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{'item': 'VGW-151/065/33046/2014'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 60§ 24§ 45§ 2Art. 130§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 23§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/065/33046/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Besch

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Erstantrag der Beschwerdeführerin

§ 60Abs. 1 NAG i

Vm § 24 AuslBG ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Erstantrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 60, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Personen die der Prostitution nachgehen, könne

Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.1.2006, Sektion III, GZ. 71.641/190-III/4/06, keine Aufenthaltsbewilligung

§ 60NAG erteilt werden.

Die Ausübung der Prostitution für Drittstaatsangehörige sei ausschließlich mit einem Aufenthaltsreisevisum

§ 24Fremdenpolizeigesetz möglich.

Von einer Anfrage an das Arbeitsmarktservice Wien sei abzusehen gewesen.

§ 45

AVG sei dem rechtsfreundlichen Vertreter eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden, wozu jedoch keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für diesen Aufenthaltszweck nicht erfülle. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Personen die der Prostitution nachgehen, könne

Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.1.2006, Sektion römisch drei, GZ. 71.641/190-III/4/06, keine Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 60, NAG erteilt werden. Die Ausübung der Prostitution für Drittstaatsangehörige sei ausschließlich mit einem Aufenthaltsreisevisum

Paragraph 24, Fremdenpolizeigesetz möglich. Von einer Anfrage an das Arbeitsmarktservice Wien sei abzusehen gewesen.

Paragraph 45, AVG sei dem rechtsfreundlichen Vertreter eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden, wozu jedoch keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen, da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für diesen Aufenthaltszweck nicht erfülle. In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht und selbständiger Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet des Mitgliedstaates Österreich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt zu sein. Die Beschwerde wurde durch die belangte Behörde unter Anschluss des bezughabenden Aktes an das Verwaltungsgericht Wien am 7.11.2014 (einlangend) vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres sowie das Strafregister der Republik Österreich. Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere was die Dauer des Aufenthaltes bzw. des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin betrifft, führte das Verwaltungsgericht Wien am 12.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde hat schon im Vorfeld auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet und entsandte dem entsprechend keinen Vertreter. Nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung – in Abwesenheit der Parteien – wurde das Erkenntnis spruchgemäß verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der VR China und ist am 28.08.1971 in Zh. in der VR China geboren sowie im Besitz eines Reisepasses der VR China, Nr. E XXXX2636 ausgestellt am 15.8.2012 vom Personenministerium der VR China in L., VR China, mit Gültigkeit vom 15.8.2012 bis 14.8.2022. Am 10.04.2013 ist die Beschwerdeführerin, versehen mit einem vom 6.3.2013 bis 05.03.2014 gültigen Visum D des Vertragsstaates Ungarn, Nr. 000XXX300, in die europäische Union eingereist und hat im Vertragsstaat Ungarn in Budapest ihre Wohnsitznahme gemeldet. Von der für die Beschwerdeführerin zuständigen Ausländerbehörde des EU-Vertragsstaates Ungarn wurde zu Zahl: ID-000XXX757 ein Aufenthaltstitel gültig von 03.03.2014 bis 15.01.2015, erteilt.Von der für die Beschwerdeführerin zuständigen Ausländerbehörde des EU-Vertragsstaates Ungarn wurde zu Zahl: ID-, 000XXX757 ein Aufenthaltstitel gültig von 03.03.2014 bis 15.01.2015, erteilt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nunmehr eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit durch Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen in einem gesamt nicht sechs Monate übersteigenden Zeitraum innerhalb von 12 Monaten auszuüben. Dazu beantragte die Beschwerdeführerin am 13.05.2014 einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Selbstständiger“ bei der belangten Behörde. Am 20.1.2014 langte bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eine mit 20.1.2014 datierte und durch die Beschwerdeführerin unterzeichnete Versicherungserklärung für Freiberufler ein. Durch die Beschwerdeführerin wurde am 13.05.2014 im Zuge der Meldung der beabsichtigten Prostitutionsausübung im Wirkungsbereich des Landes Wien von der dafür zuständigen Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien, der

§ 2der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 09.

Mai 1974 über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl Nr. 314/74, erforderliche Ausweis ausgestellt. Durch die Beschwerdeführerin wurde am 13.05.2014 im Zuge der Meldung der beabsichtigten Prostitutionsausübung im Wirkungsbereich des Landes Wien von der dafür zuständigen Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien, der

Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 09. Mai 1974 über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl Nr. 314/74, erforderliche Ausweis ausgestellt. Zur Ausübung der beabsichtigten Prostitution im Wirkungsbereich der Gemeinde Wien hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der gegenständlichen Antragsstellung am 15.5.2014 zu GZ A2/XXX.811/2014 der dafür zuständigen Behörde, der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, persönlich unter Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 WPG 2011 Meldung erstattet. Zur Ausübung der beabsichtigten Prostitution im Wirkungsbereich der Gemeinde Wien hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der gegenständlichen Antragsstellung am 15.5.2014 zu GZ A2/XXX.811 aus 2014, der dafür zuständigen Behörde, der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Meldestelle für Prostitutionsangelegenheiten, persönlich unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, WPG 2011 Meldung erstattet. Die LPD Wien stellte am 15.5.2014 ein „Verbotsvermerk“ aus. Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem Jahr 2013 über amtlichen Meldungen in Wien. Zum Zeitpunkt der Antragseinreichung war die Beschwerdeführerin in Wien, O.-A.-gasse gemeldet. Für diese Adresse liegt eine „Wohnrechtsvereinbarung“ vor. Seit 23.2.2015 liegt eine Meldung in Wien, J.-Straße vor. An dieser Adresse sind drei erwachsene und zwei minderjährige Personen gemeldet. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und Urkunden sowie auf die Wiederholung von Datenbankabfragen (ZMR, IZR, ÖSV). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 1 Abs. 1 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph eins, Absatz eins, NAG (samt Überschrift) lautet: Geltungsbereich § 1.

(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. […]Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. […] § 11 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 11, NAG (samt Überschrift) lautet: Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  3. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 60 Abs. 1 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 60, Absatz eins, NAG (samt Überschrift) lautet: Selbständige § 60.

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wennParagraph 60,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
  4. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
  5. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt. § 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt. Rechtliche Beurteilung: Einleitung: Einleitend wird festgehalten, dass das erkennende Verwaltungsgericht aus der vorliegenden Aktenlage bzw. Beschwerde nicht zweifelsfrei feststellen konnte, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten will bzw. wollte. Diese Punkte hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung einer Erörterung bedurft. Da die Beschwerdeführerin zur Verhandlung aber unentschuldigt nicht erschien, konnten diese Sachverhaltselemente nicht abschließend geklärt werden. Für den Fall nämlich, dass die Beschwerdeführerin sich kürzer als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten beabsichtigte, wäre das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nach § 1 Abs. 1 NAG, wo der Geltungsbereich des NAG abgesteckt wird, gar nicht anwendbar gewesen. Im Zweifel geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistung über sechs Monate in Österreich anbieten wollte. Einleitend wird festgehalten, dass das erkennende Verwaltungsgericht aus der vorliegenden Aktenlage bzw. Beschwerde nicht zweifelsfrei feststellen konnte, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten will bzw. wollte. Diese Punkte hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung einer Erörterung bedurft. Da die Beschwerdeführerin zur Verhandlung aber unentschuldigt nicht erschien, konnten diese Sachverhaltselemente nicht abschließend geklärt werden. Für den Fall nämlich, dass die Beschwerdeführerin sich kürzer als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten beabsichtigte, wäre das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nach Paragraph eins, Absatz eins, NAG, wo der Geltungsbereich des NAG abgesteckt wird, gar nicht anwendbar gewesen. Im Zweifel geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistung über sechs Monate in Österreich anbieten wollte. Festgestellte Verfahrensmängel: Es ist richtig, dass die belangte Behörde die erfolgte Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einzig damit begründete, dass Personen die der Prostitution nachgehen, laut einem näher bezeichneten Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres, keine Aufenthaltsbewilligung

§ 60NAG erteilt werden könne.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag sowie den Antragsvoraussetzungen bzw. eine weitere Begründung der Abweisung des Antrages erfolgte durch die belangte Behörde nicht.Es ist richtig, dass die belangte Behörde die erfolgte Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einzig damit begründete, dass Personen die der Prostitution nachgehen, laut einem näher bezeichneten Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres, keine Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 60, NAG erteilt werden könne. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag sowie den Antragsvoraussetzungen bzw. eine weitere Begründung der Abweisung des Antrages erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Die Beschwerdeführerin bringt daher zu Recht vor, dass die belangte Behörde insbesondere vorzuwerfen ist, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Überlegungen zusammenzufassen und die Abweisung entsprechend zu begründen unterlassen zu haben. Die Beschwerde bleibt im Ergebnis dennoch ohne Erfolg. Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 60 NAG:Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 60, NAG: § 60 Abs. 1 NAG sieht die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger vor, wenn der Drittstaatsangehörige die Allgemeinen Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllt, sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese länger als sechs Monate bestehen wird. Überdies muss die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs gelegen sein. Paragraph 60, Absatz eins, NAG sieht die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger vor, wenn der Drittstaatsangehörige die Allgemeinen Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllt, sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet hat und diese länger als sechs Monate bestehen wird. Überdies muss die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs gelegen sein. Aus folgenden Gründen ist die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu versagen:
  3. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, mit einem Aufenthaltstitel des Mitgliedstaates Ungarn nach Österreich eingereist zu sein. Diese sei zuletzt bis 15.1.2015 gültig gewesen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates „visumsfrei einreisen darf und im Bundesgebiet zu einem feien Aufenthalt von 90 Tagen im Zeitraum von 180 Tagen berechtigt ist“, wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 in Wien (mit Unterbrechungen) gemeldet war und seit 23.2.2015 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet ist. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auch einer Aufforderung der belangten Behörde, „alle Ein- bzw. Ausreisen seit November 2013“ zu belegen nicht nachgekommen. Ein seit 9.5.2014 anhängiges Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist aktenkundig. Mit der Beschwerde wurde eine „Bestätigung über die erfolgte Meldung

§ 5Abs.

1 WPG 2011“ ausgestellt am 15.5.2014 von der Landespolizeidirektion Wien (sog. „Verbotsbestätigung“) vorgelegt. Darin ist folgender Hinweis an die Beschwerdeführerin gerichtet: „Sie sind derzeit auf Grund mangelnder arbeitsrechtlicher bzw. fremdenrechtlicher Voraussetzungen nicht berechtigt, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben. Sollten sie die Voraussetzungen erfüllen, so kann diese Bestätigung gegen eine Bestätigung ohne Verbotsvermerk in der oben angeführten Dienststelle ausgetauscht werden.“ Mit der Beschwerde wurde eine „Bestätigung über die erfolgte Meldung

Paragraph 5, Absatz eins, WPG 2011“ ausgestellt am 15.5.2014 von der Landespolizeidirektion Wien (sog. „Verbotsbestätigung“) vorgelegt. Darin ist folgender Hinweis an die Beschwerdeführerin gerichtet: „Sie sind derzeit auf Grund mangelnder arbeitsrechtlicher bzw. fremdenrechtlicher Voraussetzungen nicht berechtigt, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben. Sollten sie die Voraussetzungen erfüllen, so kann diese Bestätigung gegen eine Bestätigung ohne Verbotsvermerk in der oben angeführten Dienststelle ausgetauscht werden.“ Der zuletzt bis gültiger 15.1.2015 gültiger Aufenthaltstitel für Ungarn ist inzwischen abgelaufen. Es liegt somit die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin ohne eine entsprechende fremdenrechtliche Aufenthaltsbewilligung einem Erwerb in Österreich nachgeht. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe „keine Niederlassungsabsicht“, ist somit weder glaubwürdig noch haltbar.

  1. Auf Grund der Aktenlage ist zudem – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin alle allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu erfüllen – weder der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, noch der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG als erbracht anzusehen.
  2. Auf Grund der Aktenlage ist zudem – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin alle allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zu erfüllen – weder der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, noch der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG als erbracht anzusehen. Zum Lebensunterhalt wurden überhaupt keine Angaben gemacht und die mit Antragstellung vorgelegte „Wohnrechtsvereinbarung“ für Wien muss als Prekarium qualifiziert werden, da diese unentgeltlich und unbefristet ist, und somit jederzeit widerrufen werden könnte. Außerdem wurde der Rechtsanspruch der Unterkunftgeberin selbst (Eigentum, Hauptmietvertrag, o.Ä.) nicht nachgewiesen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2015 in Wien gemeldet ist. Ein aktueller Nachweis eines Rechtsanspruches auf die zuletzt angemeldete Unterkunft wurde nicht nachgereicht. Aus dem Zentralen Melderegister ist des Weiteren ersichtlich, dass in der Wohnung in Wien neben der Beschwerdeführerin weitere 4 Personen, zwei Erwachsene und zwei Minderjährige, aufrecht gemeldet sind. Welche Nutzfläche die Wohnung aufweist, ist nicht bekannt. Die mit der Beschwerde vorgelegte „Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“ stellt (noch) kein Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes für Österreich iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG dar. Die mit der Beschwerde vorgelegte „Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG“ stellt (noch) kein Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes für Österreich iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG dar. Die allgemeinen Voraussetzungen des
  3. Teiles des NAG (§ 60 Abs. 1 Z 1 NAG) sind somit allesamt nicht erfüllt. Die allgemeinen Voraussetzungen des
  4. Teiles des NAG (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) sind somit allesamt nicht erfüllt.
  5. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Vorlage eines Werkvertrages – zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 60 NAG – nicht zwingend ist (vgl. etwa VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006), dies wurde allerdings von der belangten Behörde auch nicht verlangt. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen „Nachweis einer vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung für mehr als 6 Monate“ vorzulegen. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Vorlage eines Werkvertrages – zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 60, NAG – nicht zwingend ist vergleiche etwa VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006), dies wurde allerdings von der belangten Behörde auch nicht verlangt. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen „Nachweis einer vertraglichen Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Leistung für mehr als 6 Monate“ vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung erfolgte nicht.
  6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe „im erstinstanzlichen Verfahrenslauf (mündlich) dargelegt, dass kein berechtigter Anlass besteht zu prüfen, ob die angestrebte Tätigkeit … in wirtschaftlicher und/oder in arbeitspolitischer Betrachtung im Interesse Österreich“ stehe. Dieser oben wiedergegebenen Rechtsansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, zumal es dafür keine sachliche Rechtfertigung erblickt werden konnte, weshalb für die angestrebte Dienstleistung eine Ausnahme von dem im Gesetz geforderten Voraussetzung geben sollte. Die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weder in wirtschaftlicher noch in arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs. In diesem Zusammenhang wird auf die AB zu BGBl. I 100/2005 verwiesen, wonach „Durch […] Z 3 in Abs. 1 sichergestellt werden soll, dass nicht jede selbständige Tätigkeit von der Erteilung dieser Aufenthaltsbewilligung umfass ist, sondern nur solche, an der ein wirtschaftliches und arbeitspolitisches Interesse Österreichs nachgewiesen wird. Es wird daher Aufgabe des Antragstellers sein, die entsprechenden Unterlagen – im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 – beizubringen.“ Dieser oben wiedergegebenen Rechtsansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, zumal es dafür keine sachliche Rechtfertigung erblickt werden konnte, weshalb für die angestrebte Dienstleistung eine Ausnahme von dem im Gesetz geforderten Voraussetzung geben sollte. Die Anbahnung und Ausübung von Sexualdienstleistungen liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts weder in wirtschaftlicher noch in arbeitsmarktpolitischer Betrachtung im Interesse Österreichs. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausschussbericht zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, verwiesen, wonach „Durch […] Ziffer 3, in Absatz eins, sichergestellt werden soll, dass nicht jede selbständige Tätigkeit von der Erteilung dieser Aufenthaltsbewilligung umfass ist, sondern nur solche, an der ein wirtschaftliches und arbeitspolitisches Interesse Österreichs nachgewiesen wird. Es wird daher Aufgabe des Antragstellers sein, die entsprechenden Unterlagen – im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 – beizubringen.“ Demnach trifft die Beschwerdeführerin neben des Nachweises einer vertraglichen Verpflichtung auch die Pflicht ein gewisses öffentliche Interesse darzulegen und weitere Indizien für eine erfolgreiche Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beizubringen (vgl. etwa VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480). Die Beschwerdeführerin vermochte während des gesamten Verfahrens kein Nachweis darüber zu erbringen. Demnach trifft die Beschwerdeführerin neben des Nachweises einer vertraglichen Verpflichtung auch die Pflicht ein gewisses öffentliche Interesse darzulegen und weitere Indizien für eine erfolgreiche Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beizubringen vergleiche etwa VwGH 18.2.2009, 2007/21/0480). Die Beschwerdeführerin vermochte während des gesamten Verfahrens kein Nachweis darüber zu erbringen. Da weder die allgemeinen noch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 NAG nachgewiesen wurden und vom Verwaltungsgericht Wien - im Ergebnis - ein öffentliches Interesse an der angebotenen Dienstleistung durch die Beschwerdeführerin in Österreich nicht gesehen und bejaht werden konnte, war der begehrte Aufenthaltstitel „Selbständiger“ nicht zu erteilen und spruchgemäß zu entscheiden.Da weder die allgemeinen noch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, NAG nachgewiesen wurden und vom Verwaltungsgericht Wien - im Ergebnis - ein öffentliches Interesse an der angebotenen Dienstleistung durch die Beschwerdeführerin in Österreich nicht gesehen und bejaht werden konnte, war der begehrte Aufenthaltstitel „Selbständiger“ nicht zu erteilen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.065.33046.2014

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