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{'item': 'VGW-031/036/32410/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 134§ 102§ 38§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.05.2015 GeschäftszahlVGW-031/036/32410/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge, als die Geldstrafe von 180,-- Euro auf 120,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 VSt

G von 18,-- Euro auf 12,-- Euro.Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, VStG von 18,-- Euro auf 12,-- Euro.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.09.2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe es am 10.04.2014 um 14.15 Uhr in Wien, H.-straße, als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen M-... (D) unterlassen, das betreffende Fahrzeug so abzusichern, dass es von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen hätte werden können, da das Kfz mit angestecktem Zündschlüssel, laufendem Motor und unversperrt abgestellt gewesen sei und er sich so weit vom Kfz entfernt gehabt habe, dass er es nicht mehr überwachen und vor unbefugter Inbetriebnahme schützen habe können. Der Bf habe dadurch § 102 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf

§ 134Abs.

1 leg.cit. eine Geldstrafe von 180,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 18,-- Euro bestimmt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.09.2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe es am 10.04.2014 um 14.15 Uhr in Wien, H.-straße, als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen M-... (D) unterlassen, das betreffende Fahrzeug so abzusichern, dass es von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen hätte werden können, da das Kfz mit angestecktem Zündschlüssel, laufendem Motor und unversperrt abgestellt gewesen sei und er sich so weit vom Kfz entfernt gehabt habe, dass er es nicht mehr überwachen und vor unbefugter Inbetriebnahme schützen habe können. Der Bf habe dadurch Paragraph 102, Absatz 6, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf

Paragraph 134, Absatz eins, leg.cit. eine Geldstrafe von 180,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 18,-- Euro bestimmt. Zur Begründung ihres Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, der Sachverhalt stütze sich auf die eigenen dienstlichen Wahrnehmungen des Meldungslegers. Der Bf habe gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben und nach Vorhaltung der Anzeige ausgeführt, dass der Vorwurf nicht zu Recht bestehe und er gegen keine Rechtsvorschrift verstoßen habe. Aufgrund dieser Ausführungen sei der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden und habe dabei ausgesagt, dass er niemanden beim mit laufendem Motor abgestellten Kfz vorgefunden und die Zeit gehabt habe, im Fahrzeuginneren den Motor abzustellen, den Zündschlüssel abzuziehen und das Kfz wieder zu verlassen. Erst danach wäre der Beschuldigte gekommen, hätte in barsch angefahren und wäre nicht einsichtig gewesen. Nach Vorhaltung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens habe der Bf um Fristerstreckung ersucht, jedoch innerhalb der verlängerten Frist keine weitere Stellungnahme abgegeben, insbesondere keine weiteren bestreitenden Einwendungen vorgebracht. Der glaubhaften Darstellung des geschulten Straßenaufsichtsorganes und der unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage stehe keine entkräftende Gegendarstellung gegenüber. Daher habe die Behörde von der Richtigkeit der Angaben in der Anzeige ausgehen können und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Abschließend begründete die belangte Behörde noch ihre Strafbemessung näher. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde. Der Bf brachte vor, seine Bestrafung erfolge zu Unrecht. Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Bf Folgendes vor: „In seiner Begründung führte die erstinstanzliche Behörde lediglich zusammengefasst aus, dass der glaubhaften Darstellung des geschulten Straßenaufsichtsorgans und der unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage keine entkräftende Gegendarstellung gegenüberstehe. Daher habe die Behörde von der Richtigkeit der Angaben ausgehend spruchgemäß entscheiden können. Die Vorgehensweise der erstinstanzlichen Behörde ist einerseits unverständlich, andererseits aber auch unzulässig. Im Endeffekt werden durch die Unterlassung jeglichen Ermittlungsverfahren und insbesondere der Verwehrung der auch nur grundlegendsten Parteienrechte derart schwerwiegende verfahrensrechtliche Verfehlungen und auch grundrechtsrechtswidrige Eingriffe in die dem Beschwerdeführer zukommenden (Verfahrens-)Rechte getätigt, dass das erstinstanzliche Verfahren rein willkürlich abgeführt wurde und infolge der Schwere der Verfahrensfehler als nichtig anzusehen ist. Die kurz gehaltene Begründung des Straferkenntnisses vermag keinesfalls einem ordnungsgemäßen, in objektiver Weise durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren gerecht zu werden. Im Ergebnis stellt sie lediglich eine Scheinbegründung dar. Die erstinstanzliche Behörde hat entgegen den sie treffenden Verfahrensvorschriften überhaupt kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich mit den wenigen hervorgekommenen Beweisergebnissen nicht, zumindest nicht ausreichend auseinandergesetzt. Im Ergebnis legt die erstinstanzliche Behörde schlicht die Anzeige des Meldungslegers ihrem Straferkenntnis zu Grunde, unterlässt es jedoch, sich mit dem Vorbringen und den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Behörde hat demnach notwendige Ermittlungsschritte zur Erhebung des Sachverhalts unterlassen. Das Ermittlungsverfahren ist vor allem deswegen nur unzureichend geblieben, da es im wesentlichen einseitig rein zulasten des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. So führte die erstinstanzliche Behörde kein Ermittlungsverfahren durch und gab dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zu den allfälligen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Die erstinstanzliche Behörde versuchte sodann lediglich, die Anzeige mit allgemeinen Sätzen zu untermauern. Die erstinstanzliche Behörde wäre aber

den Bestimmungen der §§ 37 und 39 AVG gehalten gewesen, den Sachverhalt unvoreingenommen aufgrund eines objektiven Ermittlungsverfahrens zu erforschen. Hiebei wären aber sowohl die Umstände zulasten, als auch jene Umstände zugunsten des Beschwerdeführers zu erheben gewesen, während die erstinstanzliche Behörde lediglich Ermittlungsschritte zum Nachweis eines vermeintlich inkriminierenden Verhaltens des Beschwerdeführers setzte.Die Behörde hat demnach notwendige Ermittlungsschritte zur Erhebung des Sachverhalts unterlassen. Das Ermittlungsverfahren ist vor allem deswegen nur unzureichend geblieben, da es im wesentlichen einseitig rein zulasten des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. So führte die erstinstanzliche Behörde kein Ermittlungsverfahren durch und gab dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zu den allfälligen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Die erstinstanzliche Behörde versuchte sodann lediglich, die Anzeige mit allgemeinen Sätzen zu untermauern. Die erstinstanzliche Behörde wäre aber

den Bestimmungen der Paragraphen 37 und 39 AVG gehalten gewesen, den Sachverhalt unvoreingenommen aufgrund eines objektiven Ermittlungsverfahrens zu erforschen. Hiebei wären aber sowohl die Umstände zulasten, als auch jene Umstände zugunsten des Beschwerdeführers zu erheben gewesen, während die erstinstanzliche Behörde lediglich Ermittlungsschritte zum Nachweis eines vermeintlich inkriminierenden Verhaltens des Beschwerdeführers setzte. Durch obige Vorgehens weise wurden die dem Beschwerdeführer zukommenden Parteienrechte derart krass missachtet, da der Beschwerdeführer als Beschuldigter im (Verwaltungs-Parteienrechte vollkommen verwehrt wurden. Soweit in dem Straferkenntnis angeführt wird, dass der Meldungsleger ein besonders geschultes Organe sei, so erfolgt jener Hinweis ohne Rechtsgrundlage. Zumindest wurden dem Beschwerdeführer keinerlei Nachweise oder sonstige Beweismittel über besondere Befähigungen des Polizisten zur Verfügung gestellt. Diese Befähigungen müssen daher zumindest bis zu deren Nachweis bestritten bleiben. Die Angaben des Meldungslegers müssen aber dennoch ordnungsgemäß einer kritischen Beweiswürdigung unterzogen und nicht einfach ungeprüft übernommen werden. Unrichtig ist der Tatvorwurf alleine schließlich schon deshalb, da der Beschwerdeführer auf das verdächtige Verhalten des Meldungslegers sofort reagierte, unmittelbar zu seinem Fahrzeug trat und den Meldungsleger ob seines Hantierens „zur Rede stellte“. Alleine schon hieraus ist jedoch ersichtlich, dass das Tatbild nicht verwirklicht worden sein kann, zumal von einem ungehinderten Fortbewegen bzw. einem ungesicherten Zurücklassen des Fahrzeuges keine Rede sein kann. Zum Beweis hiefür stellt der Beschwerdeführer den Antrag, an Ort und Stelle einen Ortsaugenschein mit einem typengerechten Fahrzeug sowie der Beiziehung des Meldelegers durchzuführen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die Verwirklichung des ihm vorgeworfenen Tatbildes angelastet werden könnte, so wäre eine Bestrafung des Einschreiters wegen der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung höchst unbillig. Sie stellte letztlich auch einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährten Grundrechte des Beschwerdeführers, insbesondere auf sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar. So sehr dieses Grundrecht dem Bestand oder der Bewahrung des Eigentums als Grundrecht des Einschreiters dient, so beinhaltet es wohl auch das Recht, über sein Eigentum eigenständig und nach eigenem Gutdünken und Dafürhalten zu verfügen. Es verbietet sich daher, den Beschwerdeführer zu bestrafen, mag dieser auch - bei der weiterhin bestritten bleibenden - Verwirklichung des Tatbildes sein Fahrzeug mit laufendem Motor abstellen. Allfällige Konsequenzen jenes Verhalten, etwa die unbefugte Inbetriebnahme seines Fahrzeuges oder den Diebstahl desselben hätte ohnehin der Beschwerdeführer selbst zu tragen, weshalb vollkommen unverständlich ist, dass der Einschreiter

§ 102Abs.

6 KFG (zusätzlich) bestraft werden soll.Es verbietet sich daher, den Beschwerdeführer zu bestrafen, mag dieser auch - bei der weiterhin bestritten bleibenden - Verwirklichung des Tatbildes sein Fahrzeug mit laufendem Motor abstellen. Allfällige Konsequenzen jenes Verhalten, etwa die unbefugte Inbetriebnahme seines Fahrzeuges oder den Diebstahl desselben hätte ohnehin der Beschwerdeführer selbst zu tragen, weshalb vollkommen unverständlich ist, dass der Einschreiter

Paragraph 102, Absatz 6, KFG (zusätzlich) bestraft werden soll. Gegenständliche Verwaltungsübertretung pönalisiert das allfällige Opfer, nicht hingegen den möglichen Täter eines unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges oder Diebstahls. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch vollkommen unverständlich und läuft den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vollkommen zuwider. Eine derartige Vorgehensweise würde etwa auch eine straflose Dereliktion seines Fahrzeugs verunmöglichen, was wiederum einen unzulässigen Eingriff des Gesetzgebers in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ergäbe. Zur Strafbemessung führt die erstinstanzliche Behörde schließlich noch aus, dass mildernd das Fehlen einschlägiger Vormerkungen, erschwerend das ungesicherte abfahrtbereite Abstellen des Kfz, dass gleichsam einer Aufforderung zu unbefugten Inbetriebnahme gleichkomme, gewertet worden sei. Dies ist jedoch insofern unrichtig, als alleine bereits der Erschwerungsgrund sich offensichtlich in dem Tatbild wiederfindet, weshalb dieser nicht noch einmal aggravierend berücksichtigt werden kann bzw. darf. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er geschieden ist, aber für seinen in Ausbildung befindlichen 26-jährigen Sohn sorgepflichtig ist. Vermögen ist keines vorhanden. Schließlich ist auch die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe derart hoch, dass sie dem Beschwerdeführer auch in seinem Lebensunterhalt erheblich beeinträchtigen würde. Auch die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden erweist sich als nicht angemessen. Bei dieser Sachlage stellt der Beschwerdeführer die ANTRÄGE, das LVWG Wien wolle 1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und allenfalls nach Aufnahme der oben beantragten Beweise das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und allenfalls nach Aufnahme der oben beantragten Beweise das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen 2. in eventu das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen,2. in eventu das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, 3. in eventu die verhängte Geldstrafe zur Gänze nachzusehen, zumindest aber mit einem wesentlich geringeren, den Lebens- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers angemessenen Betrag festsetzen.“ Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Herr Mag. Ba. (von RA … substituiert) als Rechtsvertreter des Bf teilnahm und in der der Meldungsleger als Zeuge einvernommen wurde. Der Vertreter des Bf brachte zunächst vor, bei dem Fahrzeug des Bf habe es sich um einen LKW samt Anhänger gehandelt. Dieser habe daher nicht ohne weitere Kenntnisse und Befähigungen vom Abstellplatz bewegt werden können, sodass gegenständlich der Tatbestand nicht verwirklicht sei. Unabhängig davon habe sich der Bf nur kurze Augenblicke von seinem Fahrzeug entfernt befunden. Der Bf sei bei dem Mitarbeiter der dortigen B.- Niederlassung gewesen. Der Bf sei LKW-Lenker und habe eine Fuhre mit Elektro- Rollern abzuliefern gehabt. Da die dortige HV-Zone rechtswidrig verparkt gewesen sei, habe er den LKW nicht in der Ladezone abstellen können. Mit dem Mitarbeiter der B.-Niederlassung habe er abgeklärt, dass dieser den die Einfahrt versperrenden Balken öffne, damit er mit dem LKW samt Anhänger in das Gelände von B. einfahren könne. Unmittelbar nachdem er abgeklärt habe, dass der Balken geöffnet werde, habe er mit seinem Fahrzeug in das Betriebsgelände einfahren wollen, er sei jedoch auf den Meldungsleger getroffen, mit welchem es zu einem Disput gekommen sei. Der Vertreter des Bf legte noch ergänzend eine ihm zugekommene Stellungnahme des Bf vor. Herr Insp. T. gab bei seiner Einvernahme als Zeuge Folgendes an: „Die Tatörtlichkeit fällt in meinen Bereich der Tätigkeit. Ich bilde mir ein, dass es sich bei dem angezeigten Fahrzeug um einen Kastenwagen gehandelt hat, Näheres weiß ich heute nicht mehr. Ich war damals mit dem Streifenwagen unterwegs. Unter Hinweis auf die Niederschrift vom 18.07.2014 gebe ich an, dies war so. Der Vertreter wirft ein, dass sich auf Seite der H.-straße der Motorradverkauf befindet und dort hätte geliefert werden sollen. Auf der andere Seite ist die Werkstatt und der Kfz-Handel. Der Zeuge gibt über Befragen weiter zu Protokoll: Der Bf erwähnte wohl die Zugehörigkeit zu B., was er genau dort zu tun hatte, wurde aber nicht gesagt. Es ist dort auch eine Straßenbahnlinie. Das Fahrzeug stand auf dem Fahrstreifen, in der richtigen Fahrtrichtung. Der Bf ist dann zur Amtshandlung dazugekommen. Der Bf kam von vis-a-vis und nehme ich an, dass es vom B.-Betrieb war. Genau habe ich aber dazu keine Wahrnehmung. Über Befragen des BfV: Ich glaube, auf der B.-Seite gibt es eine Ladezone. Ich weiß nicht, ob die Ladezone verparkt war beim B.. Auf der Seite, auf der das Fahrzeug stand, war der Parkstreifen verparkt. Ich weiß nicht mehr, ob beim Fahrzeug ein Anhänger dabei war. Ich habe den Bf nicht aussteigen gesehen. Ich habe nicht gesehen, was er geladen hat. Im Detail kann ich mich an den Vorfall nicht erinnern, aber grundsätzlich schon. Die Fahrzeuge konnten dann über die Straßenbahngleise ausweichen. Ich kann keine näheren Angaben dazu machen, wie lange es von der ersten Sichtung des Fahrzeuges bis zum Erscheinen des Bf gedauert hat. Ich weiß nicht, ob beim Bf ein Begleiter war. Ich darf ein Fahrzeug mit Anhänger lenken, nicht aber einen Lkw. Die Örtlichkeit von B. ist mir bekannt. Ich glaube, dass es bei einer der Einfahrten einen Schranken gibt.“ Der Vertreter des Bf gab in seinem Schlusswort an, es sei dem Bf nicht möglich gewesen, in das Betriebsgelände von B.-Wien infolge des Schrankens in der Lieferanteneinfahrt mit seinem Fahrzeug einzufahren. Auch die dort befindliche Ladezone sei verbotswidrig besetzt gewesen, weshalb der Bf auf kürzestem Weg mit dem Mitarbeiter der B.-Niederlassung Kontakt aufgenommen habe, damit dieser ihm die Einfahrt ermöglicht. Während der gesamten Zeit habe er sein Fahrzeug im Blickfeld gehabt, sodass eine allfällige unberechtigte Inbetriebnahme des Fahrzeuges auch verhindert hätte werden können. Dementsprechend sei er auch unmittelbar zum Meldungsleger hinzugekommen und habe sich erkundigt, was dieser den bei seinem Fahrzeug für Verrichtungen getätigt habe. Infolge der an Ort und Stelle befindlichen Baulichkeiten und konkreten Umstände, insbesondere der verparkten Ladezone, sei ein anderes Verhalten nicht möglich gewesen. Eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch einen Dritten sei infolge der Größe des Fahrzeugs auch nicht zu befürchten gewesen. Die anwesende Partei verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Entfernt sich der Lenker so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug, dass er es nicht mehr überwachen kann, so hat er

§ 102Abs.

6 KFG 1967 den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.Entfernt sich der Lenker so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug, dass er es nicht mehr überwachen kann, so hat er

Paragraph 102, Absatz 6, KFG 1967 den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

§ 134Abs.

1 erster Satz KFG 1967 (in der Fassung

BGBl. I Nr. 43/2013) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 (in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Demnach hat der Bf es an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit als Lenker des näher bezeichneten Kraftfahrzeuges unterlassen, dieses so abzusichern, dass es von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen hätte werden können, da das Fahrzeug mit angestecktem Zündschlüssel, laufendem Motor und unversperrt abgestellt gewesen ist und sich der Bf von diesem Fahrzeug so weit entfernt gehabt hat, dass er es nicht mehr überwachen und vor unbefugter Inbetriebnahme hat schützen können. Diese Feststellungen gründen sich auf den Anzeigeinhalt in Zusammenhalt mit den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung (in Zusammenhalt mit dessen Ausführungen bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 18.07.2014). Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Meldungslegers vom 17.04.2014 zugrunde (es ist in der Anzeige die angelastete Tat umschrieben). In der Anzeige wurden auch noch die folgenden Angaben des Bf vermerkt: „Was soll ich denn sonst machen?! Habt ihr nichts Besseres zu tun?! Macht ihr das immer so, dass ihr bei fremden Autos herumstöbert?! Was geht auch das an?! Könnt ihr überhaupt noch ruhig schlafen?! Das gibt’s nur in dem scheiß Österreich!!“ Die belangte Behörde erließ dann die Strafverfügung vom 17.04.

  1. Dagegen erhob der Bf fristgerecht Einspruch. Er brachte vor, die ihm zur Last gelegte Tat nicht zu verantworten zu haben. Mit Schreiben vom 23.05.2014 forderte die belangte Behörde den Bf auf, sich zum gegenständlichen Tatvorwurf zu äußern. Der damalige Rechtsanwalt des Bf stellte zunächst einen Fristerstreckungsantrag, in weiterer Folge langt dann am 07.07.2014 eine Äußerung des Bf ein. Es wurde vorgebracht, dass der Tatvorwurf nicht zu Recht bestehe. Es wurde bemängelt, dass der Meldungsleger noch nicht als Zeuge einvernommen worden sei. Näher zum Sachverhalt äußerte sich der Bf nicht. Die belangte Behörde hat dann am 18.07.2014 den Meldungsleger als Zeugen einvernommen. Dabei gab dieser Folgendes an: „Ich wurde mit dem Gegenstand meiner Einvernahme vertraut gemacht und gebe als Zeuge nach WE vernommen an, dass mir der Vorfall noch erinnerlich ist, da Vorfälle, wo Fahrzeuge derart ungesichert abgestellt werden, im Zuge meiner dienstlichen Tätigkeit eher selten sind. Ich war mit dem Streifenwagen unterwegs und war das Fahrzeug des Beschuldigten in
  2. Spur abgestellt, sodass einige Fahrzeuge vor mir und dann ich im Streifenwagen aufgrund der Verkehrssituation zunächst an der Weiterfahrt gehindert waren und zwar weil auf den daneben befindlichen Gleisen eine Straßenbahn vorbeifuhr. Als diese die Örtlichkeit passiert hatte und die Fahrzeuge vor mir ebenfalls über die Straßenbahngleise ausweichend, vorbeigefahren sind, bin ich auch vorbeigefahren, habe kurz neben dem abgestellten Fahrzeug angehalten und festgestellt, dass niemand im KFZ war und erfolgte dann das Abstellen des Streifenwagen unmittelbar vor dem abgestellten KFZ. Ich begab mich zum KFZ und stellte fest, dass der Motor lief, dann habe ich eine Runde um das Fahrzeug gemacht, ob ich von außen irgendwelche Auffälligkeiten am KFZ feststelle. Das war nicht der Fall. Dann bin ich zur Fahrertüre gegangen und habe geschaut, ob diese versperrt ist. Dies war auch nicht der Fall. Ich habe daraufhin diese geöffnet, den Motor abgestellt und den Zündschlüssel abgezogen. Ich bin dann vor das Fahrzeug gegangen um zu schauen, ob irgendjemand in der Nähe reagiert. Während ich vor dem Fahrzeug stand kam der Beschuldigte aus Richtung der Fa. B. und fuhr mich barsch an, was wir in fremden Autos zu herumstöbern hätten. Hinsichtlich des Hinweises, dass das Fahrzeug dadurch, dass es mit laufendem Motor, Zündschlüssel im Zündschloss und unversperrter Türe ungesichert abgestellt wäre, war er uneinsichtig und erklärte, dass er bei der Fa. B. zu tun hätte, in das Gelände der Fa. B. nicht hineinfahren konnte und deshalb das Fahrzeug so abgestellt hätte. Da ich die Möglichkeit hatte, den Fahrzeugschlüssel abzuziehen und noch vor das Fahrzeug gegangen bin und da erst der Beschuldigte gekommen ist, wäre ein Wegfahren mit dem Fahrzeug ohne weiteres möglich gewesen und war klar, dass das Fahrzeug nicht entsprechend gesichert abgestellt war.“ Die mit dem Meldungsleger aufgenommene Niederschrift wurde dem Bf mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnisnahme übermittelt. Der damalige Rechtsanwalt des Bf stellte wiederum einen Fristerstreckungsantrag (zur Äußerung). Im Verfahren bei der belangten Behörde rechtfertigte sich der Bf aber nicht mehr. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers davon aus, dass seine damaligen Beobachtungen und Wahrnehmungen so gewesen sind, wie er sie bei seinen zeugenschaftlichen Einvernahmen (bei der belangten Behörde und beim Verwaltungsgericht Wien) geschildert hat. So ist er damals mit einem Streifenwagen unterwegs gewesen und hat das Fahrzeuge des Bf in zweiter Spur abgestellt wahrgenommen. Auf den daneben befindlichen Gleisen sei eine Straßenbahn vorbeigefahren. Der Bf ist darauf hinzuweisen, dass er, wenn er nach seiner eigenen Angabe sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen Platz zum Einparken angeschaut haben sollte, nun keinesfalls immer – wie er dies behauptete – sein Fahrzeug im Blickfeld gehabt haben kann (alleine schon die vorbeifahrende Straßenbahn verhindert nämlich einen Blick auf das Fahrzeug). Der Meldungsleger hat seinen Streifenwagen vor dem Fahrzeug des Bf abgestellt und festgestellt, dass der Motor des Fahrzeuges des Bf gelaufen ist. Er hat eine Runde um das Auto gemacht und dann bei der Fahrertüre festgestellt, dass diese nicht versperrt ist. Er hat diese Türe geöffnet, den Motor abgestellt und den Zündschlüssel abgezogen. Dann ist er vor das Fahrzeug gegangen und während er vor dem Fahrzeug gestanden ist, ist der Bf aus der Richtung der Firma B. gekommen. Die Schlussfolgerung des Meldungslegers, das Fahrzeug sei bei dem beschriebenen Sachverhalt nicht entsprechend gesichert gewesen, ist zutreffend. Der Bf hat im Verfahren bei der belangten Behörde die ihm zur Last gelegte Tat bloß bestritten (eine fundierte Gegendarstellung machte er nicht). In seiner Rechtfertigung vom 07.07.2014 bemängelte er, dass der Meldungsleger nicht als Zeuge einvernommen worden sei. Die belangte Behörde hat dann am 18.07.2014 den Meldungsleger als Zeugen einvernommen und die mit diesem aufgenommene Niederschrift dem Bf mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Bf hat sich aber, ohne Angaben von Gründen nicht mehr geäußert. Wenn nun der Bf bemängelt, dass die belangte Behörde der Darstellung des Meldungslegers gefolgt sei, so kann darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses erkannt werden. Die belangte Behörde hat - entgegen den aktenwidrigen Behauptungen des Bf – ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sie hat nämlich den Meldungsleger als Zeugen einvernommen. Wenn der Bf behauptet, die belangte Behörde sei „willkürlich“ vorgegangen und das Verfahren sei „nichtig“, so genügt es darauf hinzuweisen, dass der Bf offenbar den Akteninhalt nicht gekannt bzw. falsch gewürdigt hat (es wurde nämlich sowohl der Meldungsleger als Zeuge einvernommen als auch das Parteiengehör gewährt). Das Verwaltungsgericht Wien kann auch nicht erkennen, dass die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis nicht ausreichend begründet hätte. Noch einmal sei erwähnt, dass die belangte Behörde den Meldungsleger als Zeugen einvernommen und dem Bf hierzu das Parteiengehör gewährt hat. Es ist also unrichtig, wenn der Bf rügt, die belangte Behörde hätte kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihm keine Möglichkeit gegeben, zu den allfälligen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Es kann also keine Rede davon sein, dass die dem Bf zukommenden Parteienrechte „krass missachtet“ worden wären. Der Bf stellte dann sogar in Zweifel, dass der Meldungsleger ein besonders geschulter Polizist sei; er bestritt dies „bis zu deren Nachweis“. Der Meldungsleger ist Sicherheitswachebeamter und besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass er - wie jeder andere auch – die entsprechende Ausbildung hierzu durchlaufen hat. Wenn der Bf meinen sollte, der Meldungsleger habe sich nur als Polizist ausgegeben, er sei aber keiner, so wird auf diese – geradezu absurde – Vermutung nicht weiter eingegangen. Der Bf beantragte einen Ortsaugenschein mit einem typengerechten Fahrzeug sowie die Beiziehung des Meldungslegers. Eine „maßstabsgetreue Skizze“ und die Durchführung eines Ortaugenscheins hatte die belangte Behörde (auch das Verwaltungsgericht Wien) bei im Nachhinein objektiv nicht herstellbaren Verhältnissen (z.B. genauer Abstellort des Fahrzeuges, Verkehrsverhältnisse etc.) nicht beizuschaffen bzw. durchzuführen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.05.2005, Zl. 2004/02/0362). Der Bf stellte dann sogar in Zweifel, dass der Meldungsleger ein besonders geschulter Polizist sei; er bestritt dies „bis zu deren Nachweis“. Der Meldungsleger ist Sicherheitswachebeamter und besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass er - wie jeder andere auch – die entsprechende Ausbildung hierzu durchlaufen hat. Wenn der Bf meinen sollte, der Meldungsleger habe sich nur als Polizist ausgegeben, er sei aber keiner, so wird auf diese – geradezu absurde – Vermutung nicht weiter eingegangen. Der Bf beantragte einen Ortsaugenschein mit einem typengerechten Fahrzeug sowie die Beiziehung des Meldungslegers. Eine „maßstabsgetreue Skizze“ und die Durchführung eines Ortaugenscheins hatte die belangte Behörde (auch das Verwaltungsgericht Wien) bei im Nachhinein objektiv nicht herstellbaren Verhältnissen (z.B. genauer Abstellort des Fahrzeuges, Verkehrsverhältnisse etc.) nicht beizuschaffen bzw. durchzuführen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.05.2005, Zl. 2004/02/0362). Der Bf wies auch auf sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes hin. Es ist aber nun nicht erkennbar, inwieweit dies mit dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf im Zusammenhang stehen soll. Er meint, er dürfe selbst dann nicht bestraft werden, wenn er sein Fahrzeug mit laufendem Motor abgestellt hätte. Wenn das Fahrzeug gestohlen werden würde, so würde dies ohnehin nur ihn selbst treffen. Der Bf übersieht dabei, dass der Zweck des § 102 Abs. 6 KFG 1967 der Schutz der Allgemeinheit ist. Der Bf wies auch auf sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes hin. Es ist aber nun nicht erkennbar, inwieweit dies mit dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf im Zusammenhang stehen soll. Er meint, er dürfe selbst dann nicht bestraft werden, wenn er sein Fahrzeug mit laufendem Motor abgestellt hätte. Wenn das Fahrzeug gestohlen werden würde, so würde dies ohnehin nur ihn selbst treffen. Der Bf übersieht dabei, dass der Zweck des Paragraph 102, Absatz 6, KFG 1967 der Schutz der Allgemeinheit ist. Erst in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 schilderte der Vertreter des Bf, wie der Vorfall aus der Sicht des Bf abgelaufen sein solle. Er erwähnte, dass der Bf mit einem Mitarbeiter der B.-Niederlassung abgeklärt habe, dass dieser den die Einfahrt versperrenden Balken öffne, damit er in das Gelände einfahren kann. In seiner schriftlichen Äußerung (die der Rechtsanwalt vorgelegt hat) ist davon die Rede, dass er sich das Gelände habe anschauen wollen, wo er das Fahrzeug rückwärts hätte einparken sollen. Das Verwaltungsgericht Wien folgte bei seiner Entscheidung der Darstellung des Tatgeschehens durch den als Zeugen einvernommenen Meldungsleger und versagte dem diese Darstellung bestreitenden Vorbringen des Bf den Glauben. Der Zeuge hat klar, widerspruchfrei und unter der Sanktion des § 289 bzw. 288 StGB ausgesagt und muss diesem als qualifiziertem Organ der Straßenaufsicht die Fähigkeit zur richtigen Wahrnehmung und Wiedergabe von Vorgängen wie dem gegenständlichen zugebilligt werden. Es hat sich im gesamten Verfahren kein Hinweis auf ein Interesse des Meldungslegers ergeben, den ihm unbekannten Bf wahrheitswidrig zu belasten, während der Bf jedenfalls ein Interesse daran hat, durch seine Darstellungen ein für ihn günstiges Kalkül mit dem Ergebnis seiner Straffreiheit herbeizuführen und ist anzunehmen, dass er an die Beurteilung seines damaligen Verhaltens nicht denselben objektiven Maßstab anlegt wie der einschreitende Sicherheitswachebeamte. Das Verwaltungsgericht Wien folgte bei seiner Entscheidung der Darstellung des Tatgeschehens durch den als Zeugen einvernommenen Meldungsleger und versagte dem diese Darstellung bestreitenden Vorbringen des Bf den Glauben. Der Zeuge hat klar, widerspruchfrei und unter der Sanktion des Paragraph 289, bzw. 288 StGB ausgesagt und muss diesem als qualifiziertem Organ der Straßenaufsicht die Fähigkeit zur richtigen Wahrnehmung und Wiedergabe von Vorgängen wie dem gegenständlichen zugebilligt werden. Es hat sich im gesamten Verfahren kein Hinweis auf ein Interesse des Meldungslegers ergeben, den ihm unbekannten Bf wahrheitswidrig zu belasten, während der Bf jedenfalls ein Interesse daran hat, durch seine Darstellungen ein für ihn günstiges Kalkül mit dem Ergebnis seiner Straffreiheit herbeizuführen und ist anzunehmen, dass er an die Beurteilung seines damaligen Verhaltens nicht denselben objektiven Maßstab anlegt wie der einschreitende Sicherheitswachebeamte. Ob der Schranken in der Lieferanteneinfahrt offen oder geschlossen war bzw. ob die Ladezone verstellt gewesen ist oder nicht, ist für die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes völlig ohne Relevanz. Es gibt im Übrigen auch keinen Hinweis darauf, warum der Bf (sein Anwalt) glaubt beurteilen zu können, dass die Fahrzeuge in der Ladezone „verbotswidrig“ abgestellt gewesen wären. Die sich aus § 102 Abs. 6 KFG 1967 ergebenen Verpflichtung ist streng auszulegen. Der Lenker hat jede ihm zumutbare Sicherung zu treffen, wobei bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles zu tun ist, was zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. Der Bf hatte, als er das Fahrzeug verließ und er den Zündschlüssel bei laufendem Motor und unverschlossener Fahrertüre stecken ließ, gegen diese Verpflichtung verstoßen. Dass es sich allenfalls um einen LKW samt Anhänger gehandelt hat, entband ihn nicht von der Erfüllung dieser Verpflichtung, nur weil es sich um ein „großes Fahrzeug“ gehandelt hat. Im übrigen übersieht der Bf, dass der Lenker sein Fahrzeug bereits gegen die Inbetriebnahme und nicht erst gegen das Lenken durch Unbefugte zu sichern hat; in dem Starten des Motors liegt bereits eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 06.09.1989, Zl. 89/02/0066).Die sich aus Paragraph 102, Absatz 6, KFG 1967 ergebenen Verpflichtung ist streng auszulegen. Der Lenker hat jede ihm zumutbare Sicherung zu treffen, wobei bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles zu tun ist, was zur Verhinderung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. Der Bf hatte, als er das Fahrzeug verließ und er den Zündschlüssel bei laufendem Motor und unverschlossener Fahrertüre stecken ließ, gegen diese Verpflichtung verstoßen. Dass es sich allenfalls um einen LKW samt Anhänger gehandelt hat, entband ihn nicht von der Erfüllung dieser Verpflichtung, nur weil es sich um ein „großes Fahrzeug“ gehandelt hat. Im übrigen übersieht der Bf, dass der Lenker sein Fahrzeug bereits gegen die Inbetriebnahme und nicht erst gegen das Lenken durch Unbefugte zu sichern hat; in dem Starten des Motors liegt bereits eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 06.09.1989, Zl. 89/02/0066).

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Dieser Widerlegung ist dem Bf aber nach den obigen Ausführungen nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des KFG 1967 verstoßen hat.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Dieser Widerlegung ist dem Bf aber nach den obigen Ausführungen nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf im vorliegenden Fall schuldhaft gegen die einschlägige Strafbestimmung des KFG 1967 verstoßen hat. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die dem Bf zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als unerheblich anzusehen. Das Verschulden des Bf konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF

BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd berücksichtig, dass der Bf (in Österreich) verwaltungsstrafrechtlich noch unbescholten gewesen ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Die Erstbehörde wertete zu Unrecht, das „ungesicherte abfahrbereite Abstellen des Kfz“ als erschwerend. Die Absicherung des Fahrzeuges vor Unbefugten stellt im Wesentlichen den Tatbestand einer Übertretung des § 102 Abs. 6 KFG 1967 dar und kann nicht noch zusätzlich als erschwerender Grund für die Bemessung der Strafe herangezogen werden. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd berücksichtig, dass der Bf (in Österreich) verwaltungsstrafrechtlich noch unbescholten gewesen ist. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen. Die Erstbehörde wertete zu Unrecht, das „ungesicherte abfahrbereite Abstellen des Kfz“ als erschwerend. Die Absicherung des Fahrzeuges vor Unbefugten stellt im Wesentlichen den Tatbestand einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz 6, KFG 1967 dar und kann nicht noch zusätzlich als erschwerender Grund für die Bemessung der Strafe herangezogen werden. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien, soweit der Bf Angaben machte, von dessen Angaben aus (geschieden, sorgepflichtig für einen Sohn, kein Vermögen). Der Bf machte aber keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen. Das Verwaltungsgericht Wien ging aufgrund des Alters des Bf und dessen Tätigkeit als LKW-Lenker von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den bis zu 5.000,-- Euro reichenden Strafsatz ist die nunmehr verhängte Strafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe erscheint ausreichend zu sein, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.036.32410.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.