Vm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 iZhm § 13a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Tabakgesetz BGBl. Nr. 431/1995 idgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau Barbara St., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei, in Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 11.11.2014, Zl. MBA 22 - S XX382/13, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, iZhm Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Tabakgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 750,00 auf EUR 450,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 750,00 auf EUR 450,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit EUR 45,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaberin eines Gastronomiebetriebes (Kaffeehaus) in Wien, der aus zwei Räumen, die zur Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmt sind, besteht und zwar aus einem Hauptraum mit ca. 114,67 m2, in welchem sich die Eingangstüre und die Theke befindet, und einem Raum mit ca. 22,60 m2, der ansonsten als Raucherraum dient, jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle mit Möbeln verstellt und nicht benutzbar war, am 20.9.2013 insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes
c des Tabakgesetzes verstoßen, als der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst war, und zum Tatzeitpunkt 11 Personen Zigaretten geraucht haben, obwohl
2 des Tabakgesetzes, der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss„Sie haben als Inhaberin eines Gastronomiebetriebes (Kaffeehaus) in Wien, der aus zwei Räumen, die zur Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmt sind, besteht und zwar aus einem Hauptraum mit ca. 114,67 m2, in welchem sich die Eingangstüre und die Theke befindet, und einem Raum mit ca. 22,60 m2, der ansonsten als Raucherraum dient, jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle mit Möbeln verstellt und nicht benutzbar war, am 20.9.2013 insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes
Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen, als der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehene Hauptraum nicht vom Rauchverbot umfasst war, und zum Tatzeitpunkt 11 Personen Zigaretten geraucht haben, obwohl
Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes, der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.4 Tabakgesetz BGBl.Nr. 431/1995 in Verbindung mit § 13c Abs.1 Z.3 und Abs.2 Z.4 in Zusammenhalt mit § 13a Abs.1 Z.1 und Abs.2 Tabakgesetz BGBl.Nr. 431/1995 in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz BGBl.Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, in Zusammenhalt mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Tabakgesetz BGBl.Nr. 431 aus 1995, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden
4 erster Strafsatz des Tabakgesetzesgemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 825,
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass ... 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt; ... Strafbestimmungen § 14.
gegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
1 bis 4 oder einer
4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen."
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen." Sachverhalt: Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Gastgewerbelokal der Bf. aus mehr als einer für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeigneten Räumlichkeit besteht, konkret als einem vorderen Raum welcher von der Straße aus zu betreten ist und als Hauptraum zu gelten hat, mit einer Größe von 114,67 m² und einem zweiten kleineren Raum der als Billardzimmer bezeichnet wird und 22,60 m² groß ist. Unstrittig ist ferner, dass im vorderen Raum, dem Hauptraum, das Rauchen zur Tatzeit gestattet war und auch tatsächlich Gäste geraucht haben. Anlässlich der Erhebung war der mit Billardraum bezeichnete Raum mit Möbel verstellt und konnte so nicht benützt werden. Es fand eine Karaoke-Veranstaltung statt. Diese wurde mit einem Plakat, welches sich, gut sichtbar von außen zu lesen, im Lokal befand. Die Bf. bringt vor, dass aufgrund der Karaoke-Veranstaltung, welche sie als „geschlossene Gesellschaft“ bezeichnet, das Rauchen gestattet gewesen sein soll. Dem ist aber Folgendes entgegenzuhalten:Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Gastgewerbelokal der Bf. aus mehr als einer für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeigneten Räumlichkeit besteht, konkret als einem vorderen Raum welcher von der Straße aus zu betreten ist und als Hauptraum zu gelten hat, mit einer Größe von , 114,67 m² und einem zweiten kleineren Raum der als Billardzimmer bezeichnet wird und 22,60 m² groß ist. Unstrittig ist ferner, dass im vorderen Raum, dem Hauptraum, das Rauchen zur Tatzeit gestattet war und auch tatsächlich Gäste geraucht haben. Anlässlich der Erhebung war der mit Billardraum bezeichnete Raum mit Möbel verstellt und konnte so nicht benützt werden. Es fand eine Karaoke-Veranstaltung statt. Diese wurde mit einem Plakat, welches sich, gut sichtbar von außen zu lesen, im Lokal befand. Die Bf. bringt vor, dass aufgrund der Karaoke-Veranstaltung, welche sie als „geschlossene Gesellschaft“ bezeichnet, das Rauchen gestattet gewesen sein soll. Dem ist aber Folgendes entgegenzuhalten: Rechtliche Beurteilung: Echte geschlossene Gesellschaften müssen strenge Kriterien erfüllen. Diese werden wie folgt definiert: Eine geschlossene Gesellschaft findet dann statt, wenn die Gastgeberin oder der Gastgeber persönlich die Einladung dazu ausgesprochen hat, d.h. entscheidet, welche Personen der geschlossenen Gesellschaft beiwohnen dürfen, die Gastgeberin oder der Gastgeber die Kosten für die Bewirtung übernimmt und der Raum gänzlich von den anderen Räumen der Gaststätte abgeschlossen ist, also separat getrennt von anderen Räumen und für andere Gäste nicht zulässig. So könnte man z.B. für eine Familienfeier auch direkt die ganze Gaststätte mieten. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Zahl der Teilnehmer an der Karaoke-Veranstaltung von vornherein festgestanden ist und sie wurden auch von der Bf. und/oder ihrem Ehemann eingeladen. Demgegenüber steht jedoch die Aussage der Bf. in der mündlichen Verhandlung, wonach sie ausdrücklich angegeben hat, dass es keiner Einladung bedurft hätte, die Gäste hätten gewusst, wann so ein Karaoke-Abend stattfindet. Als eine „geschlossene Gesellschaft“ bezeichnet man aber eine Veranstaltung, bei der alle Gäste vorher schon angemeldet sind und auf einer Gästeliste stehen. Im gegenständlichen Fall geht nun aber das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass eben keine geschlossene Gesellschaft den Karaoke-Abend betrieb, sondern fand dieser im normalen Rahmen des Kaffeehausbetriebes statt. Es wurden keine speziellen Einladungen versendet, die Anzahl der Gäste stand nicht fest und die Bf. hat es eigentlich nicht ausgeschlossen, dass sich theoretisch fremde Gäste dazu gesellen hätten könnten. Auch war das Lokal geöffnet und für jedermann zugänglich, wofür auch spricht, dass es dem Erhebungsorgan möglich war, das Lokal durch die Türe ungehindert zu betreten. Lediglich das Plakat wies auf eine geschlossene Gesellschaft hin, um eine solche handelte es sich jedoch nicht. Offenkundig wurde von der Bf. das Prinzip der „geschlossenen Gesellschaft“ dazu missbraucht, Veranstaltungen durchzuführen, die nicht angemeldet werden müssen (geschlossene Gesellschaften gelten als Privatveranstaltungen) und auf denen folglich auch geraucht werden darf. Dadurch, dass im Hauptraum des Lokales das Rauchen aber gestattet wurde und durch den Umstand, dass auch tatsächlich von mehreren Gästen geraucht wurde, hat die Bf. die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist Folgendes auszuführen: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 Tabakgesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird von der Bf. nicht erstattet. Die Bf. hat nun selbst nicht einmal behauptet, dass es sich durch die Vertretbarkeit ihrer (rechtlichen) Beurteilung der zur Tatzeit gegebenen Situation bei der zuständigen Behörde Gewissheit verschafft hätte; das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bf. im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des TabakG 1995 verstoßen hat. Zur Strafbemessung:
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unbeträchtlicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut am Nichtraucherschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht bloß unerheblich war. Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis kommt der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Tatzeitpunkt zu Gute. Ferner ist auch keine einschlägige Vormerkung erschwerend zu werten. Die Strafe konnte deshalb spruchgemäß herabgesetzt werden. Es wurde auch darauf Bedacht genommen, dass nunmehr Karaoke-Veranstaltungen in Form von „geschlossenen Gesellschaften“ nicht mehr stattfinden. Hinsichtlich der allseitigen Verhältnisse ging die belangte Behörde von durchschnittlichen Werten aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt, sind nicht zu Tage getreten und werden von der Bf. in der Verhandlung auch nicht behauptet. Das Verwaltungsgericht Wien schließt sich daher der Einschätzung der belangten Behörde an und geht davon aus, dass die Bf. über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Zu Gunsten der Bf. wurde Vermögenslosigkeit angenommen. Sorgepflichten konnten mangels Hinweises bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafrahmen erweist sich die verhängte Geldstrafe nunmehr als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam somit nicht in Betracht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.021.147.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.