RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlVGW-021/V/014/6202/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über den Antrag des Herrn Jovan T. vom 27.5.2015 auf Wiederholung der Verhandlung im Beschwerdeverfahren GZ: VGW-021/014/24852/2014, den B E S C H L U S S gefasst: Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .. Bezirk, erkannte den nunmehrigen Antragsteller mit Straferkenntnis vom 7.3.2014 einer Übertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 schuldig, verhängte über den Antragsteller eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 360,00 Euro (21 Stunden) und schrieb einen Verfahrenskostenbeitrag von 36,00 Euro vor. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .. Bezirk, erkannte den nunmehrigen Antragsteller mit Straferkenntnis vom 7.3.2014 einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 schuldig, verhängte über den Antragsteller eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 360,00 Euro (21 Stunden) und schrieb einen Verfahrenskostenbeitrag von 36,00 Euro vor. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens GZ: VGW-021/014/24852/2014 fand am 17.3.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf der Antragsteller sowie drei Zeugen (unter Beiziehung einer Dolmetscherin) einvernommen wurden und der Antragsteller auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtete. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses mit dem die Beschwerde abgewiesen wurde und die auch eine richtige Rechtsmit-telbelehrung enthielt, wurde dem Magistrat der Stadt Wien am 23.4.2015 und dem Antragsteller am 23.4.2015 sowie am 11.5.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Nachdem der Antragsteller aufgrund seines als Einwendung und Äußerung bezeichneten Schriftsatzes vom 17.5.2015 vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 19.5.2015 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Beschwerdeverfahren nunmehr abgeschlossen sei - gleichzeitig wurde er nochmals auf die Möglichkeit der Einbringung einer außerordentlichen Revision bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hingewiesen - brachte der Antragsteller am 28.5.2015 den vorliegenden Antrag auf Wiederholung der Verhandlung, GZ: VGW-021/014/24852/2014, ein. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Durch Erkenntnis vom 21.4.2015, GZ: VGW-021/014/24852/2014, zugestellt am 23.4.2015, ist dieses Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der beantragten neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung in derselben Beschwerdesache steht daher die vor dem Verwaltungsgericht entschiedene Sache entgegen. Der Antrag war sohin gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag war sohin gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.V.014.6202.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.