G eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat
GVG keinen Beitrag zu den Koste des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Koste des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als verantwortlicher Beauftragter und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit von 6.8.2012 bis 31.10.2012 den Ausländer C. P., geboren 1992, rumänischer Staatsbürger, als Zusteller von Tageszeitungen beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§4 und § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c leg.cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Abs. 5 leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (§15 und § 4c leg.cit.) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz 1997 – FrG) ausgestellt wurde.„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter und somit als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit von 6.8.2012 bis 31.10.2012 den Ausländer C. P., geboren 1992, rumänischer Staatsbürger, als Zusteller von Tageszeitungen beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung (§4 und Paragraph 4 c, Ausländerbeschäftigungsgesetz), oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraphen 12 bis 12 c leg.cit.) oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§3 Absatz 5, leg.cit.) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a, leg.cit.), oder ein Befreiungsschein (§15 und Paragraph 4 c, leg.cit.) oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, Fremdengesetz 1997 – FrG) ausgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 in Verbindung mit § 3 leg.cit.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 3, leg.cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.900,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden
BG, BGBl.Nr. 218/1975 in der geltenden FassungWegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.900,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 1 Litera a, erster Strafsatz AuslBG, BGBl.Nr. 218 aus 1975, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.090,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzten.“ Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der genannte Ausländer sei in keinem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet worden sondern er sei selbstständig erwerbstätig gewesen. In der vor dem Verwaltungsgericht Wien in der Angelegenheit durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers zusätzlich eingewendet, dass eine Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes dann nicht in Frage käme, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall eine der Vollversicherung
1 Z 1 ASVG unterliegende Beschäftigung gegeben sei. In diesem Fall komme § 1 Z 11 der Ausländerbeschäftigungsverordnung zur Anwendung. In der vor dem Verwaltungsgericht Wien in der Angelegenheit durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers zusätzlich eingewendet, dass eine Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzes dann nicht in Frage käme, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall eine der Vollversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegende Beschäftigung gegeben sei. In diesem Fall komme Paragraph eins, Ziffer 11, der Ausländerbeschäftigungsverordnung zur Anwendung. Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
BG) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt -EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt -EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
BG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus “ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “ Daueraufenthalt -EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis ( § 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis zu 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis zu 50.000,-- Euro.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4
BG genießen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
1 Z 1 bis 3 NAG.
Paragraph 32 a, Absatz eins, AuslBG genießen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.
Nr. 609/1990 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2012 sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Ausländer ausgenommen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung
1 Z 1 ASVG unterliegt.
Paragraph eins, Ziffer 11, Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2012, sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Ausländer ausgenommen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften, sofern die Beschäftigung der Vollversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegt.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sauf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sauf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Aufgrund des vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringens, war zu prüfen, ob der verfahrensgegenständliche Ausländer vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Beim Ausländer handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, der
BG den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegt. Seine Tätigkeit bestand im Zustellen von Tageszeitungen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ VGW-041/028/26195/2014, hat das Verwaltungsgericht Wien festgestellt, dass seine Beschäftigung bei der Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit strafrechtlich verantwortlich ist, der Pflichtversicherung (Vollversicherung)
1 Z 1 ASVG unterlag. Der Ausnahmetatbestand
Da der Ausländer hinsichtlich der festgestellten Tätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen war, unterlag seine Beschäftigung nicht der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war.Aufgrund des vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringens, war zu prüfen, ob der verfahrensgegenständliche Ausländer vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Beim Ausländer handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen, der
Paragraph 32, a AuslBG den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegt. Seine Tätigkeit bestand im Zustellen von Tageszeitungen. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ VGW-041/028/26195/2014, hat das Verwaltungsgericht Wien festgestellt, dass seine Beschäftigung bei der Gesellschaft, für die der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit strafrechtlich verantwortlich ist, der Pflichtversicherung (Vollversicherung)
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterlag. Der Ausnahmetatbestand
Paragraph eins, Ziffer 11, Ausländerbeschäftigungsverordnung ist somit verwirklicht. Da der Ausländer hinsichtlich der festgestellten Tätigkeit vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen war, unterlag seine Beschäftigung nicht der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen war. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall war die Frage zu beantworten, ob der Ausnahmetatbestand
Z 11 Ausländerbeschäftigungsverordnung schon dann verwirklicht ist, wenn die Beschäftigung der Pflichtversicherung
1 Z 1 ASVG in der Weise unterliegt, dass zu den Tatbestandvoraussetzungen der letztgenannten Bestimmung keine weiteren Umstände hinzutreten müssen, oder ob § 1 Z 11 Ausländerbeschäftigungsverordnung so auszulegen ist, dass für die Ausnahme von der Geltung des AuslBG darüber hinaus auch die tatsächliche Meldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt sein muss. Soweit ersichtlich besteht dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichthofes, sodass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu die Zulassung der ordentlichen Revision vorliegen.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall war die Frage zu beantworten, ob der Ausnahmetatbestand
Paragraph eins, Ziffer 11, Ausländerbeschäftigungsverordnung schon dann verwirklicht ist, wenn die Beschäftigung der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Weise unterliegt, dass zu den Tatbestandvoraussetzungen der letztgenannten Bestimmung keine weiteren Umstände hinzutreten müssen, oder ob Paragraph eins, Ziffer 11, Ausländerbeschäftigungsverordnung so auszulegen ist, dass für die Ausnahme von der Geltung des AuslBG darüber hinaus auch die tatsächliche Meldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgt sein muss. Soweit ersichtlich besteht dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichthofes, sodass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu die Zulassung der ordentlichen Revision vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.028.26193.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.