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{'item': 'VGW-051/031/2668/2015'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 75§ 10§ 5§ 19§ 20Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.06.2015 GeschäftszahlVGW-051/031/2668/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Fre

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die verletzten Rechtsvorschriften lauten: „§ 10 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 75 Abs. 23 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 iVm § 52 Abs. 8 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 120 Abs. 1a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012“„§ 10 Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 23, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ Die verletzte Strafsanktionsnorm lautet: „§ 120 Abs. 1a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012“„§ 120 Absatz eins a, FPG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ II.römisch zwei.

§ 52Abs. 1 i

Vm Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer eine Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer eine Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie sind als Fremder (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG) nach der Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt nach Eintritt der Durchsetzbarkeit am 24.12.2013 nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und haben sich am 27.09.2014 um 11:15 Uhr in Wien, Al.-gasse noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits verstrichen ist.„Sie sind als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) nach der Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt nach Eintritt der Durchsetzbarkeit am 24.12.2013 nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist und haben sich am 27.09.2014 um 11:15 Uhr in Wien, Al.-gasse noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits verstrichen ist. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 10 Abs 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, iVm § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 112/2011Paragraph 10, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe von von € 500,00 4 Tage(

  1. n)4 Stunde(
  2. n)0 § 120 Abs. 1a Minuten Fremdenpolizeigesetz € 500,00 4 Tage(
  3. n)4 Stunde(
  4. n)0 Paragraph 120, Absatz eins a, M, i, n, u, t, e, n, F, r, e, m, d, e, n, p, o, l, i, z, e, i, g, e, s, e, t, z, BGBl. I Nr. 144/2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft): Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, da sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro pro Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00.“ II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass er – ohne dass ihn ein Verschulden treffe – in kein Land ausreisen könne. Er stamme wohl aus Algerien, aber auch die algerische Botschaft stelle ihm kein Heimreisezertifikat aus. Der Aufenthalt in Österreich wäre daher nicht illegal, sondern zu dulden im Sinne des FPG. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit eines alternativen „Wohlverhaltens“. Es handle sich um eine notstandsähnliche Situation.römisch zwei. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass er – ohne dass ihn ein Verschulden treffe – in kein Land ausreisen könne. Er stamme wohl aus Algerien, aber auch die algerische Botschaft stelle ihm kein Heimreisezertifikat aus. Der Aufenthalt in Österreich wäre daher nicht illegal, sondern zu dulden im Sinne des FPG. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit eines alternativen „Wohlverhaltens“. Es handle sich um eine notstandsähnliche Situation. III. Das gegenständliche Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige vom

  1. September
  2. Der Beschwerdeführer wurde an diesem Tag um 11:15 Uhr in Wien, Al.-gasse, einer Identitätskontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nachdem darüber hinaus festgestellt werden konnte, dass er tatsächlich nicht an seiner Meldeadresse in Wien, H.-straße, wohnhaft ist, wurde er um 12:42 Uhr festgenommen.römisch drei. Das gegenständliche Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige vom
  3. September
  4. Der Beschwerdeführer wurde an diesem Tag um 11:15 Uhr in Wien, Al.-gasse, einer Identitätskontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Nachdem darüber hinaus festgestellt werden konnte, dass er tatsächlich nicht an seiner Meldeadresse in Wien, H.-straße, wohnhaft ist, wurde er um 12:42 Uhr festgenommen. Wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erging gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung vom
  5. Jänner
  6. Mit dieser wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--(Ersatzfreiheitstrafe 4 Tage 4 Stunden) verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer einen unbegründeten Einspruch. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis. IV. Zur Klärung des Sachverhaltes fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  7. Mai 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer über seinen anwaltlichen Vertreter und die belangte Behörde als Verfahrensparteien geladen wurden. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung.römisch vier. Zur Klärung des Sachverhaltes fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  8. Mai 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer über seinen anwaltlichen Vertreter und die belangte Behörde als Verfahrensparteien geladen wurden. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme. Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung. Da keine der Parteien einen Hinderungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG geltend machte, lagen nach § 45 Abs. 2 VwGVG die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Parteien vor.Da keine der Parteien einen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG geltend machte, lagen nach Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Parteien vor. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verlesenen Akten (Akt der belangten Behörde, gegenständlicher Beschwerdeakt sowie der den Beschwerdeführer betreffende administrative Fremdenakt). Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde die Entscheidung samt wesentlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung in Abwesenheit der Verfahrensparteien verkündet. Der Dolmetscher legte Gebührennote. V. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch fünf. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: V.
  9. Rechtsgrundlagen:römisch fünf.
  10. Rechtsgrundlagen: Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lauteten:Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lauteten: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.…Paragraph 52 Punkt …

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. … Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt § 120…Paragraph 120 …

(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels

dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.“

§ 75Abs. 23 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 bleiben Ausweisungen, die

§ 10in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen

dem

  1. oder
  2. Abschnitt des
  3. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Paragraph 75, Absatz 23, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, bleiben Ausweisungen, die

Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, binnen 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen

dem

  1. oder
  2. Abschnitt des
  3. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. V.
  4. Sachverhalt:römisch fünf.
  5. Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens sowie des den Beschwerdeführer betreffenden administrativen Fremdenaktes wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos und wurde nach eigenen unbestätigten Angaben am ...1977 geboren. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen am
  6. September 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter dem Namen Am. Y., geboren am ...1988, algerischer Staatsangehöriger, einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig abgewiesen. Die unter einem ausgesprochene Ausweisung nach Algerien erwuchs mit
  7. Oktober 2010 in Rechtskraft. Nach umfangreichen Erhebungen durch die österreichischen Behörden in Marokko wurde die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen … vom
  8. Juni 2011, Zl. ... wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und mit Urteil vom
  9. Jänner 2013 wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt. Nach der ersten Entlassung aus der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer unter Angabe seiner nunmehrigen Identität am
  10. Februar 2012 einen zweiten Asylantrag. Das Verfahren wurde vorerst eingestellt, da sich der Beschwerdeführer diesem entzogen hat. Nach neuerlicher Zulassung am
  11. Juli 2013 wurde der Antrag rechtskräftig abgewiesen. Die Ausweisung nach Marokko erwuchs am
  12. Dezember 2013 in Rechtskraft. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen erließ die Landespolizeidirektion ... mit Bescheid vom
  13. Mai 2013, Zl. ..., eine Rückkehrentscheidung, die mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen und erwuchs dieser durch persönliche Zustellung in der Justizanstalt … am
  14. Juni 2013 in Rechtskraft. Nach seinen Angaben im ersten Asylverfahren im Jahr 2010 ist der Beschwerdeführer ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Eltern sind verstorben. Hingegen gab er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
  15. September 2014 (unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache) an, seit fünf Jahren mit einer Frau namens Al. H., deren Wohnadresse er nicht kannte, verheiratet zu sein und zwei Kinder im Alter von ca. drei Jahren und ca. sieben Monaten (Geburtsdaten wurden nicht angegeben) zu haben. Er lebe aber von seiner Frau getrennt und habe nur ab und zu telefonisch Kontakt mit ihr. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit an einem Kebapstand zu bestreiten. Er habe auch keinerlei Vorsorge für seine Ausreise aus Österreich getroffen. Nach der Einvernahme füllte der Beschwerdeführer – der nunmehr wieder angab Staatsangehöriger Algeriens zu sein – einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus. Ein eingeholter Auszug aus dem Zentralen Melderegister zeigt, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten – zeitweise mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Derzeit besteht eine aufrechte Meldung in Wien, H.-gasse. Nach der Aktenlage hält sich der Beschwerdeführer seit
  16. September 2010 im Bundesgebiet auf. Festgestellt wird, dass er ledig ist und keine Kinder hat. Die in seiner Niederschrift vom
  17. September 2014 angegebene Familie (Frau, zwei Kinder) war als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Angaben zu seiner Frau und den Kindern machen konnte. Ein Auszug aus dem ZMR zweigt, dass eine Person namens H. Al. in Österreich nicht wohnhaft ist. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren 2010 noch an, ledig zu sein, in seiner niederschriftlichen Einvernahme 2014 wollte er hingegen bereits seit fünf Jahren verheiratet sein. Im Ergebnis war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Bindungen hat. Der Beschwerdeführer gab im Asylverfahren an, dass seine Eltern in Algerien (oder Marokko) verstorben seien und dass er keine Familienangehörigen in seinem Heimatland hätte. Ob dieses Vorbringen zutreffend ist, ließ sich, da der Beschwerdeführer auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschien, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht verifizieren. Soziale Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zum Tatzeitpunkt sind in gewissem Ausmaß anzunehmen, wenngleich dies nicht einmal vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Vom Beschwerdeführer wurde weder die Erteilung eines Aufenthaltstitels noch die Erteilung einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung beantragt. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht spricht. Noch zur Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien – zu der der Beschwerdeführer ohne Angaben von Gründen nicht erschien – wurde die Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache beantragt. Der Beschwerdeführer hat von sich aus keinerlei Schritte gesetzt, um seine tatsächliche Identität nachzuweisen. Er hat auch nach der Aktenlage weder bei der Botschaft von Algerien, noch bei jener Marokkos vorgesprochen, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates oder eines anderen Identitätsdokumentes zu erlangen. Vielmehr versuchte er offensichtlich, seine wahre Identität durch die Angabe falscher Namen, Geburtsdaten und Herkunftsländer zu verschleiern. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 unter seinem Aliasnamen bereits rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt. Strafrechtlich hat er die genannten Verurteilungen zu verantworten. V.
  18. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf.
  19. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer war nach asylrechtlichen Bestimmungen lediglich während seines Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer reiste jedoch unter Missachtung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung (und des auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbots) sowie unter Missachtung der asylrechtlichen Ausweisungen (zuletzt vom
  20. Dezember 2013) nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern hält sich seit September 2010 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat sich somit unbestritten zum Tatzeitpunkt, ohne über einen Aufenthalts- oder Niederlassungstitel zu verfügen, im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist seiner aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung sowie der Rückkehrentscheidung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat zum angelasteten Tatzeitpunkt auch über keinen anderen der in § 31 FPG genannten Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt.Der Beschwerdeführer hat sich somit unbestritten zum Tatzeitpunkt, ohne über einen Aufenthalts- oder Niederlassungstitel zu verfügen, im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist seiner aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung sowie der Rückkehrentscheidung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat zum angelasteten Tatzeitpunkt auch über keinen anderen der in Paragraph 31, FPG genannten Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer hat sohin zweifelsohne die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Lediglich die verletzten Rechtsvorschriften waren richtig zu stellen und in der Fassung der anzuwendenden Gesetzeslage zu zitieren. Da das Fremdengesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 8 in Verbindung mit § 120 Abs. 1a FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

§ 5Abs. 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.Da das Fremdengesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG). Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,

  1. Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
  2. Aufl., Anmerkung 5 zu Paragraph 5, VStG). Ergäbe sich daher, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Beschwerdeführers zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht gerechtfertigt wäre, so hätte sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes auszuwirken. Denn wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung des § 120 Abs. 1a FPG erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es müsste daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Weg stünde (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Februar 2014, Zl. 2013/21/0169).Ergäbe sich daher, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Beschwerdeführers zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht gerechtfertigt wäre, so hätte sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes auszuwirken. Denn wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es müsste daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK im Weg stünde vergleiche beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Februar 2014, Zl. 2013/21/0169). Zu den im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten Interessen im Bundesgebiet zum Tatzeitpunkt ist Folgendes auszuführen:Zu den im Grunde des Artikel 8, EMRK geschützten Interessen im Bundesgebiet zum Tatzeitpunkt ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Zum Tatzeitpunkt am
  5. September 2014 lebte der Beschwerdeführer seit ca. vier Jahren in Österreich, davon hatte er zahlreiche Monate in Haft verbracht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Beruflich ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht integriert. Der Beschwerdeführer spricht arabisch, die Sprache seines Herkunftsstaates. Deutsch spricht der Beschwerdeführer nicht. Soziale Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zum Tatzeitpunkt sind in gewissem Ausmaß anzunehmen, wurden jedoch nicht behauptet. Der im Jahr 1977 geborene und im September 2010 in das Bundesgebiet eingereiste, damals 33-jährige Beschwerdeführer verbrachte die maßgeblichen Zeiten seiner Sozialisierung in seinem Herkunftsstaat, wo er nach der Aktenlage bis 2010 lebte. Die Verwurzelung des Beschwerdeführers in seiner Heimat ist daher nach wie vor weitaus tiefer als seine Verankerung in Österreich. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits kürzeste Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig und wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift sowie wegen Einbruchsdiebstahl bis dato zwei Mal verurteilt (vgl. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und die gegen den Beschwerdeführer ergangene Rückkehrentscheidung sowie das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nach wie vor in Österreich aufhält, zeigt daher in kaum zu überbietender Deutlichkeit die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber zwingenden innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorschriften auf.Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits kürzeste Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig und wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift sowie wegen Einbruchsdiebstahl bis dato zwei Mal verurteilt vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und die gegen den Beschwerdeführer ergangene Rückkehrentscheidung sowie das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nach wie vor in Österreich aufhält, zeigt daher in kaum zu überbietender Deutlichkeit die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber zwingenden innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorschriften auf. Es ist somit im Ergebnis zwar davon auszugehen, dass durch die Verpflichtung des Beschwerdeführers auszureisen, ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen erfolgte, jedoch war dieser Eingriff auch zum Tatzeitpunkt aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von wiederholten Straftaten im Bereich der Drogen- und Eigentumskriminalität) dringend erforderlich und im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung auch verhältnismäßig. Der Bestrafung des Beschwerdeführers, der sich lediglich während der Dauer des Asylverfahrens legal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hatte, standen auch zum Tatzeitpunkt keine überwiegenden Interessen im Sinn von Art. 8 EMRK entgegen.Es ist somit im Ergebnis zwar davon auszugehen, dass durch die Verpflichtung des Beschwerdeführers auszureisen, ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen erfolgte, jedoch war dieser Eingriff auch zum Tatzeitpunkt aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von wiederholten Straftaten im Bereich der Drogen- und Eigentumskriminalität) dringend erforderlich und im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung auch verhältnismäßig. Der Bestrafung des Beschwerdeführers, der sich lediglich während der Dauer des Asylverfahrens legal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hatte, standen auch zum Tatzeitpunkt keine überwiegenden Interessen im Sinn von Artikel 8, EMRK entgegen. Der Beschwerdeführer beantragte in Österreich die Gewährung von Asyl und war lediglich während seines Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Er wäre verpflichtet gewesen, unmittelbar nach Enden seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren, die ausschließlich der Einräumung eines effizienten Rechtsschutzes während dieses Asylverfahrens dient, aus dem Bundesgebiet auszureisen und der sich aus der asylrechtlichen Ausweisung ergebenden Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Im Übrigen wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, welche von dem Beschwerdeführer bis dato ebenso ignoriert wurde wie die bisher ergangenen asylrechtlichen Ausweisungen. Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die illegal aufhältig sind beziehungsweise nach Ende ihres letzten Aufenthaltstitels oder Abschluss ihres Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet verblieben sind, führte letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre – auch im Sinn von Artikel 8 EMRK bestehenden - Interessen an einem Aufenthalt in Österreich in den dafür vorgesehenen Verfahren darlegen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels in gesetzeskonformer Weise im Ausland abwarten, gegenüber Personen, die trotz rechtskräftiger Ausweisung hier verblieben sind, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen. Vorkehrungen für seine freiwillige Ausreise traf der Beschwerdeführer nicht. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer versuchte, seine Ausreise zu verhindern, indem er unter Aliasidentitäten auftrat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fehlen von Reisedokumenten der Ausreise des Beschwerdeführers entgegengestanden wäre. Unter Anstellen zielgerichteter persönlicher Bemühungen betreffend den Nachweis seiner tatsächlichen Identität hätte der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer lebensnahen Betrachtungsweise das für seine Ausreise erforderliche Reisedokument erlangen können. Ein gegenteiliges glaubwürdiges Vorbringen unter Darlegung konkret unternommener Schritte zur Erlangung eines Reisedokuments wurde vom zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beschwerdeführer nicht erstattet. Das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eines „alternativen Wohlverhaltens“ habe, lässt weiters außer Acht, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers schon im Jahr 2010 rechtskräftig abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus mit
  6. Juni 2013 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Schon ab diesem Zeitpunkt wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, an der Erlangung der erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken, indem er beispielsweise in den Zeiten, in denen er nicht in Haft war, selbst bei der Botschaft seines Herkunftslandes vorgesprochen bzw. mit ihr Kontakt aufgenommen hätte. Der weitere Asylantrag des Beschwerdeführers, vermittelte dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage keine Aufenthaltsberechtigung, sondern nur faktischen Abschiebeschutz. Aber auch für die Zeit nach Erlassung der negativen Entscheidung betreffend diesen zweiten Asylantrag ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Schritte zur Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung gesetzt hätte. Es ist auch nicht konkret ersichtlich, weshalb die algerische oder marokkanische diplomatische Vertretung eine Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei Nachweis der wahren Identität ablehnen sollte. Ausgehend davon kann nicht gesagt werden, dass den Beschwerdeführer an der Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes kein Verschulden getroffen hätte (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. August 2011, Zl. 2011/21/0068).Das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eines „alternativen Wohlverhaltens“ habe, lässt weiters außer Acht, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers schon im Jahr 2010 rechtskräftig abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus mit
  8. Juni 2013 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Schon ab diesem Zeitpunkt wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, an der Erlangung der erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken, indem er beispielsweise in den Zeiten, in denen er nicht in Haft war, selbst bei der Botschaft seines Herkunftslandes vorgesprochen bzw. mit ihr Kontakt aufgenommen hätte. Der weitere Asylantrag des Beschwerdeführers, vermittelte dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage keine Aufenthaltsberechtigung, sondern nur faktischen Abschiebeschutz. Aber auch für die Zeit nach Erlassung der negativen Entscheidung betreffend diesen zweiten Asylantrag ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Schritte zur Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung gesetzt hätte. Es ist auch nicht konkret ersichtlich, weshalb die algerische oder marokkanische diplomatische Vertretung eine Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei Nachweis der wahren Identität ablehnen sollte. Ausgehend davon kann nicht gesagt werden, dass den Beschwerdeführer an der Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes kein Verschulden getroffen hätte vergleiche beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. August 2011, Zl. 2011/21/0068). Behördlich dokumentierte Schritte zur Erlangung einer Karte nach § 46a FPG hat der Beschwerdeführer nach der vorliegenden Aktenlage nicht gesetzt. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet.Behördlich dokumentierte Schritte zur Erlangung einer Karte nach Paragraph 46 a, FPG hat der Beschwerdeführer nach der vorliegenden Aktenlage nicht gesetzt. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinn von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Die subjektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher ebenfalls verwirklicht. Zur Strafbemessung: Obwohl der Beschwerdeführer eine einschlägige Vormerkung (unter seiner ersten Identität) aufweist, zog die belangte Behörde den ersten Strafsatz des § 120 Abs. 1a FPG heran (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (§ 42 VwGVG) durfte die Strafe nicht erhöht werden. Darüber hinaus war es dem Verwaltungsgericht Wien nach § 52 Abs. 3 VwGVG verwehrt, dem Beschwerdeführer die Kosten für den beantragten und erschienenen Dolmetscher aufzuerlegen, obwohl der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien.Obwohl der Beschwerdeführer eine einschlägige Vormerkung (unter seiner ersten Identität) aufweist, zog die belangte Behörde den ersten Strafsatz des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG heran (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Paragraph 42, VwGVG) durfte die Strafe nicht erhöht werden. Darüber hinaus war es dem Verwaltungsgericht Wien nach Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG verwehrt, dem Beschwerdeführer die Kosten für den beantragten und erschienenen Dolmetscher aufzuerlegen, obwohl der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien.

§ 19Abs. 1 VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die kontinuierliche Weigerung des Beschwerdeführers, einen rechtskonformen Zustand herzustellen und aus dem Bundesgebiet auszureisen, auch nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Gegen den Beschwerdeführer wurden mehrere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt, welche bis dato alle von ihm ignoriert wurden. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung schwerwiegender Straftaten im Bereich der Suchtgift- und Eigentumskriminalität nützte. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers, der bewusst seinen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzte, ist als schwerwiegend zu betrachten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer zu Gute. Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt entsprechend seinen Angaben über kein Einkommen und kein Vermögen. Sorgepflichten liegen nicht vor. Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnte die von der Behörde in der Höhe der weit unter der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von Euro 2.500,-- (der Beschwerdeführer weist eine einschlägige Vorstrafe auf) verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden. Die verhängte Strafe ist im vorliegenden Fall jedenfalls als tat- und schuldangemessen zu bewerten und erweist sich auch als erforderlich, um dem uneinsichtigen Beschwerdeführer das mit der gegenständlichen Tat verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Die im angefochtenen Straferkenntnis festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).Die im angefochtenen Straferkenntnis festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe vergleiche Paragraph 16, VStG). Eine Herabsetzung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe konnte auch aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Einkommenslosigkeit die Verhängung von Geldstrafen nicht unzulässig macht, zumal für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 9. März 2011, G 53/10 ua., VfSlg. 19.351, durch die Änderung des § 120 FPG mit dem FrÄG 2011 Rechnung getragen und eine Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte vorgenommen (vgl. den AB 1160 BlgNR 24. GP 10). Dass die Festsetzung der hier maßgeblichen Strafe in der Höhe von € 500,-- sowie der korrespondierenden Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig wäre, lässt sich dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht entnehmen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Einkommenslosigkeit die Verhängung von Geldstrafen nicht unzulässig macht, zumal für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 9. März 2011, G 53/10 ua., VfSlg. 19.351, durch die Änderung des Paragraph 120, FPG mit dem FrÄG 2011 Rechnung getragen und eine Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte vorgenommen vergleiche den Ausschussbericht 1160 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10). Dass die Festsetzung der hier maßgeblichen Strafe in der Höhe von € 500,-- sowie der korrespondierenden Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig wäre, lässt sich dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet.Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf.
  5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art.133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern aufgrund der eindeutigen Rechtslage (vgl. § 120 Abs. 1a FPG und § 52 FPG) sowie der unter Punkt V.

  1. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom
  2. Februar 2014, Zl. 2013/21/0169, sowie vom
  3. November 2013, Zl. 2013/21/0119) entschieden werden konnte und im Übrigen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung und Beweiswürdigung, der Aufenthalt, die Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu prüfen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern aufgrund der eindeutigen Rechtslage vergleiche Paragraph 120, Absatz eins a, FPG und Paragraph 52, FPG) sowie der unter Punkt römisch fünf.
  4. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom
  5. Februar 2014, Zl. 2013/21/0169, sowie vom
  6. November 2013, Zl. 2013/21/0119) entschieden werden konnte und im Übrigen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung und Beweiswürdigung, der Aufenthalt, die Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu prüfen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR
  7. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Im Beschwerdefall war vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage im Einzelfall eine Beurteilung der in Österreich bestehenden Verankerung des Beschwerdeführers sowie seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt, und war somit die ordentliche Revision nicht zuzulassen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039).Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  10. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Im Beschwerdefall war vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage im Einzelfall eine Beurteilung der in Österreich bestehenden Verankerung des Beschwerdeführers sowie seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt, und war somit die ordentliche Revision nicht zuzulassen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.051.031.2668.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.