines Aufenthalts darstellt, ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der BF trotz einer gegen ihn erlassenen negativen Asylentscheidung einen zweiten Asylantrag eingebracht hat. Weiters ist ihm entgegenzuhalten, dass er trotz Vorliegens von zwei, durch den Asylgerichtshof jeweils bestätigten Ausweisungsentscheidungen das Bundesgebiet nicht verlassen und somit gegen die öffentliche Ordnung und das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften verstoßen hat. Insgesamt ist festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Weiters verfügt der BF weder über ein Familienleben in Österreich noch kann er eine berücksichtigungswürdige berufliche Integration im Bundesgebiet aufweisen. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Euro 550,-- und einer Mietbelastung von monatlich Euro 355,-- kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Auch wenn der BF sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass der BF erst im Alter von knapp 20 Jahren nach Österreich gekommen ist und seine Muttersprache spricht, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner Mutter eine Existenz aufzubauen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Heimat eine Ausbildung zum Elektriker absolviert hat und diesen Beruf auch ausgeübt hat. Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann.Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.074.1774.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.