RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.06.2015 GeschäftszahlVGW-141/028/957/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Frau Hedwig G., vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den .. Bezirk, vom 11.12.2014, Zl. SH/2014/…906-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 21.10.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum 1.12.2014 bis 28.2.2015 abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 18.2.2010 bekannt gegeben, ab März 2010 keine Betreuung für ihren Sohn zu haben und sich daher nicht mehr beim Arbeitsamt zur Vermittlung melden zu können. Ab 1.3.2010 sei von der Pensionsversicherungsanstalt die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin sei auch von der MA 40 vom Einsatz der Arbeitskraft befreit. Im Antrag habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei pflegende Angehörige. Einer Aufforderung, Nachweise für die Ausgaben für pflegebezogene Leistungen ihres Sohnes vorzulegen, sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Das Pflegegeld werde daher abzüglich eines Taschengeldes als Einkommen angerechnet, weshalb kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von der belangten Behörde vom Einsatz ihrer Arbeitskraft befreit worden. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei pflegebedürftig und beziehe Pflegegeld der Stufe
- Er habe zwar massive körperliche Einschränkungen, sei jedoch geistig vollkommen gesund. Aufgrund seines Alters und seiner entsprechenden geistigen Fähigkeiten sei er im Stande, alle erforderlichen Ausgaben für sich selbst zu tätigen und sein Leben quasi selbst zu organisieren. Er nehme mehrere unterschiedliche Physiotherapien in Anspruch, benötige diverse Medikamente und habe insgesamt einen relativ hohen Bedarf, weshalb ihm auch entsprechend hohes Pflegegeld zuerkannt worden sei. Die Annahme der belangten Behörde, der Sohn der Beschwerdeführerin würde der Beschwerdeführerin sein Pflegegeld abzüglich eines Taschengeldes zur Verfügung stellen, sei falsch. Das Wesen des Pflegegeldes bestehe darin, den Pflegebedürftigen möglichst viel von seiner Freiheit zu belassen. Aus diesem Grund werde in den seltensten Fällen eine Naturalleistung anstatt des Geldbetrages gewährt. Dadurch könne der Pflegebedürftige selbst entscheiden, welche Leistungen er in Anspruch nehmen möchte und wer die Leistungen erbringen soll. Die Beschwerdeführerin erhalte von ihrem Sohn keine finanzielle Unterstützung, zumal es notorisch sei, dass pflegende Angehörige keine Gegenleistung in Anspruch nehmen würden. Außerdem benötige er das Geld für andere Leistungen. Im Wesen des Pflegegeldgesetzes liege es, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet sei, vor etwaigen Behörden Rechnung zu legen. Es müsse als Basis für die Entscheidung in dieser Verwaltungsrechtssache die Tatsache genügen, dass er das Pflegegeld nicht an die Beschwerdeführerin aushändige, sondern selbst zu seinem eigenen Nutzen verwalte, ohne seine Mutter finanziell zu unterstützen. Dem WMG sei auch nicht zu entnehmen, dass ein etwaiges, von einem Angehörigen bezogenes Pflegegeld, als Einkommen bei der Beschwerdeführerin anzurechnen sei. Beantragt wird den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach Ergänzung des Sachverhaltes dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.10.2014 stattgegeben werde. Im Beschwerdeverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, sie wohne mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie verfüge über kein Einkommen und beziehe ihr Sohn Pflegegeld der Pflegestufe
- Er beziehe selbst Mindestsicherung in Höhe des Mindeststandards. Sie erbringe gegenüber ihrem Sohn die Pflegeleistungen. Als pflegende Angehörige würden ihr vom Bund die Beiträge in die Pensionsversicherung bezahlt. Sie sei nicht beim AMS gemeldet. Befragt, wofür das Pflegegeld aufgewendet werde, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn laufend Therapien benötige, die von der Gebietskrankenkasse nur teilweise bezahlt würden bzw. gar nicht. Die Therapeuten würden Hausbesuche machen. Sie verfüge über keinerlei Unterlagen über die Verwendung des Pflegegeldes, da ihr Sohn mit den Therapeuten direkt abreche und sie in bar bezahle. Pflegedienste oder ähnliches würden nicht in Anspruch genommen, weil die persönliche Betreuung durch die Beschwerdeführerin erfolge. Diese reiche von der Körperpflege, Nahrungsverabreichung und dem Umbetten bis zur sonstigen gesamten persönlichen Betreuung. Bei den Therapien handle es sich um solche, die von der Schulmedizin nicht anerkannt seien. Es seien daher aus der Krankenversicherung keine Zuschüsse zu erwarten. Um diese Therapien finanzieren zu können, verzichte ihr Sohn auf das Ausstellen von Rechnungen. Bis 30.11.2014 habe die Beschwerdeführerin Mindestsicherung bezogen. Seit diesem Zeitpunkt verfüge sie auch über keine Krankenversicherung mehr. Auf ihr Ersuchen wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme ihres Sohnes über die Verwendung des Pflegegeldes beizubringen. In der fortgesetzten Verhandlung gab die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin zu Protokoll, dass sie keinen Einblick in die Finanzen ihres Sohnes habe. Er sei rechtlich nicht verpflichtet, Rechnungen über den Verbrauch seines Pflegegeldes zu legen, da dies in den einschlägigen Bestimmungen nicht vorgesehen sei. Da er im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung habe, sei er auch vor dem Verwaltungsgericht nicht zur Bekanntgabe seiner Ausgaben verpflichtet. Es würde jeder rechtlichen Grundlage entbehren, der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Sachverhaltes keine Mindestsicherung zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin eine schriftliche eidesstättige Erklärung ihres Sohnes vorgelegt. Darin ist festgehalten, dass er das ihm zustehende Pflegegeld alleine und ausschließlich für seinen eigenen persönlichen Bedarf verbrauche. Die Beschwerdeführerin erhalte davon nichts. Da das Pflegegeld dazu diene, pflegebedürftigen Personen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, bestehe auch keine Verpflichtung, bekannt zu geben, wofür das Geld ausgegeben werde. Es sei nicht verständlich, dass man seiner Mutter, obwohl ihr jahrelang die Mindestsicherung zuerkannt worden sei, diese nun nicht mehr weitergewähre. Aufgrund des Akteninhaltes und des im Verfahren erstatteten Vorbringens steht nachfolgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn, Philip G., geboren 1987 in Wien, im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist pflegebedürftig und bezieht Pflegegeld der Stufe 7 in Höhe von monatlich
- 655,80 Euro. Die Beschwerdeführerin ist als pflegende Angehörige pensionsversichert und von der Verpflichtung ihre Arbeitskraft einzusetzen befreit, da sie gegenüber ihrem Sohn sämtliche Pflegeleistungen erbringt. Bis 30.11.2014 hat der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe des Mindeststandards für Alleinstehende bewilligt gehabt. Nachweise über die Verwendung des Pflegegeldes wurden im Verfahren nicht beigebracht. Diese Feststellungen stützen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren und auf ihre Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten: Ziele und Grundsätze § 1Paragraph eins
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 3.Paragraph 3, Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4.Paragraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. § 6.Paragraph 6, Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 7.Paragraph 7, Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen ab dem vollendeten
- Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben. § 8.Paragraph 8, Mindeststandards
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(1)Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(2)Die Mindeststandards betragen:
- 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
- 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung a) für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben; § 10.Paragraph 10, Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
(4)Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. § 11.Paragraph 11, Ausnahmen von der Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
(1)Von der Anrechnung ausgenommen sind
- Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
- Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
- Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
- freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
- Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
- ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Z 1.
- ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Die Einkommensfreibeträge werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. § 14.Paragraph 14, Einsatz der Arbeitskraft Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
- erwerbsunfähig sind,
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. § 39Paragraph 39 Vertragliche Leistungen
(1)Personen, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind, können Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen zugesagt werden. Eine Hilfe in besonderen Lebenslagen kommt nur in Betracht, wenn die Notlage trotz Einsatz eigener Mittel und Kräfte nicht überwunden werden kann und die Förderung eine nachhaltige Überwindung der Notlage erwarten lässt. Eine besondere Lebenslage wird insbesondere vermutet bei 1. einmaligen, unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten Aufwendungen, 2. Mietrückständen, die bei Nichtzahlung unmittelbar zur Delogierung führen (Delogierungsprävention).
(3)Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Abs. 2 erbringt das Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3)Hilfen in besonderen Lebenslagen und Leistungen nach Absatz 2, erbringt das Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4)Förderwerberinnen und Förderwerber haben zur Überwindung der besonderen Lebenslage durch Einsatz ihrer Kräfte und Mittel entsprechend beizutragen und am Verfahren entsprechend mitzuwirken. Unterbleibt die erforderliche Mitwirkung, kann die Förderung eingestellt oder abgelehnt werden.
(5)Förderungen werden in Form von zweckgebundenen Geldleistungen zugesagt. Die Zusage kann von Bedingungen, insbesondere der Erbringung von Eigenleistungen, der Auszahlung an Dritte und der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig gemacht werden. Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, wurde verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 3, 11, Absatz 2 und 17 Absatz 3, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38 aus 2010,, wurde verordnet: § 1.Paragraph eins, Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 813,99 (ab 1.1.2015 827,82 Euro)
(1)Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard EUR 813,99 (ab 1.1.2015 827,82 Euro) Im Beschwerdefall ist zu klären, ob bei der Ermittlung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, das ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn gebührende Pflegegeld als Einkommen auf den Mindeststandard anzurechnen ist, weil sie gegenüber diesem die erforderlichen Pflegeleistungen erbringt. Gemäß § 1 des Bundespflegegeldgesetzes hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Gemäß Paragraph eins, des Bundespflegegeldgesetzes hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das Pflegegeld hat nicht die gesetzliche Funktion der Leistungen eines Beitrages zu den dem Pflegebedürftigen erwachsenden Kosten einer Heilbehandlung seiner die Behinderung verursachenden Erkrankung. Das Pflegegeld soll dazu beitragen, dass die betreffenden Personen Pflegeleistungen einkaufen können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (siehe VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075). Was unter Pflegebedarf bzw. Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinsicher Art handeln (OGH RS0106398). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anrechnung von Pflegegeld auf den Richtsatz der betreuenden Person in Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen Folgendes ausgeführt (VwGH vom 30.5.2001, 95/08/0189):Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anrechnung von Pflegegeld auf den Richtsatz der betreuenden Person in Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen Folgendes ausgeführt (VwGH vom 30.5.2001, 95/08/0189):, „Zur Anrechnung des Pflegegeldes auf den Richtsatz der Mutter hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Pflegegeld des Kindes nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe Suchenden anzurechnen ist, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfe Suchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 140 Abs. 3 ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1998, 97/08/0510, mit Hinweis auf Vorjudikatur).„Zur Anrechnung des Pflegegeldes auf den Richtsatz der Mutter hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Pflegegeld des Kindes nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe Suchenden anzurechnen ist, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfe Suchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 21.4.1998, 97/08/0510, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/10/0046, ausgeführt, dass das Kind aufgrund eigener Einkünfte - insbesondere des gerade zu diesem Zweck gewidmeten Pflegegeldes - in der Lage ist, Leistungen zur Abdeckung seines gegenüber anderen Kindern erhöhten Pflegebedarfs zuzukaufen bzw. - wenn keine Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird - die Leistungen des betreuenden Elternteils zu bezahlen. Diesem Elternteil ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistungen) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 21.10.2009, Zl. 2006/10/0059).Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/10/0046, ausgeführt, dass das Kind aufgrund eigener Einkünfte - insbesondere des gerade zu diesem Zweck gewidmeten Pflegegeldes - in der Lage ist, Leistungen zur Abdeckung seines gegenüber anderen Kindern erhöhten Pflegebedarfs zuzukaufen bzw. - wenn keine Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird - die Leistungen des betreuenden Elternteils zu bezahlen. Diesem Elternteil ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistungen) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt vergleiche etwa auch das Erkenntnis vom 21.10.2009, Zl. 2006/10/0059)., Die grundsätzliche Anrechnung von Pflegegeld ist im Beschwerdefall daher nicht zu beanstanden. Nach der Judikatur ist das Pflegegeld allerdings unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher ist jedenfalls der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehene Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen.Die grundsätzliche Anrechnung von Pflegegeld ist im Beschwerdefall daher nicht zu beanstanden. Nach der Judikatur ist das Pflegegeld allerdings unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher ist jedenfalls der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehene Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen., Ein Anspruch auf Berücksichtigung therapeutischer Maßnahmen bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ist dem Pflegegeldgesetz nach der Judikatur des OGH, der der VwGH gefolgt ist, nicht zu entnehmen (vgl. VwGH vom 13.12.2010, 2008/10/0309 und der Verweis auf OGH vom 31.08.1999, 10OBS158/99D, 10.02.2004, 10OBS2609/03M und vom 24.02.2009, 10OBS122/08). Ein Anspruch auf Berücksichtigung therapeutischer Maßnahmen bei der Beurteilung des Pflegebedarfes ist dem Pflegegeldgesetz nach der Judikatur des OGH, der der VwGH gefolgt ist, nicht zu entnehmen vergleiche VwGH vom 13.12.2010, 2008/10/0309 und der Verweis auf OGH vom 31.08.1999, 10OBS158/99D, 10.02.2004, 10OBS2609/03M und vom 24.02.2009, 10OBS122/08). Im beschwerdefall hat die belangte Behörde sohin rechtmäßig gehandelt, wenn sie das Pflegegeld des Sohnes abzüglich des Taschengeldes als anrechenbares Einkommen berücksichtigt hat. Von der Beschwerdeführerin erwähnte Aufwendungen für Therapien, deren Höhe jedoch nicht bekannt gegeben wurde, können unter den gegebenen Umständen nicht in Abzug gebracht werden. Im Übrigen wäre in Ansehung der Höhe des Pflegegeldes (monatlich 1. 655,80 Euro) und des bei der Beschwerdeführerin zur Anwendung gelangenden Mindeststandards (monatlich 827, 82 Euro) ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur gegeben, wenn neben dem Taschengeld Aufwendungen für den oben angeführten Zweck nachgewiesen wären, die den verbleibenden Differenzbetrag übersteigen. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens liegen in Abzug zu bringende Aufwendungen in dieser Höhe nicht vor, sodass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin bei unverändertem Sachverhalt in der Vergangenheit Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bewilligt wurden, leitet sich für den hier relevanten Entscheidungszeitraum 1.11.2014 bis 28.2.2015 kein Anspruch ab, da die seinerzeitige Leistung mit dem 31.10.2014 befristet war. Sollte die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass sie aufgrund der dargelegten Gründe keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und damit auch nicht auf Deckung des Bedarfes bei Krankheit hat (keine Krankenversicherung), von Armut im Sinne des § 39 Abs. 1 WMG bedroht sein, wird eine Prüfung durch die belangte Behörde angeregt, ob diesbezüglich eine vertragliche Leistungen gemäß § 39 WMG in Betracht kommt. Sollte die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass sie aufgrund der dargelegten Gründe keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und damit auch nicht auf Deckung des Bedarfes bei Krankheit hat (keine Krankenversicherung), von Armut im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, WMG bedroht sein, wird eine Prüfung durch die belangte Behörde angeregt, ob diesbezüglich eine vertragliche Leistungen gemäß Paragraph 39, WMG in Betracht kommt. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Entscheidung orientiert sich vielmehr an der oben wiedergegebenen, einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen ist. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Entscheidung orientiert sich vielmehr an der oben wiedergegebenen, einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.028.957.2015