GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 42,-- Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 42,-- Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 06.08.2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R. Gesellschaft m.b.H (in der Folge kurz: GmbH), welche die Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker (§ 94 Z. 41 GewO 1973)“, „Vermieten von KFZ ohne Beistellung eines Lenkers“ und „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ (zurückgelegt per 11.12.2013) im Standort Wien , Ra.-gasse ausübe, am 09.12.2013 um 09.45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) entgegen den Bestimmungen des § 338 Abs. 2 GewO 1994 dem Organ der Magistratsabteilung 59 – Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, die notwendigen Auskünfte hinsichtlich ihres Gewerberechtes verweigert sowie notwendige Unterlagen hinsichtlich des Gewerbes nicht vorgelegt habe. Der Bf habe dadurch § 338 Abs. 2 GewO 1994 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn
O 1994 eine Geldstrafe von 210,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 21,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 210,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 21,-- Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 06.08.2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R. Gesellschaft m.b.H (in der Folge kurz: GmbH), welche die Gewerbe „Kraftfahrzeugmechaniker (Paragraph 94, Ziffer 41, GewO 1973)“, „Vermieten von KFZ ohne Beistellung eines Lenkers“ und „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ (zurückgelegt per 11.12.2013) im Standort Wien , Ra.-gasse ausübe, am 09.12.2013 um 09.45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) entgegen den Bestimmungen des Paragraph 338, Absatz 2, GewO 1994 dem Organ der Magistratsabteilung 59 – Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, die notwendigen Auskünfte hinsichtlich ihres Gewerberechtes verweigert sowie notwendige Unterlagen hinsichtlich des Gewerbes nicht vorgelegt habe. Der Bf habe dadurch Paragraph 338, Absatz 2, GewO 1994 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn
Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1994 eine Geldstrafe von 210,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 21,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Bf verhängte Geldstrafe von 210,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 21,-- Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte der Bf vor, es sei unrichtig, dass er jemals „dem Organ der Magistratsabteilung 59 die notwendigen Auskünfte hinsichtlich des Gewerberechts verweigert und notwendige Unterlagen hinsichtlich des Gewerbes nicht vorgelegt“, am „09.12.2013 um 09.45 Uhr“ gehabt hätte. Wenn der angebliche Kontakt an diesem Tag stattgefunden habe, so bestreite er entschieden diese Zusammenkunft mit dem Meldungsleger. Durch seine klaren Aufzeichnungen über seine allfällige Anwesenheit in dieser Betriebsstätte vermöge er bei genauer Benennung des angeblichen Zeitpunktes der Kontrolle diese zu widerlegen. Da sein in der gegenständlichen Betriebsstätte ständig tätige Sohn Ro. R. auch über seine Anwesenheiten und sämtliche Aspekte Bescheid wisse, beantrage er dessen Einvernahme. Ihn treffe keinerlei Verschulden. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 03.11.2014 (zusammen mit dem Verfahren zur Zl. VGW-021/015/30779/2014) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf, der in Begleitung von Herrn Dr. W. als seinem Rechtsvertreter erschienen war, teilnahm und in der Herr Ing. U. und Herr N. R. als Zeugen einvernommen wurden. Der Bf gab (zum gegenständlichen Tatvorwurf) an, er sei am Kontrolltag nicht im Büro gewesen. Er sei selten im Büro, weil er schon in Pension sei. Er habe auch nicht in Erfahrung gebracht, wer an diesem Tag im Büro gewesen sei; er sei die meiste Zeit im Burgenland. Herr Ing. R. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Am 9.12.2013 war ich im Büro anwesend. Das in der Anzeige wiedergegebene Gespräch fand mit mir statt. Der Kontrollor kam ohne Termin und sagte ich ihm, wenn er keinen Termin habe, dann solle er umdrehen und wieder gehen. Ich war gerade in die Arbeit vertieft und wollte ich mit ihm nicht sprechen, ich hatte für den Kontrollor keine Zeit. Die Tafel, die auf dem Foto Blatt 12 des MBA-Aktes, MBA ... – S 50358/13, ersichtlich ist, befindet sich direkt neben der Bürotür. Ich habe noch ein weiteres Foto mitgebracht, auf dem ein Teil (Schanier) der Bürotür sowie links neben der Tafel die Halterung, an der die Bürotür eingehängt wird, zu sehen sind. Dieses Foto wird als Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll genommen. Die zweite Tafel befand sich beim Eingang zur Schlosserei, der über drei Stufen zu erreichen ist. Diese Tafel ist mittlerweile nicht mehr vorhanden, weil das Gewerbe „Schlosserei“ nicht mehr ausgeübt wird. Die Tafeln sind an den genannten Stellen schon sehr lange, nämlich schon seit meiner Kindheit, vorhanden gewesen, so auch am 9.12.2013. Über Befragen des BfV: Es ist unmöglich, dass am 9.12.2013 eine der Tafeln abgehängt war. Richtig ist aber, dass die Tafeln immer wieder erneuert wurden. Soweit ich mich noch daran erinnern kann, sind die Tafeln zuletzt vor dem 9.12.2013 so ca. im Jahr 2011, als wir mit der Schlosserei begonnen haben, erneuert worden.“ Herr Ing. U. machte bei seiner Einvernahme als Zeuge die folgenden Angaben: „Ich habe damals mit dem gerade den Verhandlungssaal verlassenden Zeugen zu tun gehabt. Das Bezirksamt schickte mich hin wegen des in der Anzeige erwähnten Ausscheidens des letzten Geschäftsführers. Ich sprach kurz mit der Sekretärin und mischte sich dann der Herr ein. Ich wollte nur fragen, ob das Gewerbe noch ausgeübt wird oder nicht. Ein näheres Gespräch fand mit dem Herrn nicht statt. Bezüglich des Gesprächs muss ich auf die Anzeige verweisen. Ich habe dann auf die gewerberechtlichen Bestimmungen verwiesen, wenn ich gehen muss und dass ich dann eine Anzeige lege, wegen Verweigerung der Auskünfte. Über Befragen der Verhandlungsleiterin: Es war keine Rede davon, dass mich der Mann darauf hingewiesen hat, er hätte gerade zu viel zu tun. Außer der Tafel, die auf dem Anzeigenfoto zu sehen ist, habe ich keine äußere Geschäftsbezeichnung vorgefunden. Ich habe zu dem mir angetroffenen Mann gesagt, dass die äußere Geschäftsbezeichnung fehle, worauf dieser meinte, es sei ohnehin alles draußen zu sehen. Wenn mir die vom Bf bzw. vom Zeugen Ing. R. vorgelegten Fotos vorgehalten werden, so gebe ich an, dass ich diese Tafeln nicht gesehen habe. Ich kann nicht ausschließen, dass ich sie übersehen habe. Die Tafeln mit diesem Wortlaut wären in Ordnung. Über Befragen des Bf-Vertreter: Ich habe mein Hauptaugenmerk auf die große Tafel gerichtet, die an der Wand befestigt ist und die keinen Firmenwortlaut enthält.“ In seinen Schlussausführungen verwies der Vertreter des Bf und der Bf auf das bisherige Vorbringen. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 338 GewO 1994, in der im Zeitpunkt der Amtshandlung in Geltung stehenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2012 lautet (auszugsweise):Paragraph 338, GewO 1994, in der im Zeitpunkt der Amtshandlung in Geltung stehenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, lautet (auszugsweise): „
bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 336, bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken haben, haben ihnen die Gewerbetreibenden auf Verlangen alle für die Gewerbeausübung maßgebenden behördlichen Urkunden vorzuweisen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.
Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.“
Absatz eins und 2 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.“
367 Z. 26 leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des § 338 GewO 1994 zuwiderhandelt.
367 Ziffer 26, leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer den Bestimmungen des Paragraph 338, GewO 1994 zuwiderhandelt. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (insbesondere der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den Aussagen der dort einvernommenen Zeugen) davon aus, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Ing. U. vom 10.12.2013 zugrunde. Entgegen den Bestimmungen des § 338 GewO 1994 sei bei einer am 09.12.2013 um 09.45 Uhr durchgeführten Überprüfung im Büro keine entsprechenden Auskünfte erteilt worden. Die Überprüfung sei aufgrund einer Anfrage des MBA ... erfolgt. Zu Beginn der Überprüfung habe ihm eine weibliche Bürokraft mitgeteilt, dass das gegenständliche Gewerbe („Metalltechniker“) bereits seit längerer Zeit nicht mehr ausgeübt werde, sie sich aber nicht sicher wäre. Eine männliche Person habe sich dann in das Gespräch eingemischt und nach kurzer Befragung seinerseits mitgeteilt, dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt werde und bereits alle erforderlichen Schritte gesetzt worden seien. Die Person habe ihn dann gefragt „ob wir nichts Besseres zu tun haben und dass der ha. Gefertigte die Betriebsanlage verlassen solle“, da er „ihm am Arsch gehe“. Daraufhin wurde diesem Herrn mitgeteilt, dass eine Anzeige wegen Verweigerung der Auskünfte gelegt werde. Der Herr habe entgegnet „schreiben sie was sie wollen“. Daraufhin habe der Meldungsleger die Betriebsanlage verlassen. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (insbesondere der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den Aussagen der dort einvernommenen Zeugen) davon aus, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Ing. U. vom 10.12.2013 zugrunde. Entgegen den Bestimmungen des Paragraph 338, GewO 1994 sei bei einer am 09.12.2013 um 09.45 Uhr durchgeführten Überprüfung im Büro keine entsprechenden Auskünfte erteilt worden. Die Überprüfung sei aufgrund einer Anfrage des MBA ... erfolgt. Zu Beginn der Überprüfung habe ihm eine weibliche Bürokraft mitgeteilt, dass das gegenständliche Gewerbe („Metalltechniker“) bereits seit längerer Zeit nicht mehr ausgeübt werde, sie sich aber nicht sicher wäre. Eine männliche Person habe sich dann in das Gespräch eingemischt und nach kurzer Befragung seinerseits mitgeteilt, dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt werde und bereits alle erforderlichen Schritte gesetzt worden seien. Die Person habe ihn dann gefragt „ob wir nichts Besseres zu tun haben und dass der ha. Gefertigte die Betriebsanlage verlassen solle“, da er „ihm am Arsch gehe“. Daraufhin wurde diesem Herrn mitgeteilt, dass eine Anzeige wegen Verweigerung der Auskünfte gelegt werde. Der Herr habe entgegnet „schreiben sie was sie wollen“. Daraufhin habe der Meldungsleger die Betriebsanlage verlassen. In der gegen die in dieser Sache zunächst ergangene Strafverfügung brachte der Bf in seinem Einspruch vor, er könne sich nicht entsinnen, jemals ein Organ der Magistratsabteilung 59 angetroffen zu haben, das von ihm Auskünfte oder sonstige Unterlagen gefordert gehabt hätte. Es sei richtig, dass das Gewerbe Kraftfahrzeugmechaniker seit 24.11.1980 und die Vermietung von KFZ ohne Beistellung eines Lenkers seit 12.06.1997 am Standort Wien, Ra.-gasse von der GmbH ausgeübt werde. Das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau sei lediglich bis 06.02.2013 ausgeübt worden. Er habe am 11.12.2013 eine weitere gleichlautende Meldung über die Gewerbezurücklegung übermittelt, da er annehmen habe müssen, dass seine erste Bekanntgabe der Zurücklegung beim MBA in Verstoß geraten sein dürfte. In der mündlichen Verhandlung am 03.11.2014 schilderte Herr Ing. U. glaubwürdig und nachvollziehbar den Ablauf der damaligen Kontrolle im gegenständlichen Betrieb. Bezüglich des Ablaufes des Gespräches hat er auf den Anzeigeinhalt verwiesen. Auch der Sohn des Bf (Herr Ing. R.) wurde in der mündlichen Verhandlung einvernommen. Er bestätigte, dass das in der Anzeige angeführte Gespräch mit ihm stattgefunden habe. Der Kontrollor sei ohne Termin gekommen und habe er diesem gesagt, wenn er keinen Termin habe, dann solle er umdrehen und wieder gehen. Er sei gerade in die Arbeit vertieft gewesen und habe er mit diesem nicht sprechen wollen, er habe für den Kontrollor keine Zeit gehabt. Es ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens somit davon auszugehen, dass bei der gegenständlichen Kontrolle dem Meldungsleger keine Auskünfte erteilt und auch keine Unterlagen vorgelegt wurden (der Sohn des Bf sagte zu dem Meldungsleger, er solle gleich wieder gehen, weil er in die Arbeit vertieft sei und dieser keinen Termin habe). Es ist darauf hinzuweisen, dass die im § 338 Abs. 2 leg.cit normierte Verpflichtung des Betriebsinhabers oder seines Stellvertreters nicht von einer vorherigen Verständigung (Ankündigung eines Besuches) oder Ladung des Betriebsinhabers abhängig ist. Der vom Sohn angegebene Grund der Verweigerung der Auskunftserteilung, nämlich dass er in Arbeit vertieft gewesen sei, vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dazutun. Auch ist es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 338 Abs. 2 GewO 1994 im vorliegenden Fall ohne jede Bedeutung, ob der Sohn des Bf das von der belangten Behörde festgestellte Verhalten als Vertreter des Bf oder ohne eine solche Rechtbeziehung gesetzt hat. Dass aber der Bf nicht in der Lage gewesen wäre, trotz seiner von ihm angegebenen „Pensionierung“ entsprechende Vorsorge zu treffen, um seiner Verpflichtung nach § 338 Abs. 2 GewO 1994 nachzukommen, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens somit davon auszugehen, dass bei der gegenständlichen Kontrolle dem Meldungsleger keine Auskünfte erteilt und auch keine Unterlagen vorgelegt wurden (der Sohn des Bf sagte zu dem Meldungsleger, er solle gleich wieder gehen, weil er in die Arbeit vertieft sei und dieser keinen Termin habe). Es ist darauf hinzuweisen, dass die im Paragraph 338, Absatz 2, leg.cit normierte Verpflichtung des Betriebsinhabers oder seines Stellvertreters nicht von einer vorherigen Verständigung (Ankündigung eines Besuches) oder Ladung des Betriebsinhabers abhängig ist. Der vom Sohn angegebene Grund der Verweigerung der Auskunftserteilung, nämlich dass er in Arbeit vertieft gewesen sei, vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dazutun. Auch ist es für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 338, Absatz 2, GewO 1994 im vorliegenden Fall ohne jede Bedeutung, ob der Sohn des Bf das von der belangten Behörde festgestellte Verhalten als Vertreter des Bf oder ohne eine solche Rechtbeziehung gesetzt hat. Dass aber der Bf nicht in der Lage gewesen wäre, trotz seiner von ihm angegebenen „Pensionierung“ entsprechende Vorsorge zu treffen, um seiner Verpflichtung nach Paragraph 338, Absatz 2, GewO 1994 nachzukommen, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Bei solchen Delikten obliegt es
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge. Der Bf hat nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Folglich konnte der Bf nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Der Bf hat nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Folglich konnte der Bf nicht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Somit ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weshalb der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge zu geben war. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt der Tat zurückgeblieben oder über diesen hinausgegangen wäre. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Erschwerungsgründe oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Der Bf machte im gesamten Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund des Alters des Bf und dessen damaliger Funktion als Geschäftsführer der GmbH (auch wenn er nunmehr bereits in Pension sein sollte) von durchschnittlichen Einkommensverhältnisses und fehlendem Vermögen aus. Sorgepflichten konnten mangels Angaben in dieser Richtung nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 2.180,-- Euro reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe scheint geboten (aber auch ausreichend) zu sein, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.036.30481.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.