← Österreich

{'item': 'VGW-031/063/5503/2015'}

Obsah (12)§ 20§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 10§ 11§ 14§ 19§ 45§ 5§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlVGW-031/063/5503/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. A

§ 20Abs. 1 i

Vm § 10 Abs. 1 u. § 11 Abs. 1 BStMG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn R. Z., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 26.03.2015, Zl. MBA ...-S 3262/15, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, u. Paragraph 11, Absatz eins, BStMG, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben am 26.10.2014 um 13:48 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1100 Wien, A23, Abschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten) festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges N., mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., das auf Sie zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette (Schriftzug „UNGÜLTIG“ bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette) aufwies, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.„Sie haben am 26.10.2014 um 13:48 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1100 Wien, A23, Abschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten) festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges N., mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., das auf Sie zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße benützt, ohne die nach Paragraph 10, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette (Schriftzug „UNGÜLTIG“ bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette) aufwies, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der derzeit geltenden FassungParagraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der derzeit geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist,Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

§ 20Abs. 1 BSt

MG.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:, Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist,, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe., € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe., Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ II. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein:römisch zwei. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein: „In der Strafverfügung vom 25.2.2015 zu GZ MBA ...-S3262/15 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 26.10.2014 um 13:48 Uhr im Bereich 1100 Wien, A23, Abschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten) festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges N., mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., das auf ihn zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette (Schriftzug „UNGÜLTIG“ bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette) aufwies, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt.„In der Strafverfügung vom 25.2.2015 zu GZ MBA ...-S3262/15 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 26.10.2014 um 13:48 Uhr im Bereich 1100 Wien, A23, Abschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten) festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges N., mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., das auf ihn zugelassen ist, die mautpflichtige Bundesstraße benützt, ohne die nach Paragraph 10, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette (Schriftzug „UNGÜLTIG“ bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette) aufwies, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Festgehalten wird, dass im Einspruch vom 13.3.2015 gegen die oben erwähnte Strafverfügung der Beschwerdeführer eine ersatzlose Aufhebung der gegenständlichen Strafverfügung beantragt hat, da der Beschwerdeführer eine gültige Vignette für das Jahr 2014 erworben und diese auf sein Fahrzeug, einen B. angebracht hatte. In weiterer Folge hatte er im Oktober 2014 seinen B. veräußert und nahm vor dem Verkauf die Vignette von der Windschutzscheibe. der Beschwerdeführer klebte genau diese Vignette, welche er auch ursprünglich erworben hat, auf sein neues Fahrzeug, den gegenständlichen N. mit dem behördlichen Kennzeichen W-.... Trotz der Einwendung des Beschwerdeführers, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen minderen Grad des Verschuldens handelt und dass sämtliche Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe gegeben sind, bestätigte die belangte Behörde mit der Straferkenntnis vom 26.3.2015 die Verwaltungsübertretung, hat jedoch die verhängte Strafe auf die Mindeststrafe

§ 20BSt

MG reduziert.Festgehalten wird, dass im Einspruch vom 13.3.2015 gegen die oben erwähnte Strafverfügung der Beschwerdeführer eine ersatzlose Aufhebung der gegenständlichen Strafverfügung beantragt hat, da der Beschwerdeführer eine gültige Vignette für das Jahr 2014 erworben und diese auf sein Fahrzeug, einen B. angebracht hatte. In weiterer Folge hatte er im Oktober 2014 seinen B. veräußert und nahm vor dem Verkauf die Vignette von der Windschutzscheibe. der Beschwerdeführer klebte genau diese Vignette, welche er auch ursprünglich erworben hat, auf sein neues Fahrzeug, den gegenständlichen N. mit dem behördlichen Kennzeichen W-.... Trotz der Einwendung des Beschwerdeführers, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen minderen Grad des Verschuldens handelt und dass sämtliche Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe gegeben sind, bestätigte die belangte Behörde mit der Straferkenntnis vom 26.3.2015 die Verwaltungsübertretung, hat jedoch die verhängte Strafe auf die Mindeststrafe

Paragraph 20, BStMG reduziert. Der Beschwerdeführer hat ordnungsgemäß eine gültige Vignette gekauft und wusste lediglich nicht, dass er diese unentgeltlich tauschen kann. Als der Beschwerdeführer das erfahren hat, hat er umgehend reagiert und eine neue Vignette an die Windschutzscheibe angebracht. Es liegt hier offensichtlich ein geringer Grad des Verschuldens und die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe beträchtlich, sodass jedenfalls die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden darf.“ Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf die Hälfte der Mindeststrafe

§ 20VSt

G, allenfalls ein Absehen von der Strafe und Erteilung einer Ermahnung, beantragt. Es wurde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf die Hälfte der Mindeststrafe

Paragraph 20, VStG, allenfalls ein Absehen von der Strafe und Erteilung einer Ermahnung, beantragt. III. bisheriger Verfahrensgang: römisch drei. bisheriger Verfahrensgang: Das Verfahren nahm seinen Ausgang auf Grund einer Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH, wonach bei einer automatischen Vignettenkontrolle die im Spruch bezeichnete Verwaltungsübertretung, begangen durch den Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen W-... festgestellt worden war. Einer Aufforderung an den Zulassungsbesitzer zur Zahlung der Ersatzmaut sei nicht entsprochen worden. Fotos des Kraftfahrzeugs waren der Anzeige beigeschlossen. Mit Schreiben der Behörde vom 30.01.2015 wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Mit Lenkerauskunft, eingelangt am 19.02.2015 gab der Beschwerdeführer an, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben. In der Folge erging gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung, womit gegen ihn wegen der genannten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 550,00 verhängt wurde. In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine gültige Vignette für das Jahr 2014 erworben und diese auf sein Fahrzeug, einen B. angebracht. Im Oktober 2014 habe er seinen B. veräußert und vor dem Verkauf die Vignette von der Windschutzscheibe genommen. In weiterer Folge habe er genau diese Vignette, welche er auch ursprünglich erworben hatte, auf sein neues Fahrzeug, den gegenständlichen N. mit dem behördlichen Kennzeichen W-... geklebt. Er habe somit eine Vignette für das Jahr 2014 auf seinem Fahrzeug angebracht. Es sei ihm lediglich nicht aufgefallen, dass diese beschädigt gewesen wäre. Nachdem er die Strafverfügung erhalten habe, habe er umgehend reagiert und die Vignette ordnungsgemäß angebracht. Daraufhin erging gegen den Beschwerdeführer das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. IV. Auf Grund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalts sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: römisch vier. Auf Grund des diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalts sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hatte eine Jahres-Mautvignette für das Jahr 2014 erworben und an seinem Fahrzeug, einem B. angebracht. Im Oktober 2014 verkaufte er dieses Fahrzeug. Vor dem Verkauf löste er die Vignette von dem Fahrzeug ab und brachte sie auf seinem neuen PKW N., behördlichen Kennzeichen W-..., an. Als Lenker des PKW N., benutzte er am 26.10.2014 um 13:48 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A 23 1100 Wien, A23, Abschnitt Favoriten – KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße, km 006,979, Richtungsfahrbahn: Hirschstetten Zu diesem Zeitpunkt war an dem Fahrzeug lediglich die bereits zuvor für den alten PKW verwendete Mautvignette angebracht. V. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: römisch fünf. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: V.1. maßgebliche Rechtsvorschriften: römisch fünf.1. maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 20Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BSt

MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungs-übertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 - BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungs-übertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

§ 10Abs. 1 BSt

MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit ein-spurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Paragraph 10, Absatz eins, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit ein-spurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

§ 11Abs. 1 BSt

MG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Teil A I Punkt 7.1 der

§ 14BSt

MG erlassenen Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen.

Teil A römisch eins Punkt 7.1 der

Paragraph 14, BStMG erlassenen Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 20VSt

G kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Paragraph 20, VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde dem Beschuldigten diesfalls unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde dem Beschuldigten diesfalls unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. V.

  1. rechtliche Beurteilung: römisch fünf.
  2. rechtliche Beurteilung: Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Im Hinblick auf die fahrzeugbezogen anzubringende Mautvignette befindet sich der Beschwerdeführer (offenbar: nach wie vor) im Irrtum, wenn er vermeint, er hätte die bereits auf seinem Fahrzeug angebrachte Vignette im Zusammenhang mit dem Verkauf des PKW´s und Erwerb eines anderen für dieses Fahrzeug weiterverwenden dürfen bzw. diese unentgeltlich tauschen können. Im Hinblick auf die Obliegenheit des Beschwerdeführers als Lenker und Zulassungsbesitzer eines PKW´S, sich vor der Benutzung einer mautpflichtigen Straße mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesstraßen- Mautgesetzes vertraut zu machen, lag diesbezüglich kein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor. Die Unterlassung der Einholung einer entsprechenden Auskunft hätte durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet werden können. Den Beschwerdeführer trifft insofern der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens. Im Hinblick auf die Obliegenheit des Beschwerdeführers als Lenker und Zulassungsbesitzer eines PKW´S, sich vor der Benutzung einer mautpflichtigen Straße mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesstraßen- Mautgesetzes vertraut zu machen, lag diesbezüglich kein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor. Die Unterlassung der Einholung einer entsprechenden Auskunft hätte durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen ausgeschaltet werden können. Den Beschwerdeführer trifft insofern der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sein Fahrzeug vor der Benützung der Mautstrecke mit einer gültigen Mautvignette zu kennzeichnen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, wonach ihm dies nicht möglich gewesen wäre. Somit ist die in Rede stehende Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Die Tat schädigte in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher nicht als geringfügig anzusehen. Das Rechtsgut wurde durch die Tat nicht nur geringfügig beeinträchtigt. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt. (vgl. VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129 u.a.). Im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer hat, ohne sich zuvor in irgendeiner Weise über die Rechtslage zu informieren, die Mautvignette selbst von seinem vorherigen Fahrzeug abgelöst, auf sein neues Fahrzeug geklebt, und mit diesem in der Folge eine mautpflichtige Straße benutzt - kann davon nicht die Rede sein. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt. vergleiche VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129 u.a.). Im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer hat, ohne sich zuvor in irgendeiner Weise über die Rechtslage zu informieren, die Mautvignette selbst von seinem vorherigen Fahrzeug abgelöst, auf sein neues Fahrzeug geklebt, und mit diesem in der Folge eine mautpflichtige Straße benutzt - kann davon nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt zwei nicht einschlägige Verwaltungsvorstrafen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung auf. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt ihm demnach nicht mehr zu Gute. Die fahrlässige Begehung der Tat infolge eines nicht entschuldbaren Rechtsirrtums war als mildernd zu berücksichtigen. Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer nach der Einleitung des Strafverfahrens keine weiteren Verstöße gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz mehr gesetzt hat, stellt keinen gesonderten Milderungsgrund dar. Ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des StGB zu entnehmen (VwGH 12.08.2014, 2011/10/0083 u.a.). Dass der Beschwerdeführer nach der Einleitung des Strafverfahrens keine weiteren Verstöße gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz mehr gesetzt hat, stellt keinen gesonderten Milderungsgrund dar. Ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten ist weder dem Paragraph 19, VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des StGB zu entnehmen (VwGH 12.08.2014, 2011/10/0083 u.a.). Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG (VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155 mwN.). Nichts anderes kann für den einzig zu berücksichtigenden Milderungsgrund der Fahrlässigkeit gelten. Der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des Paragraph 20, VStG (VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155 mwN.). Nichts anderes kann für den einzig zu berücksichtigenden Milderungsgrund der Fahrlässigkeit gelten. Seine Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben. Der diesbezüglichen Einschätzung durch die Behörde als durchschnittlich kann somit nicht entgegengetreten werden. Bei diesem Sachverhalt war nicht davon auszugehen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der Beschwerdeführer ist auch kein Jugendlicher. Die Anwendung des § 20 VStG kam demnach nicht in Betracht. Bei diesem Sachverhalt war nicht davon auszugehen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der Beschwerdeführer ist auch kein Jugendlicher. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG kam demnach nicht in Betracht. Die von der Behörde verhängte Strafe – welche ohnedies die gesetzliche Mindeststrafe darstellt - erscheint demnach jedenfalls angemessen. Im vorliegenden Fall war von einer nicht bloß geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, sowie von nicht bloß geringem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam demnach nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall war von einer nicht bloß geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, sowie von nicht bloß geringem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam demnach nicht in Betracht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten blieb und sich vollinhaltlich der Aktenlage entnehmen ließ wurde von einer Verhandlung

§ 44Abs. 3 Vw

GVG abgesehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten blieb und sich vollinhaltlich der Aktenlage entnehmen ließ wurde von einer Verhandlung

Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.063.5503.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.