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{'item': 'VGW-032/049/22659/2014'}

Obsah (9)§ 50§ 52§25a§ 29b§ 99§ 24§ 5§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlVGW-032/049/22659/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Klammerausdruck „(BEI S.)“ durch den Klammerausdruck „(BEI SA.)“ zu ersetzen ist.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Klammerausdruck „(BEI S.)“ durch den Klammerausdruck „(BEI SA.)“ zu ersetzen ist. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 29,20 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 29,20 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§25aVWGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.

133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§25a

VWGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben am 2.8.2013 um 14:57 Uhr in WIEN, R.-STRAßE (BEI S.) als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis

§ 29bAbs 4 St

VO 1960 angebracht war.„Sie haben am 2.8.2013 um 14:57 Uhr in WIEN, R.-STRAßE (BEI S.) als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Behindertenzone“), ohne dass am Fahrzeug ein Ausweis

Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO 1960 angebracht war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 146,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 146,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 14,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 14,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 160,60.“. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ihr Auto nicht vorschriftswidrig abgestellt habe. Das vom Meldungsleger hergestellte Beanstandungsfoto sei aus einem verzerrten Blickwinkel und somit zu ihrem Nachteil angefertigt worden. Dadurch, dass das Foto schräg von links aufgenommen worden sei, erscheine das Verkehrszeichen viel näher zum Hydranten als es tatsächlich der Fall sei. Sie habe direkt nach dem Ende der Behindertenzone geparkt und kein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt. Die Bestrafung beruht auf den Angaben eines (behördlichen) Meldungslegers. Die Strafverfügung vom 5.11.2013 wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig beeinsprucht. In der Folge erließ die Behörde das angefochtene Straferkenntnis. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, mit Schreiben vom 5.5.2014 unter Anschluss eines Planes Folgendes mit: „Der beschriebene Feuerhydrant musste aufgrund eines irreparablen Schadens ausgewechselt werden. Die dafür notwendigen Grabungsarbeiten wurden am 18.2.2014 durchgeführt. Der Standort des für die Feuerlöschungen unbedingt notwendigen Feuerhydranten wurde dabei nicht verändert.“. Am 26.5.2014 wurde seitens des Verwaltungsgerichtes Wien ein Ortsaugenschein durchgeführt, im Zuge dessen die Situation dem vom Meldungsleger angefertigten Foto entsprechend nachgestellt und davon aus verschiedenen Positionen heraus Fotos angefertigt wurden. Die Fotos sind den (beiden: auch die Abschleppung wurde bekämpft) Gerichtsakten angeschlossen. Am 27.5.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in welcher die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme des Akteninhaltes auf ihr bisheriges Vorbringen verwies. Der Meldungsleger gab als Zeuge vernommen zu Protokoll, er sei in dieser Angelegenheit seitens des Verwaltungsgerichtes Wien schon einmal (nämlich am 7.3.2014) vernommen worden und verweise auf seine damalige Aussage. Sie haben eine Schwerpunktaktion gehabt, weil in dieser Gegend sehr oft die Halte- und Parkverbote nicht eingehalten werden. Es seien am Vorfallsort zwei Fahrzeuge abgeschleppt worden, u.a. auch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin. Wenn er damals ausgesagt habe, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei grenzwertig auf dem Behindertenparkplatz gestanden, so habe er damit Folgendes ausdrücken wollen: Wenn keine Bodenmarkierung vorhanden sei (wie eben dort), dann erstrecke sich die Behindertenzone von einem Verkehrszeichen (Anfang) bis zum anderen Verkehrszeichen (Ende) jeweils vom Fahrbahnrand aus gesehen im rechten Winkel zum Standort des Verkehrszeichens. Schon zuvor (nämlich am 7.3.2014) gab der Meldungsleger zu Protokoll, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei zum Teil in der Behindertenzone gestanden und deshalb abgeschleppt worden. Die Beschwerdeführerin blieb abschließend dabei, dass eine Verzerrung entstanden sei, weil der Meldungsleger ihr Fahrzeug nur von hinten fotografiert habe. Der Hydrant stehe auf einem anderen Platz, als er am 2.8.2013 gestanden sei. Dies sei auch einem von ihr am 7.3.2014 vorgelegten Foto, aufgenommen am Tag nach der Abschleppung, zu entnehmen. Ihr Fahrzeug sei nicht innerhalb der Behindertenzone gestanden, weswegen Abschleppung und Bestrafung zu Unrecht erfolgt seien. Zuletzt stimmte die Beschwerdeführerin einer schriftlichen Entscheidung zu. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 24Abs. 1 lit. a St

VO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, verboten. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Behinderte“ abgestellt hat. Diese Feststellungen haben ihre Grundlage in der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des (behördlichen) Meldungslegers, wonach das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zum Teil in der Behindertenzone gestanden ist und deshalb abgeschleppt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien weist darauf hin, dass es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Ausmaß des Hineinragens des Fahrzeuges in die Halteverbotszone nicht ankommt (vgl. VwGH 14.12.1988, 88/02/0083).Das Verwaltungsgericht Wien weist darauf hin, dass es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Ausmaß des Hineinragens des Fahrzeuges in die Halteverbotszone nicht ankommt vergleiche VwGH 14.12.1988, 88/02/0083). Das Tatbild des § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist daher auch schon als erfüllt anzusehen, wenn das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auch nur zu einem (geringen) Teil in die Behindertenzone hineinragte. Dass dies der Fall war, ist den Angaben des Meldungslegers eindeutig zu entnehmen.Das Tatbild des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 ist daher auch schon als erfüllt anzusehen, wenn das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auch nur zu einem (geringen) Teil in die Behindertenzone hineinragte. Dass dies der Fall war, ist den Angaben des Meldungslegers eindeutig zu entnehmen. Zur Person des Meldungslegers, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht aussagte, ist auszuführen, dass er einen gefestigten und glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Er wirkte nicht im Mindesten daran interessiert, die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt belasten zu wollen. Es hat sich auch sonst kein Anhaltspunkt ergeben, dass der Meldungsleger, bei dem es sich immerhin um ein entsprechend geschultes Organ der Straßenaufsicht handelt, seinen Pflichten zuwidergehandelt hätte und nicht gewissenhaft vorgegangen wäre, bevor er die Abschleppung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin veranlasste. Er hat klar dargetan, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zum Teil in der Behindertenzone gestanden ist, die im rechten Winkel gilt. Außerdem liegt ein Foto vor, welches der Meldungsleger am 2.8.2013 aufgenommen hat. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, dass das vom Meldungsleger hergestellte Beanstandungsfoto aus einem verzerrten Blickwinkel nur von hinten angefertigt worden sei, so ist ihr zuzustimmen. Sowohl eine andere Perspektive als auch eine Aufnahme von vorne wären wünschenswert gewesen. Nicht zu übersehen ist aber, dass die von der Beschwerdeführerin (zunächst) vorgelegten Fotos im Hinblick auf eine unterschiedliche Abstellposition (im Vergleich zum Vorfallstag) keineswegs geeignet sind, die Angaben des Meldungslegers zu widerlegen. Zum (späteren) Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Hydrant stehe auf einem anderen Platz, als er am 2.8.2013 gestanden sei, darf auf das (oben im Wesentlichen wiedergegebene) Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, vom 5.5.2014 verwiesen werden. Der Standort des Hydranten wurde nicht verändert. Die Ergebnisse des am 26.5.2014 durchgeführten Ortsaugenscheines stützen die Angaben des Meldungslegers, nämlich dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zum Teil in der Behindertenzone gestanden ist. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist sohin als erwiesen anzusehen. Bei der hier vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

§ 5Abs. 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, war für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Mangels eines entsprechenden Vorbringens ist sohin auch die subjektive Tatseite als verwirklicht anzusehen.Bei der hier vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, war für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Mangels eines entsprechenden Vorbringens ist sohin auch die subjektive Tatseite als verwirklicht anzusehen. Zur Strafbemessung wird bemerkt:

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und an der Freihaltung von Verkehrsflächen für Berechtigte (hier: Behinderte) geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering angesehen werden kann. Dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann. Als erschwerend sind dem Akteninhalt nach fünf zur Tatzeit rechtskräftige und noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen den ruhenden Verkehr betreffend zu werten. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Auf das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurde Bedacht genommen. Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe selbst unter Berücksichtigung der angegebenen ungünstigen Einkommensverhältnisse (Notstandshilfe) und der angegebenen Vermögenslosigkeit durchaus als angemessen und nicht als überhöht.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 726,-- Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Nicht übersehen werden kann in diesem Zusammenhang, dass schon die bisher verhängten Geldstrafen nicht geeignet waren, die Beschwerdeführerin zu einem anderen Umgang mit den rechtlich geschützten Werten zu bewegen. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.032.049.22659.2014

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