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{'item': 'VGW-122/008/4079/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlVGW-122/008/4079/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn H. W. vom 19.03.2015 gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, vom 02.03.2015, Zl. A2/413503/2014, mit welchem der Antrag vom 05.01.2015 gemäß § 8 AVG, § 2 WPG und § 1 Wr. Auskunftspflichtgesetz mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn H. W. vom 19.03.2015 gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, vom 02.03.2015, Zl. A2/413503/2014, mit welchem der Antrag vom 05.01.2015 gemäß Paragraph 8, AVG, Paragraph 2, WPG und Paragraph eins, Wr. Auskunftspflichtgesetz mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag um Erteilung von Auskünften in der Rechtssache des in Wien, B.-gasse, betriebenen Prostitutionslokales als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der vor dem Verwaltungsgericht Wien am

  1. Mai 2015 stattgefundenen Verhandlung wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom Beschwerdeführer zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden (vgl. VwGH vom 3.01.2013, Zl. 2013/07/0235). Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden vergleiche VwGH vom 3.01.2013, Zl. 2013/07/0235). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen: Wird im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der verfahrenseinleitende Antrag nicht mehr aufrechterhalten, bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH vom 05.03.2015, Zl. Ra 2014/02/0159; VwGH vom
  2. November 2014, Zl. Ra 2014/22/0016; VwGH vom
  3. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0235).Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen: Wird im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht der verfahrenseinleitende Antrag nicht mehr aufrechterhalten, bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH vom 05.03.2015, Zl. Ra 2014/02/0159; VwGH vom
  4. November 2014, Zl. Ra 2014/22/0016; VwGH vom
  5. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0235). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.4079.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.