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{'item': 'VGW-151/023/3101/2015'}

Obsah (15)§§ 8§ 54§ 53b§ 25a§ 13Art. 130§ 28§ 19§ 2§ 51§ 57§ 11§ 291a§ 292§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/3101/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§§ 8Abs. 1 i

Vm. 28 Abs. 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben. römisch eins.

Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben. II.

§§ 8Abs. 1 i

Vm. 28 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54Abs.

1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 NAG abgewiesen.römisch zwei.

Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG wird der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, NAG abgewiesen. III.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss vom

  1. Mai 2015 zur Zahl VGW-KO-023/250/2015 mit EUR 104,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  2. Mai 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von insgesamt EUR 104,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch drei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss vom

  1. Mai 2015 zur Zahl VGW-KO-023/250/2015 mit EUR 104,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  2. Mai 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von insgesamt EUR 104,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 brachte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54NAG ein und legte diesem Ansuchen ein Konvolut von Unterlagen bei.

Im Zuge der Einbringung dieses Antrages wurde er dahingehend instruiert, dass die vorgelegte Geburtsurkunde von der österreichischen Behörde im Herkunftsland diplomatisch beglaubigt werden müsse. Auch müsse diese durch einen Vertrauensanwalt geprüft werden. Weiters wurde er an diesem Tage aufgefordert, nebst dieser Beglaubigung Nachweise des tatsächlich geleisteten Unterhaltes sowie die ausreichenden Existenzmittel seines Vaters sowie Freizügigkeitsnachweise des Vaters mit entsprechender Übersetzung vorzulegen. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 brachte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG ein und legte diesem Ansuchen ein Konvolut von Unterlagen bei. Im Zuge der Einbringung dieses Antrages wurde er dahingehend instruiert, dass die vorgelegte Geburtsurkunde von der österreichischen Behörde im Herkunftsland diplomatisch beglaubigt werden müsse. Auch müsse diese durch einen Vertrauensanwalt geprüft werden. Weiters wurde er an diesem Tage aufgefordert, nebst dieser Beglaubigung Nachweise des tatsächlich geleisteten Unterhaltes sowie die ausreichenden Existenzmittel seines Vaters sowie Freizügigkeitsnachweise des Vaters mit entsprechender Übersetzung vorzulegen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 legte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Konvolut von Unterlagen vor. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgefordert, bis

  1. Juni 2014 einlangend seine Geburtsurkunde im Original mit diplomatischer Beglaubigung vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am
  2. Juni 2014 zugestellt, die Zustellung ist durch Übernahme eines Bevollmächtigten für RSb-Briefe ausgewiesen. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom
  3. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, bis

  1. Juni 2014 einlangend seine Geburtsurkunde im Original mit diplomatischer Beglaubigung vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am
  2. Juni 2014 zugestellt, die Zustellung ist durch Übernahme eines Bevollmächtigten für RSb-Briefe ausgewiesen. Mit Eingabe vom
  3. Juni 2014 bestritt der Einschreiter die Notwendigkeit der Vorlage einer entsprechend beglaubigten Geburtsurkunde und stellte weiters einen Eventualantrag nach § 19 Abs. 8 NAG.Mit Eingabe vom
  4. Juni 2014 bestritt der Einschreiter die Notwendigkeit der Vorlage einer entsprechend beglaubigten Geburtsurkunde und stellte weiters einen Eventualantrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG. Am
  5. Jänner 2015, beim Landeshauptmann von Wien an diesem Tage eingelangt, brachte der nunmehrige Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Am
  6. Mai 2015 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung betreffend die gegenständliche Säumnisbeschwerde im Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie Herr B. N. als Zeuge geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Eingangs wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers nach Vorhalt, dass bislang keine Nachweise betreffend die Gewährung von Unterhalt an den Einschreiter durch seinen Vater vorgelegt wurden, dargelegt, dass dieser von seinem Vater Taschengeld erhalten habe. In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer nachstehendes aus. „Ich bin im Jahre 2013 nach Österreich eingereist. Ich habe das Bundesgebiet alle drei Monate verlassen, weil ich dazu verpflichtet war. Vor ungefähr drei Monaten bin ich zuletzt nach Österreich eingereist. Mein Vater wurde nicht in Österreich geboren. Er lebt seit dem Jahre 1998 in Österreich. Ich selbst war noch in Ghana, als mein Vater weggegangen ist. Daher kann ich nicht sagen, ob er seit dem Jahre 1998 durchgehend in Österreich lebt. Ich kann auch nicht sagen, ob mein Vater die letzten fünf Jahre ohne Unterbrechung in Österreich gelebt hat. Wenn ich dazu befragt werde, ob mein Vater arbeite, gebe ich an, dass er in Spanien versuchte, eine Existenz aufzubauen, um für mich sorgen zu können. Das hat nicht geklappt und dann ist er nach Österreich zurückgekommen. Er ist im Juni oder Juli 2013 nach Österreich zurückgekehrt. Im April 2013 ist mein Vater nach Spanien gegangen um dort eben diese Existenz zu schaffen. Derzeit arbeitet mein Vater nicht. Er bekommt Geld vom Arbeitsmarktservice, wie viel, das weiß ich nicht. Woher mein Vater sein Geld bekommt und aus welchen Quellen es stammt, das weiß ich nicht. Ich weiß aber, dass er Geld bekommt. Er bekommt ca. monatlich um die 800,-- Euro. Als ich herkam, dachte ich, ich könnte auf Grund meines Visums arbeiten. Das hat aber nicht geklappt und deswegen, habe ich meinen Vater ersucht, einen entsprechenden Antrag zu stellen, damit ich arbeiten kann. Mein Vater zahlt meine Telefonrechnung, er bezahlt mir Essen, er gibt mir Taschengeld von 50 bis 70 Euro im Monat. Ich lebe von diesen 50 bis 70 Euro. Für unser gemeinsames Kind sorgt derzeit die Mutter des Kindes. Ich habe den gegenständlichen Antrag deshalb gestellt, damit ich auch arbeiten kann. Ob mein Vater Schulden hat, das kann ich nicht angeben. Ich lebe nicht in der Wohnung meines Vaters. Ich lebe in der Wohnung meiner Freundin. Die Wohnung befindet sich im selben Haus. Die Miete für diese Wohnung wird durch meine Freundin bezahlt. Ich habe für keine weiteren Kinder Sorgepflichten, mit Ausnahme meines Kindes, welches hier anwesend ist.“ Herr B. N., Vater des Beschwerdeführers, gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes an: „Ich kam im Jahre 1998 nach Österreich. Ich bin in Österreich seit damals durchgehend aufhältig. Ich habe das Bundesgebiet zwischenzeitig aber verlassen und bin nach Spanien gegangen. Zuerst, als mein Sohn kam, bin ich im September 2012 erstmals nach Spanien gegangen. Dort war ich dann für einige Tage, um meinen Sohn zu sehen. Dann kam ich wieder zurück. Es hat mir in Spanien sehr gefallen und ich dachte mir, ich würde nach Spanien gehen und dort bleiben. Im März 2013 versuchte ich dann wieder nach Spanien zu gehen. Am
  7. April 2013 bin ich tatsächlich gefahren. Ich bin dort 3-4 Monate geblieben, habe aber keine Arbeit gefunden. Ich habe dann versucht, mein eigenes Reinigungsgeschäft aufzuziehen und habe dort Steuer bezahlt. Das Geschäft ging nicht gut und ich konnte auch keine andere Arbeit finden. Im Juli bin ich dann nach Österreich zurückgekehrt. Ich habe damals Geld vom AMS bekommen, welches mir ein Freund nach Spanien geschickt hat. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass mein 4 Monate lang bestehender Betrieb des Reinigungsgewebes nicht mit meinem eingangs angegebenen Aufenhaltszeitraum übereinstimmt, gebe ich an, dass ich nach meiner Einreise zwei Wochen lang Arbeit gesucht habe und danach ein Gewerbe begonnen habe. Das Gewerbe habe ich von Mitte April bis Ende Juli betrieben. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass ich vorher angegeben habe, Mitte 2013 wieder nach Österreich zurückgekommen zu sein, so gebe ich an, dass ich gesagt habe, dass ich meine Erwerbstätigkeit Ende Juli 2013 beendet habe. Mein Sohn kam das erste Mal im Oktober 2013 nach Österreich. Mein Sohn hat jedenfalls seit seiner ersten Einreise ständig in Österreich gewohnt. Erneut hierzu befragt, bleibe ich bei meinen Angaben. Erneut befragt, gebe ich an, dass mein Sohn Österreich zeitweise verlassen hat und wieder zurückkehrte. Zuletzt ist er im Jahre 2014 eingereist. An den Monat seiner Einreise kann ich mich nicht erinnern. Ich habe während meines Aufenthaltes in Spanien weiterhin Arbeitslosengeld in Österreich bezogen. Ich habe das dem AMS mitgeteilt und man hat mir dort die Auskunft erteilt, dass ich auch mein AMS Geld weiter in Spanien beziehen könne. Dies trotz des Umstandes, dass ich in Spanien ein Gewerbe betrieben habe. Das Geld wurde hier in Österreich ausbezahlt. Näher dazu befragt, gebe ich an, dass das AMS in Spanien keine Papiere dahingehend hatte, dass mir das Geld in Spanien ausbezahlt werden konnte. Ich habe das Geld vom AMS weiterhin in Österreich, unter voller Tatsachenkenntnis, vom AMS angewiesen erhalten. Ein Freund hat dieses Geld sodann behoben und mir dann nach Spanien weitergeschickt. Ich bekomme derzeit Geld vom AMS. Ich bekomme 840,--, manchmal 850,-- Euro netto monatlich. Ich bezahle 250,-- Euro Miete im Monat, weil ich auch Wohnbeihilfe erhalte. Ich beziehe keine Mittel aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Weiters zahle ich 50,-- Euro für Strom und 62,-- Euro für Wasser und Warmwasser. Ich habe keine Schulden. Ich gebe meinem Sohn 50 bis 60 Euro Taschengeld pro Monat. Er lebt allerdings mit seiner Frau zusammen und isst zeitweise dort. Ich selbst gebe meinem Sohn nur Taschengeld. Abgesehen von diesem Taschengeld erhält mein Sohn jedoch durch mich keine Leistungen. Allerdings zahle ich seine Telefonrechnung in der Höhe von ungefähr 15,-- Euro monatlich. Mein Sohn hat ein Kind in Österreich, ein weiteres in Ghana. Ob mein Sohn für dieses Kind irgendwelche Unterhaltsleistungen erbringt, ist mir nicht bekannt. Ich selbst habe fünf Kinder. Drei Kinder die nach England gegangen sind und eines in Ghana. Ich muss für die Kinder keinerlei Unterhaltsleistungen erbringen. Alle meine Kinder sind selbsterhaltungsfähig.“ Mit Eingabe vom
  8. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer die schlecht leserliche Telekopie eines Sparbuches der „C.“ lautend auf den Namen des Herrn B. N. vor, aus welchem Kontobewegungen zwischen
  9. Februar 2013 und
  10. Juni 2013 ersichtlich sind. Weiters einen Zahlschein zu Gunsten einer Sozialversicherungsanstalt für selbständig Arbeitende lautend auf den Namen des Herrn B. N. sowie ein ebenso teilweise unleserlicher Kontoauszug der W. mit allfälligen Kontobewegungen zwischen
  11. Februar 2012 und
  12. April 2013, wobei insgesamt 5 Zahlungen durch den Zeugen N. im Gesamtausmaß von EUR 1.077,-- ersichtlich sind. Zuletzt wurde eine Anmeldebescheinigung vom
  13. August 2013 betreffend eine Meldung des Zeugen B. N. in Spanien sowie die Anmeldebestätigung mit
  14. April 2013 und Abmeldebestätigung mit
  15. Juli 2013 für eine spanische Sozialversicherung vorgelegt. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ... 1987 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Ghana und reiste seinen Angaben zufolge erstmals im Jahre 2013 in das Bundesgebiet ein. Seit Oktober 2013 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der nunmehr 28 Jahre alte Beschwerdeführer ist Sohn des Herrn B. N.. Herr B. N. ist österreichischer Staatsangehöriger. Er lebt seinen Angaben zufolge seit dem Jahre 1998 in Österreich. Er war seit
  16. April 2013 bis
  17. Juli 2013 in Spanien als selbständig Erwerbstätiger sozialversichert. Er war zumindest am
  18. August 2013 im Anmelderegister von Be. in Spanien gemeldet. Herr B. N. geht keiner Beschäftigung nach. Er bezog zuletzt im Zeitraum zwischen zumindest
  19. Jänner 2015 und
  20. Februar 2015 und sodann seit
  21. März 2015 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 27,
  22. Er ist Mieter einer Wohnung in Wien, K.-straße. Für diese Wohnung fallen monatliche Bruttomietkosten in der Höhe von ungefähr EUR 250,-- an, zusätzlich hat Herr B. N. für diese Wohnung monatlich EUR 112,-- für Strom und Warmwasser aufzubringen. Er hat keine Sorgepflichten. Herr B. N. unterstützt seinen Sohn durch die Bezahlung eines monatlichen Taschengeldes in der Höhe von durchschnittlich EUR 55,--. Auch bezahlt er dessen Mobiltelefonrechnung in der Höhe von durchschnittlich monatlich EUR 15,--. Weitere Leistungen erbringt er gegenüber seinem Sohn nicht. Der Beschwerdeführer ist erwerbslos, hat in Österreich eine Lebensgefährtin und lebt mit dieser an der Anschrift Wien, K.-straße, zusammen. Er hat mit ihr ein gemeinsames Kind, für welches er sorgepflichtig ist. Ein weiteres Kind des Beschwerdeführers lebt in Ghana. Die gemeinsame Wohnung wird durch seine Lebensgefährtin finanziert. Der weitere Lebensunterhalt des Einschreiters wird ebenso mit Ausnahme des Taschengeldes und der Mobiltelefonrechnungen durch seine Lebensgefährtin bestritten. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, gründet sich auf die Darlegungen des Zeugen B. N. im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung, welcher eingangs zum Aufenthalt seines Sohnes im Bundesgebiet eben dies angab und erst nach mehrmaligem Nachfragen darlegte, dieser sei zeitweise wieder ausgereist, zuletzt jedoch zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahre 2014 wieder eingereist. Diese zuletzt gemachten Angaben und die Darlegungen des Beschwerdeführers, er würde quasi im Dreimonatstakt das Bundesgebiet verlassen und sei zuletzt „vor ungefähr drei Monaten“ eingereist, erschienen demgegenüber als völlig unglaubwürdig. Die Feststellungen zu den Leistungen des Zeugen B. N. an seinen Sohn gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Zeugen, welche im Wesentlichen auch durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt werden. Grundsätzlich ist zum Erwerb des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes des Herrn B. N. festzustellen, dass im Zweifel vom Bestand dessen auszugehen war. Diese Annahme gründet sich im Wesentlichen darauf, dass der Zeuge einerseits den Bestand eines Sozialversicherungsverhältnisses in Spanien für den Zeitraum von exakt drei Monaten nachwies und zumindest im August 2013 dort gemeldet war. Allerdings verkennt das Verwaltungsgericht Wien im gegebenen Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen diesbezüglichen Auftrages bislang die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit des Herrn Herr B. N. in Spanien etwa durch Vorlage einer Gewerbeberechtigung oder entsprechender Geschäftsunterlagen wie etwa Rechnungen, den Nachweis des Bestandes etwa eines Geschäftsraumes oder sonstige Nachweise einer tatsächlich entfalteten Erwerbstätigkeit, nicht erbrachte. Auch fiel auf, dass sich der Zeuge hinsichtlich seiner in Spanien verbrachten Zeit und seiner dort entfalteten Tätigkeiten durchaus widersprach – so führte er etwa aus, im April 2013 in Spanien Arbeit gesucht zu haben und korrigierte sich auf Nachfrage sodann dahingehend, seit Mitte April sein Gewerbe ausgeübt zu haben, wobei er dieses den vorgelegten Unterlagen zufolge bereits seit
  23. April 2013 ausüben will - und sein diesbezügliches Vorbringen daher unglaubwürdig war. Da jedoch die Frage dieses Rechtserwerbes durch Herrn B. N. auf Grund der ohnehin nicht vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte als nicht weiter relevant erschien, konnten weitere diesbezügliche Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien unterbleiben und ist im Zweifel vom Bestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Herrn B. N. auszugehen. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des einvernommen Zeugen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus: I. Zur Säumnisbeschwerderömisch eins. Zur Säumnisbeschwerde

§ 8Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8Abs. 2 Vw

GVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlich beantragten Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54

NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufenthaltskarte verschafft ihm nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde.Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlich beantragten Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufenthaltskarte verschafft ihm nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde. Die Frage, ob bzw. inwieweit die beantragte Ausstellung einer Urkunde im Fall der Säumnis der Behörde mittels Säumnisbeschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht überhaupt geltend gemacht werden kann, ist im Hinblick auf die jüngere Judikatur des VwGH, insbesondere in Ansehung des Erkenntnisses vom 10.9.2003, 2002/18/0152 grundsätzlich zu bejahen. In diesem Erkenntnis hat der VwGH unter Berufung auf Rill, Säumnis bei Beurkundungen, ZfVB 1987, 619, zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ausgesprochen, dass im Fall der Säumnis der Behörde erster Instanz bei der Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde die im Devolutionsweg angerufene Behörde – falls sie den Anspruch als gegeben erachtet – mit Bescheid festzustellen hat, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind. Die durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am

  1. Jänner 2014 bewirkten Änderungen der Rechtslage in organisations- und verfahrensrechtlicher Hinsicht bieten keinen Anlass von dieser Judikatur abzuweichen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., K 4 zu § 8). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 73, AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann vergleiche etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  3. Aufl., K 4 zu Paragraph 8,). Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem am
  4. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von Wien eingebrachten Antrag die Ausstellung einer Aufenthaltskarte und wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, über diesen Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen entweder bescheidmäßig abzusprechen oder die beantragte Aufenthaltskarte auszustellen. Dies ist jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist erfolgt. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH,
  5. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  6. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche , VwGH,
  7. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH,
  8. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Landeshauptmann von Wien den Beschwerdeführer im Zuge der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages aufforderte, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Eine Reaktion des Einschreiters erfolgte am
  9. Mai 2014, wobei die Behörde die so vorgelegten Unterlagen neuerlich als nicht ausreichend erachtete und mit Schreiben vom
  10. Mai 2014 die Vorlage der Geburtsurkunde im Original samt diplomatischer Beglaubigung bis
  11. Juni 2014

§ 13Abs.

3 AVG auftrug. Mit Eingabe vom

  1. Juni 2014 wurde daraufhin ein Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG gestellt, wobei der Akt in weiterer Folge bis zur Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde am
  2. Jänner 2015 unbearbeitet blieb. Die Säumnisbeschwerde langte samt dem Verfahrensakt am
  3. März 2015 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Landeshauptmann von Wien den Beschwerdeführer im Zuge der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages aufforderte, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Eine Reaktion des Einschreiters erfolgte am
  4. Mai 2014, wobei die Behörde die so vorgelegten Unterlagen neuerlich als nicht ausreichend erachtete und mit Schreiben vom
  5. Mai 2014 die Vorlage der Geburtsurkunde im Original samt diplomatischer Beglaubigung bis
  6. Juni 2014

Paragraph 13, Absatz 3, AVG auftrug. Mit Eingabe vom

  1. Juni 2014 wurde daraufhin ein Antrag nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG gestellt, wobei der Akt in weiterer Folge bis zur Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde am
  2. Jänner 2015 unbearbeitet blieb. Die Säumnisbeschwerde langte samt dem Verfahrensakt am
  3. März 2015 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Wie wohl somit festzuhalten ist, dass die verzögerte Bearbeitung des gegenständlichen Ansuchens durch die belangte Behörde auch auf die zeitweise Untätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist – dieser legte trotz Aufforderung am
  4. Dezember 2013 Unterlagen erst im Mai 2014 vor – ist festzuhalten, dass es an der belangten Behörde gelegen wäre, bereits nach Einbringung des Antrages und Nichtbefolgung des erteilten Vorlageauftrages unter Heranziehung des § 13 Abs. 3 AVG den Beschwerdeführer entsprechend anzuleiten und gegebenenfalls sein Ansuchen zurückzuweisen. Dasselbe gilt auch für den Zeitraum nach dem
  5. Mai 2014, als eine entsprechende Aufforderung bereits erlassen wurde und die Behörde – soweit sie von der Unvollständigkeit des Ansuchens ausgegangen wäre – dieses hätte zurückweisen müssen. Jedenfalls wäre sie jedoch gehalten gewesen, unverzüglich nach Einbringung eines Ansuchens

§ 19Abs.

8 NAG am

  1. Juni 2014 hierüber und damit über das gegenständliche Ansuchen zu entscheiden. Dies hat sie jedoch über einen Zeitraum von sieben Monaten unterlassen, in welchem dem Akt keinerlei Bearbeitungsschritte mehr entnehmbar sind.Wie wohl somit festzuhalten ist, dass die verzögerte Bearbeitung des gegenständlichen Ansuchens durch die belangte Behörde auch auf die zeitweise Untätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist – dieser legte trotz Aufforderung am
  2. Dezember 2013 Unterlagen erst im Mai 2014 vor – ist festzuhalten, dass es an der belangten Behörde gelegen wäre, bereits nach Einbringung des Antrages und Nichtbefolgung des erteilten Vorlageauftrages unter Heranziehung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Beschwerdeführer entsprechend anzuleiten und gegebenenfalls sein Ansuchen zurückzuweisen. Dasselbe gilt auch für den Zeitraum nach dem
  3. Mai 2014, als eine entsprechende Aufforderung bereits erlassen wurde und die Behörde – soweit sie von der Unvollständigkeit des Ansuchens ausgegangen wäre – dieses hätte zurückweisen müssen. Jedenfalls wäre sie jedoch gehalten gewesen, unverzüglich nach Einbringung eines Ansuchens

Paragraph 19, Absatz 8, NAG am

  1. Juni 2014 hierüber und damit über das gegenständliche Ansuchen zu entscheiden. Dies hat sie jedoch über einen Zeitraum von sieben Monaten unterlassen, in welchem dem Akt keinerlei Bearbeitungsschritte mehr entnehmbar sind. Da somit gegenständlich binnen der mit sechs Monaten bemessenen Entscheidungsfrist seitens der belangten Behörde keine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom
  2. Dezember 2013 nach § 54 Abs. 1 NAG getroffen wurde, erweist sich die am
  3. Jänner 2015 erhobene Säumnisbeschwerde als zulässig, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen ist und von der belangten Behörde auch nicht behauptet wurde, dass den Beschwerdeführer an der eingetretenen Säumnis ein überwiegendes Verschulden treffen würde. Da somit gegenständlich binnen der mit sechs Monaten bemessenen Entscheidungsfrist seitens der belangten Behörde keine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom
  4. Dezember 2013 nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG getroffen wurde, erweist sich die am
  5. Jänner 2015 erhobene Säumnisbeschwerde als zulässig, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen ist und von der belangten Behörde auch nicht behauptet wurde, dass den Beschwerdeführer an der eingetretenen Säumnis ein überwiegendes Verschulden treffen würde. Daher ist mit Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am
  6. März 2015 die Zuständigkeit zur Entscheidung mit diesem Datum auf das Gericht übergegangen. Von einem Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. Von einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen. II. Zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte römisch zwei. Zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 2Abs.

1 Z 14 NAG ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht im Sinne dieses Gesetzes das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen, sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, NAG ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht im Sinne dieses Gesetzes das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen, sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten.

§ 51Abs.

1 Z 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

§ 57

NAG finden die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

Paragraph 57, NAG finden die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.

§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.307,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 872,31 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sohn eines österreichischen Staatsangehörigen ist, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 NAG in Anspruch genommen hat. Sohin ist eingangs zu untersuchen, ob sich § 52 NAG nur auf EWR-Bürger bzw. deren Angehörige bezieht, welche auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, oder ob diese Bestimmung auch auf Angehörige solcher österreichischer Staatsangehöriger anzuwenden ist, welche zwar auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind, die jedoch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Anspruch genommen haben. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sohn eines österreichischen Staatsangehörigen ist, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, NAG in Anspruch genommen hat. Sohin ist eingangs zu untersuchen, ob sich Paragraph 52, NAG nur auf EWR-Bürger bzw. deren Angehörige bezieht, welche auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, oder ob diese Bestimmung auch auf Angehörige solcher österreichischer Staatsangehöriger anzuwenden ist, welche zwar auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sind, die jedoch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Anspruch genommen haben. Zu dieser Frage führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. Juli 2011 zur Zahl 2008/21/0393 aus, dass es für das Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen ausschlaggebend ist, ob der Österreicher von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er eines seiner Rechte im Sinne des Art. 18 und 39ff EG im EWR-Raum außerhalb Österreichs ausübt oder ausgeübt hat. Hat der Österreicher von diesem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, genießt sein Angehöriger

§§ 54

bis 57 NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich, wobei es keine Rolle spielt, wie der Drittstaatsangehörige in das Bundesgebiet gelangt ist oder wann das Angehörigenverhältnis begründet wurde. Zu dieser Frage führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 5. Juli 2011 zur Zahl 2008/21/0393 aus, dass es für das Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen ausschlaggebend ist, ob der Österreicher von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er eines seiner Rechte im Sinne des Artikel 18 und 39 f, f EG im EWR-Raum außerhalb Österreichs ausübt oder ausgeübt hat. Hat der Österreicher von diesem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, genießt sein Angehöriger

Paragraphen 54 bis 57 NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich, wobei es keine Rolle spielt, wie der Drittstaatsangehörige in das Bundesgebiet gelangt ist oder wann das Angehörigenverhältnis begründet wurde. Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund des § 57 NAG sowie der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur als Träger des Rechtes nach § 52 NAG zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist in weiterer Folge zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als achtundzwanzig Jahre alter Sohn eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers ein Aufenthaltsrecht nach § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zukommt, was dann der Fall ist, wenn diesem vom freizügigkeitsberechtigten Österreicher Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Paragraph 57, NAG sowie der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur als Träger des Rechtes nach Paragraph 52, NAG zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist in weiterer Folge zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als achtundzwanzig Jahre alter Sohn eines freizügigkeitsberechtigten Österreichers ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zukommt, was dann der Fall ist, wenn diesem vom freizügigkeitsberechtigten Österreicher Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Bislang unbeantwortet blieb in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, was unter der tatsächlichen Gewährung von Unterhalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG konkret zu verstehen ist, insbesondere, ob Unterhalt derart zu gewähren ist, dass der Angehörige daraus zumindest seine grundsätzlichen und elementaren Bedürfnisse stillen können muss, oder ob bereits jede regelmäßige Zuwendung des freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers als tatsächliche Gewährung von Unterhalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zu verstehen ist. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Richtlinie 2004/38/EG in Punkt 10 der Erwägungsgründe Nachstehendes ausführt:Bislang unbeantwortet blieb in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, was unter der tatsächlichen Gewährung von Unterhalt im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG konkret zu verstehen ist, insbesondere, ob Unterhalt derart zu gewähren ist, dass der Angehörige daraus zumindest seine grundsätzlichen und elementaren Bedürfnisse stillen können muss, oder ob bereits jede regelmäßige Zuwendung des freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers als tatsächliche Gewährung von Unterhalt im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu verstehen ist. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Richtlinie 2004/38/EG in Punkt 10 der Erwägungsgründe Nachstehendes ausführt: „Allerdings sollten Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Daher sollte das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen. Somit ist evident, dass es ein wesentliches Anliegen der gegenständlichen Richtlinie war sicherzustellen, dass der Unterhalt langfristig in einem anderen Mitgliedstaat Aufenthalt nehmender Unionsbürger sowie deren Angehöriger weitgehend etwa durch selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit oder Unterhaltsgewährung sichergestellt ist und die Inanspruchnahme sozialer Systeme so weit als möglich hintangehalten wird. Zur Höhe dieser so sicherzustellenden Existenzmittel legt Art. 8 Abs. 4 der RL 2004/38/EG ausdrücklich Nachstehendes fest:Zur Höhe dieser so sicherzustellenden Existenzmittel legt Artikel 8, Absatz 4, der RL 2004/38/EG ausdrücklich Nachstehendes fest: „Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.“ Somit legt die Richtlinie ausdrücklich fest, dass bei der Festlegung des so zu beurteilenden Mindesteinkommens einerseits individuelle Betrachtungen zwingend vorzunehmen sind, andererseits jedoch dieser Betrag nicht höher sein darf als die im jeweiligen Mitgliedsstaat bestehende Mindestrente. Eine diesen Anforderungen entsprechende Norm findet sich in § 11 Abs. 5 NAG, welcher die Voraussetzungen festlegt, unter welchen der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führt, was wiederum eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige darstellt. Eine solche Hintanhaltung der Gefährdung der Gebietskörperschaft – darunter ist grundsätzlich die voraussichtlich unterbleibende Inanspruchnahme von Leistungen des sozialen Systems zu verstehen - liegt entsprechend dieser Norm zusammengefasst dann vor, wenn der Fremde über Mittel verfügt, welche den Richtsätzen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Bemessung der Mindestpension samt Ausgleichszulage entsprechen. Somit erscheint es aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten und auch im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG als zulässig, den notwendigen Unterhalt auch für Angehörige freizügigkeitsberechtigter EWR-Bürger nach den Vorgaben des § 11 Abs. 5 NAG zu bemessen und von einer tatsächlichen Gewährung von Unterhalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG nur dann auszugehen, wenn die dort angeführten Richtsätze erreicht werden. Eine diesen Anforderungen entsprechende Norm findet sich in Paragraph 11, Absatz 5, NAG, welcher die Voraussetzungen festlegt, unter welchen der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führt, was wiederum eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige darstellt. Eine solche Hintanhaltung der Gefährdung der Gebietskörperschaft – darunter ist grundsätzlich die voraussichtlich unterbleibende Inanspruchnahme von Leistungen des sozialen Systems zu verstehen - liegt entsprechend dieser Norm zusammengefasst dann vor, wenn der Fremde über Mittel verfügt, welche den Richtsätzen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) für die Bemessung der Mindestpension samt Ausgleichszulage entsprechen. Somit erscheint es aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen geboten und auch im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG als zulässig, den notwendigen Unterhalt auch für Angehörige freizügigkeitsberechtigter EWR-Bürger nach den Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu bemessen und von einer tatsächlichen Gewährung von Unterhalt im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nur dann auszugehen, wenn die dort angeführten Richtsätze erreicht werden. Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem

§ 293

ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem

Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,

  1. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
  2. Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
  3. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche , VwGH,
  4. Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, unter Berufung auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht seines Vaters in Österreich dauerhaft Aufenthalt zu nehmen und beruft sich weiters auf eine tatsächliche Unterhaltsgewährung durch seinen Vater. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes des 28 Jahre alten Beschwerdeführers, welcher mit seinem Vater nicht in gemeinsamem Haushalt lebt, eine monatliche tatsächliche Unterhaltsleistung in der Höhe von EUR 872,31 durch diesen erforderlich, wobei ein entsprechendes Einkommen auch für den zusammenführenden EWR-Bürger zu veranschlagen wäre. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Vater des Beschwerdeführers erwerbslos ist und Notstandshilfe in der Höhe von EUR 27,63 täglich bezieht, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 828,90 entspricht. Für die Wohnung des Herrn B. N. fallen weiters Bruttomietkosten in der Höhe von monatlich EUR 250,-- zuzüglich regelmäßig wiederkehrende Energiekosten im Ausmaß von monatlich EUR 112,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 81,-- ergibt. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettoeinkommen des Herrn B. N. von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.825,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen.Der Beschwerdeführer beabsichtigt, unter Berufung auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht seines Vaters in Österreich dauerhaft Aufenthalt zu nehmen und beruft sich weiters auf eine tatsächliche Unterhaltsgewährung durch seinen Vater. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes des 28 Jahre alten Beschwerdeführers, welcher mit seinem Vater nicht in gemeinsamem Haushalt lebt, eine monatliche tatsächliche Unterhaltsleistung in der Höhe von EUR 872,31 durch diesen erforderlich, wobei ein entsprechendes Einkommen auch für den zusammenführenden EWR-Bürger zu veranschlagen wäre. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Vater des Beschwerdeführers erwerbslos ist und Notstandshilfe in der Höhe von EUR 27,63 täglich bezieht, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 828,90 entspricht. Für die Wohnung des Herrn B. N. fallen weiters Bruttomietkosten in der Höhe von monatlich EUR 250,-- zuzüglich regelmäßig wiederkehrende Energiekosten im Ausmaß von monatlich EUR 112,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 81,-- ergibt. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettoeinkommen des Herrn B. N. von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.825,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen. Wie oben ausgeführt bezieht Herr B. N. Notstandshilfe in der Höhe von aufgerundet durchschnittlich EUR 830,-- monatlich, womit sich das Einkommen des Zusammenführenden als nicht ausreichend erweist, den Lebensunterhalt seines Sohnes in Österreich zu finanzieren. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Zeuge B. N. sowie der Beschwerdeführer selbst im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführten, letzterer bezöge lediglich ein Taschengeld von seinem Vater und erhalte seine Telefonrechnung bezahlt, was Zuwendungen in der Höhe von monatlich EUR 70,-- bis 80,-- entspricht. Die regelmäßige Zahlung einer derart geringen Summe kann jedoch aus den oben ausführlich dargelegten Gründen keinesfalls als ausreichende tatsächliche Gewährung von Unterhalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG qualifiziert werden und war daher das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Zeuge B. N. sowie der Beschwerdeführer selbst im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführten, letzterer bezöge lediglich ein Taschengeld von seinem Vater und erhalte seine Telefonrechnung bezahlt, was Zuwendungen in der Höhe von monatlich EUR 70,-- bis 80,-- entspricht. Die regelmäßige Zahlung einer derart geringen Summe kann jedoch aus den oben ausführlich dargelegten Gründen keinesfalls als ausreichende tatsächliche Gewährung von Unterhalt im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG qualifiziert werden und war daher das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen. Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob der Niederlassungsbehörde im Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG eine Kognitionsbefugnis auch hinsichtlich der Höhe des tatsächlich gewährten Unterhaltes durch den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommt und ob bei der Beurteilung des tatsächlich gewährten Unterhaltes als ausreichend die Grundsätze des § 11 Abs. 5 NAG herangezogen werden können. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob der Niederlassungsbehörde im Verfahren zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG eine Kognitionsbefugnis auch hinsichtlich der Höhe des tatsächlich gewährten Unterhaltes durch den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger zukommt und ob bei der Beurteilung des tatsächlich gewährten Unterhaltes als ausreichend die Grundsätze des Paragraph 11, Absatz 5, NAG herangezogen werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.3101.2015

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