das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 02.04.2014, Zl. Dk XX/2013-W, Dk X/2014-W, Dk X/2014-W, Dk X/2014-W nach Durchführung von nicht öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 16.12.2014 und am 21.05.2015 zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch lautet: Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch lautet: „ Der Disziplinarbeschuldigte ist schuldig. Er hat 1. in einem Inserat in der Zeitschrift W. im Oktober 2013 mit folgendem Werbetext geworben: „Schönheit kommt von innen - aber auch von außen! Schmerzfreie Behandlung durch den Spezialisten, überlassen Sie Ihr Aussehen professionellen Händen, renommierter international tätiger plastischer Gesichtschirurg nimmt sich gerne für Sie Zeit.“ Der Disziplinarbeschuldigte hat dadurch zu 1.
G (Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte – Ärztegesetz 1998 – ÄrtzeG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 i.d.F. BGBl. Nr. 82/2014) und § 2 Abs. 2 der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ (Kundmachung der Österreichischen ÄrztekammerDer Disziplinarbeschuldigte hat dadurch zu 1.
Paragraph 53, ÄrzteG (Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte – Ärztegesetz 1998 – ÄrtzeG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 2014,) und Paragraph 2, Absatz 2, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ (Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 03/2014, veröffentlicht am 30.06.2014), verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen.Nr. 03 aus 2014,, veröffentlicht am 30.06.2014), verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen. Er wird hiefür nach § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu einerEr wird hiefür nach Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG zu einer Geldstrafe von € 250,- verurteilt. 2. in einer Ausgabe der Zeitschrift N. vom 13.02.2014 ein Inserat geschaltet das mit den Worten schließt: „weitere Informationen und Anmeldung zu einem kostenlosen Erstgespräch unter office@a-R. at"; Der Disziplinarbeschuldigte hat dadurch zu 2.
OpG verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen.Der Disziplinarbeschuldigte hat dadurch zu 2.
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, ÄsthOpG verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen. Ihm wird hiefür nach § 139 Abs 1 Z 1 ÄrzteG einIhm wird hiefür nach Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG ein Verweis erteilt. 3. auf seiner Homepage die folgende Textpassage veröffentlicht: „Coolsculpting wurde von den beiden angesehenen Wissenschaftlern der Harvard Universität. Prof Dr. D. Manstein und Dr. R Rox Anderson entwickelt, ist als medizinische Behandlungsmethode für Fettpolster zugelassen und wurde von einer amerikanischen Medizinproduktefirma perfektioniert. Coolsculpting basiert auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kryolipolyse. Die Kryolipolyse wird exklusiv durch das Massachusetts General Hospital, einer Lehreinrichtung der Harvard Medical School, lizenziert. Bei Coolsculpting wird mittels eines speziellen Applikators das betroffene Fettgewebe stark gekühlt. Fettzellen reagieren um vieles empfindlicher auf Kälte als das sie umgebende Gewebe. Die stark gekühlten Fettzellen werden durch körpereigene Abbaumechanismen aus dem Körper geleitet und verschwinden nachhaltig, all die anderen gesunden Hautzellen bleiben unversehrt.“ Der Disziplinarbeschuldigte hat dadurch zu 3.
G (Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte – Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 i.d.F. BGBl. Nr. 82/2014) und § 2 Abs. 2 der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ (Kundmachung der Österreichischen ÄrztekammerDer Disziplinarbeschuldigte hat dadurch zu 3.
Paragraph 53, ÄrzteG (Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte – Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 2014,) und Paragraph 2, Absatz 2, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ (Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 03/2014, veröffentlicht am 30.06.2014), verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen.Nr. 03 aus 2014,, veröffentlicht am 30.06.2014), verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen. Er wird hiefür nach § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu einerEr wird hiefür nach Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG zu einer Geldstrafe von € 250,- verurteilt. Gem. § 139 Abs. 6 ÄrzteG beträgt daher die dem Beschuldigten auferlegte gesamte Geldstrafe EUR 500,-.Gem. Paragraph 139, Absatz 6, ÄrzteG beträgt daher die dem Beschuldigten auferlegte gesamte Geldstrafe EUR 500,-. Gem. § 163 Abs 1 ÄrzteG hat der Beschuldigte die mit € 500,- bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.Gem. Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG hat der Beschuldigte die mit € 500,- bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. 4.Der Disziplinarbeschuldigte wird hingegen vom Vorwurf, er habe dadurch, dass er ein bezahltes Interview mit dem Radiosender K. geführt hat, veranlasst, dass am 22.01.2014 um ca. 15 45 Uhr und am 23.01.2014 um ca. 08:43 Uhr folgender Spot geschaltet wurde: „Genug von Falten und lästigen Krähenfüßen im Gesicht? Radiesse bedeutet sanftes Lifting ganz ohne Skalpell. Dr. N. R.. Plastischer Gesichtschirurg und Facharzt für HNO N. R.: Radiesse ist ein Gel mit Kalzium-Mikrosphären, das den körpereigenen Zellen sehr ähnlich ist. Die körpereigene Kollagenproduktion der Haut wird wiederum angeregt. Das bedeutet mehr Volumen für jugendliche Gesichtsform. Meist ist nur ein einziger Behandlungstermin nötig. Off-Stimme: „Jetzt Beratungstermin ausmachen! hno-R..at“ und dadurch zu 4.
G (Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte – Ärztegesetz 1998 – ÄrtzeG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 i.d.F. BGBl. Nr. 82/2014) und Art. 3c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit (Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer (Nr. 03/2014, veröffentlicht am 30.06.2014) verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen,und dadurch zu 4.
Paragraph 53, ÄrzteG (Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte – Ärztegesetz 1998 – ÄrtzeG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 2014,) und Artikel 3 c, der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit (Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer (Nr. 03 aus 2014,, veröffentlicht am 30.06.2014) verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen, freigesprochen.“ II.
dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.
dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Ad I.) Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer erließ
den nunmehrigen Beschwerdeführer folgendes Disziplinarerkenntnis:Ad römisch eins.) Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer erließ
den nunmehrigen Beschwerdeführer folgendes Disziplinarerkenntnis: „Die Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Andreas F. und die Mitglieder OMR Dr. Alfred H. und Dr. Gerhard Ho. in der Disziplinarsache
Dr. N. R., geboren am 1973, Arzt für AM und Facharzt für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde, Wien, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, des Disziplinaranwalts Dr. Oskar M. und der Verteidiger RA Mag. Markus L. sowie RA Dr. Christian P. nach mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung am 02.04.2014 zu Recht erkannt: Der Disziplinarbeschuldigte ist schuldig. Er hat
G und Art. 3b und c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit sowie zu 2. und 3
OpG verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ArzteG begangen.Der Disziplinarbeschuldigte hat dadurch zu 1. und 4.
Paragraph 53, ÄrzteG und Artikel 3 b und c der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit sowie zu 2. und 3
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ÄsthOpG verstoßen und dadurch das Disziplinarvergehen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ArzteG begangen. Er wird hiefür nach § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG zu einerEr wird hiefür nach Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG zu einer Geldstrafe von € 1.000,- verurteilt. Gem. § 163 Abs 1 ÄrzteG hat er die mit € 1.000,- bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“Gem. Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG hat er die mit € 1.000,- bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“ Dagegen erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde. Zum Schuldspruch Punkt 1 wird vorgebracht, dass sich aus § 53 Abs.1 Ärztegesetz e contrario ergebe, dass wahre Werbung eines Arztes jedenfalls zulässig sei. Nach den Feststellungen der Disziplinarkommission wäre der Disziplinarbeschuldigte u. a. in Workshops der Fa. Me. im Ausland tätig gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte gehe davon aus, dass die Wendung „renommierter, international tätiger plastischer Gesichtschirurg“ wahrheitsgemäß und damit als zulässige Werbung anzusehen sei. Mit der gewählten Formulierung werde auch keine medizinische Exklusivität des Disziplinarbeschuldigten behauptet, die Disziplinarkommission führe nicht aus, woraus sich diese medizinische Exklusivität ergeben solle. Die Disziplinarkommission bleibe auch eine Begründung dafür schuldig, warum die Formulierung marktschreierisch sein solle, sie definiere nicht einmal den unbestimmten Gesetzesbegriff. Aus diesen Gründen wäre der Disziplinarbeschuldigte zu Punkt 1 des Schuldspruches freizusprechen. Dagegen erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde. Zum Schuldspruch Punkt 1 wird vorgebracht, dass sich aus Paragraph 53, Absatz eins, Ärztegesetz e contrario ergebe, dass wahre Werbung eines Arztes jedenfalls zulässig sei. Nach den Feststellungen der Disziplinarkommission wäre der Disziplinarbeschuldigte u. a. in Workshops der Fa. Me. im Ausland tätig gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte gehe davon aus, dass die Wendung „renommierter, international tätiger plastischer Gesichtschirurg“ wahrheitsgemäß und damit als zulässige Werbung anzusehen sei. Mit der gewählten Formulierung werde auch keine medizinische Exklusivität des Disziplinarbeschuldigten behauptet, die Disziplinarkommission führe nicht aus, woraus sich diese medizinische Exklusivität ergeben solle. Die Disziplinarkommission bleibe auch eine Begründung dafür schuldig, warum die Formulierung marktschreierisch sein solle, sie definiere nicht einmal den unbestimmten Gesetzesbegriff. Aus diesen Gründen wäre der Disziplinarbeschuldigte zu Punkt 1 des Schuldspruches freizusprechen. Zu Punkt 2 und 3 des Schuldspruches wurde ausgeführt, dass es die Disziplinarkommission unterlassen habe, die Rechtsfrage zu klären, ob die Kryolipolyse eine den Ärzten gemäß dem Ärztegesetz vorbehaltene Tätigkeit wäre. In verfassungskonformer Interpretation würden jene ästhetischen Behandlungen nicht unter das ÄsthOpG fallen und daher nicht den Werbebeschränkungen unterliegen. Selbst wenn das ÄsthOpG anwendbar wäre, so wäre nur das Angebot eines kostenlosen Erstberatungsgespräches tatbildlich, nicht jedoch die übrigen inkriminierten Äußerungen. Bei den zu Punkt 3 des Schuldspruches getätigten Äußerungen habe es sich um wahrheitsgemäße Informationen über die Kryolipolyse gehandelt. Es werde beschrieben, wer die Methode entwickelt hat, wo sie lizenziert wird, wie die Methode funktioniert. Die Ausführungen enthielten keinerlei Behauptungen, dass die Methode anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird, was § 8 Abs. 2 Z 1 ÄsthOpG verbieten würde. Der Disziplinarrat bleibe folgerichtig auch die Begründung dafür schuldig, worin konkret diese anderweitige Empfehlung, Prüfung oder Anwendung liegen solle. Der Disziplinarrat habe es unterlassen auszuführen, welche Formulierung welchen konkreten Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 1 ÄsthOpG erfüllen solle, was als Begründungsmangel des Disziplinarerkenntnisses gerügt werde. In Ermangelung der Tatbildlichkeit wäre der Disziplinarbeschuldigte auch in diesen Punkten freizusprechen. Selbst wenn das ÄsthOpG anwendbar wäre, so wäre nur das Angebot eines kostenlosen Erstberatungsgespräches tatbildlich, nicht jedoch die übrigen inkriminierten Äußerungen. Bei den zu Punkt 3 des Schuldspruches getätigten Äußerungen habe es sich um wahrheitsgemäße Informationen über die Kryolipolyse gehandelt. Es werde beschrieben, wer die Methode entwickelt hat, wo sie lizenziert wird, wie die Methode funktioniert. Die Ausführungen enthielten keinerlei Behauptungen, dass die Methode anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird, was Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, ÄsthOpG verbieten würde. Der Disziplinarrat bleibe folgerichtig auch die Begründung dafür schuldig, worin konkret diese anderweitige Empfehlung, Prüfung oder Anwendung liegen solle. Der Disziplinarrat habe es unterlassen auszuführen, welche Formulierung welchen konkreten Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ÄsthOpG erfüllen solle, was als Begründungsmangel des Disziplinarerkenntnisses gerügt werde. In Ermangelung der Tatbildlichkeit wäre der Disziplinarbeschuldigte auch in diesen Punkten freizusprechen. Zu Punkt
dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
diese Werbebeschränkungen ist disziplinär. Der OGH fällte unter 4Ob2228/96t am 01.10.1996 folgende Entscheidung: „Nach § 25 Abs 3 ÄrzteG iVm § 25 Abs 1 leg cit ist es "auch sonstigen physischen und juristischen Personen", ebenso wie Ärzten untersagt, (
der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ deswegen als gegeben an, weil die Formulierung „international tätiger plastischer Gesichtschirurg“ nach allgemeinem Verständnis als Hinweis auf zumindest eine Praxis oder (Privat-) Patienten im Ausland zu verstehen ist. Dies ist aber laut Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Laut seinen Angaben nimmt er lediglich an Ärztekongressen im Ausland ca.1 Mal im Jahr teil und behandelt vor seine Kollegen Freiwillige im Rahmen von Workshops. Auch dass der Beschwerdeführer- wie er selbst angab- lediglich in Wien Privatpatienten aus dem Ausland behandelt hat, wäre als Tatsache nicht geeignet, die Formulierung „international tätiger plastischer Gesichtschirurg“ wahrheitsgemäß verwenden zu können. Das Verwaltungsgericht Wien ist der Ansicht, dass die Formulierung der Werbung eines Arztes als „international tätig“ einen anderen Verständniskern hat, der durch die Tatsache, dass während eines Ärztekongresses Freiwillige zur Demonstration behandelt werden, nicht entsprechend umschrieben ist und daher unwahr ist. Insofern liegt ein Verstoß
Nicht jedoch ist – wie von der Disziplinarkommission angeführt- ein Verstoß
b der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit im vorliegenden Sachverhalt zu sehen, da im gesamten Artikel keine Darstellung einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität zu finden ist. Dies würde nur dann der Fall sein, wenn sich etwa Formulierungen finden würden, die indizieren, dass der Arzt als einziger eine bestimmte Methode anwendet und daher von einer medizinischen Exklusivität gesprochen werden kann. Die von der Disziplinarkommission getroffene rechtliche Einordnung war daher verfehlt und war im Spruch daher auch berichtigt.Das Verwaltungsgericht sieht einen Verstoß
, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ deswegen als gegeben an, weil die Formulierung „international tätiger plastischer Gesichtschirurg“ nach allgemeinem Verständnis als Hinweis auf zumindest eine Praxis oder (Privat-) Patienten im Ausland zu verstehen ist. Dies ist aber laut Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht der Fall. Laut seinen Angaben nimmt er lediglich an Ärztekongressen im Ausland ca.1 Mal im Jahr teil und behandelt vor seine Kollegen Freiwillige im Rahmen von Workshops. Auch dass der Beschwerdeführer- wie er selbst angab- lediglich in Wien Privatpatienten aus dem Ausland behandelt hat, wäre als Tatsache nicht geeignet, die Formulierung „international tätiger plastischer Gesichtschirurg“ wahrheitsgemäß verwenden zu können. Das Verwaltungsgericht Wien ist der Ansicht, dass die Formulierung der Werbung eines Arztes als „international tätig“ einen anderen Verständniskern hat, der durch die Tatsache, dass während eines Ärztekongresses Freiwillige zur Demonstration behandelt werden, nicht entsprechend umschrieben ist und daher unwahr ist. Insofern liegt ein Verstoß
Nicht jedoch ist – wie von der Disziplinarkommission angeführt- ein Verstoß
, b der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit im vorliegenden Sachverhalt zu sehen, da im gesamten Artikel keine Darstellung einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität zu finden ist. Dies würde nur dann der Fall sein, wenn sich etwa Formulierungen finden würden, die indizieren, dass der Arzt als einziger eine bestimmte Methode anwendet und daher von einer medizinischen Exklusivität gesprochen werden kann. Die von der Disziplinarkommission getroffene rechtliche Einordnung war daher verfehlt und war im Spruch daher auch berichtigt. § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 Ärztegesetz lauten:Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Ärztegesetz lauten:
über beeinträchtigen oder 2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind. Im Hinblick auf § 53 Ärztegesetz, der in Abs. 1 vorsieht, dass sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigten Information in Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten habe, und dies hier vorliegt, war zu diesem Punkt ein disziplinärer Verstoß festzustellen. Im Hinblick auf Paragraph 53, Ärztegesetz, der in Absatz eins, vorsieht, dass sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigten Information in Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten habe, und dies hier vorliegt, war zu diesem Punkt ein disziplinärer Verstoß festzustellen. Strafbemessung: § 139 Abs. 1 und 7 Ärztegesetz lauten:Paragraph 139, Absatz eins und 7 Ärztegesetz lauten:
einander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine
über rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
die Tat hat gebraucht werden können. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Disziplinarrat lediglich eine globale Strafe in der Höhe von EUR 1.000,-- ausgesprochen hat, im Hinblick auf die 4 Tatbestände und fehlende Strafzumessungskriterien im Straferkenntnis geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Delikt zu Punkt 1 mit einem Strafanteil in der Höhe von EUR 250,-- sowie einem ebensolchen Kostenausspruch (auch für den Kostenausspruch fehlt jegliche Begründung im Disziplinarerkenntnis und aktenmäßige Nachvollziehbarkeit wie z.B. Nachweis von Reisekosten, Kriterien für die Festsetzung einer Pauschale, getätigte Barauslagen, Dauer der Sitzung der Disziplinarkommission) von EUR 250,-- bemessen wurde. Bei der Strafbemessung zu diesem Punkt waren die Auswirkung auf die Leser des Inserates, die bekannt gegebenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (monatlich EUR 9.000,-- netto) und die verwirklichte Schuldform des Vorsatzes einzubeziehen. Als strafmildernd war die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten, straferschwerend war kein Umstand. Im Hinblick auf eine mögliche Geldstrafe bis zu einem Betrag von EUR 36.340,-- ist die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,- als tat- und schuldangemessen anzusehen. Sie ist auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen erforderlich, um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintan zu halten. Zum Schuldspruch Punkt 2) Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat in einer Ausgabe der Zeitschrift N. vom 13.02.2014 ein Inserat geschaltet, das mit den Worten schließt: „weitere Informationen und Anmeldung zu einem kostenlosen Erstgespräch unter office@a-R. at"; Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Rechtliche Beurteilung: § 8 Abs. 2 Z 2 ÄsthOpG lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, ÄsthOpG lautet:
über beeinträchtigen oder 2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind. Im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Z 2 ÄsthOpG, der vorsieht, dass das Anbieten kostenloser Beratungsgespräche nicht zulässig ist, und dies hier vorliegt, war zu diesem Punkt ein disziplinärer Verstoß festzustellen. Im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, ÄsthOpG, der vorsieht, dass das Anbieten kostenloser Beratungsgespräche nicht zulässig ist, und dies hier vorliegt, war zu diesem Punkt ein disziplinärer Verstoß festzustellen. Strafbemessung: § 139 Abs. 1 und 7 Ärztegesetz lauten:Paragraph 139, Absatz eins und 7 Ärztegesetz lauten:
einander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine
über rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
die Tat hat gebraucht werden können. Im Verwaltungsakt liegt auf Seite 19 folgende Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers auf: „2 . Unter Hinweis auf die bereits von meinem Mandanten am 11.12.2013 direkt an das Bundesministerium für Gesundheit gerichtete bis dato aber unbeantwortet gebliebene Anfrage, welche konkreten Werbemaßnahmen beanstandet wird, ersuche ich um entsprechende Information. Eine abschließende Stellungnahme behalte ich mir bis zum Vorliegen des konkret beanstandeten Verhaltens vor.
über jenen Gewerberechtstreibenden benachteiligt. 3.5.
all jene Unternehmen ersucht, die bisher ohne Arzt zu sein die Kryolipolyse im Rahmen bestehender Berechtigungen nach der GewO angewendet und/oder beworben haben. Diesbezüglich ersuche ich mich von den gesetzten Maßnahmen informiert zu halten, damit ich die entsprechenden Schritte zur Einhaltung eines lauteren Wettbewerbes und Ausgleich des durch die bisherige (dann gesetzwidrig ausgeübte) Konkurrenztätigkeit entstandenen Schadens setzen kann.“ Hinsichtlich der Schuldform ist für dieses Delikt festzustellen, dass die Ärztekammer selbst erst am 11.02.2014 (Aktenseite 25/3) eine Anfrage an das BM für Gesundheit richtete und nachfragte, ob die Kryolypolyse unter das ÄsthOpG falle. Der Beschwerdeführer hätte aber jedenfalls solange mit der Formulierung im Inserat betreffend ein kostenloses Beratungsgespräch zuwarten müssen, bis eine eindeutige Zuordnung unter das ÄsthOpG bejaht oder verneint gewesen wäre. Daher ist von der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der Strafbemessung zu diesem Punkt waren die Auswirkung auf die Leser des Inserates, die bekannt gegebenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (monatlich EUR 9.000,-- netto) und die verwirklichte Schuldform der Fahrlässigkeit einzubeziehen. Als strafmildernd war die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten, straferschwerend war kein Umstand. Nachdem die im Akt aufliegende Korrespondenz zeigt, dass aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses mit Kosmetikinstituten bei der Anwendung der Kryolypolyse offenbar starke wirtschaftliche Interessen vorhanden sind, ist die getroffene Formulierung in der Anzeige zwar gesetzwidrig, die disziplinäre Verantwortlichkeit ist aber deswegen als gering einzustufen, als zum Zeitpunkt der Inseratenschaltung noch keine klare Zuordnung unter das ÄsthOpG gegeben war. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er werde in Hinkunft auf die Einhaltung des ÄsthOpG achten, ist für den
ständlichen Tatvorwurf die Strafe des Verweises als tat- und schuldangemessen anzusehen. Sie ist auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen gerade noch geeignet, um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintan zu halten. Zum Schuldspruch Punkt 3) Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat auf seiner Homepage folgenden Text veröffentlicht: „Coolsculpting wurde von den beiden angesehenen Wissenschaftlern der Harvard Universität. Prof Dr. D. Manstein und Dr. R Rox Anderson entwickelt, ist als medizinische Behandlungsmethode für Fettpolster zugelassen und wurde von einer amerikanischen Medizinproduktefirma perfektioniert. Coolsculpting basiert auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kryolipolyse. Die Kryolipolyse wird exklusiv durch das Massachusetts General Hospital, einer Lehreinrichtung der Harvard Medical School, lizenziert. Bei Coolsculpting wird mittels eines speziellen Applikators das betroffene Fettgewebe stark gekühlt. Fettzellen reagieren um vieles empfindlicher auf Kälte als das sie umgebende Gewebe. Die stark gekühlten Fettzellen werden durch körpereigene Abbaumechanismen aus dem Körper geleitet und verschwinden nachhaltig All die anderen gesunden Hautzellen bleiben unversehrt.“ Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall kommt das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) StF: BGBl. I Nr. 169/1998 i.d.F. BGBl Nr. 82/2014 zur Anwendung. Im vorliegenden Fall kommt das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 2014, zur Anwendung. § 53 Ärztegesetz lautet:Paragraph 53, Ärztegesetz lautet:
dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
diese Werbebeschränkungen ist disziplinär. Der OGH fällte unter 4Ob2228/96t am 01.10.1996 folgende Entscheidung: „Nach § 25 Abs 3 ÄrzteG iVm § 25 Abs 1 leg cit ist es "auch sonstigen physischen und juristischen Personen", ebenso wie Ärzten untersagt, (
der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit „deswegen als gegeben an, weil die Formulierung „Die Kryolipolyse wird exklusiv durch das Massachusetts General Hospital, einer Lehreinrichtung der Harvard Medical School, lizenziert“ deswegen nicht richtig ist, weil die Kriolypolyse ein ästhetisches Behandlungsverfahren unabhängig davon ist, welches Gerät der unterschiedlichen Hersteller verwendet wird. Dass die Behandlungsmethode an sich nicht lizensiert ist, wurde vom medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2015 bestätigt und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Das Verwaltungsgericht sieht einen Verstoß
, der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit „deswegen als gegeben an, weil die Formulierung „Die Kryolipolyse wird exklusiv durch das Massachusetts General Hospital, einer Lehreinrichtung der Harvard Medical School, lizenziert“ deswegen nicht richtig ist, weil die Kriolypolyse ein ästhetisches Behandlungsverfahren unabhängig davon ist, welches Gerät der unterschiedlichen Hersteller verwendet wird. Dass die Behandlungsmethode an sich nicht lizensiert ist, wurde vom medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2015 bestätigt und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insofern liegt ein Verstoß
Insofern liegt ein Verstoß
über beeinträchtigen oder 2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anlässlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind. Im Hinblick auf § 53 Ärztegesetz, der in Abs. 1 vorsieht, dass sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigten Information in Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten habe, und dies hier vorliegt, war zu diesem Punkt ein disziplinärer Verstoß festzustellen. Im Hinblick auf Paragraph 53, Ärztegesetz, der in Absatz eins, vorsieht, dass sich der Arzt jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigten Information in Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten habe, und dies hier vorliegt, war zu diesem Punkt ein disziplinärer Verstoß festzustellen. Strafbemessung: § 139 Abs. 1 und 7 Ärztegesetz lauten:Paragraph 139, Absatz eins und 7 Ärztegesetz lauten:
einander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine
über rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
die Tat hat gebraucht werden können. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Disziplinarrat lediglich eine globale Strafe in der Höhe von EUR 1.000,-- ausgesprochen hat, im Hinblick auf die 4 Tatbestände und fehlende Strafzumessungskriterien im Straferkenntnis geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Delikt zu Punkt 3 mit einem Strafanteil in der Höhe von EUR 250,-- sowie einem ebensolchen Kostenausspruch (auch für den Kostenausspruch fehlt jegliche Begründung im Disziplinarerkenntnis und aktenmäßige Nachvollziehbarkeit wie z.B. Nachweis von Reisekosten, Kriterien für die Festsetzung einer Pauschale, getätigte Barauslagen, Dauer der Sitzung der Diziplinarkommission) von EUR 250,-- bemessen wurde. Bei der Strafbemessung zu diesem Punkt waren die Auswirkung auf die Leser der Homepage, die bekannt gegebenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (monatlich EUR 9.000,-- netto) und die verwirklichte Schuldform des Vorsatzes einzubeziehen. Als strafmildernd war die disziplinäre Unbescholtenheit zu werten, straferschwerend war kein Umstand. Im Hinblick auf eine mögliche Geldstrafe bis zu einem Betrag von EUR 36.340,-- ist die verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-als tat- und schuldangemessen anzusehen. Sie ist auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen erforderlich, um die Begehung derartiger Übertretungen in Hinkunft hintan zu halten. Zum Schuldspruch Punkt 4) Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat ein bezahltes Interview mit dem Radiosender K. geführt und veranlasst, dass am 22.01.2014 um ca. 15 45 Uhr und am 23.01.2014 um ca. 08:43 Uhr folgender Spot geschaltet: „Genug von Falten und lästigen Krähenfüßen im Gesicht? Radiesse bedeutet sanftes Lifting ganz ohne Skalpell. Dr. N. R.. plastischer Gesichtschirurg und Facharzt für HNO N. R.: Radiesse ist ein Gel mit Kalzium-Mikrosphären, das den körpereigenen Zellen sehr ähnlich ist. Die körpereigene Kollagenproduktion der Haut wird wiederum angeregt. Das bedeutet mehr Volumen für jugendliche Gesichtsform. Meist ist nur ein einziger Behandlungstermin nötig. Off-Stimme: „Jetzt Beratungstermin ausmachen! hno-R..at Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Rechtliche Beurteilung: Die Disziplinarkommission stellt in ihrem Erkenntnis auf Seite 4 fest, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den inkriminierten Radio-Spot treffen konnte und dies alleine in der Verantwortung des Radio-Senders gelegen ist. Die disziplinäre Verantwortlichkeit setzt aber auch voraus, dass Handelungen oder Unterlassungen Dritter dem Beschuldigten zurechenbar sind. Dies war hier auch nach Feststellungen der Disziplinarkommisson nicht der Fall (diese Feststellungen wurden im Übrigen auch von Disziplinaranwalt nicht bekämpft), weshalb in diesem Punkt freizusprechen war. Zu den Verfahrenskosten: § 163 Abs. 1 ÄrzteG regelt die Verfahrenskosten:Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG regelt die Verfahrenskosten:
ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Disziplinarrecht und dem Ärztegesetz oder zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere behandelt die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen. Ad römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die
ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Disziplinarrecht und dem Ärztegesetz oder zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere behandelt die vorliegende Entscheidung im Wesentlichen nur einzelfallbezogene Fragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.172.083.29521.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.