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§ 25a§ 4§ 2§ 12§ 3§ 78Art. 11Art. 8Art. 9RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlVGW-101/078/23777/2014; VGW-101/V/78/30473/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat du
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe
- Verfahrensgang und bekämpfter Bescheid: 1.
- Die Beschwerdeführer zeigten mit einer mit
- Jänner 2014 datierten am
- Februar 2014 bei der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Eingabe die Errichtung des Vereins „L...“ mit Sitz in Wien, S.-gasse unter Vorlage der Statuten an. § 2 und 3 der vorgelegten Vereinsstatuten lauten wie folgt:Paragraph 2 und 3 der vorgelegten Vereinsstatuten lauten wie folgt: „§2 Zweck Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, da - das Grundrecht auf Leben, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und insbesondere das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens jeder Person das Recht einräumen, autonom über den Zeitpunkt und die Art des eigenen Freitodes zu bestimmen; - das würdevolle Sterben einer mündigen Person nur unter Wahrung ihrer uneingeschränkten Autonomie möglich ist; - um eine reifliche Entscheidung treffen zu können und, gegebenenfalls, um einen sicheren, schnellen und schmerzlosen Tod herbeizuführen, ein uneingeschränkter Austausch mit anderen Personen und fachkündige Hilfe benötigt werden; - ein flächendeckendes und hochqualitatives Angebot an palliativmedizinischer Versorgung bzw. Hospizen keinen Ersatz für einen selbstbestimmten Freitod, als frei gewählter Ausweg von einer nicht zumutbaren Lebenssituation, darstellen; - die Suizidversuchsrate zwischen 10 und 20 mal höher ist als die Suizidrate und die Möglichkeit, Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen, einen Beitrag zur Senkung sowohl der Suizidversuchsrate als auch der Suizidrate leistet; - die derzeit geltende undifferenzierte Strafbestimmung zur „Beihilfe zum Selbstmord“ (§78 StGB) primär religiös und daher nicht sachlich begründet ist, eine unangemessene Strafdrohung enthält und in Bezug auf die nicht strafbare Haupthandlung gegen das Prinzip der limitierten Akzessorietät verstößt, seinen Mitgliedern (§4) ein würdiges Leben sowie Sterben zu sichern, einen Beitrag zur Senkung der Anzahl der Suizidversuche zu liefern und für eine evidenzbasierte, ethisch vertretbare und den Grundrechten verpflichtete Sterbehilfe-Gesetzgebung zu kämpfen. §3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)Der Verein verfolgt seinen Zweck (§2) in dem er
- Seinen Mitgliedern beim Verfassen einer Patientenverfügung beratend zur Seite steht, ihnen für die Dauer der Mitgliedschaft eine rechtsgültige Patientenverfügung verschafft und gegebenenfalls für die Durchsetzung dieser kämpft.
- Mündigen Mitgliedern, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, auf ihren expliziten Wunsch beratend bezüglich eines Freitodes zur Seite steht.
- Mündigen Mitgliedern, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, auf ihren expliziten Wunsch alleine oder gemeinsam mit anderen Organisationen im In- und Ausland behilflich ist, ein Sterben in Würde zu ermöglichen.
- Sich über Medien- und Öffentlichkeitsarbeit für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit bzw. für eine entsprechende Gesetzgebung im Sinne der Vereinszwecke einsetzt.
(2)Die erforderlichen materiellen Mittel werden primär aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
- Spenden, Sammlungen und Vermächtnisse
- Sonstige Zuwendungen“ 1.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2014 übermittelte die belangte Behörde ein Statutenexemplar an das Bundesministerium für Justiz mit dem Ersuchen, bekanntzugeben, ob gegen die Bestimmungen der §§ 2 und 3, insbesondere § 3 Abs. 1 Z 3 in Hinblick auf Gesetzwidrigkeit (§ 78 StGB) Bedenken bestünden.1.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2014 übermittelte die belangte Behörde ein Statutenexemplar an das Bundesministerium für Justiz mit dem Ersuchen, bekanntzugeben, ob gegen die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in Hinblick auf Gesetzwidrigkeit (Paragraph 78, StGB) Bedenken bestünden. 1.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2014 forderte die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer auf, die Statuten zu verbessern, da diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden.
§ 4Abs.
1 Vereinsgesetz müsse der Name des Vereins einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und dürfe nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssten ausgeschlossen sein. Im gegenständlichen Fall lasse der von den Beschwerdeführern gewählte Vereinsname keinen eindeutigen Schluss auf den Vereinszweck zu. Es solle daher ein erklärender (deutscher) Zusatz an den Namen angefügt werden. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass von ihrer Seite zu den §§ 2 und 3 der Statuten Bedenken hinsichtlich § 78 StGB bestehen würden. Die Statuten seien daher dem Bundesministerium für Justiz mit dem Ersuchen um diesbezügliche Stellungnahme übermittelt worden. Sollten die Bedenken seitens des Bundesministeriums für Justiz bestätigt werden, werde dies dem Erstbeschwerdeführer unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.1.3. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 forderte die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer auf, die Statuten zu verbessern, da diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden.
Paragraph 4, Absatz eins, Vereinsgesetz müsse der Name des Vereins einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und dürfe nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssten ausgeschlossen sein. Im gegenständlichen Fall lasse der von den Beschwerdeführern gewählte Vereinsname keinen eindeutigen Schluss auf den Vereinszweck zu. Es solle daher ein erklärender (deutscher) Zusatz an den Namen angefügt werden. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass von ihrer Seite zu den Paragraphen 2 und 3 der Statuten Bedenken hinsichtlich Paragraph 78, StGB bestehen würden. Die Statuten seien daher dem Bundesministerium für Justiz mit dem Ersuchen um diesbezügliche Stellungnahme übermittelt worden. Sollten die Bedenken seitens des Bundesministeriums für Justiz bestätigt werden, werde dies dem Erstbeschwerdeführer unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. 1.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2014 übermittelte der Erstbeschwerdeführer verbesserte Statuten, in denen der Vereinsname auf „L... – Verein für selbstbestimmtes Sterben“ geändert wurde, an die belangte Behörde. 1.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2014 übermittelte der Bundesminister für Justiz eine Stellungnahme mit nachstehendem wesentlichen Inhalt an die belangte Behörde: „
- Allgemeine Ausführungen Zuerst ist aufgrund der unterschiedlichen Handhabung der Strafbarkeit und auch Strafverfolgung der Euthanasie oder Beihilfe zum Selbstmord innerhalb der EU bzw. auch global (Belgien, Schweiz, Niederlande) auszuführen, dass die österreichischen Strafgesetze, wie sicher ohnehin bekannt, unabhängig von der Nationalität des Straftäters, auf alle Taten Anwendung finden, die im Inland begangen worden sind (§ 62 StGB).Zuerst ist aufgrund der unterschiedlichen Handhabung der Strafbarkeit und auch Strafverfolgung der Euthanasie oder Beihilfe zum Selbstmord innerhalb der EU bzw. auch global (Belgien, Schweiz, Niederlande) auszuführen, dass die österreichischen Strafgesetze, wie sicher ohnehin bekannt, unabhängig von der Nationalität des Straftäters, auf alle Taten Anwendung finden, die im Inland begangen worden sind (Paragraph 62, StGB). Daneben besteht auch die Möglichkeit Straftaten im Ausland ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes zu verfolgen, wenn diese ein Österreicher gegen einen Österreicher begangen hat und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (siehe dazu § 64 Abs. 1 Z 7 StGB). Die Bestimmung ist sohin auf alle strafbaren Handlungen im Ausland anwendbar, die von einem Österreicher begangen werden und gegen einen anderen Österreicher gerichtet sind. Diese Bestimmung soll verhindern, dass der Schutz der österreichischen Rechtsordnung untergraben wird. Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (§ 67 Abs. 2 StGB).Daneben besteht auch die Möglichkeit Straftaten im Ausland ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes zu verfolgen, wenn diese ein Österreicher gegen einen Österreicher begangen hat und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (siehe dazu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, StGB). Die Bestimmung ist sohin auf alle strafbaren Handlungen im Ausland anwendbar, die von einem Österreicher begangen werden und gegen einen anderen Österreicher gerichtet sind. Diese Bestimmung soll verhindern, dass der Schutz der österreichischen Rechtsordnung untergraben wird. Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (Paragraph 67, Absatz 2, StGB). Zum Themenkomplex Euthanasie und ärztlich bzw. sonstig unterstützter Selbstmord ist auszuführen, dass jegliche vorsätzliche Tötung eines Menschen, ob mit oder ohne dessen Einwilligung, in Österreich unter Strafe steht, falls nicht besondere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zum Entfall der Strafbarkeit führen. Die aktive Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen ist je nach dem Vorsatz des Täters dem allgemeinen Tötungsdelikt des Mordes nach § 75 StGB oder der Tötung auf Verlangen nach § 77 StGB zu unterstellen.Die aktive Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen ist je nach dem Vorsatz des Täters dem allgemeinen Tötungsdelikt des Mordes nach Paragraph 75, StGB oder der Tötung auf Verlangen nach Paragraph 77, StGB zu unterstellen. Die Tötung eines - wenn auch unheilbar kranken - Menschen oder die Beschleunigung des Todeseintritts durch ein aktives Tun ohne oder gar gegen dessen Willen ist grundsätzlich immer als Mord strafbar. Eine Rechtfertigung der Tat ist ausgeschlossen. Soweit eine medizinische Behandlung, etwa die Verabreichung von Medikamenten zur Beseitigung unerträglicher Schmerzen im Endstadium einer Krankheit, zwangsläufig mit einer Lebensverkürzung verbunden ist, wird überwiegend angenommen, dass der behandelnde Arzt gerechtfertigt ist, auch wenn er die Lebensverkürzung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, ja selbst dann, wenn er weiß, dass die Medikamentengabe zur Lebensverkürzung führt. In diesem Fall wird das Rechtsgut des Lebens an sich mit dem gleichwertigen Rechtsgut des Lebens in einem würdevollen Zustand aufgewogen. Dem behandelnden Arzt kommt gegenüber seinem Patienten eine Garantenstellung zu, was bedeutet, dass er durch die Rechtsordnung im Besonderen dazu verpflichtet ist, den Tod des Patienten abzuwenden. Unterlässt er diese Erfolgsabwendungspflicht durch Untätigkeit und ist die Unterlassung einem aktiven Tun gleichwertig, so ist er nach dem im § 2 StGB festgelegten Prinzip der Garantenunterlassungsdelikte so zu bestrafen, als ob er den Erfolg durch aktives Tun herbeigeführt hätte. Wenn also der Arzt eine zur Lebensverlängerung notwendige Behandlung nicht durchführt und der Patient daraufhin stirbt, so verwirklicht er damit grundsätzlich den Straftatbestand des Mordes durch Unterlassen. Jedoch: In bestimmten Fällen, wenn ein medizinischer Eingriff eine lediglich kurzfristige Verlängerung des Lebens in einem Zustand, der mit den allgemeinen Vorstellungen von menschlicher Würde nicht mehr vereinbar ist, bewirken würde, wird die Unterlassung eines solchen Eingriffs gegenüber Herbeiführung des Todes durch aktives Handeln nicht mehr als gleichwertig anzusehen sein, der Arzt bliebe somit straffrei.Dem behandelnden Arzt kommt gegenüber seinem Patienten eine Garantenstellung zu, was bedeutet, dass er durch die Rechtsordnung im Besonderen dazu verpflichtet ist, den Tod des Patienten abzuwenden. Unterlässt er diese Erfolgsabwendungspflicht durch Untätigkeit und ist die Unterlassung einem aktiven Tun gleichwertig, so ist er nach dem im Paragraph 2, StGB festgelegten Prinzip der Garantenunterlassungsdelikte so zu bestrafen, als ob er den Erfolg durch aktives Tun herbeigeführt hätte. Wenn also der Arzt eine zur Lebensverlängerung notwendige Behandlung nicht durchführt und der Patient daraufhin stirbt, so verwirklicht er damit grundsätzlich den Straftatbestand des Mordes durch Unterlassen. Jedoch: In bestimmten Fällen, wenn ein medizinischer Eingriff eine lediglich kurzfristige Verlängerung des Lebens in einem Zustand, der mit den allgemeinen Vorstellungen von menschlicher Würde nicht mehr vereinbar ist, bewirken würde, wird die Unterlassung eines solchen Eingriffs gegenüber Herbeiführung des Todes durch aktives Handeln nicht mehr als gleichwertig anzusehen sein, der Arzt bliebe somit straffrei. Verweigert der ausreichend einsichts- und urteilsfähige Patient seine Zustimmung zu einer lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Behandlung, so ist der Arzt von seiner Garantenstellung entbunden. Das Recht des Patienten, auf eine ärztliche Behandlung zu verzichten und infolge dessen zu sterben, wird von der Rechtsordnung akzeptiert. Eine Heilbehandlung gegen den ausdrücklichen Wunsch des Patienten wäre vielmehr nach § 110 StGB als eigenmächtige Heilbehandlung strafbar. Damit ist die sogenannte „passive Euthanasie“ in Österreich nicht strafbar.Verweigert der ausreichend einsichts- und urteilsfähige Patient seine Zustimmung zu einer lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Behandlung, so ist der Arzt von seiner Garantenstellung entbunden. Das Recht des Patienten, auf eine ärztliche Behandlung zu verzichten und infolge dessen zu sterben, wird von der Rechtsordnung akzeptiert. Eine Heilbehandlung gegen den ausdrücklichen Wunsch des Patienten wäre vielmehr nach Paragraph 110, StGB als eigenmächtige Heilbehandlung strafbar. Damit ist die sogenannte „passive Euthanasie“ in Österreich nicht strafbar. Tötet z.B. der Arzt den Patienten auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen, unterliegt er, wie oben dargestellt, der Strafbarkeit nach dem Tatbestand der Tötung auf Verlangen. An den Wunsch des Tatopfers, getötet zu werden, werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere muss die Vorstellung des Opfers, auf der sein Wunsch, getötet zu werden, beruht, richtig sein. Weiß der Täter, dass das Opfer von unrichtigen Tatsachengrundlagen ausgeht, verwirklicht er den Tatbestand des Mordes. Der Wunsch zu sterben darf auch nicht in einem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit geäußert werden, ebenso ist er unbeachtlich, wenn er in einer momentanen Ausnahmesituation geäußert wird. Minderjährige unter vierzehn Jahren sind grundsätzlich nicht in der Lage, einen wirksamen Wunsch, getötet zu werden, zu äußern, bei Minderjährigen unter achtzehn Jahren ist dies zumindest fraglich. Der Versuch des Selbstmordes ist in Österreich für den Selbstmörder nicht strafbar. Dennoch geht die österreichische Rechtsordnung davon aus, dass das Rechtsgut des eigenen Lebens nicht disponibel ist. Nach § 78 StGB ist demnach strafbar, wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet.Der Versuch des Selbstmordes ist in Österreich für den Selbstmörder nicht strafbar. Dennoch geht die österreichische Rechtsordnung davon aus, dass das Rechtsgut des eigenen Lebens nicht disponibel ist. Nach Paragraph 78, StGB ist demnach strafbar, wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet. Unterstützt der Arzt den Patienten aktiv bei der Umsetzung von dessen Vorhaben, sich selbst zu töten, so ist er wie jedermann wegen Mitwirkung am Selbstmord strafbar. Aufgrund seiner oben skizzierten Garantenstellung ist der Arzt grundsätzlich auch verpflichtet, den Selbstmord eines Patienten zu verhindern. In Einzelfällen, wenn ein aussichtslos schwerst kranker und unter Schmerzen leidender Patient Anstalten trifft, sich selbst zu töten, wird man vom Arzt nicht immer verlangen müssen, dieses Vorhaben zu unterbinden, da die Erfolgsunterlassung dem aktiven Tun nicht gleichzusetzen ist. Derartige Ausnahmesituationen bedürfen jedoch stets einer konkreten Prüfung im Einzelfall, sodass es schwer möglich ist, hier allgemeine Richtlinien festzuschreiben.
- Zu § 78 StGB (siehe dazu auch Moos in WK2 StGB § 78 Rz 1-49)
- Zu Paragraph 78, StGB (siehe dazu auch Moos in WK2 StGB Paragraph 78, Rz 1-49) Wie bereits ausgeführt, ist nach § 78 StGB strafbar, wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet.Wie bereits ausgeführt, ist nach Paragraph 78, StGB strafbar, wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet. Selbstmord im spezifischen Sinne des § 78 StGB liegt begrifflich nur vor, wenn jemand vorsätzlich und freiwillig den Tod an sich selbst unmittelbar verursacht (SSt 21/42). Das ist zum Einen der Fall, wenn er durch aktives Tun unmittelbar Hand an sich legt (SSt 17/13, EvBl 1999/71, Nowakowski, Grundzüge 134, L/St, § 78 Rz 11), zum Anderen, wenn er sich durch aktives Tun oder Unterlassen eine Naturgewalt oder das Verhalten eines anderen zu seiner eigenen Tötung zu nutze macht, dessen Wirkung er letztlich allein entscheidend beherrscht. In beiden Fällen „tut er sich Gewalt an“. § 78 StGB ist erst bei vollendetem Selbstmord vollendet (vgl SSt 18/46 = EvBl 1938/280, EvBl 1965/434, 1972/328 = RZ 1972, 204).Selbstmord im spezifischen Sinne des Paragraph 78, StGB liegt begrifflich nur vor, wenn jemand vorsätzlich und freiwillig den Tod an sich selbst unmittelbar verursacht (SSt 21/42). Das ist zum Einen der Fall, wenn er durch aktives Tun unmittelbar Hand an sich legt (SSt 17/13, EvBl 1999/71, Nowakowski, Grundzüge 134, L/St, Paragraph 78, Rz 11), zum Anderen, wenn er sich durch aktives Tun oder Unterlassen eine Naturgewalt oder das Verhalten eines anderen zu seiner eigenen Tötung zu nutze macht, dessen Wirkung er letztlich allein entscheidend beherrscht. In beiden Fällen „tut er sich Gewalt an“. Paragraph 78, StGB ist erst bei vollendetem Selbstmord vollendet vergleiche SSt 18/46 = EvBl 1938/280, EvBl 1965/434, 1972/328 = RZ 1972, 204). Der Charakter als Erfolgsdelikt hat zum Einem zur Folge, dass die Hilfeleistung auch durch Unterlassen
§ 2St
GB möglich ist, und zum Anderen, dass die Mitwirkung am Selbstmord lediglich als Versuch bestraft wird, wenn der Selbstmord im Versuch stecken geblieben ist, auch wenn die Mitwirkungshandlung in sich selbst vollendet ist. Eine andere Frage ist, ob auch Versuch des § 78 StGB anzunehmen ist, wenn es nicht zum Versuch des Selbstmords gekommen ist.Der Charakter als Erfolgsdelikt hat zum Einem zur Folge, dass die Hilfeleistung auch durch Unterlassen
Paragraph 2, StGB möglich ist, und zum Anderen, dass die Mitwirkung am Selbstmord lediglich als Versuch bestraft wird, wenn der Selbstmord im Versuch stecken geblieben ist, auch wenn die Mitwirkungshandlung in sich selbst vollendet ist. Eine andere Frage ist, ob auch Versuch des Paragraph 78, StGB anzunehmen ist, wenn es nicht zum Versuch des Selbstmords gekommen ist. Anzuführen ist dazu, dass nach hA der Versuch der Verleitung zum Selbstmord (
- Alt des § 78) strafbar ist, weil nach § 15 Abs. 2 StGB der Versuch der Bestimmungstäterschaft ebenso strafbar ist wie jener der unmittelbaren Tatausführung. Dagegen ist der Versuch der Hilfeleistung nach hA zum Selbstmord (
- Alt des § 78) straflos, weil nach § 15 Abs. 2 StGB der Versuch der Beitragstäterschaft straflos ist. (Kienapfel BT I § 78 Rz 24, L/St § 78 Rz 6 a, F/F7 § 78 Rz 2, S. Seiler, JBI 2001, 404; aM Lewisch BT I 12). (siehe dazu auch Moos in WK2 StGB § 78 Rz 15)Anzuführen ist dazu, dass nach hA der Versuch der Verleitung zum Selbstmord (
- Alt des Paragraph 78,) strafbar ist, weil nach Paragraph 15, Absatz 2, StGB der Versuch der Bestimmungstäterschaft ebenso strafbar ist wie jener der unmittelbaren Tatausführung. Dagegen ist der Versuch der Hilfeleistung nach hA zum Selbstmord (
- Alt des Paragraph 78,) straflos, weil nach Paragraph 15, Absatz 2, StGB der Versuch der Beitragstäterschaft straflos ist. (Kienapfel BT römisch eins Paragraph 78, Rz 24, L/St Paragraph 78, Rz 6 a, F/F7 Paragraph 78, Rz 2, S. Seiler, JBI 2001, 404; aM Lewisch BT römisch eins 12). (siehe dazu auch Moos in WK2 StGB Paragraph 78, Rz 15) Die Tathandlungen des § 78 StGB sind Verleiten oder Hilfeleisten. Beide führen nicht unmittelbar zum Tode, sondern sie sind der ausschlaggebenden unmittelbaren Tötungshandlung des Sterbewilligen vorgelagert.Die Tathandlungen des Paragraph 78, StGB sind Verleiten oder Hilfeleisten. Beide führen nicht unmittelbar zum Tode, sondern sie sind der ausschlaggebenden unmittelbaren Tötungshandlung des Sterbewilligen vorgelagert. Verleiten bedeutet nicht nur, dass der Täter für das Verhalten des anderen kausal sein muss (Veranlassen), sondern nötig ist, wie bei § 77 StGB, die psychische Beeinflussung des anderen (subjektive Verknüpfung), die den Tatentschluss (analog zum Vorsatz) in ihm weckt, z.B. durch Überreden oder Überspielen der Todesfurcht durch Vorschlag eines probaten Tötungsmittels (zur mitunter schwierigen Abgrenzung zum Verlangen des Opfers vgl. Moos in WK2 StGB § 77 Rz 18).Verleiten bedeutet nicht nur, dass der Täter für das Verhalten des anderen kausal sein muss (Veranlassen), sondern nötig ist, wie bei Paragraph 77, StGB, die psychische Beeinflussung des anderen (subjektive Verknüpfung), die den Tatentschluss (analog zum Vorsatz) in ihm weckt, z.B. durch Überreden oder Überspielen der Todesfurcht durch Vorschlag eines probaten Tötungsmittels (zur mitunter schwierigen Abgrenzung zum Verlangen des Opfers vergleiche Moos in WK2 StGB Paragraph 77, Rz 18). Hilfeleisten bedeutet dasselbe wie in § 12,
- Fall StGB der sonstige Tatbeitrag. Darunter fällt jedes sozial inadäquate Mittel, das für den Erfolg kausal ist oder auf die Art und Weise der Tatausführung fördernd einwirkt und nicht von den beiden ersten Fällen des § 12 StGB erfasst wird. Das Hilfeleisten setzt voraus, dass die innere Bereitschaft des anderen vorhanden ist, sich selbst zu töten, sonst kann es sich um ein Verleiten handeln. Die innere psychische Verbindung zwischen Täter und Opfer muss aber nicht iS eines kollusiven Zusammenwirkens gegeben sein. Die Hilfeleistung kann sowohl durch physische als auch psychische Förderung geschehen, wie zB durch Bereitsteilung der Wohnung oder des Gifts bzw. der Tatwaffe (auch nur durch vorsätzliches Bereitlegen, damit sich der andere bedienen kann) oder durch Ratschläge, Bestärkung des schon vorhandenen Tatentschlusses usw (vgl. EvBl 1972/328 = RZ 1972, 204, Mayerhofer StGB5 § 78 E 1). Der maßgebliche Willensimpuls zur Unterstützung kann auch vom Sterbewilligen ausgehen, es kann also von dessen Seite ein „Verlangen“ nach Sterbehilfe vorliegen.Hilfeleisten bedeutet dasselbe wie in Paragraph 12, 3, Fall StGB der sonstige Tatbeitrag. Darunter fällt jedes sozial inadäquate Mittel, das für den Erfolg kausal ist oder auf die Art und Weise der Tatausführung fördernd einwirkt und nicht von den beiden ersten Fällen des Paragraph 12, StGB erfasst wird. Das Hilfeleisten setzt voraus, dass die innere Bereitschaft des anderen vorhanden ist, sich selbst zu töten, sonst kann es sich um ein Verleiten handeln. Die innere psychische Verbindung zwischen Täter und Opfer muss aber nicht iS eines kollusiven Zusammenwirkens gegeben sein. Die Hilfeleistung kann sowohl durch physische als auch psychische Förderung geschehen, wie zB durch Bereitsteilung der Wohnung oder des Gifts bzw. der Tatwaffe (auch nur durch vorsätzliches Bereitlegen, damit sich der andere bedienen kann) oder durch Ratschläge, Bestärkung des schon vorhandenen Tatentschlusses usw vergleiche EvBl 1972/328 = RZ 1972, 204, Mayerhofer StGB5 Paragraph 78, E 1). Der maßgebliche Willensimpuls zur Unterstützung kann auch vom Sterbewilligen ausgehen, es kann also von dessen Seite ein „Verlangen“ nach Sterbehilfe vorliegen. Innere Tatseite: § 78 StGB verlangt den Vorsatz (§ 7 Abs. 1, § 5 StGB), an der Vollendung des Selbstmords mitzuwirken. Zum Verleiten und Hilfeleisten ist die Vorstellung und der Wille nötig, dass der andere sich mit freiem Willen tötet. Zum Verleiten gehört die vorsätzliche Hervorrufung dieses Willens. Je nach den konkreten Umständen kann es am ernstlich gemeinten Willen oder auch schon an der objektiven Sozialinadäquanz des Verhaltens fehlen.Innere Tatseite: Paragraph 78, StGB verlangt den Vorsatz (Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 5, StGB), an der Vollendung des Selbstmords mitzuwirken. Zum Verleiten und Hilfeleisten ist die Vorstellung und der Wille nötig, dass der andere sich mit freiem Willen tötet. Zum Verleiten gehört die vorsätzliche Hervorrufung dieses Willens. Je nach den konkreten Umständen kann es am ernstlich gemeinten Willen oder auch schon an der objektiven Sozialinadäquanz des Verhaltens fehlen.
- Zu § 2 und § 3 der Statuten des Vereins L...
- Zu Paragraph 2 und Paragraph 3, der Statuten des Vereins L... § 2 ZweckParagraph 2, Zweck Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, da - das Grundrecht auf Leben, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und insbesondere das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens jeder Person das Recht einräumen, autonom über den Zeitpunkt und die Art des eigenen Freitods zu bestimmen; - das würdevolle Sterben einer mündigen Person nur unter Wahrung ihrer uneingeschränkten Autonomie möglich ist; - um eine reifliche Entscheidung treffen zu können und, gegebenenfalls, um einen sicheren, schnellen und schmerzlosen Tod herbeizuführen, ein uneingeschränkter Austausch mit anderen Personen und fachkundige Hilfe benötigt werden; - ein flächendeckendes und hochqualitatives Angebot an palliativmedizinischer Versorgung bzw. Hospizen keinen Ersatz für einen selbstbestimmten Freitod, als frei gewählter Ausweg von einer nicht zumutbaren Lebenssituation darstellen; - die Suizidversuchsrate zwischen 10 und 20 mal höher ist als die Suizidrate und die Möglichkeit, Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen, einen Beitrag zur Senkung sowohl der Suizidversuchsrate als auch der Suizidrate leistet; - die derzeit geltende undifferenzierte Strafbestimmung zur „Beihilfe zum Selbstmord" (§78 StGB) primär religiös und daher nicht sachlich begründet ist, eine unangemessene Strafdrohung enthält und in Bezug auf die nicht strafbare Haupthandlung gegen das Prinzip der limitierten Akzessorietät verstößt, - seinen Mitgliedern (§ 4) ein würdiges Leben sowie Sterben zu sichern, einen Beitrag zur Senkung der Anzahl der Suizidversuche liefern und für evidenzbasierte, ethisch vertretbare und den Grundrechten verpflichtete Sterbehilfe- Gesetzgebung zu kämpfen. - seinen Mitgliedern (Paragraph 4,) ein würdiges Leben sowie Sterben zu sichern, einen Beitrag zur Senkung der Anzahl der Suizidversuche liefern und für evidenzbasierte, ethisch vertretbare und den Grundrechten verpflichtete Sterbehilfe- Gesetzgebung zu kämpfen. § 3 Mittel zur Erreichung des VereinszwecksParagraph 3, Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)Der Verein verfolgt seinen Zweck (§ 2) in dem er
(1)Der Verein verfolgt seinen Zweck (Paragraph 2,) in dem er
- Seinen Mitgliedern beim Verfassen einer Patientenverfügung beratend zur Seite steht, ihnen für die Dauer der Mitgliedschaft eine rechtsgültige Patientenverfügung verschafft und gegebenenfalls für die Durchsetzung dieser kämpft.
- Mündigen Mitgliedern, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, auf ihren Wunsch beratend bezüglich eines Freitods zur Seite steht
- Mündigen Mitgliedern, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, auf ihren expliziten Wunsch alleine oder gemeinsam mit anderen Organisationen im In- und Ausland behilflich ist, ein Sterben in Würde zu ermöglichen.
- Sich über Medien- und Öffentlichkeitsarbeit für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit bzw. für eine entsprechende Gesetzgebung im Sinne der Vereinszwecke einsetzt.
(2)Die erforderlichen materiellen Mittel werden primär aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmen
- Spenden, Sammlungen und Vermächtnisse
- Sonstigen Zuwendungen Ausgehend von den in Pkt. 1 und 2 getroffenen Ausführungen scheint nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz insbesondere § 3 Abs. 1 Z 2 aber auch § 3 Abs. 1 Z 3 der Statuten in Bezug auf § 78 StGB bedenklich.Ausgehend von den in Pkt. 1 und 2 getroffenen Ausführungen scheint nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, aber auch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Statuten in Bezug auf Paragraph 78, StGB bedenklich. Die darin beschriebenen Handlungen könnten, unter den bereits in Pkt.2 angeführten Umständen, strafbar im Sinne des § 78 StGB sein.Die darin beschriebenen Handlungen könnten, unter den bereits in Pkt.2 angeführten Umständen, strafbar im Sinne des Paragraph 78, StGB sein. § 3 Abs. 1 Z 3 führt zwar lediglich an, dass der Verein seinen Mitgliedern: „ [...] ein Sterben in Würde [...]“ ermöglichen will, doch scheint angesichts des Zusammenspiels der § 2 und § 3 der Statuten, die Intention des Vereins sehr wohl gegeben, Handlungen zu setzen, die allenfalls den Tatbestand des § 78 StGB erfüllen könnten. Dies auch unter der Prämisse, dass der in § 2 angeführte Vereinszweck („seinen Mitgliedern (§ 4) ein würdiges Leben sowie Sterben zu sichern“) durchwegs „neutral“ formuliert ist.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, führt zwar lediglich an, dass der Verein seinen Mitgliedern: „ [...] ein Sterben in Würde [...]“ ermöglichen will, doch scheint angesichts des Zusammenspiels der Paragraph 2 und Paragraph 3, der Statuten, die Intention des Vereins sehr wohl gegeben, Handlungen zu setzen, die allenfalls den Tatbestand des Paragraph 78, StGB erfüllen könnten. Dies auch unter der Prämisse, dass der in Paragraph 2, angeführte Vereinszweck („seinen Mitgliedern (Paragraph 4,) ein würdiges Leben sowie Sterben zu sichern“) durchwegs „neutral“ formuliert ist. Auszuführen ist dazu jedoch nochmals, dass eine Strafbarkeit, lediglich unter den in Pkt. 2 angeführten und jeweils im Einzelfall zu prüfenden Umständen eintritt und daher eine allgemeingültige Beurteilung der Statuten, aufgrund deren allgemeiner Formulierung, derzeit nur schwer möglich scheint, da auch nicht klar ist mit welchen Mitteln exakt der Verein die Umsetzung seiner Ziele plant. Etwaige Handlungen könnten beispielsweise auch sozial adäquat sein.“ 1.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2014 forderte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz den Erstbeschwerdeführer auf, die Statuten zu verbessern, da diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden.
der Stellungnahme des Bundesministers würden die §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 Abs. 1 Z 3 der vorgelegten Statuten in Bezug auf § 78 StGB bedenklich erscheinen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die beiden genannten Bestimmungen gegen § 78 StGB verstoßen und somit (straf)gesetzwidrig seien. Näheres sei der Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz vom
- Februar 2014 zu entnehmen. Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführern die Möglichkeit ein, bis spätestens
- Februar 2014 ein vollständiges, verbessertes Statutenexemplar nachzureichen, andernfalls die belangte Behörde die Gründung des Vereins nicht gestatten müsste.1.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2014 forderte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz den Erstbeschwerdeführer auf, die Statuten zu verbessern, da diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würden.
der Stellungnahme des Bundesministers würden die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Absatz eins, Ziffer 3, der vorgelegten Statuten in Bezug auf Paragraph 78, StGB bedenklich erscheinen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass die beiden genannten Bestimmungen gegen Paragraph 78, StGB verstoßen und somit (straf)gesetzwidrig seien. Näheres sei der Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz vom
- Februar 2014 zu entnehmen. Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführern die Möglichkeit ein, bis spätestens
- Februar 2014 ein vollständiges, verbessertes Statutenexemplar nachzureichen, andernfalls die belangte Behörde die Gründung des Vereins nicht gestatten müsste. 1.
- Die Beschwerdeführer legten in weiterer Folge keine verbesserten Statuten vor. 1.
- Die belangte Behörde erließ am
- März 2014 den gegenständlichen Bescheid zur GZ: XV-11.698 mit nachstehenden Inhalt: „Spruch Die Gründung des Vereins „L... - Verein für selbstbestimmtes Sterben“ mit dem Sitz in Wien, dessen Errichtung am 05.02.2014 der Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins- , Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, angezeigt wurde, wird
§ 12(1) Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 (im Folgenden kurz: Ver
G) iVm Art. 11
(2)der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958 (im Folgenden kurz: EMRK), in der derzeit geltenden Fassung nicht gestattet.Die Gründung des Vereins „L... - Verein für selbstbestimmtes Sterben“ mit dem Sitz in Wien, dessen Errichtung am 05.02.2014 der Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins- , Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, angezeigt wurde, wird
Paragraph 12,
(1)Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, (im Folgenden kurz: VerG) in Verbindung mit Artikel 11,
(2)der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, (im Folgenden kurz: EMRK), in der derzeit geltenden Fassung nicht gestattet. Begründung
§ 12(1) Ver
G hat die Vereinsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11
(2)EMRK mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereines nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
Paragraph 12,
(1)VerG hat die Vereinsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11,
(2)EMRK mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereines nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Die bereits gewählten organschaftlichen Vertreter H. O. (Obmann) und E. R. (Schriftführer/Kassier) zeigten der Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 30.01.2014 die Errichtung des Vereins „L...“ unter Beilage eines Statutenexemplars an.
§ 2
(Zweck) dieser Statuten bezweckt der Verein...seinen Mitgliedern ein würdiges Leben sowie Sterben zu sichern, einen Beitrag zur Senkung der Anzahl der Suizidversuche zu liefern und für eine evidenzbasierte, ethisch vertretbare und den Grundrechten verpflichtende Sterbehilfe-Gesetzgebung zu kämpfen.
§ 3
(Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks) der Statuten verfolgt der Verein seinen Zweck, indem er unter anderem mündigen Mitgliedern, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, auf ihren explizierten Wunsch beratend bezüglich eines Freitodes zur Seite steht (§ 3 Abs. 1 Z. 2 der Statuten) oder mündigen Mitgliedern, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, auf ihren explizierten Wunsch alleine oder gemeinsam mit anderen Organisationen im In- und Ausland behilflich ist, ein Sterben in Würde zu ermöglichen (§ 3 Abs. 1 Z. 3 der Statuten).
Paragraph 2, (Zweck) dieser Statuten bezweckt der Verein...seinen Mitgliedern ein würdiges Leben sowie Sterben zu sichern, einen Beitrag zur Senkung der Anzahl der Suizidversuche zu liefern und für eine evidenzbasierte, ethisch vertretbare und den Grundrechten verpflichtende Sterbehilfe-Gesetzgebung zu kämpfen.
Paragraph 3, (Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks) der Statuten verfolgt der Verein seinen Zweck, indem er unter anderem mündigen Mitgliedern, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, auf ihren explizierten Wunsch beratend bezüglich eines Freitodes zur Seite steht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Statuten) oder mündigen Mitgliedern, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, auf ihren explizierten Wunsch alleine oder gemeinsam mit anderen Organisationen im In- und Ausland behilflich ist, ein Sterben in Würde zu ermöglichen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Statuten). Herrn O. wurde mit E-Mail vom 07.02.2014 zur Kenntnis gebracht, dass der Vereinsname „L...“ nicht den Anforderungen des Vereinsgesetzes entspreche. Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich der §§ 2 und 3 der Statuten Bedenken wegen Verstoß gegen § 78 StGB („Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“) bestehen. Diesbezüglich werde noch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) eingeholt und werde ihm diese unverzüglich nach deren Einlangen zur Kenntnis gebracht.Herrn O. wurde mit E-Mail vom 07.02.2014 zur Kenntnis gebracht, dass der Vereinsname „L...“ nicht den Anforderungen des Vereinsgesetzes entspreche. Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich der Paragraphen 2 und 3 der Statuten Bedenken wegen Verstoß gegen Paragraph 78, StGB („Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“) bestehen. Diesbezüglich werde noch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) eingeholt und werde ihm diese unverzüglich nach deren Einlangen zur Kenntnis gebracht. Mit E-Mail vom 10.02.2014 übermittelte Herr O. geänderte Statuten. Der neue Name lautete nun „L... - Verein für selbstbestimmtes Sterben“. Mit E-Mail vom 11.02.2014 wurde ihm seitens der Vereinsbehörde mitgeteilt, dass der Vereinsname nun den Anforderungen des Vereinsgesetzes entspreche. Am 21.02.2014 langte bei der Vereinsbehörde die Stellungnahme des BMJ zu den Statuten ein.
dieser Stellungnahme scheint nach Ansicht des BMJ insbesondere § 3 Abs. 1 Z. 2, aber auch § 3 Abs. 1 Z. 3 der Statuten in Bezug auf § 78 StGB bedenklich. Angesichts des Zusammenspiels der §§ 2 und 3 der Statuten scheint die Intention des Vereins sehr wohl gegeben, Handlungen zu setzen, die allenfalls den Tatbestand des § 78 StGB erfüllen könnten.Am 21.02.2014 langte bei der Vereinsbehörde die Stellungnahme des BMJ zu den Statuten ein.
dieser Stellungnahme scheint nach Ansicht des BMJ insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, aber auch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Statuten in Bezug auf Paragraph 78, StGB bedenklich. Angesichts des Zusammenspiels der Paragraphen 2 und 3 der Statuten scheint die Intention des Vereins sehr wohl gegeben, Handlungen zu setzen, die allenfalls den Tatbestand des Paragraph 78, StGB erfüllen könnten. Diese Stellungnahme, welcher sich die Vereinsbehörde vollinhaltlich anschließt, wurde Herrn O. am 21.02.2014 per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass die §§ 3 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 der Statuten gegen § 78 StGB verstoßen und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, ein verbessertes Statutenexemplar bis spätestens 26.02.2014 nachzureichen. Diese Möglichkeit wurde von ihm jedoch nicht wahrgenommen. Bis 03.03.2014 langten keine verbesserten Statuten bei der Vereinsbehörde ein.Diese Stellungnahme, welcher sich die Vereinsbehörde vollinhaltlich anschließt, wurde Herrn O. am 21.02.2014 per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, der Statuten gegen Paragraph 78, StGB verstoßen und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, ein verbessertes Statutenexemplar bis spätestens 26.02.2014 nachzureichen. Diese Möglichkeit wurde von ihm jedoch nicht wahrgenommen. Bis 03.03.2014 langten keine verbesserten Statuten bei der Vereinsbehörde ein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, da der Verein seinem Zweck nach gesetzwidrig wäre. Die Nichtgestattung der Vereinsgründung war auch in Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 EMRK zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig.“Die Nichtgestattung der Vereinsgründung war auch in Hinblick auf Artikel 11, Absatz 2, EMRK zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig.“
- Beschwerde und Beschwerdeverfahren 2.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit nachstehendem Inhalt: „Gegen den oben angeführten Bescheid wird innerhalb offener Frist BESCHWERDE eingebracht und wie folgt begründet: Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Gründung des Vereins „L... - Verein für selbstbestimmtes Sterben" mit Verweis auf §12 Abs. 1 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 (VerG) iVm Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. 210/1958 (EMRK) nicht gestattet.Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Gründung des Vereins „L... - Verein für selbstbestimmtes Sterben" mit Verweis auf §12 Absatz eins, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, (VerG) in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt 210 aus 1958, (EMRK) nicht gestattet. In ihrer Begründung gibt die Behörde im Wesentlichen an, dass sich von §§2 und 3 der Vereinsstatuten die Intention des Vereins ableiten lasst, Handlungen zu setzen, die den Tatbestand §78 des Strafgesetzbuches BGBl. Nr. 60/1974 (StGB) erfüllen könnten. Demzufolge waren die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK angeblich erfüllt, womit eine Nichtgestattung der Vereinsaktivität per Bescheid gem. §12 Abs. 1 VerG zu erfolgen hat.In ihrer Begründung gibt die Behörde im Wesentlichen an, dass sich von §§2 und 3 der Vereinsstatuten die Intention des Vereins ableiten lasst, Handlungen zu setzen, die den Tatbestand §78 des Strafgesetzbuches Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, (StGB) erfüllen könnten. Demzufolge waren die Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, EMRK angeblich erfüllt, womit eine Nichtgestattung der Vereinsaktivität per Bescheid gem. §12 Absatz eins, VerG zu erfolgen hat. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Art. 11 Abs. 1 EMRK räumt allen Menschen das Grundrecht ein, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Explizit und erschöpfend nennt Art. 11 Abs. 2 EMRK die Wahrung der nationalen und öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, den Schutz der Gesundheit und der Moral sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, legitimer Ziele einer möglichen Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit.Artikel 11, Absatz eins, EMRK räumt allen Menschen das Grundrecht ein, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Explizit und erschöpfend nennt Artikel 11, Absatz 2, EMRK die Wahrung der nationalen und öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, den Schutz der Gesundheit und der Moral sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, legitimer Ziele einer möglichen Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit. Ungeachtet des Verbotes der „Mitwirkung am Selbstmord“ gem. §78 StGB sei grundsätzlich festzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung kein Suizidverbot kennt. Vielmehr sei, mit Anlehnung an Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) von einem Recht auf Suizid, soweit dieser selbstbestimmt und aus freien Stücken erfolgt, auszugehen. Dafür spricht nicht nur die Straflosigkeit des Suizids in Österreich sondern auch die Rechtsprechung des EGMR. Darüber hinaus lässt sich von dem EGMR-Urteil Gross gegen die Schweiz (67810/10) gar ein Recht auf Suizidbeihilfe ableiten.Ungeachtet des Verbotes der „Mitwirkung am Selbstmord“ gem. §78 StGB sei grundsätzlich festzuhalten, dass die österreichische Rechtsordnung kein Suizidverbot kennt. Vielmehr sei, mit Anlehnung an Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) von einem Recht auf Suizid, soweit dieser selbstbestimmt und aus freien Stücken erfolgt, auszugehen. Dafür spricht nicht nur die Straflosigkeit des Suizids in Österreich sondern auch die Rechtsprechung des EGMR. Darüber hinaus lässt sich von dem EGMR-Urteil Gross gegen die Schweiz (67810/10) gar ein Recht auf Suizidbeihilfe ableiten. Gem. §78 StGB sei jeder, der einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Diese Strafbestimmung gilt selbstverständlich auch für Handlungen, die im Rahmen der Tätigkeit eines Vereins stattfinden. Weder §78 StGB noch die behördliche Nichtgestattung der Vereinsaktivität können jedoch mit der Verfolgung eines legitimen Ziels im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt werden. Ein generelles Verbot der Suizidbeihilfe lässt sich mit einem Schutz der nationalen bzw. öffentlichen Sicherheit keineswegs in Verbindung bringen; ebensowenig ist es dazu geeignet, einen Beitrag zur Ordnung und Verbrechensverhütung zu leisten. Da der Verein laut Statuten seine Aktivität ausschließlich auf Personen richten würde, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, könnte die Vereinsaktivität auch gar nicht gegen den Schutz der Gesundheit gerichtet sein. Vielmehr sind sowohl die bestehende Strafbestimmung als auch die Nichtgestattung der Vereinsaktivität dazu geeignet, hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit einen kontraproduktiven Beitrag zu leisten: Menschen, die sich aufgrund einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit einem unzumutbaren Leben konfrontiert sehen, werden nämlich gezwungen, inhumane Suizidmethoden mit ungewissem Ausgang heranzuziehen, um einen selbstbestimmten Tod herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die empirisch beobachtbare Relation zwischen der Suizidrate und der Suizidversuchsrate zwischen 1:20 und 1:50 bewegt und dass Personen, die einen gescheiterten Suizidversuch überlebt haben, oft den Rest ihres Lebens mit schweren Behinderungen und qualvollen Schmerzen verbringen müssen. Auch hinsichtlich des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer sind weder die Strafbestimmung noch die Nichtgestattung der Vereinsgründung relevant, da der Suizid, per Definition, ausschließlich den Suizidalen betrifft und dieser, in Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen), im Rahmen eines assistierten Suizids stets die den Tod herbeiführende Handlung eigenhändig setzt ohne dabei andere Personen zu gefährden.Gem. §78 StGB sei jeder, der einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Diese Strafbestimmung gilt selbstverständlich auch für Handlungen, die im Rahmen der Tätigkeit eines Vereins stattfinden. Weder §78 StGB noch die behördliche Nichtgestattung der Vereinsaktivität können jedoch mit der Verfolgung eines legitimen Ziels im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt werden. Ein generelles Verbot der Suizidbeihilfe lässt sich mit einem Schutz der nationalen bzw. öffentlichen Sicherheit keineswegs in Verbindung bringen; ebensowenig ist es dazu geeignet, einen Beitrag zur Ordnung und Verbrechensverhütung zu leisten. Da der Verein laut Statuten seine Aktivität ausschließlich auf Personen richten würde, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, könnte die Vereinsaktivität auch gar nicht gegen den Schutz der Gesundheit gerichtet sein. Vielmehr sind sowohl die bestehende Strafbestimmung als auch die Nichtgestattung der Vereinsaktivität dazu geeignet, hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit einen kontraproduktiven Beitrag zu leisten: Menschen, die sich aufgrund einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit einem unzumutbaren Leben konfrontiert sehen, werden nämlich gezwungen, inhumane Suizidmethoden mit ungewissem Ausgang heranzuziehen, um einen selbstbestimmten Tod herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die empirisch beobachtbare Relation zwischen der Suizidrate und der Suizidversuchsrate zwischen 1:20 und 1:50 bewegt und dass Personen, die einen gescheiterten Suizidversuch überlebt haben, oft den Rest ihres Lebens mit schweren Behinderungen und qualvollen Schmerzen verbringen müssen. Auch hinsichtlich des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer sind weder die Strafbestimmung noch die Nichtgestattung der Vereinsgründung relevant, da der Suizid, per Definition, ausschließlich den Suizidalen betrifft und dieser, in Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen), im Rahmen eines assistierten Suizids stets die den Tod herbeiführende Handlung eigenhändig setzt ohne dabei andere Personen zu gefährden. Das einzige unter Art. 11 Abs. 2 EMRK genannte Ziel, das ein Suizidbeihilfeverbot - ob als Strafbestimmung oder infolge einer behördlichen Nichtgestattung einer entsprechenden Personenvereinigung - augenscheinlich legitimieren würde, betrifft den Schutz der Moral. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Schutz eines ohnehin nichtobjektivierbaren ethisch-moralischen Grundsatzes eine schwerwiegende Einschränkung des Rechts auf Vereinsbildung rechtfertigt. Vor dem Hintergrund der Nichtstrafbarkeit der Haupttat, nämlich des Suizids, ist solch eine Rechtfertigung zu verneinen. Sehr problematisch wäre zudem die sehr restriktive Rechtsprechung des EGMR, die den Schutz der Moral - falls überhaupt - am ehesten in Verbindung mit Jugendschutzüberlegungen als legitimes Ziel einer grundrechtseinschränkenden Gesetzgebung betrachtet.Das einzige unter Artikel 11, Absatz 2, EMRK genannte Ziel, das ein Suizidbeihilfeverbot - ob als Strafbestimmung oder infolge einer behördlichen Nichtgestattung einer entsprechenden Personenvereinigung - augenscheinlich legitimieren würde, betrifft den Schutz der Moral. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Schutz eines ohnehin nichtobjektivierbaren ethisch-moralischen Grundsatzes eine schwerwiegende Einschränkung des Rechts auf Vereinsbildung rechtfertigt. Vor dem Hintergrund der Nichtstrafbarkeit der Haupttat, nämlich des Suizids, ist solch eine Rechtfertigung zu verneinen. Sehr problematisch wäre zudem die sehr restriktive Rechtsprechung des EGMR, die den Schutz der Moral - falls überhaupt - am ehesten in Verbindung mit Jugendschutzüberlegungen als legitimes Ziel einer grundrechtseinschränkenden Gesetzgebung betrachtet. In diesem Zusammenhang soll der Hinweis darauf auch nicht fehlen, dass nicht nur das Recht auf Suizid sondern gar die Legalisierung der Suizid-Beihilfe von der österreichischen Bevölkerung mehrheitlich bejaht wird. Eine kategorische Ablehnung der Suizidbeihilfe (und somit, implizit, auch des Suizids selbst), wie in §78 StGB und infolge in der behördlichen Nichtgestattung der Vereinsaktivität verkörpert, kann keineswegs mit konsensfähigen moralischen Vorstellungen begründet werden: sie entspricht fast ausschließlich religiösen Vorstellungen, die wiederum keine sachliche Grundlage für einen Eingriff in die Grundrechte darstellen. Die persönliche Einstellung gegenüber dem mehr oder weniger selbstbestimmten Tod ist mit religiösen (bzw. nichtreligiösen) Vorstellungen eng verbunden. Vor diesem Hintergrund stellen die Strafbestimmung §78 StGB sowie die behördliche Nichtgestattung der Vereinsaktivität aufgrund ihrer Undifferenziertheit vielmehr eine Verletzung der Glaubensfreiheit und somit einen Verstoß gegen Art 9 EMRK dar.In diesem Zusammenhang soll der Hinweis darauf auch nicht fehlen, dass nicht nur das Recht auf Suizid sondern gar die Legalisierung der Suizid-Beihilfe von der österreichischen Bevölkerung mehrheitlich bejaht wird. Eine kategorische Ablehnung der Suizidbeihilfe (und somit, implizit, auch des Suizids selbst), wie in §78 StGB und infolge in der behördlichen Nichtgestattung der Vereinsaktivität verkörpert, kann keineswegs mit konsensfähigen moralischen Vorstellungen begründet werden: sie entspricht fast ausschließlich religiösen Vorstellungen, die wiederum keine sachliche Grundlage für einen Eingriff in die Grundrechte darstellen. Die persönliche Einstellung gegenüber dem mehr oder weniger selbstbestimmten Tod ist mit religiösen (bzw. nichtreligiösen) Vorstellungen eng verbunden. Vor diesem Hintergrund stellen die Strafbestimmung §78 StGB sowie die behördliche Nichtgestattung der Vereinsaktivität aufgrund ihrer Undifferenziertheit vielmehr eine Verletzung der Glaubensfreiheit und somit einen Verstoß gegen Artikel 9, EMRK dar. Da weder §78 StGB noch die behördliche Nichtgestattung der Vereinsaktivität - die sowohl einzeln als auch in Summe eine spürbare Einschränkung der Grundrechte gem. Art. 8 und 11 EMRK mit sich bringen - ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK verfolgen, erübrigt sich die Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit. Diese wäre allerdings aufgrund der apodiktischen Formulierung des §78 StGB, die keine Berücksichtigung von Einzelumständen zulässt, ohnehin zu verneinen.Da weder §78 StGB noch die behördliche Nichtgestattung der Vereinsaktivität - die sowohl einzeln als auch in Summe eine spürbare Einschränkung der Grundrechte gem. Artikel 8 und 11 EMRK mit sich bringen - ein legitimes Ziel im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, EMRK verfolgen, erübrigt sich die Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit. Diese wäre allerdings aufgrund der apodiktischen Formulierung des §78 StGB, die keine Berücksichtigung von Einzelumständen zulässt, ohnehin zu verneinen. Abschließend soll noch kurz auf den letzten Satz der Begründung eingegangen werden, wonach die Nichtgestattung der Vereinsgründung auch aus Gründen der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig war. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen muss festgehalten werden, dass in zahlreichen Vertragsländern der EMRK die Suizidbeihilfe keinen Straftatbestand darstellt. In keinem dieser Länder konnten jedoch eine mit dem assistierten Suizid zusammenhängende Störung der öffentlichen Ordnung oder eine nachhaltige Verletzung der Rechte und Freiheiten anderer festgestellt werden. Für eine grundsätzlich abweichende Einschätzung der Lage in Österreich, wie implizit von der Behörde vorgenommen, liegen keine stichhaltigen Argumente vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass aufgrund der Nichtgestattung der Vereinsaktivität bzw. der Beibehaltung des verfassungsrechtlich bedenklichen §78 StGB Menschen, die sich aufgrund einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit einem unzumutbaren Leben konfrontiert sehen und sich zu einem selbstbestimmten Tod entscheiden, sich nach wie vor gezwungen sehen werden, ihr Leben unter Gefährdung anderer selbstbestimmt zu beenden. Wie keiner anderen Behörde in Österreich wird der Landespolizei Wien bekannt sein, welche Gefährdung für Unbeteiligte der unsachgemäße Umgang mit Schusswaffen (das Erschießen ist die zweithäufigste Suizidmethode bei Männern in Österreich) bzw. das Springen aus Höhen (das Springen aus Höhen ist die dritthäufigste Suizidmethode bei Männern bzw. vierthäufigste bei Frauen in Österreich) darstellt bzw. mit welch weitreichender Störung der öffentlichen Ordnung ein, aufgrund eines Suizidversuchs, lahmgelegter Streckenabschnitt eines Massenbeförderungsmittels einhergeht. Zusammengefasst sei daher folgendes festzuhalten:
- Die Nichtgestattung der Aufnahme der Vereinstätigkeit stellt eine Verletzung des Rechts auf Vereinsbildung gem. Art. 11 EMRK, des Rechts auf Achtung der Privatsphäre gem. Art 8 EMRK und, aufgrund der überwiegend religiös konnotierten Wertung des Suizids, eine Verletzung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gem. Art 9 EMRK dar.
- Die Nichtgestattung der Aufnahme der Vereinstätigkeit stellt eine Verletzung des Rechts auf Vereinsbildung gem. Artikel 11, EMRK, des Rechts auf Achtung der Privatsphäre gem. Artikel 8, EMRK und, aufgrund der überwiegend religiös konnotierten Wertung des Suizids, eine Verletzung des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gem. Artikel 9, EMRK dar.
- Die Nichtgestattung der Aufnahme der Vereinstätigkeit mit Verweis auf eine drohende Verletzung des §78 StGB geht insofern ins Leere als diese Strafbestimmung nicht verfassungskonform ist.
- Die von der Behörde behauptete drohende Störung der öffentlichen Ordnung bzw. Gefährdung der Rechte und Freiheit anderer ist weder sachlich noch empirisch begründbar. Diese Behauptung der Behörde kann daher nicht als Grundlage für die Nichtgestattung der Vereinsaktivität gelten. Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des oben genannten Bescheides beantragt.“ 2.
- Das Verwaltungsgericht Wien führte am
- Oktober 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Erstbeschwerdeführer gab insbesondere Nachstehendes an: „Wir haben uns bei einem Treffen am
- Jänner 2014 entschlossen, den gegenständlichen Verein zu gründen. Wir haben dann die Vereinsgründung bei der LPD Wien angezeigt. Diese wurde dann von der LPD Wien untersagt. Gegen diesen Bescheid haben wir dann Beschwerde erhoben. Uns geht es um ein selbstbestimmtes Leben und ein würdevolles Sterben. Derzeit gibt es in Österreich keine Einrichtung an die sich suizidwillige Personen mit der Hoffnung auf ein ergebnisoffenes Beratungsgespräch wenden können. Der Zweitbeschwerdeführer gab insbesondere Folgendes an: „Ergänzend möchte ich noch anführen, dass es sich im gegenständlichen Fall natürlich grundsätzlich um eine juristische Frage handelt. Diese kann jedoch nicht völlig losgelöst von der politischen Situation betrachtet werden. Der Gesetzgeber weigert sich, sich umfassend mit dem Thema der Suizidbegleitung zu befassen. Dies zeigt auch der Entschließungsantrag, der zur derzeitigen Enquetekommission geführt hat. Der Auftrag, der ja letztlich zu einem Gesetz führen soll, enthält nichts zur Suizidbegleitung. Angesichts der Weigerung der Politik, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen, ist die Vereinsgründung umso mehr gerechtfertigt.“ Der Zweitbeschwerdeführer gab weiters über Befragung durch das Gericht zu § 3 Abs. 1 Z 2 der Vereinsstatuten an:Der Zweitbeschwerdeführer gab weiters über Befragung durch das Gericht zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Vereinsstatuten an: „Mündig im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, zurechnungsfähig und frei von Zwang. Ob damit auch Personen unter 14 Jahre gemeint sind, möchten wir bis nach der Nichtuntersagung der Vereinsgründung offen lassen. Bei den unheilbaren, schweren Krankheiten, muss es sich nicht um Krankheiten handeln, die zum Tod führen. Der Begriff der Unheilbarkeit ist ein medizinischer Begriff. Es darf sich jedenfalls nicht um vorübergehende Krisen handeln. Auch ob eine Krankheit schwer ist oder nicht, ist letztlich eine medizinische Frage. Bei diesen Krankheiten kann es sich auch um psychische Krankheiten handeln. Unter einer schweren Behinderung verstehe ich eine Einschränkung, die den Betroffenen im erheblichen Ausmaß von der Hilfe anderer abhängig macht. Ein Beispiel für einen Fall, in dem jemand mit einer schweren Behinderung zu rechnen hat, ist ALS (Amyotrophe Lateralsklerose). Bei dieser Krankheit gibt es eine medizinisch begründete Prognose, dass eine schwere Behinderung eintreten wird. Es handelt sich dabei um eine zunehmende Lähmung, die letztlich zum Tod führt. Ab einem gewissen Zeitpunkt ist der Betroffene, falls er sein Leben selbst beenden will, aufgrund der zunehmenden Lähmung nicht mehr dazu in der Lage und wäre auf eine Tötung auf Verlangen angewiesen. Gerade eine Tötung auf Verlangen wollen wir verhindern. Ob ein Fall der „unerträglichen Schmerzen“ auch dann vorliegt, wenn diese Schmerzen palliativmedizinisch behandelbar wären, wollen wir derzeit noch offen lassen. Zur Frage, ob Schmerzen oder eine Krankheit behandelbar sind, gehören immer der Arzt und der Betroffene. Ob Schmerzen oder eine Krankheit daher behandelbar sind, müsste meines Erachtens durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden. Hinsichtlich des „expliziten Wunsches“ verweise ich darauf, dass der Betreffende einen ersten Schritt ja bereits durch die Mitgliedschaft im Verein gesetzt hat. Der Betreffende würde dann mehrmals ausdrücklich befragt werden, ob er sich selbst töten will und die Hilfe des Vereins in Anspruch nehmen möchte. Es gibt in diesem Zusammenhang nur im Ausland ein geordnetes Verfahren (z. B Schweiz oder Oregon/USA). Das genaue Prozedere wurde in den Vereinsstatuten noch nicht festgelegt, da eine Nichtuntersagung des Vereins noch nicht in Aussicht steht. Wenn die Genehmigung des Vereins davon abhängen würde, dass wir ein genaues Prozedere festlegen, wären wir dazu bereit, dem Gericht, dieses beabsichtigte Prozedere vorzulegen. Der Begriff “beratend zur Seite stehen“ ist ergebnisoffen zu verstehen. Dem Betreffenden würden vom Verein die Alternativen aufgezeigt werden, dies unter Berücksichtigung aller zu berücksichtigenden Umstände. Hinsichtlich des Suizids würden wird dem Betreffenden derzeit die Einnahme des Schlafmittels Natriumpentobarbital empfehlen, wenn es einmal geeignetere Mittel geben sollte, würden wir auch diese Mittel empfehlen. Natriumpentobarbital ist rezeptpflichtig. Wenn der Betreffende daher zu einem Arzt geht um sich dieses Medikament verschreiben zu lassen und seine Suizidabsichten gegenüber dem Arzt offen legt, wird der Arzt das entsprechende Rezept verweigern. Dies würden wir dem Betreffenden auch mitteilen. Es gibt Möglichkeiten, gegen die Nichtherausgabe rechtlich vorzugehen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EGMR in einem Schweizer Fall. In diesem Fall hat der EGMR sich zwar nicht explizit zur Frage des Grundrechts auf einen assistierten Suizid geäußert. Er hat jedoch festgehalten, dass, wenn der assistierte Suizid nicht verboten ist, es ein Recht auf ein geordnetes Verfahren und Herausgabe der entsprechenden Medikamente gibt.“ Zu § 3 Abs. 1 Z 3 der Statuten gab der Zweitbeschwerdeführer an:Zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der Statuten gab der Zweitbeschwerdeführer an: „Sterben in Würde“ bedeutet assistierter Suizid. Unter „Ermöglichung“ verstehe ich eigentlich alles, was dem Betreffenden zum assistierten Suizid verhilft. Das kann z. B. sein, dass dem Betreffenden die Kontaktadressen entsprechender Institutionen im Ausland bekannt gegeben werden, der Betreffende vom Verein ins Ausland begleitet wird oder Beitrittsformulare dieser Einrichtungen bei uns aufliegen. Auch eine institutionalisierte Zusammenarbeit mit solchen ausländischen Organisationen ist nicht auszuschließen. Diese Organisationen sind untereinander über Verbände vernetzt. Es geht auch darum, Mitglied dieser Verbände zu werden. Es sollte in jedem Fall dokumentiert werden, dass der Betreffende selbst bestimmt und frei von Zwang den Suizidwunsch geäußert hat. Dies sollte auch dokumentiert werden. In dem ganzen Prozess soll jedenfalls ein Arzt beigezogen werden und es wird in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Regelung auch ein psychologisches Gutachten eingeholt werden müssen. Zusammengefasst hat der Verein schon die Absicht, den Betreffenden Hilfe beim Suizid zu leisten. Insofern kann man schon sagen, dass der Zweck des Vereins gegen § 78 StGB in seiner derzeitigen Form verstößt. § 78 StGB ist in seiner derzeitigen Form jedoch verfassungswidrig. Einerseits differenziert § 78 StGB gar nicht, andererseits verstößt er gegen das Prinzip der limitierten Akzessorietät. Die Untersagung der Vereinsgründung verstößt auch gegen Art. 8 und 11 EMRK.Zusammengefasst hat der Verein schon die Absicht, den Betreffenden Hilfe beim Suizid zu leisten. Insofern kann man schon sagen, dass der Zweck des Vereins gegen Paragraph 78, StGB in seiner derzeitigen Form verstößt. Paragraph 78, StGB ist in seiner derzeitigen Form jedoch verfassungswidrig. Einerseits differenziert Paragraph 78, StGB gar nicht, andererseits verstößt er gegen das Prinzip der limitierten Akzessorietät. Die Untersagung der Vereinsgründung verstößt auch gegen Artikel 8 und 11 EMRK. Zur Frage, ob meines Erachtens
§ 2
2. Punkt der Statuten ein würdevolles Sterben einer mündigen Person nur dann möglich ist, wenn diese uneingeschränkt autonom ist, möchte ich mich nicht äußern. Das gehört in einen anderen Bereich. Diese Punkte haben auch einen Präambelcharakter.Zur Frage, ob meines Erachtens
Paragraph 2,
- Punkt der Statuten ein würdevolles Sterben einer mündigen Person nur dann möglich ist, wenn diese uneingeschränkt autonom ist, möchte ich mich nicht äußern. Das gehört in einen anderen Bereich. Diese Punkte haben auch einen Präambelcharakter. Ich möchte noch anfügen, dass der Verein eigentlich Pflichten übernimmt, die den Staat treffen würden, nämlich seine Bürger vor Gefahren zu schützen. Wenn der Staat seinen Pflichten nachkäme, würde sich die Gründung des Vereins erübrigen.“
- Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: 3.
- Der Verein „L... – Verein für selbstbestimmtes Sterben“, dessen Gründung die Beschwerdeführer beabsichtigen, bezweckt insbesondere mündigen Vereinsmitgliedern, die an einer unheilbaren, schweren Krankheit leiden, schwer behindert sind bzw. mit einer schweren Behinderung zu rechnen haben oder unerträglichen Schmerzen ausgesetzt sind, auf ihren expliziten Wunsch beratend hinsichtlich eines Freitodes zur Seite zu stehen und diesen Hilfe beim Selbstmord zu leisten. Diese Beratung und Hilfe soll etwa durch Empfehlung von Medikamenten zur Selbstmord oder durch Bekanntgabe von Kontaktadressen und Auflegen von Beitrittsformularen ausländischer Einrichtungen, die einen assistierten Suizid anbieten, sowie durch Begleitung der Suizidwilligen ins Ausland zum Zweck des assistierten Suizids erfolgen. 3.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Vereinsstatuten und der Aussage des Zweitbeschwerdeführers, der insbesondere ausgesagt hat, dass der Verein die Absicht hat, den betreffenden Vereinsmitgliedern Hilfe beim Selbstmord zu leisten.
- Rechtslage: 4.
- Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger RGBl 1867/142 in der Fassung BGBl. Nr. 684/1988 (im Folgenden: StGG) lautet wie folgt:4.
- Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger RGBl 1867/142 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988, (im Folgenden: StGG) lautet wie folgt: „Artikel
- Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“ 4.
- § 12 des Bundesgesetzes über die Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG) BGBl. I Nr. 66/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden. VerG) lautet wie folgt:4.
- Paragraph 12, des Bundesgesetzes über die Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden. VerG) lautet wie folgt: „Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
(2)Absatz 2,Eine Erklärung
Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.Eine Erklärung
Absatz eins, muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
(3)Absatz 3,Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Abs. 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Absatz 2, angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.
(4)Absatz 4,Ein Bescheid
Abs. 3 muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Ein Bescheid
Absatz 3, muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5)Absatz 5,Ein Bescheid
Abs. 1 gilt hinsichtlich der in Abs. 2 angeführten und allenfalls
Abs. 3 verlängerten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.“Ein Bescheid
Absatz eins, gilt hinsichtlich der in Absatz 2, angeführten und allenfalls
Absatz 3, verlängerten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.“ 4.
- Artikel 2, 8, 9 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 47/2010 (im Folgenden: EMRK) lauten wie folgt:4.
- Artikel 2, 8, 9 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010, (im Folgenden: EMRK) lauten wie folgt: „Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Absatz eins,Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Absatz 2,Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ „Artikel 9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1)Absatz eins,Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2)Absatz 2,Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“ „Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1)Absatz eins,Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2)Absatz 2,Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.“ 4.
- § 78 Bundesgesetz vom
- Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2014 (in der Folge: StGB) lautet wie folgt:4.
- Paragraph 78, Bundesgesetz vom
- Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2014, (in der Folge: StGB) lautet wie folgt: „Mitwirkung am Selbstmord§ 78.Paragraph 78, Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
- Rechtliche Beurteilung: 5.1.
§ 12Abs. 1 Ver
G hat die Vereinsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.5.1.
Paragraph 12, Absatz eins, VerG hat die Vereinsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. 5.2.
§ 78St
GB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet.5.2.
Paragraph 78, StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet. 5.
- Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist Zweck des Vereins „L... – Verein für selbstbestimmtes Sterben“ insbesondere mündigen Vereinsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Selbstmord zu leisten. Der Verein bezweckt daher insbesondere nach § 78 StGB strafbare Handlungen zu setzen. Der Vereinszweck verstößt somit gegen § 78 StGB und ist damit gesetzwidrig, was von den Beschwerdeführern auch gar nicht in Abrede gestellt wird.5.
- Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist Zweck des Vereins „L... – Verein für selbstbestimmtes Sterben“ insbesondere mündigen Vereinsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Selbstmord zu leisten. Der Verein bezweckt daher insbesondere nach Paragraph 78, StGB strafbare Handlungen zu setzen. Der Vereinszweck verstößt somit gegen Paragraph 78, StGB und ist damit gesetzwidrig, was von den Beschwerdeführern auch gar nicht in Abrede gestellt wird. 5.4.
§ 12Ver
G ist weiter zu prüfen, ob die in Art. 11 Abs. 2 EMRK angeführten Gründe für die Rechtfertigung der Einschränkung der Vereinigungsfreiheit im gegenständlichen Fall vorliegen.
Art. 11Abs.
2 EMRK darf die Ausübung des Rechts, sich frei mit anderen zusammenzuschließen, keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Beschwerdeführer argumentieren in diesem Zusammenhang damit, dass weder § 78 StGB noch die Untersagung des Vereins durch die belangte Behörde zur Erreichung eines der in Art. 11 Abs. 2 EMRK angeführten legitimen Zwecks gerechtfertigt sei und die Untersagung der Vereinstätigkeit durch die belangte Behörde eine Verletzung des Rechts auf Vereinsfreiheit
Art. 11
EMRK, des Rechts auf Achtung der Privatsphäre
Art. 8
EMRK und des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Art. 9
EMRK darstelle.5.4.
Paragraph 12, VerG ist weiter zu prüfen, ob die in Artikel 11, Absatz 2, EMRK angeführten Gründe für die Rechtfertigung der Einschränkung der Vereinigungsfreiheit im gegenständlichen Fall vorliegen.
Artikel 11
, Absatz 2, EMRK darf die Ausübung des Rechts, sich frei mit anderen zusammenzuschließen, keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Beschwerdeführer argumentieren in diesem Zusammenhang damit, dass weder Paragraph 78, StGB noch die Untersagung des Vereins durch die belangte Behörde zur Erreichung eines der in Artikel 11, Absatz 2, EMRK angeführten legitimen Zwecks gerechtfertigt sei und die Untersagung der Vereinstätigkeit durch die belangte Behörde eine Verletzung des Rechts auf Vereinsfreiheit
Artikel 11
, EMRK, des Rechts auf Achtung der Privatsphäre
Artikel 8
, EMRK und des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 9, EMRK darstelle.
5.
- Die Beschwerdeführer übersehen zunächst, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR
- April 2002, 2346/02, Pretty/UK) das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord keine Verletzung von Art. 9 EMRK darstellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- April 2002, 2346/02, Pretty/UK auch ausgeführt, dass das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord insbesondere dem Schutz von Personen, die nicht in der Lage sind, eine freie und unbeeinflusste Entscheidung über ihren Tod zu treffen, dient. Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord verfolgt nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte somit einen legitimen Zweck im Sinne der Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 2 EMRK und ist ein solches Verbot in einer demokratischen Gesellschaft auch notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 2 EMRK. Nach der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte obliegt es nämlich in erster Linie den Mitgliedsstaaten das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen im Fall einer Lockerung des Verbotes der Beihilfe zum Selbstmord oder der Zulassung von Ausnahmen zu beurteilen, wobei nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte solche Risiken jedenfalls bestehen. Die generelle Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord
§ 78St
GB ist angesichts eines Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren im Verhältnis zum verfolgten Zweck entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht unverhältnismäßig, zumal die Strafbemessung nach den §§ 32ff StGB ausreichend flexibel ist um die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen zu können.5.
- Die Beschwerdeführer übersehen zunächst, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR
- April 2002, 2346/02, Pretty/UK) das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord keine Verletzung von Artikel 9, EMRK darstellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- April 2002, 2346/02, Pretty/UK auch ausgeführt, dass das Verbot der Beihilfe zum Selbstmord insbesondere dem Schutz von Personen, die nicht in der Lage sind, eine freie und unbeeinflusste Entscheidung über ihren Tod zu treffen, dient. Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord verfolgt nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte somit einen legitimen Zweck im Sinne der Artikel 8, Absatz 2, 9, Absatz 2 und 11 Absatz 2, EMRK und ist ein solches Verbot in einer demokratischen Gesellschaft auch notwendig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, 9, Absatz 2 und 11 Absatz 2, EMRK. Nach der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte obliegt es nämlich in erster Linie den Mitgliedsstaaten das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen im Fall einer Lockerung des Verbotes der Beihilfe zum Selbstmord oder der Zulassung von Ausnahmen zu beurteilen, wobei nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte solche Risiken jedenfalls bestehen. Die generelle Strafbarkeit der Beihilfe zum Selbstmord
Paragraph 78, StGB ist angesichts eines Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren im Verhältnis zum verfolgten Zweck entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht unverhältnismäßig, zumal die Strafbemessung nach den Paragraphen 32 f, f, StGB ausreichend flexibel ist um die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen zu können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich aus dem Urteil EGMR vom
- Mai 2013, 67810/10, Gross/CH, das im Übrigen mit des Urteil des EGMR (GK) (inadmissible) vom
- September 2014, 67810/10 Gross/CH aufgehoben wurde, kein Recht auf Suizidbeihilfe ableiten. 5.
- Andere Gründe, aus denen § 78 StGB verfassungswidrig sein könnte, sind nicht hervorgekommen. Das gesetzliche Verbot der Beihilfe zum Selbstmord
§ 78St
GB ist daher verfassungskonform und auch in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz des Lebens und somit der Rechte anderer im Sinne der Art. 8 Abs. 2,
- Abs. 2 und
- Abs. 2 EMRK notwendig, sodass die die Nichtgestattung der Gründung des Vereins „L... – Verein für selbstbestimmtes Sterben“, dessen Zweck insbesondere die Beihilfe zum Selbstmord ist,
§ 12Ver
G durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.5.6. Andere Gründe, aus denen Paragraph 78, StGB verfassungswidrig sein könnte, sind nicht hervorgekommen. Das gesetzliche Verbot der Beihilfe zum Selbstmord
Paragraph 78, StGB ist daher verfassungskonform und auch in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz des Lebens und somit der Rechte anderer im Sinne der Artikel 8, Absatz 2, 9, Absatz 2 und 11, Absatz 2, EMRK notwendig, sodass die die Nichtgestattung der Gründung des Vereins „L... – Verein für selbstbestimmtes Sterben“, dessen Zweck insbesondere die Beihilfe zum Selbstmord ist,
Paragraph 12, VerG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.078.23777.2014