RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlVGW-122/008/647/2015/E; VGW-122/008/648/2015/E; VGW-122/008/649/2015/E TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn S., der Frau U. und des Herrn L., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
- September 2013, Zl.: MBA ... - 668000/13 BA, mit welchem gemäß § 79 GewO 1994 betreffend den Betrieb der Betriebsanlage in Wien, N.-straße, zwei näher umschriebene Auflagen vorgeschrieben wurden, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn S., der Frau U. und des Herrn L., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom
- September 2013, Zl.: MBA ... - 668000/13 BA, mit welchem gemäß Paragraph 79, GewO 1994 betreffend den Betrieb der Betriebsanlage in Wien, N.-straße, zwei näher umschriebene Auflagen vorgeschrieben wurden, den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat die Verwaltungsbehörde für die Betriebsanlage am Standort Wien, N.-straße, folgende zwei zusätzliche Auflagen vorgeschrieben: „1) Sämtliche Senkgruben auf der Liegenschaft sind flüssigkeitsdicht herzustellen. Nach erfolgter Sanierung ist dem Magistratischen Bezirksamt eine schriftliche Bestätigung einer Fachfirma vorzulegen. 2) Die Einleitung von Schmutzwässern in die Sickerschächte ist umgehend zu beenden (in die Sickerschächte dürfen ausschließlich Dachwasser eingeleitet werden).“ Die Leistungsfrist für die Auflage 1) wurde mit 4 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, jene für die Erfüllung der Auflage 2) mit Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die vorgeschriebenen Auflagen dem Schutz des Grundwassers dienen würden. Die Verwaltungsbehörde bezog sich dabei auf eine Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung
- In den dagegen gleichlautend formulierten Rechtsmitteln wurde vorgebracht, dass ein kooperatives Verfahren über die Widmung, die Absiedlung und den Neubau der Stallungen des T. geführt werde. Ein entsprechender Vertragsentwurf liege auf und habe die Magistratsabteilung 51, Sportamt, der Übersiedelung zugestimmt. Sobald die Widmung abgeschlossen sei, werde mit dem Neubau der Stallungen begonnen. Es erscheine sohin nicht sinnvoll, mit der Sanierung zu beginnen, da eine Absiedlung geplant sei. Es werde deshalb um angemessene Frist zur Durchführung der Absiedlung und des Neubaus der Stallungen ersucht. Während eines Absiedlungs- und Neubauverfahrens sei es wahrscheinlich auch nicht möglich, Sanierungen auf eventuell nicht mehr im Wirkungsbereich der Bescheidadressaten liegenden Flächen vorzunehmen. Bescheinigungsmittel für dieses Vorbringen wurden keine beigelegt. Dem Verfahren liegt eine gewerbetechnische Überprüfung der Betriebsanlage zugrunde. Insbesondere war demnach zu überprüfen, ob die mit Bescheid vom 05.10.2011 zur Zahl MBA ... – 87705/11 BA vorgeschriebenen Auflagen, wonach unter anderem ein Lageplan zu erstellen war, in welchem der Bestand der Entwässerung der anfallenden Dach-, Binde- und Oberflächenwässer der gesamten Liegenschaft mit sämtlichen Kanaleinläufen, Schächten, Sammelgruben und Versickerungen darzustellen war sowie die Flächen für Pferdemistlagerungen und deren Entwässerungen einzutragen waren, beim Betrieb der Anlage eingehalten wurden. Dazu teilte der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 45, Wiener Gewässer, mit Schreiben vom 31.05.2013 mit, dass die MA 45 – Gewässeraufsicht am 28.05.2013 eine Überprüfung anhand des übermittelten Plandokumentes im Beisein eines Mitarbeiters vor Ort durchgeführt und festgestellt habe, dass augenscheinlich die Beschriftungen nicht ordnungsgemäß im Plan dargestellt seien. Sämtliche am Gelände vorhandenen Gruben würden als Sickergruben im Plandokument dargestellt. In Wirklichkeit gäbe es zahlreiche Senkgruben und Sickergruben. Es sei jedoch festgestellt worden, dass auch in augenscheinlichen Sickergruben stark verunreinigtes Wasser vorhanden gewesen sei. Das Plandokument sei insoweit zu korrigieren, dass daraus klar hervorgehe, welche Gruben Sickergruben und welche Gruben Senkgruben seien. Danach werde die MA 45 eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchführen und gegebenenfalls aus vorhandenen Sickergruben Wasserproben ziehen. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Betreibern seitens der Verwaltungsbehörde vorgehalten. In der Folge wurde ein Schreiben der M. Bau GmbH vom 24.06.2013 vorgelegt, welche mitteilte, dass bei Vermessung der Gebäude und der Senk- und Sickergruben festgestellt worden sei, dass die kompletten Senk- und Sickergruben undicht seien und Fäkalien und Sickerreste in die Gruben eingeleitet werden würden. Keine dieser Gruben könne als dichte Senkgrube bestätigt werden. Es hätte festgestellt werden müssen, dass fast in jeder Grube Oberflächenwässer und Sickerwässer eingeleitet werden. Dazu teilte die MA 45 – Gewässeraufsicht mit Schreiben vom 05.08.2013 mit, dass es auf Basis der Mitteilung der M. Bau GmbH vom 24.06.2013 aus Sicht des Gewässerschutzes erforderlich sei, sämtliche Senkgruben auf der Liegenschaft nachweislich flüssigkeitsdicht herzustellen und die Einleitung von Schmutzwässern in die Sickerschächte umgehend zu beenden. In die Sickerschächte dürften ausschließlich Dachwässer eingeleitet werden. Für die Dichtstellung der Senkgruben erscheine ein Zeitrahmen von 4 Monaten ausreichend bzw. angemessen. Nach erfolgter Sanierung wäre darüber eine schriftliche Bestätigung einer Fachfirma vorzulegen. Über diese Aufträge hinausgehend seien derzeit keine Auflagen zum Schutz des Grundwassers vorzuschreiben. Mit Schreiben vom 09.08.2013 verständigte die Verwaltungsbehörde die nunmehrigen Rechtsmittelwerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihnen auch die Formulierung der später bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen vorab mit. In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Die Verwaltungsbehörde wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien als damals zuständiger Berufungsbehörde vom 13.11.2013 aufgefordert bekannt zu geben, ob und bejahendenfalls welcher Zusammenhang aus der Sicht der Verwaltungsbehörde zwischen dem Gastgewerbebetrieb des T. und den bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen, nämlich sämtliche Senkgruben auf der Liegenschaft flüssigkeitsdicht herzustellen und die Einleitung von Schmutzwässern in die Sickerschächte zu beenden, bestehe. Dazu teilte die Verwaltungsbehörde mit Antwortschreiben vom 14.11.2013 mit, dass die Betriebsanlage im Standort Wien, N.-straße, zur Ausübung der Konzession Gast- und Schankgewerbe sowie des Gewerbes „Trainieren und Warten von Pferden“ mit Bescheid vom 31.01.1979 genehmigt worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien forderte daraufhin die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 22.11.2013 auf, wann und wo (an welchem Standort) eine Gewerbeberechtigung betreffend das Trainieren und Warten von Pferden für den T. bestanden hätte, da sich eine solche dem Gewerberegister nicht entnehmen ließe. Dazu teilte die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 03.12.2013 mit, dass für den T. keine Gewerbeanmeldung zur Ausübung des Gewerbes „Trainieren und Warten von Pferden“ aufgefunden hätte werden können. Dieses Gewerbe wurde bzw. werde im Standort Wien, N.-straße, jeweils von natürlichen Personen ausgeübt, wobei die Vermutung naheliege, dass es sich dabei um Vereinsmitglieder des T. handle. Das Verwaltungsgericht Wien gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer (Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG) keine Folge und bestätigte insoweit den bekämpften Bescheid. Hinsichtlich des T. (und den weiteren am Verfahren nun nicht mehr beteiligten Parteien) wurde der bekämpfte Bescheid behoben.Das Verwaltungsgericht Wien gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer (Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG) keine Folge und bestätigte insoweit den bekämpften Bescheid. Hinsichtlich des T. (und den weiteren am Verfahren nun nicht mehr beteiligten Parteien) wurde der bekämpfte Bescheid behoben. In der dagegen lediglich von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen außerordentlichen Revision wurde von diesen erstmals im gesamten Verfahren ihre Inhabereigenschaft in Abrede gestellt: Die Revision brachte zusammengefasst vor, die Eigentümerin des Geländes, auf welchem sich die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage befinde, habe dieses an den T. verpachtet. Auf dem Gelände befänden sich Pferdestallungen, die als Superädifikate im Eigentum des Vereins stünden und an den Renntagen von Pferdetrainern - so auch vom Drittrevisionswerber - benutzt würden. Die Revisionswerber hätten jeweils aufgrund eines mündlichen Vertrages Pferdeboxen gemietet, wobei die Anzahl der gemieteten Boxen, die überdies hauptsächlich an Renntagen genutzt würden, weniger als 10% der insgesamt vorhandenen Boxen ausmache. Im Innenverhältnis sei der T. für die Instandhaltung der Boxen und Wartung der Stallungen zuständig. Das angefochtene Erkenntnis schreibe somit - scheinbar willkürlich - drei Gewerbetreibenden die Auflagen vor, obwohl diese die genehmigte Betriebsanlage nur in untergeordnetem Ausmaß verwenden würden. Es sei daher die Rechtsfrage zu klären, ob die Auflagen nicht vielmehr dem Inhaber der Betriebsanlage vorzuschreiben seien. Weiter monierte die Revision die Unterlassung der Erhebung der voraussichtlich verbleibenden Nutzungsdauer der Stallungen -diese sollten in naher Zukunft im Rahmen einer Gesamtsanierung verlegt bzw. neu errichtet werden - in Hinblick auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Auflagen. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision mit Erkenntnis vom
- Dezember 2014 zur Zl. Ra 2014/04/0028 Folge und führte dazu begründend aus: „…..Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, sog "Besitzdiener" (Familienangehörige, Hausgehilfen oder sonstige Dienstnehmer), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte "Besitzmittler" (Verwahrer, Entlehner, Mieter, Kunden oder Gäste) (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB3, § 309
(2); RIS-Justiz RS0010104). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2014, Zl. 2012/04/0155, mwN). „…..Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (Paragraph 309, ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, sog "Besitzdiener" (Familienangehörige, Hausgehilfen oder sonstige Dienstnehmer), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte "Besitzmittler" (Verwahrer, Entlehner, Mieter, Kunden oder Gäste) vergleiche , Spielbüchler in Rummel, ABGB3, Paragraph 309,
(2); RIS-Justiz RS0010104). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2014, Zl. 2012/04/0155, mwN). Zurecht verweist die Revision darauf, dass das Verwaltungsgericht die dargestellte Rechtslage verkennt, indem es in seinem Erkenntnis im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation der Revisionswerber als Inhaber der Betriebsanlage lediglich darauf abstellt, dass diese auf der Betriebsliegenschaft jeweils das Gewerbe "...trainer" bzw. "Trainer von ...pferden" ausüben würden. Diese Feststellungen mögen ein Indiz für die jeweilige Inhaberschaft betreffend die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage darstellen, erlauben jedoch per se keine abschließende Beurteilung der Frage, ob den Revisionswerbern tatsächlich eine faktische Verfügungsmacht über die Betriebsanlage zukommt. Die - allenfalls in Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung stehende - Benutzung einzelner Anlagenteile aufgrund eines Vertragsverhältnisses räumt dem Verwendungsberechtigten nicht jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit ein. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Grundlage der behördlichen Prüfung nach § 79 GewO 1994 die gewerbliche Betriebsanlage in ihrem durch bestehende Genehmigungsbescheide umschriebenen Bestand ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 1998, Zl. 98/04/0137). Zurecht verweist die Revision darauf, dass das Verwaltungsgericht die dargestellte Rechtslage verkennt, indem es in seinem Erkenntnis im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation der Revisionswerber als Inhaber der Betriebsanlage lediglich darauf abstellt, dass diese auf der Betriebsliegenschaft jeweils das Gewerbe "...trainer" bzw. "Trainer von ...pferden" ausüben würden. Diese Feststellungen mögen ein Indiz für die jeweilige Inhaberschaft betreffend die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage darstellen, erlauben jedoch per se keine abschließende Beurteilung der Frage, ob den Revisionswerbern tatsächlich eine faktische Verfügungsmacht über die Betriebsanlage zukommt. Die - allenfalls in Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung stehende - Benutzung einzelner Anlagenteile aufgrund eines Vertragsverhältnisses räumt dem Verwendungsberechtigten nicht jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit ein. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Grundlage der behördlichen Prüfung nach Paragraph 79, GewO 1994 die gewerbliche Betriebsanlage in ihrem durch bestehende Genehmigungsbescheide umschriebenen Bestand ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- November 1998, Zl. 98/04/0137). Abgesehen davon, dass die Feststellungen betreffend die Gewerbeausübung keinen Aufschluss darüber geben, in welcher Form und in welchem Ausmaß die Betriebsanlage von den Revisionswerbern genutzt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Bestimmung des faktischen Geschehens betreffend die Betriebsanlage durch das Vertragsverhältnis der Revisionswerber zu dem Mieter der Liegenschaft - das ist laut den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis der Verein - bestimmt wird. Da es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, diejenigen Feststellungen zu treffen, die für die Klärung der Rechtsfrage, ob die Revisionswerber als Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage anzusehen sind und damit als Adressaten der zu erteilenden Auflagen in Frage kommen, unerlässlich sind, liegt ein (sekundärer) Feststellungsmangel vor, der das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet..…“. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde laut dem zitierten Erkenntnis jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden sei, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, verlange, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde laut dem zitierten Erkenntnis jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt worden sei, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergebe. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, verlange, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Dezember 2014 zur Zl. Ra 2014/04/0028 zum Ausdruck brachte, wurde der in Bezug auf die zu klärende Frage der Inhaberschaft an der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage relevante Sachverhalt im behördlichen Verfahren gerade nicht geklärt. So wurden weder Feststellungen bzw. Ermittlungen dazu getroffen, ob den nunmehrigen Beschwerdeführern (den ehemaligen Revisionswerbern) tatsächlich eine faktische Verfügungsmacht über die Betriebsanlage zukommt. Ebenso wurden weder Ermittlungen noch Feststellungen dazu getroffen, in welcher Form und in welchem Ausmaß die Betriebsanlage jeweils von den drei Beschwerdeführern genutzt wird. Zudem fehlen Feststellungen und Ermittlungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Bestimmung des faktischen Geschehens betreffend die Betriebsanlage durch das Vertragsverhältnis der Beschwerdeführer zu dem Mieter der Liegenschaft, dem T., und ob aufgrund dieses (mündlichen) Vertragsverhältnisses überhaupt eine Disposition der drei Beschwerdeführer hinsichtlich jener Anlagenteile, auf die sich die Auflagen beziehen, möglich ist. Ermittlungen und Feststellungen solcher Art sind aber für die Klärung der Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführer als Inhaber der gegenständlichen Betriebsanlage anzusehen sind und damit als Adressaten der zu erteilenden Auflagen in Frage kommen, unerlässlich. Darüber hinaus fehlen jegliche Ermittlungen dazu, ob tatsächlich eine Auflagenvorschreibung nach § 79 GewO anstelle eines wasserpolizeilichen Sanierungsauftrages das probatere Mittel zur Beseitigung der von der MA 45 festgestellten Kontaminationen ist.Darüber hinaus fehlen jegliche Ermittlungen dazu, ob tatsächlich eine Auflagenvorschreibung nach Paragraph 79, GewO anstelle eines wasserpolizeilichen Sanierungsauftrages das probatere Mittel zur Beseitigung der von der MA 45 festgestellten Kontaminationen ist. Es fehlen hier sachverhaltsbezogen auf Verwaltungsebene die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach hier nicht fest, die Behörde hat vielmehr die notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt und die Inhabereigenschaft an den drei verbliebenen Beschwerdeführern, einem Hufschmied und dem T. selbst ohne diesbezügliche Ermittlungen „festgemacht“. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt lassen sich - abgesehen von den jeweiligen Gewerbeberechtigungen - letztlich keine Schlüsse darauf ziehen, weshalb die drei verbliebenen Pferdetrainer als Beschwerdeführer Adressaten des § 79 GewO – Bescheides sein sollen. Sohin liegen krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken hier in Bezug auf die materiell - rechtlich entscheidende Frage der Inhaberschaft der drei (verbliebenen) Beschwerdeführer an der Betriebsanlage vor, sodass das Verwaltungsgericht Wien zur spruchgemäßen Behebung des Bescheides und zur Zurückverweisung der Rechtssache an die Verwaltungsbehörde befugt war (vgl. dazu auch VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2015/07/0001).Es fehlen hier sachverhaltsbezogen auf Verwaltungsebene die entscheidenden Schritte für die Klärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach hier nicht fest, die Behörde hat vielmehr die notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt und die Inhabereigenschaft an den drei verbliebenen Beschwerdeführern, einem Hufschmied und dem T. selbst ohne diesbezügliche Ermittlungen „festgemacht“. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt lassen sich - abgesehen von den jeweiligen Gewerbeberechtigungen - letztlich keine Schlüsse darauf ziehen, weshalb die drei verbliebenen Pferdetrainer als Beschwerdeführer Adressaten des Paragraph 79, GewO – Bescheides sein sollen. Sohin liegen krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken hier in Bezug auf die materiell - rechtlich entscheidende Frage der Inhaberschaft der drei (verbliebenen) Beschwerdeführer an der Betriebsanlage vor, sodass das Verwaltungsgericht Wien zur spruchgemäßen Behebung des Bescheides und zur Zurückverweisung der Rechtssache an die Verwaltungsbehörde befugt war vergleiche dazu auch VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2015/07/0001). Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie das Judikaturzitat belegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie das Judikaturzitat belegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.647.2015.E