RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlVGW-151/046/30138/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn F. O., vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 19.8.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18.7.2014, Zl. MA35-9/…8598-01, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 9.3.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, gemäß § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012, zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn F. O., vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 19.8.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18.7.2014, Zl. MA35-9/…8598-01, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 9.3.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012,idgF wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,,idgF wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9.3.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG , BGBl I Nr. 100/2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012, zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9.3.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar einen gewissen Integrationswillen gezeigt, dies allerdings erst zu einem Zeitpunkt, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bereits bewusst gewesen sei. Es sei somit seit Erlassung der Ausweisung kein maßgeblich veränderter Sachverhalt hervorgekommen, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 3 NAG erkennen ließe.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar einen gewissen Integrationswillen gezeigt, dies allerdings erst zu einem Zeitpunkt, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bereits bewusst gewesen sei. Es sei somit seit Erlassung der Ausweisung kein maßgeblich veränderter Sachverhalt hervorgekommen, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG erkennen ließe. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die soziale Integration des Beschwerdeführers hervorgehoben und betont, dass selbiger bereits seit fast 10 Jahren in Österreich aufhältig sei. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach die Ausweisung eines so lange in Österreich aufhältigen Fremden rechtmäßig nur noch erfolgen dürfe, wenn dieser seinen Aufenthalt im Bundesgebiet überhaupt nicht genützt hätte, um seine Integration voranzutreiben. Das sei gegenständlich nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde selbst ausgeführt habe, einen Deutschkurs besucht und die Prüfung auf dem Niveau A2 mit „sehr gut“ bestanden habe, als „Augustin-Verkäufer beruflich tätig gewesen sei und damit monatlich ca. 230,-- Euro verdient habe, sich in seiner Kirchengemeinde engagiert habe und sportlich in Fußballteams aktiv gewesen sei. Diesen Integrationsschritten komme in Verbindung mit der langen Aufenthaltsdauer vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sehr wohl ein ausreichendes Gewicht zu, um eine Änderung der Beurteilung im Sinne von Art. 8 EMRK zu bewirken.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die soziale Integration des Beschwerdeführers hervorgehoben und betont, dass selbiger bereits seit fast 10 Jahren in Österreich aufhältig sei. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach die Ausweisung eines so lange in Österreich aufhältigen Fremden rechtmäßig nur noch erfolgen dürfe, wenn dieser seinen Aufenthalt im Bundesgebiet überhaupt nicht genützt hätte, um seine Integration voranzutreiben. Das sei gegenständlich nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde selbst ausgeführt habe, einen Deutschkurs besucht und die Prüfung auf dem Niveau A2 mit „sehr gut“ bestanden habe, als „Augustin-Verkäufer beruflich tätig gewesen sei und damit monatlich ca. 230,-- Euro verdient habe, sich in seiner Kirchengemeinde engagiert habe und sportlich in Fußballteams aktiv gewesen sei. Diesen Integrationsschritten komme in Verbindung mit der langen Aufenthaltsdauer vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sehr wohl ein ausreichendes Gewicht zu, um eine Änderung der Beurteilung im Sinne von Artikel 8, EMRK zu bewirken. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 81 Abs. 23 NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist am 9.3.2012, somit deutlich vor dem 1.10.2013 bei der belangten Behörde anhängig geworden und war dort am 31.12.2013 noch immer anhängig. Aus § 81 Abs. 23, 25, 26 und 27 NAG 2005 lässt sich ableiten, dass die dort genannten, im Jahr 2013 bereits anhängigen Verfahren ("Altfälle") von den nach dem
- Jänner 2014 zuständigen Behörden oder Landesverwaltungsgerichten nach dem NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen sind. Für den Fall, dass ein Verfahren vor dem
- Oktober 2013 anhängig wurde, die Behörde gemäß § 81 Abs. 23 NAG 2005 im Jahr 2014 (nach der Rechtslage vor BGBl. I Nr. 87/2012) entschieden hat und danach Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, fehlt eine ausdrückliche Regelung, welche Rechtslage das Landesverwaltungsgericht anzuwenden hat. Das gegenständliche Verfahren ist am 9.3.2012, somit deutlich vor dem 1.10.2013 bei der belangten Behörde anhängig geworden und war dort am 31.12.2013 noch immer anhängig. Aus Paragraph 81, Absatz 23, 25, 26 und 27 NAG 2005 lässt sich ableiten, dass die dort genannten, im Jahr 2013 bereits anhängigen Verfahren ("Altfälle") von den nach dem
- Jänner 2014 zuständigen Behörden oder Landesverwaltungsgerichten nach dem NAG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen sind. Für den Fall, dass ein Verfahren vor dem
- Oktober 2013 anhängig wurde, die Behörde gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG 2005 im Jahr 2014 (nach der Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) entschieden hat und danach Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben wurde, fehlt eine ausdrückliche Regelung, welche Rechtslage das Landesverwaltungsgericht anzuwenden hat. Eine solche ausdrückliche Regelung ist aber insofern nicht erforderlich, als nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe VwSlg 9315 A/1977), der Grundsatz, dass eine Rechtsmittelinstanz in der Regel nach jener Rechtslage zu entscheiden hat, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gilt, dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Übergangsvorschrift zum Ausdruck kommt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Die Anordnung, dass die Behörde eine bestimmte Rechtslage anzuwenden hat, führt daher auch dazu, dass das kontrollierende Verwaltungsgericht diese Rechtslage anzuwenden hat, zumal aufgrund der angeführten Bestimmungen kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers besteht, dass alle oben genannten "Altfälle" nach der Rechtslage vor dem
- Jänner 2014 zu entscheiden sind. Daher sind in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel auch von den Verwaltungsgerichten die Bestimmungen des NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden (siehe VwGH vom 27.1.2015, Ro 2014/22/0045).Eine solche ausdrückliche Regelung ist aber insofern nicht erforderlich, als nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe VwSlg 9315 A/1977), der Grundsatz, dass eine Rechtsmittelinstanz in der Regel nach jener Rechtslage zu entscheiden hat, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gilt, dann nicht zum Tragen kommt, wenn in einer Übergangsvorschrift zum Ausdruck kommt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Die Anordnung, dass die Behörde eine bestimmte Rechtslage anzuwenden hat, führt daher auch dazu, dass das kontrollierende Verwaltungsgericht diese Rechtslage anzuwenden hat, zumal aufgrund der angeführten Bestimmungen kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers besteht, dass alle oben genannten "Altfälle" nach der Rechtslage vor dem
- Jänner 2014 zu entscheiden sind. Daher sind in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel auch von den Verwaltungsgerichten die Bestimmungen des NAG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden (siehe VwGH vom 27.1.2015, Ro 2014/22/0045). Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten: „Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ § 41a…Paragraph 41 a, …
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
- kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. … § 44b
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Gegenständlich war zu beurteilen, ob seit der am 3.2.2012 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist. Sachverhalt: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der am 7.5.1977 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von N. Er war am 5.10.2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte hier einen Asylantrag gestellt. Über diesen Antrag wurde erst mehr als 7 Jahre später mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.1.2012 rechtskräftig abgesprochen, indem der Asylantrag als unbegründet abgewiesen und zugleich der Beschwerdeführer nach N. ausgewiesen wurde. Im Zuge dieser Ausweisung wurde vom Asylgerichtshof eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK mit einem für den Beschwerdeführer nachteiligen Ergebnis vorgenommen.Über diesen Antrag wurde erst mehr als 7 Jahre später mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.1.2012 rechtskräftig abgesprochen, indem der Asylantrag als unbegründet abgewiesen und zugleich der Beschwerdeführer nach N. ausgewiesen wurde. Im Zuge dieser Ausweisung wurde vom Asylgerichtshof eine Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK mit einem für den Beschwerdeführer nachteiligen Ergebnis vorgenommen. Seither sind bis zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides zweieinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er hat in dieser Zeit seine Sprachkenntnisse durch Kursbesuche vertieft und am 30.4.2012 in der Volkshochschule eine Deutschprüfung, Niveaustufe A2, mit dem Ergebnis „sehr gut“ (83 von 90 möglichen Punkten) absolviert. Laut unbedenklicher Bestätigung des Vereins „Sch“ ist der Beschwerdeführer dort als Fußballer aktiv. Außerdem ist er in der Kirchengemeinde „K“, einer evangelikalen Religionsgemeinschaft aktiv und pflegt seit dem Frühjahr 2012 eine enge Beziehung zu Frau Katharina G. , die aus einer früheren Beziehung bereits zwei Kinder hat. Die Beziehung wird schriftlich von der Mutter und der Schwester Katharina G. bestätigt. Strafrechtlich war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung unbescholten und ist es nach wie vor. Ein - wenn auch geringes - Einkommen von ca. 230,-- Euro erwirtschaftet der Beschwerdeführer durch das Zustellen von Zeitungen sowie als Augustinverkäufer. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 4.5.2011 ist. Dieser Antrag war letztlich auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 41a Abs. 9 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 gerichtet.Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 4.5.2011 ist. Dieser Antrag war letztlich auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, gerichtet. Eine von der Beschwerdeführerin nach dieser Gesetzesstelle angestrebte Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts über ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in der Sache selbst kommt nicht in Betracht, weil die Behörde das Vorliegen einer Voraussetzung für die Zulässigkeit des erwähnten Antrags verneint und diesen daher, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen, zurückgewiesen hat. Eine erstmalige Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht würde somit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer inhaltlichen Behandlung des Antrages durch die Behörde) überschreiten und sich daher schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien als unzulässig erweisen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2011, 2010/21/0429).Eine von der Beschwerdeführerin nach dieser Gesetzesstelle angestrebte Ent-scheidung des Verwaltungsgerichts über ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in der Sache selbst kommt nicht in Betracht, weil die Behörde das Vorliegen einer Voraussetzung für die Zulässigkeit des erwähnten Antrags verneint und diesen daher, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen, zurückgewiesen hat. Eine erstmalige Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht würde somit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer inhaltlichen Behandlung des Antrages durch die Behörde) überschreiten und sich daher schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien als unzulässig erweisen vergleiche zu einer vergleichbaren Konstellation das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2011, 2010/21/0429). Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (einer Berufungsbehörde beziehungsweise nunmehr) einem Verwaltungsgericht verwehrt, erstmals - unter Übergehen der behördlichen Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) die in Betracht kommende Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Mai 2009, 2007/03/0157).Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (einer Berufungsbehörde beziehungsweise nunmehr) einem Verwaltungsgericht verwehrt, erstmals - unter Übergehen der behördlichen Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) die in Betracht kommende Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Mai 2009, 2007/03/0157). Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers erweist sich als rechtswidrig. Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich nämlich, dass gemessen an dem Zeitpunkt des Ergehens der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung mit 3.2.2012 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sehr wohl vorliegt.Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers erweist sich als rechtswidrig. Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich nämlich, dass gemessen an dem Zeitpunkt des Ergehens der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung mit 3.2.2012 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die im Grunde des Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sehr wohl vorliegt. Zwar führt nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit der Antragstellung nach § 41a Abs. 9 NAG herbei und hat einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Diese Beurteilung ist jedoch nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065 sowie vom 10.4.2014, Zl. 2011/22/0286). Es sind somit die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). Zwar führt nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit der Antragstellung nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG herbei und hat einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Diese Beurteilung ist jedoch nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065 sowie vom 10.4.2014, Zl. 2011/22/0286). Es sind somit die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im gegenständlichen Fall sind seit Erlassung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ausweisung bereits zweieinhalb Jahre vergangen. In dieser Zeitspanne hat die Beschwerdeführerin nach Besuch eines Deutschkurses eine Prüfung „Deutsch A2“ absolviert. Zudem hat er sowohl im Privatbereich durch das Eingehen einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin als auch durch sein Engagement im Rahmen einer Fußballmannschaft sowie einer Religionsgemeinschaft seine soziale Integration vorangetrieben und im Rahmen seiner Möglichkeiten auch versucht, durch Zeitungszustellungen und das Verkaufen der Zeitschrift Augustin ein – wenn auch höchst bescheidenes – Einkommen zu erzielen. Von zentraler Bedeutung ist jedoch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften bekämpften Zurückweisungsbescheides seit beinahe 10 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält und die lange Dauer seines Asylverfahrens nicht seiner Sphäre zuzuordnen, sondern vielmehr auf (organisatorischen) Versäumnissen im Bereich der Asylbehörden beruht. Bei einem so lange währenden, durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zu vergleichbaren Fällen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/18/0177, vom
- Oktober 2012, Zl. 2009/18/0481, sowie vom 9.9.2014, 2013/22/0291 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2013, Zl. B880/12) ausgeführt, dass nur noch in Fällen des gänzlichen Fehlens jeglicher Integration die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den betroffenen (unbescholtenen) Fremden im Hinblick auf Art. 8 EMRK gegebenenfalls noch für verhältnismäßig erachtet werden könnte.Von zentraler Bedeutung ist jedoch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften bekämpften Zurückweisungsbescheides seit beinahe 10 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält und die lange Dauer seines Asylverfahrens nicht seiner Sphäre zuzuordnen, sondern vielmehr auf (organisatorischen) Versäumnissen im Bereich der Asylbehörden beruht. Bei einem so lange währenden, durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zu vergleichbaren Fällen vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/18/0177, vom
- Oktober 2012, Zl. 2009/18/0481, sowie vom 9.9.2014, 2013/22/0291 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Februar 2013, Zl. B880/12) ausgeführt, dass nur noch in Fällen des gänzlichen Fehlens jeglicher Integration die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den betroffenen (unbescholtenen) Fremden im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gegebenenfalls noch für verhältnismäßig erachtet werden könnte. Im Lichte dieser Erwägungen ist daher im Beschwerdefall seit Ergehen der fremdenpolizeilichen Ausweisung im Jahr 2010 zweifelsohne von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen und erweist sich sohin die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers als rechtswidrig. Der gegenständliche Antrag wäre jedenfalls von der belangten Behörde inhaltlich in Prüfung zu nehmen gewesen und ist für das fortgesetzte Verfahren anzumerken, dass der der Aktenlage zu entnehmende Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben skizzierten und detaillierten Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts auch eine negative inhaltliche Entscheidung nur schwerlich tragen würde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Kriterien für das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts im Sinne von § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Kriterien für das Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts im Sinne von Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.046.30138.2014