Obsah (23)
§ 63§ 28§ 53b§ 25a§§ 2§ 123§ 8§ 7§ 2a§ 20§ 1§ 3§ 14§ 11§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 361§ 21§ 29RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.05.2015 GeschäftszahlVGW-151/V/081/34491/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.
§ 63Abs.
1 NAG abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des mj J. S., geb.: 2000, STA: Indien, vertreten durch Herrn Ja. D., Wien, A., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 8.10.2014, Zahl MA35-9/3012850-01, mit welchem der Antrag vom 23.1.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler"
Paragraph 63, Absatz eins, NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch genannte Rechtsgrundlage um die Zeichenfolge „§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG“ ergänzt wird. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch genannte Rechtsgrundlage um die Zeichenfolge „§ 11 Absatz 2, Ziffer 3, NAG“ ergänzt wird. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.04.2015 zur GZ VGW-KO-081/180/2015-1 mit EUR 78,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 2. April 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 78,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.04.2015 zur GZ VGW-KO-081/180/2015-1 mit EUR 78,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 2. April 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 78,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ ab und führte begründend im Wesentlichen an, dass seinem Antrag keine Aufnahmebestätigung einer Schule
§ 63NAG beigelegt worden wäre.
Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass die Vorlage einer Aufnahmebestätigung nicht erforderlich wäre, weil er
§§ 2
und 3 Schulpflichtgesetz 1985 nach seiner Einreise von einer österreichischen Schule aufzunehmen sei. Der Wiener Stadtschulrat habe zwar in einer E-Mail bestätigt, dass eine Schulbesuchsbestätigung im Sinne des §§ 22 Schulunterrichtsgesetz erst ausgestellt werden könne, wenn die Schule auch tatsächlich besucht wird, die Schule dürfe jedoch im Falle einer Anmeldung sehr wohl eine Anmeldebestätigung ausstellen, welche
§ 63
NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ erforderlich sei.Mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ ab und führte begründend im Wesentlichen an, dass seinem Antrag keine Aufnahmebestätigung einer Schule
Paragraph 63, NAG beigelegt worden wäre. Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass die Vorlage einer Aufnahmebestätigung nicht erforderlich wäre, weil er
Paragraphen 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985 nach seiner Einreise von einer österreichischen Schule aufzunehmen sei. Der Wiener Stadtschulrat habe zwar in einer E-Mail bestätigt, dass eine Schulbesuchsbestätigung im Sinne des Paragraphen 22, Schulunterrichtsgesetz erst ausgestellt werden könne, wenn die Schule auch tatsächlich besucht wird, die Schule dürfe jedoch im Falle einer Anmeldung sehr wohl eine Anmeldebestätigung ausstellen, welche
Paragraph 63, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“ erforderlich sei. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, Ich, Ja. D., reiche hiermit als Bevollmächtigter von J. S., Beschwerde ein gegen den Bescheid vom 8.10.2014 des Amts der Wiener Landesregierung, der Magistratsabteilung 35 mit der Zahl MA35-9/3012850-
- Folgende Begründung bringe ich vor: Laut der Behörde wird der Antrag auf eine „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ als negativ entschieden, da keine Anmeldebescheinigung einer Schule in Österreich vorliegt. Bereits bei einer vorangegangenen Stellungnahme, wurde mitgeteilt, dass einerseits, seitens des Stadtschulrats keine Anmeldung eines Schülers der sich zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht in Österreich befindet, gemacht werden kann. Dass aber alle schulpflichtigen Kinder die in Wien/Österreich wohnhaft sind einen Rechtsanspruch auf einen Schulplatz haben. (Dies wird auch bewiesen durch das beigelegte Mail der Rechtsabteilung des Stadtschulrats Wien.) Aus dem Umstand dass es sich bei J. S. um ein schulpflichtiges Kind handelt ergibt sich dass er ab Meldung in Wien einen Rechtsanspruch auf einen Schulplatz in einer Pflichtschule hat. Zusammenfassend möchte ich somit daraufhinweisen, dass eine Ausstellung einer Anmeldebestätigung seitens der Schulen nicht möglich ist, da J. nicht in Österreich aufhältig ist und weiters nicht erforderlich, da ein Rechtsanspruch auf einen Schulplatz besteht. Weiters hat eine Anfrage meiner Rechtsanwältin, Frau Dr. E. bei der Magistratsabteilung 35 ergeben, dass „bei Antragstellung […] der Nachweis einer konkreten Schule nicht zwingend erforderlich […]“ ist. (Mail von Herrn H. der Magistratsabteilung 35 liegt bei). Ich möchte noch ausdrücklich daraufhin weisen, dass alle allgemeinen Voraussetzungen für die positive Bearbeitung des Antrags erfüllt sind! Abschließend stelle ich also fest, dass der negative Bescheid der Magistratsabteilung 35 ungerechtfertigt ist, da, wie oben erwähnt, der angegebene Versagungsgrund die Anmeldebestätigung der Schule, nicht möglich ist zu bekommen und aus meiner Sicht auch nicht erforderlich, da ein Rechtsanspruch auf einen Schulplatz besteht.“ Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- März 2015, fortgesetzt am
- April 2015, vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der minderjährige Beschwerdeführer und Herr Ja. D. als Vertreter und Zeuge geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer erschien nicht persönlich zur Verhandlung, sondern ließ sich von Herrn Ja. D. vertreten. Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme brachte Herr Ja. D. Nachstehendes vor: „Ich lebe seit ca. 25 Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich. Ich war Pizzakoch, bin aber zur Zeit arbeitslos. Ich bekomme ca. EUR 750,-- bis EUR 800,-- Arbeitslosengeld im Monat. Der Beschwerdeführer hat von seinen Eltern eine Geldsumme bekommen, die ihm zur Verfügung steht. Fürs Wohnen bezahle ich EUR 600,--. Die Wohnung ist 85 m² groß. In der Wohnung leben mein Neffe, meine Tochter und ich. Befragt danach warum im Mietvertrag insgesamt fünf Personen stehen, gebe ich an, dass früher meine anderen Töchter auch in der Wohnung gelebt haben. Wenn der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel bekäme, würden wir zu viert in der Wohnung leben. Schulden habe ich keine. Auf die Frage warum ich den Beschwerdeführer adoptiert habe, gebe ich an, dass ich vier Töchter habe aber keinen Sohn. Es sind schon alle meine Kinder verheiratet und auch mein Neffe und meine Tochter werden bald ausziehen und ich wollte nicht alleine leben. Meine Ehegattin ist verstorben. Ich habe fünf Töchter, vier leben in Österreich und eine lebt in Indien. Sie sind alle erwachsen und verheiratet. Ich telefoniere einmal die Woche mit meinem Enkelsohn. Ich habe ihn auch einmal im Jahr besucht. Wir haben bereits den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger von Österreicher“ beantragt, aber ohne Erfolg. Daher versuchen wir es jetzt auf diese Weise. Der Beschwerdeführer besucht in Indien die Schule und möchte auch weiterhin in die Schule gehen. Er möchte noch lange die Schule besuchen. Ich möchte auch, dass er noch lange eine Ausbildung macht. In Österreich leben ich und meine Töchter. In Indien leben seine Eltern und sein Onkel, weiters hat er drei Geschwister, die in Indien leben. Seine Eltern haben der Adoption zugestimmt, weil ich das so will und weil sie noch weitere Kinder haben. Meine engste Familie lebt in Österreich. Die Eltern vom Beschwerdeführer haben eine eigene Baufirma. Sie verdienen gut, sie haben ca. fünfundzwanzig bis dreißig Angestellte.“ In seinen Schlussausführungen führte der Beschwerdeführervertreter Folgendes aus: „Ich lebe seit 40 Jahren in Österreich und singe in einer Kirche. Auch der Beschwerdeführer kann singen.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Mit Eingabe vom
- Februar 2014 stellte der am ... 2000 geborene Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. Eine schriftliche Bestätigung einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Beschwerdeführers als Schüler betreffend das Schuljahr 2015/16 hat der Rechtsmittelwerber trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien bis dato nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer war bislang noch nie in Österreich aufhältig. Der Rechtsmittelwerber ist der Sohn des Herrn N. S. und der Frau Ha. K.. Mit Wirkung vom
- Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer in Indien von seinen Großeltern, Herrn Ja. D. und der zwischenzeitlich verstorbenen Frau Sa. K., nach indischem Recht adoptiert. Eine Bescheinigung der zuständigen, indischen Behörde darüber, dass die Adoption
dem Haager Übereinkommen vom
- Mai 1993 zustande gekommen ist, wurde nicht erbracht. Herr Ja. D., geboren am ...1951, ist österreichischer Staatsbürger und zumindest seit
- September 2000 im Bundesgebiet behördlich gemeldet, wobei er seit dem
- August 2007 in Wien, A., einen Hauptwohnsitz aufweist. Für diese Mietwohnung, welche eine Nutzfläche von ca. 85 m² aufweist, entstehen monatliche Kosten von durchschnittlich EUR 592,
- Es ist beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer in dieser Wohnung gemeinsam mit seinem Großvater, dessen Tochter und Neffen wohnt, wobei dem Rechtsmittelwerber von Herrn Ja. D. in einer Wohnrechtsvereinbarung vom
- Jänner 2014 ein unwiderrufliches und unentgeltliches Wohnrecht bis zum
- Dezember 2018 eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer weist auf seinem Konto ein Guthaben von 578.194,-- indischen Rupie und somit von umgerechnet EUR 8.142,28 auf, wobei die Herkunft dieser Geldmittel nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Herr Ja. D. ist derzeit arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. EUR 800,-- monatlich. Der Rechtsmittelwerber verfügt nicht über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherung. In Österreich leben der Großvater des Beschwerdeführers, mit welchem er ca. einmal pro Woche telefonischen und ca. einmal pro Jahr persönlichen Kontakt hat, sowie seine Tanten. In Indien bestehen familiäre Bindungen des Rechtsmittelwerbers dahingehend, dass in seiner Heimat seine Eltern, seine drei Geschwister und sein Onkel leben. Der Rechtsmittelwerber ist in Indien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Dass die Herkunft der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, gründet sich darauf, dass ein diesbezüglicher Nachweis nicht erbracht wurde. Herr Ja. D. behauptete zwar im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass der Rechtsmittelwerber von seinen Eltern, welche eine eigene Baufirma mit ca. fünfundzwanzig bis dreißig Angestellten hätten, eine Geldsumme erhalten habe, welche ihm zur Verfügung stehe, Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit und das Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers wurden jedoch bislang nicht vorgelegt. Somit kann vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden, dass das auf dem Konto des Rechtsmittelwerbers befindliche Guthaben aus legalen Quellen stammt. Die Feststellung, dass der Rechtsmittelwerber nicht über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügt, basiert darauf, dass dieser trotz Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung sowie in der Verhandlung vom
- März 2015, das Bestehen einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung nachzuweisen, einen diesbezüglichen Nachweis bis dato nicht erbracht hat. Vielmehr legte der Rechtsmittelwerber lediglich ein mit
- März 2015 datiertes Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vor, wonach Herrn Ja. D. bestätigt wird, dass bei Vorliegen einer Pflichtversicherung seinerseits nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers bei Vorliegen der
§ 123Abs.
1, 9 und 10 ASVG vorgesehenen Voraussetzungen festgestellt werden kann. Auch wurde der Abschluss einer sonstigen umfassenden Krankenversicherung durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Es steht somit fest, dass der Rechtsmittelwerber nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügt.Die Feststellung, dass der Rechtsmittelwerber nicht über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügt, basiert darauf, dass dieser trotz Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung sowie in der Verhandlung vom
- März 2015, das Bestehen einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung nachzuweisen, einen diesbezüglichen Nachweis bis dato nicht erbracht hat. Vielmehr legte der Rechtsmittelwerber lediglich ein mit
- März 2015 datiertes Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vor, wonach Herrn Ja. D. bestätigt wird, dass bei Vorliegen einer Pflichtversicherung seinerseits nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers bei Vorliegen der
Paragraph 123, Absatz eins, 9 und 10 ASVG vorgesehenen Voraussetzungen festgestellt werden kann. Auch wurde der Abschluss einer sonstigen umfassenden Krankenversicherung durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Es steht somit fest, dass der Rechtsmittelwerber nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügt. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Ja. D. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 8Abs.
1 Z 10 NAG werden Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69) erteilt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG werden Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69) erteilt.
§ 63Abs.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 63, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
- ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
- Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;
- Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
- Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70) oder
- Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,) oder
- außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1 oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.
- außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. Eine Haftungserklärung ist zulässig. Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.Nach Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
§ 7Abs.
1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); 3. Lichtbild des Antragstellers
§ 2a
;Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
§ 8
Z 6 NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Paragraph 8, Ziffer 6, NAG-DV sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- a)schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
- b)bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
- c)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler.
- c)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 1Abs.
1 des Schulpflichtgesetzes 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
§ 2
des Schulpflichtgesetzes 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3
des Schulpflichtgesetzes 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
§ 2Abs.
2 des Schulzeitgesetzes 1985 besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
Paragraph 2, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,). 1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
- a)das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
- b)die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
- c)das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung. 2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
§ 14
des Schulzeitgesetzes 1985 endet das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, für die betreffenden Schüler mit dem Ende des letzten Unterrichtsjahres.
Paragraph 14, des Schulzeitgesetzes 1985 endet das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, für die betreffenden Schüler mit dem Ende des letzten Unterrichtsjahres.
§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
§ 293Abs. 1 ASVG beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.307,89 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 872,31 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 123Abs.
1 ASVG besteht Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige,
Paragraph 123, Absatz eins, ASVG besteht Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige,
- wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
- wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
§ 123Abs.
2 Z 5 ASVG gelten als Angehöriger die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben.
Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG gelten als Angehöriger die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben.
§ 361Abs.
1 ASVG sind die Leistungsansprüche von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellenGemäß Paragraph 361, Absatz eins, ASVG sind die Leistungsansprüche von den Versicherungsträgern im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit festzustellen
- in der Kranken- und in der Pensionsversicherung auf Antrag,
- in der Unfallversicherung von Amts wegen oder, sofern das Verfahren nicht auf diese Weise eingeleitet wurde, auf Antrag. Ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation einschließlich des Rehabilitationsgeldes.
§ 361Abs.
2 ASVG ist zur Stellung eines Antrages nach Abs. 1 der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können auch selbst den Antrag stellen. Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige (§ 123) kann in den Fällen des § 89 Abs. 4 oder wenn der Versicherte die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert, auch vom Angehörigen selbst oder von dessen gesetzlichem Vertreter unmittelbar geltend gemacht werden. Der Kostenersatz nach § 131 Abs. 1 und 3 sowie der Pflegekostenzuschuß nach § 150 kann, wenn der Anspruchsberechtigte vor der Antragstellung verstorben ist, auch von den nach § 107a bezugsberechtigten Personen beantragt werden. Hinsichtlich eines Leistungsanspruches, aus dem ein auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes II des Fünften Teiles vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachter Ersatzanspruch zu befriedigen ist, ist auch der Träger der Sozialhilfe antragsberechtigt.
Paragraph 361, Absatz 2, ASVG ist zur Stellung eines Antrages nach Absatz eins, der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter berechtigt. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können auch selbst den Antrag stellen. Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige (Paragraph 123,) kann in den Fällen des Paragraph 89, Absatz 4, oder wenn der Versicherte die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert, auch vom Angehörigen selbst oder von dessen gesetzlichem Vertreter unmittelbar geltend gemacht werden. Der Kostenersatz nach Paragraph 131, Absatz eins und 3 sowie der Pflegekostenzuschuß nach Paragraph 150, kann, wenn der Anspruchsberechtigte vor der Antragstellung verstorben ist, auch von den nach Paragraph 107 a, bezugsberechtigten Personen beantragt werden. Hinsichtlich eines Leistungsanspruches, aus dem ein auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei des Fünften Teiles vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachter Ersatzanspruch zu befriedigen ist, ist auch der Träger der Sozialhilfe antragsberechtigt.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 29Abs.
1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Art. 23 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Übereinkommen vom
- Mai 1993) normiert:Artikel 23, des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Übereinkommen vom
- Mai 1993) normiert: „
(1)Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie
dem Übereinkommen zustande gekommen ist. Die Bescheinigung gibt an, wann und von wem die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c erteilt worden sind.
(2)Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Verwahrer des Übereinkommens bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt Identität und Aufgaben der Behörde oder Behörden, die in diesem Staat für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind. Er notifiziert ihm ferner jede Änderung in der Bezeichnung dieser Behörden.“„
(1)Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie
dem Übereinkommen zustande gekommen ist. Die Bescheinigung gibt an, wann und von wem die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe c erteilt worden sind.,
(2)Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Verwahrer des Übereinkommens bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt Identität und Aufgaben der Behörde oder Behörden, die in diesem Staat für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind. Er notifiziert ihm ferner jede Änderung in der Bezeichnung dieser Behörden.“ Vorweg ist festzuhalten, dass ein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 und 4 NAG nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Bescheinigung der zuständigen, indischen Behörde darüber, dass die Adoption des Beschwerdeführers durch seinen Großvater, Herrn Ja. D.,
dem Haager Übereinkommen vom
- Mai 1993 zustande gekommen ist, nicht erbracht wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass – wie im Übrigen vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde selbst dargelegt - die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom
- Mai 1993 nicht vorliegen und die gegenständliche Adoption in Österreich keine Rechtsgültigkeit aufweist. Vorweg ist festzuhalten, dass ein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 NAG nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Bescheinigung der zuständigen, indischen Behörde darüber, dass die Adoption des Beschwerdeführers durch seinen Großvater, Herrn Ja. D.,
dem Haager Übereinkommen vom
- Mai 1993 zustande gekommen ist, nicht erbracht wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass – wie im Übrigen vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde selbst dargelegt - die Voraussetzungen des Artikel 23, Absatz eins, des Haager Übereinkommens vom
- Mai 1993 nicht vorliegen und die gegenständliche Adoption in Österreich keine Rechtsgültigkeit aufweist. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Anmeldebestätigung einer Schule vorgelegt habe. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass besondere Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ nach § 63 Abs. 1 NAG ist, dass der Drittstaatsangehörige in Österreich Schüler einer Schule oder einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung ist. Er hat seinem Antrag
§ 8
Z 6 NAG-DV jedoch nur dann eine schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über seine Aufnahme als Schüler anzuschließen, sofern er nicht eine Pflichtschule besucht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre dauert und mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
- September beginnt (vgl. §§ 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985). Das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht endet für die betreffenden Schüler mit dem Ende des letzten Unterrichtsjahres, wobei das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien endet, welche in Wien an dem Samstag beginnen, der frühestens auf den
- Juni und spätestens auf den
- Juli fällt (vgl. § 14 iVm. § 2 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass besondere Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ nach Paragraph 63, Absatz eins, NAG ist, dass der Drittstaatsangehörige in Österreich Schüler einer Schule oder einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung ist. Er hat seinem Antrag
Paragraph 8, Ziffer 6, NAG-DV jedoch nur dann eine schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über seine Aufnahme als Schüler anzuschließen, sofern er nicht eine Pflichtschule besucht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre dauert und mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
- September beginnt vergleiche Paragraphen 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985). Das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht endet für die betreffenden Schüler mit dem Ende des letzten Unterrichtsjahres, wobei das Unterrichtsjahr mit dem Beginn der Hauptferien endet, welche in Wien an dem Samstag beginnen, der frühestens auf den
- Juni und spätestens auf den
- Juli fällt vergleiche Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Schulzeitgesetz 1985). Im Hinblick darauf, dass befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten auszustellen sind, dispensiert nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die Bestimmung des § 8 Z 6 NAG-DV einen Antragsteller nur dann von der Obliegenheit seine Aufnahme in einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung nachzuweisen, wenn ihm der Besuch einer Pflichtschule im Zeitraum der Gültigkeit des zu erteilenden Aufenthaltstitels effektiv möglich ist, wobei ein effektiver Schulbesuch einer Pflichtschule jedoch nur dann vorliegen kann, wenn dieser zumindest ein Semester umfasst. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Schulpflicht eines Fremden in Österreich auch nur dann begründet wird, wenn sein Aufenthalt eine gewisse Mindestdauer überschreitet, wobei das zuständige Bundesministerium in seinem Erlass MVBl. Nr. 104/1968 die Auffassung vertreten hat, dass ein Schulbesuch auch in seiner Dauer sinnvoll erscheinen soll, wobei dies dann der Fall wäre, wenn er mindestens etwa eine Beurteilungsperiode dauert (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 2 [S. 486] zu § 1 SchPflG).Im Hinblick darauf, dass befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten auszustellen sind, dispensiert nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 6, NAG-DV einen Antragsteller nur dann von der Obliegenheit seine Aufnahme in einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung nachzuweisen, wenn ihm der Besuch einer Pflichtschule im Zeitraum der Gültigkeit des zu erteilenden Aufenthaltstitels effektiv möglich ist, wobei ein effektiver Schulbesuch einer Pflichtschule jedoch nur dann vorliegen kann, wenn dieser zumindest ein Semester umfasst. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Schulpflicht eines Fremden in Österreich auch nur dann begründet wird, wenn sein Aufenthalt eine gewisse Mindestdauer überschreitet, wobei das zuständige Bundesministerium in seinem Erlass MVBl. Nr. 104 aus 1968, die Auffassung vertreten hat, dass ein Schulbesuch auch in seiner Dauer sinnvoll erscheinen soll, wobei dies dann der Fall wäre, wenn er mindestens etwa eine Beurteilungsperiode dauert vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, FN 2 [S. 486] zu Paragraph eins, SchPflG). Für den am ... 2000 geborenen Beschwerdeführer endet seine im Falle seiner Niederlassung bestehende Schulpflicht in Österreich mit Ende des letzten Unterrichtsjahres und somit am
- Juli 2015 und stand es der belangten Behörde daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am
- Oktober 2014 nicht zu, eine schriftliche Aufnahmebestätigung einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung vom Beschwerdeführer zu fordern. Auf Grund der nunmehr fortgeschrittenen Verfahrensdauer wäre ein Schulbesuch des Beschwerdeführers in einer Pflichtschule zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nur mehr für einen kurzen Zeitraum von wenigen Wochen denkbar und ist somit ein effektiver Schulbesuch des Rechtsmittelwerbers in einer Pflichtschule nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer wurde daher in der Ladung zur Verhandlung, in der Verhandlung vom
- März 2015 und mit Schreiben vom
- April 2015 aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Beschwerdeführers als Schüler für das Schuljahr 2015/16 vorzulegen, er kam dieser Aufforderung jedoch bis dato nicht nach. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von mehreren Schulen keine schriftliche Aufnahmebestätigung erhalten habe, ist festzuhalten, dass seitens des Stadtschulrats für Wien mit Eingabe vom
- April 2015 festgehalten wurde, dass eine Schule im Falle einer Anmeldung eine Anmeldebestätigung ausstellen dürfe. Auch ist zu den Darlegungen des Beschwerdeführers, dass die Schulen die Ausstellung einer Anmeldebestätigung an das Vorliegen einer behördlichen Meldung im Bundesgebiet bzw. eines Aufenthaltstitels knüpfen würden, anzumerken, dass in diesem Fall der Bestimmung des § 8 Z 6 NAG-DV von nicht mehr schulpflichtigen Fremden, welche bislang kein Einreisevisum in den Schengen-Raum ausgestellt erhalten haben, im Falle einer Erstantragsstellung niemals entsprochen werden könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung, keine Anmeldebestätigung einer Schule ausgestellt erhalten zu haben, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Da eine Anmeldebestätigung einer österreichischen Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung seitens des Rechtsmittelwerbers bislang nicht erbracht wurde, liegen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 63 Abs. 1 NAG im gegenständlichen Fall nicht vor. Für den am ... 2000 geborenen Beschwerdeführer endet seine im Falle seiner Niederlassung bestehende Schulpflicht in Österreich mit Ende des letzten Unterrichtsjahres und somit am
- Juli 2015 und stand es der belangten Behörde daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am
- Oktober 2014 nicht zu, eine schriftliche Aufnahmebestätigung einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung vom Beschwerdeführer zu fordern. Auf Grund der nunmehr fortgeschrittenen Verfahrensdauer wäre ein Schulbesuch des Beschwerdeführers in einer Pflichtschule zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nur mehr für einen kurzen Zeitraum von wenigen Wochen denkbar und ist somit ein effektiver Schulbesuch des Rechtsmittelwerbers in einer Pflichtschule nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer wurde daher in der Ladung zur Verhandlung, in der Verhandlung vom
- März 2015 und mit Schreiben vom
- April 2015 aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Beschwerdeführers als Schüler für das Schuljahr 2015/16 vorzulegen, er kam dieser Aufforderung jedoch bis dato nicht nach. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von mehreren Schulen keine schriftliche Aufnahmebestätigung erhalten habe, ist festzuhalten, dass seitens des Stadtschulrats für Wien mit Eingabe vom
- April 2015 festgehalten wurde, dass eine Schule im Falle einer Anmeldung eine Anmeldebestätigung ausstellen dürfe. Auch ist zu den Darlegungen des Beschwerdeführers, dass die Schulen die Ausstellung einer Anmeldebestätigung an das Vorliegen einer behördlichen Meldung im Bundesgebiet bzw. eines Aufenthaltstitels knüpfen würden, anzumerken, dass in diesem Fall der Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 6, NAG-DV von nicht mehr schulpflichtigen Fremden, welche bislang kein Einreisevisum in den Schengen-Raum ausgestellt erhalten haben, im Falle einer Erstantragsstellung niemals entsprochen werden könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung, keine Anmeldebestätigung einer Schule ausgestellt erhalten zu haben, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Da eine Anmeldebestätigung einer österreichischen Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung seitens des Rechtsmittelwerbers bislang nicht erbracht wurde, liegen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 63, Absatz eins, NAG im gegenständlichen Fall nicht vor. Zu den Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm. Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach § 293 ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5,
- Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach Paragraph 293, ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers bzw. im Falle einer Familienzusammenführung des Verpflichteten, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012 , Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012 , Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt zu Ausbildungszwecken als Schüler ohne seine Eltern nach Österreich zu kommen. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers in Anwendung der Richtsätze für Vollwaisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahrs ein Betrag von EUR 481,75 monatlich zu veranschlagen. Auf Grund des dem Rechtsmittelwerber von seinem Großvater unentgeltlich eingeräumten Wohnrechts fallen keine Wohnkosten an. Schulden hat der Beschwerdeführer keine. Im Hinblick darauf, dass Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen sind, würde der Beschwerdeführer Geldmittel in der Höhe von EUR 5.781,-- benötigen, um von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können. Der Rechtsmittelwerber hat zwar durch die Vorlage eines Kontoauszugs nachgewiesen, dass er über ein Guthaben von EUR 8.142,28 verfügt, er hat jedoch bis dato keinen Nachweis über die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel erbracht, sodass für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist, dass die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
§ 11Abs. 2 Z 4 NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf (vgl. Vw
GH vom
- September 2010, Zl. 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können (vgl. VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/18/0046). Da seitens des erkennenden Gerichts die Herkunft der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht festgestellt werden kann, ist im Hinblick auf die soeben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – welche nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien in Widerspruch zur erhöhten Mitwirkungspflicht des Fremden
§ 29Abs.
1 NAG steht – davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich gesichert ist. Der Beschwerdeführer beabsichtigt zu Ausbildungszwecken als Schüler ohne seine Eltern nach Österreich zu kommen. Demnach wäre zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers in Anwendung der Richtsätze für Vollwaisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahrs ein Betrag von EUR 481,75 monatlich zu veranschlagen. Auf Grund des dem Rechtsmittelwerber von seinem Großvater unentgeltlich eingeräumten Wohnrechts fallen keine Wohnkosten an. Schulden hat der Beschwerdeführer keine. Im Hinblick darauf, dass Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen sind, würde der Beschwerdeführer Geldmittel in der Höhe von EUR 5.781,-- benötigen, um von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgehen zu können. Der Rechtsmittelwerber hat zwar durch die Vorlage eines Kontoauszugs nachgewiesen, dass er über ein Guthaben von EUR 8.142,28 verfügt, er hat jedoch bis dato keinen Nachweis über die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel erbracht, sodass für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist, dass die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf vergleiche VwGH vom
- September 2010, Zl. 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können vergleiche VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/18/0046). Da seitens des erkennenden Gerichts die Herkunft der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht festgestellt werden kann, ist im Hinblick auf die soeben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – welche nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien in Widerspruch zur erhöhten Mitwirkungspflicht des Fremden
Paragraph 29, Absatz eins, NAG steht – davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich gesichert ist. Zum Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG, wonach der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig zu sein hat, ist Folgendes auszuführen:Zum Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG, wonach der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig zu sein hat, ist Folgendes auszuführen: Aus der oben zitierten Bestimmung des § 123 Abs. 1 ASVG ergibt sich, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn im Sinne des § 66 Abs. 2 Jurisdiktionsnorm (JN) eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt vorliegt (vgl. VwGH vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0106). Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde somit erst dann vorliegen, wenn er sich im Bundesgebiet niedergelassen hat. Hat ein Angehöriger eines Pflichtversicherten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, besteht seine Mitversicherung jedoch nicht ex lege und somit unmittelbar nach der Einreise bzw. Niederlassung, sondern ist
§ 361Abs.
1 ASVG eine diesbezügliche Antragstellung erforderlich. Im Rahmen des durch die Antragstellung initiierten Verfahrens wird sodann geprüft, ob die Angehörigeneigenschaft eines Sozialversicherten gegeben ist und somit die Voraussetzungen für die Mitversicherung
§ 123Abs.
1 ASVG vorliegen. Erst nach positivem Abschluss dieses Verfahrens besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für den Angehörigen. Aus der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 123, Absatz eins, ASVG ergibt sich, dass ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige nur dann besteht, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm (JN) eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt vorliegt vergleiche VwGH vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0106). Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde somit erst dann vorliegen, wenn er sich im Bundesgebiet niedergelassen hat. Hat ein Angehöriger eines Pflichtversicherten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, besteht seine Mitversicherung jedoch nicht ex lege und somit unmittelbar nach der Einreise bzw. Niederlassung, sondern ist
Paragraph 361, Absatz eins, ASVG eine diesbezügliche Antragstellung erforderlich. Im Rahmen des durch die Antragstellung initiierten Verfahrens wird sodann geprüft, ob die Angehörigeneigenschaft eines Sozialversicherten gegeben ist und somit die Voraussetzungen für die Mitversicherung
Paragraph 123, Absatz eins, ASVG vorliegen. Erst nach positivem Abschluss dieses Verfahrens besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für den Angehörigen. Im gegenständlichen Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Mitversicherung bei seinem Großvater, Herrn Ja. D.. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass bei Vorliegen einer Pflichtversicherung des Herrn Ja. D. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers bei Vorliegen der
§ 123Abs.
1, 9 und 10 ASVG vorgesehenen Voraussetzungen festgestellt werden könne. Somit wird das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Mitversicherung bei seinem Großvater vom Sozialversicherungsträger nach entsprechender Antragstellung erst zu prüfen sein. Da der Rechtsmittelwerber den Abschluss einer sonstigen ausreichenden und alle Risiken umfassenden Krankenversicherung, etwa einer Reisekrankenversicherung, ebenfalls nicht nachgewiesen hat, steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest für einen gewissen Zeitraum nach seiner Einreise über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen wird. Im gegenständlichen Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Mitversicherung bei seinem Großvater, Herrn Ja. D.. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass bei Vorliegen einer Pflichtversicherung des Herrn Ja. D. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers bei Vorliegen der
Paragraph 123, Absatz eins, 9 und 10 ASVG vorgesehenen Voraussetzungen festgestellt werden könne. Somit wird das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Mitversicherung bei seinem Großvater vom Sozialversicherungsträger nach entsprechender Antragstellung erst zu prüfen sein. Da der Rechtsmittelwerber den Abschluss einer sonstigen ausreichenden und alle Risiken umfassenden Krankenversicherung, etwa einer Reisekrankenversicherung, ebenfalls nicht nachgewiesen hat, steht fest, dass der Beschwerdeführer zumindest für einen gewissen Zeitraum nach seiner Einreise über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen wird. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
§ 29Abs.
1 NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Da seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers dahingehend, dass er in Österreich über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, nicht erbracht wurde, ist die materielle Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt.Da seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers dahingehend, dass er in Österreich über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, nicht erbracht wurde, ist die materielle Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt.
§ 11Abs.
3 NAG 2005 kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung insbesondere der Voraussetzung
§ 11Abs.
2 Z 3 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348).
Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung insbesondere der Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348). Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels, dass der Beschwerdeführer über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz durch eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer familiäre Bindungen im Bundesgebiet dahingehend aufweist, dass sein Großvater und seine Tanten hier leben, welche österreichische Staatsbürger sind. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C-256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483).Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer familiäre Bindungen im Bundesgebiet dahingehend aufweist, dass sein Großvater und seine Tanten hier leben, welche österreichische Staatsbürger sind. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C-256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde vergleiche , VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483). Im vorliegenden Fall kann kein Indiz dafür gefunden werden, dass die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels Fortkommen oder Unterhalt des Großvaters und der Tanten des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt. Weiters kann nicht gefunden werden, dass aus der Nichterteilung des Aufenthaltstitels eine zwingende Ausreise des Großvaters und der Tanten des Rechtsmittelwerbers aus dem Gebiet der Europäischen Union resultieren würde. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar einmal wöchentlich telefonischen, jedoch lediglich ca. einmal pro Jahr persönlichen Kontakt zu seinem - nach eigenen Angaben seit fünfundzwanzig Jahren in Österreich lebenden - Großvater hat und er seit seiner Geburt bei seinen Eltern in Indien lebt. Des Weiteren war der Beschwerdeführer bislang noch nie in Österreich aufhältig und weist somit weder eine berufliche noch soziale Integration in Österreich auf. Demgegenüber ist er in Indien sozialisiert und spricht Punjabi. Überdies ist festzustellen, dass in Österreich zwar der Großvater und die Tanten des Rechtsmittelwerbers, in Indien jedoch seine Eltern und drei Geschwister leben, sodass er starke familiäre Bindungen in seinem Heimatland aufweist. Diese Tatsachen abgewogen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz durch eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügt, führen zu einem deutlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen. Da somit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die angestrebte Aufenthaltsbewilligung nicht vorliegen und die auf Grund des fehlenden Versicherungsschutzes angestellte Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ein deutliches Überwiegen der öffentlichen Interessen ergibt, erfolgte die Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Schüler“ jedenfalls zu Recht. Da somit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die angestrebte Aufenthaltsbewilligung nicht vorliegen und die auf Grund des fehlenden Versicherungsschutzes angestellte Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ein deutliches Überwiegen der öffentlichen Interessen ergibt, erfolgte die Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Schüler“ jedenfalls zu Recht. Die Abänderung des Spruches diente der Richtigstellung der Rechtsgrundlagen. Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 63 Abs. 1 NAG iVm. § 8 Z 6 NAG-DV einen Antragsteller im Hinblick darauf, dass befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten auszustellen sind, nur dann von der Obliegenheit seine Aufnahme in einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung nachzuweisen dispensiert, wenn ihm der Besuch einer Pflichtschule im Zeitraum der Gültigkeit des zu erteilenden Aufenthaltstitels effektiv möglich ist, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage, ob die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 6, NAG-DV einen Antragsteller im Hinblick darauf, dass befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten auszustellen sind, nur dann von der Obliegenheit seine Aufnahme in einer Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung nachzuweisen dispensiert, wenn ihm der Besuch einer Pflichtschule im Zeitraum der Gültigkeit des zu erteilenden Aufenthaltstitels effektiv möglich ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.081.34491.2014