F iVm § 13 c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4, zur Zahl MBA 01 - S 3964/14, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn Claus C., vertreten durch Rechtsanwälte in Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .. Bezirk, vom 22.01.2015, betreffend der Verwaltungsübertretung
Paragraph 14,
GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 750,-- auf EUR 400,--, die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 21 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 750,-- auf EUR 400,--, die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 21 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag von EUR 75,-- auf EUR 40,--. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. KG mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes/Bar in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 26.1.2014 nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen dieses Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, da entgegen § 13a Abs.2 dieses Gesetzes mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen liegen, in denen das Rauchen gestattet wurde.„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. KG mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes/Bar in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 26.1.2014 nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen dieses Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, da entgegen Paragraph 13 a, Absatz 2, dieses Gesetzes mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen liegen, in denen das Rauchen gestattet wurde. Eine große Anzahl von Gästen rauchte in diesen Räumlichkeiten handelsübliche Zigaretten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14
Abs.4 erster Strafsatz Tabakgesetz.Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden,
Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass im gegenständlichen Lokal 48 Verabreichungsplätze für Raucher, jedoch 52 Verabreichungsplätze für Nichtraucher eingerichtet seien, den Bestimmungen des Tabakgesetzes werde daher vollinhaltlich genüge getan. Zum Nachweis dieses Vorbringens wird auf den vorgelegten Einreichplan, welcher Bestandteil des Bescheides vom
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.Paragraph 13 b,
den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole
Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole
Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. Zuletzt aktualisiert am Strafbestimmungen § 14.
verstößt odergegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
1 bis 4 oder einer
4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.“
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.“ Mit der Frage, welcher in Anbetracht von mehreren eingerichteten Räumen als Hauptraum anzusehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.5.2011, Zahl 2011/11/0032, auseinandergesetzt und ausgeführt wie folgt: „Nach den Erläuterungen (RV 610 BlgNr. XXIII.GP, 6) zu § 13a TabakG 1995, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 eingefügt wurde, ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.“„Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 610 BlgNr. römisch 23 .GP, 6) zu Paragraph 13 a, TabakG 1995, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, eingefügt wurde, ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.“ Im Sinne dieser Ausführungen war der flächenmäßig größere Raum, in dem sich zudem der Barbereich befindet, als Hauptraum anzusehen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Erhebungsorganes, welche im Zug des Verfahrens unbestritten geblieben sind, hat sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit in ebendiesem Raum ereignet, welcher ihrer Darstellung zufolge bis zur Überfüllung verwendet wurde, wohingegen sich im anderen Raum lediglich wenige Gäste befunden haben. Es konnte daher kein Zweifel bestehen, dass der als „Gastraum 2“ bezeichnete Raum anlässlich des verfahrensgegenständlichen Vorfall ist der Hauptraum des Gewerbebetriebes und daher vom Rauchverbot erfasst war. Erkennbar unter dem Aspekt des Rechtsirrtums hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass die Gewerbebehörde einen Antrag auf Änderung der Betriebsanlage in dem Ausmaß bewilligt hätte, dass auch die Zuweisung der Räume den Bestimmungen des Tabakgesetzes genüge tun werde. Dieser Schluss ist bereits deshalb unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen konnte, dass die Gewerbebehörde sanitätsrechtliche Verfügungen treffen werde, sondern ihm vielmehr erkennbar sein musste, dass die Bewilligung der in Frage stehenden Änderungen ausschließlich aus dem Aspekt der gewerberechtlichen Bewilligungsfähigkeit erfolgt ist. Eine Interpretation des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides in die Richtung, dass damit auch dem Nichtraucherschutz zur Gänze genüge getan werde, stellt sich sohin als geradezu willkürlich dar. Es war daher der Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da dem Beschwerdeführer laut Aktenlage der besondere Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, welcher jedoch in der Strafbemessung, die durch die belangte Behörde durchgeführt wurde, keine Berücksichtigung gefunden hat. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Verfahrens sind weder weitere besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten. Auch die deklarierten Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurde berücksichtigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.019.2772.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.