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{'item': 'VGW-001/050/28182/2014'}

Obsah (7)§ 7§ 50§ 52§ 25a§ 38§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2015 GeschäftszahlVGW-001/050/28182/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die

§ 7Abs. 1 und Abs. 5 TSch

G, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 114/2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am

  1. November 2014,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau Romina M., vertreten durch Mag. Kurt G., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ..Bezirk, vom
  2. Juni 2014, Zl. MBA .. - S ..566/13, betreffend Verwaltungsübertretung

Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 5, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 114 aus 2012,, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. November 2014, zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird das Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 2.500,- Euro auf 218,- Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen 6 Stunden bleibt aufrecht. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird das Straferkenntnis in der Schuldfrage bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 2.500,- Euro auf 218,- Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen 6 Stunden bleibt aufrecht. Die Übertretungsnorm hat zu lauten: § 7 Abs. 5 iVm § 7 Abs. 1 Ziffer 3 Tierschutzgesetz. Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: § 10 Abs. 2 VStG. Die Übertretungsnorm hat zu lauten: Paragraph 7, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 Tierschutzgesetz. Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: Paragraph 10, Absatz 2, VStG. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag von 250,- Euro auf 21,80,- Euro. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben den von Ihnen am 23.09.2013 in Wien, H.-straße gehaltenen Hund (American Staffordshire Terrier, weiblich, geboren 2013, weiß-gestromt, Rufname: „C. C.“, Chip-Nr.: XXX) am 15.09.2013 mit kupierten Ohren von der Slowakei nach Österreich gebracht, obwohl

§ 7Abs.

5 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2012, das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1.1.2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind (das Kupieren der Ohren ist

§ 7Abs.

1 Z. 3 des Tierschutzgesetzes ein verbotener Eingriff, der nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dient), verboten ist. „Sie haben den von Ihnen am 23.09.2013 in Wien, H.-straße gehaltenen Hund (American Staffordshire Terrier, weiblich, geboren 2013, weiß-gestromt, Rufname: „C. C.“, Chip-Nr.: römisch 30 ) am 15.09.2013 mit kupierten Ohren von der Slowakei nach Österreich gebracht, obwohl

Paragraph 7, Absatz 5, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1.1.2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind (das Kupieren der Ohren ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Tierschutzgesetzes ein verbotener Eingriff, der nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dient), verboten ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 Abs. 1 und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2012Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 5, des Tierschutzgesetzes - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 6 Stunden

§ 38Abs. 1 des Tierschutzgesetzes - TSch

GGeldstrafe von € 2.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 6 Stunden

Paragraph 38, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes - TSchG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.750,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vorbrachte, dass

§ 7Abs.

5 Tierschutzgesetz nur der Import etc. von Hunden verboten sei, die nach dem 1. August 2008 geboren sind und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind. Dagegen richtet die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vorbrachte, dass

Paragraph 7, Absatz 5, Tierschutzgesetz nur der Import etc. von Hunden verboten sei, die nach dem

  1. August 2008 geboren sind und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind. Nach § 7 Abs. 1 Z 3 Tierschutzgesetz sei das Kupieren der Ohren nur dann verboten, wenn der Eingriff nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen diene. Nach den Angaben jener rumänischen Tierärztin, die den Eingriff vorgenommen hat, habe das Kupieren das Ohren therapeutischen Zwecken gedient und sei daher weder der vorgenommene Eingriff, noch der Import des Tieres strafbar. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Tierschutzgesetz sei das Kupieren der Ohren nur dann verboten, wenn der Eingriff nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen diene. Nach den Angaben jener rumänischen Tierärztin, die den Eingriff vorgenommen hat, habe das Kupieren das Ohren therapeutischen Zwecken gedient und sei daher weder der vorgenommene Eingriff, noch der Import des Tieres strafbar. Bereits in der Rechtfertigung habe man auf diesen Umstand hingewiesen und es hätte die Behörde zur richtigen rechtlichen Beurteilung Feststellungen zu treffen gehabt, ob der Eingriff zu Therapiezwecken erfolgte. Feststellungen zu diesem Thema seien aber unterblieben. Die Behörde habe nur die Kürze des „Statements“ der rumänischen Tierärztin kritisiert. Dazu sei auszuführen, dass in der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich ärztliche Bestätigungen zum Nachweis eines Sachverhaltes ausreichen. Es schreibe auch das Tierschutzgesetz zum Nachweis dafür, dass ein Eingriff zu Therapiezwecken erfolgte, nicht zwingend die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vor, sodass die bereits vorgelegte Bestätigung der Tierärztin Dr. Marinela P. für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ausgereicht hätte. Andernfalls hätte die Behörde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam machen müssen, dass sie ein umfassendes ärztliches Attest zu erbringen habe und ihr dafür auch die erforderliche Zeit einräumen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen und es habe die Behörde das Verfahren damit mit einem Mangel behaftet. Selbst wenn der objektive Tatbestand verwirklicht sein sollte, fehle es an den subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit und liege kein Verschulden vor. Es sei für die Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen, dass die Ohren des Tieres kupiert waren und es sei ihr bekannt gewesen, dass das Einführen eines Hundes mit kupierten Ohren verboten sei, es sei denn der Eingriff wäre zu therapeutischen Zwecken erfolgt. Da sie weder Juristin noch Tierärztin sei und ihr daher weder ersichtlich gewesen sei, dass sie zum Nachweis des Umstandes, dass das Kupieren der Ohren zu therapeutischen Zwecken erfolgte, ein im Gesetz gar nicht zwingend vorgeschriebenes tierärztliches Gutachten benötige und eine tierärztliche Bestätigung dafür nicht ausreichend sei, noch dass es eventuell noch andere Behandlungsmöglichkeiten für das Tier gegeben hätte. Sie habe auf die vorliegende tierärztliche Bestätigung vertraut und somit weder einen Sachverhalt verwirklichen wollen, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, noch die ihr mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Auch sei die verhängte Strafe weitaus überhöht. Sie sei nach dem Strafsatz des § 38 Abs. 1 Z 3 Tierschutzgesetz bestraft worden, obwohl sie keine nach § 7 Tierschutzgesetz verbotenen Eingriffe an einem Tier vorgenommen habe. Sie habe allenfalls gegen § 7 Abs. 5 Tierschutzgesetz verstoßen, für einen solchen Verstoß sei im Tierschutzgesetz keine Strafe festgesetzt, weshalb § 10 Abs. 2 VStG anzuwenden wäre, welche Bestimmung eine Höchststrafe von 218,- Euro vorsehe. Bei der Strafbemessung sei nicht mildernd berücksichtigt worden, dass sie höchstens leicht fahrlässig gehandelt habe, ihr Verhalten das Wohlbefinden des Tieres nicht beeinträchtigt und dass sie keine einschlägigen Vorstrafen habe. Ebenso wenig sei ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Studentin berücksichtigt worden. Selbst wenn der objektive Tatbestand verwirklicht sein sollte, fehle es an den subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit und liege kein Verschulden vor. Es sei für die Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen, dass die Ohren des Tieres kupiert waren und es sei ihr bekannt gewesen, dass das Einführen eines Hundes mit kupierten Ohren verboten sei, es sei denn der Eingriff wäre zu therapeutischen Zwecken erfolgt. Da sie weder Juristin noch Tierärztin sei und ihr daher weder ersichtlich gewesen sei, dass sie zum Nachweis des Umstandes, dass das Kupieren der Ohren zu therapeutischen Zwecken erfolgte, ein im Gesetz gar nicht zwingend vorgeschriebenes tierärztliches Gutachten benötige und eine tierärztliche Bestätigung dafür nicht ausreichend sei, noch dass es eventuell noch andere Behandlungsmöglichkeiten für das Tier gegeben hätte. Sie habe auf die vorliegende tierärztliche Bestätigung vertraut und somit weder einen Sachverhalt verwirklichen wollen, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, noch die ihr mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Auch sei die verhängte Strafe weitaus überhöht. Sie sei nach dem Strafsatz des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, Tierschutzgesetz bestraft worden, obwohl sie keine nach Paragraph 7, Tierschutzgesetz verbotenen Eingriffe an einem Tier vorgenommen habe. Sie habe allenfalls gegen Paragraph 7, Absatz 5, Tierschutzgesetz verstoßen, für einen solchen Verstoß sei im Tierschutzgesetz keine Strafe festgesetzt, weshalb Paragraph 10, Absatz 2, VStG anzuwenden wäre, welche Bestimmung eine Höchststrafe von 218,- Euro vorsehe. Bei der Strafbemessung sei nicht mildernd berücksichtigt worden, dass sie höchstens leicht fahrlässig gehandelt habe, ihr Verhalten das Wohlbefinden des Tieres nicht beeinträchtigt und dass sie keine einschlägigen Vorstrafen habe. Ebenso wenig sei ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Studentin berücksichtigt worden. Das „Statement“ der rumänischen Tierärztin befindet sich im Akt. Im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Hund um das Tier einer Bekannten handle. Sie habe diese bei einer Hundeausstellung in der Slowakei getroffen, wobei sie sie gebeten habe, den Hund nach Wien mitzunehmen und für einige Tage auf ihn aufzupassen, da sie in der Slowakei noch zu einer anderen Ausstellung fahren wollte. Sie habe den Hund nicht importiert, sondern nur vorübergehend für zehn Tage bei sich gehabt. Der Hund sei von ihrer Bekannten im August 2013 in Rumänien nach einer Attacke von anderen Hunden zum Tierarzt gebracht worden, wo er versorgt wurde. Der Hunde habe laut Angabe ihrer Bekannten zahlreiche Verletzungen an den Beinen und im Gesicht aufgewiesen, insbesondere an beiden Ohren. Sie gehe daher davon aus, dass die Verletzungen an den Ohren fachgerecht behandelt wurden und das Kupieren medizinisch erforderlich war, um die Ohren zu retten. Der dazu zu einer Stellungnahme aufgeforderte Tierschutzombudsmann gab in einem Schreiben vom
  2. Dezember 2013 an, dass aus seiner Sicht die Wahrscheinlichkeit von zwei gleichartigen Bissverletzungen an beiden Ohren im noch jugendlichen Alter des verfahrensgegenständlichen Hundes, die im Rahmen einer Therapie zwei Amputationen von beiden Ohrmuscheln notwendig machten, mit dem Ergebnis von kupierten Ohren, die genau den geforderten Rassestandards entsprechen, als äußerst gering und daher als unglaubwürdig anzusehen sei. Aus dem der Tierschutzombudstelle vorliegenden Akt sei keine schlüssige Erklärung für diesen Eingriff zu entnehmen. Im daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Magistratsabteilung 60 vom
  3. April 2014, wurde zusammenfassend festgestellt, dass das „Statement“ der rumänischen Tierärztin unzureichend sei und nicht den Anforderungen eines veterinärmedizinischen Gutachtens entspreche. Es fehlten die Anamnese, der Zeitpunkt der Entstehung der Verletzung, Zeitpunkt der Erstvorstellung beim Tierarzt, genaue Beschreibung der Verletzung und Angaben zur Therapie. Angaben in welchem Ausmaß und an welchen anatomischen Lokalisationen des Ohres der Substanzverlust aufgetreten ist, fehlten zur Gänze. Weiters sei keine Begründung, warum keine nahttechnische Versorgung des Ohres versucht wurde, enthalten. Bilddokumente seien ebenfalls nicht angefertigt worden. Um ein ausländisches veterinärmedizinisches Gutachten akzeptieren zu können, müsste dieses durch eine offizielle Behörde im Ursprungsland bestätigt seien. Überdies wurde nach Begutachtung des Tieres angegeben, dass das Vorgehen der rumänischen Tierärztin, die Ohren zu kupieren, im Hinblick auf die Begutachtung des Tieres nicht nachvollziehbar erscheint. Überdies wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, eingelangt beim Magistratischen Bezirksamt für den .. Bezirk vom
  4. Februar 2014 angab, dass der verfahrensgegenständliche Hund nie ihr Hund war. In einem Ausdruck ihrer Homepage, der der Magistratsabteilung 60 vorliege, sei die Beschwerdeführerin jedoch als Besitzerin des Hundes angegeben. Ebenso nenne das „Statement“ des rumänischen Tierarztes nur die Beschwerdeführerin als Besitzerin. In der Annonce auf www.tieranzeigen.at vom
  5. November 2013 gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie den Hund mit 9 Wochen gekauft habe und ihn nun aus Zeitmangel verkaufen wolle. Die bezuggenommenen Seiten aus dem Internet liegen im Akt vor. Es erging daraufhin das bereits zitierte Straferkenntnis. Wogegen die Tierschutzombudsstelle keinerlei Einspruch erhoben hat. Weiters ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführerin auch noch ein anderes Verwaltungsstrafverfahren geführt wurde, den selben Hund betreffend, wobei ihr in diesem Verfahren vorgeworfen wurde, dass sie den Hund am
  6. November 2013 im Internet zum Verkauf angeboten hat, obwohl das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1.1.2008 nach Österreich eingeführt wurden und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, verboten sei. Das Verfahren wird im Beschwerdestadium zur Zahl VGW-001/../28…/2014 geführt. Im Rahmen beider Verfahren wurde die Tierschutzombudsstelle nochmals aufgefordert, Stellung zu nehmen und gab eine solche Stellungnahme mit Schreiben vom
  7. Juli 2014 ab, worin angeregt wurde, dass das gegenständliche Attest vom
  8. Juni 2014 der rumänischen Tierärztin, das als Ergänzung des Attests vom
  9. August 2013 übermittelt wurde, mit dem Ersuchen um gutächtliche Stellungnahme der Magistratsabteilung 60 vorzulegen, ob auf Grund des neuen Attest der veterinärmedizinischen Diktion und somit der therapeutische Eingriff als unbedingt notwendig erachtet werden kann. Diese Stellungnahme der Magistratsabteilung 60 erfolgte am
  10. August 2014 und lautet wie folgt: „Zum Attest der Tierärztin P. Marinela vom 19.6.2014 zu den kupierten Ohren des Hundes S.: American Staffordshire Terrier, geb.: 2013, weiblich, weiß- gestromt, Chip XXX, Name: „C.C.“ (S.) der Frau Romina M. nimmt die Magistratsabteilung 60 wie folgt Stellung: „Zum Attest der Tierärztin P. Marinela vom 19.6.2014 zu den kupierten Ohren des Hundes S.: American Staffordshire Terrier, geb.: 2013, weiblich, weiß- gestromt, Chip römisch 30 , Name: „C.C.“ (S.) der Frau Romina M. nimmt die Magistratsabteilung 60 wie folgt Stellung: Vorgelegt wird eine beglaubigte Übersetzung aus dem Rumänischen eines ärztlichen Attests vom 19.06.2014 in Ergänzung zum ersten Attest vom 26.08.
  11. Das vorgelegte ärztliche Attest eines rumänischen Tierarztes gliedert sich in Anschrift des Tierarztes, Daten der Tierbesitzerin, in Anamnese und Behandlung. Kontaktdaten wie Telefonnummer oder E-mail Adresse des Tierarztes fehlen. Die Farbe des Hundes wurde mit weiß getigert übersetzt, was nicht der Farbe dieses Hundes entspricht. Das ärztliche Attest vom 19.06.2014 wurde entsprechend den festgestellten Mängeln des ersten Attests vom 26.08.2013 nachgebessert. Die Sprache entspricht nicht einer in Österreich üblichen veterinärmedizinischen Diktion sondern erscheint laienhaft: Infektion erkennbar, die Schmerzen waren groß, ungenaue Angaben zum Alter der Verletzung. Messbare Parameter zur Beurteilung des Allgemeinzustandes des Hundes werden nicht angeführt. Die Wunden werden mit blutig und Infektion erkennbar beschrieben. Diese Art der Beschreibung trifft (außer auf chirurgisch gesetzte Wunden) auf jede Wunde zu. Bemerkt wird noch, dass das Medikament Meloxicam fälschlicherweise als Beruhigungsmittel bezeichnet wird. Bei diesem Medikament handelt es sich um einen nichtsteroidalen Entzündungshemmer mit schmerzlindernden, fiebersenkenden und entzündungshemmenden Eigenschaften. Laut Beschreibung im ärztlichen Attest fehlte am rechten Ohr, welches stärker betroffen war, in Richtung des Ohrrandes Substanz im Ausmaß eines Drittels der Oberfläche von einer ungefähren Größe von 3 cm, und eine Entzündung des umliegenden Gewebes war erkennbar. Laut dieser Beschreibung des rechten Ohres dürfte es zu einem teilweisen Substanzverlust entlang des rechten Ohrrandes gekommen sein. Das linke Ohr wies eine nicht näher genannte Anzahl von Löchern auf und war entzündet. Um eine schnellstmögliche Heilung zu erlangen entschied sich die Tierärztin für einen ästhetischen Schnitt

der Rasse an beiden Ohren. Das vorgelegte medizinische Attest versucht die Verletzung zu beschreiben, dies gelingt nur teilweise. Auf Grund dieser Beschreibung ist das Vorgehen der behandelnden Tierärztin nicht nachvollziehbar. Sie spricht von Wunden, Infektion und Substandverlusten und heilt beide Ohren schnell und komplikationslos mit einem (bzw. zwei) ästhetischen Schnitten. Eine Reinigung der Wunden, Ruhigstellung der Ohren und Versorgung des Hundes mit Antiphlogistika und Antibiose sollte in diesem Fall die Therapie der Wahl sein. Chirurgisches Vorgehen, im Sinne einer nahttechnischen Intervention, wäre zur Rettung der Ohrkontinuität vorstellbar. Auf Grund der fehlenden klinischen Parameter des Hundes zur inneren Körpertemperatur, Schleimhautbeurteilung, Atmung und Puls kann nicht geklärt werden ob gemeinsam mit den nicht näher beschriebenen großen Schmerzen sogar eine Kontraindikation für ein chirurgisches Vorgehen vorlag. Aus ha. Sicht kann auf Grund der Beschreibung der Verletzung im ärztlichen Attest bei der Erstvorstellung des Hundes keine medizinische Notwendigkeit zur Teilamputation der beiden Ohrmuscheln, außer aus ästhetischen Gründen, erkannt werden. Es ergeht nochmals der Hinweis, dass ausländische veterinärmedizinische Gutachten durch eine offizielle Behörde im Ursprungsland bestätigt sein sollten.“ Dazu erstattet der Vertreter der Beschwerdeführerin noch eine Äußerung mit Schriftsatz vom

  1. September 2014, die lautet wie folgt: „Dass die Diktion einer in Rumänien ausgebildeten und tätigen Tierärztin von einer in Österreich üblichen tierärztlichen Diktion abweicht, sollte nicht überraschen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gutachten übersetzt wurde und der Übersetzerin die in Österreich in Veterinärkreisen übliche Diktion nicht bekannt gewesen sein muss und daher bei der Übersetzung nicht Feinheiten der Diktion geachtet werden konnte. Wenn mehrere Therapiemöglichkeiten gegeben sind, sind (ach in der Humanmedizin) unterschiedliche Ärzte oft unterschiedlicher Meinung, welche Therapiemöglichkeit die „optimale“ ist. Die Magistratsabteilung 60 vertritt im Gutachten die Meinung dass das „Reinigen der Wunde, Ruhigstellen der Ohren und Versorgung mit Antiphlogistika und Antibiose … die Therapie der Wahl sein sollte“. Zur Frage der optimalen Therapie kann ich mangels entsprechender Kenntnisse nicht beitragen, gehe aber davon aus, dass die rumänische Tierärztin jene Therapie gewählt hat, die ihr unter den damals gegebenen Umständen die optimale schien. Selbst wenn die rumänische Tierärztin sich nicht für die „objektiv beste Therapie“ (wenn eine solche überhaupt bestimmbar ist) sondern für eine andere Therapie entschieden haben sollte, ändert dies nichts daran, dass der Eingriff aus medizinischen Gründen erfolgte. Allenfalls bei der Behandlung des Tieres aufgetretene tierärztliche Kunstfehler sind jedenfalls nicht mir zuzurechnen und habe ich auf die mir vorliegende tierärztliche Bestätigung (Statement vom 26.08.2013) – nämlich dass der Eingriff aus medizinischen Gründen erfolgte – vertraut. Ich halte daher meine Anträge aufrecht.“ Auf Grund dessen wurde nochmals eine Stellungnahme der Tierschutzombudsstelle Wien eingeholt, die diese mit Schriftsatz vom
  2. September 2014 dahingehend erstattete, dass sie nach wie vor der Tatbestand der Übertretung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 5 des Tierschutzgesetzes als gegeben ansieht. Auf Grund dessen wurde nochmals eine Stellungnahme der Tierschutzombudsstelle Wien eingeholt, die diese mit Schriftsatz vom
  3. September 2014 dahingehend erstattete, dass sie nach wie vor der Tatbestand der Übertretung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins und 5 des Tierschutzgesetzes als gegeben ansieht. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  4. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin, sowie die Tierschutzombudsstelle Wien als Partei eingeladen. Frau Dr. Christine Sch. von der Magistratsabteilung 60 als Zeugin. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll wie folgt: „Ich habe ursprüngliche Besitzerin des Hundes bei einer Hundeausstellung in der Slowakei getroffen, sie hat mich gebeten den Hund für einige Tage zu mir nehmen weil sie noch auf weitere Ausstellungen musste. Ich war Hundezüchterin und habe die ursprüngliche Besitzerin aus dieser Tätigkeit gekannt. Ich solle den Hund nur für 5-10 Tage übernehmen, das hat sich dann aber als länger herausgestellt. Als ich den Hund übernahm hatte er frisch kupierte Ohren, sie waren noch verbunden. Ich war skeptisch weil ich mir gedacht habe ich könnte Probleme bekommen wenn ich den Hund nach Österreich mitnehme. Aber als mir die Besitzerin ein auf Englisch geschriebenes Attest zeigte, dass der Hund verletzt war und deshalb die Ohren kupiert hatte, war ich zufrieden. Über Vorhalt von Blatt 10 des Aktes gebe ich an, dass ich mir nicht erklären kann weshalb mein Name in diesen Zuvor von mir genannten Attest aufscheint. Vielleicht hat sich die Besitzerin des Hundes schon vorher vorgenommen mich zu fragen ob ich den Hund aufbewahren kann. Die Ausstellung war am
  5. September und das Attest ist vom
  6. August
  7. Wie es dazu kam, kann ich mir nicht erklären. Die Verletzungen entstanden daraus, dass zwei andere Hunde von Frau P. gerauft haben und der junge Hund auch mit im Zwinger war und dabei ist das geschehen. Vor der Ausstellung war nicht abgesprochen, dass wir einander dort treffen werden und sie mir diesen Hund übergeben will. Ich hatte auch vorher noch nie einen Hund von der Dame.“ Der Tierombudsmann befragt die Bf: „Ich habe ursprünglich nicht an dem Verband gerührt weil ich mich damit auch nicht auskenne aber als der Hund schon etwa drei Wochen bei mir war und mir Frau P. gesagt hat, ich solle doch so gut sein und für sie den Hund inserieren, habe ich das auch gemacht und auch dann selbstständig die Verbände entfernt, beim Tierarzt war ich deswegen nicht. Ich habe nicht gewusst, dass ich kupierte Hunde auch nicht weiter geben darf. Ich war ja auch nicht die Eigentümerin des Hundes. Über Vorhalt Blatt 20 gebe ich an, dass das ein Fehler von mir war, dass ich den Hund unter meinem eigenen Namen weiter geben wollte und auch geschrieben habe dass ich den Hund mit neun Wochen gekauft hätte.“ Auf die Einvernahme der Zeugin Frau Dr. Sch. wurde einvernehmlich verzichtet. Im Rahmen ihrer Schlussausführungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie darauf hinweisen möchte, dass die Strafe von 218,- Euro wie im § 10 Abs. 2 VStG vorgesehen, die Höchststrafe wäre, dies wäre für Ihre Begriffe weit überzogen. Da die Milderungsgründe nicht berücksichtigt wurden, wie etwa Ihre Unbescholtenheit.Im Rahmen ihrer Schlussausführungen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie darauf hinweisen möchte, dass die Strafe von 218,- Euro wie im Paragraph 10, Absatz 2, VStG vorgesehen, die Höchststrafe wäre, dies wäre für Ihre Begriffe weit überzogen. Da die Milderungsgründe nicht berücksichtigt wurden, wie etwa Ihre Unbescholtenheit. Der Vertreter der Tierschutzombudsstelle verwies darauf, dass der Tatbestand sicher erfüllt ist und auch die Strafe von 218,- Euro nicht überzogen. Es ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Zahl VWG-001/../..185/2014 am
  8. April 2015 ebenfalls zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien, diesmal wegen des Vorwurfes der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 5 Tierschutzgesetz wegen des selben Sachverhaltes, wie im hier anhängigen Verfahren. In diesem Verfahren schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein.Es ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Zahl VWG-001/../..185 aus 2014, am
  9. April 2015 ebenfalls zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien, diesmal wegen des Vorwurfes der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz 5, Tierschutzgesetz wegen des selben Sachverhaltes, wie im hier anhängigen Verfahren. In diesem Verfahren schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 7.

(1)Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondereParagraph 7,
(1)Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
  1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
  2. das Kupieren des Schwanzes,
  3. das Kupieren der Ohren,
  4. das Durchtrennen der Stimmbänder,
  5. das Entfernen der Krallen und Zähne,
  6. das Kupieren des Schnabels.
(5)Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten. § 38.
(1)WerParagraph 38,
(1)Wer
  1. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. §
  2. Paragraph 10,
(2)Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Auf Grund des Akteninhaltes sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung und auch der Äußerungen der Beschwerdeführerin im parallel geführten Verfahren zu VGW-001/../..185/2014 nimmt das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatsächlich gesetzt hat. Auf Grund des Akteninhaltes sowie des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung und auch der Äußerungen der Beschwerdeführerin im parallel geführten Verfahren zu VGW-001/../..185 aus 2014, nimmt das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatsächlich gesetzt hat. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin war bereits im erstinstanzlichen Verfahren äußerst vage und widersprüchlich und wurde durch die durchaus fachgerechten und nachvollziehbaren Stellungnahmen sowohl der Magistratsabteilung 60 wie auch der Tierschutzombudsstelle Wien stark in Zweifel gezogen. Letztlich hat sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung derart verhalten und auch verantwortet, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Handlungen die Unwahrheit gesagt hat, da ihre Angaben in keiner Weise mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen sind und sich die Beschwerdeführerin in durchaus dreister Art und Weise über Tatsachen aus dem Akteninhalt hinweggesetzt hat, wobei sie keinerlei Erklärung dieses Verhaltens finden konnte. Es war daher von der Verwirklichung der objektiven wie auch subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 38 Abs. 1 Z 3 Tierschutzgesetz stellt jedenfalls nur die Vornahme von Eingriffen entgegen § 7 unter Strafe, nicht den hier herangezogenen Fall des Einführens eines Tieres mit kupierten Ohren in das Bundesgebiet. Eine Unterstellung dieses Tatbestandes und die Strafsanktionsnorm des § 38 Abs. 1 Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, Tierschutzgesetz stellt jedenfalls nur die Vornahme von Eingriffen entgegen Paragraph 7, unter Strafe, nicht den hier herangezogenen Fall des Einführens eines Tieres mit kupierten Ohren in das Bundesgebiet. Eine Unterstellung dieses Tatbestandes und die Strafsanktionsnorm des Paragraph 38, Absatz eins, Z 3 Tierschutzgesetz ist daher nicht statthaft. Ziffer 3, Tierschutzgesetz ist daher nicht statthaft. Es war daher die generelle Strafnorm des § 10 Abs. 2 VStG heranzuziehen, wobei im Hinblick auf die zunächst verhängte Strafe von 2.500,00 Euro, die nur aus formellen Gründen, nämlich wegen des Fehlens einer Strafsanktionsnorm nicht verhängt werden kann, die jedoch nach den Kriterien des § 19 Abs. 1 und 2 VStG durchaus als angemessen zu erachten wäre, nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Verhängung der Höchststrafe nach dem § 10 Abs. 2 VStG rechtfertigt. Es war daher die generelle Strafnorm des Paragraph 10, Absatz 2, VStG heranzuziehen, wobei im Hinblick auf die zunächst verhängte Strafe von 2.500,00 Euro, die nur aus formellen Gründen, nämlich wegen des Fehlens einer Strafsanktionsnorm nicht verhängt werden kann, die jedoch nach den Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG durchaus als angemessen zu erachten wäre, nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Verhängung der Höchststrafe nach dem Paragraph 10, Absatz 2, VStG rechtfertigt. Eine Herabsetzung dieser Strafe war auf Grund des hohen Unrechtsgehaltes, der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, die ein Hintanhalten von Tierquälerei zum Gegenstand hat und der absolut nicht gegebenen Schuldeinsicht trotz der ungünstigen Einkommensverhältnisse und der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht möglich. Sorgepflichten bestehen ebenfalls nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.050.28182.2014

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