← Österreich

{'item': 'VGW-141/058/4378/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.05.2015 GeschäftszahlVGW-141/058/4378/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Christina D. vom 20.3.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Zl. MA 40 - SH/2015/XXX963-001, vom 17.2.2015, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung nach dem WMG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2015 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der rückgeforderte Betrag auf € 2.479,18 herabgesetzt wird. Die Rückzahlung hat gem. § 21 WMG ab März 2015 in 16 Raten in der Höhe von € 150,-- monatlich sowie einer Rate in Höhe von € 79,18 zu erfolgen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der rückgeforderte Betrag auf € 2.479,18 herabgesetzt wird. Die Rückzahlung hat gem. Paragraph 21, WMG ab März 2015 in 16 Raten in der Höhe von € 150,-- monatlich sowie einer Rate in Höhe von € 79,18 zu erfolgen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Zl. MA 40 - SH/2015/XXX963-001, vom 17.2.2015, werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von EUR 2.537,06 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Bezug einer Kursbeihilfe vom AMS sowie die Aufnahme einer Beschäftigung ab September 2014 nicht gemeldet habe; auf Grund deren Höhe seien Leistungen zu Unrecht bezogen worden. Weiters werden die Rechtsgrundlagen dieser Entscheidung angeführt.römisch eins.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Zl. MA 40 - SH/2015/XXX963-001, vom 17.2.2015, werden Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von EUR 2.537,06 rückgefordert. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Bezug einer Kursbeihilfe vom AMS sowie die Aufnahme einer Beschäftigung ab September 2014 nicht gemeldet habe; auf Grund deren Höhe seien Leistungen zu Unrecht bezogen worden. Weiters werden die Rechtsgrundlagen dieser Entscheidung angeführt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben; sie führt darin aus, dass sie am 30.1.2015 unaufgefordert die MA 40 aufgesucht habe, um eine Berufstätigkeit bekannt zu machen. Am selben Tag habe sich davor herausgestellt, dass es keine Kommunikation zwischen AMS und MA 40 gebe. Das AMS habe ihr Termine und Kurse vorgeschrieben. Erst Ende November habe sie bemerkt, dass auch die Mindestsicherung weiter überwiesen worden sei. Ihre Teilzeitbeschäftigung sei fast eine Vollzeitbeschäftigung gewesen, weiters sei bei ihrer Mutter Krebs diagnostiziert worden, was sie sehr mitgenommen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass das AMS die MA 40 informieren werde. Es sei nicht wahr, dass sie eine Änderung nicht bekannt gegeben habe, vielmehr habe sie am 30.1.2015 selbst die MA 40 aufgesucht. Es treffe sie nur ein geringfügiges Verschulden. Überdies sei es nicht wahr, dass die Rückforderung keine Notlage herbeiführe. Sie studiere Vollzeit und werde ihr Studium demnächst abschließen. Sie habe zahlreiche Kredite laufen. Sie sei nicht berufstätig und habe keine finanziellen Ressourcen. Sie beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung.,
  4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben; sie führt darin aus, dass sie am 30.1.2015 unaufgefordert die MA 40 aufgesucht habe, um eine Berufstätigkeit bekannt zu machen. Am selben Tag habe sich davor herausgestellt, dass es keine Kommunikation zwischen AMS und MA 40 gebe. Das AMS habe ihr Termine und Kurse vorgeschrieben. Erst Ende November habe sie bemerkt, dass auch die Mindestsicherung weiter überwiesen worden sei. Ihre Teilzeitbeschäftigung sei fast eine Vollzeitbeschäftigung gewesen, weiters sei bei ihrer Mutter Krebs diagnostiziert worden, was sie sehr mitgenommen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass das AMS die MA 40 informieren werde. Es sei nicht wahr, dass sie eine Änderung nicht bekannt gegeben habe, vielmehr habe sie am 30.1.2015 selbst die MA 40 aufgesucht. Es treffe sie nur ein geringfügiges Verschulden. Überdies sei es nicht wahr, dass die Rückforderung keine Notlage herbeiführe. Sie studiere Vollzeit und werde ihr Studium demnächst abschließen. Sie habe zahlreiche Kredite laufen. Sie sei nicht berufstätig und habe keine finanziellen Ressourcen. Sie beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung.
  5. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 27.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.,
  6. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 27.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Die Beschwerdeführerin brachte vor wie folgt:, Die Beschwerdeführerin brachte vor wie folgt: „Mir ist bewusst, dass ich [d]en Betrag zurückzahlen muss. Wenn mir erklärt wird, dass sich der Magistrat zu meinen Ungunsten verrechnet hat, gebe ich an, dass ich eine Entscheidung vom VGW Wien haben möchte. Ich wollte zunächst einen Zahlungsaufschub, deshalb habe ich die Beschwerde erhoben.“ Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Verkündung der Entscheidung.
  7. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:,
  8. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.
  9. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern., Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
  10. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  11. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  12. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  13. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  14. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  15. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gem. §
  16. Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gem. § 10 Abs. 4 WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 21 WMG lautet folgendermaßen:„Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch

(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkom-mens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“Paragraph 21, WMG lautet folgendermaßen:, , „Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch,
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkom-mens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.,
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.,
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“ 4.
  1. Aus den Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 4.3.2014 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 24.3.2014 (AS 27 und AS 37) Mindestsicherung vom 1.1.2014 bis 31.3.2015 in Höhe von monatlich € 813,99 zuerkannt. Bei der Berechnung des Anspruches wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über kein Einkommen verfügt. Die Mindestsicherung wurde tatsächlich ausbezahlt.4.
  2. Aus den Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:, , Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 4.3.2014 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien vom 24.3.2014 (AS 27 und AS 37) Mindestsicherung vom 1.1.2014 bis 31.3.2015 in Höhe von monatlich € 813,99 zuerkannt. Bei der Berechnung des Anspruches wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über kein Einkommen verfügt. Die Mindestsicherung wurde tatsächlich ausbezahlt. Am 30.1.2015 sprach die Beschwerdeführerin im Sozialzentrum vor und gab ein Beschäftigungsverhältnis von September bis November 2014 bekannt. Am gleichen Tag wurde ihr eine Aufforderung vom 30.1.2015 (AS 44) übergeben, wonach sie die Einkommensbelege für diese Monate sowie den aktuellen Bescheid betreffend Arbeitslosengeld bis spätestens 13.2.2015 vorlegen solle. Nach dem Auszug aus dem AMS-Portal vom 30.1.2015 (AS 51) steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 12.11.2014 sowie seit 26.11.2014 arbeitslos gemeldet ist. Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 30.1.2015 (AS 53) folgt, dass die Beschwerdeführerin vom 2.9.2014 bis 11.11.2014 als Arbeiterin beschäftigt war, von 12.11.2014 bis 14.11.2014 bezog sie Urlaubsabfindung. Am 1.2.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein E-Mail an den Magistrat im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit (AS 54). Aus dem Bescheid des AMS vom 28.1.2015 (AS 56) folgt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Aus dem vorgelegten Kontoauszug vom 2.10.2014 (AS 62) folgt, dass die Beschwerdeführerin am 29.9.2014 Mindestsicherung in Höhe von € 813,99 erhalten hat sowie am 2.10.2014 ein Gehalt in Höhe von € 989,
  3. Aus dem Verdienstnachweis für Oktober 2014 folgt, dass das Entgelt € 1.182,25 netto betrug (AS 63). Für November 2014 betrug es € 891,11 netto (AS 64). Aus dem AMS-Portalauszug vom 17.2.2015 (Daten der letzten sechs Monate) folgt, dass die Beschwerdeführerin vom 18.8.2014 bis 22.8.2014 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 22,65 plus Kursnebenkosten in Höhe von € 1,90 bezogen hat (insgesamt € 122,75). Während des Bezuges der AMS-Beihilfen sowie des Entgeltes aus der unselbständigen Beschäftigung stand die Beschwerdeführerin in laufendem Mindestsicherungsbezug durch die MA
  4. Die Beschwerdeführerin hat weder den Bezug der AMS-Beihilfen noch die Aufnahme der Beschäftigung (Änderung der Einkommensverhältnisse durch Bezug von Entgelt) unverzüglich dem Magistrat gemeldet. Die Meldung am 30.1.2015 nach Ende der Beschäftigung ist keinesfalls „unverzüglich“. Der Bezug der AMS-Beihilfen wurde überhaupt nicht gemeldet.Die Beschwerdeführerin hat weder den Bezug der AMS-Beihilfen noch die Aufnahme der Beschäftigung (Änderung der Einkommensverhältnisse durch Bezug von Entgelt) unverzüglich dem Magistrat gemeldet. Die Meldung am 30.1.2015 nach Ende der Beschäftigung ist keinesfalls „unverzüglich“. Der Bezug der AMS-Beihilfen wurde überhaupt nicht gemeldet., 4.
  5. Zur Rückforderung:Haben sich während der Leistungsgewährung die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, aber etwa auch seine Wohnverhältnisse geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht gem. § 21 Abs. 1 WMG. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet (vgl. VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448; 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Dass die Leistung "zu Unrecht empfangen" wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Tatbestandsmerkmal. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann. Die Beschwerdeführerin stand aufgrund des Zuerkennungsbescheides vom 24.3.2014 von September bis Dezember 2014 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG.4.
  6. Zur Rückforderung:, , Haben sich während der Leistungsgewährung die für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfeempfängers, aber etwa auch seine Wohnverhältnisse geändert, so trifft diesen eine Anzeigepflicht gem. Paragraph 21, Absatz eins, WMG. Verletzt er diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Leistungen, so ist der Hilfeempfänger zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet vergleiche , VwGH 29.6.1999, Zl. 97/08/0448; 28.2.2001, Zl. 98/03/0216). Dass die Leistung "zu Unrecht empfangen" wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich ein Tatbestandsmerkmal. , , Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des VwGH demnach so auszulegen, dass jener Teil an Sozialhilfe (Mindestsicherung), der vom Bezieher auf Grund der Verschweigung seiner geänderten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bezogen wurde, nach dieser Bestimmung zurückgefordert werden kann. , , Die Beschwerdeführerin stand aufgrund des Zuerkennungsbescheides vom 24.3.2014 von September bis Dezember 2014 im laufenden Bezug von Mindestsicherung nach dem WMG. Sie war daher verpflichtet, die Änderung ihrer Verhältnisse durch Bezug einer AMS Beihilfe ab 18.8.2014 unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien bekannt zu geben. Ab Bezug der Beihilfen stand der Beschwerdeführerin nämlich nur noch eine geringere Richtsatzergänzung für September 2014 zu (um € 122,75 geringer). , Sie war daher verpflichtet, die Änderung ihrer Verhältnisse durch Bezug einer AMS Beihilfe ab 18.8.2014 unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien bekannt zu geben. Ab Bezug der Beihilfen stand der Beschwerdeführerin nämlich nur noch eine geringere Richtsatzergänzung für September 2014 zu (um € 122,75 geringer). Ebenso war sie verpflichtet die Aufnahme der Beschäftigung sowie den damit einhergehenden Entgeltbezug dem Magistrat der Stadt Wien zu melden. Aus dem Kontoauszug vom2.10.2014 folgt, dass auf diesem sowohl der Bezug der Mindestsicherung als auch das Entgelt aus der Beschäftigung aufscheint. Ein solcher Bezug muss jedenfalls auffallen und wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, spätestens zu diesem Zeitpunkt zumindest ein E-Mail zu schreiben. Da sie dies nicht gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung gem. § 21 WMG somit erfüllt.Da sie dies nicht gemacht hat, sind die Voraussetzungen für die Rückforderung gem. Paragraph 21, WMG somit erfüllt. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, musste ihr doch aufgrund des im Zuerkennungsbescheid im Fettdruck gehalten Hinweises bewusst sein, dass sie Meldungen über die Höhe ihres Einkommens aus Notstandshilfe dem Magistrat gegenüber abzugeben verpflichtet war. Die Beschwerdeführerin machte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass sie mit den sie treffenden Pflichten überfordert war. Eine solche Meldung nimmt – v.a. per E-Mail - weder viel Zeit noch Anstrengung in Anspruch und ist auch bei Erkrankungen im Familienkreis möglich. Ebensowenig sind die Folgen in Anbetracht der Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages unbedeutend oder würde die Rückforderung zu einer Notlage führen, da die Rückforderung in Teilbeträgen bewilligt wurde. Ebensowenig sind die Folgen in Anbetracht der Höhe des zu Unrecht bezogenen Betrages unbedeutend oder würde die Rückforderung zu einer Notlage führen, da die Rückforderung in Teilbeträgen bewilligt wurde. , Zu beachten ist jedoch, dass der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Z 5 WMG vom Magistrat der Stadt Wien nicht berücksichtigt wurde. Das angerechnete Einkommen liegt über der Geringfügigkeitsgrenze, sodass ein Freibetrag von € 135,-- zu berücksichtigen ist. Für die Monate Oktober und November 2014 hat dieser Abzug keine Auswirkungen, da der Richtsatz von € 813,99 weiterhin überschritten wird. Für November 2014 wurden € 891,11 monatlich angerechnet. Abzüglich des Freibetrags bleibt ein Einkommen von € 756,11 zur Anrechnung. Somit bestünde bei Anwendung des Freibetrags ein Anspruch für Dezember 2014 von € 57,
  7. Der Rückforderungsbetrag reduziert sich daher um diesen Betrag auf € 2.479,
  8. Zu beachten ist jedoch, dass der Freibetrag gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, WMG vom Magistrat der Stadt Wien nicht berücksichtigt wurde. Das angerechnete Einkommen liegt über der Geringfügigkeitsgrenze, sodass ein Freibetrag von € 135,-- zu berücksichtigen ist. Für die Monate Oktober und November 2014 hat dieser Abzug keine Auswirkungen, da der Richtsatz von € 813,99 weiterhin überschritten wird. Für November 2014 wurden € 891,11 monatlich angerechnet. Abzüglich des Freibetrags bleibt ein Einkommen von € 756,11 zur Anrechnung. Somit bestünde bei Anwendung des Freibetrags ein Anspruch für Dezember 2014 von € 57,
  9. Der Rückforderungsbetrag reduziert sich daher um diesen Betrag auf € 2.479,
  10. Die Höhe der Rückforderung war somit neu zu berechnen und die von der belangten Behörde verfügte Ratenzahlung entsprechend anzupassen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Betrages in Höhe von € 2.479,18 verpflichtet.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden., Die Beschwerdeführerin ist daher zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Betrages in Höhe von € 2.479,18 verpflichtet., , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.058.4378.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.