RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.05.2015 GeschäftszahlVGW-141/058/3887/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Mag. Natascha V., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 11.3.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum, Zl. MA 40 -SH/2015/XXX668-001, vom 13.2.2015, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung nach dem WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.5.2015 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Mag. Natascha römisch fünf., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 11.3.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum, Zl. MA 40 -SH/2015/XXX668-001, vom 13.2.2015, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung nach dem WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.5.2015 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Gem. §§ 7, 8, 9 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013 iVm. §§ 1, 2, 3, und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 4/2015 wird der Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom 26.11.2014 abgewiesen.Gem. Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013, in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, 3,, und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 4 aus 2015, wird der Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom 26.11.2014 abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 26.11.2014 am Magistrat der Stadt Wien, MA 40, eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie gab an, österreichische Staatsangehörige und ledig zu sein und kein monatliches Einkommen zu erzielen. Sie sei bei der KFA mitversichert und pflege ihre Mutter.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 26.11.2014 am Magistrat der Stadt Wien, MA 40, eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie gab an, österreichische Staatsangehörige und ledig zu sein und kein monatliches Einkommen zu erzielen. Sie sei bei der KFA mitversichert und pflege ihre Mutter. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum, Zl. MA 40 -SH/2015/XXX668-001, vom 13.2.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 15,82 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, die Mutter beziehe Pflegegeld der Stufe 5, dieses sei nach Abzug pflegebedingter Aufwendungen sowie des Taschengeldes als Einkommen der Beschwerdeführerin auf den für diese geltenden Richtsatz anzurechnen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Anrechnung des Pflegegeldes nicht richtig sei. Die Pflege der Mutter hindere den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft; ihre Ersparnisse überstiegen den Vermögensfreibetrag nicht. Sie erhalte keine Leistungen Dritter. Das Pflegegeld der Mutter erhalte sie tatsächlich nicht, sodass dieses nicht als Einkommen zu werten sei. Gem. § 11 Abs. 1 Z 2 WMG sei das Pflegegeld überdies von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Dies gelte auch in diesem Fall, da ansonsten der gesetzliche Zweck nicht erfüllt werde. Das Pflegegeld solle in der freien Verfügbarkeit der pflegebedürftigen Person verbleiben. Sie sei vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft befreit, da die Pflege der Mutter zeitintensiv sei. Bei Anrechnung des Pflegegeldes sei die Pflege als Beruf zu werten, was auf eine Verhinderung der Pflege im Familienkreis hinauslaufe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Rechtsanspruch auf Abfuhr des Pflegegeldes durch ihre Mutter. Bei Annahme eines Dienstverhältnisses könne ein solches nicht gesetzeskonform ausgeführt werden, da eine 24h Betreuung erforderlich sei. Es müssten daher drei Personen Vollzeit beschäftigt sein, wodurch die monatlichen Kosten jenseits von € 25.000,-- lägen. Weiters müssten Steuern und sonstige Beiträge berücksichtigt werden, um einer Diskriminierung mit anderen Einkommensteilen zu entgehen. Die Sozialversicherungsbeiträge seien daher abzuziehen, ebenso die Lohnsteuer. Ähnliches habe der OGH kürzlich zur Unterhaltsbemessung bei Schwarzarbeit entschieden. In den vergangenen Jahren habe der Magistrat nie Nachweise über die Ausgaben verlangt, sodass solche Belege nicht vorgelegt werden könnten. Auch ihre Mutter habe solche nicht und könnten nicht verfahrensbeteiligten Personen nicht vorgeschrieben werden, Unterlagen vorzulegen. Monatlich fielen Ausgaben in Höhe von € 2000,-- an. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Zuerkennung des vollen Richtsatzes.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum, Zl. MA 40 -SH/2015/XXX668-001, vom 13.2.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von € 15,82 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, die Mutter beziehe Pflegegeld der Stufe 5, dieses sei nach Abzug pflegebedingter Aufwendungen sowie des Taschengeldes als Einkommen der Beschwerdeführerin auf den für diese geltenden Richtsatz anzurechnen., ,
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Anrechnung des Pflegegeldes nicht richtig sei. Die Pflege der Mutter hindere den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft; ihre Ersparnisse überstiegen den Vermögensfreibetrag nicht. Sie erhalte keine Leistungen Dritter. Das Pflegegeld der Mutter erhalte sie tatsächlich nicht, sodass dieses nicht als Einkommen zu werten sei. Gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WMG sei das Pflegegeld überdies von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Dies gelte auch in diesem Fall, da ansonsten der gesetzliche Zweck nicht erfüllt werde. Das Pflegegeld solle in der freien Verfügbarkeit der pflegebedürftigen Person verbleiben. Sie sei vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft befreit, da die Pflege der Mutter zeitintensiv sei. Bei Anrechnung des Pflegegeldes sei die Pflege als Beruf zu werten, was auf eine Verhinderung der Pflege im Familienkreis hinauslaufe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Rechtsanspruch auf Abfuhr des Pflegegeldes durch ihre Mutter. Bei Annahme eines Dienstverhältnisses könne ein solches nicht gesetzeskonform ausgeführt werden, da eine 24h Betreuung erforderlich sei. Es müssten daher drei Personen Vollzeit beschäftigt sein, wodurch die monatlichen Kosten jenseits von € 25.000,-- lägen. Weiters müssten Steuern und sonstige Beiträge berücksichtigt werden, um einer Diskriminierung mit anderen Einkommensteilen zu entgehen. Die Sozialversicherungsbeiträge seien daher abzuziehen, ebenso die Lohnsteuer. Ähnliches habe der OGH kürzlich zur Unterhaltsbemessung bei Schwarzarbeit entschieden. In den vergangenen Jahren habe der Magistrat nie Nachweise über die Ausgaben verlangt, sodass solche Belege nicht vorgelegt werden könnten. Auch ihre Mutter habe solche nicht und könnten nicht verfahrensbeteiligten Personen nicht vorgeschrieben werden, Unterlagen vorzulegen. Monatlich fielen Ausgaben in Höhe von € 2000,-- an. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Zuerkennung des vollen Richtsatzes.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 11.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie ihre Mutter als Zeugin ladungsgemäß erschienen sind.,
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 11.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie ihre Mutter als Zeugin ladungsgemäß erschienen sind. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme.Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme., 3.
- Der Vertreter brachte Folgendes vor: „Ich bin der Meinung, dass das Pflegegeld der Mutter der BF nicht als Einkommen der BF angerechnet werden darf: Zum einen ist die Rechtslage diesbezüglich nicht eindeutig und gibt es auch noch keine Rechtsprechung des VwGH. Zu dieser neuen Rechtslage zum anderen ist ein Judikat des OGH zur Schwarzarbeit zu berücksichtigen: Demnach sind auch beim Bezug von Leistungen aus Schwarzarbeit Einkommensteuer und Versicherung bei der Berechnung des Unterhaltes abzuziehen. Hier würde es zu einem Dienstverhältnis zwischen Mutter und Tochter kommen und wären daher Sozialversicherung und Einkommensteuer vom Pflegegeld abzuziehen. Die BF hat keinen Rechtsanspruch auf das Pflegegeld ihrer Mutter. 3.
- Die Beschwerdeführerin brachte Folgendes vor: „Es ist richtig, dass ich meine Mutter zu Hause pflege. Ich wohne bei ihr im gemeinsamen Haushalt, die Pflege fällt immer wieder rund um die Uhr an. Die körperliche Pflege führe ich allein durch, zu meiner Entlastung gibt es aber z.B. einen Lieferservice für das Essen. Dabei handelt es sich nicht um „Essen auf Rädern“, sondern um verschieden private Dienstleister, die das Essen nach Hause liefern. Dabei gibt es Mindestbestellwerte bzw. Lieferkosten. Mit den Ärzten hatte ich bislang eine Übereinkunft, dass diese nach Möglichkeit Hausbesuche durchführen, um meiner Mutter den Anfahrtsweg zu ersparen. Rezepte werden mir per Post zugestellt. Die BF gibt über Befragen des BFV an: Der Sachverhalt hat sich seit meinem ersten Antrag nicht geändert, bislang wurde mir Mindestsicherung ohne Anrechnung des Pflegegeldes meiner Mutter zuerkannt. Ich erhalte keinen Teil des Pflegegeldes meiner Mutter. Meiner Meinung nach wird der Zweck des Pflegegeldes konterkariert, wenn meine Mutter mir dieses geben muss, weil sie dann nicht mehr selbst entscheiden kann, wie sie sich ihre Pflege organisiert. Meine Mutter ist nicht besachwaltet, sondern geistig völlig klar und kann daher ihre Wünsche konkret äußern. Ich kann mir nicht vorstellen, wie das mit der Anrechnung konkret vonstattengehen soll, etwa wenn meine Mutter zusätzliche Ausgaben hat. Meine Mutter erhält das Pflegegeld von der PVA auf ihr Konto und sehe ich davon nichts. Meine Mutter organisiert sich ihren Pflegebedarf selbst: Sie bestellt diese Dinge im Internet bzw. mache ich das für sie, wenn sie einen Ausfall der oberen Extremitäten hat. Ich achte darauf, dass wir möglichst günstig und auch bei verschiedenen Anbietern online bestellen. Die Dinge werden dann nach Hause geliefert. Meine Mutter und ich haben uns im Zusammenhang mit der Einbringung der Beschwerde zusammengesetzt und versucht zu eruieren, welche Ausgaben tatsächlich anfallen. Das war gar nicht so einfach, weil wir die Rechnungen ja nicht sammeln. Dies war bislang nicht notwendig. Wir haben dann eine Liste erstellt, mit Ausgaben, die laufend anfallen, etwa Einweghandschuhe für mich. Meine Mutter bezieht auch noch eine Pension und eine Witwenpension. Momentan ist meine Mutter nicht rezeptgebührenbefreit. Ich bin bei meiner Mutter mitversichert und momentan muss ich daher ebenfalls Rezeptgebühren bezahlen. Heizung, Strom und Miete teilen meine Mutter und ich uns, wobei das nicht immer so streng durchgeführt wird. Beispielsweise überweise ich meiner Mutter einmal nicht die halbe Miete, sondern bezahle dafür den gesamten Einkauf im Supermarkt.“Heizung, Strom und Miete teilen meine Mutter und ich uns, wobei das nicht immer so streng durchgeführt wird. Beispielsweise überweise ich meiner Mutter einmal nicht die halbe Miete, sondern bezahle dafür den gesamten Einkauf im Supermarkt.“, 3.
- Die Zeugin brachte Folgendes vor: „Ich möchte aussagen. Meine Tochter führt meine Pflege durch. Andere Personen helfen bei meiner Pflege nicht. Meine Tochter wohnt auch bei mir. Ich beziehe Pflegegeld und zwei Pensionen. Beide Pensionen zusammen betragen 1.600,00 Euro netto 14-mal jährlich. Die Zeugin gibt über Befragen des BFV an: Mir ist bekannt, dass meine Tochter Mindestsicherung beantragt hat. Ich weiß nicht, warum meine Tochter aufgefordert wird, Belege über pflegebedingte Aufwendungen vorzulegen. Ich bin nicht einmal Partei im Verfahren der MA
- Bislang haben wir solche Belege nicht gesammelt. Wir haben für die Beschwerde eine Tabelle mit Ausgaben erstellt und dafür recherchiert, was wir benötigen und wieviel die Dinge kosten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Großpackungen oft günstiger sind als wenn man regelmäßig kleinere Packungen kauft. Die Zeugin gibt über Befragen der BF an: Ich beziehe von der PVA Pflegegeld, das ist vermögensunabhängig und muss ich der PVA gegenüber keine Rechenschaft darüber ablegen, wie ich das Pflegegeld verwende. Ich musste daher bislang keine Rechnungen vorlegen.“ 3.
- Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:4.
- Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:Gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2013 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Gem. § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.Gem. § 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich., 3.
- Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung., ,
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:, , 4.
- Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:, , Gem. Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2013, hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern., Gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch., Gem. Paragraph eins, Absatz 4, WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. § 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.Der Lebensunterhalt umfasst gem. § 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.Der Wohnbedarf umfasst gem. § 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab., Der Lebensunterhalt umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt., Der Wohnbedarf umfasst gem. Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. § 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer Gem. Paragraph 4, WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. § 7 Abs. 2 WMG.Gem. Paragraph 7, Absatz eins, WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. Paragraph 7, Absatz 2, WMG. Gem. § 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Gem. Paragraph 8, WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. § 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. § 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt.Gem. Paragraph 9, WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gem. §
- Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. § 10 Abs. 3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gem. § 10 Abs. 4 WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. Gem. § 11 Abs. 1 Z 2 WMG sind von der Anrechnung ausgenommen:Gem. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WMG sind von der Anrechnung ausgenommen: Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen. 4.
- Folgender Sachverhalt steht fest:Die Beschwerdeführerin hat seit 2010 Leistungen der Wiener Mindestsicherung bezogen.Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht nach der Verständigung der PVA vom 1.12.2012 Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 902,30 monatlich. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Versicherungsdatenauszug vom 15.1.2015 gem. § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert. Diese Versicherung ist für die Beschwerdeführerin beitragsfrei (vgl. § 77 Abs. 8 ASVG). Weiters ist sie als pflegende Angehörige bei ihrer Mutter beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert (vgl. § 123 Abs. 7b ASVG bzw. § 6 Abs. 4a der Satzung der KFA Wien, ABl. Nr. 29a/1973 idgF)., 4.
- Folgender Sachverhalt steht fest:, , Die Beschwerdeführerin hat seit 2010 Leistungen der Wiener Mindestsicherung bezogen., , Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht nach der Verständigung der PVA vom 1.12.2012 Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 902,30 monatlich. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Versicherungsdatenauszug vom 15.1.2015 gem. Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert. Diese Versicherung ist für die Beschwerdeführerin beitragsfrei vergleiche Paragraph 77, Absatz 8, ASVG). Weiters ist sie als pflegende Angehörige bei ihrer Mutter beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert vergleiche Paragraph 123, Absatz 7 b, ASVG bzw. Paragraph 6, Absatz 4 a, der Satzung der KFA Wien, ABl. Nr. 29a/1973 idgF). Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter tatsächlich pflegt und mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt. Es gibt nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine andere Person, die diese Pflege durchführt.Erstmals mit RSb zugestelltem Schreiben vom 23.10.2014 wurden die Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Ausgaben für die zu pflegende Person bekanntzugeben., Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter tatsächlich pflegt und mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt. Es gibt nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine andere Person, die diese Pflege durchführt., , Erstmals mit RSb zugestelltem Schreiben vom 23.10.2014 wurden die Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Ausgaben für die zu pflegende Person bekanntzugeben., Die Beschwerdeführerin antwortete darauf per E-Mail vom 28.10.2014, dass sich aus der Aufforderung nicht ergebe, um welche konkreten sämtlichen Aufwendungen es sich handle. Danach wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 15.1.2015 aufgrund des neuen Antrags aufgefordert, schriftliche Nachweise über die Höhe der Ausgaben für pflegebezogene Leistungen vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 vorzulegen. Daraufhin gab die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bekannt, dass keine Belege hinsichtlich der Verwendung des Pflegegeldes vorlägen. Belege über Ausgaben für pflegebedingte Mehraufwendungen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt; es wurde lediglich eine selbst verfasste Liste vorgelegt und mündlich ausgeführt, dass bestimmte Ausgaben anfielen. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen können jedoch mangels konkreter Belege nicht zu Feststellungen über bestimmte Ausgaben in einem gerichtlichen Verfahren führen. , Belege über Ausgaben für pflegebedingte Mehraufwendungen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt; es wurde lediglich eine selbst verfasste Liste vorgelegt und mündlich ausgeführt, dass bestimmte Ausgaben anfielen. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen können jedoch mangels konkreter Belege nicht zu Feststellungen über bestimmte Ausgaben in einem gerichtlichen Verfahren führen. Festgestellt wird daher, dass im gesamten Verfahren keine genauen nachgewiesenen pflegebedingten Aufwendungen behauptet wurden. Da die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 23.10.2014 aufgefordert worden ist, allfällige Belege über den Ankauf pflegebezogener Produkte vorzulegen, wäre es ihr jedoch möglich gewesen, spätestens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung solche Belege vorzulegen. Nach dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist das Verhältnis der beiden zueinander als zumindest gut zu beschreiben; das Vorbringen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, Nachweise hinsichtlich der Verwendung des Pflegegeldes vorzulegen, weil es sich um das Pflegegeld der Mutter handle, ist daher als unglaubwürdig einzustufen. Im Übrigen sind solche Nachweise auch nur dann erforderlich, wenn nicht das gesamte Pflegegeld als Einkommen der die Pflege durchführenden Person angerechnet werden soll. Eine Nichtvorlage solcher Unterlagen führt daher nicht zur Abweisung des Antrages gem. § 16 WMG.4.
- Rechtliche Würdigung:Für die Berechtigung des von der Beschwerdeführerin gestellten Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist entscheidend, ob sie sich in einer bestehenden Notlage befindet.Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010 idF LGBl. für Wien Nr. Nr. 4/2015, beträgt der Richtsatz für alleinstehende Personen 2015 € 827,82 monatlich. Im Übrigen sind solche Nachweise auch nur dann erforderlich, wenn nicht das gesamte Pflegegeld als Einkommen der die Pflege durchführenden Person angerechnet werden soll. Eine Nichtvorlage solcher Unterlagen führt daher nicht zur Abweisung des Antrages gem. Paragraph 16, WMG., , 4.
- Rechtliche Würdigung:, , Für die Berechtigung des von der Beschwerdeführerin gestellten Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist entscheidend, ob sie sich in einer bestehenden Notlage befindet., , Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 2010, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. Nr. 4 aus 2015,, beträgt der Richtsatz für alleinstehende Personen 2015 € 827,82 monatlich. In weiterer Folge ist für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen, über welches Einkommen die Beschwerdeführerin verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. § 10 WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen.Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091).Gem. § 10 Abs. 4 WMG ist Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht nur dann zu verneinen, wenn ein Hilfesuchender die für seinen Lebensbedarf erforderlichen Mittel tatsächlich von einem Dritten erhält; sie liegt auch dann nicht vor, wenn dem Hilfesuchenden die nach Lage des Falles erforderliche rechtzeitige Durchsetzung seines Anspruches – etwa mit Hilfe der Gerichte oder Verwaltungsbehörden – möglich und zumutbar ist (VwGH 27.5.1991, Zl. 90/19/0252).Die Beschwerdeführerin ist nicht berufstätig und auch nicht beim AMS arbeitsuchend gemeldet; sie pflegt ihre Mutter., In weiterer Folge ist für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen, über welches Einkommen die Beschwerdeführerin verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. Paragraph 10, WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen., , Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091)., , Gem. Paragraph 10, Absatz 4, WMG ist Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht nur dann zu verneinen, wenn ein Hilfesuchender die für seinen Lebensbedarf erforderlichen Mittel tatsächlich von einem Dritten erhält; sie liegt auch dann nicht vor, wenn dem Hilfesuchenden die nach Lage des Falles erforderliche rechtzeitige Durchsetzung seines Anspruches – etwa mit Hilfe der Gerichte oder Verwaltungsbehörden – möglich und zumutbar ist (VwGH 27.5.1991, Zl. 90/19/0252)., , Die Beschwerdeführerin ist nicht berufstätig und auch nicht beim AMS arbeitsuchend gemeldet; sie pflegt ihre Mutter. Gem. § 1 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 idgF hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Was unter Pflegebedarf bzw. Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln (OGH RS0106398).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anrechnung von Pflegegeld auf den Richtsatz der betreuenden Person Folgendes ausgeführt (VwGH 30.5.2001, Zl. 95/08/0189):, Gem. Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, idgF hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Was unter Pflegebedarf bzw. Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln (OGH RS0106398)., , Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anrechnung von Pflegegeld auf den Richtsatz der betreuenden Person Folgendes ausgeführt (VwGH 30.5.2001, Zl. 95/08/0189): „Zur Anrechnung des Pflegegeldes auf den Richtsatz der Mutter hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Pflegegeld des Kindes nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe Suchenden anzurechnen ist, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfe Suchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 140 Abs. 3 ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern (vgl. das Erkenntnis vom
- April 1998, Zl. 97/08/0510, mit Hinweis auf Vorjudikatur).Die grundsätzliche Anrechnung von Pflegegeld ist im Beschwerdefall daher nicht zu beanstanden.Nach dem zitierten Erkenntnis ist das Pflegegeld allerdings unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen - ein diesbezügliches Vorbringen ist von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde erstattet worden - oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher wäre jedenfalls der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehen Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen gewesen.“, „Zur Anrechnung des Pflegegeldes auf den Richtsatz der Mutter hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Pflegegeld des Kindes nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe Suchenden anzurechnen ist, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfe Suchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern vergleiche das Erkenntnis vom
- April 1998, Zl. 97/08/0510, mit Hinweis auf Vorjudikatur)., Die grundsätzliche Anrechnung von Pflegegeld ist im Beschwerdefall daher nicht zu beanstanden., Nach dem zitierten Erkenntnis ist das Pflegegeld allerdings unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen - ein diesbezügliches Vorbringen ist von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde erstattet worden - oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher wäre jedenfalls der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehen Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen gewesen.“, Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/10/0046, ausgeführt, dass das Kind aufgrund eigener Einkünfte - insbesondere des gerade zu diesem Zweck gewidmeten Pflegegeldes - in der Lage ist, Leistungen zur Abdeckung seines gegenüber anderen Kindern erhöhten Pflegebedarfs zuzukaufen bzw. - wenn keine Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird - die Leistungen des betreuenden Elternteils zu bezahlen. Diesem Elternteil ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistungen) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21.4.1998, Zl. 97/08/0510, und vom 21.10.2009, Zl. 2006/10/0059).Das Pflegegeld der Mutter ist daher grundsätzlich als Einkommen der die Pflege erbringenden Beschwerdeführerin anzurechnen., Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/10/0046, ausgeführt, dass das Kind aufgrund eigener Einkünfte - insbesondere des gerade zu diesem Zweck gewidmeten Pflegegeldes - in der Lage ist, Leistungen zur Abdeckung seines gegenüber anderen Kindern erhöhten Pflegebedarfs zuzukaufen bzw. - wenn keine Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird - die Leistungen des betreuenden Elternteils zu bezahlen. Diesem Elternteil ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistungen) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 21.4.1998, Zl. 97/08/0510, und vom 21.10.2009, Zl. 2006/10/0059)., , Das Pflegegeld der Mutter ist daher grundsätzlich als Einkommen der die Pflege erbringenden Beschwerdeführerin anzurechnen. Die Tatsache, dass § 11 Abs. 1 Z 2 WMG ein Verbot der Anrechnung von Pflegegeld enthält, ändert daran nichts: Diese Bestimmung regelt, dass für hilfsbedürftige Personen, die Pflegegeld beziehen, das Pflegegeld nicht als Einkommen heranzuziehen ist: Das Pflegegeld dient den Zwecken des § 1 BPGG, der Richtsatz nach dem WMG dient gem. § 3 Abs. 2 WMG der Abdeckung der Bedürfnisse für Nahrung, Kleidung, Heizung etc. Gäbe es § 11 Abs. 1 Z 2 WMG nicht, wären pflegebedürftige Personen somit u.U. gezwungen, das Pflegegeld für diese Grundbedürfnisse auszugeben und nicht für die Durchführung der Pflege. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass in Wien auch unter Geltung des WSHG (vor dem WMG) das Pflegegeld nicht als Einkommen pflegebedürftiger Personen qualifiziert und angerechnet wurde, obwohl das WSHG keine dem § 11 Abs. 1 Z 2 WMG vergleichbare gesetzliche Regelung enthielt.Die Tatsache, dass Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WMG ein Verbot der Anrechnung von Pflegegeld enthält, ändert daran nichts: Diese Bestimmung regelt, dass für hilfsbedürftige Personen, die Pflegegeld beziehen, das Pflegegeld nicht als Einkommen heranzuziehen ist: Das Pflegegeld dient den Zwecken des Paragraph eins, BPGG, der Richtsatz nach dem WMG dient gem. Paragraph 3, Absatz 2, WMG der Abdeckung der Bedürfnisse für Nahrung, Kleidung, Heizung etc. Gäbe es Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WMG nicht, wären pflegebedürftige Personen somit u.U. gezwungen, das Pflegegeld für diese Grundbedürfnisse auszugeben und nicht für die Durchführung der Pflege. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass in Wien auch unter Geltung des WSHG (vor dem WMG) das Pflegegeld nicht als Einkommen pflegebedürftiger Personen qualifiziert und angerechnet wurde, obwohl das WSHG keine dem Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, WMG vergleichbare gesetzliche Regelung enthielt. Anders verhält es sich jedoch mit Personen, die gerade die Pflege jener Person durchführen, die das Pflegegeld bezieht: Die pflegende Person bezieht gerade kein Pflegegeld, sondern verrichtet jene Tätigkeiten, deren Durchführung der Bezug von Pflegegeld ermöglichen soll. Dadurch erwirbt sie jedoch einen Anspruch auf entsprechende Abgeltung ihrer erbrachten Pflegeleistungen (vgl. erneut VwGH 21.10.2009, Zl. 2006/10/0059.)Anders verhält es sich jedoch mit Personen, die gerade die Pflege jener Person durchführen, die das Pflegegeld bezieht: Die pflegende Person bezieht gerade kein Pflegegeld, sondern verrichtet jene Tätigkeiten, deren Durchführung der Bezug von Pflegegeld ermöglichen soll. Dadurch erwirbt sie jedoch einen Anspruch auf entsprechende Abgeltung ihrer erbrachten Pflegeleistungen vergleiche erneut VwGH 21.10.2009, Zl. 2006/10/0059.) Eine andere Deutung wäre geradezu gleichheitswidrig: Nimmt man an, dass etwa ein Mindestsicherung beziehender Nachbar die Mutter der Beschwerdeführerin pflegen würde, wäre es selbstverständlich, dass der aus der Pflege resultierende Entgeltanspruch als Einkommen anzusehen ist. Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn die Pflege im Familienkreis durchgeführt wird. Ob der der Beschwerdeführerin aus der Pflege entspringende Entgeltanspruch dabei als solcher bereicherungsrechtlicher Natur (die Mutter der Beschwerdeführerin „erspart“ sich durch die Durchführung der Pflege durch ihre Tochter Aufwendungen für einen Pflegedienst) oder als Anspruch unterhaltsrechtlicher Natur anzusehen ist, kann dabei für die Frage, ob das Pflegegeld der Mutter als Einkommen der Tochter anzusehen ist, dahinstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich schon früher mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit familienrechtlich bedeutsamen Vereinbarungen sozialhilferechtlich Wirksamkeit zuzubilligen ist; er hat die Beachtlichkeit solcher Vereinbarungen (insbesondere jene über Haushaltsführung und die sich daraus für die Unterhaltsberechtigung ergebenden Konsequenzen) bis zur Grenze des Missbrauchs bejaht und diese Grenze nach objektiven Sachlichkeitskriterien gezogen (vgl. VwGH 26.9.1995, Zl. 95/08/0168, 0169, 0171). Einer hilfebedürftigen Person ist nicht nur ein Unterhaltsanspruch auf den Richtsatz anzurechnen, den sie - obwohl es ihr zumutbar und der Anspruch rechtzeitig durchsetzbar wäre - nicht geltend gemacht hat; dieser Grundsatz ist auch auf andere, ohne besondere Umstände einziehbare Forderungen zu erstrecken (vgl. zum Pflegegeld: VwGH 21.4.1998, Zl. 97/08/0510 unter Verweis auf VwGH 16.3.1993, Slg. Nr. 13794/A, betreffend einen Anspruch auf Zinsen nach erfolgter Schenkung im Sinne des § 947 ABGB).Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich schon früher mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit familienrechtlich bedeutsamen Vereinbarungen sozialhilferechtlich Wirksamkeit zuzubilligen ist; er hat die Beachtlichkeit solcher Vereinbarungen (insbesondere jene über Haushaltsführung und die sich daraus für die Unterhaltsberechtigung ergebenden Konsequenzen) bis zur Grenze des Missbrauchs bejaht und diese Grenze nach objektiven Sachlichkeitskriterien gezogen vergleiche VwGH 26.9.1995, Zl. 95/08/0168, 0169, 0171). Einer hilfebedürftigen Person ist nicht nur ein Unterhaltsanspruch auf den Richtsatz anzurechnen, den sie - obwohl es ihr zumutbar und der Anspruch rechtzeitig durchsetzbar wäre - nicht geltend gemacht hat; dieser Grundsatz ist auch auf andere, ohne besondere Umstände einziehbare Forderungen zu erstrecken vergleiche zum Pflegegeld: VwGH 21.4.1998, Zl. 97/08/0510 unter Verweis auf VwGH 16.3.1993, Slg. Nr. 13794/A, betreffend einen Anspruch auf Zinsen nach erfolgter Schenkung im Sinne des Paragraph 947, ABGB). Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Abzüge steuerrechtlicher Natur: Da die Beschwerdeführerin aus der Durchführung der Pflege lediglich ein Einkommen in Höhe von unter jährlich € 11.000,-- bezieht (nämlich 12 x € 858,--), ist sie nicht einkommenssteuerpflichtig (vgl. § 33 Abs. 1 EStG).Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Abzüge steuerrechtlicher Natur: Da die Beschwerdeführerin aus der Durchführung der Pflege lediglich ein Einkommen in Höhe von unter jährlich € 11.000,-- bezieht (nämlich 12 x € 858,--), ist sie nicht einkommenssteuerpflichtig vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, EStG). Eine beitragspflichtige Pflichtversicherung für die Durchführung der Pflege kann nach ASVG bzw. GSVG ebenso wenig eintreten, da es für die Durchführung der Pflege durch nahe Angehörige sozialversicherungsrechtliche Sonderbestimmungen gibt: So ist die Beschwerdeführerin beitragsfrei pensionsversichert (§ 18b ASVG iVm. § 77 Abs. 8 ASVG) sowie beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert (§ 123 Abs. 7b ASVG bzw. § 6 Abs. 4a der Satzung der KFA Wien, Abl. Nr. 29a/1973 idgF). Der Eintritt zweier (Pflicht-)Versicherungen aufgrund einer Tätigkeit ist in der gesetzlichen Sozialversicherung ausgeschlossen. Es sind daher keine Sozialversicherungsbeiträge als einkommensmindernd heranzuziehen.Eine beitragspflichtige Pflichtversicherung für die Durchführung der Pflege kann nach ASVG bzw. GSVG ebenso wenig eintreten, da es für die Durchführung der Pflege durch nahe Angehörige sozialversicherungsrechtliche Sonderbestimmungen gibt: So ist die Beschwerdeführerin beitragsfrei pensionsversichert (Paragraph 18 b, ASVG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 8, ASVG) sowie beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert (Paragraph 123, Absatz 7 b, ASVG bzw. Paragraph 6, Absatz 4 a, der Satzung der KFA Wien, Abl. Nr. 29a/1973 idgF). Der Eintritt zweier (Pflicht-)Versicherungen aufgrund einer Tätigkeit ist in der gesetzlichen Sozialversicherung ausgeschlossen. Es sind daher keine Sozialversicherungsbeiträge als einkommensmindernd heranzuziehen. Wesentlich für die Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen ist auch folgender Aspekt: Das WMG sieht die Zuerkennung von Leistungen generell nur an Personen vor, die ihre Arbeitskraft einsetzen (vgl. § 4 Abs. 1 Z 3 WMG). Von der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft gibt es Ausnahmen, u.a. die überwiegende Betreuung pflegebedürftiger Personen (§ 14 Abs. 2 Z 4 WMG).Das WMG sieht die Zuerkennung von Leistungen generell nur an Personen vor, die ihre Arbeitskraft einsetzen vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG). Von der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft gibt es Ausnahmen, u.a. die überwiegende Betreuung pflegebedürftiger Personen (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, WMG). Sofern die Beschwerdeführerin daher von der Verpflichtung zur Erwirtschaftung eines Einkommens zur Abdeckung ihrer Bedarfe ausgenommen ist, weil sie von der Durchführung der Pflege überwiegend in Anspruch genommen wird, muss sie Anspruch auf entsprechende Abgeltung dieser Pflege durch die zu pflegende Person haben. Eine andere Auslegung liefe auf ein gleichheitswidrige Bevorzugung der Durchführung der Pflege im Familienkreis hinaus, da diesfalls die pflegebedürftige Person das volle Pflegegeld beziehen und die die Betreuung durchführende Person ohne Einschränkung Mindestsicherung beziehen könnte, während für andere Personen alle Einkünfte auf die Mindestsicherung anzurechnen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH zum Hilflosenzuschuss festgestellt hat, ist eine Anrechnung des für ein Kind bezogenen Pflegegeldes auf das Einkommen eines Elternteils dann gerechtfertigt, wenn dieser auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten "gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient" (vgl. VwGH 21.10.1998, Zl. 97/08/0510; 21.10.2009, Zl. 2006/10/0059).Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH zum Hilflosenzuschuss festgestellt hat, ist eine Anrechnung des für ein Kind bezogenen Pflegegeldes auf das Einkommen eines Elternteils dann gerechtfertigt, wenn dieser auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten "gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient" vergleiche VwGH 21.10.1998, Zl. 97/08/0510; 21.10.2009, Zl. 2006/10/0059). Ist der pflegende Teil daher nicht zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann er vom gepflegten Angehörigen auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen fordern. Soweit er darauf verzichtet, muss sozialhilferechtlich zumindest von einem ohne weiteres erzielbaren Einkommen ausgegangen werden. Dies entspricht auch jener Auffassung, die der Oberste Gerichtshof (vgl. RZ 1992, Nr. 25, 70) in seiner unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - wenn auch noch zum Hilflosenzuschuss - vertreten hat (so VwGH 21.4.1998, Zl. 97/08/0510).Ist der pflegende Teil daher nicht zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann er vom gepflegten Angehörigen auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen fordern. Soweit er darauf verzichtet, muss sozialhilferechtlich zumindest von einem ohne weiteres erzielbaren Einkommen ausgegangen werden. Dies entspricht auch jener Auffassung, die der Oberste Gerichtshof vergleiche RZ 1992, Nr. 25, 70) in seiner unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - wenn auch noch zum Hilflosenzuschuss - vertreten hat (so VwGH 21.4.1998, Zl. 97/08/0510). Die Beschwerdeführerin kann sich daher zur Begründung ihrer Hilfebedürftigkeit nicht darauf berufen, zwar die Pflege ihrer Mutter zur Gänze selbst zu erbringen - und insoweit daher zum Einsatz ihrer eigenen Kräfte, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt nicht im erforderlichen Umfang in der Lage zu sein - wenn sie gleichzeitig auf die ihr hiefür zustehende Gegenleistung verzichtet. Daher ist ihr das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die sie für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufwenden muss oder die von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zugunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Das im BPGG für Taschengeld vorgesehene Freibetrag ist aus diesem Grund vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen (so VwGH 21.4.1998, Zl. 97/08/0510). Anders als die belangte Behörde vermeint, sind daher nicht pauschal 10 % des bezogenen Pflegegeldes als Einkommen abzuziehen. Das Taschengeld beträgt € 44,30 (vgl. § 12 Abs. 4 BPGG: 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3). Andere pflegebedingte Ausgaben wurden im Verfahren nicht belegt behauptet. Dabei ist für die Zukunft im Hinblick auf die unbelegt gebliebene Behauptung, es fielen pflegebedingte Kosten in Höhe von € 2000,-- an, zu berücksichtigen, dass das Pflegegeld im Sinne des § 1 BPGG dem Zweck dient, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Das Pflegegeld dient daher primär der Durchführung der körperlichen Pflege. Nach Abzug des Taschengeldes vom Pflegegeld in Höhe von € 44,30 vom Pflegegeld in Höhe von € 902,30 verbleibt ein Betrag von € 858,--. Dieser Betrag überschreitet den Richtsatz in Höhe von € 827,82., Das Taschengeld beträgt € 44,30 vergleiche Paragraph 12, Absatz 4, BPGG: 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3). Andere pflegebedingte Ausgaben wurden im Verfahren nicht belegt behauptet. Dabei ist für die Zukunft im Hinblick auf die unbelegt gebliebene Behauptung, es fielen pflegebedingte Kosten in Höhe von € 2000,-- an, zu berücksichtigen, dass das Pflegegeld im Sinne des Paragraph eins, BPGG dem Zweck dient, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Das Pflegegeld dient daher primär der Durchführung der körperlichen Pflege. , , Nach Abzug des Taschengeldes vom Pflegegeld in Höhe von € 44,30 vom Pflegegeld in Höhe von € 902,30 verbleibt ein Betrag von € 858,--. Dieser Betrag überschreitet den Richtsatz in Höhe von € 827,
- Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf Mindestsicherung nach dem WMG. Da der Grundsatz der reformatio in peius im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar ist, kann das Gericht den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern (vgl. VwGH 15.6.1987, Slg. 12489 A; 19.9.1986, Zl. 86/17/0105; 28.5.2002, Zl. 2000/11/0242; ebenso zum VwGVG: 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).Da der Grundsatz der reformatio in peius im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar ist, kann das Gericht den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern vergleiche VwGH 15.6.1987, Slg. 12489 A; 19.9.1986, Zl. 86/17/0105; 28.5.2002, Zl. 2000/11/0242; ebenso zum VwGVG: 9.9.2014, Ra 2014/11/0044). Der angefochtene Bescheid war daher insofern abzuändern, dass der Antrag vom 26.11.2014 abgewiesen wird. Die Tatsache, dass der Magistrat der Stadt Wien die Anrechnung des Pflegegeldes auf den Richtsatz der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht durchgeführt hat, vermag daran nichts zu ändern.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Tatsache, dass der Magistrat der Stadt Wien die Anrechnung des Pflegegeldes auf den Richtsatz der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht durchgeführt hat, vermag daran nichts zu ändern., , Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.058.3887.2015