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{'item': 'VGW-151/023/33810/2014'}

Obsah (14)§ 11§ 28§ 25a§ 64§ 8§ 29§ 7§ 2a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/023/33810/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 11Abs. 2 Z 4 i

Vm Abs. 5 NAG idgF abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. E., geb.: 1990, STA: Ägypten, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, vom 27.08.2014, Zahl MA35-9/2994274-01, mit welchem der Antrag vom 22.7.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender"

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. August 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2994274-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Studierende“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe mit Einbringung seines Antrages auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels einen Kontoauszug mit nicht hinreichendem Kontostand vorgelegt. Nach Vorhalt dessen habe der Beschwerdeführer erneut einen entsprechenden Kontoauszug übermittelt. Weiters habe er erklärt, sein verstorbener Vater habe bei einer staatlichen Behörde gearbeitet, nach seinem Tode sei es zur Auszahlung einer Prämie gekommen, welche zum Ankauf eines Kraftfahrzeuges verwendet worden sei. Dieses erbringe neben dem Bezug einer Rente ein fixes Einkommen des Beschwerdeführers, wovon in weiterer Folge ein zweites Kraftfahrzeug erworben worden sei. In weiterer Folge sei ein weiterer Kontoauszug über nunmehr ausreichende Mittel übermittelt worden, wobei ein Nachweis über die Mittelherkunft nach wie vor nicht erbracht worden sei. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst Nachstehendes aus: „Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Stadesamt vom 27.8.
  2. Mein Antrag wird abgewiesen, da ich nicht entsprechende Nachweise über die Herkunft der von mir vorgelegten Geldmittel erbracht habe. Ich habe im Verfahren wiederholt Belege und Urkunden vorgelegt. Die Behörde hat mir jedoch nur mitgeteilt, dass diese Nachweise nicht ausreichend sind. Es wurde mir nicht gesagt, welche Beweise tatsächlich akzeptiert werden würden. Ich habe Kontoauszüge mit entsprechenden ausreichenden Unterhaltsmittel vorgelegt. Die Unterhaltsmittel stammen aus Einkünften, wie aus den vorgelegten Schriftstücken zu entnehmen ist. Es ist daher nicht richtig, dass ich keine Nachweise über die Herkunft der Geldmittel erbracht habe. Zumindest hat man mir nicht mitgeteilt, warum diese Nachweise nicht ausreichend sein sollen. Im Bescheid fehlt es an einer Begründung. Tatsächlich habe ich die notwendigen Unterhaltsmittel nachgewiesen und liegen die Voraussetzungen zu Erteilung des Aufenthaltstitels daher vor.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde für den
  3. Mai 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen waren. In der Ladung zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, einen aktuellen Nachweis einer Unterkunft in Österreich, den Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung sowie den Nachweis ausreichender Geldmittel vorzulegen, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die Herkunft des Geldes zu bescheinigen ist und im Falle der Vorlage eines Kontoauszuges die Darstellung sämtlicher Zahlungseingänge sowie Zahlungsausgänge dieses Kontos beizulegen ist. Am
  4. Mai 2015 langten beim Verwaltungsgericht Wien eine in teilweise englischer, teilweise in arabischer Sprache verfasste, schlecht leserliche Versicherungspolizze über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung, ein Kontoauszug des Beschwerdeführers mit einem Guthaben in der Höhe von 98.503,88 Ägyptischen Pfund, wobei hieraus lediglich zwei Kontobewegungen, nämlich zwei Einzahlungen am
  5. April 2015 und
  6. April 2015, ersichtlich sind, eine Reisepasskopie sowie zwei Wohnplatz-Bestätigungen der K. Wien-..., ein. In weiterer Folge erschien der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung zur durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht. Auch der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach erfolgter Ladung verzichtet. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ... 1990 geborene Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und brachte am
  7. Juli 2013 im Wege der österreichischen Botschaft in Kairo einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Studierende“

§ 64Abs.

1 NAG ein. Er ist in Ägypten unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig.Der am ... 1990 geborene Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und brachte am 22. Juli 2013 im Wege der österreichischen Botschaft in Kairo einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung Studierende“

Paragraph 64, Absatz eins, NAG ein. Er ist in Ägypten unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig. Mit Bescheid der Universität Wien, Studienzulassung für das Rektorat der Universität Wien, vom

  1. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium Psychologie zugelassen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Konto bei der National Bank of Egypt, welches per
  2. April 2015 ein Guthaben in der Höhe von 98.503,88 Ägyptischen Pfund, dies entspricht unter Heranziehung des Tageskurses vom
  3. Mai 2015 EUR 11.789,90, ausweist. Woher dieses Geld stammt und ob der Beschwerdeführer tatsächlich über dieses Geld verfügungsberechtigt ist, konnte nicht festgestellt werden und wurde durch diesen nicht bescheinigt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet. Er ist bislang noch nie nach Österreich eingereist und verfügt auch über keine Meldeanschriften. Er verfügt über eine Reisekrankenversicherung mit Gültigkeit zwischen dem
  4. Juni 2015 und
  5. Dezember
  6. Der Beschwerdeführer ist bislang in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er hat die Sekundarschule in Ägypten abgeschlossen, was einem Abschluss mit Reifeprüfung in Österreich gleichwertig ist. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Ihm wurde jedoch mit dem oben angeführten Bescheid der Universität Wien die Ablegung einer Ergänzungsprüfung für die deutsche Sprache vorgeschrieben. Ob der Beschwerdeführer Familienangehörige oder Freunde in Österreich hat, konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass nicht erwiesen werden konnte, woher die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Mittel stammen und ob er hierüber tatsächlich verfügungsberechtigt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl durch die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert wurde, die Mittelherkunft zu bescheinigen. Mit Ausnahme eines nicht weiter nachvollziehbaren Vorbringens betreffend die Auszahlung einer Prämie nach dem Tod seines Vaters sowie den Ankauf von insgesamt zwei Kraftfahrzeugen mit diesem Geld bzw. den aus diesen Fahrzeugen erwirtschafteten Erträgen erstattete er kein weiteres klärendes Vorbringen und legte auch keinerlei Bescheinigungsmittel dar, welche es erlauben würden, die behauptete Prämie oder die angeblich erzielten Einkünfte auch nur ansatzweise nachzuvollziehen und zu überprüfen. Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte undatierte Gehaltsbestätigung kann schon deswegen nicht zur Beurteilung dieser Mittel herangezogen werden, da einerseits der Vater des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge verstorben ist und es auch als nicht nachvollziehbar erscheint, wie aus einem Nettobezug von 544,-- Ägyptischen Pfund, dies entspricht einem Betrag von ungefähr EUR 66,--, eine derartige Summe angespart werden konnte. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer zur besseren Nachvollziehbarkeit des Geldmittelflusses aufgefordert wurde, sämtliche Kontobewegungen seines Kontos ersichtlich zu machen. Anstelle dieser gerichtlichen Aufforderung nachzukommen legte der Beschwerdeführer zuletzt jedoch lediglich einen Kontoauszug für den Zeitraum zwischen
  7. April 2015 und
  8. April 2015 vor, aus welchem zwei Einzahlungen ersichtlich sind. Woher jedoch das zuvor auf diesem Konto befindliche Guthaben stammt, ob dieses also vom Beschwerdeführer etwa für seinen Studienaufenthalt langfristig angespart wurde oder ob er sich dieses lediglich im Kreditwege kurzfristig zur Vorlage vor der Niederlassungsbehörde beschaffte, konnte nicht eruiert werden. Die Feststellung des Mangels einer ortsüblichen Unterkunft gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung zwar eine Bestätigung der K. Wien ... betreffend einen Wohnplatz vorlegte, diese Bestätigung jedoch bis
  9. Dezember 2014 befristet ist. Demnach verfügt der Beschwerdeführer aktuell über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesgebiet. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 8Abs.

1 Z 10 NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.

§ 64Abs.

1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.

§ 29Abs.

1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

§ 7Abs.

1 NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 2a;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 2 a,;

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
  2. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  3. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
  4. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
  5. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

§ 11Abs.

1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  3. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.

§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.307,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 872,31 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt des Einschreiters im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH, 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH, 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem

§ 293

ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem

Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,

  1. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
  2. Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
  3. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
  4. Juni 2012, 2009/22/0350). Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis dieser Mittel einen Kontoauszug der Bank of Egypt mit einem Guthaben in der Höhe von umgerechnet EUR 11.798,90 vor. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der

§ 11Abs.

2 Z 4 NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf, wobei dieses nicht aus illegalen Quellen stammen darf (vgl. VwGH,

  1. Oktober 2012, Zl. 2008/22/0322). Weiters führt der Gerichtshof im Erkenntnis vom
  2. August 2009, Zl. 2008/22/0391 sinngemäß aus, ein Kontoauszug mit einem entsprechendem Guthaben sei dann zum Nachweis der Sicherung der Mittel für seinen Aufenthalt geeignet, wenn der so nachgewiesene Betrag für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes als ausreichend erscheint und weiters nachgewiesen wird, dass der Fremde (oder auch Unterhaltsverpflichtete) einen Anspruch auf das gegenständliche Guthaben hat und dieses nicht aus illegalen Quellen stammt. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf, wobei dieses nicht aus illegalen Quellen stammen darf vergleiche VwGH,

  1. Oktober 2012, Zl. 2008/22/0322). Weiters führt der Gerichtshof im Erkenntnis vom
  2. August 2009, Zl. 2008/22/0391 sinngemäß aus, ein Kontoauszug mit einem entsprechendem Guthaben sei dann zum Nachweis der Sicherung der Mittel für seinen Aufenthalt geeignet, wenn der so nachgewiesene Betrag für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes als ausreichend erscheint und weiters nachgewiesen wird, dass der Fremde (oder auch Unterhaltsverpflichtete) einen Anspruch auf das gegenständliche Guthaben hat und dieses nicht aus illegalen Quellen stammt. Zur Höhe des vorgelegten Guthabens ist festzuhalten, dass im Hinblick darauf, dass Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen sind, zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers ein Betrag in der Höhe von EUR 872,31 monatlich, für zwölf Monate sohin insgesamt EUR 10.467,72, zu veranschlagen sind. Verbindlichkeiten und regelmäßige Aufwendungen des Beschwerdeführers können in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt werden, da ein Anspruch auf eine Wohnung nicht nachgewiesen ist und auch nicht erhoben werden konnte, ob und welche sonstigen Verbindlichkeiten oder Sorgepflichten der Beschwerdeführer hat. Es kann daher lediglich festgestellt werden, dass im Falle der Deckung der regelmäßigen Aufwendungen durch die „freie Station“ nach § 292 Abs. 3 ASVG die Höhe des gegenständlichen Bankguthabens als ausreichend erscheinen würde. Zur Höhe des vorgelegten Guthabens ist festzuhalten, dass im Hinblick darauf, dass Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen sind, zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers ein Betrag in der Höhe von EUR 872,31 monatlich, für zwölf Monate sohin insgesamt EUR 10.467,72, zu veranschlagen sind. Verbindlichkeiten und regelmäßige Aufwendungen des Beschwerdeführers können in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt werden, da ein Anspruch auf eine Wohnung nicht nachgewiesen ist und auch nicht erhoben werden konnte, ob und welche sonstigen Verbindlichkeiten oder Sorgepflichten der Beschwerdeführer hat. Es kann daher lediglich festgestellt werden, dass im Falle der Deckung der regelmäßigen Aufwendungen durch die „freie Station“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG die Höhe des gegenständlichen Bankguthabens als ausreichend erscheinen würde. Wie oben dargelegt konnte im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers jedoch weder erwiesen werden, woher die gegenständlichen Geldmittel stammen, auch konnte der tatsächlich bestehende Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf diese Mittel nicht erwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts als gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. (vgl. VwGh,
  3. April 2008, 2006/18/0490,
  4. Dezember 2010, 2009/21/0157). Weiters judizierte das Höchstgericht, dass der

§ 11Abs. 2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf (vgl. Vw

GH,

  1. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können (vgl. etwa VwGH,
  2. April 2012, Zl. 2008/18/0270, zuletzt etwa VwGH,
  3. September 2013, Zl. 2013/18/0046). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts als gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. vergleiche VwGh,
  4. April 2008, 2006/18/0490,
  5. Dezember 2010, 2009/21/0157). Weiters judizierte das Höchstgericht, dass der

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf vergleiche VwGH,

  1. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können vergleiche etwa VwGH,
  2. April 2012, Zl. 2008/18/0270, zuletzt etwa VwGH,
  3. September 2013, Zl. 2013/18/0046). Der Verwaltungsgerichtshof nimmt weiters eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH,
  4. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom
  5. April 1998, 97/06/0225).Der Verwaltungsgerichtshof nimmt weiters eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH,
  6. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche , VwGH vom
  7. April 1998, 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom
  8. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  9. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom
  10. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
  11. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 29 Abs. 1 NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren. Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in Paragraph 29, Absatz eins, NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren. Unter Heranziehung dieser Judikatur ist festzuhalten, dass die Behörde einerseits verpflichtet ist, zumindest beim Vorliegen allfälliger Zweifel betreffend die Mittelherkunft diese zu ermitteln, andernfalls die durch den Gerichtshof geforderte Voraussetzung der legalen Mittelbeschaffung nicht überprüft werden würde. Die Behörde hat hierbei nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit vorzugehen und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, als es ihr möglich ist. Sohin ist dem Verwaltungsgerichtshof insofern zu folgen, als unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur die bloße, ohne ordnungsgemäßes amtswegig verfolgtes Ermittlungsverfahren getätigte Feststellung, die Mittelherkunft sei nicht bekannt, zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht ausreicht. Wenn die Behörde jedoch ein derartiges Ermittlungsverfahren durchführt, sohin die Herkunft dieser Mittel soweit als möglich amtswegig zu ermitteln versucht, dies jedoch auf Grund etwa wegen des Umstandes scheitert, dass zur Sachverhaltsfeststellung nur die Partei entsprechende überprüfbare Angaben machen und allfällige Beweismittel vorlegen kann, welche anders nicht zu erlangen sind, und die Partei dem nicht in entsprechender Weise nachkommt, so muss auch die durch entsprechend umfassende Ermittlungen und Beweiswürdigung getätigte Feststellung der nicht eruierbaren Mittelherkunft zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ausreichen, andernfalls die Partei durch bloßes Schweigen und Unterlassung der Mitwirkung im Verfahren diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere dann, wenn es um die Mittelaufbringung im Ausland geht, von Vorneherein unmöglich machen könnte. Unter Heranziehung dieser Judikatur ist festzuhalten, dass die Behörde einerseits verpflichtet ist, zumindest beim Vorliegen allfälliger Zweifel betreffend die Mittelherkunft diese zu ermitteln, andernfalls die durch den Gerichtshof geforderte Voraussetzung der legalen Mittelbeschaffung nicht überprüft werden würde. Die Behörde hat hierbei nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit vorzugehen und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, als es ihr möglich ist. Sohin ist dem Verwaltungsgerichtshof insofern zu folgen, als unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur die bloße, ohne ordnungsgemäßes amtswegig verfolgtes Ermittlungsverfahren getätigte Feststellung, die Mittelherkunft sei nicht bekannt, zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht ausreicht. Wenn die Behörde jedoch ein derartiges Ermittlungsverfahren durchführt, sohin die Herkunft dieser Mittel soweit als möglich amtswegig zu ermitteln versucht, dies jedoch auf Grund etwa wegen des Umstandes scheitert, dass zur Sachverhaltsfeststellung nur die Partei entsprechende überprüfbare Angaben machen und allfällige Beweismittel vorlegen kann, welche anders nicht zu erlangen sind, und die Partei dem nicht in entsprechender Weise nachkommt, so muss auch die durch entsprechend umfassende Ermittlungen und Beweiswürdigung getätigte Feststellung der nicht eruierbaren Mittelherkunft zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ausreichen, andernfalls die Partei durch bloßes Schweigen und Unterlassung der Mitwirkung im Verfahren diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere dann, wenn es um die Mittelaufbringung im Ausland geht, von Vorneherein unmöglich machen könnte. Der Beschwerdeführer wurde wie dargelegt durch die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, einerseits die Herkunft der ins Treffen geführten Mittel zu bescheinigen und auch die einzelnen Kontobewegungen seines Guthabenkontos ersichtlich zu machen, was etwa durch die Anforderung von Kontoauszügen – solche erhält der Beschwerdeführer laut den Angaben des vorgelegten Auszuges alle drei Monate durch seine Bank übermittelt – möglich gewesen wäre. Auch wäre es für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, allfällige Einkünfte wie von diesem behauptet – so etwa die Übermittlung von Nachweisen der Auszahlung einer Prämie oder aber etwaige weitere Einkommensbelege oder Rechnungen – der Behörde oder dem Gericht vorzulegen. Dies hat er jedoch trotz entsprechender Aufforderung unterlassen und war es auch den österreichischen Ermittlungsbehörden nicht möglich, amtswegig diesbezügliche Ermittlungen in Ägypten einzuleiten. Somit konnte die Mittelherkunft wie auch vom Verwaltungsgerichtshof gefordert in einem umfassend geführten amtswegigen Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden und ist der Beschwerdeführer seiner

§ 29Abs.

1 NAG erhöhten Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Anleitung nicht nachgekommen. Dementsprechend war die nicht bekannte Herkunft der ins Treffen geführten Mittel festzustellen und ist aus den dargelegten Gründen vom Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde wie dargelegt durch die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, einerseits die Herkunft der ins Treffen geführten Mittel zu bescheinigen und auch die einzelnen Kontobewegungen seines Guthabenkontos ersichtlich zu machen, was etwa durch die Anforderung von Kontoauszügen – solche erhält der Beschwerdeführer laut den Angaben des vorgelegten Auszuges alle drei Monate durch seine Bank übermittelt – möglich gewesen wäre. Auch wäre es für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, allfällige Einkünfte wie von diesem behauptet – so etwa die Übermittlung von Nachweisen der Auszahlung einer Prämie oder aber etwaige weitere Einkommensbelege oder Rechnungen – der Behörde oder dem Gericht vorzulegen. Dies hat er jedoch trotz entsprechender Aufforderung unterlassen und war es auch den österreichischen Ermittlungsbehörden nicht möglich, amtswegig diesbezügliche Ermittlungen in Ägypten einzuleiten. Somit konnte die Mittelherkunft wie auch vom Verwaltungsgerichtshof gefordert in einem umfassend geführten amtswegigen Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden und ist der Beschwerdeführer seiner

Paragraph 29, Absatz eins, NAG erhöhten Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Anleitung nicht nachgekommen. Dementsprechend war die nicht bekannte Herkunft der ins Treffen geführten Mittel festzustellen und ist aus den dargelegten Gründen vom Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG auszugehen. Unter Zugrundelegung der oben getätigten Erwägungen und auch insbesondere unter Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht ein weiteres Ermittlungsverfahren entfallen und vom mangelnden Vorliegen anspruchsbegründender Tatsachen ausgegangen werden kann, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über diese Mittel tatsächlich nicht verfügt und somit sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde. Weiters steht ebenso fest, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich keinen ausreichenden, alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bescheinigt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. August 2013 zur Zahl 2012/22/0098 festgestellt hat, handelt es sich hierbei um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels, welche nur im Falle des Überwiegens privater Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK zur Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages führen kann. Weiters steht ebenso fest, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich keinen ausreichenden, alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz bescheinigt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  2. August 2013 zur Zahl 2012/22/0098 festgestellt hat, handelt es sich hierbei um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels, welche nur im Falle des Überwiegens privater Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages führen kann. Zwar legte der Beschwerdeführer nach diesbezüglicher gerichtlicher Aufforderung die Polizze einer Reisekrankenversicherung vor, welche allerdings nur im Zeitraum zwischen
  3. Juni 2015 und
  4. Dezember 2015, sohin für eine Dauer von 180 Tagen, gültig ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich - soweit nicht das Eingreifen etwa nationaler Versicherungssysteme als möglich erscheint, wie dies etwa im Falle des Aufenthaltes von Familienangehörigen im Bundesgebiet auf Grund der gesetzlichen Mitversicherung der Fall ist - für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum nachzuweisen ist. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass nach Ablauf der abgeschossenen Reisekrankenversicherung ein Versicherungsschutz nicht mehr besteht und es im Bedarfsfalle zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft kommen könnte. Aus diesen Erwägungen heraus erwies sich die so befristet durch den Beschwerdeführer abgeschlossene Reisekrankenversicherung als nicht ausreichend und ist dessen Ansuchen auch aus diesem Grunde abzuweisen gewesen. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht nachzuweisen vermochte, da die von diesem vorgelegte Bestätigung bis
  5. Dezember 2014 befristet ist.Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht nachzuweisen vermochte, da die von diesem vorgelegte Bestätigung bis
  6. Dezember 2014 befristet ist. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach § 11 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
  7. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  8. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  9. Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
  10. September 2007, B 1150/07, VwGH,
  11. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
  12. Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
  13. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
  14. Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
  15. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
  16. Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einerseits die mangelnden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie dessen offensichtlich fehlender Krankenversicherungsschutz und der Mangel des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Beschwerdeführer bislang noch nie nach Österreich eingereist ist, augenscheinlich hier keinerlei familiäre Bindungen aufweist und weder beruflich noch sozial als in Österreich integriert erscheint. Vielmehr ist er in Ägypten aufgewachsen, hat dort offensichtlich zumindest seine Mutter und einen Bruder und ist in seiner Heimat – er genoss dort etwa seine gesamte Schulbildung – weitgehend sozialisiert. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Ägypten entsprechend gefestigt ist und keine Bindungen zu Österreich bestehen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die fehlenden Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes des Beschwerdeführers in Österreich, der nicht ausreichende Krankenversicherungsschutz sowie der nicht vorhandene Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft in Abwägung mit den zu berücksichtigenden integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte. Die ordentliche Revision ist zulässig, da insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, als im Falle der Durchführung eines ordnungsgemäßen amtswegigen Ermittlungsverfahrens und korrespondierender Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fremden auch die Feststellung der unbekannten Herkunft nachgewiesener Aufenthaltsmittel zur Annahme einer Gefahr der finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ausreicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.33810.2014

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