GVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 91,68 Euro nicht vorzuschreiben sind und der letzte Halbsatz des ersten Satzes des Spruchs des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat: "dass kein Ersatz von Schubhaftvollzugskosten aufgetragen wird und Dolmetschgebühren in der Höhe von € 162,26 zum Ersatz vorgeschrieben werden". Der zweite Satz dieses Absatzes des Spruchs hat zur Gänze zu entfallen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 91,68 Euro nicht vorzuschreiben sind und der letzte Halbsatz des ersten Satzes des Spruchs des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat: "dass kein Ersatz von Schubhaftvollzugskosten aufgetragen wird und Dolmetschgebühren in der Höhe von € 162,26 zum Ersatz vorgeschrieben werden". Der zweite Satz dieses Absatzes des Spruchs hat zur Gänze zu entfallen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.3.2011, Zl. E1/XX691/2011, schrieb die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (ehemals die belangte Behörde), dem Beschwerdeführer die Zahlung von Schubhaftvollzugskosten in Höhe von 91,68 Euro
1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005, mittels Mandatsbescheids
1 AVG vor. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 15.3.2011, Zl. E1/XX691/2011, schrieb die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (ehemals die belangte Behörde), dem Beschwerdeführer die Zahlung von Schubhaftvollzugskosten in Höhe von 91,68 Euro
Paragraph 113, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,, mittels Mandatsbescheids
Paragraph 57, Absatz eins, AVG vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit dem am 23.3.2011 bei der belangten Behörde eingegangenen Fax Vorstellung, in der er einerseits die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Schubhaft bestritt sowie auf seine Mittellosigkeit hinwies und andererseits einwendete, in der Schubhaft über Arbeitsmöglichkeiten im Polizeianhaltezentrum nicht informiert worden zu sein. Durch die Aufnahme einer Arbeit hätte er dafür sorgen können, dass keine Kosten entstünden. Er beantragte die "Befreiung von jeglichen (Eingabe-)Gebühren" und in eventu einen Zahlungsaufschub, weil er als "mittelloser Fremder" nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfüge, sowie die ersatzlose Behebung des Kostenmandatsbescheids. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wiederholte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13.4.2011 im Wesentlichen das bisherige Vorbringen, betonte abermals seine Arbeitswilligkeit trotz Hungerstreiks und brachte hinsichtlich der erstmalig vorgehaltenen zusätzlichen Ersatzpflicht von Dolmetschkosten vor, dass seine Einvernahme anlässlich der Verhängung der Schubhaft ohne "Rechtsvertreter" nicht rechtens gewesen sei und diese Kosten auf keiner rechtlichen Grundlage entstanden seien. Im fremdenpolizeilichen Verfahren bestehe ein "Rechtsanspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters". Er beantrage daher die Beigebung eines Rechtsberaters für den Fall, dass er die belangte Behörde nicht davon überzeugen könne, dass er zu keiner Zahlung verpflichtet sei, oder die "bescheidmäßige Absprache" bei Ablehnung dieses Antrags. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.7.2013 bestätigte die belangte Behörde den Mandatsbescheid vom 15.3.2011 über die Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten von 91,68 Euro mit der Maßgabe, dass auch der Ersatz von Dolmetschgebühren in der Höhe von 162,26 Euro zum Ersatz vorgeschrieben werde. Insgesamt sei daher ein Gesamtbetrag von 253,94 Euro zu ersetzen. Weiters wies sie den Antrag des Beschwerdeführers "auf Beigebung eines Rechtsberaters für das gegenständliche Kostenverfahren"
1 FPG zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.7.2013 bestätigte die belangte Behörde den Mandatsbescheid vom 15.3.2011 über die Vorschreibung der Schubhaftvollzugskosten von 91,68 Euro mit der Maßgabe, dass auch der Ersatz von Dolmetschgebühren in der Höhe von 162,26 Euro zum Ersatz vorgeschrieben werde. Insgesamt sei daher ein Gesamtbetrag von 253,94 Euro zu ersetzen. Weiters wies sie den Antrag des Beschwerdeführers "auf Beigebung eines Rechtsberaters für das gegenständliche Kostenverfahren"
Paragraph 84, Absatz eins, FPG zurück. In der nunmehr als Beschwerde anzusehenden, fristgerecht per Fax eingebrachten Berufung verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in seiner Vorstellung, wendete abermals die Unzulässigkeit der Schubhaft mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen ein und wiederholte seine Ausführungen, dass die belangte Behörde nicht habe darlegen können, welche Arbeitsaufgaben der Beschwerdeführer verweigert habe bzw. welche Arbeiten ihm aufgetragen worden seien. Die Dolmetschkosten hätten durch sprachkundige Vertrauenspersonen vermieden werden können. Das Erfordernis beeideter Dolmetscher finde sich nicht in den gesetzlichen Regelungen. Er beantragte, die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zu beheben und der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: I.
1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (in der genannten Fassung) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der genannten Fassung) kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
23 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach dem FPG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 125, Absatz 23, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach dem FPG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
1 FPG in seiner (bis 30.6.2011 geltenden) Stammfassung, wie sie im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Schubhaft am 21.1.2011 noch in Kraft stand, sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen.
Paragraph 113, Absatz eins, FPG in seiner (bis 30.6.2011 geltenden) Stammfassung, wie sie im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers zu Beginn seiner Schubhaft am 21.1.2011 noch in Kraft stand, sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel und der Dolmetschkosten, vom Fremden zu ersetzen. § 113 Abs. 1 FPG in der
23 FPG vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in dieser Fassung in Kraft getreten am 1.7.2011, hatte folgenden Wortlaut:Paragraph 113, Absatz eins, FPG in der
Paragraph 125, Absatz 23, FPG vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in dieser Fassung in Kraft getreten am 1.7.2011, hatte folgenden Wortlaut: "15. HauptstückKosten und Strafbestimmungen"15. Hauptstück, Kosten und Strafbestimmungen 1. Abschnitt Kosten § 113.
AVG, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach dem verwiesenen (grundsätzlich Sachverständige betreffenden) § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. in diesem Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige oder Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Ausgehend von § 39a Abs. 1 erster Satz AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Nur wenn Gewissheit besteht, dass tatsächlich alle maßgeblichen Fragen verstanden und zweckentsprechend beantwortet werden können, ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0007). Die Grundsätze für den Kostenersatz in Verwaltungsverfahren sind in Paragraph 74 und Paragraph 75, AVG geregelt. Für den Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche Dolmetscher sind
Paragraph 39 a, AVG, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; Paragraph 52, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 53, AVG sind anzuwenden. Nach dem verwiesenen (grundsätzlich Sachverständige betreffenden) Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. in diesem Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige oder Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Ausgehend von Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Nur wenn Gewissheit besteht, dass tatsächlich alle maßgeblichen Fragen verstanden und zweckentsprechend beantwortet werden können, ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0007). § 113 FPG legt fest, welche Kosten dem Fremden vorgeschrieben werden können, wobei § 113 Abs. 1 FPG in seiner Stammfassung mit dem für den Beschwerdefall maßgeblichen § 113 Abs. 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 übereinstimmt und durch die letztgenannte Gesetzesnovelle "aufgrund der besseren Lesbarkeit in Ziffern unterteilt [wurde], so dass nun auch eine deutliche Trennung der einzelnen Kostenpositionen einfacher möglich ist" (vgl. die ErläutRV 1078 BlgNR XXIV. GP 41; zur Stammfassung dieser Bestimmung sowie ihrer Vorgängerbestimmungen
G 1997 und vor diesem § 79 Abs. 1 FrG 1992 das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488; auf dieser Rechtsprechungslinie das zur jetzt maßgeblichen Fassung des § 113 FPG nach dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264). Paragraph 113, FPG legt fest, welche Kosten dem Fremden vorgeschrieben werden können, wobei Paragraph 113, Absatz eins, FPG in seiner Stammfassung mit dem für den Beschwerdefall maßgeblichen Paragraph 113, Absatz eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 übereinstimmt und durch die letztgenannte Gesetzesnovelle "aufgrund der besseren Lesbarkeit in Ziffern unterteilt [wurde], so dass nun auch eine deutliche Trennung der einzelnen Kostenpositionen einfacher möglich ist" vergleiche die ErläutRV 1078 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 41; zur Stammfassung dieser Bestimmung sowie ihrer Vorgängerbestimmungen
Paragraph 103, Absatz eins, FrG 1997 und vor diesem Paragraph 79, Absatz eins, FrG 1992 das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488; auf dieser Rechtsprechungslinie das zur jetzt maßgeblichen Fassung des Paragraph 113, FPG nach dem FrÄG 2011 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264). Der Aufwandersatz durch den Fremden für Dolmetscherkosten ist in § 113 Abs. 1 Z 4 FPG ausdrücklich geregelt. Die Vorschreibung des Kostenersatzes wurde bereits nach § 79 FrG 1992 nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht insbesondere des Fremden für öffentlich-rechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen. Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert. Es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen (unverändert) die genannten Dolmetschkosten
GH vom 15.12.2011, 2011/18/0264). Der Aufwandersatz durch den Fremden für Dolmetscherkosten ist in Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ausdrücklich geregelt. Die Vorschreibung des Kostenersatzes wurde bereits nach Paragraph 79, FrG 1992 nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht insbesondere des Fremden für öffentlich-rechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen. Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert. Es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen (unverändert) die genannten Dolmetschkosten
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zählen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264). Im Hinblick auf die fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers war die Beiziehung eines Dolmetschers zur Verständigung mit ihm geboten, ohne dass es zu einer Überschreitung des weiten Spielraumes gekommen wäre, den § 113 Abs. 1 FPG der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer Kosten verursachenden Handlung einräumt (vgl. zu Dolmetschkosten das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488, allgemein zum Beurteilungsspielraum hinsichtlich "notwendiger Kosten" für Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung). Im Hinblick auf die fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers war die Beiziehung eines Dolmetschers zur Verständigung mit ihm geboten, ohne dass es zu einer Überschreitung des weiten Spielraumes gekommen wäre, den Paragraph 113, Absatz eins, FPG der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer Kosten verursachenden Handlung einräumt vergleiche zu Dolmetschkosten das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/21/0488, allgemein zum Beurteilungsspielraum hinsichtlich "notwendiger Kosten" für Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung). Dass die Beiziehung eines Dolmetschers bei der Übersetzung durch eine "sprachkundige Vertrauensperson" vermieden hätte werden können, ist für die Kostenersatzpflicht bei rechtlich zulässiger Beiziehung eines nichtamtlichen allgemein beeideten Dolmetschers für die englische Sprache nicht maßgeblich. Zudem bietet erst diese mit § 39a Abs. 1 AVG im Einklang stehende behördliche Vorgehensweise die erforderliche Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung der Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf die bevorstehende Verhängung der Schubhaft zur unmittelbaren Durchführung seiner zwangsweisen Abschiebung. Dass die Beiziehung eines Dolmetschers bei der Übersetzung durch eine "sprachkundige Vertrauensperson" vermieden hätte werden können, ist für die Kostenersatzpflicht bei rechtlich zulässiger Beiziehung eines nichtamtlichen allgemein beeideten Dolmetschers für die englische Sprache nicht maßgeblich. Zudem bietet erst diese mit Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG im Einklang stehende behördliche Vorgehensweise die erforderliche Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung der Einvernahme des Beschwerdeführers im Hinblick auf die bevorstehende Verhängung der Schubhaft zur unmittelbaren Durchführung seiner zwangsweisen Abschiebung. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Stellungnahme vom 13.4.2011 ein, dass seine Einvernahme ohne "Rechtsvertreter" nicht rechtens war. Allerdings ist ohne Offenlegung eines (angeblich bestehenden) Vertretungsverhältnisses mit einem Rechtsanwalt die ohne den Rechtsbeistand erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mangelhaft und die Vorschreibung der mit dieser Handlung verbundenen Dolmetschgebühren daher zulässig (vgl. zum Erfordernis der Bekanntgabe einer allenfalls bestehenden anwaltlichen Vertretung – unabhängig von früher bekanntgegebenen Vertretungsverhältnissen in anderen, nicht zusammenhängenden Verfahren der Partei – die Erkenntnisse des VwGH vom 28.2.2008, 2007/18/0379; und 06.11.2001, 97/18/0160). Der Beschwerdeführer wendet in seiner Stellungnahme vom 13.4.2011 ein, dass seine Einvernahme ohne "Rechtsvertreter" nicht rechtens war. Allerdings ist ohne Offenlegung eines (angeblich bestehenden) Vertretungsverhältnisses mit einem Rechtsanwalt die ohne den Rechtsbeistand erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mangelhaft und die Vorschreibung der mit dieser Handlung verbundenen Dolmetschgebühren daher zulässig vergleiche zum Erfordernis der Bekanntgabe einer allenfalls bestehenden anwaltlichen Vertretung – unabhängig von früher bekanntgegebenen Vertretungsverhältnissen in anderen, nicht zusammenhängenden Verfahren der Partei – die Erkenntnisse des VwGH vom 28.2.2008, 2007/18/0379; und 06.11.2001, 97/18/0160). § 85 Abs. 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2011, der (unter anderem) anordnete, dass bei Schubhaft einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen ist, trat erst mit 1.12.2011 in Kraft. Das "Rechtsberaterregime" gehörte bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.1.2011 daher noch nicht dem Rechtsbestand an. Somit kam das Zurseitestellen eines Rechtsberaters bei dieser Amtshandlung nicht in Betracht und kann daher keine Voraussetzung für die anschließende Vorschreibung der dabei aufgelaufenen Dolmetschkosten sein. Paragraph 85, Absatz eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2011, der (unter anderem) anordnete, dass bei Schubhaft einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen ist, trat erst mit 1.12.2011 in Kraft. Das "Rechtsberaterregime" gehörte bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.1.2011 daher noch nicht dem Rechtsbestand an. Somit kam das Zurseitestellen eines Rechtsberaters bei dieser Amtshandlung nicht in Betracht und kann daher keine Voraussetzung für die anschließende Vorschreibung der dabei aufgelaufenen Dolmetschkosten sein. Dem Beschwerdeführer sind die als Barauslagen angefallenen Dolmetschgebühren daher
1 Z 4 FPG vorzuschreiben und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die als Barauslagen angefallenen Dolmetschgebühren daher
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorzuschreiben und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. I.
GH vom 15.12.2011, 2011/18/0264; und 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit weiteren Hinweisen auf seine frühere Rechtsprechung sowie die diese billigende Literatur). Dies gilt gleichermaßen für den vom Beschwerdeführer beantragten Zahlungsaufschub. Eine Befreiung von Gebühren ist gesetzlich weder nach dem AVG noch nach dem VwGVG vorgesehen (vgl. die abweichende Regelung der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren
1 ZPO). Auch ist die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes
Paragraph 113, Absatz eins, FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2011, 2011/18/0264; und 24.11.2009, 2008/21/0599, VwSlg. 17.800 A, mit weiteren Hinweisen auf seine frühere Rechtsprechung sowie die diese billigende Literatur). Dies gilt gleichermaßen für den vom Beschwerdeführer beantragten Zahlungsaufschub. Eine Befreiung von Gebühren ist gesetzlich weder nach dem AVG noch nach dem VwGVG vorgesehen vergleiche die abweichende Regelung der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren
Paragraph 64, Absatz eins, ZPO). Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 13.4.2011 auf Beigebung eines "Rechtsberaters" erfolgte ebenfalls zu Recht. Im Zuge eines Verfahrens zur Vorschreibung von Kosten für das Abfassen einer Stellungnahme mit offenbar rechtlichem Inhalt, wonach der Beschwerdeführer zu keiner Zahlung verpflichtet werden könne (vorliegend kann es nur mehr um die Erstattung der Dolmetschgebühren gehen), kommt die Beigebung von Rechtshilfe mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids in Kraft stehende (und nach der Übergangsbestimmung
23 FPG in diesem Verfahren weiterhin anzuwendende) § 85 Abs. 1 FPG sieht das amtswegige Zurseitestellen eines Rechtsberaters in einem die Vorschreibung von (Dolmetsch-)Kosten betreffenden Verfahrensabschnitt nicht vor. Bei den hier zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist ein (anwaltlicher) rechtlicher Beistand im Interesse der Rechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung auch sonst nicht geboten. Die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 13.4.2011 auf Beigebung eines "Rechtsberaters" erfolgte ebenfalls zu Recht. Im Zuge eines Verfahrens zur Vorschreibung von Kosten für das Abfassen einer Stellungnahme mit offenbar rechtlichem Inhalt, wonach der Beschwerdeführer zu keiner Zahlung verpflichtet werden könne (vorliegend kann es nur mehr um die Erstattung der Dolmetschgebühren gehen), kommt die Beigebung von Rechtshilfe mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids in Kraft stehende (und nach der Übergangsbestimmung
Paragraph 125, Absatz 23, FPG in diesem Verfahren weiterhin anzuwendende) Paragraph 85, Absatz eins, FPG sieht das amtswegige Zurseitestellen eines Rechtsberaters in einem die Vorschreibung von (Dolmetsch-)Kosten betreffenden Verfahrensabschnitt nicht vor. Bei den hier zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist ein (anwaltlicher) rechtlicher Beistand im Interesse der Rechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung auch sonst nicht geboten. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass beinahe viereinhalb Jahre nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft in faktischer Hinsicht (insbesondere hinsichtlich dort bestehender Arbeitsmöglichkeiten) oder unter rechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Vorschreibung von Dolmetschgebühren) die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil bereits anhand der Aktenlage erkennbar ist, dass beinahe viereinhalb Jahre nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft in faktischer Hinsicht (insbesondere hinsichtlich dort bestehender Arbeitsmöglichkeiten) oder unter rechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Vorschreibung von Dolmetschgebühren) die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.