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{'item': 'VGW-001/056/5667/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2015 GeschäftszahlVGW-001/056/5667/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Ze

§ 3Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, fallen.Paragraph 5,

(1)Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in eine niedrigere Abgasklasse als „Euro 2“

Paragraph 3, Absatz 3, IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, fallen.

(2)Ab dem 1.1.2016 gilt zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Fahrverbot im Sanierungsgebiet ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die

§ 3Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, in die Abgasklasse „Euro 2“ fallen.

(2)Ab dem 1.1.2016 gilt zusätzlich zu dem in Absatz eins, genannten Fahrverbot im Sanierungsgebiet ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die

Paragraph 3, Absatz 3, IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, in die Abgasklasse „Euro 2“ fallen.

(3)Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind, sind ab 1.1.2015 gemäß IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(3)Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Absatz eins und Absatz 2, ausgenommen sind, sind ab 1.1.2015 gemäß IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(3)Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind, sind ab 1.1.2015 gemäß IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(3)Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, welche vom Fahrverbot gemäß Absatz eins und Absatz 2, ausgenommen sind, sind ab 1.1.2015 gemäß IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(4)Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für
(4)Absatz eins und Absatz 2, gelten nicht für
  1. Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie Z 7 und 8 IG-L zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind,Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, auf die gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sowie Ziffer 7 und 8 IG-L zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind,
  2. Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten,
  3. Fahrzeuge nach Schaustellerart gemäß § 2 Abs. 1 Z 42 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2013,Fahrzeuge nach Schaustellerart gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2013,,
  4. historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2013.historische Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 43, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2013,.
(5)Abs. 1 gilt bis 1.1.2016 nicht für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen dem Stand der Technik entsprechenden Nachweis verfügen, dass die Abgaswerte mindestens in die Abgasklasse „Euro 2“

§ 3Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, fallen.

(5)Absatz eins, gilt bis 1.1.2016 nicht für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen dem Stand der Technik entsprechenden Nachweis verfügen, dass die Abgaswerte mindestens in die Abgasklasse „Euro 2“

Paragraph 3, Absatz 3, IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, fallen.

(6)Ab dem 1.1.2016 gelten Abs. 1 und 2 nicht für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen dem Stand der Technik entsprechenden Nachweis verfügen, dass die Abgaswerte mindestens in die Abgasklasse „Euro 3“

§ 3Abs. 4 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 248/2012, fallen.

(6)Ab dem 1.1.2016 gelten Absatz eins und 2 nicht für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die über einen dem Stand der Technik entsprechenden Nachweis verfügen, dass die Abgaswerte mindestens in die Abgasklasse „Euro 3“

Paragraph 3, Absatz 4, IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, fallen.

(7)Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, für die der Ausnahmetatbestand des Abs. 5 oder 6 zutrifft, haben die dort genannten Nachweise mitzuführen und auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen.
(7)Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen, für die der Ausnahmetatbestand des Absatz 5, oder 6 zutrifft, haben die dort genannten Nachweise mitzuführen und auf Verlangen der Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen. § 30 IG-L sieht folgende Strafbestimmungen vor: Paragraph 30, IG-L sieht folgende Strafbestimmungen vor:
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß § 13a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß § 21a Abs. 1 oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach § 21 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach Paragraph 21, ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt; 2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, oder nach § 13 Abs. 3, den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26b Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 4 oder § 14a Abs. 4 missbräuchlich verwendet;mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach Paragraph 10,, ausgenommen Anordnungen gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4,, oder nach Paragraph 13, Absatz 3,, den Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 14 a, Absatz 4, missbräuchlich verwendet; 3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
  1. a)einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 13a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
  2. b)die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,die Erteilung von Auskünften gemäß Paragraphen 9, Absatz 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
  3. c)eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,eine gemäß Paragraph 25, vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
  4. d)die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in Paragraph 26, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,
  5. e)einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 21a Abs. 5 nicht nachkommt,einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, nicht nachkommt,
  6. f)einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt;einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zuwiderhandelt; 4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt. Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro verhängt werden.Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Ziffer 4, kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro verhängt werden.
(2)Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
(3)Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 14, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.
(3)Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des Paragraph 14,, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden. Auf Grundlage des § 14a Abs. 1 IG-L in Verbindung mit § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 3 VO Landeshauptmann LGBl. Nr. 47/2005 (IG-L- Maßnahmenkatalog 2005) besteht die Kennzeichnungsverpflichtung, wie von der belangten Behörde angenommen (siehe im Detail § 5 Abs. 2 Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung). Auf Grundlage des Paragraph 14 a, Absatz eins, IG-L in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, VO Landeshauptmann Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2005, (IG-L- Maßnahmenkatalog 2005) besteht die Kennzeichnungsverpflichtung, wie von der belangten Behörde angenommen (siehe im Detail Paragraph 5, Absatz 2, Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung). Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht hervor, dass das Fahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit im Tatzeitpunkt mit einer entsprechenden Kennzeichnung auf Grundlage des § 14a IG-L sowie in dessen Ausführung der Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, wie vorgeworfen, hätte versehen sein sollen. Unstrittig befand sich die Kennzeichnung nicht am Fahrzeug angebracht. Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht hervor, dass das Fahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit im Tatzeitpunkt mit einer entsprechenden Kennzeichnung auf Grundlage des Paragraph 14 a, IG-L sowie in dessen Ausführung der Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, wie vorgeworfen, hätte versehen sein sollen. Unstrittig befand sich die Kennzeichnung nicht am Fahrzeug angebracht. Jedoch gibt es weder in den herangezogenen Strafbestimmungen noch in den gesetzlich sonst in Betracht kommenden Strafbestimmungen eine Anordnung, dass eine mangelnde Kennzeichnung (i.e. konkret der mangelnde Auftrag an ein befugtes Organ, die Kennzeichnung vorzunehmen) strafbar sei (auch nicht, wie hier, betreffend den Zulassungsbesitzer). Lediglich die missbräuchliche Verwendung einer Kennzeichnung im Sinne des §14a IG-L ist mit Strafe bedroht, dieser Fall liegt gegenständlich nicht vor. Sonstige Strafnormen sind auf Übertretungen des §14a IG-L bzw. auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nicht gesetzlich normiert, ebensowenig ergeben sich dahingehende Hinweise aus der VO LGBl. Nr. 47/2005. Wie aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L nicht vor, ebenso wenig eine „Anordnung“ im Sinne IG-L. Eine weitergehende Interpretation des Gesetzes ist verboten.Jedoch gibt es weder in den herangezogenen Strafbestimmungen noch in den gesetzlich sonst in Betracht kommenden Strafbestimmungen eine Anordnung, dass eine mangelnde Kennzeichnung (i.e. konkret der mangelnde Auftrag an ein befugtes Organ, die Kennzeichnung vorzunehmen) strafbar sei (auch nicht, wie hier, betreffend den Zulassungsbesitzer). Lediglich die missbräuchliche Verwendung einer Kennzeichnung im Sinne des §14a IG-L ist mit Strafe bedroht, dieser Fall liegt gegenständlich nicht vor. Sonstige Strafnormen sind auf Übertretungen des §14a IG-L bzw. auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung nicht gesetzlich normiert, ebensowenig ergeben sich dahingehende Hinweise aus der VO Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2005,. Wie aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L nicht vor, ebenso wenig eine „Anordnung“ im Sinne IG-L. Eine weitergehende Interpretation des Gesetzes ist verboten. Ferner verbietet es schon der Grundsatz „nulla poena sine lege“, dass auf Grund unionsrechtlicher Überlegungen (Effizienzprinzip) gegenständlich eine Strafsanktion zu verhängen wäre. Mangels Vorliegens eines diesen Sachverhalt umfassenden Straftatbestandes liegt keine Übertretung vor, weswegen spruchgemäß vorzugehen war. Im übrigen ist der Beschwerdeführer nunmehr seiner Verpflichtung, den Auftrag zur Kennzeichnung nachgekommen, wie von ihm bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt. Es sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Anpassung des § 31a IG-L nicht erfolgt ist. Die Bestimmung geht ins Leere.Es sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Anpassung des Paragraph 31 a, IG-L nicht erfolgt ist. Die Bestimmung geht ins Leere. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.056.5667.2015

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