RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.05.2015 GeschäftszahlVGW-041/028/26195/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn K., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.02.2014, Zl. MBA ... - S 28112/13, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Übertretung als Bevollmächtigter gemäß § 35 Abs. 3 ASVG zu verantworten hat.Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Übertretung als Bevollmächtigter gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG zu verantworten hat. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 182 Euro zu zahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 182 Euro zu zahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe
- Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der M. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Wien, ..., das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin in derzeit von 6.8.2012 bis 31.10.2012 unterlassen hat, den von ihr als Zeitungszusteller beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten C. P., geb.: 1992, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren.„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der M. Kommanditgesellschaft mit Sitz in Wien, ..., das ist der Ort, von dem aus die erforderlichen Meldungen zu erstatten gewesen wären, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin in derzeit von 6.8.2012 bis 31.10.2012 unterlassen hat, den von ihr als Zeitungszusteller beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten C. P., geb.: 1992, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldeverpflichtung so erfüllt hätte werden können, dass die Dienstgeberin in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummern, Namen und Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung), weil die Dienstgeberkontonummern, die Namen und die Versicherungsnummern, bzw. die Geburtsdaten der oben angeführten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt nicht dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet worden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs. 1 ASVG iVm § 111 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der geltenden FassungParagraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden gemäß § 111 Abs. 2 erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit § 9 VStG 1991.Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden gemäß Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG
- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 91,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.001,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die M. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen verantwortlichen Beauftragten, Herrn K. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die M. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen verantwortlichen Beauftragten, Herrn K. verhängte Geldstrafe von € 910,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 91,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“
- Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Zeitungszusteller verpflichteten sich, eine bestimmte Anzahl von Zeitungen an Abonnementbezieher in dem jeweils vereinbarten Gebiet bis zu einer bestimmten Uhrzeit zu verteilen. Im Beschwerdefall hätte sich Herr P. zur Zustellung von täglich etwa 225 Zeitungen verpflichtet, dies gegen eine leistungsabhängige Honorierung pro erfolgreich erfolgter Zustellung. Geschuldet sei der Erfolg der rechtzeitigen Zustellung an die Abonnementen des vereinbarten Verteilungsgebietes bis 6:00 Uhr bzw. 7:00 Uhr an Sonntagen. Innerhalb des fünf- bis sechsstündigen Zeitrahmens seien die Zusteller völlig frei. Sie könnten den Beginn der Tätigkeit frei wählen oder diese jederzeit unterbrechen. Sie seien bei der Verteilung an keine bestimmte Reihenfolge gebunden. Die Werkvertragspartner würden das Risiko des Erfolges selbst tragen. Es sei ihnen völlig frei gestellt, wie sie den Vertrag erfüllten. Sie könnten selbst tätig werden, sich von Freunden und Bekannten vertreten lassen oder sich auf eigene Kosten eines Subunternehmers bedienen. Es läge alleine in der unternehmerischen Entscheidung von Zustellern, ob bzw. in welchem Umfang sie Hilfskräfte bzw. Vertreter bei der Erbringung des Werkvertrages beizögen. Bei der Wahl eines Vertreters seien die Zusteller völlig frei, einer Zustimmung würde es nicht bedürfen. Deshalb sei es dem Beschwerdeführer und anderen Mitarbeitern der M. nicht bekannt, ob und in welchem Umfang sich Herr P. habe bei Erfüllung des Vertrages vertreten oder helfen habe lassen. Das Honorar sei jedenfalls nur dem Vertragspartner ausbezahlt worden. Die Werkvertragspartner seien bei einer Verhinderung verpflichtet gewesen, selbst für eine Vertretung zu sorgen. Für den seltenen Fall, dass Zusteller aus welchen Gründen auch immer nicht selbst für eine Vertretung sorgen wollten oder könnten, stehe ein Pool von Personen bereit, die für den Zusteller einspringen könnten. Die Zusteller leisteten dafür Gewähr und hafteten gegenüber der M. für die mangelfreie Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung. Mit welchen Betriebsmitteln die Zusteller die übernommenen Aufträge erfüllten, sei dem Auftraggeber gleichgültig. Sie würden nicht von der M. zur Verfügung gestellt. In Ansehung der zuzustellenden Menge (bis zu 0,5 kg pro Zeitung) sei es erforderlich, für die Zustellung ein Fahrzeug zu verwenden. Deshalb habe Herr P. seinen eigenen PKW betrieblich genutzt. Ebenso habe er ein von ihm selbst beizustellendes Mobiltelefon benötigt. Bei Erfüllung der vertraglich festgelegten Tätigkeit seien die Zusteller weisungsfrei. Sie hätten lediglich die Aufgabe, über Unregelmäßigkeiten wie offenkundig unrichtige Zustelladressen Auskunft zu geben, damit von Seiten des Auftraggebers bei allfälligen Zustellproblemen Abhilfe geschaffen werden könne. Eine Kontrolle der Zusteller oder deren Subunternehmer finde nicht statt. Lediglich im Fall von Kundenbeschwerden, wonach wiederholt keine Zustellung der abonnierten Zeitung erfolgt sei, werde überprüft, ob am nächstfolgenden Zustelltag die vertraglich geschuldete Tätigkeit erbracht werde. Den Zustellern stehe es auch völlig frei, für andere Konkurrenzunternehmer gleichzeitig tätig zu sein. In der Folge wird die Rechtsansicht zu den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des ASVG dargelegt und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstnehmern, freien Dienstnehmern und Werkvertragsnehmern verwiesen. Aufgrund des in der Beschwerde dargestellten Tätigkeitsbildes gelangt der Beschwerdeführer zur Auffassung, dass der gegenständliche Auftragsnehmer in Erfüllung eines Werkvertrages tätig geworden sei. Es habe keine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestanden sondern sei Herr P. als Neuer Selbständiger nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert. In der Folge wird die Rechtsansicht zu den im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des ASVG dargelegt und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Dienstnehmern, freien Dienstnehmern und Werkvertragsnehmern verwiesen. Aufgrund des in der Beschwerde dargestellten Tätigkeitsbildes gelangt der Beschwerdeführer zur Auffassung, dass der gegenständliche Auftragsnehmer in Erfüllung eines Werkvertrages tätig geworden sei. Es habe keine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestanden sondern sei Herr P. als Neuer Selbständiger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert. Es habe im Beschwerdefall keine organisatorische Eingliederung des Zustellers in das Unternehmen vorgelegen. Dass das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gewesen sei und die Tätigkeit insofern einer zeitlichen Einschränkung unterlegen habe, als die Zustellung in einem vorgegebenen Zeitrahmen erfüllt werden musste, habe nach Ansicht des VwGH im Hinblick auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Umstände nichts daran zu ändern vermocht. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, in dem aufgrund der Verwendung des eigenen Fahrzeuges von einer selbständigen Tätigkeit des Zustellers ausgegangen worden sei, habe sich zwar auf eine Zeitungzustellung an Sonn- und Feiertagen bezogen, allerdings sei der Sachverhalt ident mit jenem im Beschwerdefall. Der Werkvertragspartner sei bei seiner Tätigkeit keiner disziplinären Verantwortung unterlegen und auch nicht persönlich weisungsunterworfen gewesen. Bei Erfüllung des Vertrages sei er völlig frei gewesen. Die Einschränkung betreffend Ort und Zeit bei der von Zustellern übernommenen Tätigkeit sei allein aus der Art der übernommenen Tätigkeit erflossen. Außerdem schließe die Einräumung einer generellen Vertretungsbefugnis die Annahme eines Dienstvertrages aus. Es habe zudem auch keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufgrund eines dienstnehmerähnlichen freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vorgelegen. In seinem Erkenntnis vom 28.02.2012, 2009/09/0128, habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Zeitungszusteller der M. nicht arbeitnehmerähnlich im Sinn des AuslBG tätig seien. Nach Ansicht des VwGH sei insbesondere der Umstand, dass anders als durch die Beistellung und den Betrieb eines Fahrzeuges, welches gegenständlich als wesentliches Betriebsmittel im engeren Sinne anzusehen gewesen sei, die Zustellung nicht habe erfüllt werden können, als ein Wesentliches gegen das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG sprechendes Moment anzusehen sei. Dieser Fall habe zwar die Zeitungszustellung an Sonn- und Feiertagen betroffen, allerdings sei der Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten ident mit jenem im Beschwerdefall. Es liege daher auch im gegenständlichen Fall kein dienstnehmerähnliches Verhältnis vor. Selbst wenn die Behörde zum Ergebnis komme, dass Herr P. der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen würde, läge kein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 ASVG vor. Herr P. sei als neuer Selbständiger nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im relevanten Tatzeitraum pflichtversichert gewesen. Erachte ein Krankenversicherer entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aufgrund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG für gegeben, so habe er gemäß § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. In einem solchen Fall beginne gemäß § 10 Abs. 1a ASVG die Pflichtversicherung der in § 4 Abs. 4 ASVG erfassten Person erst im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides. Nach dem Herr P. nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert gewesen sei und ein Bescheid im Sinn des § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG nicht vorliege, sie daher keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG im Tatzeitraum gegeben gewesen. Einer Meldepflicht nach § 33 ASVG habe die M. nicht getroffen. Es habe zudem auch keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufgrund eines dienstnehmerähnlichen freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen. In seinem Erkenntnis vom 28.02.2012, 2009/09/0128, habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass Zeitungszusteller der M. nicht arbeitnehmerähnlich im Sinn des AuslBG tätig seien. Nach Ansicht des VwGH sei insbesondere der Umstand, dass anders als durch die Beistellung und den Betrieb eines Fahrzeuges, welches gegenständlich als wesentliches Betriebsmittel im engeren Sinne anzusehen gewesen sei, die Zustellung nicht habe erfüllt werden können, als ein Wesentliches gegen das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG sprechendes Moment anzusehen sei. Dieser Fall habe zwar die Zeitungszustellung an Sonn- und Feiertagen betroffen, allerdings sei der Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten ident mit jenem im Beschwerdefall. Es liege daher auch im gegenständlichen Fall kein dienstnehmerähnliches Verhältnis vor. Selbst wenn die Behörde zum Ergebnis komme, dass Herr P. der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterliegen würde, läge kein Verstoß gegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor. Herr P. sei als neuer Selbständiger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im relevanten Tatzeitraum pflichtversichert gewesen. Erachte ein Krankenversicherer entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgrund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG für gegeben, so habe er gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. In einem solchen Fall beginne gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG die Pflichtversicherung der in Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erfassten Person erst im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides. Nach dem Herr P. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert gewesen sei und ein Bescheid im Sinn des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG nicht vorliege, sie daher keine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG im Tatzeitraum gegeben gewesen. Einer Meldepflicht nach Paragraph 33, ASVG habe die M. nicht getroffen. Selbst wenn die Behörde zur Auffassung gelangen sollte, dass hier ein Verstoß gegen das ASVG zu verantworten sei, bestünde ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG. Es seien mehrere Milderungsgründe gegeben, insbesondere jene gemäß § 34 Abs. 1 Z 11, 12 und 13 StGB. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Auskünfte der sachlich zuständigen Behörde verlassen und die Anwendung der vom BMWA geprüften Verträge weiterhin zugelassen. Selbst im Beisein der KIAB habe das BMWA anderen Unternehmen die Verwendung der Verträge empfohlen, da nach der Expertise der sachlich zuständigen Behörde (BMWA) Zustellpartner keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausübten. Die Tat sei daher allenfalls unter Umständen begangen worden, die einen Schuldausschließungsgrund nahe kämen. Allenfalls liege ein die Schuld nicht ausschließender Rechtsirrtum vor. Es sei kein Schaden eingetreten, da der Werkvertragspartner genauestens darüber informiert worden sei, dass er selbst für die Anmeldung und Abfuhr der Beiträge zur Sozialversicherung bzw. zur Abführung allfälliger Steuern verantwortlich sei. Hiezu werde den Zustellern auch ein Informationsblatt ausgehändigt, auf dem dies alles zusammengefasst sei, damit die oft mit sprachlichen Problemen kämpfenden ausländischen Zusteller keine Gesetzesverstöße begehen würden. Dadurch sei gewährleistet gewesen, dass sich Herr P. selbst bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung angemeldet habe und sei davon auszugehen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SVA nachgekommen sei. Aus den dargelegten Gründen sei ein allfälliges Verschulden geringfügig und seien die Folgen der Übertretung unbedeutend. Es sei daher von einer Strafe abzusehen, jedenfalls jedoch eine außerordentliche Strafmilderung anzuwenden. Außerdem sei gegebenenfalls die Strafe gemäß § 111 Abs. 2 ASVG auf allenfalls 365 Euro herabzusetzen. Selbst wenn die Behörde zur Auffassung gelangen sollte, dass hier ein Verstoß gegen das ASVG zu verantworten sei, bestünde ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf die Anwendung der Paragraphen 20 und 21 VStG. Es seien mehrere Milderungsgründe gegeben, insbesondere jene gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, 12 und 13 StGB. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Auskünfte der sachlich zuständigen Behörde verlassen und die Anwendung der vom BMWA geprüften Verträge weiterhin zugelassen. Selbst im Beisein der KIAB habe das BMWA anderen Unternehmen die Verwendung der Verträge empfohlen, da nach der Expertise der sachlich zuständigen Behörde (BMWA) Zustellpartner keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausübten. Die Tat sei daher allenfalls unter Umständen begangen worden, die einen Schuldausschließungsgrund nahe kämen. Allenfalls liege ein die Schuld nicht ausschließender Rechtsirrtum vor. Es sei kein Schaden eingetreten, da der Werkvertragspartner genauestens darüber informiert worden sei, dass er selbst für die Anmeldung und Abfuhr der Beiträge zur Sozialversicherung bzw. zur Abführung allfälliger Steuern verantwortlich sei. Hiezu werde den Zustellern auch ein Informationsblatt ausgehändigt, auf dem dies alles zusammengefasst sei, damit die oft mit sprachlichen Problemen kämpfenden ausländischen Zusteller keine Gesetzesverstöße begehen würden. Dadurch sei gewährleistet gewesen, dass sich Herr P. selbst bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung angemeldet habe und sei davon auszugehen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der SVA nachgekommen sei. Aus den dargelegten Gründen sei ein allfälliges Verschulden geringfügig und seien die Folgen der Übertretung unbedeutend. Es sei daher von einer Strafe abzusehen, jedenfalls jedoch eine außerordentliche Strafmilderung anzuwenden. Außerdem sei gegebenenfalls die Strafe gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG auf allenfalls 365 Euro herabzusetzen.
- Das gegenständliche Strafverfahren wurde aufgrund eines Strafantrages des Finanzamtes G. eingeleitet. Danach hätten Ermittlungen ergeben, dass der rumänische Staatsangehörige C. P. ab 06.08.2012 bis Ende Oktober 2012 für die Firma M. Zeitungszustellungen durchgeführt habe. Dabei habe es sich um eine Hauszustellung gehandelt, die in einem bestimmten Zeitrahmen täglich vorzunehmen gewesen sei. Nach der laufenden Rechtsprechung der UVS und des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei diesen Tätigkeiten um Beschäftigungen, die der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen würden. Dem Strafantrag ist eine von der Abgabenbehörde mit Herrn C. P. aufgenommene Niederschrift angeschlossen. Diese hat - soweit für den gegenständlichen Fall von Relevanz – folgenden Inhalt: „...Sie legen auch einen GSVG-Werkvertrag mit der Fa. M. vor. Welche Tätigkeit haben sie für diese Firma gemacht? Antwort: Ich habe an Haushalte ...zeitungen zugestellt und zwar in B. und P.. Ich habe mit der Zeitungszustellung am
- August 2012 angefangen und mein letzter Arbeitstag war Ende Oktober
- Die Zeitungen hatte ich an 7 Tagen in der Woche zugestellt. Im September 2012 hatten sie laut Abrechnung nur 27 Zustelltage. Warum? Antwort: Weil ich 3 Tage Urlaub hatte. Wer hat an diesen Tagen die Zustellungen gemacht? Antwort: Dafür ist ein Springer (eine Frau) vorgesehen. Mit wem haben sie über ihren Urlaub gesprochen? Antwort: Ich habe mit Chefin in Büro gesprochen und diese hat dann mit der Springerin gesprochen. Ich wurde über 3 oder 4 Tage auch von der Springerin auf die Tour eingeschult. Haben sie für die Zustellung Schlüssel bekommen? Antwort: Nein. Ich konnte die Zeitungen in Postkasten geben. Wo haben sie die Zeitungen der Fa. M. für die Zustellung abgeholt? Antwort: Bei einer Tankstelle in B., Tankstelle .... Wer war ihr Ansprechpartner bei der Fa. M.? Antwort: Das eine Frau R., Tel .... Von wem haben sie die Zustellliste bekommen? Antwort: Das Büro der Fa. M. ist in Linz. Die Zustelllisten oder Änderungen waren dann bei den Zeitungen.....“ Nach einem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung war Herr C. P. von 04.02.2013 bis 30.06.2013 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Oberösterreich gemeldet Über Anfrage der Verwaltungsbehörde teilte die M. KG mit, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 01.01.2012 gemäß § 35 Abs. 3 ASVG zum Bevollmächtigten für die Erfüllung der Pflichten gemäß den §§ 33 und 34 ASVG in Verbindung mit § 111 ASVG für die Unternehmensbereiche Logistik inklusive Hauszustellung bestellt wurde. Über Anfrage der Verwaltungsbehörde teilte die M. KG mit, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 01.01.2012 gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG zum Bevollmächtigten für die Erfüllung der Pflichten gemäß den Paragraphen 33 und 34 ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG für die Unternehmensbereiche Logistik inklusive Hauszustellung bestellt wurde. Im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren rechtfertigte sich der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde. Ergänzend wurde eine Teilversicherungsbestätigung der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom 03.08.2012 vorgelegt, wonach C. P. von 06.08.2012 bis laufend bei dieser Anstalt pflichtversichert war.
- Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung vor, dass im Vergleich zu früheren Fällen, in denen die Zeitungszusteller als Dienstnehmer angesehen worden seien, nunmehr die Verträge und das tatsächlich gelebte Auftragsverhältnis entsprechend angepasst worden seien. Damit sei im Jahr 2010 begonnen worden und sei die Umsetzung im Jahre 2011 und 2012 erfolgt. Es werde nunmehr durch die Zusteller auch vom Vertretungsrecht Gebrauch gemacht. In der mündlichen Verhandlung wurden A. S. und C. P. als Zeugen einvernommen. Sie machten folgende Angaben: A. S.: „Wenn meine Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 23.10.2013 verlesen wird gebe ich an, dass auf diese Angaben verwiesen werden kann. Kontrolliert wird nur ob und nicht wie der Vertrag erfüllt wird. Die Betriebsmittel werden von Werksvertragspartner zur Verfügung gestellt. Unter Betriebsmittel versteh ich Transportfahrzeuge, wobei es sich je nach Zustellgebiet um Fahrräder, Mopeds oder Autos handelt. Die Verträge enden durch Kündigung der Auftragnehmer oder der M.. Ohne die erwähnten Betriebsmittel kann die Zustellung nicht durchgeführt werden, weil die Zeitungen vor Witterungseinflüssen zu schützen sind und weil wegen des Gewichtes (0,5 kg pro Zeitung und ab 100 Zeitungen aufwärts je nach Zustellgebiet) der Transport nicht möglich wäre. Ich weiß nicht ob die Auftragnehmer die Aufwendungen für das Fahrzeug steuerlich geltend machen. Aus verschiedenen Verfahren habe ich Kenntnis davon erlangt, dass die Auftragnehmer die Fahrzeuge betrieblich nutzen und die Aufwendungen steuerlich geltend machen. Da wir mittlerweile Zustellkooperationen mit z.B. ... Tageszeitung oder den ... Nachrichten haben ist mir bekannt, dass die Zusteller auch für die Konkurrenzunternehmen gleichzeitig tätig sind. Da die Zustellgebiete deckungsgleich sind gehe ich von einem hohen Prozentsatz an Auftragnehmern aus, die dies tatsächlich durchführen. Im Zuge der Zustellkooperationen wurden die Systeme zusammengelegt und weiß ich deshalb, dass die erwähnten Produkte gleichzeitig mit unseren zugestellt wurden. In einem Zustellgebiet, in dem Herr P. tätig war, ist es unumgänglich, dass für die Zustellung ein Kraftfahrzeug verwendet wird. Er hat 225 Zeitungen zugestellt und wäre das ohne Kraftfahrzeug nicht möglich. Die M. hat den Auftragnehmern keine Aufwendungen welcher Art auch immer ersetzt. Die M. zahlt ausschließlich das leistungsabhängige Entgelt je zugestellter Zeitung. Die Auftragnehmer sind völlig frei wie sie ihren Vertrag erfüllen, also durch Familienangehörige oder persönlich. Es gibt keine Meldepflicht diesbezüglich. Mir ist bekannt, dass eine große Anzahl von Zustellern Vertreter heranzieht, wie z.B. der hier gegenständliche Herr N.. Ob unsere Auftragnehmer Subunternehmer heranziehen und wie sie die bezahlen ist deren Angelegenheit. Wir zahlen nur an unsere Vertragspartner. Da es notwendig ist die tägliche Zustellung der Zeitungen sicher zu stellen, gibt es für den Fall dass unsere Auftragnehmer zum Beispiel wegen Krankheit ausfallen und die Vertretung selbst nicht organisieren können einen Pool von Zustellern, die dann ersatzweise tätig werden. Es ist auch möglich dass man einige Tage einen Auftrag nicht durchführt ohne dies gesondert zu begründen. Diesfalls entfällt das Honorar. Wenn mir mitgeteilt wird, dass die Zusteller in den Verfahren immer wieder aussagen, dass sie im Falle einer Verhinderung dies einem Mitarbeiter der M. melden und vom Vertretungsrecht nicht Gebrauch machen: Dies wird so nicht immer ausgesagt und sind mir Fälle bekannt, in denen die Zusteller Vertreter organisieren.“ C. P.: „Ich bin seit drei Jahren in Österreich. Von ungefähr August 2012 bis Ende Oktober 2012 war ich als Zeitungszusteller tätig. Ich habe die ... Zeitung zugestellt. Zu dieser Tätigkeit bin ich über einen Freund gekommen. Zu Beginn meiner Tätigkeit bin ich nach B. gefahren. Dann hat mir ein anderer Zusteller gezeigt wo ich fahren muss und habe ich dann ca. zweieinhalb Stunden lang ungefähr 300 Stück Zeitungen, wobei ich das nicht mehr so genau weiß, zugestellt. Zu Beginn habe ich einen Vertrag unterschrieben. In dem Vertrag stand im Wesentlichen wo ich die Zeitungen abholen musste und dann die Arbeitszeit von halb 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr und bis 7:00 Uhr am Sonntag. Ich hab dann die Zeitungen von einer Tankstelle in B. abgeholt und die Zustellungen in einem bestimmten Gebiet durchgeführt. Ich bin mit meinem eigenen Fahrzeug gefahren. Ich habe dieses Fahrzeug auch privat verwendet. Das Geld wurde mir einmal im Monat auf das Konto überweisen, etwa 700 bis 800 Euro. Wie diese Summe zustande gekommen ist, weiß ich nicht. Sie wurde vom Chef im Büro in Linz ermittelt. Die Summe war pro Monat nicht immer gleich weil ich im August 2 Tage weniger gearbeitet habe und habe ich deshalb weniger bekommen. Bei Unterfertigung des Vertrages hat mir die dort anwesende Frau gesagt, in welchem Gebiet ich zustellen soll. In diesen drei Monaten war ich einmal krank und ist dann der Kollege gegangen, der mich eingeschult hat. Als ich krank war habe ich im Büro in Linz angerufen und gesagt dass ich krank bin. Dort gesagt man mir ich soll zu Hause bleiben und dass der andere Kollege fährt. Ansonsten habe ich die Zustellungen persönlich durchgeführt. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung des Vertragspartners, den Grund weiß ich nicht. Ich war auch zu dieser Zeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Zu Beginn hat die Chefin von M. gesagt ich soll zur Sozialversicherungsanstalt gehen und mich anmelden. Ich bin daher dann mit einer Visitenkarte von M. dort hin gegangen und habe ich mich angemeldet. Einen Gewebeschein habe ich nicht. Ich hatte ein Buch in dem alle Kunden verzeichnet waren und stand dort auch wie man am schnellsten fährt. Ich hätte allerdings auch anders fahren können. Es wäre möglich gewesen, dass ich mich vertreten lasse. Ich hätte einen Kollegen anrufen können und ihm sagen können, dass er das macht. Das wäre im Fall gewesen, dass ich selbst nicht zustellen gewollt hätte. Das habe ich allerdings nicht gemacht. Ich bin mit meinen eigenen Fahrzeug gefahren und habe ich mit dem Geld, das ich bekommen habe, getankt. Ich weiß nicht, dass ich ein Kilometergeld bekommen hätte. Ich habe für das Jahr 2012 eine Einkommenssteuererklärung abgegeben, die Aufwendungen für das Fahrzeug habe ich dort nicht geltend gemacht. Die M. hat mir keine Sachen zur Verfügung gestellt, ich habe die Arbeit mit meinen eigenen Sachen gemacht. Ich glaube es wäre möglich gewesen, dass ich neben der ... Zeitung auch z.B. die ... Nachtrichten zugestellt hätte. Ich habe dies allerdings nicht gemacht. Ich habe immer alleine zugestellt. Ob es möglich gewesen wäre jemanden beizuziehen der mir hilft: Ich glaube schon, im Vertrag steht nichts. Ohne Fahrzeug hätte ich die Zustellungen nicht machen können, allenfalls mit einem Moped.“
- Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer war im hier maßgeblichen Zeitraum von der M. als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG, gemäß § 35 Abs. 3 ASVG zum Bevollmächtigten für die Einhaltung der in § 33 Abs. 1 und 2 ASVG normierten Meldepflichten bestellt. Die angeführte Gesellschaft beschäftigte Herrn C. P. von 6.8.2012 bis 31.10.2012 als Zeitungszusteller. Er wurde vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Zu Beginn seiner Tätigkeit unterfertige der Genannte eine mit Zeitschriftenabonnementen-Betreuungsvertrag betitelte Vereinbarung, die unter Einräumung einer Kündigungsmöglichkeit auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Es wurde ihm ein Zustellgebiet zugewiesen und hat er in der Folge die zuzustellenden Zeitungen zwischen 2:00 Uhr und 3:00 Uhr früh an einem fix festgelegten Ort entgegengenommen und war er verpflichtet, die Zeitungen bis 6:00 Uhr früh (an Sonntagen bis 7:00 Uhr früh) zuzustellen. Er erhielt vor Beginn der Tätigkeit eine Liste mit den Abonnementen und den Zustelladressen ausgehändigt. Dann wurde er von einem anderen Zusteller in die Tätigkeit eingewiesen und hat er dann die Zustellungen selbständig vorgenommen. Für den Transport der Zeitungen er ein ihm gehöriges Kraftfahrzeug verwendet, das von ihm auch privat genutzt wurde. Die Entlohnung erfolgte nach Anzahl der zugestellten Zeitungen, die Berechnung erfolgte durch den Auftraggeber. Einmal pro Monat wurde das entsprechende Entgelt auf sein Konto überwiesen. Herr P. hat die Zustellungen persönlich vorgenommen. Im Krankheitsfall hat er einen Vertreter des Unternehmens verständigt, der dann einen Ersatz organisiert hat. Herr P. war im hier maßgeblichen Zeitraum bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert, da ihm bei Vertragsabschluss seitens der M. aufgetragen wurde, sich dort anzumelden. Ein Gewerbe hatte er nicht angemeldet. Für Konkurrenzunternehmen war der Genannte im maßgeblichen Zeitraum nicht tätig. Der Beschwerdeführer war im hier maßgeblichen Zeitraum von der M. als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M. KG, gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG zum Bevollmächtigten für die Einhaltung der in Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG normierten Meldepflichten bestellt. Die angeführte Gesellschaft beschäftigte Herrn C. P. von 6.8.2012 bis 31.10.2012 als Zeitungszusteller. Er wurde vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Zu Beginn seiner Tätigkeit unterfertige der Genannte eine mit Zeitschriftenabonnementen-Betreuungsvertrag betitelte Vereinbarung, die unter Einräumung einer Kündigungsmöglichkeit auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Es wurde ihm ein Zustellgebiet zugewiesen und hat er in der Folge die zuzustellenden Zeitungen zwischen 2:00 Uhr und 3:00 Uhr früh an einem fix festgelegten Ort entgegengenommen und war er verpflichtet, die Zeitungen bis 6:00 Uhr früh (an Sonntagen bis 7:00 Uhr früh) zuzustellen. Er erhielt vor Beginn der Tätigkeit eine Liste mit den Abonnementen und den Zustelladressen ausgehändigt. Dann wurde er von einem anderen Zusteller in die Tätigkeit eingewiesen und hat er dann die Zustellungen selbständig vorgenommen. Für den Transport der Zeitungen er ein ihm gehöriges Kraftfahrzeug verwendet, das von ihm auch privat genutzt wurde. Die Entlohnung erfolgte nach Anzahl der zugestellten Zeitungen, die Berechnung erfolgte durch den Auftraggeber. Einmal pro Monat wurde das entsprechende Entgelt auf sein Konto überwiesen. Herr P. hat die Zustellungen persönlich vorgenommen. Im Krankheitsfall hat er einen Vertreter des Unternehmens verständigt, der dann einen Ersatz organisiert hat. Herr P. war im hier maßgeblichen Zeitraum bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert, da ihm bei Vertragsabschluss seitens der M. aufgetragen wurde, sich dort anzumelden. Ein Gewerbe hatte er nicht angemeldet. Für Konkurrenzunternehmen war der Genannte im maßgeblichen Zeitraum nicht tätig.
- Die getroffenen Feststellungen orientieren sich weitgehend an den Aussagen des Zeugen C. P. in der vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Seine Aussage deckt sich weitgehend mit seinen Angaben, die er seinerzeit gegenüber den Organen der Abgabenbehörde gemacht hat. Die Aussage ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und blieb vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auch unwidersprochen. Die Beschreibung der Tätigkeit entspricht den in zahlreichen gleichgelagerten Verfahren festgestellten und daher gerichtsbekannten Arbeitsabläufen. Insoweit sich die Aussage des Zeugen mit jenen der Zeugin A. S. widersprechen (Vorgehensweise im Krankheitsfall, Praxis bei Vertretungen) folgt das Gericht den Aussagen des Zeugen P.. Dieser hat die betreffenden Umstände konkret dargelegt, während die von Seiten des Beschwerdeführers namhaft gemachte Zeugin S. bemüht schien, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen und die theoretisch vorgesehenen Arbeitsabläufe dargelegt hat. Es mag sein, dass in den schriftlichen Verträgen jene Elemente der Verwendung der Vertragspartner enthalten waren, wie sie die Zeugin S. dargelegt hat, das hier relevante tatsächliche Geschehen erhellt jedoch aus den Aussagen des Zeugen C. P.. Daher waren seine Angaben den getroffenen Feststellungen weitgehend zugrunde zu legen.
- Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der anwendenden Fassung lauten wie folgt: § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind § 10.
(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Paragraph 10,
(1)Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
(1a)Abweichend von Abs. 1 beginnt die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 8 mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides.
(1a)Abweichend von Absatz eins, beginnt die Pflichtversicherung der im Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, mit dem Tag der Erlassung dieses Bescheides. § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bun-desgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungs-träger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversiche-rung abzumelden. Die An- und Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bun-desgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungs-träger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversiche-rung abzumelden. Die An- und Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
- Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
- gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Be-triebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall von 2.180 € bis zu 5.000 €, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fal-lenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestim-mungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstma-ligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herab-setzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fal-lenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestim-mungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstma-ligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herab-setzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. § 410.
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet, § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten: § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. Im Beschwerdeverfahren wurde die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Zeitungszustellers als Dienstnehmer und die daraus resultierende Meldepflicht zur Sozialversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bestritten. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, die Tätigkeit der Zusteller stelle eine einmalige, fest umrissene Tätigkeit dar, welche mit der Ablieferung der Zeitungen beendet sei, da der geschuldete Erfolg eingetreten sei. Es liege daher ein Werkvertrag vor, daran könne auch eine wiederholte Beauftragung nichts ändern, da selbst eine ständig wiederkehrende Herstellung von Werken noch keinen (freien) Dienstvertrag ergäbe. Die Verteilungen der Zeitungen erfolge weisungsfrei und habe sich der Zusteller an keine bestimmte Reihenfolge zu halten. Auch eine wirtschaftliche Unselbstständigkeit des Zustellers liege nicht vor, da dieser für andere Auftraggeber gleichzeitig tätig sein könne. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 21.2.2011, Zl. 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH vom 21.2.2011, Zl. 96/08/0028). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. 12.325/A, sowie VwGH vom 19.2.2003, Zl. 99/08/0054). Die für eine Leistungserbringung in persönlicher Unabhängigkeit und die in die gegenteilige Richtung deutenden Elemente der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit sind in eine gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorzunehmende Gesamtabwägung, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen, einzubeziehen (vgl. VwGH vom 16.5.2001, Zl. 96/08/0200, sowie zum Ganzen VwGH vom 26.5.2004, 2001/08/0026). Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. 12.325/A, sowie VwGH vom 19.2.2003, Zl. 99/08/0054). Die für eine Leistungserbringung in persönlicher Unabhängigkeit und die in die gegenteilige Richtung deutenden Elemente der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit sind in eine gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorzunehmende Gesamtabwägung, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen, einzubeziehen vergleiche VwGH vom 16.5.2001, Zl. 96/08/0200, sowie zum Ganzen VwGH vom 26.5.2004, 2001/08/0026). Ein Werkvertrag liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtungen des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt auf solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essentiell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerhaftes Bemühen geschuldet wird, das Bereichern des angestrebten Zieles auch kein Ende findet, spricht es ebenfalls gegen einen Werkvertrag. Einfache Hilfsarbeiten stellen kein selbständiges Werk dar und können daher auch nicht Inhalt eines Werkvertrages sein (VwGH 23.11.2005, Zl. 2004/09/0168). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22.02.2002, Zl. 2002/09/0187, zur rechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Zeitungszustellers erkannt hat, ist die dem Auftragnehmer übertragene Tätigkeit der Zustellung von Zeitungen zu Wohnungen als eine einfache, im unmittelbaren Arbeitsablauf zu besorgende Tätigkeit zu qualifizieren, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei den dem Auftragnehmer übergebenen Zustelllisten nicht um "Betriebsmittel" handelt, sondern bloß um Aufzeichnungen, mit denen die Leistungspflicht des Auftragnehmers konkretisiert wurde. Solche Tätigkeiten sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derart durch die Vorgaben des Auftraggebers vorherbestimmt, dass sie als einem Dienstnehmer ähnlich zu qualifizieren sind. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2008, 2008/09/0105 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung erneut bekräftigt und an Hand eines in diesem Erkenntnis abgedruckten Vertragsmusters (das den im gegenständlichen Verfahren mit den Zustellern abgeschlossenen Verträgen in den wesentlichen Punkten gleicht) unmissverständlich festgestellt, dass die für die Dienstnehmereigenschaft maßgebende wirtschaftliche Abhängigkeit insbesondere daraus resultiert, dass die Auftragnehmer – insofern wie normale Arbeitnehmer und damit Dienstnehmer – unmittelbar vom wirtschaftlichen Erfolg der Auftraggeberin abhängig sind und damit im Ergebnis de facto dieselbe Stellung wie ein Dienstnehmer aufweisen. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, und vom 15. Juli 2013, Zl. 2013/08/0124).Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, und vom 15. Juli 2013, Zl. 2013/08/0124). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, Zl. 2008/08/0152, mwN). Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 35 Abs. 1 ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse könnte sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268, und nochmals das vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093).Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, aber auch das - die Organisation des Arbeitsablaufes durch den Arbeitgeber erleichternde - Anerbieten an den Erwerbstätigen, für den Fall seiner Verhinderung eine Ersatzarbeitskraft stellig zu machen vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 35, Absatz eins, ASVG betreffend die Indienstnahme durch Mittelspersonen), haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse könnte sich allenfalls darauf auswirken, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268, und nochmals das vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093). Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf einen zwischen dem Auftragnehmer und der Auftraggeberin abgeschlossenen Rahmenwerkvertrag, der mit „GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung“ betitelt ist. Aus der Aussage des einvernommenen Auftragnehmers folgt, dass sich seine Tätigkeit darauf beschränkt hat, Druckwerke (Zeitungen) an die Abonnenten zuzustellen. Eine darüber hinausgehende „Betreuung“ der Abonnenten erfolgte nicht. Insofern handelt es sich auch hier um ein Rechtsverhältnis, das der VwGH in den oben angeführten Beschwerdefällen geprüft und als unselbständige Erwerbstätigkeit beurteilt hat. Auch hier handelt es sich um die dem Auftragnehmer übertragene Aufgabe der Zustellung von Zeitungen zu Wohnungen als eine einfache, im unmittelbaren Arbeitsablauf zu besorgende Tätigkeit, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird. An dieser Beurteilung würde weder der Umstand etwas ändern, dass der Auftraggeber Zustellgebiete angeboten hat und der Auftragnehmer eines auswählen konnte, noch dass es keine formelle Arbeitszeitregelung gab. Abgesehen davon, dass im Beschwerdefall dem Auftragnehmer ein Zustellgebiet zugewiesen wurde, war er verpflichtet, die erforderliche Zustellung der Produkte grundsätzlich am gleichen Tag (Nachtzustellung Montag bis Samstag bis 6 Uhr und Sonn- und Feiertag bis 7 Uhr) an den von den Kunden bzw. vom Auftraggeber jeweils bekannt gegebenen Hinterlegungsplätzen (wie z.B. Wohnungstür, Zeitungsrolle, Briefschlitze oder –kästen) vorzunehmen. Für das Zustellgebiet wurde dem Auftragnehmer ein Verzeichnis mit den Abonnenten übergeben. Diese Liste wurde bei jeder Änderung des Abonnentenstandes im Zustellgebiet aktualisiert. Diese Tatsachen sind nicht geeignet anzunehmen, dass Herr P. selbstständig als Unternehmer tätig war, zumal der Vertrag auf eine längere Dauer angelegt war und er nicht als Träger des wirtschaftlichen Risikos auftrat. Der Vertrag endete nicht wie bei echten Werkverträgen mit Herstellung des geschuldeten Werkes oder Erreichen des vereinbarten Erfolges sondern war zeitlich auf mindestens sechs Monate bestimmt mit Verlängerungsoption und Kündigungsmöglichkeit, von der der Auftraggeber Gebrauch gemacht hat. Während dieser Vertragsdauer schuldete der Auftragnehmer die umschriebene, täglich sich wiederholende Leistung und damit nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Arbeitsleistung. Eine unternehmerische Infrastruktur war nicht erforderlich und beim Auftragnehmer auch nicht vorhanden. Der Auftragnehmer war zwar in der konkreten Gestaltung der Ablauforganisation (im Sinne einer sinnvollen Routengestaltung) frei, was jedoch in Ansehung des bisher Gesagten zu keiner anderen Beurteilung im Sinne des Standpunktes des Beschwerdeführers führt, da aufgrund der zeitlichen Vorgaben eine zweckentsprechende Reihenfolge bei der Verteilung auch ohne diesbezüglich explizite Anweisung des Auftraggebers erforderlich erscheint. Die Bezahlung erfolgte entsprechend der Leistungserbringung nach einem von der M. vorgegebenen Preis-/Leistungsverzeichnis jeweils monatlich im Nachhinein, wobei die Abrechnung von der Auftraggeberin erfolgte und keine Rechnungslegung durch den Auftragnehmer stattfand. Diese Art der Entlohnung bietet keine Grundlage für die Annahme, der Auftragnehmer hätte dem Auftraggeber gegenüber einen, entsprechend des geschuldeten Erfolges beanspruchten Werklohn in Rechnung gestellt. Vielmehr erfolgte auch die Entlohnung so wie bei Dienstnehmern. Nach dem Beschwerdevorbringen sei mit den Auftragnehmern vereinbart worden, dass diese sich jederzeit durch geeignete Dritte vertreten lassen können. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. das hg. Erkenntnis VwGH vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche das hg. Erkenntnis VwGH vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). Herr P. hat sich bei seiner Tätigkeit nicht vertreten lassen, das im Vertrag eingeräumte Vertretungsrecht wurde also tatsächlich nicht gelebt. Im übrigen wird auf die dazu oben wiedergegebene Judikatur des VwGH zum Vertretungsrecht verwiesen und ist nach den Gegebenheiten im Beschwerdefall, in dem auch von eingeschränkten Vertretungsfällen nicht Gebrauch gemacht wurde, vom Vorliegen eines "generelles Vertretungsrechtes", das die persönliche Arbeitspflicht ausschließt, nicht auszugehen. Im Falle einer Verhinderung (Krankheit) sah sich der Auftragnehmer überdies gar nicht verpflichtet, selbst für Ersatz zu sorgen. Er hat in diesem Fall den Auftraggeber verständigt, der einen Ersatz gestellt hat. Dafür waren eigene Springer vorgesehen. Auch in dieser Hinsicht ist somit von keiner Grundlage für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit des Auftragnehmers auszugehen. Der Auftragnehmer hatte das Recht, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Laut seinen Angaben war dies bei ihm jedoch nicht der Fall. Zu dem vom Auftragnehmer für die Durchführung der Zustellungen verwendeten von ihm selbst beigestellten Kraftfahrzeug wird festgestellt, dass diesem Umstand grundsätzlich Relevanz für die Abgrenzung von selbstständigen zu unselbstständigen Auftragsverhältnissen zukommt. Es ist jedoch nur eines von mehreren Merkmalen, die gemäß § 4 Abs. 2 ASVG für ein Überwiegen persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit von Bedeutung sind. In Anbetracht der sonstigen hier vorliegenden Kriterien gelangt das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis, dass allein die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges, das nicht ausschließlich für die Zustellung der Zeitungen sondern auch privat genutzt wurde, nicht das Vorliegen eines Werkvertrages und damit einer selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit bewirkt. Das vom Beschwerdeführer dazu ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2009/09/0128 erging zu einem anders gelagerten Fall (Aufstellen und Befüllen von Selbstbedienungstaschen an Sonn- und Feiertagen und Bestrafung nach dem AuslBG) und steht dieser Beurteilung daher nicht entgegen.Zu dem vom Auftragnehmer für die Durchführung der Zustellungen verwendeten von ihm selbst beigestellten Kraftfahrzeug wird festgestellt, dass diesem Umstand grundsätzlich Relevanz für die Abgrenzung von selbstständigen zu unselbstständigen Auftragsverhältnissen zukommt. Es ist jedoch nur eines von mehreren Merkmalen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für ein Überwiegen persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit von Bedeutung sind. In Anbetracht der sonstigen hier vorliegenden Kriterien gelangt das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis, dass allein die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges, das nicht ausschließlich für die Zustellung der Zeitungen sondern auch privat genutzt wurde, nicht das Vorliegen eines Werkvertrages und damit einer selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit bewirkt. Das vom Beschwerdeführer dazu ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2009/09/0128 erging zu einem anders gelagerten Fall (Aufstellen und Befüllen von Selbstbedienungstaschen an Sonn- und Feiertagen und Bestrafung nach dem AuslBG) und steht dieser Beurteilung daher nicht entgegen. Insoweit der Umstand ins Treffen geführt wurde, dass sich der Auftragnehmer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst versichert und die Versicherungsbeiträge abgeführt hat, spricht dieser Umstand nicht gegen das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, weil es – wie oben ausgeführt wurde – entscheidend auf die Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher (wirtschaftlicher) Abhängigkeit ankommt und nicht darauf, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rechtsfolgen eines Arbeitsvertrages (z.B. Beachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften) vermeiden wollen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2001, Zl. 2000/11/0243). Insoweit der Umstand ins Treffen geführt wurde, dass sich der Auftragnehmer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft selbst versichert und die Versicherungsbeiträge abgeführt hat, spricht dieser Umstand nicht gegen das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, weil es – wie oben ausgeführt wurde – entscheidend auf die Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher (wirtschaftlicher) Abhängigkeit ankommt und nicht darauf, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rechtsfolgen eines Arbeitsvertrages (z.B. Beachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften) vermeiden wollen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23.10.2001, Zl. 2000/11/0243). Sollte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass es sich beim hier tätigen Zeitungszusteller um eine Person handelt, die sich aufgrund eines freien Dienstvertrages auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat, so wäre diese gemäß $ 4 Abs. 4 ASVG den Dienstnehmern gleichgestellt und der Beschwerdeführer ebenfalls für die unterlassene Anmeldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Verantwortung zu ziehen. Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 4 Abs. 4 lit. a ASVG, in dem auf § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG verwiesen wird, liegt nämlich nicht vor. Von den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG kommt lediglich die Z 1 in Betracht, wonach die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft nach dieser Bestimmung pflichtversichert sind. Der hier in Rede stehende Dienstnehmer hatte kein Gewerbe angemeldet und war nicht Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Im Übrigen schließt gemäß § 4 Abs. 6 ASVG eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 aus. Sollte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass es sich beim hier tätigen Zeitungszusteller um eine Person handelt, die sich aufgrund eines freien Dienstvertrages auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat, so wäre diese gemäß $ 4 Absatz 4, ASVG den Dienstnehmern gleichgestellt und der Beschwerdeführer ebenfalls für die unterlassene Anmeldung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Verantwortung zu ziehen. Ein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG, in dem auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG verwiesen wird, liegt nämlich nicht vor. Von den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG kommt lediglich die Ziffer eins, in Betracht, wonach die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft nach dieser Bestimmung pflichtversichert sind. Der hier in Rede stehende Dienstnehmer hatte kein Gewerbe angemeldet und war nicht Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Im Übrigen schließt gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ASVG eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, aus. Eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG scheidet ebenfalls aus, da es sich wie dargelegt beim hier in Rede stehenden Dienstnehmer um keine selbstständig erwerbstätige Person gehandelt hat. Insoweit geht das Beschwerdevorbringen, das sich auf § 410 Abs. 1 Z 8 ASVG stützt, ins Leere. Der Umstand, dass sich der Dienstnehmer (auf Anraten der Beschwerdeführerin) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur dortigen Versicherung gemeldet hat, befreite den Beschwerdeführer somit nicht von der Einhaltung der Meldepflicht nach dem ASVG.Eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG scheidet ebenfalls aus, da es sich wie dargelegt beim hier in Rede stehenden Dienstnehmer um keine selbstständig erwerbstätige Person gehandelt hat. Insoweit geht das Beschwerdevorbringen, das sich auf Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG stützt, ins Leere. Der Umstand, dass sich der Dienstnehmer (auf Anraten der Beschwerdeführerin) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur dortigen Versicherung gemeldet hat, befreite den Beschwerdeführer somit nicht von der Einhaltung der Meldepflicht nach dem ASVG. In rechtlicher Hinsicht gelangt das Verwaltungsgericht Wien zusammengefasst daher zur Auffassung, dass der Auftragnehmer Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG war und in Ansehung der bezahlten Honorare in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert war. Dafür ist maßgeblich, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die keine Fachkenntnisse erfordern (Verrichtungen einfacher Art, Hilfsarbeiten). Eine, wie im Vertrag festgehalten, Abonnentenbetreuung fand nicht statt, sondern lediglich die Zustellung der Zeitungen an die Abonnenten. Die an und für sich unbefristete Leistung des Auftragnehmers ist auf eine nicht vorhersehbare Anzahl von Arbeitsabläufen bzw. auf periodisch fortgesetzte Tätigkeiten unbekannten Ausmaßes angelegt. Dementsprechend enthält der Vertrag kein abgeschlossenes Werk. Die Art der Tätigkeit ist einem Organisationsplan des Auftraggeberunternehmens unterworfen, der schon aus betrieblicher Notwendigkeit eine Vielzahl von Auftragnehmern in vergleichbarer Weise koordiniert und mithin determiniert, wie dies bei formellen Dienstnehmern der Fall sein müsste. Zentraler Gesichtspunkt ist das Fehlen eines abgeschlossenen Werkes in der mit den Auftragnehmern geschlossenen Vereinbarung in Verbindung mit der beschriebenen Dienstnehmertypizität der Art der Tätigkeit. Der Aspekt der organisatorischen Eingliederung (Bindung in zeitlicher, örtlicher und arbeitsbezogener Hinsicht) lässt sich hier unter den gegebenen Umständen nicht vollständig der einen oder anderen Seite zuschlagen. Die Dispositionsmöglichkeiten des Auftragnehmers sind in genau jenem Maß eingeschränkt, in dem sich dieser in den in seiner Dichte nicht zu unterschätzenden Organisationsplan des Unternehmens einzufügen hat. Dies berücksichtigend ist von einer grundsätzlichen – wenn auch in mancher Hinsicht abgeschwächten – Einordnung des Auftragnehmers in die Betriebsorganisation auszugehen, die – trotz der Notwendigkeit der Einigung über das Verteilungsgebiet und der bloßen Vorgabe eines zeitlichen Rahmens – insgesamt eher für die Dienstnehmereigenschaft als für die Selbstständigkeit spricht. Ein zwingendes Vorhandensein substanzieller eigener Betriebsmittel des Auftragnehmers kann für die Selbstständigkeit nicht in Anschlag gebracht werden. Die Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist nicht von großem Gewicht im Sinn dieses Kriteriums. In rechtlicher Hinsicht gelangt das Verwaltungsgericht Wien zusammengefasst daher zur Auffassung, dass der Auftragnehmer Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG war und in Ansehung der bezahlten Honorare in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert war. Dafür ist maßgeblich, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die keine Fachkenntnisse erfordern (Verrichtungen einfacher Art, Hilfsarbeiten). Eine, wie im Vertrag festgehalten, Abonnentenbetreuung fand nicht statt, sondern lediglich die Zustellung der Zeitungen an die Abonnenten. Die an und für sich unbefristete Leistung des Auftragnehmers ist auf eine nicht vorhersehbare Anzahl von Arbeitsabläufen bzw. auf periodisch fortgesetzte Tätigkeiten unbekannten Ausmaßes angelegt. Dementsprechend enthält der Vertrag kein abgeschlossenes Werk. Die Art der Tätigkeit ist einem Organisationsplan des Auftraggeberunternehmens unterworfen, der schon aus betrieblicher Notwendigkeit eine Vielzahl von Auftragnehmern in vergleichbarer Weise koordiniert und mithin determiniert, wie dies bei formellen Dienstnehmern der Fall sein müsste. Zentraler Gesichtspunkt ist das Fehlen eines abgeschlossenen Werkes in der mit den Auftragnehmern geschlossenen Vereinbarung in Verbindung mit der beschriebenen Dienstnehmertypizität der Art der Tätigkeit. Der Aspekt der organisatorischen Eingliederung (Bindung in zeitlicher, örtlicher und arbeitsbezogener Hinsicht) lässt sich hier unter den gegebenen Umständen nicht vollständig der einen oder anderen Seite zuschlagen. Die Dispositionsmöglichkeiten des Auftragnehmers sind in genau jenem Maß eingeschränkt, in dem sich dieser in den in seiner Dichte nicht zu unterschätzenden Organisationsplan des Unternehmens einzufügen hat. Dies berücksichtigend ist von einer grundsätzlichen – wenn auch in mancher Hinsicht abgeschwächten – Einordnung des Auftragnehmers in die Betriebsorganisation auszugehen, die – trotz der Notwendigkeit der Einigung über das Verteilungsgebiet und der bloßen Vorgabe eines zeitlichen Rahmens – insgesamt eher für die Dienstnehmereigenschaft als für die Selbstständigkeit spricht. Ein zwingendes Vorhandensein substanzieller eigener Betriebsmittel des Auftragnehmers kann für die Selbstständigkeit nicht in Anschlag gebracht werden. Die Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist nicht von großem Gewicht im Sinn dieses Kriteriums. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Wien in seiner die gegenständliche Auftraggeberin betreffenden Entscheidung vom 18.6.2013, Zl. UVS-07/A/3/8835/2012) in einem ähnlich gelagerten Fall die Versicherungspflicht nach dem ASVG bejaht hat. Eine gegen diesen Bescheid des UVS Wien erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Judikatur des Gerichtshofes zur Dienstnehmereigenschaft von derartigen Tätigkeiten in der Substanz als unbegründet abgewiesen und ausführlich die auch im gegenständlichen Beschwerdefall vom Beschwerdeführer für eine Selbständigkeit der Auftragnehmer ins Treffen geführten Argumente widerlegt (siehe das bereits zitierte Erkenntnis vom 24. April 2014, 2013/08/0258). Der in Rede stehende Dienstnehmer war daher beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden. Dem Beschwerdeführer ist nach der im Akt einliegenden Urkunde die Erfüllung der Meldepflichten als Bevollmächtigtem gemäß § 35 Abs. 3 ASVG übertragen gewesen. Er ist daher gemäß § 111 Abs. 1 ASVG für die Verletzung der Meldepflichten strafrechtlich verantwortlich. Er hat den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.Der in Rede stehende Dienstnehmer war daher beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden. Dem Beschwerdeführer ist nach der im Akt einliegenden Urkunde die Erfüllung der Meldepflichten als Bevollmächtigtem gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG übertragen gewesen. Er ist daher gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG für die Verletzung der Meldepflichten strafrechtlich verantwortlich. Er hat den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG).Übertretungen der gegenständlichen Art sind Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es jeweils am Beschuldigten gelegen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG). Soweit sich der Beschwerdeführer mit unverschuldeter Rechtsunkenntnis verantwortet und vorbringt, dass ihn kein Verschulden und nicht einmal leichte Fahrlässigkeit treffe, da er sich sehr wohl über die Rechtslage bezüglich der Beauftragung von Ausländern mit Zeitungszustellungen informiert habe und dazu auf die eingeholte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verweist, wonach Personen, die auf Basis vorliegender Verträge tätig seien, nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann hätte den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Arbeitgeberin der ausländischen Arbeitskräfte die Verpflichtung getroffen, vor Beauftragung der gegenständlichen Auftragnehmer bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Hat er dies unterlassen, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien, die sich der Beschwerdeführer als gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigter zurechnen lassen muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat, hätte eine Anfrage an die zuständige Behörde, nämlich an die zuständige Gebietskrankenkasse gerichtet werden müssen (vgl. VwGH 23.11.2005, 2004/09/0168 u.a.). Dass eine solche Anfrage an die zuständige Behörde gerichtet worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Den Beschwerdeführer trifft daher der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens.Soweit sich der Beschwerdeführer mit unverschuldeter Rechtsunkenntnis verantwortet und vorbringt, dass ihn kein Verschulden und nicht einmal leichte Fahrlässigkeit treffe, da er sich sehr wohl über die Rechtslage bezüglich der Beauftragung von Ausländern mit Zeitungszustellungen informiert habe und dazu auf die eingeholte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verweist, wonach Personen, die auf Basis vorliegender Verträge tätig seien, nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann hätte den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Arbeitgeberin der ausländischen Arbeitskräfte die Verpflichtung getroffen, vor Beauftragung der gegenständlichen Auftragnehmer bei der zuständigen Behörde Auskünfte einzuholen. Hat er dies unterlassen, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschriften nicht von seiner Schuld zu befreien, die sich der Beschwerdeführer als gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigter zurechnen lassen muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat, hätte eine Anfrage an die zuständige Behörde, nämlich an die zuständige Gebietskrankenkasse gerichtet werden müssen vergleiche VwGH 23.11.2005, 2004/09/0168 u.a.). Dass eine solche Anfrage an die zuständige Behörde gerichtet worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Den Beschwerdeführer trifft daher der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens. 8. Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG Folgendes: 8. Zur Strafbemessung bestimmt Paragraph 19, VStG Folgendes:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht wegen der Verletzung von Meldepflichten nach dem ASVG bestraft. Es kommt daher der erste Strafsatz des § 111 Abs. 2 ASVG mit einem Strafrahmen von 730 Euro bis 2.180 Euro je nicht gemeldetem Dienstnehmer zum Tragen.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht wegen der Verletzung von Meldepflichten nach dem ASVG bestraft. Es kommt daher der erste Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG mit einem Strafrahmen von 730 Euro bis 2.180 Euro je nicht gemeldetem Dienstnehmer zum Tragen. Jede Übertretung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift schädigt in nicht unerheblichem Maße das gesetzlich geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Dazu gehört es insbesondere auch, dass die diesem Zweck dienende Anmeldepflicht des Dienstgebers gewissenhaft eingehalten wird. Der objektive Unrechtsgehalt einer Straftaten wie im vorliegenden Fall kann daher nicht als unerheblich erachtet werden. Beim Ausmaß des Verschuldens war zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer fahrlässige Begehung zur Last fällt und dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage im Tatzeitraum der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, dem keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen. Da die Behörde die Strafe ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt hat, wurde auf alle diese Kriterien sowie auf die längere Verfahrensdauer ausreichend Bedacht genommen. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse wurden nicht geltend gemacht. Ein besonders geringfügiges Verschulden ist im Hinblick auf das oben zur subjektiven Tatseite Ausgeführte nicht anzunehmen, sodass eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG und damit ein Absehen von einer Strafe bzw. ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe nicht in Betracht kam. Ein besonders geringfügiges Verschulden ist im Hinblick auf das oben zur subjektiven Tatseite Ausgeführte nicht anzunehmen, sodass eine Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG oder Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG und damit ein Absehen von einer Strafe bzw. ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe nicht in Betracht kam. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Milderungsgründe gemäß § 34 Abs. 1 Z. 11, 12, und 13 StGB liegen nicht vor. Wie zum Verschulden ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer durch eine Anfrage bei der zuständigen Gebietskrankenkasse Erkundigungen über die maßgebliche Rechtslage einzuholen gehabt. Die Auskunft des BM für Wirtschaft und Arbeit beinhaltet zudem den Vorbehalt, dass die zuständigen Behörden zu einem von der Ansicht des Ministeriums abweichenden Beurteilungsergebnis gelangen können. Bei diesen Voraussetzungen wurden die Taten nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft und liegen daher, sowie im Hinblick auf das soeben Gesagte auch nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB vor. Es blieb auch nicht beim Versuch der unangemeldeten Beschäftigung und ist im Hinblick des Vorliegens von Ungehorsamsdelikten, bei denen zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehört, hier auch kein Anwendungsfall von § 34 Abs. 1 Z. 13 StGB gegeben. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ist daher nicht auszugehen, sodass eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kommt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Milderungsgründe gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, 12,, und 13 StGB liegen nicht vor. Wie zum Verschulden ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer durch eine Anfrage bei der zuständigen Gebietskrankenkasse Erkundigungen über die maßgebliche Rechtslage einzuholen gehabt. Die Auskunft des BM für Wirtschaft und Arbeit beinhaltet zudem den Vorbehalt, dass die zuständigen Behörden zu einem von der Ansicht des Ministeriums abweichenden Beurteilungsergebnis gelangen können. Bei diesen Voraussetzungen wurden die Taten nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht wegen vorsätzlicher Begehung bestraft und liegen daher, sowie im Hinblick auf das soeben Gesagte auch nicht die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB vor. Es blieb auch nicht beim Versuch der unangemeldeten Beschäftigung und ist im Hinblick des Vorliegens von Ungehorsamsdelikten, bei denen zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens nicht gehört, hier auch kein Anwendungsfall von Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB gegeben. Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ist daher nicht auszugehen, sodass eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht kommt. 9. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, die maßgeblichen Judikate sind in der Begründung des Erkenntnisses angeführt. Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2009/09/0128, lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde (Anbringen und Befüllen von Selbstbedienungstaschen an Sonn- und Feiertagen unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges und Bestrafung nach dem AuslBG), sodass die im Beschwerdefall herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.9. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, die maßgeblichen Judikate sind in der Begründung des Erkenntnisses angeführt. Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2009/09/0128, lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde (Anbringen und Befüllen von Selbstbedienungstaschen an Sonn- und Feiertagen unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges und Bestrafung nach dem AuslBG), sodass die im Beschwerdefall herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.028.26195.2014