RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.05.2015 GeschäftszahlVGW-123/V/077/5748/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über den Antrag der L. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Granit-Hartgestein Edelsplitt 2-5mm, 4-8mm und Oberbauschotter I 31,5-63mm lt. BH 700 mit Sattel-LKW nach Wien, S.-straße" der W. KG, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über den Antrag der L. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Granit-Hartgestein Edelsplitt 2-5mm, 4-8mm und Oberbauschotter römisch eins 31,5-63mm lt. BH 700 mit Sattel-LKW nach Wien, S.-straße" der W. KG, den BESCHLUSS gefasst: I. Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.römisch eins. Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet. II. Der Antrag, eine einstweilige Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin im gegenständlichen Vergabeverfahren die Erteilung des Zuschlags untersagt wird, wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, eine einstweilige Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin im gegenständlichen Vergabeverfahren die Erteilung des Zuschlags untersagt wird, wird abgewiesen. III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Die W. KG (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages nach dem Billigstbieterverfahren im Unterschwellenbereich, nämlich die „Lieferung von Granit-Hartgestein Edelsplitt 2-5mm, 4-8mm und Oberbauschotter I 31,5-63mm lt. BH 700 mit Sattel-LKW nach Wien, S.-straße“. Die W. KG (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages nach dem Billigstbieterverfahren im Unterschwellenbereich, nämlich die „Lieferung von Granit-Hartgestein Edelsplitt 2-5mm, 4-8mm und Oberbauschotter römisch eins 31,5-63mm lt. BH 700 mit Sattel-LKW nach Wien, S.-straße“. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.5.2015, per Fax der Antragstellerin am 12.5.2015 zugegangen, wurde der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes mitgeteilt. Das Ausscheiden wurde auf § 269 Abs. 1 Z 5 BVergG 2006 gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot gelegt habe.Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 12.5.2015, per Fax der Antragstellerin am 12.5.2015 zugegangen, wurde der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebotes mitgeteilt. Das Ausscheiden wurde auf Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot gelegt habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 19.5.2015 um 11:53 übermittelte und damit rechtzeitige (§ 24 Abs. 1 WVRG 2014) Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 12.5.2015, Anberaumung einer mündliche Verhandlung, Gewährung von Akteneinsicht, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Pauschalgebührenersatz.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 19.5.2015 um 11:53 übermittelte und damit rechtzeitige (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2014) Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 12.5.2015, Anberaumung einer mündliche Verhandlung, Gewährung von Akteneinsicht, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Pauschalgebührenersatz. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung enthält die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Antragsgegnerin und der Antragstellerin, jeweils einschließlich Faxnummer, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 20 Abs. 1 genannten Voraussetzungen, die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit, die genaue Darlegung der nach Ansicht der Antragstellerin unmittelbar drohenden Schädigung ihrer Interessen und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen, die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung enthält die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Antragsgegnerin und der Antragstellerin, jeweils einschließlich Faxnummer, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Voraussetzungen, die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit, die genaue Darlegung der nach Ansicht der Antragstellerin unmittelbar drohenden Schädigung ihrer Interessen und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen, die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen bestehe der Antragstellerin zu Folge darin, dass „die Auftraggeberin ansonsten durch die (rechtswidrige) Zuschlagserteilung (vor Beendigung des Nachprüfungsverfahrens) unumkehrbare Tatsachen schaffen könnte. Da jedoch ausreichend Judikatur dazu besteht, dass ein Bieter während des Nachprüfungsverfahrens einer ihn betreffenden Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren verbleibt, ihm daher eine allfällige Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben ist und somit eine allfällige Zuschlagserteilung in rechtswirksamer Weise gar nicht möglich wäre, ohne diesem Bieter vorher durch Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung die Möglichkeit einzuräumen, auch diese zu bekämpfen, war für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Verfügung eine Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Der Antragsgegnerin wurde daher mit Schriftsatz vom 19.5.2015 mitgeteilt, dass zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (inhaltlich) keine Stellungnahme benötigt wird, und sie wurde lediglich ersucht, insoweit die für die Pauschalgebühren maßgeblichen Umstände mitzuteilen. Mit Schriftsatz vom 22.5.2015 hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen bestätigt, dass es sich um ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages handelt und den geschätzten Auftragswert mitgeteilt. Im Vergabeverfahren ist eine Zuschlagsentscheidung noch nicht ergangen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 28 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 - WVRG 2014 lautet:Paragraph 28, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 - WVRG 2014 lautet: „§ 28. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 20 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 vor diesem gestellt werden.“„§ 28. Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 20, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der Antrag kann gleichzeitig mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 2, vor diesem gestellt werden.“ § 29 WVRG 2014 lautet auszugsweise:Paragraph 29, WVRG 2014 lautet auszugsweise: „§ 29.
(1)Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
- die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie der Antragstellerin oder des Antragstellers, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 20 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
- die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
- die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
- die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.“ § 31 WVRG 2014 lautet auszugsweise:Paragraph 31, WVRG 2014 lautet auszugsweise: „§ 31.
(1)Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. (…)
(4)Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Verwaltungsgericht Wien die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. In Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind bei der Interessenabwägung insbesondere auch Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen. (…)
(6)Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(7)In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde, außer Kraft. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(8)Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.“ Die Antragsgegnerin ist Sektorenauftraggeberin gemäß § 165 BVergG
- Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages.Die Antragsgegnerin ist Sektorenauftraggeberin gemäß Paragraph 165, BVergG
- Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2014) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2014 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG
- Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2014) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2014 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG
- Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 7 Abs. 1 WVRG 2014 gegeben, wobei gemäß § 2 Abs. 4 WVRG 2014 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen durch den Einzelrichter erfolgen.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WVRG 2014 gegeben, wobei gemäß Paragraph 2, Absatz 4, WVRG 2014 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen durch den Einzelrichter erfolgen. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht dem § 29 Abs. 1 WVRG 2014.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht dem Paragraph 29, Absatz eins, WVRG
- Es hat jedoch bereits das BVA in seinen Bescheiden vom 12.1.2009, N/0001-BVA/13/2009-6, und BVA 25.7.2012, N/0072-BVA/08/2012-EV20, die Ansicht vertreten, dass eine unmittelbare Schädigung dann nicht droht, wenn ein Auftraggeber lediglich eine Ausscheidensentscheidung erlässt und der betroffene Bieter gegen diese Entscheidung einen Nachprüfungsantrag einbringt. In einem solchen Fall verbleibt nämlich die Antragstellerin zumindest für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens als Bieterin im Vergabeverfahren, weshalb ihr – wie allen anderen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern auch – eine etwaige Zuschlagsentscheidung mitgeteilt werden muss (vgl. Georg Gruber/Thomas Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 328, Rz 33 mwN). Es hat jedoch bereits das BVA in seinen Bescheiden vom 12.1.2009, N/0001-BVA/13/2009-6, und BVA 25.7.2012, N/0072-BVA/08/2012-EV20, die Ansicht vertreten, dass eine unmittelbare Schädigung dann nicht droht, wenn ein Auftraggeber lediglich eine Ausscheidensentscheidung erlässt und der betroffene Bieter gegen diese Entscheidung einen Nachprüfungsantrag einbringt. In einem solchen Fall verbleibt nämlich die Antragstellerin zumindest für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens als Bieterin im Vergabeverfahren, weshalb ihr – wie allen anderen im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern auch – eine etwaige Zuschlagsentscheidung mitgeteilt werden muss vergleiche Georg Gruber/Thomas Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 328,, Rz 33 mwN). Das Verwaltungsgericht Wien ist dieser Rechtsansicht bereits mit den Beschlüssen vom 4.6.2014, VGW-123/V/077/26443/2014, und vom 23.2.2015, VGW-123/V/046/1786/2015, gefolgt. § 28 WVRG erfordert für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dass der abzuwendende Schaden „unmittelbar“ droht. An dieser „Unmittelbarkeit“ fehlt es, wenn wie hier vor dem drohenden Schadensereignis zwangsläufig noch eine Entscheidung ergehen müsste, die die Antragstellerin anfechten und zum Anlass eines Antrags auf einstweilige Verfügung nehmen kann. In diesem Fall droht der Schaden noch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar. Paragraph 28, WVRG erfordert für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dass der abzuwendende Schaden „unmittelbar“ droht. An dieser „Unmittelbarkeit“ fehlt es, wenn wie hier vor dem drohenden Schadensereignis zwangsläufig noch eine Entscheidung ergehen müsste, die die Antragstellerin anfechten und zum Anlass eines Antrags auf einstweilige Verfügung nehmen kann. In diesem Fall droht der Schaden noch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar. Dass der Antragstellerin ein Schaden entstehen könnte, wenn die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung und rechtswidriger Weise die Antragstellerin nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des § 272 Abs. 1 BVergG behandeln würde, vermag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu begründen, zumal im Zuge der nach § 31 Abs. 4 vorzunehmenden Interessenabwägung WVRG 2014 den Verfahrensparteien keine ankündigungs- und rechtswidrige Vorgangsweise unterstellen darf, sondern vielmehr nur die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme zu berücksichtigen hat. Dass die Antragsgegnerin gegenständlich die Antragstellerin entgegen ihrer erklärten Absicht und entgegen den Geboten der Rechtsordnung nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des § 272 Abs. 1 BVergG behandeln würde, ist keine voraussehbare Folge der von der Antragstellerin bekämpften, und noch nicht bestandsfesten Ausscheidungsentscheidung.Dass der Antragstellerin ein Schaden entstehen könnte, wenn die Antragsgegnerin entgegen ihrer Ankündigung und rechtswidriger Weise die Antragstellerin nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des Paragraph 272, Absatz eins, BVergG behandeln würde, vermag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zu begründen, zumal im Zuge der nach Paragraph 31, Absatz 4, vorzunehmenden Interessenabwägung WVRG 2014 den Verfahrensparteien keine ankündigungs- und rechtswidrige Vorgangsweise unterstellen darf, sondern vielmehr nur die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme zu berücksichtigen hat. Dass die Antragsgegnerin gegenständlich die Antragstellerin entgegen ihrer erklärten Absicht und entgegen den Geboten der Rechtsordnung nicht als verbleibende Bieterin im Sinne des Paragraph 272, Absatz eins, BVergG behandeln würde, ist keine voraussehbare Folge der von der Antragstellerin bekämpften, und noch nicht bestandsfesten Ausscheidungsentscheidung. Darüber hinaus ist die Antragstellerin gegen eine etwaige Zuschlagserteilung ohne vorangegangene Zuschlagsentscheidung dadurch abgesichert, dass eine solche Vorgangsweise vergaberechtlich unzulässig und ein auf diese Weise allenfalls geschlossener Vertrag gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 WVRG 2014 mit Nichtigkeit bedroht ist. Gegen eine etwaige Zuschlagsentscheidung müsste die Antragstellerin hingegen, wenn sie deren Bestandsfestwerden verhindern will, ohnedies mit einem weiteren Nachprüfungsantrag vorgehen und ist kein Grund ersichtlich, warum ein etwaiger Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Untersagung der Zuschlagserteilung ausgesprochen werden soll, nicht erst mit einem Antrag auf Nachprüfung einer allfälligen Zuschlagsentscheidung eingebracht werden soll.Darüber hinaus ist die Antragstellerin gegen eine etwaige Zuschlagserteilung ohne vorangegangene Zuschlagsentscheidung dadurch abgesichert, dass eine solche Vorgangsweise vergaberechtlich unzulässig und ein auf diese Weise allenfalls geschlossener Vertrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, WVRG 2014 mit Nichtigkeit bedroht ist. Gegen eine etwaige Zuschlagsentscheidung müsste die Antragstellerin hingegen, wenn sie deren Bestandsfestwerden verhindern will, ohnedies mit einem weiteren Nachprüfungsantrag vorgehen und ist kein Grund ersichtlich, warum ein etwaiger Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Untersagung der Zuschlagserteilung ausgesprochen werden soll, nicht erst mit einem Antrag auf Nachprüfung einer allfälligen Zuschlagsentscheidung eingebracht werden soll. Aus diesen Gründen war daher der Antrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung spruchgemäß abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bis-her nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.V.077.5748.2015