RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlVGW-171/082/4755/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über den Antrag des W
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
(2)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
(3)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen,
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
(3)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. …" § 21 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, in seiner heute in Kraft stehenden Stammfassung samt Überschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 21, des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83 aus 2012,, in seiner heute in Kraft stehenden Stammfassung samt Überschrift hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Entscheidungen § 21.
(1)Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch Senate, durch Einzelrichterinnen und -richter oder durch Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger. Paragraph 21,
(1)Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch Senate, durch Einzelrichterinnen und -richter oder durch Landesrechtspflegerinnen und -rechtspfleger.
(2)Jeder Senat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet.
(3)Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern vorgesehen, so werden die gemäß Abs. 2 gebildeten Senate, soferne in diesen Vorschriften keine Anzahl vorgegeben ist, mit zwei Laienrichterinnen bzw. -richtern verstärkt.
(3)Ist in den Verwaltungsvorschriften die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichterinnen und -richtern vorgesehen, so werden die gemäß Absatz 2, gebildeten Senate, soferne in diesen Vorschriften keine Anzahl vorgegeben ist, mit zwei Laienrichterinnen bzw. -richtern verstärkt.
(4)Im Verfahren vor einem Senat ordnet das den Vorsitz führende Mitglied die mündliche Verhandlung an, leitet diese, handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Entscheidung und unterfertigt das Verhandlungsprotokoll sowie die Urschrift der Entscheidung. Dieses Mitglied entscheidet auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie über Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung von Beschlüssen, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde.
(5)Im Verfahren vor einem Senat obliegt der Berichterin bzw. dem Berichter die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung. Sofern gesetzlich vorgesehen ist, dass über Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe eine Einzelrichterin bzw. ein Einzelrichter entscheidet, obliegt dies ebenfalls der Berichterin bzw. dem Berichter. …" III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung I.
- Einbringungsstelle und Entscheidungszuständigkeit für Verfahrenshilferömisch eins.
- Einbringungsstelle und Entscheidungszuständigkeit für Verfahrenshilfe Gemäß § 61 VwGG bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, je nachdem, ob das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat,
Art. 133Abs.
4 (bei Beschlüssen in Verbindung mit Abs. 9) B-VG zulässig ist oder nicht. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe für die Erhebung einer (vom Verwaltungsgericht zugelassenen) ordentlichen Revision entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 61 Abs. 2 VwGG und über den Antrag auf Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 VwGG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 61 VwGG K1, K3 und K5; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), § 61 VwGG Anm. 3 und Anm. 4).Gemäß Paragraph 61, VwGG bestehen unterschiedliche Zuständigkeiten zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, je nachdem, ob das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat,
Artikel 133
, Absatz 4, (bei Beschlüssen in Verbindung mit Absatz 9,) B-VG zulässig ist oder nicht. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe für die Erhebung einer (vom Verwaltungsgericht zugelassenen) ordentlichen Revision entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG und über den Antrag auf Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, VwGG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 61, VwGG K1, K3 und K5; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), Paragraph 61, VwGG Anmerkung 3, und Anmerkung 4, ). Davon zu trennen ist die Frage, wo der jeweilige Verfahrenshilfeantrag einzubringen ist. Dies hängt einerseits (wiederum) davon ab, ob das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Andererseits richtet sich die richtige Einbringungsstelle nach dem begehrten Umfang der Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) unter Berücksichtigung allenfalls bereits erfolgter Verfahrenshandlungen, also ob der Verfahrenshilfeantrag vor, gleichzeitig mit oder erst nach Erhebung der Revision gestellt wird. Davon zu trennen ist die Frage, wo der jeweilige Verfahrenshilfeantrag einzubringen ist. Dies hängt einerseits (wiederum) davon ab, ob das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Andererseits richtet sich die richtige Einbringungsstelle nach dem begehrten Umfang der Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, ZPO) unter Berücksichtigung allenfalls bereits erfolgter Verfahrenshandlungen, also ob der Verfahrenshilfeantrag vor, gleichzeitig mit oder erst nach Erhebung der Revision gestellt wird. Wenn die ordentliche Revision vom Verwaltungsgericht zugelassen wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgericht einzubringen (vgl. zusammenfassend Lehofer, ÖJZ 2014, 485
(486); Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 61 VwGG K2; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), § 24 VwGG Anm. 4 und § 61 VwGG Anm. 3; ebenso die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP 11). Wenn die ordentliche Revision vom Verwaltungsgericht zugelassen wurde, ist der Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgericht einzubringen vergleiche zusammenfassend Lehofer, ÖJZ 2014, 485
(486); Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 61, VwGG K2; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), Paragraph 24, VwGG Anmerkung 4, und Paragraph 61, VwGG Anmerkung 3, ; ebenso die Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, ErläutRV 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 11). Hingegen sind gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGG Verfahrenshilfeanträge für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision – also solche Anträge, die gestellt werden, ohne dass bereits Revision erhoben worden war oder damit gleichzeitig verbunden wird – unmittelbar beim VwGH einzubringen (vgl. abermals Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485
(486); Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 61 VwGG K5; sowie der Beschluss des VwGH vom 23.9.2014, Ra 2014/01/0070). Hingegen sind gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG Verfahrenshilfeanträge für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision – also solche Anträge, die gestellt werden, ohne dass bereits Revision erhoben worden war oder damit gleichzeitig verbunden wird – unmittelbar beim VwGH einzubringen vergleiche abermals Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485
(486); Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 61, VwGG K5; sowie der Beschluss des VwGH vom 23.9.2014, Ra 2014/01/0070). Schließlich sind Verfahrenshilfeanträge, die zusammen mit einer gleichzeitig erhobenen (außerordentlichen) Revision gestellt werden, beim VwG einzubringen (vgl. Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485
(486), insbesondere Fußnote 10 mit dem Hinweis, dass in diesem Fall die Verfahrenshilfegewährung für die Abfassung und Erhebung der Revision nicht mehr in Betracht kommt, wohl aber für die Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 61 VwGG K5, betreffend gemeinsam mit der Revision und solcher bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gestellter – dann gewöhnlich umfangmäßig eingeschränkter – Verfahrenshilfeanträge). Schließlich sind Verfahrenshilfeanträge, die zusammen mit einer gleichzeitig erhobenen (außerordentlichen) Revision gestellt werden, beim VwG einzubringen vergleiche Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485
(486), insbesondere Fußnote 10 mit dem Hinweis, dass in diesem Fall die Verfahrenshilfegewährung für die Abfassung und Erhebung der Revision nicht mehr in Betracht kommt, wohl aber für die Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 61, VwGG K5, betreffend gemeinsam mit der Revision und solcher bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gestellter – dann gewöhnlich umfangmäßig eingeschränkter – Verfahrenshilfeanträge). I.
- Verbundene Rechtssachenrömisch eins.
- Verbundene Rechtssachen Diese gesetzliche Regelung über Einbringungsstelle und Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gilt auch, wenn mehrere voneinander trennbare Aussprüche in einer einzigen Entscheidungserledigung angefochten werden sollen. Dabei kann die Entscheidung in einer einzigen Beschwerdesache über verschiedene Rechte in mehreren Spruchpunkten absprechen oder in einer verbundenen Rechtssache Beschwerden aus mehreren gleichzeitig anhängigen Beschwerdeverfahren urkundlich zusammengefasst in einem Dokument erledigen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 25a VwGG K4 und § 61 VwGG K8). Diese gesetzliche Regelung über Einbringungsstelle und Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gilt auch, wenn mehrere voneinander trennbare Aussprüche in einer einzigen Entscheidungserledigung angefochten werden sollen. Dabei kann die Entscheidung in einer einzigen Beschwerdesache über verschiedene Rechte in mehreren Spruchpunkten absprechen oder in einer verbundenen Rechtssache Beschwerden aus mehreren gleichzeitig anhängigen Beschwerdeverfahren urkundlich zusammengefasst in einem Dokument erledigen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 25 a, VwGG K4 und Paragraph 61, VwGG K8). Maßgeblich ist dabei, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen über die Zulassung der Revision jeweils unterschiedlich beurteilt hat. Die Aussprüche über die Revisionszulassung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG entfalten dann Tatbestandswirkung für die Entscheidungszuständigkeit über den Verfahrenshilfeantrag, ohne dass es dabei auf deren rechtliche Richtigkeit ankommt, zumal dieser Aspekt von der nicht bestehenden Bindung des Verwaltungsgerichtshofs an die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision zu trennen ist. In jenen Fällen, in denen Verfahrenshilfeanträge mehrere Spruchpunkte betreffen und kein einheitlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision getroffen wurde, sind daher zwei Verfahrenshilfeanträge zu stellen, nämlich hinsichtlich (aller) der ordentlichen Revision (unterliegenden Entscheidungen) beim Verwaltungsgericht und hinsichtlich (aller) der außerordentlichen Revision (unterworfenen Entscheidungen) beim Verwaltungsgerichtshof. Wird nur ein Antrag gestellt, so wird im Wege des subsidiär anzuwendenden § 6 AVG der Einschreiter an das zuständige Gericht zu verweisen sein, sollte das angerufene Gericht dem jeweils anderen Gericht nicht bereits amtswegig hergestellte Kopien "ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters" weiterleiten (vgl. Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), § 61 VwGG Anm. 4 am Ende, wobei dann die Gefahr einer Verfristung jedenfalls gegeben ist; ebenso Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485
(486), gleichfalls mit Hinweis auf die bei Weiterleitung in der Regel drohende Gefahr der Fristversäumnis zulasten des Einschreiters). Maßgeblich ist dabei, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen über die Zulassung der Revision jeweils unterschiedlich beurteilt hat. Die Aussprüche über die Revisionszulassung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG entfalten dann Tatbestandswirkung für die Entscheidungszuständigkeit über den Verfahrenshilfeantrag, ohne dass es dabei auf deren rechtliche Richtigkeit ankommt, zumal dieser Aspekt von der nicht bestehenden Bindung des Verwaltungsgerichtshofs an die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision zu trennen ist. In jenen Fällen, in denen Verfahrenshilfeanträge mehrere Spruchpunkte betreffen und kein einheitlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision getroffen wurde, sind daher zwei Verfahrenshilfeanträge zu stellen, nämlich hinsichtlich (aller) der ordentlichen Revision (unterliegenden Entscheidungen) beim Verwaltungsgericht und hinsichtlich (aller) der außerordentlichen Revision (unterworfenen Entscheidungen) beim Verwaltungsgerichtshof. Wird nur ein Antrag gestellt, so wird im Wege des subsidiär anzuwendenden Paragraph 6, AVG der Einschreiter an das zuständige Gericht zu verweisen sein, sollte das angerufene Gericht dem jeweils anderen Gericht nicht bereits amtswegig hergestellte Kopien "ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters" weiterleiten vergleiche Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), Paragraph 61, VwGG Anmerkung 4, am Ende, wobei dann die Gefahr einer Verfristung jedenfalls gegeben ist; ebenso Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485
(486), gleichfalls mit Hinweis auf die bei Weiterleitung in der Regel drohende Gefahr der Fristversäumnis zulasten des Einschreiters). Die der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 30.1.2015 zugrunde liegenden angefochtenen Bescheide lagen zeitlich zwei Monate auseinander und wurden bei unterschiedlicher Behördenzuständigkeit in separaten Verfahren erlassen. Folglich enthielt die in einer Urkunde ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien zwei Aussprüche über zwei Beschwerden in zwei unterschiedlichen Beschwerdeverfahren. Im Spruchpunkt I.1 wurde die Beschwerde des Antragstellers vom 27.8.2014 als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen diesen Beschluss nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt I.2). Im Spruchpunkt II.1 erkannte das Verwaltungsgericht Wien zu Recht, dass die Beschwerde des Antragstellers vom 6.12.2014 abzuweisen und die Revision gegen dieses Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig war. In beiden Fällen wurde der Ausspruch über die unterschiedlich getroffene Revisionszulassung kurz (inhaltlich) begründet (Punkt IV.2.3 hinsichtlich des Beschlusses, Punkt IV.3.3 hinsichtlich des Erkenntnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015). Die der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 30.1.2015 zugrunde liegenden angefochtenen Bescheide lagen zeitlich zwei Monate auseinander und wurden bei unterschiedlicher Behördenzuständigkeit in separaten Verfahren erlassen. Folglich enthielt die in einer Urkunde ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien zwei Aussprüche über zwei Beschwerden in zwei unterschiedlichen Beschwerdeverfahren. Im Spruchpunkt römisch eins.1 wurde die Beschwerde des Antragstellers vom 27.8.2014 als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen diesen Beschluss nach Artikel 133, Absatz 4 und Absatz 9, B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.2). Im Spruchpunkt römisch zwei.1 erkannte das Verwaltungsgericht Wien zu Recht, dass die Beschwerde des Antragstellers vom 6.12.2014 abzuweisen und die Revision gegen dieses Erkenntnis nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig war. In beiden Fällen wurde der Ausspruch über die unterschiedlich getroffene Revisionszulassung kurz (inhaltlich) begründet (Punkt römisch vier.2.3 hinsichtlich des Beschlusses, Punkt römisch vier.3.3 hinsichtlich des Erkenntnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015). Beide Beschwerdeverfahren wurden nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Wien demselben Richter als Berichter zugeteilt. In der Sache hatte der gleiche Senat des Verwaltungsgerichts Wien mit derselben Laienrichterbeteiligung zu entscheiden. Die Rechtssache betraf denselben Beschwerdeführer bzw. den jetzigen Antragsteller. Die Darstellung des Sachverhalts beider Verfahren in einem Dokument ermöglichte eine Straffung der schriftlichen Darstellung, insbesondere weil für Aspekte der vom Antragsteller eingewendeten Verjährung im Beschwerdeverfahren betreffend die (endgültige) Suspendierung (unter anderem) der Zeitpunkt der zuvor verfügten vorläufigen Suspendierung entscheidungswesentlich war. Wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs erfolgte daher das Verfassen der Entscheidungsgründe der schriftlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien in einer Urschrift. Inhaltlich handelt es sich bei den sichernden bzw. provisorischen Maßnahmen der vorläufigen und der anschließend verhängten (endgültigen) Suspendierung, die (jeweils) einen bestimmten Verfahrensabschnitt während eines Disziplinarverfahrens vorläufig regeln, um separate Bescheide unterschiedlicher Behörden bzw. um voneinander rechtlich trennbare normative Aussprüche. Beide Spruchpunkte sind voneinander getrennt anfechtbar (vgl. nur § 94 Abs. 1 letzter Satz DO 1994). Zwischen ihnen besteht lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als die vorläufige Suspendierung gemäß § 94 Abs. 1 DO 1994 nach der gesetzlichen Anordnung gemäß § 94 Abs. 2 letzter Satz DO 1994 mit der (endgültigen) Suspendierung endet. Im Fall einer (ersatzlosen) Aufhebung der (endgültigen) Suspendierung kann es möglicherweise zu einem Aufleben der vorläufigen Suspendierung kommen (vgl. zur Trennbarkeit von Aussprüchen bei antragsgemäßer Bewilligung von Verfahrenshilfe hinsichtlich nur bestimmter Spruchpunkte das Erkenntnis des VwGH vom 18.1.2015, Ra 2014/20/0121). Inhaltlich handelt es sich bei den sichernden bzw. provisorischen Maßnahmen der vorläufigen und der anschließend verhängten (endgültigen) Suspendierung, die (jeweils) einen bestimmten Verfahrensabschnitt während eines Disziplinarverfahrens vorläufig regeln, um separate Bescheide unterschiedlicher Behörden bzw. um voneinander rechtlich trennbare normative Aussprüche. Beide Spruchpunkte sind voneinander getrennt anfechtbar vergleiche nur Paragraph 94, Absatz eins, letzter Satz DO 1994). Zwischen ihnen besteht lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als die vorläufige Suspendierung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, DO 1994 nach der gesetzlichen Anordnung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz DO 1994 mit der (endgültigen) Suspendierung endet. Im Fall einer (ersatzlosen) Aufhebung der (endgültigen) Suspendierung kann es möglicherweise zu einem Aufleben der vorläufigen Suspendierung kommen vergleiche zur Trennbarkeit von Aussprüchen bei antragsgemäßer Bewilligung von Verfahrenshilfe hinsichtlich nur bestimmter Spruchpunkte das Erkenntnis des VwGH vom 18.1.2015, Ra 2014/20/0121). Daher war der Verfahrenshilfeantrag zu dem mit Beschluss im Spruchpunkt I der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015 entschiedenen Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht Wien zu richten, unabhängig davon, wo ein Verfahrenshilfeantrag gegen das ebenfalls in dieser Entscheidung im Spruchpunkt II ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien einzubringen war, gegen das die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen wurde. Daher war der Verfahrenshilfeantrag zu dem mit Beschluss im Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015 entschiedenen Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht Wien zu richten, unabhängig davon, wo ein Verfahrenshilfeantrag gegen das ebenfalls in dieser Entscheidung im Spruchpunkt römisch zwei ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien einzubringen war, gegen das die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zugelassen wurde. I.3. Abweisung des Verfahrenshilfeantragsrömisch eins.3. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags Verfahrenshilfeanträge sind an sich nicht fristgebunden. Allerdings unterbricht nur ein rechtzeitig gestellter Antrag die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG. Da – wie oben dargestellt – die Einbringungsstelle für Verfahrenshilfeanträge verschieden ist, je nachdem in welchem Umfang Verfahrenshilfe begehrt wird und ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Revision verfasst werden soll, ist bei der Adressierung des Verfahrenshilfeantrags besondere Sorgfalt geboten (vgl. abermals Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485
(486)). Das Verwaltungsgericht Wien hat den hier relevanten Beschluss in seiner Entscheidung vom 30.1.2015 in einem Schriftstück zusammen mit einem Erkenntnis in zwei den Antragsteller betreffenden Beschwerdeverfahren erlassen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers war an beiden Verfahren beteiligt und vertretungsbefugt, sodass ihm die jeweiligen inhaltlichen Zusammenhänge der beiden (Suspendierungs-)Verfahren auch erkennbar gewesen sein mussten. Verfahrenshilfeanträge sind an sich nicht fristgebunden. Allerdings unterbricht nur ein rechtzeitig gestellter Antrag die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG. Da – wie oben dargestellt – die Einbringungsstelle für Verfahrenshilfeanträge verschieden ist, je nachdem in welchem Umfang Verfahrenshilfe begehrt wird und ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Revision verfasst werden soll, ist bei der Adressierung des Verfahrenshilfeantrags besondere Sorgfalt geboten vergleiche abermals Lehofer, ÖJZ 2014/79, 485
(486)). Das Verwaltungsgericht Wien hat den hier relevanten Beschluss in seiner Entscheidung vom 30.1.2015 in einem Schriftstück zusammen mit einem Erkenntnis in zwei den Antragsteller betreffenden Beschwerdeverfahren erlassen. Der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers war an beiden Verfahren beteiligt und vertretungsbefugt, sodass ihm die jeweiligen inhaltlichen Zusammenhänge der beiden (Suspendierungs-)Verfahren auch erkennbar gewesen sein mussten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien in seiner (verbundenen) Entscheidung vom 30.1.2015 zur Zl. VGW-171/082/30416/2014, gegen den das Verwaltungsgericht Wien die ordentliche Revision zugelassen hat, wurde dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers am 13.2.2015 an seiner Kanzlei zugestellt. Gerechnet von diesem Datum endete die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG daher am 27.3.
- Vom späteren Datum der persönlichen Übernahme einer Entscheidungsausfertigung durch den Vertreter des Antragstellers am 3.3.2015 aus gesehen ist das Ende der Revisionsfrist der 14.4.
- Das ist auch das Datum der Postaufgabe des (nur) an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Verfahrenshilfeantrags, der dort am 15.4.2014 einlangte und hinsichtlich des Antrags auf Verfahrenshilfe für eine Ordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof in Kopie an das Verwaltungsgericht Wien per Post mit Postaufgabedatum 22.4.2015 zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien in seiner (verbundenen) Entscheidung vom 30.1.2015 zur Zl. VGW-171/082/30416/2014, gegen den das Verwaltungsgericht Wien die ordentliche Revision zugelassen hat, wurde dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers am 13.2.2015 an seiner Kanzlei zugestellt. Gerechnet von diesem Datum endete die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG daher am 27.3.
- Vom späteren Datum der persönlichen Übernahme einer Entscheidungsausfertigung durch den Vertreter des Antragstellers am 3.3.2015 aus gesehen ist das Ende der Revisionsfrist der 14.4.
- Das ist auch das Datum der Postaufgabe des (nur) an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Verfahrenshilfeantrags, der dort am 15.4.2014 einlangte und hinsichtlich des Antrags auf Verfahrenshilfe für eine Ordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof in Kopie an das Verwaltungsgericht Wien per Post mit Postaufgabedatum 22.4.2015 zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde. Der Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss (in der Entscheidung) des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015 wäre richtigerweise beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen gewesen. Die Postaufgabe an den Verwaltungsgerichthof, der nicht die zutreffende Einbringungsstelle für diesen Verfahrenshilfeantrag war, hatte keine fristwahrende Wirkung (vgl. den Beschluss des VwGH vom 20.1.2015, Ra 2014/19/0108, hinsichtlich verneinter Fristwahrung bei Einbringung fristgebundener Schriftsätze bei der dafür gesetzmäßig nicht vorgesehenen Stelle). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist daher die Postaufgabe der Weiterleitung dieses Antrags durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 6 AVG am 22.4.2015 (vgl. zuletzt den Beschluss des VwGH vom 23.5.2014, Ro 2014/02/0096). Dieses Datum liegt gerechnet vom 13.2.2015 (Zustellung des anzufechtenden Beschlusses per Post an die Kanzlei des Vertreters des Antragstellers) nach dem Ablauf der Revisionsfrist am 27.3.
- Selbst wenn man vom – offenbar vom Antragsteller zu Grunde gelegten – Fristbeginn am 3.3.2015 ausgehen wollte, sodass die Revisionsfrist dann erst am 14.4.2015 enden würde, ist sie aufgrund der Postaufgabe der Weiterleitung des Verfahrenshilfeantrags durch den Verwaltungsgerichtshof am 22.4.2015 nicht gewahrt (bemerkt wird, dass wegen des Einlangens des Verfahrenshilfeantrags außerhalb der Revisionsfrist beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof auch im Fall einer sofortigen Weiterleitung an das Verwaltungsgericht Wien die Revisionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre). Der Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss (in der Entscheidung) des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.1.2015 wäre richtigerweise beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen gewesen. Die Postaufgabe an den Verwaltungsgerichthof, der nicht die zutreffende Einbringungsstelle für diesen Verfahrenshilfeantrag war, hatte keine fristwahrende Wirkung vergleiche den Beschluss des VwGH vom 20.1.2015, Ra 2014/19/0108, hinsichtlich verneinter Fristwahrung bei Einbringung fristgebundener Schriftsätze bei der dafür gesetzmäßig nicht vorgesehenen Stelle). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist daher die Postaufgabe der Weiterleitung dieses Antrags durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 6, AVG am 22.4.2015 vergleiche zuletzt den Beschluss des VwGH vom 23.5.2014, Ro 2014/02/0096). Dieses Datum liegt gerechnet vom 13.2.2015 (Zustellung des anzufechtenden Beschlusses per Post an die Kanzlei des Vertreters des Antragstellers) nach dem Ablauf der Revisionsfrist am 27.3.
- Selbst wenn man vom – offenbar vom Antragsteller zu Grunde gelegten – Fristbeginn am 3.3.2015 ausgehen wollte, sodass die Revisionsfrist dann erst am 14.4.2015 enden würde, ist sie aufgrund der Postaufgabe der Weiterleitung des Verfahrenshilfeantrags durch den Verwaltungsgerichtshof am 22.4.2015 nicht gewahrt (bemerkt wird, dass wegen des Einlangens des Verfahrenshilfeantrags außerhalb der Revisionsfrist beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof auch im Fall einer sofortigen Weiterleitung an das Verwaltungsgericht Wien die Revisionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre). Der "für die einzubringende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde daher außerhalb der Revisionsfrist gestellt. Wird ein solcher Antrag – ohne dass bereits zuvor fristgerecht Revision erhoben worden war – nicht innerhalb der Revisionsfrist eingebracht, kann er die fristunterbrechende Wirkung gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für die Erhebung einer Revision nicht entfalten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 26 VwGG K3). Er ist als verspätet anzusehen und daher zurückzuweisen (vgl. den Beschluss des VwGH vom 23.9.2014, Ra 2014/01/0070). Der "für die einzubringende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" gestellte Verfahrenshilfeantrag wurde daher außerhalb der Revisionsfrist gestellt. Wird ein solcher Antrag – ohne dass bereits zuvor fristgerecht Revision erhoben worden war – nicht innerhalb der Revisionsfrist eingebracht, kann er die fristunterbrechende Wirkung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für die Erhebung einer Revision nicht entfalten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 26, VwGG K3). Er ist als verspätet anzusehen und daher zurückzuweisen vergleiche den Beschluss des VwGH vom 23.9.2014, Ra 2014/01/0070). Weitere Erhebungen zum Sachverhalt konnten unterbleiben, weil das Zustelldatum der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien als auch das Datum der Postaufgabe(
- n)des Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers durch den Akteninhalt hinreichend erwiesen sind. Die Entscheidung durch einen Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien beruht auf § 61 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 und 5 VGWG sowie § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.10.2013 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verwaltungsgerichts Wiens vom 26.9.2014, wobei anzumerken ist, dass es sich bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 2 VwGG für ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof um kein Verfahren vor einem Senat des Verwaltungsgerichts Wien handelt. Weitere Erhebungen zum Sachverhalt konnten unterbleiben, weil das Zustelldatum der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien als auch das Datum der Postaufgabe(
- n)des Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers durch den Akteninhalt hinreichend erwiesen sind. Die Entscheidung durch einen Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Wien beruht auf Paragraph 61, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 4 und 5 VGWG sowie Paragraph 12, Absatz 3, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.10.2013 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verwaltungsgerichts Wiens vom 26.9.2014, wobei anzumerken ist, dass es sich bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG für ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof um kein Verfahren vor einem Senat des Verwaltungsgerichts Wien handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.171.082.4755.2015