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{'item': 'VGW-151/082/11533/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/11533/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die per Fax am 14.10.2013 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) des L. O., vertreten durch den MigrantInnenverein ..., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), vom 25.9.2013, Zl. E1/149.496/2013 OZ 2, betreffend Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 192,48 Euro und Dolmetschgebühren in der Höhe von 132,59 Euro, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die per Fax am 14.10.2013 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) des L. O., vertreten durch den MigrantInnenverein ..., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), vom 25.9.2013, Zl. E1/149.496 aus 2013, OZ 2, betreffend Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 192,48 Euro und Dolmetschgebühren in der Höhe von 132,59 Euro, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 5 sowie § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, und 5 sowie Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.9.2013 bestätigte die belangte Behörde ihren Mandatsbescheid vom 22.5.2013, mit dem dem Beschwerdeführer Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 192,48 Euro und Dolmetschgebühren in der Höhe von 132,59 Euro gemäß § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 19 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 und § 76 Abs. 3 AVG vorgeschrieben worden waren. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.9.2013 bestätigte die belangte Behörde ihren Mandatsbescheid vom 22.5.2013, mit dem dem Beschwerdeführer Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 192,48 Euro und Dolmetschgebühren in der Höhe von 132,59 Euro gemäß Paragraph 113, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 19, Absatz 2, der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 3, AVG vorgeschrieben worden waren. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.9.2013 durch persönliche Übernahme von einem Bevollmächtigten für RSb-Briefe des den Beschwerdeführer vertretenden Vereins zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob per Fax die nunmehr als Beschwerde anzusehende Berufung. Das vierseitige Fax langte bei der belangten Behörde am letzten Tag der (damals gemäß § 63 Abs. 5 AVG geltenden vierzehntägigen) Berufungsfrist, d.h. am 14.10.2013, um 20:11 Uhr ein. Der Beschwerdeführer erhob per Fax die nunmehr als Beschwerde anzusehende Berufung. Das vierseitige Fax langte bei der belangten Behörde am letzten Tag der (damals gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG geltenden vierzehntägigen) Berufungsfrist, d.h. am 14.10.2013, um 20:11 Uhr ein. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung waren die Amtsstunden der belangten Behörde im Internet mit folgendem Vermerk kundgemacht (Internetseite der Landespolizeidirektion Wien unter http://www.polizei.gv.at, eingesehen am 12.2.2014): "Anbringen per Fax, E-Mail oder über den Online-Formularserver, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt, womit behördliche Erledigungsfristen zu laufen beginnen." In der unter diesem Absatz stehenden Tabelle war in der mit Dienststelle überschriebenen Spalte unter anderen auch das "Fremdenpolizeiliche Büro (Referat AFA 3)" mit Amtsstunden "Montag – Freitag 07.30 – 15.30 Uhr" angeführt. Diese Amtsstunden waren im Jahr 2013 (wie in den Jahren zuvor) auf der Amtstafel im Eingangsbereich des Amtsgebäudes des Fremdenpolizeilichen Büros ersichtlich. Mit "Vorhalt der Verspätung" des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.2.2014 wurde dem für den Beschwerdeführer einschreitenden Verein die Verspätung seiner Berufung mit Verweis auf § 13 Abs. 5 AVG und dem Hinweis darauf vorgehalten, dass die zweiwöchige Berufungsfrist am 30.9.2013 zu laufen begonnen und am 14.10.2013 geendet habe. Die Amtsstunden der belangten Behörde seien von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Die Berufung sei am 14.10.2013 um 20:11 Uhr per Telefax und damit außerhalb der Amtsstunden eingebracht worden. Sie gelte damit erst am nächsten Werktag, dem 15.10.2013, bei der belangten Behörde als eingelangt. Mit "Vorhalt der Verspätung" des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.2.2014 wurde dem für den Beschwerdeführer einschreitenden Verein die Verspätung seiner Berufung mit Verweis auf Paragraph 13, Absatz 5, AVG und dem Hinweis darauf vorgehalten, dass die zweiwöchige Berufungsfrist am 30.9.2013 zu laufen begonnen und am 14.10.2013 geendet habe. Die Amtsstunden der belangten Behörde seien von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Die Berufung sei am 14.10.2013 um 20:11 Uhr per Telefax und damit außerhalb der Amtsstunden eingebracht worden. Sie gelte damit erst am nächsten Werktag, dem 15.10.2013, bei der belangten Behörde als eingelangt. In der am 20.4.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Faxnachricht nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung (Hervorhebungen im letzten Absatz im Original): "Das Rechtsmittel wurde rechtzeitig eingebracht, nämlich am 14.10.2013. Es gibt eine Faxbestätigung, die Übermittlung ist aber gar nicht strittig, sondern wird auch im Vorhalt die Übermittlung mit 14.10.2013 angegeben. Das Rechtsmittel wurde bei der richtigen Empfangsbehörde eingebracht. Wann die Behörde mit der Bearbeitung des Rechtsmittels beginnt, entzieht sich naturgemäß der Kenntnis des BF. Genauso wie bei einer Einbringung per Post der Poststempel zählt, so zählt bei der Übermittlung per Fax das Datum der Einbringung. Die aus dem Vorhalt durchscheinende Rechtsmeinung entspricht nicht den gesetzlichen Grundlagen, auch nicht denen, die konkret angeführt werden. Strittig ist nicht, ob die Behörde zur relevanten Uhrzeit verpflichtet war, das Rechtsmittel 'entgegenzunehmen'. Sondern es ist unbestrittenes Faktum, dass das Rechtsmittel (binnen offener Frist) an die Behörde tatsächlich übermittelt wurde. [Beschwerdeführer]" II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der für den Beschwerdefall relevanten, im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung geltenden Fassung samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt (soweit wiedergegeben in der rückwirkend mit 1.1.2008 in Kraft getretenen Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, mit einer geringfügigen Änderung des Abs. 5 aufgrund der Streichung der Wortfolge "durch Anschlag" durch BGBl. I Nr. 100/2011; der letzte Satz dieses Abs. 5 in der genannten Fassung trat gemäß § 82 Abs. 16 AVG in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft und ist daher hier nicht mehr wiedergegeben):Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der für den Beschwerdefall relevanten, im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung geltenden Fassung samt Überschrift lautet auszugsweise wie folgt (soweit wiedergegeben in der rückwirkend mit 1.1.2008 in Kraft getretenen Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, mit einer geringfügigen Änderung des Absatz 5, aufgrund der Streichung der Wortfolge "durch Anschlag" durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,; der letzte Satz dieses Absatz 5, in der genannten Fassung trat gemäß Paragraph 82, Absatz 16, AVG in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft und ist daher hier nicht mehr wiedergegeben): "3. AbschnittVerkehr zwischen Behörden und Beteiligten"3. Abschnitt, Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. …Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. …
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. …
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. …" Während der laufenden Rechtmittelfrist war gemäß (dem auch heute noch in der Fassung des BGBl. I Nr. 471/1995 in Kraft stehenden, jedoch seit 1.1.2014 nur mehr auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde beschränkten) § 63 Abs. 5 AVG eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Als Fristbeginn galt der Tag der Zustellung.Während der laufenden Rechtmittelfrist war gemäß (dem auch heute noch in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 471 aus 1995, in Kraft stehenden, jedoch seit 1.1.2014 nur mehr auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde beschränkten) Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Als Fristbeginn galt der Tag der Zustellung. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung I.
  1. Zurückweisung (Spruchpunkt I)römisch eins.
  2. Zurückweisung (Spruchpunkt römisch eins) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass genauso wie bei einer Einbringung per Post der Poststempel zähle, gelte bei der Übermittlung per Fax das Datum der Einbringung, trifft rechtlich nicht zu. § 33 Abs. 3 erster Satz AVG, wonach die Tage des Postlaufs in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht eingerechnet werden, die rechtzeitige Übergabe an die Post (bzw. einen Zustelldienst gemäß § 2 Z 7 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982) also zur Fristwahrung ausreicht, gilt nicht auch für technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde etwa durch Fax oder E-Mail (vgl. zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0092; und 23.5.2012, 2012/08/0103; jeweils mit weiteren Hinweisen zu seiner Rechtsprechung, einschlägiger Literatur und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, ErläutRV 294 BlgNR XXIII. GP 11).Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass genauso wie bei einer Einbringung per Post der Poststempel zähle, gelte bei der Übermittlung per Fax das Datum der Einbringung, trifft rechtlich nicht zu. Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz AVG, wonach die Tage des Postlaufs in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht eingerechnet werden, die rechtzeitige Übergabe an die Post (bzw. einen Zustelldienst gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) also zur Fristwahrung ausreicht, gilt nicht auch für technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde etwa durch Fax oder E-Mail vergleiche zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0092; und 23.5.2012, 2012/08/0103; jeweils mit weiteren Hinweisen zu seiner Rechtsprechung, einschlägiger Literatur und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, ErläutRV 294 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 11). Im vorliegenden Fall enthielt die Kundmachung im Internet und an der Amtstafel der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro) den Hinweis, dass Anbringen per Fax, E-Mail oder über den Online-Formularserver, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden "als eingebracht und eingelangt" gelten. Hierin lag eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen durch bestimmte Amtsstunden im Sinne des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG (siehe zur Zulässigkeit auch einer Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden die genannten Erkenntnisse des VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0092; und 23.5.2012, 2012/08/0103). Diese Kundmachung sprach generell von Anbringen und bezog sich insofern auf § 13 AVG. Unter solche Anbringen fielen auch Rechtsmittel wie eine Berufung gemäß § 63 AVG (vgl. das einleitende Wort "Rechtsmittel" in § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sowie Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  3. Teilband (
  4. Ausgabe 2014), § 13 Rz. 12 f). Schließlich zielte § 13 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AVG darauf ab, den organisationsrechtlichen Beschränkungen auch die entsprechende verfahrensrechtliche Wirkung zuzumessen, nämlich im Sinne der Festlegung, wann ein Anbringen als eingebracht gelte und damit eine Frist gewahrt sei (vgl. abermals das Erkenntnisse des VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0092; die Rechtslage und Rechtsprechung zusammenfassend Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  5. Teilband (
  6. Ausgabe 2014), § 13 Rz. 36/1; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 157, insbesondere Z 2). Im vorliegenden Fall enthielt die Kundmachung im Internet und an der Amtstafel der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro) den Hinweis, dass Anbringen per Fax, E-Mail oder über den Online-Formularserver, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden "als eingebracht und eingelangt" gelten. Hierin lag eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen durch bestimmte Amtsstunden im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG (siehe zur Zulässigkeit auch einer Beschränkung der Wirksamkeit der Einbringung von Anbringen außerhalb der Amtsstunden die genannten Erkenntnisse des VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0092; und 23.5.2012, 2012/08/0103). Diese Kundmachung sprach generell von Anbringen und bezog sich insofern auf Paragraph 13, AVG. Unter solche Anbringen fielen auch Rechtsmittel wie eine Berufung gemäß Paragraph 63, AVG vergleiche das einleitende Wort "Rechtsmittel" in Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sowie Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), Paragraph 13, Rz. 12 f). Schließlich zielte Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AVG darauf ab, den organisationsrechtlichen Beschränkungen auch die entsprechende verfahrensrechtliche Wirkung zuzumessen, nämlich im Sinne der Festlegung, wann ein Anbringen als eingebracht gelte und damit eine Frist gewahrt sei vergleiche abermals das Erkenntnisse des VwGH vom 26.2.2015, Ra 2014/22/0092; die Rechtslage und Rechtsprechung zusammenfassend Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), Paragraph 13, Rz. 36/1; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 157, insbesondere Ziffer 2,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insbesondere sein bereits zitiertes Erkenntnis vom 23.5.2012, 2012/08/0103) und des Verfassungsgerichtshofs (vgl. dessen Erkenntnis vom 3.3.2014, G 106/2013) wird durch diese gesetzliche Regelung und der darauf aufbauenden Beschränkungen des elektronischen Verkehrs mit Behörden durch entsprechende Kundmachung von Amtsstunden bei der Entgegennahme nicht postalischer Anbringen der Zugang zum Rechtsschutz nicht (in verfassungswidriger Weise) übermäßig erschwert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche insbesondere sein bereits zitiertes Erkenntnis vom 23.5.2012, 2012/08/0103) und des Verfassungsgerichtshofs vergleiche dessen Erkenntnis vom 3.3.2014, G 106 aus 2013,) wird durch diese gesetzliche Regelung und der darauf aufbauenden Beschränkungen des elektronischen Verkehrs mit Behörden durch entsprechende Kundmachung von Amtsstunden bei der Entgegennahme nicht postalischer Anbringen der Zugang zum Rechtsschutz nicht (in verfassungswidriger Weise) übermäßig erschwert. Im Beschwerdefall ist die Berufung zwar noch am letzten Tag der Berufungsfrist tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt, nämlich am 14.10.2013 um 20:11 Uhr, allerdings unbestritten nicht mehr innerhalb der an diesem Tag um 15:30 Uhr endenden Amtsstunden. Sie erweist sich – ungeachtet dessen, dass sie am letzten Tag der Frist, allerdings außerhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangt ist – erst am 15.10.2014 als eingebracht und eingelangt. Sie ist somit als verspätet anzusehen und daher zurückzuweisen. I.2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch eins.2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die Rechtslage beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt durch die in diesem Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs) hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts der elektronischen Einbringung von Rechtsmitteln per Telefax nach Ende der Amtsstunden als hinreichend geklärt anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11533.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.