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{'item': 'VGW-021/035/32086/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 81§ 366§ 74§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2015 GeschäftszahlVGW-021/035/32086/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwer

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 510 Euro auf 400 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 510 Euro auf 400 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

§ 64Abs 2 VSt

G mit 40 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 40 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird

§ 52Abs 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Der Beschwerdeführerin wird

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin (§§ 39 und 370 Abs. 1 und Abs. 4 Gewerbeordnung 1994) der B. Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiener Neudorf, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin die mit rechtskräftigem Bescheiden, vom 20.01.1995, Zahl MBA .. – BA ..12/94 und Folgebescheiden, zuletzt vom 28.02.2011, MBA ..– ..642/10, genehmigte Betriebsanlage in Wien, M.-straße (Handelsgewerbe), ident Sp.gasse, ohne die erforderliche rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung dieser Änderung

§ 81Gew

O 1994 am 26.06.2014, um 03:52 Uhr in geändertem Zustand betrieben hat, da zu diesem Zeitpunkt eine Anlieferung von Waren durch ein Lieferfahrzeug der Fa. St. durchgeführt wurde (Im Genehmigungsbescheid 28.02.2011, MBA ..– ..642/10, sind Anlieferungszeiten nur werktags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr genehmigt), obwohl diese Änderung geeignet ist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen.“„Sie haben als gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins und Absatz 4, Gewerbeordnung 1994) der B. Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiener Neudorf, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin die mit rechtskräftigem Bescheiden, vom 20.01.1995, Zahl MBA .. – BA ..12/94 und Folgebescheiden, zuletzt vom 28.02.2011, MBA ..– ..642/10, genehmigte Betriebsanlage in Wien, M.-straße (Handelsgewerbe), ident Sp.gasse, ohne die erforderliche rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung dieser Änderung

Paragraph 81, GewO 1994 am 26.06.2014, um 03:52 Uhr in geändertem Zustand betrieben hat, da zu diesem Zeitpunkt eine Anlieferung von Waren durch ein Lieferfahrzeug der Fa. St. durchgeführt wurde (Im Genehmigungsbescheid 28.02.2011, MBA ..– ..642/10, sind Anlieferungszeiten nur werktags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr genehmigt), obwohl diese Änderung geeignet ist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 366 Abs 1 Z 3 zweiter Fall GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, iVm § 81 GewO 1994 verletzt, weswegen über sie

§ 366Abs 1 Einleitungssatz i

Vm § 370 Abs 1 und 4 GewO 1994 eine Geldstrafe von 510 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 51 Euro auferlegt wurde.Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, in Verbindung mit Paragraph 81, GewO 1994 verletzt, weswegen über sie

Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins und 4 GewO 1994 eine Geldstrafe von 510 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 51 Euro auferlegt wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Am 24.3.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdevertreter teilgenommen hat und in der Herr Roland Z. als Zeuge einvernommen wurde. Herr Roland Z. gab als Zeuge einvernommen an, er wohne in der Sp.-gasse im

  1. Stock. Dieses Haus befinde sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der B.-Filiale, die an der Ecke M.-straße/Sp.-gasse gelegen sei. Er wohne dort schon seit dem Jahr
  2. Seit es die B.-Filiale dort gebe, diese seit etwa vor 12 Jahren eröffnet worden, habe es immer wieder Nachtanlieferungen gegeben, wobei in den letzten Jahren fast täglich Anlieferungen zwischen 03.00 Uhr und 05.00 Uhr in der Früh vorgekommen seien. Er sei damals, am 26.6.2014, gegen 03.52 Uhr, wie so oft, durch den Lärm des Anlieferungsfahrzeuges aufgewacht. Allein das Öffnen der Wagentüren und das Abladen der Plastikkisten, die dann auf den Boden zur Filiale geschliffen werden, verursachten einen sehr lauten Lärm, durch den er jedes Mal aufgeweckt werde. Er sei dann zum Fenster gelaufen und habe ein Foto gemacht. Er habe nicht nur das Fahrzeug fotografiert, sondern auch beobachtet, wie die Anlieferung erfolgt sei. Er wisse aus einem Schriftverkehr mit der Firma B., dass die Anlieferer Schlüssel von der Betriebsanlage hätten. Die Eingangstüre und die daneben befindliche Anlieferungstüre könne er von seinem Fenster aus nicht einsehen. Er sehe aber, wie die Fahrzeugtüren geöffnet, die Waren abgeladen und zum Eingang gezerrt werden. Im Kreuzungsbereich M.-gasse/Sp.-gasse gebe es keinen weiteren Lebensmittelhandel. Im gegenständlichen Fall habe sich auf dem LKW das Logo der Firma St. befunden. Es gebe aber auch LKW’s mit dem Aufdruck ..menü und weiße LKW’s, die die Zeitungen angeliefert haben. Die Fahrzeuge der Firma B. kämen nun pünktlich um 06.00 Uhr, früher seien sie auch vor 06.00 Uhr gekommen. Auch hinsichtlich der anderen Anlieferungen vor 06.00 Uhr habe er eine merkliche Verbesserung wahrgenommen. Er habe das Foto persönlich am 26.6.2014, um 03.53 Uhr, aufgenommen. Im gegenständlichen Fall seien die Kisten nicht geschliffen, sondern getragen worden. Das Schleifen der Kisten erfolge meist dann, wenn der LKW auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellt sei. Er habe im gegenständlichen Fall das Öffnen der Ladetüren zwar nicht gesehen, er habe aber gesehen, wie leere Plastikretourkisten zum LKW zurückgetragen worden seien. Er habe nicht gesehen, von wo der Fahrer die Kisten genommen habe. Dass der LKW, wie im gegenständlichen Fall abgebildet, auf die Fahrbahn der Sp.-gasse hineinragt, sei nicht außergewöhnlich, die LKW’s seien immer wieder mitten im Kreuzungsbereich gestanden. Seitens der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass im Beweisverfahren nicht hervorgekommen sei, dass das Fahrzeug der Firma St. tatsächlich in die Filiale geliefert habe. Auch in seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdevertreter darauf, dass eine Anlieferung nicht hervorgekommen sei, sondern höchstens eine Abholung von Kisten, wobei nicht erwiesen werden habe können, dass diese Kisten aus der B.-Filiale herausgetragen worden und daher der Betriebsanlage zuzurechnen seien. Selbst wenn eine Änderung der Betriebsanlage stattgefunden hätte, treffe die Beschwerdeführerin ein äußerst geringes Verschulden, da es sich um eine Fremdfirma handle, auf die die Beschwerdeführerin nur indirekt Ingerenz habe. Wie auch vom Zeugen angegeben, habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitig auch dafür gesorgt, dass die Firma St. nicht mehr vor 06.00 Uhr anliefere. Dies sei durch Abnahme der Schlüssel bei den Fremdlieferanten sichergestellt worden und habe offenbar Erfolg. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 366Abs 1 Z 3 Gew

O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 85/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,). Nach § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.Nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist.

§ 74Abs 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3) die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4) die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5) eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes dieser Gesetzesstelle ergibt, begründet bereits die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen.Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes dieser Gesetzesstelle ergibt, begründet bereits die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Ziffer eins bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Bei Beurteilung der Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es daher nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann gegeben, wenn diese Umstände nicht auszuschließen sind (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0223).Bei Beurteilung der Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es daher nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann gegeben, wenn diese Umstände nicht auszuschließen sind vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0223). Ob eine, das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllende „Änderung“ vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid (vgl. VwGH 24.5.1994, 93/04/0031).Ob eine, das entsprechende Tatbestandsmerkmal des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllende „Änderung“ vorliegt, bemisst sich ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid vergleiche VwGH 24.5.1994, 93/04/0031). Die Betriebsbeschreibung, welche Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 28.2.2011, Zahl: MBA .. - ..642/10, ist, enthält folgende Anlieferungsregelung: „Die Anlieferung erfolgt werktags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr.“ Dadurch, dass diese Regelung betreffend die Anlieferung in der Betriebsbeschreibung Eingang gefunden hat, erlangt diese insofern normativen Charakter, als damit Anlieferungen nur werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr genehmigt sind. Anlieferungen außerhalb der genehmigten Anlieferungszeiten stellen damit eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs 1 GewO 1994 der Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle bedarf und, sofern eine solche Genehmigung nicht gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 darstellt (vgl. VwGH 18.6.1996, 96/04/0050 zur vergleichbaren Betriebszeitenregelung).Dadurch, dass diese Regelung betreffend die Anlieferung in der Betriebsbeschreibung Eingang gefunden hat, erlangt diese insofern normativen Charakter, als damit Anlieferungen nur werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr genehmigt sind. Anlieferungen außerhalb der genehmigten Anlieferungszeiten stellen damit eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 der Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle bedarf und, sofern eine solche Genehmigung nicht gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 darstellt vergleiche VwGH 18.6.1996, 96/04/0050 zur vergleichbaren Betriebszeitenregelung). Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass am 26.6.2014, um 03.52 Uhr, eine Anlieferung von Waren durch ein Lieferfahrzeug der Firma St. in die gegenständliche B.-Filiale erfolgt ist. Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen Roland Z., der im persönlichen Eindruck äußerst glaubwürdig und korrekt wirkte und anschaulich schilderte, dass er am 26.6.2014, gegen 03.52 Uhr, durch den Lärm des gegenständlichen Anlieferungsfahrzeuges der Firma St. aufgewacht sei. Das Öffnen der Wagentüren und das Abladen der Plastikkisten erzeuge einen sehr lauten Lärm und werde er dadurch jedes Mal aufgeweckt. Er habe dann das Foto aufgenommen, auf dem der unmittelbar vor dem Eingang der gegenständlichen B.-Filiale im Kreuzungsbereich M.-straße/Sp.-gasse abgestellte LKW der Firma St. ersichtlich ist. Es trifft zwar zu, dass der Zeuge Z. im gegenständlichen Fall das Ausladen der Waren und das Hineinschaffen dieser Waren in die gegenständliche B.-Filiale nicht beobachtet hat. Im Hinblick darauf, dass es im Kreuzungsbereich M.-straße/Sp.-gasse jedoch keinen weiteren Lebensmittelhandel gibt, der LKW der Firma St. direkt vor dem Eingang der gegenständlichen Betriebsanlage abgestellt war, der im gegenständlichen Fall durch den beim Öffnen der Wagentüren und Abladen der Plastikkisten verursachten Lärm aus seinem Schlaf geweckte Zeuge Z. aber den zur Anlieferung gehörenden Vorgang des Zurücktragens von leeren Plastikretourkisten zum LKW gesehen hat, bestand kein Zweifel daran, dass eine Anlieferung durch die Firma St. in die gegenständliche Betriebsanlage zur Tatzeit tatsächlich erfolgt ist. Der Zeuge Z. verwies zudem auch auf einen Schriftverkehr mit der Firma B., aus dem sich ergeben habe, dass die Anlieferer Schlüssel von der Betriebsanlage gehabt haben. Abgesehen davon, dass seitens der Beschwerdeführerin der Sachverhalt nur allgemein in Abrede gestellt wurde, wurde seitens der Beschwerdeführerin aber auch eingeräumt, dass nunmehr durch Abnahme der Schlüssel bei den Fremdlieferanten sichergestellt worden sei, dass Anlieferungen nicht mehr vor 06.00 Uhr erfolgten, und dies offenbar, wie vom Zeugen Z. bestätigt, Erfolg habe. Da schon im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung bei Anlieferungen vor 06.00 Uhr früh die Möglichkeit einer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Lärmbelästigung der Nachbarn und damit eine grundsätzliche Eignung, eine solche Belästigung herbeizuführen, nicht ausgeschlossen werden kann, war von der Genehmigungspflicht der gegenständlichen geänderten Betriebsanlage und somit von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Betreibens einer genehmigten Betriebsanlage nach deren Änderung ohne die erforderliche Genehmigung auszugehen. Bei einer Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

§ 5Abs 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat.Bei einer Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Dass die in Rede stehende Belieferung der gegenständlichen Betriebsanlage gegen den Willen der B. AG als Anlageninhaberin und ohne Mitwirkung bzw. Bereitschaft zur Annahme dieser Waren erfolgt wäre, oder ohne Mitwirkung der Anlageninhaberin überhaupt durchgeführt werden konnte, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Da die Beschwerdeführerin auch nicht darzutun vermochte, dass von ihr solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gegenständlichen Anlieferungsregelung erwarten ließen, war im vorliegenden Fall auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Jedes Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Durchführung einer genehmigungspflichtigen Änderung, ohne dass die hiefür erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wurde, schädigt in nicht unerheblichem Maße das bestehende öffentliche Interesse am Schutz des in § 74 GewO 1994 genannten Personenkreises, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war im gegenständlichen Fall im Hinblick darauf, dass ein Nachbar tatsächlich um 3.52 Uhr durch den durch die gegenständliche Anlieferung verursachten Lärm in seiner Nachtruhe gestört worden ist, als erheblich anzusehen.Jedes Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach Durchführung einer genehmigungspflichtigen Änderung, ohne dass die hiefür erforderliche behördliche Genehmigung erteilt wurde, schädigt in nicht unerheblichem Maße das bestehende öffentliche Interesse am Schutz des in Paragraph 74, GewO 1994 genannten Personenkreises, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war im gegenständlichen Fall im Hinblick darauf, dass ein Nachbar tatsächlich um 3.52 Uhr durch den durch die gegenständliche Anlieferung verursachten Lärm in seiner Nachtruhe gestört worden ist, als erheblich anzusehen. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung war – wie bereits von der belangten Behörde – eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 als erschwerend zu werten. Die Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen durch das Abstellen von Anlieferungen vor 06.00 Uhr früh nach dem gegenständlichen Vorfall war hingegen als mildernd zu werten (vgl. VwGH 22.4.1997, 95/04/0174). Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.Bei der Strafbemessung war – wie bereits von der belangten Behörde – eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 als erschwerend zu werten. Die Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen durch das Abstellen von Anlieferungen vor 06.00 Uhr früh nach dem gegenständlichen Vorfall war hingegen als mildernd zu werten vergleiche VwGH 22.4.1997, 95/04/0174). Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Lediglich im Hinblick auf das Vorliegen des oben genannten besonderen Milderungsgrundes des § 34 Z 15 StGB war die verhängte Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.Lediglich im Hinblick auf das Vorliegen des oben genannten besonderen Milderungsgrundes des Paragraph 34, Ziffer 15, StGB war die verhängte Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 3.600 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen erscheint die nun auf 400 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde angegebenen und als durchschnittlich zu wertenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.035.32086.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.